Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104150/2020
Können bei der Ermittlung des Einkommens in einem Scheidungsvergleich geregelte Zahlungen (Rente) für die Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Liegenschaft als Sonderausgaben abgezogen werden?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104150/2020vom 18.08.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Übersteigen die Rentenzahlungen den Barwert der Rente, dann sind beim Rentenverpflichteten ab diesem Zeitpunkt die Rentenzahlungen abzugsfähig, und zwar als Werbungskosten, wenn das erworbene Wirtschaftsgut der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte dient (zB Mietobjekt), bzw. als Betriebsausgaben, wenn das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wird oder eben als Sonderausgaben, wenn das erworbene Wirtschaftsgut privat genutzt wird.
Die Darlegungen zeigen, dass sich die Bemessung der Rente an der Adäquanz von Leistung und Gegenleistung orientiert. Bei den in Rede stehende Zahlungen handelt es sich somit um eine Kaufpreisrente und können die Aufwendungen ab Februar 2018 als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben/Werbungskosten je nach Einkunftsart abgezogen werden.
Berechnung der Einkünfte
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden festgesetzt:
|
Erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
404.815,65 €
|
Betriebsausgaben (Rente)
|
-34.164,57 €
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
370.651,08 €
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden festgesetzt:
|
Erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
19.497,76 €
|
Werbungskosten (Rente)
|
-20.498,74 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-1.000,98 €
Weiters sind Sonderausgaben in Höhe von 13.665,83 € zu berücksichtigen.
Berechnung der Einkommensteuer 2018
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
370.651,08 €
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
38.561,76 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-1.000,98 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
408.211,86 €
|
Sonderausgaben
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
-60,00 €
|
Zuwendungen nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
|
-250,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
-400,00 €
|
Renten und dauernde Lasten
|
-13.665,83 €
|
Einkommen
|
393.836,03 €
|
Einkommensteuer:
|
|
0% für die ersten 11.000,00
|
0,00 €
|
25% für die weiteren 7.000,00
|
1.750,00 €
|
35% für die weiteren 13.000,00 €
|
4.550,00 €
|
42% für die weiteren 29.000,00 €
|
12.180,00 €
|
48% für die weiteren 30.000,00 €
|
14.400,00 €
|
50% für die restlichen 303.836,03 €
|
151.918,01 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
184.798,01 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
0,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
184.798,01 €
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
|
|
0% für die ersten 620,00 €
|
0,00 €
|
6% für die restlichen 5.806,96 €
|
348,42 €
|
Einkommensteuer
|
185.146,43 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-9.799,14 €
|
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
|
-0,29 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
175.347,00
Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird in Höhe von 175.347,00 € festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine Kaufpreisrente oder Unterhaltsrente vorliegt, ist auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 18. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 83 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 20 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 55a Abs. 2 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104150/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104150.2020
- Stammnummer
- 137965
- Gültig
- 18.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF