Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100132/2020
Dienstreise bei Baustellen- und Montagetätigkeit mit unterschiedlichen Tätigkeiten und Orten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100132/2020vom 16.03.2022Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 – nämlich, dass steuerlich keine Fiktionen dergestalt aufgestellt werden können, dass Dienstnehmer, die sich gar nicht auf einer Dienstreise befinden, d.h. keine Tätigkeit außerhalb des ständigen Dienstortes verrichten, fiktiv trotzdem auf Dienstreise sind - gebietet, dass es sich bei der Baustellen- und Montagetätigkeit um eine den Tätigkeitsort immer wieder wechselnde und unregelmäßige Tätigkeit handelt, zumal nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einer Montage bzw. einer Baustelle nur dann gesprochen wird, wenn es sich um eine von vornherein zeitlich befristete Tätigkeit handelt und daher bei Abschluss der Montage/der Baustelle an einem anderen Ort mit einer Montage bzw. einer Baustellentätigkeit begonnen wird. Eine kontinuierliche Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers, die in einer laufenden, d.h. auf Dauer angelegten Errichtung/Umbau, dem Service und der Wartung von Anlagen besteht, kann nicht mehr als Montage- bzw. Baustellentätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, den Richter Mag. Ulrich Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Johann Möslinger und Mag. Josef Griesmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Karl Bruckner & Partner Steuerberater Inhaber Karl Grossek e.U., Wiener Straße 28/Stiege/2, 3130 Herzogenburg, und Dr. Christian Lind, Domgasse 2, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom 29. März 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 14. November 2016 betreffend Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2010, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2011, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2012, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2013, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2014, Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2015, Festsetzung Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2015 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2015 sowie die Beschwerde vom 2.6.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** vom 4.5.2017 betreffend Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2016, Festsetzung Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2016 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. März 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin Elisabeth Ebner zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide Haftung Lohnsteuer für die Jahre 2010, 2011, 2014 bis 2016, Festsetzung Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010, 2014 und 2016 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010, 2014 und 2016 bleiben unverändert.
Die Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2012 und 2013 werden wie folgt abgeändert:
Haftung für Lohnsteuer 2012: € 55.284,14 (angefochtener Bescheid: € 55.516,78)
Haftung für Lohnsteuer 2013: € 46.332,25 (angefochtener Bescheid: € 46.937,00)
Die Bescheide betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2013 sowie 2015 werden wie folgt abgeändert:
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Jahr
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2011
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.526.012,57
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Dienstgeberbeitrag
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€ 68.670,57
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bisher festgesetzt
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€ 68.414,93
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Nachforderung
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255,64
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 6.104,05
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bisher festgesetzt
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€ 6.081,35
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Nachforderung
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€ 22,70
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Jahr
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2012
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.467.751,93
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Dienstgeberbeitrag
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€ 66.048,84
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bisher festgesetzt
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€ 65.594,49
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Nachforderung
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€ 454,35
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 5.871,01
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bisher festgesetzt
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€ 5.830.58
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Nachforderung
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€ 40,43
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Jahr
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2013
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.306.431,60
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Dienstgeberbeitrag
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€ 58.789,42
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bisher festgesetzt
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€ 58.852,37
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Gutschrift
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€ 62,95
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 5.225,73
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bisher festgesetzt
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€ 5.231,32
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Gutschrift
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€ 5,59
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Jahr
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2015
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Bemessungsgrundlage
Dienstgeberbeitrag
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€ 1.466.524,17
€ 65.993,59
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bisher festgesetzt
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€ 65.814,18
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Nachforderung
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€ 15,53
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 5.866,10
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bisher festgesetzt
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€ 5.850,57
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Nachforderung
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€ 15,53
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) fand im Jahr 2016 durch das Finanzamt ***1*** (im Folgenden: Finanzamt) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für den Zeitraum 2010 bis 2015 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Abzugssteuer (§ 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988) statt, bei der folgende Feststellungen getroffenen wurden (vgl. den Bericht vom 14.11.2016 zu AB.Nr. ***2***):
1. Die "***3*** lfd" wäre DB/DZ-frei abgerechnet worden - da kein Befreiungstatbestand vorliegen würde, wären diese Beiträge vorzuschreiben.
Weiters wäre 6% Lohnsteuer einbehalten worden - es wäre jedoch der laufende Monatstarif zu verwenden - die Differenz (6/36%) wird nachverrechnet
Es ergab sich aus dieser Feststellung eine Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 in Höhe von € 644,40 sowie an Dienstgeberbeitrag von € 96,66 und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag von € 8,60.
2. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes
Sachverhalt:
Die am ***4***1984 gegründete Gesellschaft hätte nach mehreren Übersiedlungen nunmehr den Sitz in der ***5***, ***6***. Mit den ausgeübten Gewerben der Schlosserei und des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes würden die Beschäftigungsverhältnisse unter den KV Eisen- und Metallgewerbe fallen. Der darin eingeräumten Vereinbarungsermächtigung wäre 1999 die Möglichkeit eine Betriebsvereinbarung zu schließen genutzt worden. Mit der Betriebsvereinbarung wäre unter anderem festgelegt worden, dass ***7*** als Dienstort gilt und für sämtliche auswärtige Tätigkeiten außerhalb des Stadtgebiets von ***7*** eine Nächtigung angeordnet ist. Die mit Beschäftigungsverhältnissen erstellten Dienstzettel wären entsprechend abgefasst worden.
Bei der Arbeitgeberin wären bereits mehrmals Lohnsteuer- bzw. GPLA-Prüfungen vorgenommen worden. Aus den Berichten darüber wie auch den im Zuge des gegenständlichen Prüfverfahrens mehrfach vorgebrachten Stellungnahmen würde hervorgehen, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Aufwands- bzw. Reisekostenersätze stets Prüfgegenstand und zumindest fraglich gewesen wären. Wenngleich die Abrechnungen als zweifelhaft befunden worden waren, wären jedoch bei den Vorprüfungen keine nennenswerten Feststellungen diesbezüglich getroffen worden.
Im Rahmen des abgabenbehördlichen Prüfverfahrens wäre festgestellt worden, dass das Unternehmen mit mehreren Auftraggebern durchgehend Geschäftsbeziehungen unterhält. Aus den vorgelegten und für die Überprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie den abgegebenen Sachverhaltsdarstellungen würde hervorgehen, dass mit diesen Geschäftsbeziehungen oftmals überwiegend Leistungen verbunden wären. Mit den Aufträgen wären im Regelfall längerfristige bis sogar dauerhafte Einsätze von Mitarbeitern bei den Auftraggebern verbunden. Teilweise wäre sogar feststellbar, dass Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag ununterbrochen bei Auftraggebern tätig gewesen wären und offenbar am eigentlichen Betriebssitz noch nie tätig geworden wären/werden. Anhand von verfügbaren Erhebungsergebnissen und eingeholter Sachverhaltsdarstellungen wäre festzustellen, dass die Mitarbeiter, welche langfristig bzw. dauerhaft bei Kunden im Einsatz sind, im Regelfall in den Geschäftsbetrieb gleich oder zumindest ähnlich den eigenen Mitarbeitern des Kunden eingegliedert wären. Beispielsweise würden die Mitarbeiter der Bf. über keine eigenen Personalräumlichkeiten oder gesonderte Einrichtungen verfügen. In vielen Fällen bzw. sogar im Regelfall würde ihnen auch die Infrastruktur des Auftraggebers für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stehen. Die Verwendung eigener Betriebsmittel bzw. Materialien liege, wenn überhaupt, nur in geringfügigem Ausmaß vor. Den Mitarbeitern wären auf Grundlage der Betriebsvereinbarung für die auswärtigen Tätigkeiten Reisekostenersätze (Entfernungszulage, Nächtigungsgebühren, Fahrtkosten) steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt worden.
Rechtliche Überlegungen:
§ 3 Abs. 1 Z. 16b EStG würde die Reisekosten und die Voraussetzungen für deren Steuerfreiheit regeln, § 26 Abs. 4 EStG würde die Bestimmungen für nicht steuerbare Aufwandsersätze enthalten.
Entscheidung OGH GZ 9 ObA 81/01 d und UFS RV/0464-G/06.
Rechtliche Würdigung:
Die im Rahmen des abgabenbehördlichen Prüfverfahrens festgestellte Art der Tätigkeitsausübung für die Dauergeschäftspartner mit den überwiegend verbundenen Leistungsinhalten wäre als Personalgestellung anzusehen. Die im § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG für die Steuerfreiheit genannten Voraussetzungen der Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers bzw. der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde würden daher nicht vorliegen. Der Rechtslage wie auch der mittlerweile auch vorliegenden Rechtsprechung folgend, würden die Reisekostenersätze daher sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtige Bezugsbestandteile darstellen.
Hinsichtlich jener Mitarbeiter, welche ab dem ersten Tag dauerhaft beim Kunden zum Einsatz kamen/kommen (siehe Feststellung "Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes" ab 1.Tag), wäre dies unmittelbar ab dem ersten Arbeitstag, hinsichtlich derer, welche an wechselnden Einsatzorten tätig werden (siehe Feststellung "Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes") spätestens nach einer Einsatzzeit von 6 Monaten.
Die Darstellung der mit der rechtlichen Würdigung verbundenen Auswirkungen wäre der in weiterer Folge zu den einzelnen Dienstnehmern getroffenen Feststellungen zu entnehmen.Konkret wurde im Prüfbericht für sieben namentlich genannte Dienstnehmer Lohnsteuern, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag deswegen als Nachforderungen ausgewiesen, weil diese ab dem ersten Tag dauerhaft beim Kunden zum Einsatz gekommen wären/kommen.
Für 26 ebenfalls namentlich angeführte Dienstnehmer der Bf. wurden Lohnsteuern, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag deswegen als Nachforderungen ausgewiesen, weil diese an wechselnden Einsatzorten tätig geworden wären und zwar nach einer Einsatzzeit von 6 Monaten an einem Einsatzort.
3. Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ
Für die private Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ ***8*** (zB für Heimfahrten zum Wohnsitz des DN) durch ***9*** wäre ein Sachbezug in der Lohnverrechnung zu erfassen - dies werde nachverrechnet.
Diesbezüglich wurde für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015 eine Nachforderung von Lohnsteuer in Höhe von € 4.698,00, an Dienstgeberbeitrag von € 587,25 und ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von € 52,20 ausgewiesen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 14.11.2016 wurden dem Prüfungsbericht vom 14.11.2016 entsprechend gegen die Bf. gemäß § 82 EStG 1988 Haftungsbescheide in folgender Höhe erlassen:
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Jahr
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Betrag
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2010
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€ 25.245,71
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2011
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€ 64.187,71
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2012
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€ 55.516,78
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2013
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€ 46.937,00
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2014
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€ 57.799,52
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2015
|
€ 54.266,24
Ebenfalls am 14.11.2016 wurden vom Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2015 gegenüber der Bf. die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag wie folgt festgesetzt:
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Jahr
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Art
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Bemessungsgrundlage
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festgesetzt
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bisher festgesetzt
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Nachforderung
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2010
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Dienstgeber-beitrag
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1.212.944,22 €
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54.672.49 €
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51.886,92 €
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2.785,57 €
| |
Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
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4.859,76 €
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4.612,15 €
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247,61 €
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2011
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Dienstgeber-beitrag
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1.520.331,77 €
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68.414,93 €
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61.671,91 €
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6.743,02 €
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Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
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6.081,35 €
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5.481,95 €
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599,40 €
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2012
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Dienstgeber-beitrag
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1.457.655,33 €
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65.594,49 €
|
59.795,68 €
|
5.798,81
| |
Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
| |
5.830,58 €
|
5.315,15 €
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515,43 €
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2013
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Dienstgeber-beitrag
|
1.307.830,44 €
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58.852,37 €
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54.100,23 €
|
4.752,14 €
| |
Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
| |
5.231,33 €
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4.808,90 €
|
422,42 €
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2014
|
Dienstgeber-beitrag
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1.455.665,33 €
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65.504,94 €
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60.306,27 €
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5.198,67 €
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Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
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5.822,63 €
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5.360,55 €
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462,08 €
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2015
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Dienstgeber-beitrag
|
1.462.537,33 €
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65.814,18 €
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60.654,58 €
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5.159,60 €
| |
Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag
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5.850,57 €
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5.391,94 €
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458,63 €
In der Begründung all dieser angeführten Bescheide wurde auf den Bericht vom 14.11.2016 verwiesen.
Mit persönlich dem Finanzamt am 14.12.2016 überreichten Schriftsatz vom 14.12.2016 wurde von der Bf. ersucht die Frist zur Einbringung von Beschwerden gegen u.a. gegen die angeführten Lohnsteuerhaftungsbescheide, Dienstgeberbeitragsbescheide sowie Bescheide über den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 bis 2015 jeweils vom 14.11.2016 bis 6.2.2017 zu verlängern.
Mit Schreiben vom 3.2.2017, das beim Finanzamt am 3.2.2017 eingelangt ist, wurde um nochmalige Verlängerung der Frist zur Einbringung von Beschwerden bis 29.3.2017 ersucht.
Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 20.2.2017 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 24.3.2017, beim Finanzamt eingelangt am 29.3.2017, wurde schließlich Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide, Dienstgeberbeitragsbescheide sowie Bescheide über den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 bis 2015 jeweils vom 14.11.2016 erhoben.
Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Feststellungen, die im Zuge der durchgeführten GPLA für die Jahre 2010 bis 2015 getroffen wurden, mit Ausnahme der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ des Dienstnehmers ***9*** sowie betreffend die Feststellung "***3*** lfd".
In der Beschwerde wurde beantragt die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass nur die steuerlichen Auswirkungen jener anerkannten Prüfungsfeststellungen Eingang finden sollen, die in der Beschwerdeschrift genannt sind (siehe den Vorabsatz).
In dieser Beschwerde, die sehr umfangreich ist (39 Seiten), wurde zusammengefasst folgendes Vorbringen als Begründung erstattet:
Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungen des GPLA-Prüfers würden die Auszahlungen von Aufwandsersätzen für Reisekosten (Reiseaufwandsentschädigungen) betreffen, die aufgrund des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe an die Dienstnehmer zwingend arbeitsrechtlich gewährt hätten müssen.
Die Bf. würde hinsichtlich der Beschäftigung aller Arbeiter dem Kollektivvertrag für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe unterliegen. Die Bf. verfüge für Lüftungstechnik, Heizungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau über Gewerbeberechtigungen.
Die Geschäftsfelder der Bf. würden in der Übernahme von Aufträgen zur Herstellung, Montage, Service und Wartung von Industrieanlagen und Stahlbauten für die Industrie, der Gas- und Sanitärtechnik (Installationsgewerbe) und des gesamten Rohrleitungsbaus der Industrie sowie im Wasserleitungsbau bestehen.
Die Bf. wäre berechtigt und zertifiziert alle Prüfungen von Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen durchzuführen.
Die Bf. führe auch Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den angeführten Geschäftsfeldern stünden, wie Planung, Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung an den errichteten Anlagen durch.
Im Anlagenbau würde es häufig in der Natur der Sache liegen, dass die Leistungen zur Herstellung, des Services und der Reparatur dieser Anlagen vor Ort in den Industriegeländen der Auftraggeber durchgeführt werden müssten.
Die Bf. verfüge am Standort ***5*** in ***7*** über eine eigene große Werkstätte, die mit einem Hallenkran zum Heben von Lasten von mehreren Tonnen sowie mit Großmaschinen (wie zB einer Drehmaschine) ausgestattet wäre.
Zum Teil würde die Vorfertigung von Teilen der bei den Kunden herzustellenden Anlagen wie auch Reparaturen in dieser Werkstätte erfolgen. Darüber hinaus verfüge die Bf. über ein Waren- und Materiallager.
Bei der Bf. seien sehr gut ausgebildete Installateure und Schlosser für den Gas-, Wasserleitungs-, Rohrleitungs- und Heizungsbau beschäftigt. Die gute Ausbildung wäre auch deswegen geboten um das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko gering zu halten.
Die von der Bf. errichteten/reparierten Rohrleitungen würden einer Qualitätskontrolle vor der Abnahme durch den Kunden unterzogen. Auch sei die Bf. zertifiziert, um die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen von Gasleitungen oder anderen Rohrleitungen durchzuführen. Solche Berechtigungen hätten die Auftraggeber nicht. Die Bf. wäre verpflichtet, für die aufgrund der erteilten Aufträge erstellten Werke die Gewährleistung zu übernehmen. Bei Mängeln werde die Bf. zur Haftung herangezogen.
Die Arbeitskräfteüberlassung (Personalgestellung) wäre nicht Gegenstand des Unternehmens der Bf. Dies sei auch im Rahmen der GPLA bis zum Ende der Schlussbesprechung verneint worden.
Die im Prüfbericht zitierte UFS-Entscheidung (UFS 29.4.2009, RV/0464-G/06) wäre aufgrund eines anders gelagerten Sachverhaltes nicht einschlägig und sei zudem zur alten Rechtslage bis 31.12.2007 ergangen. Zur neuen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) würde es keine Rechtsprechung geben. Diese Bestimmung würde für Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werkgeländes keine zeitliche Befristung für die einkommensteuerfreie Auszahlung von Reiseaufwandsentschädigungen vorsehen, wenn sie aufgrund lohngestaltender Vorschriften zwingend an die Dienstnehmer zu zahlen sind.
Auch die vom UFS zitierte Entscheidung des OGH wäre von keiner Relevanz, weil in diesem Fall der Dienstgeber und der Dienstnehmer ausdrücklich die Verlegung des Dienstortes zum Betrieb des dauernden Einsatzes vereinbart hätten.
Der anzuwendende Kollektivvertrag und die aufgrund dieses Kollektivvertrages zwischen dem Betriebsrat und der Bf. abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Abgrenzung und Festlegung des ständigen Betriebes würden eine lohngestaltende Vorschrift iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 darstellen.
Mitarbeiter der Bf. hätten Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes (Anmerkung: damit ist der Standort ***5*** gemeint) geleistet und zwar die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art. Diese Arbeiten wären stets unter Anleitung, Anweisung und Aufsicht der Geschäftsführung der Bf. erfolgt. Die Kunden wären nicht berechtigt gewesen, Anleitungen oder Anweisungen an die Mitarbeiter der Bf. zu geben oder diese zu beaufsichtigen.
Zwischen der Schlussbesprechung und der Verfassung und Zustellung der angefochtenen Bescheide und des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung wäre eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien im Begutachtungsentwurf veröffentlicht und zwar wäre eine Randziffer 738a eingefügt worden, die folgenden Inhalt hätte:
"Handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, sondern um eine Arbeitskräfteüberlassung, können keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 unter diesem Tatbestand steuerfrei ausbezahlt werden. Kommt in diesen Fällen der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung nicht zur Anwendung, können Reiseaufwandsentschädigungen gegebenenfalls nur unter dem Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde steuerfrei ausbezahlt werden (siehe Rz 740f).
Beispiel:
Ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens, welches beispielsweise dem Kollektivvertrag Metallgewerbe unterliegt, kommt "dauerhaft" als Betriebselektriker in einem anderen Unternehmen zum Einsatz.
Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich nicht um eine Baustellen- oder Montagetätigkeit, sondern um eine Art Arbeitskräfteüberlassung.
Reiseaufwandsentschädigungen sind daher nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b dritter Teilstrich EStG 1988 (Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers) steuerfrei."
Die in dieser Randziffer der Lohnsteuerrichtlinien enthaltenen Aussagen würden mit dem EStG nicht im Einklang stehen. Werden als Reiseaufwandsentschädigungen Tages- und Nächtigungsgelder aufgrund einer verpflichtenden lohngestaltenden Vorschrift für Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gezahlt, wären diese Reiseaufwandsentschädigungen bis zur Höhe der sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträgen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steuerfrei, unabhängig davon welcher Kollektivvertrag nach dem Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden wäre. Das würde auch dann gelten, wenn z.B. aufgrund der maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung für den Betrieb z.B. der Kollektivvertrag für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden wäre. Dieser Kollektivvertrag würde den Dienstgeber nicht nur bei Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes sondern auch bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes, dazu zählt z.B. die Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zur Zahlung einer Entfernungszulage an seine Dienstnehmer verpflichten.
Würde der Beurteilungsmaßstab gemäß § 4 AÜG für den Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung sprechen und würde somit Arbeitskräfteüberlassung iS dieses Gesetzes vorliegen, wäre z.B. trotzdem der Kollektivvertrag für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe maßgebend, wenn dieser Kollektivvertrag gemäß § 9 Abs. 3 ArbVG für den Betrieb die maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hätte. Müsse daher der Dienstgeber aufgrund dieses Kollektivvertrages für andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebs, die in den Tatbestand des AÜG fallen, weil Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, Reiseaufwandsentschädigungen an seine Dienstnehmer bezahlen, wären diese Reiseaufwandsentschädigungen bis zur im EStG genannten Höhe gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 ebenso steuerfrei wie die für den Tatbestand der Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werkgeländes des Arbeitsgebers.
Der Kollektivvertrag würde vorgeben, dass die Abgrenzung des ständigen Betriebes in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Firmenleitung festzulegen wäre. Diese aufgrund des Kollektivvertrages abgeschlossene Betriebsvereinbarung wäre genauso wie der Kollektivvertrag selbst eine lohngestaltende Vorschrift, der sich der Dienstgeber nicht entziehen könne.
Die Bf. hätte aber ohnedies keine Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt, sondern hätten die Monteure der Bf. Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes im Rahmen der an die Bf. erteilten Werkverträge geleistet.
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 würde Reiseaufwandsentschädigungen, die für eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers gezahlt werden, auf Dauer (ohne zeitliche Befristung) bis zu den Höchstgrenzen des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei stellen, wenn für das Unternehmen eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift bestünde.
Zur geänderten rechtlichen Würdigung, dass Personalgestellung vorliegen würde, wäre kein rechtliches Gehör gewährt und gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden, zumal in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 19.9.2016 von folgendem Sachverhalt ausgegangen worden wäre:
1. Bei mehreren Kunden wären die Mitarbeiter der Bf. über längere Zeit tätig gewesen.
2. Die Bf. würde an seine Kunden Leistungen auf der Grundlage von Werkverträgen erbringen.
3. Die tatsächlich verrechneten höheren Stundensätze im Vergleich zur Arbeitskräfteüberlassung wären festgestellt worden (dies wäre auch im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Gewährleistungsverpflichtungen für die hergestellten Werke und Reparaturen des geprüften Unternehmens zu sehen - siehe unten Pkt 11).
4. Sämtliche Projekte (hergestellte Werke und Reparaturen) bei den Kunden würden nur nach Weisung der Bf. an ihre Mitarbeiter abgewickelt und nicht nach den Weisungen ihrer Kunden (die Kunden wären nicht befugt, Weisungen an die Mitarbeiter der Bf. zu erteilen).
5. Die Mitarbeiter der Bf. würden ihre eigene mit der Firmenaufschrift "***10***" versehene Dienst- und Schutzkleidung tragen, es sei denn es ist dies aus lebensmittelrechtlichen Gründen nicht möglich.
6. Es würden nie die gleichen Werke, wie sie die Werkbesteller herstellen, von der Bf. hergestellt bzw. erbracht.
7. Die Mitarbeiter der Bf. würden unter Weisung der Geschäftsführung der Bf. Montagearbeiten/Service- u. Wartungsarbeiten an Industrieanlagen durchführen und würden Anlagen für die Produktion herstellen.
8. Die Arbeiten würden vorwiegend mit den Werkzeugen des Werkunternehmers (der Bf.) erbracht.
9. Die Mitarbeiter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Bf.
10. Die Bf. würde für den Erfolg der Werkleistungen haften und wäre in mehreren Fällen bereits zur Haftung herangezogen worden.
11. Zudem wäre die Bf. zur Gewährleistung verpflichtet. Auf zahlreiche Gewährleistungsfälle werde verwiesen
12. Es wäre keineswegs zwischen der Bf. und den Auftraggebern vereinbart worden, dass Arbeitskräfte auf Dauer zur Verfügung gestellt werden.
13. Aufträge (Herstellung von Werken und Durchführung von Reparaturen) von den Kunden würden, abgesehen von Fällen der Gefahr in Verzug, nur zwischen der Geschäftsführung der Bf. ausverhandelt und übernommen.
14. Von gewissen Großkunden (***11***, ***12***) würden stets neue Aufträge für Montagearbeiten/Herstellung/Wartung von Industrieanlagen erteilt, sodass stets 3 bis 4 Mitarbeiter bei diesen Kunden zur Erfüllung der Aufträge (Herstellung der Anlagen, Reparatur derselben, Demontage von Anlagen, Rohrleitungsbau) vor Ort tätig wären.
Seitens der Finanzverwaltung wäre im Zuge der Schlussbesprechung festgestellt worden, dass keine weiteren Ermittlungsschritte notwendig wären und von der Entscheidungsreife ausgegangen werden könne.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die Mitarbeiter der Bf. über keine eigenen Personalräumlichkeiten oder gesonderte Räumlichkeiten verfügt hätten, wäre von keiner Relevanz. Dies würde auch auf den Umstand, dass den Mitarbeitern der Bf. im Regelfall die Infrastruktur des Auftraggebers für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung steht, zutreffen.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die Verwendung eigener Betriebsmittel bzw. Materialien, wenn überhaupt, nur in geringfügigem Ausmaß vorliegen würde, wäre unrichtig. Einerseits hätte jeder Mitarbeiter eine eigene Werkzeugkiste und würden von der Bf. bei Bedarf Maschinen, Werkzeuge und Geräte (zB Winkelschleifer, mobile Kettenzüge zum Heben von Lasten, ***13*** Großschweißmaschine) auf die Baustellen gebracht werden. Der Waren- und Materialeinkauf zur Erfüllung der erteilten Aufträge hätte durchschnittlich pro Jahr
€ 450.000,00 betragen. Gewisse Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge wären auch als Fremdarbeit vergeben worden wie Lackier- und Verzinkungsarbeiten.
Es würden die durchzuführenden Aufgaben (Montage, Reparatur oder Demontage) von den Kunden bei der Bf. bestellt werden. Vor der Bestellung werde von der Geschäftsführung der Bf. bzw. von ausdrücklich dazu bevollmächtigten Mitarbeitern die Anfrage der Kunden auf Durchführbarkeit geprüft. Es käme daher auch zur Ablehnung von Aufträgen bzw. zur Erstattung von Änderungsvorschlägen. Auch werde bei Auftragsannahme abgeklärt wer das Werk planen soll. Wenn dies durch die Bf. (wie auch die Einholung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen) erfolgen soll, werde die Planung durch die Planungsabteilung der Bf. vorgenommen. Auch würden bei Reparaturen dem Auftraggeber die benötigten Ersatzteile mitgeteilt. Es würden zum Teil auch Vereinbarungen mit den Auftraggebern über Pönalezahlungen (bei nicht rechtzeitiger Ausführung) festgelegt. Die Auftraggeber hätten keinen Anspruch, dass bestimmte Mitarbeiter den Auftrag durchführen.
In der Beschwerde werden vier konkrete Geschäftsfälle dargestellt und wird diesbezüglich auf die Beschwerde verwiesen (S. 18 ff.). Aus diesen Geschäftsfällen geht zusammengefasst folgendes hervor:
Die Bf. würde Kostenvoranschläge und Pläne sowie Projektierungen erstellen. Zum Teil würden die Aufträge abschnittsweise erfüllt und daher mehrere Rechnungen gelegt. Es würde auch von der Bf. für die Erfüllung des Auftrages verwendetes Material bzw. Planungskosten an die Auftraggeber verrechnet. Die Konformität der von der Bf. durchgeführten Montage bzw. Reparatur mit den maßgeblichen technischen Vorschriften würde von der Bf. als dafür zertifiziertes Unternehmen geprüft und bestätigt.
In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde folgendes vorgebracht:
Der für die Bf. maßgebende Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe würde zwingend in seinem Punkt VIII. Montagearbeiten, sowie andere Beschäftigungen des ständigen Betriebes die Zahlung von Entfernungszulagen, Fahrtkostenersätzen, Nächtigungsgeldern, Montagezulagen und Wegzeitvergütungen an die Arbeiter vorschreiben.
Der Kollektivvertrag würde dem Dienstgeber und dem Betriebsrat gemäß "Punkt VIII. 1. Entfernungszulage" gebieten gemeinsam festzulegen, wo sich der "ständige Betrieb" befindet, der für zahlreiche Ansprüche aufgrund des Kollektivvertrages maßgebend wäre. Diese Festlegung wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsrechts auf Rechtsgrundlage des Kollektivvertrags und des Arbeitsverfassungsgesetzes und somit eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Einkommensteuergesetzes, der sich der Dienstgeber ab Beginn der Wirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr entziehen könne.
Da eine solche Betriebsvereinbarung für alle Dienstnehmer die gleiche Wirkung entfalten solle, wäre es naheliegend, dass das Werkgelände des Dienstgebers als ständiger Betrieb vereinbart werde.
Es habe einen Zwang gegeben sich mit dem Betriebsrat auf die Festlegung des ständigen Betriebs zu einigen. Die Bf. hätte mit dem Betriebsrat, konform mit dem Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die durchgängig für alle Arbeiter festlegen würde, dass der ständige Betrieb das Werksgelände in ***6***, ***5*** wäre.
Wie die zahlreichen beschriebenen Geschäftsfälle zeigen würden, würde die Bf. nicht die Tätigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausüben.
Die Kunden der Bf. würden die Durchführung konkreter genau definierter Arbeiten bzw. Werke bestellen, wobei die Bf. die Planung übernehmen würde und aufgrund dieser Planung ihren Mitarbeitern die zur Erfüllung der Werke konkreten Arbeitsanweisungen erteilen würde. Auch die Arbeitsüberwachung und Arbeitskontrolle wäre stets durch die Firmenleitung der Bf. erfolgt. In den Betrieben der Auftraggeber würden die Mitarbeiter der Bf. auch nicht den Anweisungen von Beschäftigten der Auftraggeber unterliegen, sondern den Weisungen der Geschäftsführer der Bf. bzw. den für diese Aufgaben zur Erteilung von Weisungen, Arbeitseinteilungen, Arbeitsüberwachung und Kontrolle vorgesehenen, bevollmächtigten Mitarbeitern. Während des Arbeitseinsatzes in den Betrieben der Kunden der Bf. wäre das arbeitsbezogene Verhalten der Mitarbeiter der Bf. selbst direkt (durch die Geschäftsführer) bzw. durch die dafür vorgesehenen Mitarbeiter bestimmt worden. Eine Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Kunden würde somit eindeutig nicht vorliegen.
Die im § 4 Abs. 2 AÜG genannten Kriterien für eine Arbeitskräfteüberlassung würden nicht vorliegen:
Die Bf. würde jeweils für die Auftraggeber Werke herstellen, wobei auch eine Verpflichtung zur Haftung und Gewährleistung bestehen würde.
Pro Jahr müsste die Bf. in drei bis zehn Fällen aufgrund der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der Auftraggeber Arbeiten verrichten, die nicht verrechnet werden konnten, weil es sich um Gewährleistungsfälle gehandelt hätte.
Auch habe es Haftungsfälle gegeben, die von den Mitarbeitern der Bf. behoben worden wären, ohne dass die dafür aufgewendete Arbeitszeit bzw. das zur Behebung des Schadens verwendete Material dem Auftraggeber verrechnet werden hätte können.
Eine Abrechnung nach geleisteten Stunden wäre kein Indiz für Arbeitskräfteüberlassung. Überdies wären Arbeitsleistungen auch pauschal angeboten und abgerechnet worden.
Es wären von der Bf. Werke hergestellt worden, die sich von den Produkten der Auftraggeber unterschieden hätten, weswegen § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG nicht erfüllt wäre.
Die Materialbeistellung durch den Auftraggeber wäre für die Beurteilung als Werkvertrag nicht schädlich. Ferner hätte die Bf. bei ihren Aufträgen einen Materialeinsatz gehabt. Jeder Monteur würde über einen Werkzeugkoffer verfügen und würden Maschinen der Bf. auch auf Baustellen der Auftraggeber verbracht. In der Werkstätte der Bf. würden Anlageteile für die Auftraggeber hergestellt bzw. defekte Teile der Anlagen der Aufraggeber repariert.
Die Fach- und Dienstaufsicht wäre durch die Bf. ausgeübt worden.
Schließlich würde die Bf. die Haftung für den Erfolg der vereinbarten Werkleistung treffen.
Hinsichtlich der im Prüfbericht angeführten Mitarbeiter betreffend Montagearbeiten wären zwei Sachverhalte zu unterscheiden, die aber steuerlich ident zu würdigen wären:
Sachverhalt 1:
Der Mitarbeiter wäre mit seinem privaten KFZ an jedem Arbeitstag an die ihm von der Bf. als Dienstgeber zugeteilte Baustelle an- bzw. abgereist.
Die Bf. als Dienstgeber hätte auf Grund des Kollektivvertrags für die Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes, des Dienstvertrages und der Betriebsvereinbarungen die Nächtigung am Einsatzort angeordnet. Der Mitarbeiter hätte aber trotz dieser Anordnung tatsächlich nicht am Einsatzort genächtigt, sondern täglich die Heimreise angetreten.
Sachverhalt 2:
Der Mitarbeiter wäre mit seinem privaten KFZ idR. Montag früh an den ihm von der Bf. als Dienstgeber zugeteilten Einsatzort (Montage- bzw. Baustelle) angereist, hätte von Montag bis Freitag in der Nähe dieses Einsatzortes in einem Quartier genächtigt und wäre idR. am Freitag nach Dienstschluss mit seinem privaten KFZ von der Baustelle abgereist.
Die Bf. als Dienstgeber hätte auf Grund des Kollektivvertrags für die Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes, des Dienstvertrages und der Betriebsvereinbarung die Nächtigung am Einsatzort angeordnet.
Der Mitarbeiter hätte laut Nächtigungsnachweis tatsächlich während seines Einsatzes außerhalb der Betriebsstätte des Dienstgebers am Einsatzort (=Ort der Baustellen- und Montagetätigkeit) genächtigt.
Für beide Sachverhalte käme die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung. Da die Tätigkeit der Dienstnehmer der Bf. unter den Tatbestand "Baustellen- und Montagetätigkeit" fallen würde, wäre es steuerlich unbeachtlich, ob die Dienstnehmer mehr oder weniger als 6 Monate auf derselben Baustelle eingesetzt werden.
Laut den abgeschlossenen Dienstverträgen und Betriebsvereinbarungen wäre die Bf. als Dienstgeber berechtigt, die Mitarbeiter jederzeit an anderen Baustellen einzusetzen. Einer solchen Anordnung hätten sie Folge zu leisten, da sie den Dienstpflichten laut Dienstvertrag entsprechen würden.
Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Finanzamt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben wäre an strenge Voraussetzungen geknüpft. Er werde dann gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen von der örtlich und sachlich zuständigen Abgabebehörde eine Rechtsauskunft erteilt wird und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entsprechend disponiert. Im vorliegenden Fall würde es diese Anfrage zweifellos nicht geben. Es würde aber eine Rechtsauskunft vom 31.5.1995 von den zwei damals im BMF für Lohnsteuer maßgebenden Personen, ***50*** und ***51***, geben, die die angewandte Rechtsansicht vollinhaltlich bestätigen würden.
Im vorliegenden Fall wären aber die Reisekostenvergütungen bei den vergangenen GPLA's stets eingehend geprüft worden und wären Gegenstand ausführlicher Erörterungen gewesen. Trotz des oben erwähnten Erkenntnisses, UFS vom 29.4.2009, GZ RV/0464-G/06, mit dem der Teamleiter der GPLA die Steuerpflicht der Reisekosten begründen würde, wäre auch bei der letzten GPLA im Jahr 2011 (Schlussbesprechung am 25. August 2011) die Abgabenfreiheit der Reisekostenvergütungen anerkannt worden. Eine derartige Festlegung der Behörde könne von einem Normunterworfenen nur so aufgefasst werden, dass die bis dahin gewählte Vorgehensweise rechtskonform wäre und hätte somit eine schutzwürdige Vertrauensposition geschaffen. Da sich die Verhältnisse seit der letzten Prüfung im Jahr 2011 nicht geändert hätten, würde die Nachversteuerung zu einem unzulässigen Eingriff in diese schutzwürdige Vertrauensposition führen.
In den Jahren 2016 und 2017 fand eine weitere GPLA-Prüfung zu AB.Nr. ***69*** bei der Bf. statt und zwar für den Zeitraum 1.1.2016 bis 5.12.2016 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Abzugssteuer (§ 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988). In der Niederschrift vom 27.4.2017 wurde folgendes festgehalten:
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO wären Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Im gegebenen Fall würde der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen.
Insbesondere wären folgende wesentlichen Umstände neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens (hinsichtlich der Abgaben Lohnsteuer, DB und DZ) erforderlich machen:
- Diäten/Nächtigungsgelder/km-Gelder
- Sachbezug KFZ
Eine detailliertere Begründung zu den herangezogenen Wiederaufnahmegründen wäre den nachstehend angeführten Feststellungen zu entnehmen.
Die steuerlichen Auswirkungen der angeführten Wiederaufnahmegründe wären wesentlich und bedeutend. Die Ermessensentscheidung (iSd § 20 BAO) die Lohnsteuerhaftung geltend zu machen sowie die bescheidmäßige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag vorzunehmen, wäre folglich notwendig, weil damit der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen gewesen wäre.
Im Prüfbericht vom 4.5.2017 findet sich eine Feststellung betreffend Nachverrechnung des Sachbezuges KFZ ***8*** - wie bei der Vorprüfung (Lohnsteuernachforderung von
€ 761,25 und Dienstgeberbeitrag von € 761,25 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von
€ 8,70).
Daneben wurde eine Nachverrechnung Differenzen Diäten/Nächtigungen/km-Gelder in folgender Höhe ausgewiesen bezüglich der auf die Vorprüfung und das offene Beschwerdeverfahren sowie eine Beilage verwiesen wird:
Lohnsteuer € 26.811,40
Dienstgeberbeitrag € 3.447,18 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 76.604,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag € 306,42 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von
€ 76.604,00
Am 4.5.2017 erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid Lohnsteuer für 2016 sowie Festsetzungsbescheide Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016, die den Prüfungsfeststellungen entsprochen haben und wurde in der Begründung dieser Bescheide auf den Bericht vom 4.5.2017 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27.4.2017 verwiesen.
Mit Schreiben vom 2.6.2017 wurde von der Bf. gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer für das Jahr 2016 vom 4.5.2017 sowie die Bescheide ebenfalls vom 4.5.2017 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Feststellungen, die im Zuge der durchgeführten Außenprüfung für 1.1. - 5.12.2016 getroffen wurden mit Ausnahme der Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben betreffend die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (***8***).
Betreffend den Beschwerdepunkt "Nachverrechnung Differenzen Diäten/Nächtigungen/km-Gelder" wird hinsichtlich der Begründung auf jene der Beschwerde für die Jahre 2010-2015 vom 29.3.2017 verwiesen.
In dieser Beschwerde wurde der Antrag gestellt die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass in sämtliche neu zu erlassenden Bescheide nur die steuerlichen Auswirkungen der anerkannten Prüfungsfeststellungen zur Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ Eingang finden sollen. Bezüglich sämtlicher anderer Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden werde Rechtswidrigkeit dieser Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die Stattgabe dieser Beschwerden beantragt und zwar wäre die Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 für die Reiseaufwandsentschädigungen (Differenzen Diäten/Nächtigungen/km-Gelder) anzuwenden und daher kein Dienstgeberbeitrag (DB) und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für diese Reiseaufwandsentschädigungen festzusetzen und in den neuen Bescheiden diese Feststellungen ersatzlos aufzuheben.
Auch in der Beschwerde für das Jahr 2016 wurde gemäß § 274 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über diese Beschwerden durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 BAO beantragt.
Der GPLA-Prüfer gab in der Folge nachstehende Stellungnahme zu den Beschwerden vom 14.12.2016 sowie vom 2.6.2017 ab:
Im Dienstzettel der Dienstnehmer werde angeführt, dass als Dienstort der Betrieb in ***6***, ***5*** gilt. Diese Betriebsstätte würde als ständiger Betrieb im Sinne des Kollektivvertrags / der Betriebsvereinbarung gelten, welche zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung der Bf. abgeschlossen worden wäre.
In der Betriebsvereinbarung werde festgehalten, dass der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden wäre, da für die Betriebe die fachlichen Wirtschaftsbereiche Schlosserei und Gas-/Wasserleitungsinstallationsgewerbe die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hätten.
Im KV Metallgewerbe Arbeiter - Punkt VIII "Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes" hätten die Bf. und der Betriebsrat vereinbart, dass der Dienstgeber grundsätzlich eine Nächtigung außer Haus, d.h. am jeweiligen Einsatzort bei allen Baustellen bzw. Einsätzen außerhalb des Gemeindegebietes ***7***, welche länger als einen Tag dauern, anordnet. Es gelte daher generell eine Nächtigung außer Haus bei allen Baustellen bzw. Einsätzen außerhalb des Gemeindegebietes ***7***, welche länger als einen Tag dauern, als angeordnet.
Bei Durchsicht der Unterlagen wäre festgestellt worden, dass einige Dienstnehmer ganzjährig bzw. über mehrere Jahre an einem Einsatzort tätig werden (zB Dienstnehmer ***14*** wäre vom 1.1.2010 bis Ende 2016 bei ***15*** tätig gewesen - sprich den gesamten Prüfungszeitraum - ob auch davor wäre nicht überprüft worden).
Auf dieser Grundlage wären den Dienstnehmern für die Fahrten Wohnung-Einsatzort im Normalfall nach folgender Methodik Diäten/Nächtigungsgelder/km-Gelder abgerechnet worden:
Montag Fahrt Sitz Bf. -> ***15*** km-Geld
Montag bis Freitag Zahlung der Entfernungszulagen (Diäten) und Nächtigungsgebühren
Freitag Fahrt ***15*** -> Sitz Bf. km-Geld
Diese Abrechnung werde damit begründet, dass gemäß Punkt VIII KV Metallgewerbe als ständiger Betrieb der Sitz des Unternehmens in ***7*** vereinbart worden und man zur Zahlung der km-Gelder/Diäten/Nächtigungsgebühren aufgrund der Betriebsvereinbarung verpflichtet wäre und es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne § 3 (1) Abs. 16b EStG bzw. § 68 (5) EStG handeln würde und daher die Bezahlung derartiger Gehaltsbestandteile ohne jede zeitliche Begrenzung steuerfrei abgerechnet werden dürfe (verkürzt dargestellt).
Festgehalten werde, dass die Dienstnehmer am Betriebssitz nicht tätig werden - die Dienstnehmer würden vom Wohnort direkt zum Einsatzort und wieder retour fahren. Weiters werde festgehalten, dass bei der Vorprüfung eine Werkstättenbesichtigung bei der Fa. ***11*** in ***16*** stattgefunden hätte (die Firma ***11*** sowohl in ***17*** wie auch in ***18*** und ***19*** wäre ein sehr bedeutender Kunde bei der mehrere Dienstnehmer dauerhaft tätig wären).
"Dabei wurde festgestellt, dass die Haustechnik grundsätzlich mit eigenen Mitarbeitern durchgeführt wird - es werden jedoch auch Mitarbeiter der Bf. zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter der Bf. benutzen gemeinsam mit den Mitarbeitern der Fa. ***11*** den Werkstättenbereich. Alle fest montierten Geräte befinden sich im Eigentum der Fa. ***11***. Von der Bf. werden mobile Schweissgeräte, die bei Bedarf eingesetzt werden, bereitgestellt. Die von der Bf. bereitgestellten mobilen Schweißgeräte sind im allgemeinen Werkstättenbereich, in dem sich 4 allgemein genutzte Schweißplätze befinden, abgestellt. Ebenfalls im allgemeinen Werkstättenbereich steht der Bf. ein versperrbarer Metallkasten sowie ein unversperrbarer Aktenschrank, in dem verschiedenen Kleinwerkzeuge und diverses Kleinmaterial gelagert werden, zur Verfügung. Den Dienstnehmern der Bf. steht kein eigener Pausenraum zur Verfügung (die Arbeitspausen werden gemeinsam mit den anderen Werkstättenmitarbeitern in der Werkstatt verbracht). Die Garderobe (Duschmöglichkeit, Spinde) wird mit den Mitarbeitern der Fa. ***11*** gemeinsam genutzt. Jeder Mitarbeiter hat einen eigenen versperrbaren Spind zur Verfügung. Laut Auskunft des Werkstättenleiters Herr ***20*** sind die Gegebenheiten in der Betriebsstätte ***18*** in allen Punkten mit denen in ***17*** vergleichbar. "
Tätigkeiten der Bf.
Es würden vor allem bei Groß-/Dauerkunden wie zB ***11*** ***21***/ ***12*** ***22*** / ***23*** ***24*** / ***25*** / ***26*** / ... diverse Arbeiten durchgeführt wie Wartungsarbeiten an Anlagen / Umbau von Industrieanlagen / Montage und Demontage von Industrieanlagen.
Dafür wäre es erforderlich, dass eine Grundbesetzung von 3-4 Dienstnehmern stets vor Ort wäre.
Durch die Vielzahl von Aufträgen würde sich eine derartige Auslastung ergeben und der Spitzenausgleich werde durch "Springer" auftragsbedingt abgedeckt.
Bei anderen Kunden wie zB ***27*** würde es keine fixen Mitarbeiter geben, da hier vor allem im Winter Revisionsarbeiten an Teeranlagen und dgl. durchgeführt würden.
Das Spektrum der Leistungen der Bf. (beispielhaft angeführt)
- diverse Kleinarbeiten
- Aufstellen von Neumaschinen
- Demontage ausgedienter Maschinen
- Umstellen von vorhandenen Maschinen
- Wartungsarbeiten
- Störungsbehebungen
- Errichtung von Flugdächern/Einhausungen/...
- Bau von Versuchsanlagen
Diese Arbeiten würden vom Personal der Bf. durchgeführt - jedoch nicht immer mit Material der Bf. da dies oftmals Vereinbarungssache bzw. eine Preisfrage wäre. So wäre beispielsweise festgestellt worden, dass von der ***25***/***11***/***26***/***23*** kein bzw. kaum Material zugekauft worden wäre, sondern vor allem Arbeitsleistung.
Längeres Tätigwerden beim Einsatzort - Dienstnehmer, die ab den ersten Arbeitstag am Einsatzort tätig werden / Dienstnehmer die dauerhaft tätig werden
Dienstnehmer, die ab Diensteintritt am Einsatzort tätig werden:
Beispielsweise würden die Dienstnehmer ***28*** (***11*** ***18***) oder ***29*** (***11*** ***17***) vom ersten Arbeitstag an am Einsatzort tätig werden (DN ***29*** ausschließlich bei ***11*** ***17*** von Eintritt bis Austritt - es habe keinen anderen Einsatzort gegeben und er wäre laut Aufzeichnungen auch nicht am Betriebssitz tätig gewesen).
Gemäß Kollektivvertrag Metallgewerbe würde für Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebs Anspruch auf Bezahlung von Entfernungszulagen/... zustehen.
Demnach wäre es Zweck dieser Bestimmung die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses Bereiches zu leisten wären. Werde jedoch ein Arbeitnehmer an der regelmäßigen Stelle (ständiger Betrieb Iaut Betriebsvereinbarung) nicht tätig, sondern an einem anderen Ort, so würde er an dem Ort, wo er tatsächlich tätig werde, seine ständige Arbeitsstelle begründen. Damit würde es an dem Erfordernis einer "Montagearbeit außerhalb des ständigen Betriebes" fehlen, da nie an einem anderen Ort eine Tätigkeit entfaltet wird als beim Einsatzort. Werde ein Dienstnehmer am Betriebsort nicht tätig, weil seine ständige Arbeitsstelle am "Einsatzort" liege, wäre jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Lediglich die "künstliche" Verlegung des ständigen Betriebs zum Betriebsort würde eine Inanspruchnahme der Abrechnung von steuerfreien Gehaltsbestandteilen nicht zulassen und könne nicht zu einer Bindung durch § 3 (1) 16 b EStG oder dgl. führen.
Werde ein Dienstnehmer am Firmensitz von vornherein nicht tätig, wäre sein ständiger Betriebsort dieser bestimmte Einsatzort. Bei Fahrten zu diesem Einsatzort würde daher keine Dienstreise im steuerlichen Sinn vorliegen und die ausbezahlten Diäten/Nächtigungsgebühren/km-Gelder wären steuerpflichtig.
Diesbezüglich werde auch auf Pkt VIII MetallArbeiterKV verwiesen (Aufnahme eines Arbeitnehmers für eine Bau-(Montage-)Stelle) -- lediglich durch die Verlegung des Dienstorts via Betriebsvereinbarung könne es zu einer (im Zuge der Prüfung nicht anerkannten) abgabenfreien Abrechnung kommen.
Dienstnehmer die dauerhaft tätig werden:
Sehr viele Dienstnehmer würden langfristig bei Auftraggebern tätig werden.
zB DN ***30*** wäre vom Prüfungsbeginn 1.1.2010 bis April 2011 fix bei ***11*** ***18*** tätig gewesen - danach hätte er wechselnde Einsatzorte - ab Februar 2012 fix bei ***31*** bis März 2013 - danach wieder wechselnder Einsatz - ab Jänner 2014 bis Dezember 2015 fix bei ***11*** ***17***.
zB DN ***32*** wäre vom Prüfungsbeginn 1.1.2010 bis 31.12.2015 fix bei ***11*** ***19*** tätig gewesen.
Gemäß Kollektivvertrag Metallgewerbe würde für Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebs Anspruch auf Bezahlung von Entfernungszulagen/... bestehen.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100132/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100132.2020
- Stammnummer
- 136999
- Gültig
- 16.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF