Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101341/2020
Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101341/2020vom 23.01.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***SenV***, die Richterin***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Schmalzl und Dkfm. Vogler Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Roseggerstraße 4, 2500 Baden, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. Oktober 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2014-2017, Anspruchszinsen (§205 BAO) 2014-2017 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit des Schriftführers ***SF***
I. Den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt-
2. Der Vorlageantrag wird, soweit er die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 betrifft, gemäß gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Zu Recht erkannt:
1. Körperschaftsteuer 2014-2017
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Anspruchszinsenbescheide 2014-2017
Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2014-2017 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf.) durchgeführten, die Jahre 2013-2017 betreffenden Außenprüfung sowie einer Nachschau für die Jahre 2018 und 2019 wurden folgende Feststellungen getroffen:
"TZ 2: Allgemeines
Das geprüfte Unternehmen ist in der Baubranche tätig und bedient sich an Subunternehmen, die ihren Sitz in Österreich aber auch in EU-Ländern haben.
Die erwirtschafteten Umsätze stehen in folgender Relation zu den Aufwendungen des Eigenpersonals und des Fremdpersonals:
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Beträge in Euro
|
Umsätze
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Personalaufwand
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Aufwand Fremdleister
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2013
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354.471,53
|
135.728,36
|
237.049,75
|
2014
|
630.833,00
|
1.373.289,04
|
1.827.454,97
|
2015
|
3.393.215,24
|
1.386.678,32
|
1.447.402,11
|
2016
|
3.033.946,71
|
1.421.505,52
|
1.210.217,47
|
2017
|
1.974.725,68
|
1.297.453,35
|
409.447,19
|
2018
|
5.269.820,42
|
2.583.484,82
|
1.964.644,32
Die Aufwendungen der beanstandeten Subfirmen verteilen sich wie folgt:
| |
ER 2013
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ER 2014
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ER 2015
|
ER 2016
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ER 2017
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***Fa1***
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210.730,-
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277.862,-
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***Fa2***
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652.059,63
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***Fa3***.
| |
731.201,50
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234.030,-
| |
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***Fa4***
| | |
1,215.811,02
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517.289,82
|
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***Fa5***
| | | |
710.947,48
|
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***Fa6***
| | | |
198.725,--
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***Fa7***
| | | | |
92.352,19
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***Fa8***
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309.520,--
Im Zuge der Außenprüfung wurde bei Durchsicht der verbuchten Eingangsrechnungen von Subunternehmen festgestellt, dass sich die Geschäftspartner nur über einen kurzen Zeitraum halten, um dann wiederum von einer neuen Firma abgelöst zu werden. Dabei ist festzustellen, dass nur der Name, also der Firmenmantel getauscht wird, die handelten Personen bleiben die gleichen.
Herr ***A*** war zu Prüfungsbeginn Gesellschafter bei der Fa. ***Fa1*** GmbH, dieser wurde nach Auflösung der Gesellschaft Geschäftsführer bei der Fa. ***Fa2***.
Aber nicht nur die Geschäftsführer, auch die Arbeiter werden weitergegeben. Am 14.8.2014 wurde eine Unfallanzeige der Fa. ***Fa2*** an die BG Bau, Wuppertal für Herrn ***B*** gemeldet. Der Unfall passiert It. Anzeige am 7.8.2014 in ***Straße*** Laut ZKO 4-Meldung war Herr ***B*** bereits ab 11.8.2014 als Arbeitnehmer von der Fa. ***Fa3*** auf der Baustelle in Wölkersdorf entsendet.
Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen diverser deutscher Krankenkassen
In diesen Mitteilungen wird bescheinigt, dass die Firmen Ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Im Zuge einer Vorbesprechung wurde beantragt, diese Bescheinigung als Nachweis für die Existenz der Firmen bei den Feststellungen zu berücksichtigen. Es wird zu diesen Beweismitteln bei den einzelnen Firmen Stellung genommen.
TZ. 3: Deckungsrechnunqen
1. ***Fa1*** GmbH, DE ****** (Gültig von 13.10.2012-1.1.2014)
Von der Fa. ***Fa1*** GmbH (kurz: ***Fa1***) wurden im Zeitraum 31.10.2013 - 3.5.2014 Eingangsrechnungen in der Buchhaltung erfasst. Die Zahlungen erfolgten mittels Barschecks im Jahr 2013 und Barzahlungen im Jahr 2014.
Die UID- Nummer war ab 13.10.2012 gültig und wurde mit 1.1.2014 rückwirkend begrenzt.
Wie aus den Ausführungen der deutschen Steuerbehörde auf Grund eines Auskunftsersuchens ersichtlich ist, wurde die UID-Nummer mit 1.1.2014 begrenzt, da eine Kontaktaufnahme von Seite der deutschen Steuerbehörde mit dem Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.
Die deutsche Steuerbehörde teilte folgendes im Auskunftsersuchen mit:
Ab Anfang 2014 war die ***Fa1*** für die deutschen Behörden nicht mehr erreichbar, die Ausübung des Gewerbes wurde untersagt und die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft wurden an eine slowenische Firma ***1Fa9** veräußert. Der neue Geschäftsführer ***C*** ist nicht in Deutschland gemeldet. Die Ermittlung der Steuerfahndungsstelle ***K*** wurde eingestellt.
Es waren also ab diesem Zeitpunkt keine Ansprechpersonen in Deutschland für die Steuerbehörde erreichbar und die Ausübung des Gewerbes wurde von den Behörden untersagt. Eine Leistungserbringung im Umfang der verbuchten Rechnungen war daher vom Rechnungsabsender nicht möglich. Daher werden von der Fa. ***Fa1*** die Aufwendungen ab Jänner 2014 nicht anerkannt, da das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Auskunft der deutschen Steuerbehörde nicht mehr tätig war.
Vorlage von amtlichen Dokumenten über die Existenz der Fa. ***Fa1***
Im Zuge der Außenprüfung wurden folgende Dokumente vorgelegt, die die Sorgfaltspflicht der Geschäftsführerin beweisen solle und daher eine wissentliche Verbuchung von Scheinrechnungen entkräften solle:
Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer vom 14.3.2014
Unbedenklichkeitsbescheinigung der IKK Südwest vom 26.9.2013
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK-Gesundheitskasse vom 26.9.2013
Bescheinigung der Finanzverwaltung Rheinland Pfalz vom 24.6.2013 und 19.9.2013
Firmenbuchauszug vom 17.10.2012 über die Eintragung ins Firmenbuch
Bestätigung der SOKA-Bau über die Zahlung der Sozialkassenbeiträge vom 23.9.2013
Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau vom 19.9.2013
Die vorgelegten Unterlagen beweisen nur, dass alle behördlichen Meldungen bis September 2013 durchgeführt wurden. Die Bescheinigungen geben wieder, dass es keine Rückstände auf den Konten im Ausstellungszeitpunkt gab. Doch dieser Kenntnisstand muss nicht mit den späteren Gegebenheiten übereinstimmen, somit geben die Abfragen nur bis September 2013 Auskunft über das beanstandete Unternehmen.
Erst mit 29.11.2014 wurde die UID-Nummer mit 1. Jänner 2014 rückwirkend von den deutschen Finanzbehörden begrenzt, da Unregelmäßigkeiten über das Unternehmen bereits im Jänner 2014 bekannt wurden.
Obwohl bereits in 2013 große Aufträge an die Fa. ***Fa1*** übergeben wurden, wurde nur einmal eine UID-Nummernabfrage über die Gültigkeit der UID-Nummer der beanstandeten Firma durchgeführt, nämlich am 14.3.2014, wo bereits Ermittlungen der deutschen Behörden gegen das Unternehmen im Gange waren.
Mit 3.5.2014 wurde die letzte Eingangsrechnung für Leistungen, die im April 2014 ausgeführt wurden über Euro 2.652,-- verbucht. Die Zahlungen, welche Eingangs mittels Barschecks beglichen wurden, wurden ab 19.3.2014, also zeitnah zum Bestätigungsverfahren der UID-Nummer, bar bezahlt.
Die Barzahlungen in 2014 erfolgten wie aus der Tabelle ersichtlich:
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ER
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Beleg-NR
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Zahlungsdatum
|
Betrag in Euro
|
1300122,21,20
vom 7.1.2014
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KA 5
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19.3.2014
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80.275,--
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1300137 vom
3.2.2014
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KA 12
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8.4.2014
|
68.484,--
|
1300138,139 vom
3.2.2014
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KA 21
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3.6.2014
|
30.589,--
|
1300150 vom
4.3.2014
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KA 31
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9.7.2014
|
57.785,--
|
1300162 vom
3.4.2014
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KA 36
|
6.8.2014
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24.180;--
|
1300173,174,175
vom 3.5.2014
|
KA 38
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8.8.2014
|
16.549,--
| |
Summe
| |
277.862,--
Dies deckt sich auch zeitlich mit dem Ermittlungsstand der deutschen Steuerbehörden, dass ab 2014 keine Leistungen mehr von der Fa. ***Fa1*** erbracht wurden und dass die vorgelegten Rechnungen Schein/Deckungsrechnung sind, da es ab 2014 keine Geschäftstätigkeit mehr in Deutschland gab.
Von wem die Leistung tatsächlich erbracht wurde, wurde vom geprüften Unternehmen nicht mitgeteilt.
Die Aufwendungen aus Fremdleistungen der Fa. ***Fa1*** werden auf Grund mangelnden Nachweises der Leistungserbringung durch das rechnungslegende Unternehmen in 2014 in gesamter Höhe nicht anerkannt.
Es erfolgt eine Kürzung der Aufwendungen in Höhe von Euro 277.862,--.
2. ***Fa2*** - DE ****** (Gültig von 19.2.2014-31.12.2014)
Vom Unternehmen wurden Eingangsrechnungen für den Zeitraum 28.2.2014 - 2.9.2014 in der Buchhaltung als Aufwand verbucht.
Auf Grund des großen Umfangs der Leistungserbringung und der Begrenzung der UID-Nummer, sowie der kurzlebigen Geschäftsbeziehung mit einem sehr hohen Umsatz (Euro 1.215.811,02 in 6 Monate) wurde ein Auskunftsersuchen an Deutschland gestellt und nach dem Grund für die Begrenzung der UID-Nummer gefragt.
Vom zuständigen Finanzamt in Deutschland wurde folgende Auskunft erteilt:
Ab 7.5.2014 wurde im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung der deutschen Finanzbehörde festgestellt, dass es keine Ansprechpersonen mehr bei der Firma gibt, deshalb wurde vom Finanzamt der Antrag gestellt, die Firma zu löschen, was am 13.1.2016 tatsächlich passierte. Über die Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Anfrage könne keine Auskunft gegeben werden, da im Inland keine verantwortlichen Personen mehr gefunden werden konnten.
Mit Schreiben vom 27.2.2018 der hessischen Steuerbehörde wurde mitgeteilt, dass letztmalig mit Juli 2014 Lohnsteuermeldungen abgegeben wurden, danach verfügte die Firma über keine angemeldeten Arbeitnehmer mehr.
Im Rechenwerk des geprüften Unternehmens wurden im September 2014 Rechnungen der Fa. ***Fa2*** in Höhe von Euro 76.479,-- als Aufwand verbucht, auf denen der Leistungszeitraum August 2014 ausgewiesen wurde. Auf Grund der Mitteilung der deutschen Steuerbehörde verfügte zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen kein Personal mehr, welches die Leistungen für unsere Unternehmen hätte erbringen können.
Beim Großteil der Rechnungen wurden keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt und die vorgelegten Aufzeichnungen sind nicht immer nachvollziehbar:
Zur ER vom 2.9.2014 über Euro 168,5 Stunden und Euro 4.381,-- wurden Arbeitsaufzeichnungen der Fa. ***KG*** beigelegt. Dort scheinen sieben Arbeiter auf, wobei die Stunden sich nicht mit den abgerechneten Stunden decken. Ein Arbeiter hat für diesen Zeitraum 168,5 Stunden (***D***) ausgewiesen, die restlichen Arbeiter dürften nicht über die ***Fa2*** abgerechnet worden sein. Bei den übergebenen A1-Meldungen und der ZKO-Abfragen scheint diese Person nicht auf. Daher sind die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen nicht geeignet, den Nachweis für das abgerechnete Personal und über die tatsächlich erbrachten Leistungen zu erbringen.
Bei der Fa***Fa2*** wurde im Zuge der Vorbesprechung noch Unterlagen als Nachweis für das Bestehen der Firma und für die tatsächliche Erbringung der verrechneten Leistungen vorgelegt:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 18.3.2014 der Fa. IKK Südwest
Auf dieser wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheinigung nur für drei Monate gültig ist => für den beanstandeten Zeitraum ist diese nicht mehr gültig
2. Unfallanzeige vom 7.8.2014 von Herrn ***B***, geb. am 18.5.1987
Dazu ist folgendes festzustellen:
Wie aus der Eingangsrechnung der Fa. ***Fa2*** hervorgeht, wurden im August 146 Stunden für die Baustelle in Wölkersdorf abgerechnet.
Als Wochenbericht wurde als Auftraggeber die Fa. ***Fa9** angeführt. Die angeführten Namen der Mitarbeiter sind nur schwer lesbar, eine Person mit dem Namen ***B*** ist in den händisch geführten Arbeitsaufzeichnungen nicht erkennbar. Die vorgelegten Wochenberichte wurden nur vom Auftraggeber abgezeichnet, ein Datum und eine Unterschrift des Auftragnehmers fehlen.
Herr ***B*** wurde ab 11.8.2014 - 31.12.2014 mittels ZKO-Meldung bei der Fa. ***Fa3***. gemeldet. Herr ***B*** wurde am 28.10.2015 bei einer Kontrolle bei der Fa. ***Fa4*** angetroffen. Alle Bauunternehmen sind Firmen, die Leiharbeiter an das geprüfte Unternehmen in Rechnungen gestellt haben, und denen bereits nach kurzer Zeit auf Grund des Verdachtes eines Scheinunternehmens von der Steuerbehörde in Deutschland die UID-Nummer begrenzt wurde und in weiterer Folge im Handelsregister gelöscht wurde.
Offensichtlich werden die Arbeiter von einer Firma zur anderen weitergereicht, je nach Möglichkeit der durchgeführten Kontrollen und die damit zusammenhängende Rechnungslegung dieser Firmen.
3. Entsendemeldungen (ZKO 3) sowie A1 Meldungen folgender Personen:
***E***
***F***
***G***
A1-Meldungen
***H***
***I***
***J***I
***B***
***L***
***M***
***N***
***O***
***P***
***Q***
***R***
***S***
4. Bestätigung der UID-Nummer vom 14.3.2014
5. Bescheinigungen der IKK Südwest vom 18.3.2014
6. Bestätigung der SOKA-Bau vom 14.3.2014
7. Bescheinigung der hessischen Steuerbehörde (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom 14.3.2014
8. Handelsregisterauszug vom 10.1.2014 (Die Gesellschaft wurde am 20.12.2013 gegründet).
9. Gewerbe-Anmeldung vom 10.1.2014
Die vorgelegten Unterlagen stammen allesamt aus dem Zeitraum Jänner - März 2014, diese geben keine Auskunft über die Firma im August 2014. Auf Grund der Mitteilung der deutschen Steuerbehörde, dass ab Juli 2014 keine Lohnsteuermeldungen mehr gemeldet wurden, werden daher alle Rechnungen für August 2014 nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Der Aufwand ab September 2014, in dem die erbrachten Leistungen iHv Euro 76.479,-- für August 2014 abgerechnet wurden, wird nicht anerkannt.
3. ***Fa3***., DE ****** (Gültig von 14.12.2013-1.10.2014)
Dieses Unternehmen hat ihren Hauptsitz in ***Y***. Die Leiharbeiter wurden, wie aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlich, von der Zweigniederlassung in Deutschland bereitgestellt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer war der serbische Staatsbürger ***T*** eingetragen, die Prokura hatte Herr ***U***, welcher an der Firmenadresse auch wohnhaft war, inne.
Laut Auskunftsersuchen bei den deutschen Steuerbehörden wurden im November 2014 die Gesellschaftsanteile an Herrn ***V***, wohnhaft in Serbien, übertragen und die Einzelprokura von ***U*** wurde gelöscht. Dies wurde im Zuge der Vorbesprechung durch einen beigebrachten Handelsregisterauszug, datiert mit 10.12.2014 entkräftet. Wann tatsächlich die Änderung war, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, jedenfalls mit 13.1.2015 erfolgte mittels Handelsregisterbekanntmachung die besagte Änderung.
In 2014 wurden von der Firma keine Umsätze bekanntgegeben und im Mai 2015 wurde im Zuge einer Haftungsprüfung des deutschen Finanzamtes festgestellt, dass am Firmensitz in ***Fa*** keine Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Die Geschäftsräume waren leer und die Firma war unbekannt verzogen.
Als Beweisvorsorge für das Bestehen des Unternehmens wurde der AP eine Bestätigung der AOK Bayern (Gesundheitskassa) vom 14.4.2014 vorgelegt, wo zwar bestätigt wird, dass es keine Beitragsrückstände gibt, aber auch, dass keine Arbeitnehmer derzeit bei der AOK Bayern gemeldet sind.
Wann tatsächlich eine Änderung der Geschäftsführung erfolgte, kann nicht am Tag genau geklärt werden. Tatsache ist, dass beginnend mit der Rechnung vom 5.1.2015. sich das Layout der Rechnungen verändert hat. Rechtschreibfehler sind auf dem Kopf der Rechnungen ersichtlich: wzB Finanzamt ***Fa*** wird zu Finanzamt ***Fa***, die Straßenbezeichnung Auffahrtsallee wird zu Auffahrtsallen und Rgb zu Rgh.
Dies wird in Folge mittels Screenshot dargestellt. Das erste Bild zeigt eine vorgelegte Rechnung aus 2014 das angeschlossene zweite Bild eine Rechnung von 2015:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Obwohl alle beanstandeten Rechnungen Schlussrechnungen aus 2015 sind, die mit den abgerechneten Teilrechnungen aus 2014 zusammengehören, lässt das Layout der Rechnungen darauf schließen, dass nicht alle vom selben Rechnungsaussteller stammen.
Nachdem die UID-Nummer bereits mit 1. Oktober 2014 rückwirkend begrenzt wurde, werden alle Rechnungen ab diesem Ausstellungsdatum als Aufwand nicht anerkannt, da zu mindestens ab diesem Zeitpunkt kein tätiges Unternehmen mehr vorlag.
Als Nachweis für die Geschäftsbeziehungen wurden folgende Unterlagen bei einer Vorbesprechung vorgelegt:
Handelsregisterauszug vom 24.2.2014
Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich vom
25.8.2014 des bmwfw
Betriebshaftpflichtversicherung vom 14.4.2014 der Fa. Wirtschaftsberatungs- und Servicegesellschaft GBK
Auffällig bei dieser Bestätigung ist, dass diese Gesellschaft dieselbe Adresse wie das Bauunternehmen anführt, nämlich Südliche Auffahrtsalle 75, München, die Homepage:
www.wirtschaftsberatung-und service.de ist im WEB nicht bekannt.
AOK Bayern, Gesundheitskassa vom 14.4.2014: darauf wird angeführt, dass derzeit keine Arbeitnehmer angemeldet sind
Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gern. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG des Finanzamt ***Fa***: vom 15.4.2014
Betriebsanmeldung SOKA-Bau - ohne Datum
Alle vorgelegten Unterlagen stammen von der ersten Jahreshälfte 2014, dieser Zeitraum wird von der AP nicht beanstandet. Erst ab 1. Oktober 2014, wie von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass es keine Geschäftstätigkeit mehr gibt und deshalb werden ab diesem Zeitpunkt alle Eingangsrechnungen nicht als Aufwand anerkannt.
Alle Rechnungen werden mit Barschecks bezahlt, obwohl auf den Rechnungen immer eine Zahlung mit Banküberweisung angeführt wird:
"Bitte Überweisen Sie den Endbetrag auf unser unten genanntes Konto unter Angabe der Rechnungsnummer."
Vom geprüften Unternehmen wurden offensichtlich Unterkünfte für drei Arbeiter in der Degengasse angemietet, eine genaue Adresse wird bei der Abrechnung an die ***Fa3*** nicht angeführt. Wer an dieser Adresse untergebracht wurde, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen wurden nur bei einigen wenigen Rechnungen Stundenaufzeichnungen vorgelegt, davon eine im Oktober der Fa, ***KG*** für eine Baustelle in Wels. Für die beiden angeführten Arbeiter der Fa. ***Fa3***, Herrn ***EE*** und Herrn ***FF*** wurden aber keine A1-Bescheinigungen vorgelegt.
Die anderen Stundenaufzeichnungen sind auf den Wochenberichten der Fa. ***Bf*** aufgezeichnet. Eine Abzeichnung der durchgeführten Leistungen durch den Rechnungsleger erfolgte nicht, sondern es erfolgte immer nur eine Gegenzeichnung des Auftraggebers (also Leistungsempfänger des geprüften Unternehmens wzB die Fa. ***KG***).
Also scheint als Auftragnehmer nicht die beanstandete Subfirma auf, sondern das geprüfte Unternehmen. Daher liegt keine Bestätigung (Gegenzeichnung der erbrachten Leistung durch den Fremdleister) vor.
Die angeführten Mängel bestätigen auch die Annahme der Deckungsrechnungen. Wer tatsächlich die Leistungen erbracht hat, wurde vom geprüften Unternehmen nicht bekanntgegeben.
Auf Grund der aufgezeigten Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsabwicklung werden die nicht anerkannten Rechnungen als Deckungsrechnungen eingestuft und die Aufwendungen dieser Rechnungen werden in folgender Höhe nicht anerkannt:
Ab Oktober 2014: Euro 632.083,50
2015: Euro234.030,-
ZKO 4 - Meldungen
Von der Fa. ***Fa3*** wurden über den gesamten Zeitraum der Geschäftsbeziehungen ZKO 4 Meldungen abgegeben, dies bedeutet, dass die Arbeiter dem geprüften Unternehmen überlassen wurden und somit ist das geprüfte Unternehmen verpflichtet eine Abzugssteuer bei Nichtvorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung für das ausländische Unternehmen einzubehalten und abzuführen. Diese wurde bis dato nicht beigebracht.
Wird daher die oben ausgeführte Feststellung im Zuge einer Beschwerde nicht anerkannt, so ist von den fakturierten Leistungen eine Abzugssteuer in Höhe von 20 % einzubehalten.
TZ. 4: Nichtabzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 Abs. 9 EStG
Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar bezahlt werden und für die jeweiligen Leistungen den Betrag von Euro 500,- übersteigen, sind gem. § 20 Abs. 9 EStG als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Diese Regelung gilt ab 1.1.2016.
Da im § 20 Abs. 9 EStG der Begriff Barumsatz nicht genauer definiert ist, werden die Bestimmungen des § 131 b BAO herangezogen. Im § 131 b Abs. 3 BAO über die Verwendung eines elektronischen Kassensystems zu Barumsätzen wird klar und deutlich definiert, dass auch Barschecks zu den Barzahlungen zählen.
In der Regierungsvorlage über das Barzahlungsverbot wurde der Sinn dieser Vorschrift erörtert. Um den Zahlungsfluss transparenter zu machen, wurde das Barzahlungsverbot gesetzlich normiert. Da kein Unterschied bei Zahlungen mit Barschecks zu Barzahlungen erkennbar ist, werden die Zahlungen mit Barschecks ebenfalls unter diese gesetzliche Bestimmung subsumiert.
Zur Vorsorge des Nachweises des Empfängers wurden vom geprüften Unternehmen Passkopien angefertigt. Ein weiterer Nachweis über den Empfänger konnte nicht vorgelegt werden. Da eine Passkopie keine Auskunft über den tatsächlichen Empfänger gibt und dies bis zu Änderung der Gesetzeslage auch der Nachweis für Barzahlungen war, unterscheidet sich der Nachweis bei Barzahlungen nicht von jenen der Barschecks.
Im Zuge einer Vorbesprechung wurde vom Unternehmen zugesagt, dass die bei der Bank hinterlegten Ausweise der Empfänger beigebracht werden. Diese Nachweise wurden bis zum Prüfungsabschluss nicht vorgelegt.
Falls das Barzahlungsverbot entgegen der Auslegung der Behörde doch nicht anzuwenden ist, wird darauf hingewiesen, dass auch bei den folgenden Unternehmen Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsabwicklung festgestellt wurden, die auf Schein/Deckungsrechnungen schließen lassen und bei den einzelnen Firmen dargestellt werden:
***Fa4*** GmbH, DE 293 824 922 (Gültig von 29.3.2014-24.5.2017)
ln Ihrer Buchhaltung wurden Eingangsrechnungen für die Jahre 2014 - 2016 der Fa. ***Fa4*** GmbH mit Firmensitz in ***Stadt*** verbucht. Als Geschäftsführer war ab Jänner 2016 Herr ***W*** eingetragen, vorher Herr ***X***.
In der Buchhaltung wurde bei Verbuchung der Zahlung zum Bankkonto folgendes archiviert.
Zum Bankbeleg wurden ein Scheck in Kopie, der von der Geschäftsführerin, Fr. ***Y** unterzeichnet wurde, und eine Passkopie des Scheckempfängers abgeheftet, damit solle der Nachweis erbracht werden, an wem die Schecks ausgehändigt wurden.
Auf Grund der Kopie des Passes wäre das Geld an Herrn ***Z***, geb. am 7.11.1988 in Serbien, übergeben worden. In welcher Funktion dieser das Geld übernommen hat, wurde nicht mitgeteilt. Am Amtsgericht ***Stadt*** war als geschäftsführender Direktor ***X*** eingetragen.
Wegen dem dubiosen Erscheinungsbildes bei der Geschäftsabwicklung wurde ein Auskunftsersuchen an die deutsche Steuerbehörde gestellt, die folgendes mitgeteilt hat:
"Das Unternehmen besitzt seit dem Geschäftsführer - Gesellschafterwechsel im Januar 2016 keine Geschäftsräume mehr in Deutschland. Der Geschäftsführer ***W***, geb. am 01.12.1984, ist nach den vorliegenden Informationen in Kopenhagen/Dänemark wohnhaft. Geschäftsunterlagen des Unternehmens liegen dem Finanzamt ***Stadt*** IIl nicht vor. Die Gesellschaft wurde am 24.05.2017 auf Antrag des Finanzamtes ***Stadt*** IIl im Handelsregister gelöscht. Ich bedaure ihnen keine weiteren Informationen geben zu können. "
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, liegen der zuständigen Finanzbehörde in Deutschland ab Jänner 2016 keine Unterlagen zu der Geschäftstätigkeit vor und es war kein Kontakt zum Geschäftsführer möglich. Aus diesem Grund wurde die Firma am 24.5.2017 wegen eines Antrages der Finanzbehörde gelöscht.
Weiters wurde eine Abfrage beim Amtsgericht ***Stadt*** von Seiten der Außenprüfung per Internet durchgeführt. Auch diese Abfrage gab keinen Aufschluss über die Firma, außer, dass es die Angaben der deutschen Finanzverwaltung bestätigte und dass bereits vor dem Geschäftsführerwechsel im Jänner 2016 keine Jahresabschlüsse beim Amtsgericht eingereicht wurden.
Zum Nachweis der Arbeitskräfteüberlassung wurden im System ZKO 4 Meldungen erfasst, die die tatsächliche Entsendung von Arbeitnehmern nachweisen sollte. Nach internen Recherchen ist es nicht möglich, den Übersender der Meldung im System zu identifizieren und daher ist eine Zuordnung der Arbeiter zu dem Übermittler der Meldungen nicht möglich.
Auf Grund des deutschen Auskunftsersuchens geht nicht hervor, ob die gemeldeten Dienstnehmer in Deutschland zur Sozialversicherung im Zeitpunkt der Arbeitskräftegestellung gemeldet waren. Dies ist aber auch nicht von Relevanz, da die Steuerbehörde mitgeteilt hat, dass ihnen keine Geschäftsunterlagen zu diesem Unternehmen vorliegen und auch deshalb in 2017 das Unternehmen gelöscht wurde. Da weder beim Amtsgericht in Deutschland Jahresabschlüsse eingebracht wurden, noch beim zuständigen Finanzamt Unterlagen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingebracht wurden und für die deutschen Steuerbehörden keine Ansprechpersonen auffindbar waren wird das Unternehmen als Scheinunternehmen qualifiziert und der Aufwand nicht anerkannt.
Als Nachweis für die Geschäftsbeziehungen wurden folgende Unterlagen der Außenprüfung vorgelegt:
Freistellungsbescheid zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des EStG des Finanzamtes ***Stadt*** III vom 27.4.2016 für den Zeitraum 1.5.2016-31.10.2016
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ***Stadt*** III vom 27.4.2016
Unbedenklichkeitsbescheinigung der IKK Südwest vom 8.3.2016: " Am Tag der Erstellung dieser Bescheinigung sind 21 Arbeiter bei unserer IKK gemeldet."
AOK Gesundheitskasse Niedersachsen vom 8.3.2016: " Es sind 10 Arbeitnehmer gemeldet."
SOKA-Bau vom 18.3.2016
AOK NordWest - Gesundheitskassa vom 16.5.2015
IKK Südwest vom 16.9.2015: Am Tag der Erstellung sind 31 Arbeitnehmer bei unserer IKK gemeldet.
SOKA-Bau Bestätigung bis 18.6.2015
IKK-Südwest vom 17.6.2015: "Am Tage der Erstellung sind 22 Arbeitnehmer bei unserer IKK gemeldet."
AOK Nordost - Gesundheitskassa vom 17.6.2015
BG Bau Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.5.2015
R+V Allgemeine Versicherung AG vom 15.5.2014
Finanzamt ***Stadt*** III Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des EStG vom 23.3.2015
Amtsgericht ***Stadt*** über die Eintragung im Handelsregister B betreffend ***Fa4*** GmbH vom 17.12.2013
Gewerbe-Anmeldung vom 23.12.2013 bei der Stadt ***Stadt***
Bei sämtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger wird auf Folgendes hingewiesen:
"Diese Bescheinigung enthält keine Bestätigung über Vollständigkeit und Richtigkeit der Beitragsabrechnungen und -Zahlungen. Sie hat keine Auswirkung auf die sich für den Arbeitgeber aus dem Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt ergebenden Pflichten."
In den vorgelegten Unterlagen zur Schlussbesprechung wurde eine Anzeige der FinPol vorgelegt, aus der ersichtlich sein soll, dass bei der Baustellenkontrolle in *** am 28.10.2015 Arbeiter der Fa. ***Fa4*** für das geprüfte Unternehmen tätig waren. Der Anklagepunkt war, dass die entsprechenden Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden.
Die eingebrachte Beschwerde wurden vom Verwaltungsgerichtshof gern. § 43 VwGVG eingestellt, da nicht binnen drei Monate entschieden wurde, dies bedeutet, dass nur in der Sache selbst nicht entschieden wurde, nicht aber, dass Arbeiter auf dieser Baustelle ohne den notwendigen Papieren angetroffen wurden.
Die vorgelegten A1-Meldungen und Lohnzettel decken sich nicht mit jenen Personen, die im Zuge der Kontrolle keine Papiere mitführten, deshalb ist nur nachgewiesen, dass bei der Kontrolle Arbeiter von ausländischen Unternehmen ohne gültige Papiere vorgefunden wurden, die als überlassene Arbeitskraft der Fa. ***Bf*** zuzuordnen waren. Nachdem der Vorwurf auch im Zuge der AP durch Vorlage der entsprechenden Papiere nicht entkräftet wurde, wird davon ausgegangen, dass diese Personen nicht ordnungsgemäß bei der Fa. ***Fa4*** angemeldet waren und daher diese als Leistungserbringer nicht in Frage kommt.
Die Aufwendungen in Höhe von Euro 517.289,-- sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
4. ***Fa7*** GmbH, DE 312 678 978 (Gültig ab 22.7.2017)
Die Fa. ***Fa7*** GmbH mit Sitz in 55252 ***Stadt*** wurde am 2.5.2017 gegründet. Die Firma wird unter der Handelsregister-Nummer HRB ****** im Handelsregister beim Amtsgericht ***AG*** geführt.
Der Unternehmensgegenstand ist mit Hoch- und Tiefbau angegeben.
Vertreten wird die Firma durch den Geschäftsführer ***AA***, geb.20.08.1962 in Serbien.
Die ER 1 vom 1.12.2017 in Höhe von 22.500,00Euro wurde am 6.12.2017 mittels Barscheck in Höhe von 21.825,00 Euro (abzgl. 3% Skonto) bezahlt. Laut vorgelegten Unterlagen (Passkopie) wurde der Scheck an Herrn ***AA*** ausgehändigt. Mit 31.12.2017 wurden noch nicht fakturierte Leistungen der ***Fa7*** GmbH in Höhe von Euro 74.852,19 verbucht.
Der Gesamtaufwand 2017 der Fa. ***Fa7*** GmbH beträgt Euro 97.352,19. 2018 beträgt der verbuchte Gesamtaufwand Euro 1.738.791,17. Auch 2018 gab es Barscheckzahlungen.
Auf Grund des Barzahlungsverbots ab 1.1.2016 ist die Zahlung in 2017 iHv Euro 21.825,-- dem Betriebsergebnis zuzurechnen.
5. ***Fa8*** GmbH, DE 308 403 350 (Gültig ab 22.10.2016)
Die ***Fa8*** GmbH mit Sitz in ***Stadt*** wurde laut Gesellschaftsvertrag am 24.06.2016 gegründet und unter der Nummer HRB ****** im Handelsregister eingetragen.
Ab Juni 2017 werden Arbeiter von der Fa. ***Fa8*** GmbH als Fremdleister It. abgerechneten Eingangsrechnungen beschäftigt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt über Stunden. Für die Stundenaufzeichnungen werden Wochenberichte vorgelegt, bei denen der Großunternehmer als Auftraggeber und die ***Bf*** als Auftragnehmer angeführt werden. Als Nachweis für die Übergabe der Barschecks wird ein Reisepass von Herrn ***BB***, Republik Serbien vorgelegt.
Auf Grund der Barscheckzahlungen wird der verbuchte Gesamtaufwand 2017 in Höhe von Euro 309.520,- nicht anerkannt.
Rechtliche Würdigung:
In 2016 wurden die oben angeführten Leistungen mit Barschecks bezahlt. Da ab 2016 ein Barzahlungsverbot für Bauleistungen von Subunternehmen eingeführt wurde, stellen die verbuchten Aufwendungen nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 Abs. 9 EStG dar. Wie aus dem Gesetzestext ersichtlich, wird nicht der Aufwand in Frage gestellt, sondern dieser ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, daher ist kein Aufwand für erbrachte Leistungen bezüglich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen von der Außenprüfung zu schätzen und die gesamte Aufwendungen werden den Gewinn hinzugerechnet.
TZ: 5 Scheinfirmen
Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen.
6. ***Fa5*** GmbH, ATU ******
Das Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.2.2009 gegründet. Mit Antrag vom 12.1.2016 wurden die ehemaligen Gesellschafter gelöscht und als Gesellschafter - Geschäftsführer wurde Herr ***CC***, geb. am ****** ***Adr** eingetragen.
Die verbuchten Rechnungen des geprüften Unternehmens stammen vom Zeitraum 1.3.2016 - 2.9.2016, also nach Änderung der Gesellschafterverhältnisse und des Geschäftsführers.
Die Fa. ***Fa5*** wurde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 2.12.2016 am 5.12.2016 in die Liste der Scheinunternehmen aufgenommen.
Diese Beurteilung begründet sich damit, dass ab Juni 2016 keine Buchhaltung mehr erstellt wurde und ab August 2016 der Geschäftsführer persönlich nicht mehr angetroffen werden konnte. Aus diesem Grund wurden rechtliche Schritte eingeleitet, um das Unternehmen als Scheinunternehmen zu qualifizieren.
Im Zuge der Ermittlungsschritte wurde festgestellt, dass bereits ab August 2016 diese als Scheinfirma zu qualifizieren ist. Die offizielle Aufnahme des Unternehmens und damit die Bekanntgabe, dass diese Firma ein Scheinunternehmen ist, wurde am 5.12.2016 veröffentlicht.
Im Prüfbericht der Fa. ***Fa5*** wurde festgestellt, dass nur das Bankkonto der Bawag bis Mai 2016 in der Buchhaltung erfasst wurde, die Bankeingänge auf dem Volksbankkonto stammen aus Umsätzen von Scheinrechnungen. Das Oberbank-Konto wurde im Prüfbericht nicht erwähnt und ist sowohl dem Außenprüfer der Fa. ***Fa5*** nicht bekannt. Auf den vorgelegten Rechnungen des geprüften Unternehmens werden unterschiedliche Bankkonten angeführt, auf denen die Zahlungen durchgeführt werden sollten.
Auf den einzelnen Rechnungen wurde darauf hingewiesen, dass auf das Bankkonto zu achten sei:
"Bitte auf die Kontonummer achten!"
Folgende Bankkonten scheinen in der Fußzeile bei den Eingangsrechnungen auf, dabei werden die Kontonummern nicht wie üblich gesamt auf einer Rechnung ausgewiesen, sondern sie scheinen alternierend auf:
Volksbank Süd: ***1***
BAWAG: ******
Oberbank AG: ******
Auszug aus dem Prüfbericht der Fa. ***Fa5***:
Tz. 6 Volksbank Konto 2016
Vom Masseverwalter wurde ein bisher unbekanntes Konto bei der Volksbank vorgelegt.
IBAN:******
BIC: ******
Dieses Konto war im Zeitraum Juni 2016 bis zur Konkurseröffnung im Dezember 2016 aktiv.
Hier wurden im Zeitraum Juni bis September 2016 insgesamt Euro 744.000 von Herrn ***CC*** zeitnah behoben. Auf diesem Konto wurden keine weiteren Buchungen (Gehälter, sonstiger betrieblicher Aufwand) durchgeführt.
Diese Rechnungen werden von der BP als Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen qualifziert und eine Provision in Höhe von 10% als verdeckte Ausschüttung qualifiziert.
Vom Prüfer der Fa. ***Fa5*** wurde bestätigt, dass sämtliche Zahlungen vom geprüften Unternehmen auf das Volksbankkonto am selben Tag wieder behoben wurden und dass daher um Kick back-Zahlungen vorliegen, denen keine Leistung zugrunde liegt.
Die Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen:
[Grafik]
Rechtskräftig festgestellt wurde die Scheinfirmeneigenschaft ab August 2016, im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde bereits ab dem Juni 2016 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet.
Vorlage von gefälschten Dokumenten
Im Zuge einer Kontrolle der Finpol auf der Baustelle in der ***Gasse*** am 11.6.2016 war Herr ***S*** und Herr ***R*** als Fremdleister für die Fa. ***Fa5*** tätig. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass Herr ***S*** und Herr ***R** mit gefälschten Papieren auftreten und dass die Personen bosnische Staatsbürger sind.
Obwohl bei der Einvernahme von den beiden Personen behauptet wurde, dass Sie die gefälschten Papiere erst von der Fa. ***Fa5*** ausgehändigt bekommen haben, wurden bereits A1-Meldungen von der Fa. ***Fa2*** für den Zeitraum 3.2.2014-2.2.2015 mit diesen Personen vorgelegt.
Da vom geprüften Unternehmen nur A1-Meldungen, ZKO-Meldungen und Lohnkonten alternierend für die einzelnen Arbeiter der Fremdleister vorgelegt wurden und keine Reisepässe, ist eine Kontrolle der Identität der gemeldeten Personen nicht möglich. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass die gefälschten Dokumente mehrmals Verwendung finden und die Machenschaften über die Abrechnung von Schein/Deckungsrechnungen sich über diverse beanstandete Firmen ziehen.
Rechtliche Würdigung
Die Rechnungen mit den Zahlungen bei der Oberbank und der Volksbank werden entsprechend der Aussage des Masseverwalters als Scheinrechnungen nicht anerkannt. Da keine Leistung diesen Rechnungen zugrunde liegt, wird in Anlehnung an den Prüfbericht der Fa. ***Fa5*** 10 % als Aufwand für Provisionszahlungen an die Rechnungsaussteller berücksichtigt.
Für die Rechnungen der Bawag wird für die tatsächlich erbrachten Leistungen ein Aufwand in Höhe von 50 % geschätzt.
Es erfolgt eine Kürzung des Aufwands in 2016 in folgender Höhe:
Bawag: Euro126.164,64
Oberbank: Euro 129.873,81:
Kürzung It. AP unter Berücksichtigung einer 10 % igen Provision: Euro 116.886,43
Volksbank: Euro 132.079,99: Kürzung It. AP
Kürzung It. AP unter Berücksichtigung einer 10 % igen Provision: Euro 118.872,--
7. ***Fa6*** GmbH, ATU ******
Das geprüfte Unternehmen hat im November und Dezember 2016 Rechnungen der Fa. ***Fa6*** in der Buchhaltung erfasst.
Im Zuge von Ermittlungen der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass zumindest seit der Sitzverlegung im Februar 2016 nach ***Adr*** sowie der Änderung in den Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnissen eine Betrugsfirma vorliegt, die offensichtlich mit Scheinrechnungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung handelte, tatsächlich aber keine redliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bis auf den Firmenmantel und eines angemieteten Raumes in einem Bürocenter weist nichts auf die Existenz eines am Markt tätigen Unternehmens hin. Die Firma ist ohne die dazu notwendige Infrastruktur ausgestattet und hat eine "Briefkastenanschrift". Die bloße Geschäftstätigkeit bestand seit 2016 im Verkauf von Schein- und Deckungsrechnungen.
Mit dem Geschäftsführer wurden von der Finanzpolizei am 26.5.2017 und am 28.6.2017 niederschriftliche Befragungen durchgeführt. Unter anderem wurde Herr ***DD*** zu Aufträgen, Geschäftsbeziehungen, zu div. Kunden, Subunternehmen, Bekanntgabe des Einsatzortes der Mitarbeiter befragt. Dazu konnte Herr ***DD*** keine konkreten Angaben machen. Betreffend dem Leihpersonal teilte er mit, dass er hier nur die Namen der Arbeitnehmer mitgeteilt bekommen habe, welche vom Steuerberater angemeldet wurden. Er wurde daraufhin aufgefordert entsprechende Unterlagen, wie Abrechnungsunterlagen der Subunternehmen, vorzulegen. ***DD*** konnte weder zu der Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer noch zu den Einsatzorten bzw. Beschäftigerfirmen Angaben machen. Auf Grund der unzureichenden Angaben des Geschäftsführers Herrn ***DD*** steht fest, dass keinesfalls die betriebsorganisatorischen Grundvoraussetzungen zum Führen eines Unternehmens vorliegen, da es denkunmöglich ist, ohne Unterlagen und ohne Infrastruktur ein Unternehmen zu leiten, wo 90 Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet sind.
Auf Grund der Aussagen des Geschäftsführers und den Erhebungen der Finanzpolizei können die abgerechneten Leistungen nicht vom rechnungsaussteilenden Unternehmen ausgeführt worden sein.
Die Grundlagen für die Eingangsrechnungen sind Wochenberichte, die jedes Mal das gleiche Schriftbild zeigen und offensichtlich in einem Zug durchgeschrieben wurden. Es gibt darauf keine Unterschrift des Auftragnehmers, also eine Gegenbestätigung zwischen den beiden Geschäftspartnern.
Aus den Rechnungen ist nicht ersichtlich, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, es werden als Leistungsbeschreibung "Regiearbeiten Facharbeiter" in Stunden oder "Beton- und Stahlbetonarbeiten" mit einem Pauschalpreis abgerechnet.
Genau Details zu den Arbeiten wurden nicht vorgelegt.
Auf Grund der schweren Vorwürfe der FinPol, die letztendlich zur Qualifizierung des Unternehmens als Scheinunternehmen führten, als auch die Prüfung der vorgelegten Unterlagen bestätigt die Einstufung des Unternehmens als Scheinunternehmen.
Die fakturierten Rechnungen werden als Scheinrechnungen eingestuft und die Aufwendungen werden unter Berücksichtigung einer 10%igen Provision in folgender Höhe gekürzt:
2016: Euro 198.725,-
Kürzung unter Berücksichtigung von 10 % Provision: Euro 178.852,50
Zusammenfassend zu den einzelnen Firmen wird folgende Prüfungsfeststellung getroffen:
In der Stellungnahme zur Schlussbesprechung vom 7.6.2019, übergeben am 11.6.2019 bei der Schlussbesprechung, welche als Vorbesprechung unqualifiziert wurde, wird bei sämtlichen Unternehmen darauf hingewiesen, dass es für das geprüfte Unternehmen keine Anhaltspunkte gegeben hätte, dass die beauftragen Subfirmen keine reellen Unternehmen seien.
Die Bedienung an Subunternehmen erfolgte aus Personalknappheit, die Kosten für das geliehene Personal sei nur um wenige Prozentpunkte geringer als die Kosten für eigene Dienstnehmer. Diese Behauptung wurde durch ein Mail vom 19.6.2019 noch einmal dargestellt:
Bezüglich des Aufwandes der Subunternehmer teile ich Ihnen auf Basis österreichischer Verhältnisse folgendes mit:
Ein österr. Facharbeiter erhielt im Jahr 2015 einen Nettolohn von Euro 19.177,-.
Da nachgewiesen ist, dass die Subunternehmen sowohl Sozialversicherung als auch BUAK bezahlt haben, es kam nur vom Finanzamt die Mitteilung dass nichts bezahlt wurde, kommt dazu noch ein Aufwand an Sozialversicherung von Euro 11.192,- und für BUAK Euro 11.960,- so dass sich ein Gesamtaufwand von Euro 42.329,- ergibt. Bei Annahme von 1.670 Einsatzstunden ergibt das einen Lohnaufwand von Euro 25,- pro Stunde. Deutsche Unternehmen haben möglicherweise einen Vorteil bei SOKA und Sozialversicherung welcher allerdings nur wenige Prozentpunkte betragen kann. Ein Facharbeiter konnte also nicht unter Euro 25,- verrechnet werden. Tatsächlich scheint in den Rechnungen ein Betrag von Euro 28,- auf.
Beweggrund für die Beschäftigung von ausländischen Subfirmen werden ein Arbeitermangel in Österreich und der Spitzenausgleich genannt.
Auf Grund der gemeldeten Kennzahlen stellt sich die Unternehmerstruktur so dar, dass in 2013 nur 14 % der Arbeitsleistung auf Fremdleister entfallen sind, dieser Betrag wächst in 2014 auf über 50 % an, wo er auch beibehalten wird. Daraus ist zu sehen, dass die Leiharbeiterfirmen nicht nur zum Spitzenausgleich eingesetzt werden, wie in der Besprechung dargestellt, sondern dass sie Bestandteil der Personalplanung sind. Wenn nun wie in den Ausführungen des Mails vom 19.6.2019 tatsächlich ein Fremdarbeiter teurerer ist als das eigene Personal, so stellt sich die Frage, warum nicht mehr Eigenpersonal durch abwerben bei den Leiharbeiterfirmen angestellt wurde, um die Kosten zu optimieren. Die Leiharbeiterfirmen waren nur sehr kurzlebig und die Argumentation des Arbeitermangels kann anhand des ständigen Wechsels des Personals nicht nachvollzogen werden.
Wie aus den Erhebungen ersichtlich sind sämtliche beanstandete Firmen nach mehr oder weniger kurzer Zeit entweder insolvent oder die handelten Personen sind nicht mehr auffindbar und es erfolgt keine ordnungsgemäße Abrechnung der Lohnnebenkosten bei den Subunternehmen und in Folge wurden die Unternehmen gelöscht.
Wie aus den Unterlagen der Fa. ***Fa5*** ersichtlich, wurden hier reine Scheinrechnungen über zwei Konten fakturiert, wobei bei einem Bankkonto Kick-back-Zahlungen nachgewiesen wurden. Von solchen Zahlungen profitiert nur im geringen Ausmaß die rechnungslegende Firma, der Rest wird zeitnah an die Firma retourbezahlt, die den Betrag auf das Konto einbezahlt hat.
Bei den anderen Firmen kann kein Nachweis über Kick-bach-Zahlungen erbracht werden, da die Firmen und damit die Bankkonten nie den Behörden vorgelegt wurden bzw. die Zahlung erfolgte in bar oder mittels Barscheck, damit der Zahlungsfluss nicht kontrolliert werden kann. Fakt ist, dass das Gesamtbild bei allen beanstandeten Firmen ähnlich den Geschäftsabwicklungen bei der Fa. ***Fa5*** ist und die aufgezeigten Unregelmäßigkeiten auf Abgabenverkürzungen hinweisen, die auch dem geprüften Unternehmen zugutegekommen sind.
Der Beweis für Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen kann nur mittels Indizienkette bei der Erhebung des Sachverhaltes nachgewiesen werden, eine genaue Ermittlung bei den beanstandeten Firmen ist kaum möglich, da bei erster Kontaktaufnahme durch die Behörden mit den Firmen keine bzw. nur noch für sehr kurze Zeit Ansprechpersonen aufgefunden werden konnten. Dadurch ist es nicht möglich eindeutige Beweise von Seiten der Behörde vorzulegen.
In den Anfragen an die deutschen Steuerbehörden sieht man, dass es nach der ersten Kontaktaufnahme nur kurze Zeit später keine Ansprechpersonen für die Behörden mehr gab und eine Kontrolle der Geschäftsabwicklungen beim Fremdleister konnte somit weder buchhalterisch noch unternehmerisch kontrolliert werden.
Wie in der Rechtsprechung mehrmals ausgeführte werden bei Deckungsrechnungen 50% an Aufwendungen für erbrachte Leistungen geschätzt. Dies beziffert das Ausmaß der Schwarzlohnzahlungen, die auf Grund der nichtbezahlten Lohnnebenkosten um diesen Betrag geringer sind. In Anlehnung an diese Judikatur werden von Seiten der AP diese Aufwendungen in der Höhe auch beim geprüften Unternehmen geschätzt.
Für die Barzahlungen, die auf Grund der Barzahlungsverordnung nicht anerkannt werden, wird kein Aufwand geschätzt.
Für die Scheinrechnungen werden 10 % als Provisionsaufwendungen berücksichtigt.
Zusammenfassung der TZ 3 - TZ 5
Es erfolgen folgende Kürzungen der verbuchten Fremdleistungsaufwendungen
(Beträge in Euro):
|
Firma
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
***Fa1***
Deckungsrechnungen
|
277.862,--
| | |
|
***Fa2***
Deckungsrechnungen
|
76.479,--
| | |
|
***Fa3*** grad.
d.oo
Deckungsrechnungen
|
632.083,--
|
234.030,--
| |
|
***Fa4*** GmbH
Barzahlungsverbot
| | |
517.289,--
|
|
***Fa5***
Deckungsrechnungen
| | |
126.164,64
|
|
***Fa5***
Scheinrechnungen
| | |
235.758,50
|
|
***Fa6***
Scheinrechnungen
| | |
178.852,50
|
|
***Fa7***
Barzahlungsverbot
| | | |
22.500,00
|
***Fa8***
Barzahlungsverbot
| | | |
309.520,--
|
Summe
Deckungsrechnungen
|
986.424,--
|
234.030,--
|
126.164,64
|
|
Geschätzter Aufwand
von 50% für
Deckungsrechnungen
|
493.212,--
|
117.015,--
|
63.082,32
|
|
Zurechnung
Scheinrechnungen
| | |
414.610,93
|
|
Zurechnung
Barzahlungsverbot
| | |
517.289.--
|
|
Zurechnung
Deckungsrechnungen
|
493.212,--
|
117.015,--
|
63.082,332
|
TZ 6: Verdeckte Ausschüttung
Die gekürzten Aufwendungen der Deckungsrechnungen und der Scheinrechnungen werden als verdeckte Ausschüttung der Gesellschafterin ***Y** zugerechnet.
Das geprüfte Unternehmen wird zu 100 % von der ***Fa10*** gehalten. Als Geschäftsführerin ist Fr. ***Y** im Firmenbuch eingetragen. Diese Gesellschaft wird wiederum von Fr. ***Y** als 100%ige Gesellschafterin gehalten und gleichzeitig ist sie als Geschäftsführerin eingetragen.
Durch die Nichtanerkennung der Deckungsrechnungen und Scheinrechnungen bei der geprüften Gesellschaft liegt eine qualifizierte Vorteilsgewährung an Fr. ***Y** vor, die auf Grund der vorliegenden Beteiligungsverhältnisse als verdeckte Ausschüttung an die Fa. ***Fa10*** und in weiterer Folge an die Geschäftsführerin und 100 % ige Gesellschafterin der Fa. ***Fa10***, Fr. ***Y**, geflossen ist.
Durch diese Beteiligungsverhältnisse liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von Euro 1.087.920,25 an die Mutter vor, die aber gem. § 10 Abs. 1. Z 1 KStG befreit ist und auf Grund der Befreiungsbestimmung gem. § 94 Z 2 EStG nicht der Abzugspflicht der KESt unterliegt.
Es erfolgt daher die Vorschreibung der KESt aus dieser Außenprüfung bei der Firma
***Fa10***.
KESt KESt in % KESt-Betrag
2014: 493.212,00 33,33 164.402,36
2015: 117.015,00 33,33 39.004,61
2016: 477.693,25 37,93 181.203,38
Gesamt: 384.610,35
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2014 und 2015 gem. § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am 3. Oktober 2019 für die Jahre 2014-2017 Körperschaftsteuerbescheide, die den Prüfungsfeststellungen folgten.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 brachte die Bf. gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 und 2015 und Körperschaftsteuer 2014 - 2017, Vorauszahlung für die Körperschaftsteuer 2020 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2014-2017 Beschwerde ein und begründetet diese wie folgt:
"1. ***Fa1*** GmbH
Die UID-Nummer der ***Fa1*** GmbH wurde erst am 29.11.2014 von den deutschen Finanzbehörden begrenzt. Unser Mandant hat die Bestätigung der Gültigkeit der UID Nummer vom 14.03.2014 vorgelegt. Diese Bestätigung wurde bei der Betriebsprüfung übergeben. Wann und warum die deutschen Steuerbehörden mit der Firma ***Fa1*** GmbH keinen Kontakt aufnehmen konnten ist nicht maßgeblich für die Leistungserbringung in Österreich, die Arbeiten wurden im Jahr 2014 in Österreich von der ***Fa1*** GmbH geleistet.
Aufgrund der Tatsache, dass das deutsche Finanzamt die UID-Nummer bestätigt hat, dass die Bauaufträge erledigt wurden, dass Kontakt zum Geschäftsführer bestand, wie aus den einzelnen Rechnungen und Quittungen hervorgeht, besteht kein Grund zur Annahme, dass die Firma ***Fa1*** GmbH keinen Bestand hatte und die Arbeiten nicht durchführen konnte. Laut den, der Betriebsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen, wurden die Zahlungen mit ***A*** abgewickelt. Eine von ***A*** unterschriebene Quittung sowie eine Kopie seines Reisepasses waren in den übergebenen Unterlagen. Zum Unterschied von den deutschen Finanzbehörden ist ein Kontakt mit der ***Fa1*** durch die ***Bf*** nachgewiesen. Wieso die ***Fa1***, welche anerkannterweise auf dem Baustellen im Jahr 2013 gearbeitet hat, mit 01.01.2014 die Arbeiten eingestellt haben sollte, ist nicht erklärt. Im Übrigen betrifft die ausgeschiedene Eingangsrechnung vom 07.01.2014 offensichtlich Arbeiten die das Jahr 2013 betroffen haben. Das Ausscheiden dieser Rechnung ist also doppelt unerklärlich.
2. ***Fa2***
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101341/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101341.2020
- Stammnummer
- 143326
- Gültig
- 23.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF