Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101341/2020
Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101341/2020vom 23.01.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die UID-Nummer ***** war ab 19.02.2014 gültig und wurde begrenzt mit 31.12.2014. Letztmalig wurden im August 2014 Lohnabgaben für Juli 2014 gemeldet und entrichtet, danach wurden keine Anmeldungen mehr übermittelt (Schreiben der hessischen Steuerbehörde vom 27.02.2028).
Der Arbeiter ***B*** wurde von der Fa. ***Fa2*** vom 13.01.2014 bis 12.01.2015 nach Österreich entsandt (A1-Bescheinigung).
***B*** erlitt am 07.08.2014 auf der Baustelle der Bf. in Wolkersdorf einen Unfall (Unfallanzeige der ***Fa2*** vom 14.08.2014).
Der Arbeiter ***D*** hat im August 2014 auf einer Baustelle der Bf. gearbeitet (Arbeitsaufzeichnungen der Fa. ***KG***).
Im Rechenwerk der Bf. wurden im September 2014 den Leistungszeitraum August 2014 betreffende Rechnungen der ***Fa2*** iHv 76.479,00 Euro als Aufwand verbucht.
Die ***Fa2*** Bau hat im August 2014 noch Leistungen für die Bf. erbracht.
3. ***Fa3*** ***Fa3*** Bau):
Die ***Fa3*** mit Sitz in Ljubljana (Slowenien) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.04.2013 gegründet und verfügt über eine Zweigniederlassung in Deutschland, die am 21.02.2014 beim Amtsgericht ***Fa*** im Handelsregister auf dem Registerblatt *** eingetragen wurde. Als Gesellschafter-Geschäftsführer fungierte ***T***, die Prokura hatte ***U***. Gegenstand des Unternehmens war Hoch- und Tiefbau (Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes ***Fa*** vom 24.02.2014).
Laut Handelsregisterbekanntmachung vom 13.01.2015 wurde ***V*** zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und die Prokura des ***U*** gelöscht. Wann tatsächlich eine Änderung der Geschäftsführung erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Das Unternehmen wurde mit 05.01.2016 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Die UID-Nummer DE*** wurde rückwirkend mit 01.10.2014 begrenzt.
Im Mai 2015 wurde vom Finanzamt ***Fa*** festgestellt, dass am Firmensitz in ***Fa*** keine Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen durch die deutsche Steuerbehörde war nicht mehr möglich (Informationsaustausch).
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 14.04.2014 waren keine Arbeitnehmer bei der AOK gemeldet (Bestätigung der AOK vom 14.04.2014).
Sämtliche Zahlungen erfolgten mittels Barschecks.
Ab 01.10.2014 wurden von der ***Fa3*** keine Leistungen mehr für die Bf. erbracht. Wer tatsächlich die Leistungen erbracht hat, kann nicht festgestellt werden.
4. ***Fa4*** GmbH (***Fa4***):
Die ***Fa4*** mit Sitz in ***Stadt*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 08.10.2013 gegründet und am 13.12.2013 beim Amtsgericht ***Stadt*** im Handelsregister auf dem Registerblatt *** eingetragen. Geschäftsführer war ***X*** (Schreiben des Amtsgerichts Frankurt am Main vom 17.12.2013 betreffend Handelsregistereintragung). Ab Jänner 2016 fungierte ***W*** als Geschäftsführer.
Die UID-Nummer DE*** war gültig von 29.03.2014 - 24.05.2017
Im Rechenwerk der Bf. wurde im Jahr 2016 insgesamt ein Betrag iHv 517.289,00 Euro als Aufwand verbucht.
Der beschwerdegegenständliche Aufwand betraf den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Die Eingangsrechnungen wurden mittels Barschecks bezahlt. Die Schecks wurden an ***Z*** übergeben.
Auf Grund des ab 01.01.2016 geltenden sog. Barzahlungsverbots anerkannte die Abgabenbehörde den Betrag iHv 517.289,00 Euro nicht als Betriebsausgabe.
5. ***Fa7*** GmbH (***Fa7***):
Die ***Fa7*** mit Sitz in Mainz (Deutschland) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2017 gegründet und beim Amtsgericht ***AG*** im Handelsregister unter der Handelsregister-Nummer HRB ****** eingetragen. Als Geschäftsführer fungiert ***AA***.
Im Rechenwerk der Bf. wurde im Jahr 2017 insgesamt ein Betrag iHv 22.500,00 Euro als Aufwand verbucht.
Der beschwerdegegenständliche Aufwand betraf den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Am 06.12.2017 wurde die ER 1 vom 01.12.2017 iHv 22.500,00 Euro abzüglich 3% Skonto mittels Barscheck bezahlt. Der Scheck wurde ***AA*** übergeben.
Auf Grund des ab 01.01.2016 geltenden sog. Barzahlungsverbots anerkannte die Abgabenbehörde den Betrag iHv 22.500,00 Euro nicht als Betriebsausgabe.
6. ***Fa8*** GmbH (***Fa8***):
Die ***Fa8*** mit Sitz in *** (Deutschland) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2016 gegründet und im Handelsregister unter der Nummer HRB ****** eingetragen. Als Geschäftsführer fungiert ***.
Im Rechenwerk der Bf. wurde im Jahr 2017 insgesamt ein Betrag iHv 309.520,00 Euro als Aufwand verbucht.
Der beschwerdegegenständliche Aufwand betraf den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Die Bezahlung der erbrachten Leistungen erfolgte mittels Barschecks. Die Schecks wurden *** übergeben.
Auf Grund des ab 01.01.2016 geltenden sog. Barzahlungsverbots anerkannte die Abgabenbehörde den Betrag iHv 309.520,00 Euro nicht als Betriebsausgabe.
7. ***Fa5*** GmbH (***Fa5***):
Die ***Fa5*** GmbH mit Sitz inVösendorf wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2009 gegründet und im österreichischen Firmenbuch am 03.03.2009 unter der FN *** eingetragen. Als Geschäftsführer fungierte seit 29.12.2015 ***CC***.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.12.2016, 10 S 67/16 f wurde über das Vermögen der ***Fa5*** das Konkursverfahren eröffnet. Mangels Kostendeckung wurde der Konkurs aufgehoben und die Firma am 08.12.2017 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht (Firmenbuchauszug).
Ab Juni 2016 wurde keine Buchhaltung mehr erstellt und ab August 2016 war eine Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Geschäftsführer nicht mehr möglich.
Mit Bescheid des BMF vom 02.12.2016, veröffentlicht am 05.12.2016, wurde festgestellt, dass es sich bei der ***Fa5*** um ein Scheinunternehmen handelt.
Im Rechenwerk der Bf. wurde im Jahr 2016 insgesamt ein Betrag iHv 710.947,48 Euro als Aufwand verbucht. Auf den verbuchten Rechnungen werden abwechselnd insgesamt drei verschiedene Bankkonten (Volksbank, BAWAG und Oberbank) zur Zahlung angeführt.
Im Zuge einer bei der Fa. ***Fa5*** durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass lediglich das Bankkonto der BAWAG bis Mai 2016 in der Buchhaltung erfasst wurde, dass die Zahlungseingänge auf dem Konto der Volksbank aus Umsätzen von Scheinrechnungen stammen und dass sämtliche Zahlungen der Bf. auf das Konto der Volksbank am selben Tag von ***CC*** behoben wurden (Kick back- Zahlungen). Das Konto bei der Oberbank war dem Prüfer nicht bekannt.
Den Rechnungen iHv 132.079,99 Euro, die zu Zahlungen bei der Volksbank geführt haben, und den Rechnungen iHv 129.873,81 Euro, die zu Zahlungen bei der Oberbank geführt haben, liegen keine Leistungen zu Grunde. Bei den fakturierten Rechnungen iHv insgesamt 261.953,80 Euro handelt es sich um Scheinrechnungen.
Bei der Fa. ***Fa5*** waren dieselben Arbeiter wie bei der Fa. ***Fa6*** beschäftigt.
Die den Rechnungen iHv 126,164,64 Euro mit Zahlungen bei der BAWAG zu Grunde liegenden Leistungen wurden nicht von der Fa. ***Fa5*** erbracht.
8. ***Fa6*** Bau GmbH (***Fa6*** Bau)
Die ***Fa6*** Bau mit Sitz in Wien wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2012 gegründet und im österreichischen Firmenbuch am 08.03.2012 unter der FN *** eingetragen. Als Geschäftsführer fungierte im Jahr 2016 ***DD***.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2017, 5 S 139/17 a, wurde über das Vermögen der ***Fa6*** Bau das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 02.05.2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 26.07.2019 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht (Firmenbuchauszug).
Mit Bescheid des BMF vom 02.08.2018, veröffentlicht am 03.10.2019, wurde festgestellt, dass es sich bei der ***Fa6*** Bau um ein Scheinunternehmen handelt.
Im Rechenwerk der Bf. wurde im Jahr 2016 insgesamt ein Betrag iHv 198.725,00 Euro als Aufwand verbucht.
Bei den fakturierten Rechnungen handelt es sich um Scheinrechnungen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw das Bundesfinanzgericht) im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO7 § 167 Rz 8, mwN).
1. ***Fa1***:
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der im Jahr 2014 verbuchten Eingangsrechnungen der ***Fa1*** als Deckungsrechnungen:
• Ab Jahresbeginn 2014 keine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen durch die deutsche Steuerbehörde mehr möglich
• keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung
• keine Nachweise über die Leistungserbringung durch die ***Fa1***
• die Firma wurde nicht an ihrem eingetragenen Firmensitz besucht
• Barzahlung trotz Angabe der Bankverbindung auf den Rechnungen
Die im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 14.03.2014, Auszug aus dem Firmenbuch, Bestätigung über die Zahlung der Sozialkassenbeiträge, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) belegen lediglich, dass die ***Fa1*** formell bestanden hat bzw. dass alle behördlichen Meldungen bis September 2013 durchgeführt wurden und dass es keine Rückstände auf den Konten im Ausstellungszeitpunkt gab. Eine Leistungserbringung durch die ***Fa1*** im Jahr 2014 wird dadurch nicht nachgewiesen. Es wurden keine schriftlichen Unterlagen (Korrespondenz) über die Geschäftsanbahnung und -abwicklung vorgelegt.
Die Ausführungen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin ***Y** anlässlich der am 4.12.2018 durchgeführten Befragung über das Zustandekommen der Kontakte zu den Subunternehmen, nämlich per E-Mail, tragen zur Erhellung der geschäftlichen Beziehungen der Bf. zur ***Fa1*** nicht bei.
Auch die behaupteten Barzahlungen von Beträgen iHv insgesamt Euro 277.862,00, obwohl auf den vorliegenden Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen ist, sprechen für Deckungsrechnungen, zumal im Geschäftsleben - auch wegen der besseren Nachweisbarkeit - der Zahlungsverkehr über Banken üblich ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zahlungen im Jahr 2013 mittels Barschecks erfolgten, während 2014, also zu einem Zeitpunkt, wo bereits die deutschen Behörden gegen das Unternehmen wegen bekannt gewordener Unregelmäßigkeiten ermittelt haben, nur noch Barzahlungen erfolgten.
Sämtlichen dieser Rechnungen ist außerdem gemeinsam, dass es zu keiner einzigen der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen konkrete Anhaltspunkte oder Unterlagen gibt, an Hand derer die tatsächliche Erbringung der verrechneten Arbeiten durch das Subunternehmen nachvollzogen werden könnte.
Die von der steuerlichen Vertretung der Bf. vorgelegte Reisepasskopie des ehemaligen Geschäftsführers belegt lediglich die Existenz des ***A*** und dass die Bf. Kontakt mit ihm gehabt hat, ist aber kein Nachweis für die Leistungserbringung durch die ***Fa1*** im Jahr 2014.
Ob die ebenfalls vorgelegten Kassenquittungen tatsächlich von ***A*** paraphiert wurden, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann mangels Vergleichbarkeit mit der Unterschrift im Reisepass nicht verifiziert werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach von der ***Fa1*** Leistungen erbracht worden seien, geht im Lichte der getroffenen Feststellungen über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus.
Nach dem Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse, insbesondere dem Fehlen jeglicher Dokumentation der Leistungserbringung in Verbindung mit dem Umstand, dass ab 2014 für die deutsche Steuerbehörde keine Ansprechpersonen mehr verfügbar waren sowie den behaupteten Barzahlungen in einer nicht unbeträchtlichen Größenordnung, geht das Bundesfinanzgericht - wie auch die Abgabenbehörde - in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den den Leistungszeitraum 2014 betreffenden Eingangsrechnungen keine Leistungen der ***Fa1*** zugrunde liegen, es sich also um Deckungsrechnungen handelt.
Dem Einwand, dass die Eingangsrechnung vom 07.01.2014 im Jahr 2013 durchgeführte Arbeiten beträfe und daher deren Ausscheiden unerklärlich sei, ist entgegenzuhalten, dass der Empfänger der Zahlung iHv 80.275,00 Euro nicht festgestellt werden konnte.
2. ***Fa2***:
Die Abgabenbehörde versagte den im Rechenwerk der Bf. verbuchten, den Leistungszeitraum August 2014 betreffenden Rechnungen der ***Fa2*** iHv insgesamt 76.479,00 Euro die Anerkennung mit der Begründung, dass eine Leistungserbringung durch die ***Fa2*** nicht nachgewiesen worden sei und stützt sich dabei insbesondere auf die Mitteilung der deutschen Steuerbehörde, wonach von der ***Fa2*** ab Juli 2014 keine Lohnabgaben mehr gemeldet wurden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass von der Bf. u.a. die Unfallanzeige der ***Fa2*** vom 14.08.2014 vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass der von diesem Unternehmen nach Österreich entsandte Arbeiter ***B*** am 07.08.2014 auf der Baustelle der Bf. in Wolkersdorf einen Unfall erlitten hatte und ins Landeskrankenhaus Mistelbach eingeliefert wurde. Daraus ist abzuleiten, dass am 07.08.2014 ein Arbeiter der ***Fa2*** auf einer Baustelle der Bf. gearbeitet hat und dort verunfallt ist, sodass der Annahme der Abgabenbehörde, dass im August 2014 von der Fa. ***Fa2*** keine Leistungen für die Bf. erbracht wurden, nicht gefolgt werden kann.
Der diesbezügliche Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 21.12.2023 konnte seitens der Vertreterin der Abgabenbehörde auch nicht entkräftet werden.
Es trifft zwar zu, dass laut Auskunft der hessischen Steuerbehörde ab Juli 2014 von der ***Fa2*** keine Lohnsteuermeldungen mehr abgegeben wurden, doch kann daraus nicht zwingend schlussgefolgert werden, dass die ***Fa2*** ab diesem Zeitpunkt über kein Personal mehr verfügte und daher die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von diesem Unternehmen erbracht werden konnten. Zu Recht wurde in diesem Zusammenhang von der steuerlichen Vertretung eingewandt, dass durch den Unfallbericht vom 14.08.2014 die diesbezügliche Behauptung der Betriebsprüfung zweifellos widerlegt wird. Dem Beschwerdeeinwand, dass die Mitteilung der hessischen Steuerbehörde nicht bedeutet, dass im August 2014 keine Arbeiter der ***Fa2*** der Baustelle in Wolkersdorf beschäftigt waren, wurde seitens der Abgabenbehörde auch nicht entgegengetreten.
Zur Feststellung der Betriebsprüfung, dass die zur ER vom 2.9.2014, mit welcher für 168,5 erbrachte Facharbeiterstunden für Schal- und Betonarbeiten ein Betrag iHv 4.381,00 Euro in Rechnung gestellt wurde, vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Fa. ***KG*** als Nachweis für die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht geeignet sind, weil der in diesen Arbeitsaufzeichnungen genannte Arbeiter ***D*** in den der Abgabenbehörde übergebenen A1-Meldungen und der ZKO-Abfragen nicht aufscheint, ist anzumerken, dass aus dem von der steuerlichen Vertretung mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Beiblatt zu ZKO 3 für weitere entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und der ebenfalls nachgereichten A1-Bescheinigung ersichtlich ist, dass ***D*** von der ***Fa2*** ab 3.2.2014 nach Österreich entsandt wurde, wobei als inländischer Auftraggeber die Bf. aufscheint.
Da ***D*** somit nachweislich nach Österreich entsandt wurde und mit den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Fa. ***KG*** bestätigt wird, dass ***D*** im August 2014 auf einer Baustelle der Bf. gearbeitet hat, ist es auch aus diesem Grund als erwiesen anzusehen, dass die ***Fa2*** noch im August Leistungen für die Bf. erbracht hat.
Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass kein Schriftverkehr vorgelegt worden sei, ist anzumerken, dass dem Vorlageantrag der E-Mailverkehr mit der ***Fa2*** beigelegt wurde, dem eine umfangreiche schriftliche Korrespondenz mit der ***Fa2*** zu entnehmen ist.
Dass der ab 02.04.2014 eingetragene Geschäftsführer ***A*** keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hatte, schließt nicht aus, dass er für die ***Fa2*** tätig geworden ist und der Schriftverkehr und die Zahlungen - wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann - mit ihm abgewickelt wurden.
Aus den vorstehenden Erwägungen erachtet das BFG in freier Beweiswürdigung das Vorbringen der Bf., dass die von der ***Fa2*** für den Leistungszeitraum August 2014 in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von Arbeitern der ***Fa2*** erbracht wurden, für wahrscheinlicher als die Behauptung der Abgabenbehörde, dass eine Leistungserbringung durch die ***Fa2*** nicht nachgewiesen worden sei.
3. ***Fa3***:
Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Qualifikation der im Jahr 2014 und 2015 verbuchten, Leistungen nach dem 01.10.2014 betreffende, Eingangsrechnungen der ***Fa3*** als Deckungsrechnungen:
• Begrenzung der UID-Nummer mit 01.10.2014
• Keine Arbeitnehmer bei der AOK Bayern gemeldet (Unbedenklichkeitsbscheinigung vom 14.04.2014)
• Beurteilung der Rechnungen als Scheinrechnungen (Auskunft der deutschen Steuerbehörde)
• keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung
• die Firma wurde nicht an ihrem eingetragenen Firmensitz besucht
• Zahlung mittels Barschecks trotz Angabe der Bankverbindung auf den Rechnungen
Dazu kommt, dass sich das Layout der Rechnungen ab 2015 - wie von der Bp dargestellt - verändert hat (aus der südlichen Auffahrtsallee 75 Rgb wird die südliche Auffahrtsallen 75 Rgh; aus dem Finanzamt ***Fa*** wird das Finanzamt ***Fa***).
Zutreffend hat die Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass die Veränderungen im Layout der Rechnungen darauf schließen lassen, dass nicht alle vom selben Rechnungsaussteller stammen, obwohl es sich bei allen Rechnungen um Schlussrechnungen aus 2015, die mit den abgerechneten Teilrechnungen aus 2014 zusammengehören, handelt.
Die von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Handelsregisterauszug vom 24.04.2014, Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich vom 25.08.2014 des bmwfw, Betriebshaftpflichtversicherung vom 14.04.2014 der Fa. Wirtschaftsberatungs- und Servicegesellschaft GBK, Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG des Finanzamt ***Fa*** vom 15.04.2014) wurden alle vor Oktober 2014 erstellt bzw. beziehen sich diese auf den Zeitraum vor Oktober 2014. Die Betriebsanmeldung der SOKA-Bau weist kein Datum aus und auf der Bestätigung der AOK Bayern vom 14.04.2014 ist auch festgehalten, dass derzeit keine Arbeitnehmer bei der Gesundheitskassa angemeldet sind. Die vorgelegten Belege sind daher nicht geeignet, die Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen nach dem September 2014 nachzuweisen.
Insoweit sich die Bf. zum Nachweis der Leistungserbringung durch die ***Fa3*** auf die vorgelegten Stundenaufzeichnungen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die geleisteten Arbeitsstunden auf den Wochenberichten der Bf. festgehalten sind und nicht durch die ***Fa3*** abgezeichnet wurden. Da als Auftragnehmer die Bf., und nicht die ***Fa3*** auf den Stundenaufzeichnungen aufscheint, bieten diese Aufzeichnungen keinen Nachweis dafür, dass die Arbeiten durch die ***Fa3*** erbracht wurden.
Der Einwand, dass der Generalunternehmer, die Fa. ***KG***, Regiearbeiten durch Personal der ***Fa3*** im Dezember 2014 bestätigt, vermag ebenso wenig zu überzeugen wie die vorgelegten Quartierrechnungen; diese belegen zwar, dass von der Bf. offensichtlich Unterkünfte für Arbeiter in der Degengasse angemietet und der ***Fa3*** in Rechnung gestellt wurden, reichen aber als Nachweis dafür, dass die Arbeiten durch die ***Fa3*** erbracht wurden, nicht aus, zumal aus den Rechnungen nicht hervorgeht, wer in diesen Unterkünften untergebracht war.
Vielmehr hält das Bundesfinanzgericht nach dem Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse, insbesondere dem Umstand, dass laut Auskunft der deutschen Steuerbehörde seitens des Unternehmens ab Oktober 2014 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wurde (Löschung des Umsatzsteuersignals), dem Fehlen von Nachweisen betreffend Leistungserbringung ab Oktober 2014 sowie der Zahlung mittels Barschecks trotz Angabe der Bankverbindung auf den Rechnungen die Annahme der belangten Behörde, dass den - Leistungen nach dem 01.10.2014 betreffenden - Eingangsrechnungen 2014 iHv insgesamt 632.083,50 Euro und den Eingangsrechnungen 2015 iHv 234.030,00 Euro keine Leistungen der ***Fa3*** zugrunde liegen, es sich also um Deckungsrechnungen handelt, in freier Beweiswürdigung für wesentlich wahrscheinlicher als die Behauptung der Bf., die ***Fa3*** hätte die Arbeiten durchgeführt.
4. ***Fa4***:
Dass die Zahlungen iHv insgesamt 517.289,00 Euro im Jahr 2016 mittels Barschecks getätigt wurden, ist unstrittig. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
5. ***Fa7***:
Dass die Zahlungen iHv insgesamt 22.500,00 Euro im Jahr 2017 mittels Barschecks getätigt wurden, ist unstrittig. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
6. ***Fa8***:
Dass die Zahlungen iHv insgesamt 309.520,00 Euro im Jahr 2017 mittels Barschecks getätigt wurden, ist unstrittig. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
7. ***Fa5***:
Insbesondere folgende Umstände sprechen dafür, dass die den ausgeschiedenen Eingangsrechnungen zu Grunde liegenden Leistungen nicht von der Fa. ***Fa5*** erbracht wurden und dass es sich bei den verbuchten Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handelt:
• Aufnahme in die Liste der Scheinunternehmen am 05.12. 2016
• Ab Juni 2016 keine Führung von Büchern
• keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung
• keine Nachweise über die Leistungserbringung durch die ***Fa5***
• Die Zahlungseingänge auf dem Konto der Volksbank stammen aus Umsätzen von Scheinrechnungen
• Seit August 2016 keine Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Geschäftsführer möglich
Aktenkundig ist, dass es sich bei der ***Fa5*** laut Bescheid des BMF vom 02.12.2016, veröffentlicht am 05.12.2016, um ein Scheinunternehmen iSd Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes handelt.
Dem Einwand der Bf., dass die Bekanntgabe, dass es sich bei der ***Fa5*** um ein Scheinunternehmen handle, erst am 05.12.2016 erfolgt sei, wird entgegengehalten, dass die für die Einstufung als Scheinunternehmen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Unauffindbarkeit der für das Unternehmen tätigen Personen, die Unmöglichkeit der Herstellung eines persönlichen Kontakts zu den organschaftlichen Vertretern etc., in der Regel bereits vor der Aufnahme in die Liste der Scheinunternehmen bestanden haben, zumal die Abgabenbehörde gewöhnlich erst zeitlich nachgelagert von verdächtigen Geschäftsbeziehungen Kenntnis erlangt und erst dann Überprüfungen vornehmen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die ***Fa5*** auch in jenen Zeiträumen, in welchen sie den vorliegenden Rechnungen zufolge Leistungen an die Bf. erbracht haben soll, keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Tatsache, dass das Unternehmen ab Juni 2016 keine Buchhaltung mehr erstellt hat, teilt das BFG die Auffassung der belangten Behörde, dass das Unternehmen bereits ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat.
Die Feststellung, dass ab Juni 2016 vom Unternehmen keine Buchhaltung mehr erstellt wurde und dass ab August 2016 der Geschäftsführer nicht mehr angetroffen werden konnte, gründet auf den Ermittlungen iZm der Feststellung als Scheinunternehmen.
Im Zuge einer bei der Fa. ***Fa5*** durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens ausschließlich das Konto der BAWAG AT09 1400 0179n1005b5267 bis Mai 2016 erfasst wurde, obwohl auf den Eingangsrechnungen der Bf. abwechselnd insgesamt drei verschiedene Bankkonten (Volksbank Süd, BAWAG und Oberbank) zur Zahlung angeführt sind.
Aus den Feststellungen im Prüfbericht der Fa. ***Fa5*** ist auch ableitbar, dass es hinsichtlich der Einzahlungen auf das Konto der Volksbank zu Zahlungsrückflüssen (Kick-Back-Zahlungen) an die ursprünglichen Rechnungszahler gekommen ist.
Die Annahme der Abgabenbehörde, dass es sich bei den Rechnungen, die zu Zahlungen bei der Volksbank und bei der Oberbank geführt haben, um Scheinrechnungen handelt, begegnet vor dem Hintergrund der im Rahmen der bei der ***Fa5*** durchgeführten Außenprüfung getroffenen Feststellungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.
Auch die Feststellung, dass den Rechnungen, die zu Zahlungen bei der BAWAG geführt haben, keine Leistungen zu Grunde liegen, ist im Hinblick darauf, dass ab Juni 2016 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeführt wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung wesentlich wahrscheinlicher als die Behauptung, die ***Fa5*** hätte noch im September 2016 Arbeiten auf Baustellen der Bf. durchgeführt. Daran vermag auch der Einwand, dass im Zuge einer Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei im Juni 2016 Arbeiter der Fa. ***Fa5*** angetroffen wurden, nichts zu ändern, zumal sich diese Arbeiter mit gefälschten Papieren ausgewiesen haben.
8. ***Fa6*** Bau:
Dass es sich bei den Rechnungen der ***Fa6*** Bau um Scheinrechnungen handelt, gründet auf den im Zuge von Ermittlungen der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen, wonach von der ***Fa6*** Bau zumindest seit Februar 2016 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde und der ehemaligen Geschäftsführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 26.05.2017 und am 28.06.2017 keine Angaben zu Aufträgen, Geschäftsbeziehungen, Kunden, Subunternehmen, Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, Einsatzorten oder Beschäftigerfirmen machen konnte.
Dass dieselben Arbeiter sowohl bei der ***Fa5*** als auch bei der ***Fa6*** Bau beschäftigt waren, ergibt sich aus den vorgelegten Wochenberichten (siehe zB Wochenberichte der Fa. ***Fa9** für den 01.08.2016 - 06.08.2016 und 26.09.2016 - 30.09.2016)
Für eine Nichtzurechnung der mit den angesprochenen Rechnungen an die Bf. fakturierten Leistungen an die genannte Gesellschaft spricht nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei der Fa. ***Fa6*** Bau laut Bescheid des BMF vom 02.08.2018, veröffentlicht am 03.10.2019, um ein Scheinunternehmen iSd Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes handelt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. 1.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 27. April 2023, beim BFG eingelangt am 2. Mai 2023, die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2020 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt I. 2.
Die belangte Behörde sprach mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 6. Februar 2020 nur über die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 ab, nicht jedoch betreffend die Jahre 2016 und 2017.
Gemäß § 262 BAO ist grundsätzlich mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde abzusprechen und in der Folge dagegen ein Vorlageantrag auf Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht zulässig.
Ein Vorlageantrag setzt allerdings unabdingbar das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 264 Rz 6).
Mangels Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2016 und 2017 ist daher der Vorlageantrag vom 11. März 2020, soweit dieser die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2016 und 2017 betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BFG 03.11.2015, RV/7102328/2015; BFG 04.05.2021, RV/7104116/2018).
3.3. Zu Spruchpunkt II.1.
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (vgl zB BFG 27.04.2015, RV/7100326/2013; BFG 11.07.2016, RV/7101093/2013; BFG 12.09.2018, RV/2100604/2016; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017; BFG 15.01.2020, RV/7103113/2013; BFG 02.03.2020, RV/7106441/2019; BFG 30.7.2020, RV/7102378/2018) geht hervor, dass es im Baugewerbe vielfach geübte Praxis ist, Betrugsunternehmen als Subunternehmer vorzuschieben. Demnach wurden zahlreiche Unternehmen gegründet, deren einziger Geschäftszweck es ist, als vermeintliche Subunternehmer, die angeblich Personal stellen, aufzutreten. Alternativ wurden auch bereits bestehende Unternehmen gekauft, um - nach erfolgter Änderung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, des Sitzes und oft auch des Tätigkeitsbereiches im Firmenbuch - als ebensolcher Subunternehmer aufzutreten. Diese Unternehmen führten oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienten lediglich dazu, Schein- bzw Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgte sich der "Auftraggeber" selbst Schwarzarbeiter und benötigte daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken. Alternativ stellte der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter, die überhaupt nicht oder nur der Form halber bei der Sozialversicherung angemeldet wurden, selbst zur Verfügung. Eine Abfuhr von Abgaben an das Finanzamt bzw an die Sozialversicherung erfolgte durch die vermeintlichen Subunternehmer nicht. Durch eine solche Konstruktion wollte der "Auftraggeber" sowohl die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben wie der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge vermeiden als auch durch die Verbuchung der vom Subunternehmen ausgestellten Rechnung einen geringeren Betrag an Umsatz- und Einkommensteuer abführen.
Während ursprünglich die Methoden, derer sich die Beteiligten bedienten, um so Abgaben zu sparen, relativ einfach waren, entstand durch den Kontrolldruck der Behörden im Laufe der Jahre ein immer komplexeres System der Subunternehmer und der Schein- bzw. Deckungsrechnungen. So hatten etwa früher solche Subunternehmer gar keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet (z.B. VwGH vom 19.09.2007, 2003/13/0115; UFS vom 25.02.2004, RV/3662-W/02; UFS vom 19.01.2010, RV/1979-W/04; VwGH vom 21.04.2005, 2002/15/0036). Später wurden meist Arbeiter angemeldet, oft wurden allerdings gänzlich andere Arbeiter tatsächlich beschäftigt oder jene Arbeiter nur zum Schein angemeldet (vgl. etwa VwGH vom 22.03.2006, 2002/13/0116; BFG vom 22.11.2017, RV/7106143/2015; BFG vom 27.06.2017, RV/7102749/2013). Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeträge wurden nicht abgeführt.
In der Folge gingen die Beteiligten dazu über, Anmeldungen bei der Sozialversicherung oder auch Reisepässe zu fälschen (z.B. BFG vom 27.04.2015, RV/7100326/2013; BFG vom 10.04.2017, RV/7102667/2013).
Es ist - wie das Bundesfinanzgericht zB in BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011, und BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011, festgestellt hat - einem Auftraggeber sehr wohl möglich und auch zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die seit Jahrzehnten allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit insbes. im Bau- und Baunebengewerbe auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene UID-Nummern, HFU-Abfragen Gewerbeberechtigungen, etc. "verlassen", sondern hat sich grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt.
1. ***Fa1***
Auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen unter Pkt. 2. ist anzunehmen, dass von dieser Gesellschaft im Jahr 2014 keine Leistungen mehr für die Bf. erbracht wurden.
Da jedoch die in Rechnung gestellten Leistungen im Streitzeitraum tatsächlich erbracht wurden, ist davon auszugehen, dass die Leistungen durch "Schwarzarbeiter", d.h. in allen Fällen ohne Zahlung von Lohnnebenkosten (Steuern und Sozialabgaben) und Sonderzahlungen erbracht wurden.
Da für derartige Aufwendungen naturgemäß keine Nachweise existieren bzw. vorgelegt werden, waren diese im Schätzungsweg zu ermitteln.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; d.h. jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent.
Die Behörde ist u.a. zur Schätzung verpflichtet, wenn eine Betriebsausgabe dem Grunde nach feststeht, aber ihre Höhe nicht erwiesen ist. Der Steuerpflichtige ist auch bei der Schätzung zur Mitwirkung verpflichtet.
Von der belangten Behörde waren im Schätzungswege - den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entsprechend - 50% der geltend gemachten Aufwendungen anerkannt worden. Dies ist im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird, plausibel und nachvollziehbar. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung mit 50% der Rechnungsbeträge setzte die Bf. auch nichts Konkretes entgegen.
Der griffweisen Schätzung der Behörde war daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu folgen. Das Bundesfinanzgericht folgte damit auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006).
2. ***Fa2***
Auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen unter Pkt. 2. ist anzunehmen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von dieser Gesellschaft erbracht wurden. Die in Bezug auf die genannte Subfirma geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen iHv 76.479,00 Euro waren daher zur Gänze als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 war somit teilweise stattzugeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2014 waren mit 585.300,00 Euro (623.539,00 Euro - 38.239,50 Euro = 585.299,50 Euro) festzusetzen.
3. ***Fa3***
Auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen unter Pkt. 2. ist anzunehmen, dass von dieser Gesellschaft ab Oktober 2014 keine Leistungen mehr für die Bf. erbracht wurden.
Da jedoch die in Rechnung gestellten Leistungen im Streitzeitraum tatsächlich erbracht wurden, waren die Aufwendungen im Schätzungsweg zu ermitteln, wobei angenommen wird, dass die Bf. Zahlungen iHv 50% der Rechnungsbeträge geleistet hat (siehe dazu die Ausführungen zur ***Fa1***).
4. ***Fa4***
Gegenständlich ist unstrittig, dass die Zahlungen iHv insgesamt 517.289,00 Euro mittels Barschecks nach dem 1. Jänner 2016 getätigt wurden. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 11 KStG idF BGBl. I Nr. 118/2015 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden.
§ 12 Abs. 1 Z 11 KStG idF BGBl. I Nr. 118/2015 ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 (Steuerreformgesetz 2015/2016), dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a leg.cit. bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung ist für Aufwendungen, die ab dem 1. Jänner 2016 anfallen, anwendbar.
Dieses Abzugsverbot wurde im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe eingeführt (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (684 BlgNR XXV. GP)). Es kommt nur im B2B-Bereich zur Anwendung, wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein Subunternehmen weitergegeben wird. Der Umfang der betroffenen Bauleistungen richtet sich nach § 19 Abs. 1a UStG 1994. Die Definition in dieser Bestimmung lautet: "Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen."
Dem Beschwerdeeinwand, dass Barschecks nicht unter das sog. Barzahlungsverbot iSd § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Abzugsverbot) subsumiert werden können, wird entgegengehalten:
Es trifft zu, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, auf welche § 12 Abs. Z 11 KStG Bezug nimmt, die Zahlung mittels Barschecks nicht expressis verbis anführt. Das Einkommensteuergesetz enthält jedoch keine Definition des Begriffs "Barzahlung" ("bar gezahlt"), weshalb für die Auslegung dieses Begriffs § 131b Abs. 1 Z 3 2. Satz BAO maßgebend ist. Demnach gilt explizit auch die Hingabe von Barschecks als Barzahlung. Daraus folgt, dass unter den Begriff "Barzahlung" nicht nur die Zahlung mit Bargeld (Barzahlung im herkömmlichen Sinn) fällt.
Der Beschwerdeeinwand, dass sich spätestens bei der Einlösung eines Barschecks die Person, die den Scheck einlösen möchte, ausweisen muss, ist ebenfalls zutreffend; es darf aber nicht übersehen werden, dass grundsätzlich jede Person, die den Scheck vorlegt, die Barauszahlung verlangen kann, sodass - anders als etwa bei einer Überweisung auf ein Bankkonto - bei der Hingabe eines Barschecks nicht nachprüfbar ist, für welche Rechnungen bzw. für welches Unternehmen der eingelöste Betrag gutgeschrieben wird. Zudem handelt es sich bei einem Barscheck - im Gegensatz zum durch Gutschrift auf ein Bankkonto einzulösenden Verrechnungsscheck - um ein Wertpapier, bei dem die Zahlungsanweisung auf Barauszahlung lautet. Es darf in diesem Zusammenhang auf das erklärte Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe, verwiesen werden.
Anzumerken ist auch, dass der Gesetzgeber in § 131 b BAO sogar Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Kredit- oder Bankomatkarte erfolgt, als Barumsätze qualifiziert. Zwar werden diese Umsätze auf einem Bankkonto des Zahlungsempfängers erfasst, dies schließt aber nicht aus, dass es zu Manipulationen des Leistenden kommen kann, die zu einer Verschleierung der Bankverbindung führen (vgl. VfGH 9.3.2016, G 606/2015 ua). Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf Manipulationsmöglichkeiten Bankomat- und Kreditkartenumsätze mit Barzahlungen gleichstellt, muss dies umso mehr für die Bezahlung mittels Barschecks gelten, zumal bei einer auf Barauszahlung lautenden Zahlungsanweisung keine Hinweise auf die Person des tatsächlichen Empfängers des Geldbetrages ableitbar sind bzw. nicht überprüft werden kann, wem der eingelöste Betrag tatsächlich zugekommen ist, wodurch eine Verschleierung des tatsächlichen Zahlungsflusses bewirkt werden kann. Aus diesen Erwägungen kann daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen Zahlungen mit Bargeld und Zahlungen mit Barschecks besteht, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Vielmehr erweist sich eine Bezahlung mittels Barschecks nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes unter den gegebenen Umständen als eine bewusste Umgehung der Barzahlung durch direkte Übergabe von Bargeld.
Aus den dargelegten Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage genannten Zwecks der Vorschrift und der Gleichstellung von Barschecks mit Barzahlungen gem. § 131b Abs. 1 Z 3 2. Satz BAO erweist sich daher eine Subsumtion der Bezahlung mittels Barschecks unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als rechtsrichtig.
Dazu kommt, dass das Geld Herrn ***Z*** ausgehändigt wurde, obwohl ab Jänner 2016 ***W*** als Geschäftsführer fungierte. Das Vorbringen in der E-Mail an das BFG vom 18.12.2023, ***Z*** habe das Geld im Auftrag des Geschäftsführers übernommen, ist - abgesehen davon, dass dies nicht überprüft werden kann - augenscheinlich ein Versuch, im Nachhinein eine Erklärung zu finden, warum eine fremde Person, die keine Funktion im angesprochenen Unternehmen innehat, mit der Einlösung der Schecks beauftragt wurde.
Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen durch die Abgabenbehörde erfolgte auf Grund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu Recht.
5. ***Fa7***
Gegenständlich ist unstrittig, dass die Zahlung iHv 21.825,00 Euro mittels Barscheck nach dem 1. Jänner 2016 getätigt wurde. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen durch die Abgabenbehörde erfolgte auf Grund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu Recht (siehe dazu die Ausführungen zur ***Fa4***).
6. ***Fa8***
Unstrittig, dass die Zahlungen iHv insgesamt 309.520,00 Euro im Jahr 2017 mittels Barschecks getätigt wurden. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der beschwerdegegenständliche Aufwand für Fremdleistungen iHv 309.520,00 Euro den Einsatz von Arbeitskräften auf Baustellen und damit Bauleistungen im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 betraf.
Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen durch die Abgabenbehörde erfolgte auf Grund des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu Recht (siehe dazu die Ausführungen zur ***Fa4***).
7. ***Fa5***
Auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen unter Pkt. 2. ist anzunehmen, dass von dieser Gesellschaft ab Juni 2016 keine Leistungen erbracht wurden. Bei den von der Bf. als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung aus den unter Punkt 2. dargestellten Gründen nicht gelungen.
Die in Bezug auf das genannte Subunternehmen geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen waren daher zur Gänze nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass die in den Rechnungen, die zu Zahlungen auf das Konto der BAWAG geführt haben, angeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, waren die Aufwendungen im Schätzungsweg zu ermitteln, wobei angenommen wird, dass die Bf. Zahlungen iHv 50% geleistet hat (siehe dazu die Ausführungen zur ***Fa1***).
Den Rechnungen, die zu Zahlungen auf das Konto bei der Volksbank und das Konto bei der Oberbank geführt haben, liegen keine Leistungen zu Grunde. Aus den unter Pkt. 2. dargelegten Gründen teilt das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handelt.
Für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (vgl VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002; siehe weiters Zorn in Doralt et al, EStG21 § 4 Tz 231).
Der von der Abgabenbehörde berücksichtigte Aufwand für Provisionszahlungen an die Rechnungsausteller iHv 10% begegnet seitens des BFG keinen Bedenken.
8. ***Fa6*** Bau
Auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen unter Pkt. 2. ist anzunehmen, dass von dieser Gesellschaft im November und Dezember 2016 keine Leistungen erbracht wurden und dass es sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen handelt.
Für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (vgl VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002; siehe weiters Zorn in Doralt et al, EStG21 § 4 Tz 231).
Der von der Abgabenbehörde berücksichtigte Aufwand für Provisionszahlungen an die Rechnungsausteller iHv 10% begegnet seitens des BFG keinen Bedenken.
3.4. Zu Spruchpunkt II.2.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-) bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO7, § 205, Tz 33, 34).
Die Beschwerde lässt erkennen, dass die Anspruchszinsenbescheide wegen unrichtiger Feststellungen des Finanzamtes in den zu Grunde liegenden Körperschaftsteuerbescheiden bekämpft werden.
Daher ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2014 und 2015 richtet, abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich der Frage, ob die Bezahlung mittels Barschecks unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 fällt, keine Rechtsprechung des VwGH existiert, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 23. Jänner 2024
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101341/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101341.2020
- Stammnummer
- 143326
- Gültig
- 23.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF