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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104150/2020

Können bei der Ermittlung des Einkommens in einem Scheidungsvergleich geregelte Zahlungen (Rente) für die Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Liegenschaft als Sonderausgaben abgezogen werden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104150/2020vom 18.08.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zuge der Scheidung sei am 16.12.2008 ein gerichtlicher Vergleich zwischen der Bf. und ihrem bisherigen Ehemann Gatte getroffen worden. Darin sei neben den Regelungen über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auch ein vermögensrechtlicher Ausgleich getroffen worden. Dieser enthalte in Punkt 3 die Liegenschaft LS (Grundbuch EZ) und in Punkt 7 die Leibrente. Gatte habe auf seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft verzichtet; die Bf. habe sich zur Zahlung einer vorschüssigen monatlichen Leibrente von 5.356,00 Euro ab 01.12.2008 (wertgesichert) verpflichtet. Punkt 7 des Scheidungsvergleiches nehme keinen Bezug auf die Liegenschaft. In Punkt 2 des Scheidungsvergleiches sei ausdrücklich wechselseitig auf den Unterhalt verzichtet worden. Die Vereinbarung gemäß § 55a EheG über die Scheidungsfolgen könne auch in der Erklärung bestehen, dass keine wechselseitigen Ansprüche aus den Vermögensverhältnissen der Ehegatten bestehen und dass auf Unterhalt der Ehegatten selbst verzichtet werde (Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4, § 55a EheG, Tz 38). Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG seien im Zweifel abschließend. Ein Vergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens erledige daher im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannte Ansprüche, und zwar auch ohne Generalklausel (Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4, § 55a EheG, Tz 48 unter Verweis auf OGH 30.06.1999, 9 Ob 47/99y). Entgegen dem Vorbringen in der Ergänzung der steuerlichen Vertretung (Vertreter2) vom 24.11.2020 zum Vorlageantrag sei daher die mit Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 getroffene Vereinbarung als eine Globalvereinbarung im Sinne des EheG anzusehen, die sämtliche den Parteien bekannte Ansprüche regle; dies umso mehr, als Punkt 9 des Scheidungsvergleiches eine Generalklausel enthält, wonach durch diesen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der beiden Antragsteller, insbesondere aus Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens bereinigt und verglichen seien. Laut Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 handele es sich bei der Liegenschaft GB *** EZ 208 um ein "Vermietungsobjekt". Dieser Feststellung sei im bisherigen Verfahren nicht widersprochen worden. Es sei daher vom Vorliegen von ehelichem Gebrauchsvermögen bzw. ehelichen Ersparnissen ausgegangen worden. Im Schreiben der steuerlichen Vertretung (Vertreter1) vom 19.05.2022 werde nunmehr (nach Vorhalt des BFG) ausgeführt, dass die Liegenschaft Grundbuch EZ im Jahr 2018 zu 50% für den Ordinationsbetrieb der Bf. genutzt worden sei, 30% seien an die yyy ***2*** GmbH vermietet und 20% seien privat genutzt worden. Diese Aufteilung könne mangels Vorliegens eines Nachweises (zB Plan bzw. vollständiges Bewertungsgutachten des XX vom 18.01.2017, von dem mit der Vorhaltsbeantwortung vom 23.07.2019 ein Auszug (Seiten 23 bis 26) vorgelegt wurde, nicht beurteilt werden. Aus der Berechnung des Sachwerts und des Ertragswerts (Seiten 23 und 24 des Gutachtens) würden sich aus den für die Berechnung herangezogenen gewichteten Flächen jedenfalls abweichende Verhältnisse ergeben. Im Übrigen sei nach Ansicht des Finanzamtes für die rechtliche Beurteilung der Rentenzahlungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Rentenvereinbarung abzustellen (Abschluss des Scheidungsvergleiches am 16.12.2008). Es seien daher nicht die Verhältnisse im Jahr 2018 maßgeblich, in dem erstmalig die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rentenzahlungen beantragt wurde. Keine Entgeltlichkeit liege bei der Eigentumsübertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG vor; diese sei - auch bei Ausgleichszahlungen ohne betragliche Begrenzung grundsätzlich als Naturalteilung zu werten. Dies gelte auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen sowie bei der Auflösung von eingetragenen Partnerschaften, wenn die Aufteilung des ehelichen (partnerschaftlichen) Gebrauchsvermögens nach den Grundsätzen des § 83 EheG vorgenommen werde. Die Naturalteilung habe die gleichen Rechtswirkungen wie eine unentgeltliche Übertragung, sodass auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen sei. Keine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse liege dann vor, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die gemäß § 82 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. In diesem Fall liege insgesamt ein steuerbarer Tauschvorgang vor. Gemäß § 82 EheG unterliegen zB Wirtschaftsgüter, die zu einem Unternehmen gehören, Anteile an einem Unternehmen wie zB an einer GmbH oder einer Personengesellschaft nicht der Aufteilung. Der Aufteilung gemäß § 82 EheG unterliegen Anteile an einem Unternehmen aber dann, wenn es sich um eine bloße Wertanlage handle; dies sei dann der Fall, wenn die Beteiligung mit keinem maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist, wobei ein maßgeblicher Einfluss bereits dann gegeben sei, wenn die bloße rechtliche Möglichkeit dazu bestehe, ohne diese auszuüben (OGH 24.07.2014, 1 Ob 132/14i). Gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach § 81 EheG. Auch eine Arztpraxis stelle ein Unternehmen im Sinne dieser Norm dar (OGH 23.04.1992, 7 Ob 533/92). Verbinde ein gemeinsam erworbener Liegenschaftsbesitz die Ehewohnung mit einem eindeutig abgegrenzten Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, so sei eben dieser Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen. Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliege daher nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Werde dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibe dennoch der unternehmerisch genützte Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum, das im Zweifel so, wie es vor der Aufteilung bestanden hat, anzunehmen sei. Sollte nicht eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden sein, könne die Auflösung dieses Miteigentums nur durch Teilungsklage erwirkt werden (OGH 23.04.1992, 7 Ob 533/92). Die im Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 vereinbarte Leibrente für Herrn Gatte könne in Zusammenhang mit der Übertragung seines Anteils an der Liegenschaft Grundbuch KG *** EZ 208 in Bezug auf den unternehmerisch genutzten Anteil als eine Vereinbarung zur Auflösung des Miteigentums angesehen werden. Steuerrechtlich folgt daraus: Insoweit die Leibrente auf privat genutzte Liegenschaftsteile bzw. vermietete Liegenschaftsteile entfällt, handle es sich um die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG; die darauf entfallenden Rentenzahlungen seien daher steuerlich unbeachtlich. Insoweit in Bezug auf die Arztordination der Bf. ein eindeutig abgegrenzter Teil des Hauses vorliegt, gehöre dieser zum Unternehmen der Bf. bzw. diene ihrer Berufsausübung und unterliege nicht der Aufteilung nach § 81 EheG. Der darauf entfallende Anteil der Rente sei somit als Kaufpreisrente zu beurteilen. Die anteiligen Rentenzahlungen seien ab Überschreiten des anteiligen Rentenbarwertes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sofern der gemeine Wert des übertragenen Vermögens (bei Vereinbarung der Leibrente) nicht unverhältnismäßig höher oder niedriger war, als der nach § 16 BewG ermittelte Barwert der Rente. In dem mit E-Mail vom 10.07.2019 vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten für Herrn Gatte von GN vom 18.08.2008 werde davon ausgegangen, dass die Leibrente frühestens im Jahr 2010 fällig werden solle; es sei somit ein Beginn der Rentenzahlung mit 01.01.2010 angenommen worden. Laut dem vorgelegten Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 habe sich die Bf. zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 5.356,00 Euro, beginnend mit 01.12.2008 verpflichtet. Weiters werde in dem Gutachten von einer Einmalzahlung von 200.000,00 Euro ausgegangen, sodass sich eine monatliche Rentenzahlung von 4.501,00 Euro ergibt. Handschriftlich sei ergänzt worden, dass sich bei einer Einmalzahlung von 100.000,00 Euro eine monatliche Rentenzahlung von 5.356,00 Euro ergebe. Dieser Betrag von 5.356,00 Euro finde sich in Punkt 7 des Scheidungsvergleiches vom 16.12.2008 wieder; für eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 Euro würden sich aus dem Scheidungsvergleich jedoch keine Hinweise ergeben. In der Steuererklärung 2018 bzw. im E-Mail vom 10.07.2019 sei von einem Rentenbarwert von 726.728,00 Euro ausgegangen worden, was dem im versicherungsmathematischen Gutachten vom 18.08.2008 angenommenen Teilwert der Liegenschaftshälfte entspreche. Es sei daher unklar, wann die Rentenzahlungen tatsächlich begonnen haben und welche Rentenzahlungen die Bf. insgesamt geleistet habe bzw. ob eine zusätzliche Einmalzahlung von 100.000,00 Euro geleistet worden sei, die in die Berechnung der Rente einbezogen worden sei. Diese Stellungnahme wurde der steuerlichen Vertretung mit dem Ersuchen des Nachweises der Zahlungen übermittelt. Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung vom 22.06.2022 langte beim Bundesfinanzgericht eine Rückmeldung von XY ein. Danach hätten die monatlichen Rentenzahlungen mit 17.12.2008 begonnen und zuvor sei eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 € an Herrn Gatte erfolgt. Der Betrag in Höhe der Einmalzahlung sei durch die Bf. vom Sparbuch abgehoben und Herrn Gatte durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter (XY) übergeben worden. Als Beweis dafür wurden Bankauszüge nachgereicht. Die Flächenaufstellung ergebe sich aus der Aufstellung zu den Verhältnissen im Jahr 2008, die sich nicht geändert haben. Mit Eingabe vom 27.06.2022 beantwortete der steuerliche Vertreter das Vorbringen des Finanzamtes. Der Betrag in Höhe der Einmalzahlung sei durch die Bf. vom Sparbuch abgehoben und Herrn Gatte durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter (XY) übergeben worden. Danach sei die Urkunde finalisiert und an den zu entrichtenden monatlichen Rentenbetrag angepasst worden (Erhöhung von 4.501,00 € auf 5.356,00 €). Gatte habe eine handschriftliche Korrektur auf der Urkunde (versicherungsmathematisches Gutachten) als Bestätigung dafür gemacht, dass er den Einmalbetrag erhalten habe. Die Höhe der monatlichen Zahlungen seien von Gatte akzeptiert worden. Beigelegt wurde eine eidesstattliche Erklärung von XY, dass er den Einmalbetrag im Auftrag der Bf. am 16.12.2008 an Herrn Gatte übergeben habe. Dieser Betrag sei von der Bf. am 12.12.2008 von ihrem Sparbuch behoben worden und stellte eine Einmalzahlung im Rahmen der im Scheidungsvergleich vom 16.12.2008 vereinbarten Kaufpreisrente für die Übereignung der Hälfte der Liegenschaft LS (Grundbuch EZ) dar. Erklärend wurde von Herrn XY hinzugefügt, dass die Bf. die Schwester seiner mittlerweile verstorbenen Frau sei. Er sei von seiner Schwägerin (Bf.) und seinem Schwager (Gatte) ersucht worden, beim Zustandekommen des vermögensrechtlichen Teiles des Scheidungsvergleiches behilflich zu sein. Diese eidesstattliche Erklärung wurde am 27.06.2022 ausgestellt. Mit Eingabe vom 28.06.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der auf die Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten entfallende Mietzins auf das der Vermietungsgemeinschaft (bestendend aus der Bf. und deren beiden Kinder) zuzurechnenden Bankkonto aus den Mitteln des Ordinationsbetriebes geleistet wurde. Die Rente werde von der Bf. an Herrn Gatte bezahlt. In der am 05.07.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht: Die steuerliche Vertretung weist auf den Punkt 7 des Scheidungsvergleiches zur Feststellung des Finanzamtes im letzten Schriftsatz hin, dass kein Zusammenhang der Rente zur Liegenschaft hergestellt ist. In der Vereinbarung zur Rente wird auch eine Besicherung festgehalten mit der die Liegenschaft besichert bzw. verpfändet wird. Punkt 1 Ziffer 3 des Scheidungsvergleiches ist im Zusammenhang mit Punkt 7 der Leibrente zu sehen. Diesbezüglich wird auf den vorletzten Absatz des Punktes 7 des Vergleiches hingewiesen ("Sollte die Erstantragstellerin die künftige Eintragung des Pfandrechtes im laufenden Rang unmöglich machen, ist sie verpflichtet, den verbleibenden Rentenbarwert der sich dann auf Grund der Bewertung der Rente ergebe, unverzüglich an den Zweitantragsteller zu bezahlen."). Das bedeutet, die Bf. müsste den Restwert der Rente sofort an ihren ehemaligen Gatten bezahlen. Daraus kann man ableiten, dass die Leibrente keine monatliche Unterhaltszahlung, sondern ein Kaufpreis ist. Diese Rente ist gleich zu sehen wie ein gestundeter Kaufpreis. Somit liegt eine Verknüpfung der Übertragung des Liegenschaftsanteiles gegen eine monatliche Rentenzahlung vor. Die belangte Behörde: Es macht keinen Unterschied. ob eine monatliche Rente vorliegt oder ein Kaufpreis. In einem Scheidungsvergleich können auch Einmalzahlungen vereinbart werden. Ich möchte nochmals auf das Erkenntnis des VwGH 95/15/0191 verweisen. Es liegt der gleiche Sachverhalt vor. In dem Verfahren hat der VwGH entschieden, dass in einem derartigen Verfahren eine unentgeltliche Realteilung vorliegt. Die steuerliche Vertreterin S führt dazu aus, dass das Finanzamt das von ihr zitierte Erkenntnis nicht richtig verstanden hat. Es liegt in diesem Fall ein ganz anderer Sachverhalt vor. Ein Ehepaar hat im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens der Übertragung einer Liegenschaft eine Leibrente gegenübergestellt. Im Zuge ihres ESt-Verfahrens wurde der gesamte Betrag der bezahlten monatlichen Leibrente als Sonderausgaben geltend gemacht. Diese Rente bestand aus zwei Teilen, nämlich der erste Teil der Rente wurde für die Übertragung des Liegenschaftsanteiles vereinbart, der zweite Teil der Rente für die Weiterzahlung der bestehenden Krankenversicherung. Der zweite Teil der Rentenzahlung, nämlich für die Krankenversicherung, steht nicht im Zusammenhang mit der Übertragung des Liegenschaftsanteiles. Aus diesem Grund muss jener Teil aus dem Rentenbarwert ausgeschieden werden. Folglich ergab sich ein niedrigerer Rentenbarwert, der versicherungsmathematisch errechnete Rentenbarwert war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht überschritten. Das Finanzamt vertat damals die Ansicht, dass keine Sonderausgaben vorliegen, dass sich im Hinblick auf den zweiten Teil der Rente es sich um eine freiwillige Unterhaltszahlung handelt. Die FLD hat diese Ansicht bestätigt, sie hat sich mit der Frage des Zusammenhanges der Übertragung eines Liegenschaftsanteiles gegen eine monatliche Rentenzahlung beschäftigt und diesbezüglich festgestellt, dass eine Krankenversicherung nicht im Zusammenhang mit der Übertagung eines Liegenschaftsanteiles zu sehen ist. Die Vertreterin verweist auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion. Genau diesen Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis bestätigt. Für jenen Teil, der für die Übertagung des Liegenschaftsanteiles bezahlt wird, besteht ein kausaler Zusammenhang. Für jenen Teil der Krankenversicherung besteht kein kausaler Zusammenhang, sondern ist eine freiwillige Unterhaltsleistung. Dieses Erkenntnis bestätigt die Meinung der Bf. Hingewiesen wird, dass auf den wirtschaftlichen Gehalt zu schauen ist. Belangte Behörde: Der Verwaltungsgerichtshof differenziert nicht zwischen diesen beiden Teilen der Rente. Es wurde die gesamte Rentenzahlung releviert. Der Verwaltungsgerichtshof trifft in diesem Erkenntnis allgemeine Aussagen über die vermögensrechtliche Abwicklung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Die steuerliche Vertreterin S: Nach Ansicht des Finanzamtes ist jede Scheidungsvereinbarung nach dem Ehegesetz eine Naturalteilung, d.h. eine unentgeltliche Vermögensübertragung. Das Finanzamt beurteilt die Vereinbarungen rein nach den zivilrechtlichen Bezeichnungen, im Ertragssteuerrecht sind jedoch die zivilrechtlichen Bezeichnungen nicht maßgebend. Hier ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 21 BAO anzuwenden. Das Finanzamt hinterfragt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht. Für das Finanzamt sind die Ausgleichszahlungen immer ein Spitzenausgleich. In diesem Fall gibt es jedoch Abweichungen, unter Einbeziehung des § 21 BAO zieht diese Vereinbarung eine andere Rechtsfolge nach sich. Nach Meinung des Finanzamt wäre jede Schenkung nach § 931 ABGB unentgeltlich, selbst solche mit Schuldübernahme. Auch Schenkungsverträge werden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise untersucht, was ist der Wert der Gegenleistung. Dann liege ertragssteuerlich ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang vor. Zu prüfen ist nicht nur die zivilrechtliche Hülle, sondern was haben die Parteien tatsächlich vereinbart, gibt es einen Zusammenhang. Vorgelegt werden Erkenntnisse zur Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: BFG vom 02.04.2020, RV/7100292/2016 (zur Grunderwerbsteuer) BFG vom 18.08.2017, RV/5101768/2014 (zur Einkommensteuer) VwGH vom 11.08.1993, 91/13/0005 Belangte Behörde: Auch bei Anwendung des § 21 BAO ergibt sich keine andere Rechtsfolge. Inhalt eines Scheidungsvergleiches ist die Aufteilung des ehelichen Vermögens. In diesem Fall gehört ein Grundstück zum ehelichen Vermögen und dafür wurde eine Ausgleichszahlung gezahlt. Zum wirtschaftlichen Gehalt legt die steuerliche Vertreterin eine Zusammenfassung vor, die Bestandteil dieses Protokolls ist und die der Vertreterin des Finanzamtes ausgehändigt wurde. Die belangte Behörde verweist auf § 94 Ehegesetz. Diese Rentenvereinbarung ist eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 94. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung folgendes Schriftstück vorgelegt: Aktueller Standpunkt des Finanzamtes: Kaufpreisrente in Bezug auf den betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (50 %) steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente in Bezug auf den außerbetrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (30% Vermietung und 20 % privat) Argumente des Finanzamtes gegen Kaufpreisrente: Scheidungsvergleich iSd EheG ist - auch bei Ausgleichszahlungen - immer Naturaltei-lung/Globalvereinbarung/unentgeltliche Übertragung Gesamte Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsvergleiches dient dem Ziel der Herstellung eines billigen und gerechten Vermögensausgleichs Aspekt Leistung und Gegenleistung hat bei Scheidungsvergleichen keine Relevanz Eine allfällige Zweckwidmung der Ausgleichszahlung ist für deren ertragsteuerliche Beurteilung irrelevant, weil sie deren übergeordneten Zweck nicht beseitigt (Herstellung eines billigen und gerechten Vermögensausgleichs) Gegenargumente: Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO): Die zivilrechtliche Hülle, Bezeichnung, Rechtsgrundlage etc sind für die ertragsteuerliche Beurteilung von Vereinbarungen nicht maßgebend. Maßgebend ist vielmehr der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung (gem § 21 BAO) Das Finanzamt folgt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, sondern stellt auf die zivilrechtliche Form und Rechtsgrundlage der Vereinbarung sowie auf das zivilrechtliche Verständnis eines Scheidungsvergleiches iSd EheG ab. Das Finanzamt hinterfragt nicht: ob diese Vereinbarung tatsächlich so ausgestaltet wurde, wie dies das Zivilrecht vorsieht (Globalvereinbarung, Ausgleichszahlung ohne Gegenleistungscharakter, sondern als nach § 83 EheG ermittelter Spitzenausgleich) oder ob es Abweichungen gibt, die dazu führen, dass die Vereinbarung aus wirtschaftlicher und damit ertragsteuerlicher Sicht nicht als typischer Scheidungsvergleich iSd EheG zu beurteilen ist. Die Unrichtigkeit dieser Vorgehensweise wird anhand des folgenden Beispiels deutlich: Würde man der Beurteilungslogik des Finanzamtes folgen, wäre bei einem Schen-kungsvertrag gem § 938 ff ABGB eine allfällig vereinbarte Gegenleistung für ertrag-steuerliche Zwecke komplett irrelevant, weil ja die Form, Bezeichnung und der übergeordnete Zweck der Vereinbarung ("Schenkung") sowie das zivilrechtliche Verständnis der § 938 ff ABGB immer zu einer ertragsteuerlichen Beurteilung als unentgeltliche Zuwendung drängen würden. Notwendigkeit einer Beurteilung im Einzelfall nach wirtschaftlichen Grundsätzen: Vgl BFG 18.08.2017, RV/5101768/2014 (zur Grundstücksveräußerung und ESt), ferner BFG 02.04.2020, RV/7100292/2016 (zur GrESt; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen und einzelfall-bezogenen Betrachtungsweise gem § 21 BAO bei der Beurteilung des (Nicht)/Vorliegens einer Gegenleistung bei Scheidungsvereinbarungen), siehe auch VwGH 11.08.1993, 91/13/0005 und Ritz, BAO6, § 21 Rz 10. Jede zivilrechtliche Vereinbarung ist für ertragsteuerliche Zwecke nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung ist festzustellen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vergleiches im vorliegenden Fall: Kein typischer Scheidungsvergleich mit einem Spitzenausgleich iSd EheG: Nicht das gesamte eheliche Vermögen war Gegenstand des Vergleichs (die gemeinsame Ehewohnung wurde im Vergleich nicht geregelt) Die Leibrente wurde nicht nach den zivilrechtlichen Kriterien für eine Ausgleichszahlung iSd EheG (wie insb Billigkeit) berechnet: keine Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der gesamten Ersparnisse der Ehegatten bei der Berechnung, keine Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, keine Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder (zwar volljährig, aber nur 18 bzw 20 Jahre alt und als Studenten noch nicht selbsterhaltungsfähig), keine Bedachtnahme auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Vorliegen eines entgeltlichen Veräußerungsvorgangs aufgrund eines engen kausalen Zusammenhangs zwischen der Übertragung der Liegenschaftshälfte und der Vereinbarung der Leibrente (vgl BFG 18.08.2017, RV/5101768/2014; vgl VwGH 23.04.1998, 95/15/0191): Verzicht beider Vertragsparteien auf den Unterhalt, sodass die Leibrente nicht zu Versorgungs-/Unterhaltszwecken vereinbart wurde (Punkt 2 des Vergleichs). Berechnung der Leibrente ausgehend vom Wert der Liegenschaft (siehe Vergleich und versicherungsmathematisches Gutachten) Besicherung der Rentenforderung von Herrn Dr. Ehegatten mit der Liegenschaft (Pfandbestellung; siehe Punkt 7 des Vergleiches) Vereinbarung, dass wenn die Bf. die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch unmöglich machen sollte, sie dann verpflichtet ist, den verbleibenden Renten-barwert unverzüglich an Herrn Dr. Ehegatten zu bezahlen (Punkt 7 des Vergleichs). Damit weist die Rente den Charakter eines gestundeten Kaufpreises für die Übertragung der Liegenschaft auf und ist keine laufende Unterhaltszahlung. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt somit eine Kombination aus Vereinbarungen unterschiedlicher Natur vor: Regelung einzelner Verhältnisse nach der Ehe einerseits und entgeltliche Übertragung einer Hälfte der Liegenschaft gegen Leibrente andererseits Dies bestätigt auch das Wortlaut der Vereinbarung (Punkt 9): "… halten beide Antragsteller … fest, dass durch diesen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der beiden Antragsteller, insbesondere auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens bereinigt und verglichen sind." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die Bf. hat mit Herrn Gatte am 05.06.1985 vor dem Standesamt ***2*** die Ehe geschlossen. Mit Kaufvertrag vom 20.08.1999 haben die Bf. und ihr damaliger Ehegatte Gatte während aufrechter Ehe die Liegenschaft Grundbuch EZ im Miteigentum zu jeweils 50% erworben. Die Bf. schloss anlässlich ihrer Ehescheidung von ihrem damaligen Ehegatten am 16.12.2008 einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenem Inhalt: "1. Regelungen über die gemeinsamen Kinder 1.a. Der Ehe der beiden Antragsteller entstammten folgende Kinder: Kind1, geboren am 11.11.1111 kind2, geboren am 22.22.2222 1.b. Obsorge Eine Regelung entfällt, da beide Kinder bereits volljährig sind. 1.c. Unterhalt Die gemeinsamen Kinder Kind1 und kind2 leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Zweitantragsteller in XXXX, und sind als Studenten nicht selbsterhaltungsfähig. Der Unterhalt für die Kinder (einschließlich eines Sonderbedarfs) wird von der Erstantragstellerin, - die Bf. - alleine getragen. Sollte der Zweitantragsteller, Herr Gatte, aus diesem Titel zu Zahlungen verpflichtet werden, verpflichtet sich die Erstantragstellerin, den Zweitantragsteller diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. 1.d. Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe für die Kinder Kind1 und kind2 wird weiterhin an den Zweitantragsteller ausbezahlt. Der Zweitantragsteller verpflichte sich, die Familienbeihilfe den Kindern zukommen zu lassen. 1.e. Besuchsrecht Eine Regelung entfällt, da beide Kinder volljährig sind. 2. Unterhaltsvereinbarung zwischen den beiden Antragstellern Die beiden Antragsteller verzichten wechselseitig auf ihren Unterhaltsanspruch, dies auch für den Fall der geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der unverschuldeten Not oder Krankheit, auch für alle Fälle und Umstände, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches weder vorhersehbar waren, noch von beiden Antragstellern bedacht oder überlegt werden konnten. Beide Antragsteller erklären, auch in Zukunft aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden am Scheitern der Ehe keine Rechtsfolgen ableiten zu wollen. 3. Liegenschaftsvermögen Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch EZ mit folgendem Grundbuchstand: … (Anmerkung des BFG: Auszug aus dem Grundbuch) Die beiden Antragsteller erklären hiezu, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein "Vermietungsobjekt" handelt. Der Zweitantragsteller, Herr Gatte, überträgt hiermit an die Erstantragstellerin, die Bf., seinen ideellen Hälfteanteil an der vorgenannten Liegenschaft samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, wie er diesen Liegenschaftsanteil bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war, die Baulichkeiten mit allem was dran erd-, mauer- und niet- und nagelfest ist. Die Übergabe und Übernahme des Liegenschaftsanteiles in den Besitz und Genuss der Erstantragstellerin hat mit Abschluss dieses Scheidungsvertrages als rechtlich vollzogen zu gelten. …. 4. Gebrauchsvermögen … (betrifft ausschließlich die Überlassung eines Pkw´s an den Gatten der Bf.) 5. Zusatzkrankenversicherung … 6. Ersparnisse Jeder der beiden Antragsteller behält die in seinen Besitz befindlichen Bargelder, die auf seinem Namen legitimierten Spareinlagen und sonstigen Wertpapieren und ist darüber allein verfügungsberechtigt. 7. Leibrente Die Erstantragstellerin - die Bf. - verpflichtet sich zur Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 5.356,00 € beginnend mit 01.12.2008, wobei die Rentenbeträge jeweils am ersten jedes Monats fällig sind und ein Respiro von fünf Tagen vereinbart wird. Diese Rente gebührt Herrn Gatte auf seine Lebenszeit. Bei Zahlungsverzug sind 10% Verzugszinsen per anno von den jeweils fälligen Rentenbeträgen zu leisten. Es wird Wertsicherung des Rentenbetrages von 5.356,00 € vereinbart, …. … Diese Leibrentenforderung ist ob der Liegenschaft Grundbuch EZ sicher zu stellen. Zur Sicherstellung der vorgenannten Leibrentenforderung des Herrn Gatte von 5.356,00 € … verpfändet die Bf. die ihr nunmehr zur Gänze gehörende Liegenschaft Grundbuch EZ. Herr Gatte nimmt diese Pfandbestellung hiermit an. Die Bf. erteilt daher ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes für di monatliche Leibrentenforderung von 5.356,00 € samt 10% (zehn Prozent) Verzugszinsen per anno und einer Nebengebührenkaution von 20.000,00 € für Herrn Gatte. … 8. Kosten … 9. Generalklausel Zur Vermeidung von Missverständnissen, Differenzen und Streitigkeiten halten beide Antragsteller abschließend im Wege einer Generalklausel ausdrücklich fest, dass durch diesen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der beiden Antragsteller, insbesondere auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, bereinigt und verglichen sind. Die beiden Antragsteller verzichten somit insbesondere auf eine weitere oder gesonderte Antragstellung nach §§ 81 EheG." Neben den Ersparnissen (Bargeld, Spareinlagen und sonstige Wertpapiere) der beiden Ehegatten, die im Scheidungsvergleich betragsmäßig nicht genannt wurden, und nicht nennenswerten Gebrauchsvermögen befand sich im ehelichen Vermögen, eine mit Kaufvertrag vom 20.08.1999 angeschaffte Liegenschaft, Grundbuch EZ, im Miteigentum zu je 50% der ehemaligen Ehegatten. Infolge dieses Scheidungsvergleiches wurde die Bf. einerseits durch Übertragung des Hälfteanteiles ihres ehemaligen Ehegatten Alleineigentümerin der o.a. Liegenschaft und andererseits verpflichtete sich die Bf. zur Bezahlung einer Einmalzahlung und einer monatlichen Leibrente auf Lebenszeit in Höhe von 5.356,00 €. Die Bf. zahlte an Herrn Gatte sowohl einen einmaligen Betrag von 100.000,00 € (Dezember 2008) und eine monatliche Rente in Höhe von 5.356,00 € seit Dezember 2008. Die Bf. hat ihre Zahlungen immer und in voller Höhe geleistet. Im Jänner 2018 wurde der versicherungsmathematisch ermittelte kapitalisierte Rentenbarwert in Höhe von 726.728,00 € erreicht. Nach Erreichen des versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung der Lebenserwartung kapitalisierten errechneten Rentenbarwertes im Jänner 2018 machte die Bf. die ab diesem Zeitpunkt gezahlten monatlichen Beträge als Sonderausgaben anlässlich ihrer Veranlagung geltend. Die in Rede stehende Einmalzahlung in Höhe von 100.000 € am 16.12.2008 wurde durch die eidesstattliche Erklärung vom Schwager und damaligen steuerlichen Vertreter der Bf. glaubhaft gemacht. Die gegenständliche Liegenschaft wurde zum Teil (159,9 m², das sind 20%) privat genutzt, zum Teil (226,87 m², das sind 30%) an das yyy ***2*** GmbH vermietet und zu 50% (386,62 m²) für den eigenen Ordinationsbetrieb verwendet. In Berücksichtigung der Nutzflächen für Wohnzwecke, der Vermietung und Verpachtung sowie für die Ordination wurden die Rentenzahlungen je nach Einkunftsart als Sonderausgaben (bei Verwendung für eigene Wohnzwecke), Werbungskosten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) bzw als Betriebsausgaben (bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit) geltend gemacht. Gatte wohnte seit 22.11.1978 in XXXX/11, ab der Verehelichung bis zur Scheidung wurde diese Wohnung gemeinsam mit den beiden während aufrechter Ehe geborenen Kindern als Familienwohnsitz genutzt und war die ganze Familie ausschließlich dort gemeldet. Die Kinder behielten nach der Scheidung ihren Wohnsitz weiterhin am Familienwohnsitz. Nach der Scheidung verlegte die Bf. ihren Wohnsitz in die im Scheidungsvergleich in Rede stehende Liegenschaft, an der die Bf. auch ihre Ordination innehatte. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zunächst aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akten. Darin waren folgende Schriftstücke enthalten: Einkommensteuerbescheid 2018 vom 04.12.2019 Schriftsätze der steuerlichen Vertretung der Bf., wie Beschwerde vom 24.01.2020, Vorlageantrag vom 11.09.2020, Ergänzung zum Vorlageantrag vom 26.11.2020, Mail vom 10.07.2019 und Mail vom 23.07.2019 zwei Ergänzungsersuchen und deren Beantwortung mit beigelegten Scheidungsvergleich vom 16.12.2008, 84 C 75/08 und Auszug aus dem Grundbuch EZ. Weitere Erkenntnisse ergaben sich aus der Beantwortung des Beschlusses des BFG vom 16.05.2022 durch die steuerliche Vertretung, der Stellungnahme des Finanzamtes vom 08.06.2022 sowie den Schriftsätzen vom 24.11.2020 und vom 19.05.2022 (Auskunftserteilung von XY und Partner) und den Mails der steuerlichen Vertretung vom 22.06.2022, vom 27.06.2022 und vom 28.06.2022. Die Würdigung des gemeinsamen Familienwohnsitzes ergibt sich aus den ZMR-Auszügen von der Bf., Gatte und den Kindern C K (geb. Ehegatten) und Dr. Kind1, der ermittelte Rentenbarwert aus dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 18.08.2008 von GN, der Nachweis der Rentenzahlungen aus den Kontoauszügen und der eidesstattlichen Erklärung von XY vom 27.06.2022, sowie die Zuordnung der Zahlungen zu den jeweiligen Einkunftsarten aus dem Plan der Liegenschaft. Die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob hinsichtlich der Übertragung des Miteigentumsanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von Gatte an die Bf. eine Veräußerung eines Grundstücksanteils gegen Rente im Rahmen des Scheidungsvergleichs vorliegt und die ab Februar 2018 gezahlten Beträge als abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder ob es sich bei den Rentenzahlungen um steuerlich unbeachtliche, der familiären Sphäre zuzuordnende Zahlungen handelt. Nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 können Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 nicht als Sonderausgaben (§ 18) abgezogen werden. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Diese Beweiswürdigungsregel verhält die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs. 1 BAO) und auf das tatsächliche Geschehen abzustellen (VwGH vom 11.08.1993, 91/13/0005). Festgestellt wird im gegenständlichen Verfahren, dass die Bf. an ihren ehemaligen Ehegatten eine monatliche Rente bezahlt hat. Zunächst leistete die Bf. jedoch am 16.12.2008 eine einmalige Zahlung in Höhe von 100.000,00 € an Herrn Gatte. Die weiteren Zahlungen erfolgten ab Dezember 2008 und wurde der versicherungsmathematisch errechnete Betrag von 726.728,00 € im Jänner 2018 erreicht. Renten und dauernde Lasten bilden nur dann Sonderausgaben, wenn sie auf "besonderen Verpflichtungsgründen" beruhen, das heißt sie müssen rechtlich erzwingbar sein (VwGH vom 18.10.1982, 3864/80). Aufgrund des anlässlich des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien geschlossenen Vergleiches wurden sowohl die Höhe der monatlichen Zahlungen, eine Wertsicherungsklausel als auch eine Sicherstellung im Grundbuch für den Fall der nicht fristgerechten Entrichtung der Rente zugunsten von Gatte vereinbart. Die Bf. hat in diesem Vergleich die ihr nunmehr zur Gänze gehörende Liegenschaft zur Sicherstellung der Leibrentenforderung verpfändet und ihr ehemaliger Ehegatte hat diese Pfandbestellungsurkunde angenommen. Die Bf. erteilte außerdem noch ausdrücklich ihre Einwilligung zur Einverleibung dieses Pfandrechtes (Punkt 7 des Vergleiches). Die Bf. hat sich nicht nur zur Zahlung einer monatlichen Rente verpflichtet, sondern hat zusätzlich zu ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung dem Rentenempfänger, ihrem ehemaligen Ehegatten die Möglichkeit gegeben, das zu seinen Gunsten vereinbarte Pfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, um sich im Falle der Nichtbezahlung der monatlichen Rente schadlos halten zu können. Nach dem Inhalt des Vergleiches ist nicht zweifelhaft, dass auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Rente, nämlich das Vorliegen von besonderen Verpflichtungsgründen gegeben ist. Nach der Gliederung des im Beschwerdefall zu beurteilenden Vergleiches betreffen der Punkt 3 das Liegenschaftsvermögen (Übertragung des Hälfteanteils des Ehegatten an die Bf.) und der Punkt 7 die Bezahlung einer monatlichen Leibrente. Anderes Gebrauchsvermögen war nicht vorhanden, ein vorhandenes Kraftfahrzeug wurde dem Ehegatten zugesprochen (Punkt 4), die Ersparnisse behielt jeder für sich (Punkt 6). Der Punkt 1 a bis f beinhaltet Regelungen über die beiden im Zeitpunkt der Scheidung bereits volljährigen, jedoch noch unterhaltsberechtigten Kinder. Punkt 2 regelt die Unterhaltsvereinbarung zwischen den beiden Ehepartnern. Vereinbart wurde, dass von beiden wechselseitig auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet wird, dies auch für den Fall geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der unverschuldeten Not oder Krankheit. Eine Gegenleistungsrente liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens (hier die Liegenschaft) gegen Eingehen einer Rentenverpflichtung erworben wird. Aus diesem Vergleich geht klar hervor, dass in Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vermögensseitig die Übertragung des Hälfteanteils einer Liegenschaft einer monatlichen Rente gegenüberzustellen ist. Aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden und vom Finanzamt vorgelegten und nicht in Abrede gestellten versicherungsmathematischen Gutachten vom 18.08.2008 ist ersichtlich, dass die Höhe der Rente dem Wert des Hauses gegenübergestellt wird und sich danach berechnet. Die Kaufpreisrente steht im Wertverhältnis von 100% zum Wert der Liegenschaft des Hälfteanteils. Die Errechnung des Rentenbarwertes erfolgte zeitgleich mit der Übertragung des Liegenschaftsanteils und dem Beginn der monatlichen Zahlungen ab Dezember 2008. Gegenleistungsrenten sind Renten, die für den Erwerb von Wirtschaftsgütern bezahlt werden. Die Bf. hat den Hälfteanteil der oben angeführten Liegenschaft ihres ehemaligen Ehegatten Gatte im Rahmen der Scheidung anlässlich der Aufteilung des während der Ehe angeschafften Vermögens übertragen erhalten. Im Gegenzug hat sich die Bf. verpflichtet, ihrem damaligen Ehegatten eine monatliche Rente zu bezahlen. Die Höhe der Rente errechnete sich laut versicherungsmathematischen Gutachten des Sachverständigen Herrn GN auf Basis der oben angeführten Liegenschaft. Das ehemalige Ehepaar Ehegatten hatte sich in diesem Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Vermögens geeinigt. Gemäß § 83 Abs. 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. In diesem Fall wurde eine Einigung über die Aufteilung getroffen, das eheliche Gebrauchsvermögen geteilt und eine Einigung über den Aufenthalt und Erhaltung der Kinder (im Zeitpunkt der Scheidung waren die Kinder 18 bzw. 20 Jahre alt) getroffen. Die Kinder wohnten weiterhin bei ihrem Vater im ehemaligen bis zur Scheidung gemeinsamen Familienwohnsitz. Diese in Rede stehende Liegenschaft fällt nicht unter das eheliche Gebrauchsvermögen, diese Liegenschaft wurde nicht als Wohnsitz benutzt, sondern wurde als Wertanlage angeschafft. Diese im Miteigentum stehende Liegenschaft ist die einzige Wertanlage, die aufzuteilen war. Laut Scheidungsvergleich bekam die Bf. den Hälfteanteil ihres nunmehr geschiedenen Ehegatten übertragen und verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente. Auf gegenseitige Unterhaltsansprüche wurde verzichtet, der Ex-Gatte verfügte aufgrund seiner Stellung über ein monatliches Einkommen, welches seinen bisherigen Lebensunterhalt sicherstellte. In dem während dieses Verfahrens von beiden Parteien zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191 wird in der Darstellung des Verfahrensganges zunächst die Rechtsansicht des Finanzamtes festgehalten, wonach bei Beurteilung der Frage, ob für die Überlassung eines Liegenschaftsanteiles die Gegenleistung sich auf den Wert des Liegenschaftsanteiles bezieht (Anmerkung: in diesem Verfahren beinhaltet die Rente zwei Teile, ein Teil wird für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils und ein Teil für Krankenversicherungsprämien zugunsten der Rentenempfängerin bezahlt), "auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes abzustellen ist und dass nicht dessen äußere Erscheinungsform maßgeblich sei. Die auf die Überlassung eines Liegenschaftsanteiles abstellende Leibrentenvereinbarung wäre dann eine Gegenleistungsrente, wenn die Rentenleistungen als Gegenwert für eine gleichwertige Leistung des Rentenempfängers erbracht würden." In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf seine bisherige Judikatur (zB VwGH vom 21.07.1993, 91/13/0163) ausgesprochen, dass "die Lösung der Frage, ob die in Rede stehenden Rentenzahlungen vom Abzug als Sonderausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 ausgeschlossen sind, somit davon abhängt, ob die Zuwendungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht. Nach § 81 Abs. 1 erster Satz EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Nach Abs. 2 leg. cit. sind eheliches Gebrauchsvermögen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Die Aufteilung hat nach den Grundsätzen der §§ 82 ff EheG zu erfolgen. Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erreicht werden kann, hat das Gericht nach § 94 Abs. 1 EheG einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die Scheidung im Einvernehmen setzt nach § 55a Abs. 2 erster Satz EheG voraus, dass die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung u.a. über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung unterbreiten oder vor Gericht schließen. Einer solchen Vereinbarung sind insbesondere die nach § 94 Abs. 1 EheG zu leistenden Ausgleichszahlungen zugänglich; die Frage der überwiegenden Zuordnung einer vereinbarten Ausgleichszahlung zur familiären Sphäre oder zu einem Leistungsaustausch ist anhand der Regelungen des Gesetzes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die Ausgleichszahlung zu lösen. … Diese Darlegungen zeigen, dass sich die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht an der Adäquanz von Leistung und Gegenleistung, sondern an ganz anderen, insbesondere mit den bisherigen und künftigen Lebensverhältnissen der Ehegatten im Zusammenhang stehenden Umständen zu orientieren hat. An diesen Anordnungen des Gesetzes hat auch die Beurteilung solcher Ausgleichszahlungen anzusetzen, die im Sinne des § 55a Abs. 2 EheG vertraglich vereinbart werden. Bei den in Rede stehenden Zuwendungen handelt es sich somit um der familiären Sphäre zuzuordnende Leistungen, die nach § 20 Abs. 1 Z. 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 vom Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen sind." In Auslegung dieses Erkenntnisses auf den gegenständlichen Fall bezogen ergibt sich, dass unter Einbeziehung des wahren wirtschaftlichen Gehalts in der Übertragung des Miteigentumsanteils der Austausch von einer Leistung und adäquater Gegenleistung zu sehen ist. Die Aufteilung erfolgte nach den Grundsätzen des Ehegesetzes, sodass keine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen war. Freiwillige, nur der familiären Sphäre zuzurechnende Leistungen können in dieser Rente nicht erblickt werden. Für das Finanzamt sei aus dem Scheidungsvergleich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übertragung des Liegenschaftsanteiles und der Einräumung der Leibrente erkennbar. Auch der Umstand, dass in Punkt 3 des Vergleichs (betrifft die Übertragung des Liegenschaftsanteiles an die Bf.) keine Aussage über allfällige Abgeltungszahlungen getroffen wurde, untermauere diese Ansicht. Nach der Gliederung des gegenständlich zu beurteilenden Vergleiches betreffe der Punkt 3 ausschließlich das Liegenschaftsvermögen und dessen Übertragung und Übernahme in den Besitz der Bf. Die Vereinbarung über die Leibrente finde sich in Punkt 7 des Vergleiches. Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Da der gegenständliche Vergleich insbesondere unter Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vermögensseitig nur die Transferierung der in Punkt 3 des Vertrages bezeichneten Liegenschaft auf die Bf. diente, ist die in Punkt 7 vereinbarte Leibrente als Gegenleistung für den Miteigentumsanteil anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. dem Rentenempfänger vertraglich die Möglichkeit der Eintragung in das Grundbuch für das zu seinen Gunsten gewährte Pfandrecht im Falle der Nichtbezahlung der Rente zusicherte, weist explizit auf einen wirtschaftlichen Konnex dieser beiden Vertragspunkte hin. Die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, nämlich eine Zahlung als Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswertes zu gewähren (BFG vom 18.08.2017, RV/5101768/2014), ergab, dass die in Rede stehenden Zahlungen für die Vermögensübertragung geleistet worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlass einer Ehescheidung auch die Auffassung, dass im Falle die Ehegatten in einer Vereinbarung im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Ehescheidung eine Globalvereinbarung treffen und demzufolge eine bestimmte Gegenleistung für eine von dieser Vereinbarung mit umfasste Übertragung nicht feststellbar ist. Ist aber im konkreten Fall eine Gegenleistung ermittelbar und ergibt sich aus dem Text der Vereinbarung, dass eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung gedacht sein kann, so kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden (VwGH vom 30.04.1999, 98/16/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem Erkenntnis, VwGH vom 07.10.1993, 92/16/0149, richtungsweisend entschieden, dass auch bei Scheidungsvergleichen, die üblicherweise "Global-" oder "Pauschalcharakter" haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen ermittelt werden können (vgl. VwGH 30.06.2005, 2005/16/0085 und VwGH 25.10.2006, 2006/16/0018). Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können somit so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht (vgl. auch Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar, Rz 16b zu § 4 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der (ermittelbaren) Gegenleistung oder vom Wert des Grundstücks bzw. mindestens vom Wert des Grundstückes zu berechnen (vgl. zB BFG 24.04.2014, RV/3100474/2013). Im zu beurteilenden (Scheidungs-)Vergleich wurden Regelungen über die gemeinsamen Kinder, über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse getroffen. Zum Gebrauchsvermögen gehörte die Wohnung in XXXX/11. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gehörte nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen, welche nach den Grundsätzen des Eherechtes aufzuteilen gewesen wäre. Dem Vorbringen des Finanzamtes, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übertragung des Liegenschaftsanteils und der Einräumung der Leibrente erkennbar sei, kann nicht gefolgt werden. Hier ist der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bf. zu folgen, dass der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund steht. Die Zahlung der Rente basiert auf Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft und erfolgte nicht als Zuwendung an eine unterhaltsberechtigte Person. Auch der Behauptung des Finanzamtes, dass die Liegenschaft privat genutzt wurde, ist entgegenzuhalten, dass keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass ein Teil dieser Liegenschaft für private Wohnzwecke genutzt worden sei. Laut dem vom Bundesfinanzgericht ermittelten Sachverhalt wurde bis zur Scheidung ausschließlich die Wohnung im ersten Bezirk in Wien als eheliche Wohnung genutzt (siehe ZMR-Auszug). In dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 16.12.2008 geschlossenen Vergleich wurden unmissverständlich einerseits Regelungen betreffend das eheliche Gebrauchsvermögen, die Ersparnisse und die gemeinsamen Kinder und andererseits die Übertragung der gemeinsam angeschafften Liegenschaft vereinbart. Die oben angeführten Feststellungen führen zum Ergebnis, dass es sich um eine Kaufpreisrente bzw. Gegenleistungsrente handelt. Die Gegenleistungs- bzw. Kaufpreisrente führt beim Rentenverpflichteten dann zu Sonderausgaben, wenn das erworbene Wirtschaftsgut bei ihm zum Privatvermögen gehört und privaten Zwecken (nicht zur Einkünfteerzielung) dient. Dient das Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung führt dies beim Rentenverpflichteten zu Betriebsausgaben. Dient das erworbene Wirtschaftsgut der außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (insbesondere Mietobjekt), dann führen die Rentenzahlungen nach Übersteigen des Wertes der Gegenleistung zu Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104150/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104150.2020
Stammnummer
137965
Gültig
18.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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