Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100132/2020
Dienstreise bei Baustellen- und Montagetätigkeit mit unterschiedlichen Tätigkeiten und Orten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100132/2020vom 16.03.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Unbilligkeit würde dabei der zusätzliche Umstand vollenden, dass es der Bf. nicht gelingen könne, die Lohnsteuernachforderungen bei den Dienstnehmern als Schuldner der Abgaben nachzuverrechnen und refundiert zu erhalten. Wie schon in der Bescheidbeschwerde ausgeführt sei aus dem Blickwinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben die Festsetzung der Abgaben für die im Bericht der Schlussbesprechung angeführten Reisekostenaufwandsersätze nicht statthaft und es wird aus diesem Grund gebeten zu überprüfen, ob in Anwendung dieses Grundsatzes die Bescheide insoweit aufzuheben bzw. abzuändern seien.
Zur Aussage in der Bescheidbegründung, dass "... die festgestellte Art der Tätigkeitsausübung für die Dauergeschäftepartner mit den überwiegend verbundenen Leistungsinhalten als Personalgestellung anzusehen ist...." und aus diesem Grund die Steuerfreiheit für die an die Dienstnehmer ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen nicht zu gewähren sei, wäre kein Parteiengehör gewährt worden, da diese Aussage erstmalig nach der Schlussbesprechung und der danach erfolgten geänderten rechtlichen Beurteilung, offensichtlich aufgrund der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien, ohne Gelegenheit einer Stellungnahme für die Bf. dazu, getroffen worden wäre. Es hätte zu dieser geänderten rechtlichen Beurteilung auch keinerlei Besprechungen zwischen der Bf. und der Finanzbehörde gegeben. Bis zum Abschluss der Schlussbesprechung wäre die GPLA den Ausführungen der Bf. gefolgt und wäre von Werkverträgen und nicht von Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen. Das könne von den Teilnehmern an der Schlussbesprechung bezeugt werden.
Am 14.12.2018 erließ das Finanzamt ***1*** eine die Beschwerden vom 24.3.2017 sowie vom 2.6.2017 abweisende Beschwerdevorentscheidung, die an die Bf. als Bescheidadressatin gerichtet ist und im Kopf der Entscheidung die Abgabenkontonummer der Bf. anführt.
Nach Wiedergabe der Prüfungsfeststellungen (S. 1 bis 5) wurde ausgeführt, dass für die getroffenen Feststellungen die im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegten und stichprobenweise eingesehenen Zeitnachweise der jeweiligen Monate herangezogen worden wären. Die Zeitnachweise würden die Angabe des Auftraggebers, des Mitarbeiters mit dessen Einordnung zu Tätigkeitsbereichen O-Monteur, Monteur, Schlosser, Installateur bzw. Helfers, der Pers-Nr., des KFZ-Kennzeichens, dem Auftraggeber, der Baustelle und der Auftragsnummer wie die zugehörigen Fahrtenbücher enthalten. Festzustellen wäre, dass die Fahrtenbücher sowohl bei täglichen als auch wochenweisen Fahrten als Ausgangspunkt bei der Abfahrt jeweils ***7*** ausweisen würden. Die Abfahrtszeit wäre selbst bei Mitarbeitern, welche näher zum Tätigkeitsort wohnen würden, im Regelfall mit 4:30 Uhr angegeben worden. Für die beispielsweise nach ***17*** zur Fa. ***11*** mit 62 bzw. 63 Kilometer angeführte Wegstrecke werde im Regelfall 90 Minuten Fahrzeit angeführt. Auch Arbeitnehmer, welche in entgegengesetzter Richtung des Einsatzorts wohnen und daher für die Anfahrt zum Abfahrtsort ***7*** sogar diesen passieren würden um dann laut den Eintragungen in den Fahrtenbüchern vom Betrieb des Arbeitgebers wieder zum Einsatzort fahren, würden in den Fahrtenbüchern als Abfahrtsort ***7***, die jeweilige Distanz und die Wegzeit nach dem vorigen Schema ausweisen. Für die Rückfahrt würden wiederum 90 Minuten als Wegzeit und als Zielpunkt ***7*** angeführt werden.
Die Zeitnachweise würden wohl den Auftraggeber und die Baustelle, Adresse, im Regelfall aber keine Auftragsnummer enthalten.
Sodann wird in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 24.3.2017 wörtlich wiedergegeben (S. 6 Mitte bis S. 36 Mitte). Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Prüfers vom 29.6.2018 sowie der Gegenäußerung der Bf. vom 15.11.2018 wird von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:
Aus den Prüffeststellungen, den eingebrachten Rechtsmittelschreiben, der Stellungnahme des Prüforgans und der Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung würde hervorgehen, dass das Unternehmen der Bf. übereinstimmend dem Bereich Metallverarbeitung zugehörig angesehen worden wäre. Aus den finanzbehördlich vorliegenden Grunddaten würde der Wirtschaftszweig mit Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallationen (***56***) hervorgehen. Damit sei die Zuordnung zum Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, von welcher in den Vorverfahren ausgegangen wurde, zu Recht erfolgt. Punkt VIII des Kollektivvertrags würde die Regelungen für Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes enthalten. Mit der Betriebsvereinbarung vom ***33***1999 wäre unter anderem festgelegt worden, dass als ständiger Betrieb der Firmensitz in ***7*** und für jede Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebiets von ***7*** Stadt eine Nächtigung als angeordnet gelte und Diätenanspruch bestehen würde ohne die dafür maßgeblichen Tätigkeiten oder Voraussetzungen näher festzulegen.
Im Rahmen des abgabenbehördlichen Prüfverfahrens wäre festgestellt worden, dass Mitarbeiter teilweise durchgehend, teilweise über längere Zeiträume am gleichen Einsatzort tätig gewesen wären.
Die vom Prüforgan eingesehenen an die Dauerkunden ***11***, ***12*** und ***25*** des Jahres 2013 gelegten Ausgangsrechnungen würden überwiegend Monteurstunden mit SEG-Zulagen aufweisen. Gegenüber der Fa. ***11*** wäre die Rechnung in der Regel mit dem Text Rechnung Nr. xxxxxx über durchgeführte Arbeiten It. Ihrem Auftrag vom Monat Jahr It. beiliegenden Zeitnachweisen, für verschiedene Gewerke It. Ihren Unterlagen und Projektaufstellungen, Werk - ***17***/***18*** - Instandhaltung versehen. Vereinzelt wären sogar Überstunden und Schichtzulagen zur Verrechnung gelangt (z.B. Rechnung Nr. ***57*** vom 5.12.2013 bzw. Rechnung Nr. ***58*** vom 20.12.2013). In einigen Fällen würden aus den Ausgangsrechnungen konkrete Werkaufträge hervorgehen. Konkrete Größenordnungen zur Verteilung der Arbeitszeit auf Dienstleistungen und Werkaufträge würden nicht vorliegen.
Die Mitarbeiter hätten über ihre Tätigkeit Zeitnachweise und Fahrtenbücher geführt. In den Zeitnachweisen wäre neben den Zeitangaben auch die Angabe des Auftraggebers, der Baustellen bzw. Adresse und der Auftragsnummer vorgesehen. Die eingesehenen Unterlagen würden nur fallweise konkrete Angaben zu den Aufträgen beinhalten.
Eine im Rahmen der Vorprüfung vorgenommene Besichtigung bei der Fa. ***11*** hätte ergeben, dass die Mitarbeiter der Bf. weder einen eigenen Bereich genutzt noch auf andere Weise von den Mitarbeitern der Fa. ***11*** getrennt tätig gewesen wären. Selbst die Garderobe- und Pausenräume wären gemeinsam mit den Mitarbeitern der Fa. ***11*** benutzt worden. Ebenso wären die der Bf. zuzuordnenen Geräte und Maschinen nicht gesondert abgestellt bzw. gelagert worden. Dass diesbezüglich eine Änderung Platz gegriffen hätte, wäre weder den Prüfunterlagen noch den Beschwerdeschriftsätzen zu entnehmen und könne daher davon ausgegangen werden, dass in den zu beurteilenden Zeitäumen gleichgelagerte Verhältnisse vorgelegen hätten.
In rechtlicher Hinsicht führt das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung nachstehendes aus:
Die Steuerfreiheit der Reisekosten wäre im § 3 Abs. 1 Zi 16b EStG 1988 bzw. die nicht steuerbaren Auslagenersätze wäre im § 26 Abs. 4 EStG 1988 determiniert. Über die abgabenrechtlich heranzuziehende Rechtslage hinaus sei die kollektivvertraglich vorgesehene Vereinbarung bzw. das herzustellende Einvernehmen über den Ort des ständigen Betriebs zu beachten. In diesem Zusammenhang sei die Relevanz der kollektivvertraglichen Regelungen bei der rechtlichen Beurteilung der zu unterziehenden Tätigkeit zu untersuchen und zu beurteilen. Dabei sei neben der Rechtslage, dem dazu verfügbaren Kommentar auch auf die Rechtsprechung zurück zu greifen. So hätte der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung vom 7.6.2001, GZ 9ObA81/01d, sich mit dem ständigen Betrieb im Sinne des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe auseinandergesetzt. Demnach sei unter "ständigem Betrieb" im Sinne des Kollektivvertrages jener Ort gemeint, welcher mit dem Arbeitnehmer als Arbeitsplatz vereinbart sei. Dies müsse nicht eine Produktionsstätte sein, sondern könne auch ein vom sonstigen Betrieb ausgelagertes Lager oder dergleichen sein. Im Entscheidungsfall wäre der Dienstnehmer (Kläger) mit seiner Zustimmung einem Dritten zur Gänze als Arbeitskraft überlassen, sodass sein ständiger Betrieb die Betriebsstätte der Leistungsempfängerin geworden ist. Mangels Abwesenheit des Dienstnehmers von seinem neuen ständigen Betrieb habe er weder Anspruch auf Entfernungs- noch auf Montagezulagen gehabt. Mit dieser Entscheidung hätte der OGH ausgesprochen, dass der Ausdruck "ständiger Betrieb" im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages auf die konkrete Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) abstellt.
Demnach sei es Zweck der Bestimmung (Abschnitt VIII des Kollektiwertrages), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüber zu stellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses Bereiches zu leisten sind. Werde jedoch ein Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstelle nicht (mehr) tätig, sondern an einem anderen Ort, so begründe er am (anderen) Ort, wo er tatsächlich tätig werde, eine neue ständige Arbeitsstelle und somit einen neuen "ständigen Betrieb" im Sinne des Kollektivvertrages.
In der Berufungsentscheidung vom 29. April 2009 hätte der Unabhängige Finanzsenat Außenstelle Graz zur GZ RV/0464-G/06 die Rechtsprechung des OGH auch für steuerliche Zwecke als relevant betrachtet und die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung gem. § 26 Abs. 4 EStG nicht (Anmerkung: zu ergänzen wohl: als vorliegend) erkannt. Wenngleich diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Rechtslage mit der Steuerfreiheit gem. § 3 Abs. 1 Zi 16b EStG 1988 ergangen ist, sei diese als Grundsatzentscheidung anzusehen und daher auch für die Beurteilung der in Rede stehenden Sachlage als maßgeblich einzustufen.
Über die Rechtslage und Rechtsprechung hinaus, wäre zudem zu erwägen, inwieweit eine grundsätzlich, ohne entsprechende Voraussetzungen bzw. Anwendungsbedingungen bestimmende, getroffene Vereinbarung über den "ständigen Betrieb" allgemein als sachgerecht befunden werden könne.
Auch würden sich aufgrund der Art und des Inhalts der vorgelegten Aufzeichnungen über die Fahrten im Hinblick auf die ausgewiesenen Zeiten und Strecken grundsätzlich Zweifel an deren Aussagekraft erheben. Der Nachweis über die Voraussetzungen und den Umfang der abgerechneten steuerfreien Bezugsteile würde daher nicht zweifels- bzw. mangelfrei erbracht erscheinen. Da jedoch davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeiten außerhalb des Betriebes erbrachten worden wären, und damit die im Rahmen des Prüf- und Rechtsmittelverfahrens in Rede gestellten Entfernungszulagen bzw. Nächtigungsgelder zu beurteilen sind, würden diese dennoch einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden. Der im konkreten Fall zur Anwendung gebrachten Betriebsvereinbarung würde es, über die entsprechende sachliche Grundlage hinaus, vor allem in Anlehnung an die zum ständigen Betrieb ergangene Rechtsprechung, an der grundsätzlichen Legitimation mangeln. Für die generelle Anordnung einer Nächtigung für Einsätze außerhalb des Stadtgebiets von ***7*** würde weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den getroffenen Angaben ein plausibler Grund hervorgehen. Darüber hinaus könne ein solcher ohne Entfernungs- bzw. Fahrzeitgrenzwerte auch nicht erkannt werden. Mit dem nicht nur vorübergehenden erfolgten Einsatz an einem Ort wäre daher ein neuer ständiger Betrieb im Sinne der Rechtsprechung als gegeben anzusehen. Der Anspruch auf die Zulagen und Nächtigungsgelder wäre daher für diese Zeiträume dem Grunde nach nicht mehr gegeben. Mit der erfolgten Differenzierung in Mitarbeiter, welche ab dem ersten Arbeitstag an ein und demselben Arbeitsort tätig wurden und solche, welche auf einen Arbeitsort zugewiesen wurden und dort dann längerfristig zum Einsatz kamen, wäre hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens des neuen ständigen Betriebs nach der jeweiligen Sachlage differenziert worden. Dabei wäre für jene Mitarbeiter, welche nicht vom ersten Tag an an einem Einsatzort tätig wurden ein An- bzw. Vorlaufzeitraum von 6 Monaten zur Anwendung gebracht und der neue ständige Betrieb als danach als entstanden angesehen worden. Diese Zeitspanne würde nicht zuletzt angesichts der ständigen Rechtsprechung zum gesetzlich nicht definierten Begriff durchaus angemessen und keinesfalls zu kurz bemessen erscheinen. Der erfolgten Beurteilung würde daher auch diesbezüglich kein Mangel anhaften. Die als Folge der getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen rechtlichen Würdigung erkannte Steuerpflicht der Entfernungszulagen und Nächtigungsgelder würde daher nicht nur der Rechtslage auf Basis der Rechtsprechung, sondern auch der Sachlage schon in diesem Bereich hinlänglich Rechnung tragen. Die im Rahmen des Prüf- und auch Rechtsmittelverfahrens aufgekommene bzw. weiter angesprochene Frage nach der Art der Tätigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Anhaltspunkten, welche auf eine Arbeitskräftegestellung schließen lassen, hätten insofern Relevanz, als gegebenenfalls die Anwendungsvoraussetzungen des Kollektivvertrags davon abhängig wären. Anhand der eingesehenen Unterlagen, wie insbesondere der Ausgangsrechnungen, hätte wohl als Ergebnis des Prüfverfahrens zu Recht davon ausgegangen werden können, dass neben Werkverträgen auch durchgehende und/oder längerfristige Arbeitsleistungen für die Auftraggeber erbracht worden wären. Die aus den Zeitnachweisen hervorgehenden Dokumentationen würden diese Sachlage untermauern und würden wohl die Überlegung, ob mit der dauerhaften bzw. langfristigen Tätigkeit zu einzelnen Mitarbeitern eine Arbeitskräfteüberlassung entfaltet worden wäre, verständlicherweise aufkommen lassen. Weder aus dem Prüfbericht noch aus der Stellungnahme des Prüforganes würde hervorgehen, dass bei der im Rahmen des Prüfverfahrens erfolgten rechtlichen Würdigung davon ausgegangen worden wäre, dass keine Werkvertragsverhältnisse vorgelegen hätten. Es wäre festgestellt worden, dass die an die Kunden, zu welchen die gegenständliche Sachlage festgestellt worden wäre, gelegten Ausgangsrechnungen vor allem Leistungen und wenn überhaupt nur in geringem Umfang Material beinhaltet hätte. Lediglich gegenüber dem Kunden ***12*** wäre Material in Rechnung gestellt worden. Die im Laufe des Prüf- bzw. Rechtsmittelverfahrens dazu vorgebrachten Beispiele würden wohl erkennen lassen, dass Werkaufträge vorgelegen wären, was aber gar nicht in Frage gestellt worden wäre. Detailierte Abrechnungen, Erlöszuordnungen bzw. Auswertungen, welche eine konkrete Beurteilung der Einnahmen- bzw. Zeiteinsatzverhältnisse möglich machen würden, wären weder den Prüfunterlagen noch den Rechtsmitteleingaben zu entnehmen. Die im Zuge des Prüfverfahrens zur Abgrenzung zwischen aufgrund von Werkverträgen erbrachten Arbeiten und etwaiger Arbeitskräftegestellung herangezogenen Beschäftigungs- bzw. Einsatzzeiten an einem Einsatzort würden durchaus plausibel und methodisch schlüssig erscheinen. Die derart festgestellten Verhältnisse würden deutliche Hinweise, welche auf eine "verdeckte" Arbeitskräftegestellung schließen lassen, erkennen lassen. Die getroffene rechtliche Würdigung und damit einhergehende abgabenrechtliche Relevanz der Reisekostenersätze wäre da nur die rechtlich vorgesehene Folge und keineswegs rechtswidrig. Der im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Hinweis auf die kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitskräfteüberlassung könne dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da keine gewerberechtliche Betätigung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorliegen würde. Damit würde es schon an der Anwendungsvoraussetzung für die kollektivvertraglichen Regelungen mangeln. Darüber hinaus wären bei der Beurteilung des ständigen, ortsfesten Betriebs, dessen Verlassen nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für Arbeitskräfteüberlassung erforderlich ist, die vorigen Überlegungen und deren rechtliche Würdigung ebenso zu beachten bzw. heranzuziehen. Dem Beschwerdebegehren könne auch insofern kein Erfolg zukommen. Den weiteren Ausführungen bezüglich der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung könne im Wesentlichen beigepflichtet werden. Es könne jedoch nicht erkannt werden, in welcher Weise eine Differenzierung zwischen den zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung vorliegenden unterschiedlichen Auftragsinhalten bzw. Tätigkeiten, damit verbunden werden soll. Insbesondere würde weder aus den Ausführungen noch aus anderen Unterlagen hervorgehen, welche Werkverträge der langfristigen oder durchgängigen Tätigkeit von Mitarbeitern bei Auftraggebern zu Grunde liegen würden. Die allgemein gehaltenen Aussagen würden daher auf den konkreten Fall ohne konkrete, nachvollziehbar Unterlagen keine Wirkung entfalten können. Zu den vorgebrachten Gewährleistungs- und Haftungsfällen wäre anzumerken, dass nicht ausgeschlossen würde, dass längerfristig oder dauerhaft tätige Mitarbeiter bei unbestrittenermaßnen als Werkvertrag anzusehenden Aufträgen vor Ort mitgearbeitet hätten. Es wären jedoch weder im Prüf- noch im Rechtsmittelverfahren Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Beurteilung des Ausmaßes (z.B. Zeit) noch der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter möglich machen würden. Es könne daher auch nur bedingt beurteilt werden, ob die in Rede stehenden Mitarbeiter an dem Werkauftrag überhaupt und wenn ja mit welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen mitgewirkt hätten. Die Möglichkeit, dass die längerfristig oder sogar dauerhaft im Einsatz befundenen Mitarbeiter an einem Werkauftrag (gelegentlich mit)gearbeitet hätten, vermöge die grundsätzliche Sachlage nicht so maßgeblich zu verändern, dass eine andere rechtliche Würdigung möglich werde. Die in der Gegenäußerung angeführten Ausgaben für Waren- und Materialeinsätze würden sich zwischen Euro 36.000,00 im Wirtschaftsjahr 2012/13 und Euro 95.000,00 im Wirtschaftsjahr 2013/14 bewegen und würden daher im Bereich des bei der Beurteilung zu Grunde gelegten Wertansatzes liegen. Der Umstand, dass sich im Betriebsvermögen der Bf. Maschinen und andere Anlagevermögenswerte befinden, vermöge die Möglichkeit der Überlassung von Arbeitskräften nicht auszuschließen und könne daher nicht als entscheidungsrelevant gesehen werden. Zu den zur Nächtigung vorgebrachten unterschiedlichen Sachverhalten würde es nicht nur der in der Betriebsvereinbarung kriterienlosen Anordnung wie bereits ausgeführt der erforderlichen Sachgerechtigkeit fehlen, sondern auch den vorgelegten Ausgaben für Nächtigung in ***17*** mit monatlichen Beträgen um rund Euro 300,00 an Fremdüblich- und damit Glaubwürdigkeit. Auch im Rechtsmittelverfahren sei daher zu befinden, dass die grundsätzlich gesetzlich mögliche Steuerbefreiung bei der vorliegenden Sachlage nicht zur Anwendung gelangen könne.
Zu den vorgebrachten Einwendungen das Verfahrensrecht und vor allem den Grundsatz von Treu und Glauben betreffend, wären die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der verfügbaren Kommentare bzw. ergangenen Rechtsprechung heranzuziehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben würde nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützen. Die Behörde wäre vielmehr verpflichtet, von einer etwaigenfalls gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (zB VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104; VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136). Ob dies im gegenständlichen Fall überhaupt so wäre, vermag mangels Kenntnis der Sachlage in den Vorperioden nicht beurteilt zu werden. Darüber hinaus müssten nach der Judikatur (zB VwGH 22.3.1995, 92/13/0025; VwGH 10.7.1996, 92/15/0101; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185) besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung unbillig erscheinen lassen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB VwGH 24.4.1996, 93/13/0076; VwGH 18.12.1996, 94/15/0151; VwGH 26.6.2002, 98/13/0013). Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben würde voraussetzen,
• dass ein (unrechtes) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn bzw. für seinen Vertreter zum Ausdruck gekommen sei, und
• dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hätte (zB VwGH 4.12.2003, 2003/16/0114; VwGH 21.6.2004, 2003/17/0334; VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486).
Wenn eine Behörde ein bestimmtes geschäftliches Verhalten durch Jahre hindurch in Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen in vertretbarer Weise beurteilt hätte und nachfolgend ein und derselbe Vorgang, wenn auch in vertretbarer Weise, anders beurteilt werde, so dürfe der Wechsel zu dieser anderen vertretbaren Beurteilung dennoch nicht zu einer Doppelbesteuerung führen, da hierdurch Treu und Glauben verletzt werden (VfGH 30.1.1980, B 29/77; Verletzung des Gleichheitssatzes). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, würde die Behörde nicht hindern, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (zB VwGH 20.12.2000, 98/13/0236; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180; VwGH 15.6.2005, 2002/14/0104). Wäre allerdings die betreffende Vorgangsweise ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt worden, so würde der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine abweichende Beurteilung für Folgejahre sprechen (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0070). Insgesamt wäre zum vorgebrachten bzw. eingewandten Grundsatz von Treu und Glauben unter Hinweis auf die rechtlichen Überlegungen und Grundlagen festzustellen, dass weder die im Rahmen der vorhergehenden Prüfverfahren erfolgten Bearbeitungsschritte und damit verbundenen rechtlichen Würdigungen noch die darüber hinaus gesetzten Maßnahmen geeignet wären, Abstand von der aufgrund der vorzunehmenden rechtlichen Würdigung vorzunehmenden Abgabenfestsetzung zu nehmen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 betreffend Haftungsbescheide zur Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2016, Festsetzung Dienstgeberbeitrag und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2016 brachte die Bf. am 15. Jänner 2019 einen Vorlageantrag ein, in dem nochmals die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt wurden. Weiters wurde in diesem Vorlageantrag beantragt die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 aufzuheben und den Beschwerden gegen die angeführten Bescheide stattzugeben.
Ausgeführt wurde, dass in der Zeile 2 der Beschwerdevorentscheidung unzutreffend die Firma ***34*** angeführt werden und nur die Beschwerden vom 24.3.2017 (für 2010-2015) namentlich genannt würden während die Beschwerden vom 2.6.2017 (für 2016) nicht ausdrücklich mit Hinweis auf das Beschwerdedatum genannt, sondern nur mittels der Formulierung "und 1.1.2016 bis 13.12.2016" erwähnt werden würden. Vorliegender Vorlageantrag würde daher auch sämtliche Bescheide das Jahr 2016 betreffend umfassen.
Zu den in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt neu vorgebrachten Punkten würde noch Stellung bezogen und allenfalls weitere Unterlagen und Dokumente hiezu vorgelegt werden, die entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes belegen würden, dass die im Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe geregelten Reisekosten bis zur Höchstgrenze des § 26 Ziff 4 EStG auf Grund der Bestimmung des § 3 (1) Ziff 16b EStG unabhängig von der Dauer der Reise steuerfrei an die Dienstnehmer auszubezahlen gewesen wären und von diesen Beträgen kein Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag seitens des Dienstgebers zu bezahlen wäre.
Mit Vorlagebericht vom 20. Jänner 2020 legte das Finanzamt die Beschwerden vom 14.12.2016 (betreffend die Jahre 2010 bis 2015) und vom 2.6.2016 (für das Jahr 2016) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich um Vorlage von Unterlagen betreffend den im Prüfbericht vom 14.11.2016 festgestellten durchgehenden Einsatz der darin angeführten Dienstnehmer sowie um Vorlage der Beilage zum Prüfbericht vom 4.5.2017.
Am 11. November 2021 langte eine Stellungnahme des Finanzamtes zum Beschluss vom 29.10.2021 ein, in der folgendes ausgeführt wurde:
Nach Rücksprache mit dem damaligen Prüfer, ***59***, wären von ihm im Zuge der Prüfung sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Reiserechnungen von allen Dienstnehmern durchgesehen und in einer Excel-Tabelle dargestellt worden (siehe beiliegendes Dokument "RR_GmbH_2010-2016").
Für diese Tabelle wären aus der Prüfsoftware ACL die einzelnen steuerfreien Lohnarten pro Dienstnehmer und Jahr herauskopiert worden. Da man diesen Befehl damals für jedes Jahr einzeln eingeben musste, könne es sein, dass das "Exportergebnis" in die Excel-Tabelle etwas zwischen den Jahren differieren würde - grundsätzlich würde es allerdings den zur Verfügung gestellten Daten entsprechen. Sollte es zum Bericht Differenzen geben, so wären diese als Tippfehler einzustufen.
In der Tabelle wäre auf der rechten Seite angemerkt worden, bei wem der Dienstnehmer in welchem Zeitraum beschäftigt war. Gleichzeitig wäre auch die Summe der steuerpflichtigen/nachverrechneten Diäten angeführt worden.
Wenn aus den eingesehenen Aufzeichnungen ersichtlich gewesen wäre, dass ein Dienstnehmer länger als 6 Monate durchgehend an einem Ort tätig gewesen wäre, wären die Zulagen ab dem 7. Monat als sozialversicherungs- und steuerpflichtig eingestuft worden. Monate, für die solch eine Nachverrechnung vorgenommen wurde, wären in der Tabelle gelb markiert worden.
Im Jahr 2010 wären alle Mitarbeiter erst ab Juli 2010 als steuerpflichtig abgerechnet worden, da nicht verifiziert werden konnte, ob die Mitarbeiter auch 2009 schon an dem entsprechenden Einsatzort tätig waren. Eine Ausnahme davon würde der Dienstnehmer ***60*** bilden, der von seinem ersten Arbeitstag (im März 2010) an bei ***12*** eingesetzt worden wäre.
Nach Rücksprache mit dem damaligen Prüfer hätte es sich bei der im Prüfbericht vom 4.5.2017 erwähnten Beilage um einen Ausdruck der Datei "Differenzen_GmbH.xls" gehandelt. Diese wäre am 27.04.2017 auch an die steuerliche Vertretung per E-Mail übermittelt worden.
Es wären von jedem Mitarbeiter alle Reiserechnungen eingesehen und in der Excel-Tabelle dargestellt worden, allerdings wären nur "stichprobenartig" einige Reiserechnungen pro Dienstnehmer eingescannt bzw. kopiert worden; meist zu Beginn, Mitte und Ende des Jahres. Es wären von keinem Dienstnehmer sämtliche Reiserechnungen eingescannt worden, sodass keine durchgehende Vorlage von Aufzeichnungen möglich wäre.
Bei Durchsicht des Hand-Aktes des Prüfers hätten allerdings noch Rechnungen bzw. Bestätigungen für Wohnungen und Schlafstätten einiger Dienstnehmer gefunden werden können, die eine durchgehende Tätigkeit am Einsatzort belegen können: So hätte der Dienstnehmer ***61*** von Oktober 2011 bis Dezember 2016 in ***18*** einen Wohnsitz gemeldet und ***62*** von Jänner 2008 bis Juli 2016; beide jeweils in der ***63***. Dies korrespondiert mit den jeweiligen Einsatzorten, da ***61*** ab April 2011 und ***62*** ab Juli 2010 durchgehend bei der Firma ***11*** in ***18*** tätig gewesen wären.
Ebenso hätte ***64*** von Oktober 2012 bis März 2015 in ***65*** einen Wohnsitz gemeldet gehabt (und anschließend einige Monate direkt in ***19***). In dieser Zeit (und darüber hinaus) wäre er ständig im Werk der Firma ***11*** in ***19*** eingesetzt gewesen.
***32*** wäre ebenfalls durchgehend bei der Firma ***11*** in ***19*** eingesetzt gewesen und hätte von September 2012 bis März 2017 in ***66*** einen Wohnsitz gemeldet gehabt. Zwischen diesem Wohnsitz und der Einsatzstätte würden rund 5km liegen.
Wie schon beschrieben, wären sämtliche Reiserechnungen vom Prüfer eingesehen, jedoch nur auszugsweise kopiert worden. In der Tabelle wären jedoch für jeden Monat die sich aus den Reiserechnungen ergebende Werte eingetragen und auch vermerkt worden, in welchem Zeitraum der Dienstnehmer bei welchem Auftraggeber tätig gewesen wäre.
Es wären lediglich jene Monate nachverrechnet worden, die in der Excel-Tabelle gelb markiert sind (siehe auch Tabellenblatt "einzelneDN_Pkt4" im Dokument "RR_GmbH_2010-2016"). Sofern bei den eingescannten Reiserechnungen auch andere Einsatzorte ersichtlich gewesen wären, wäre keine Nachverrechnung vorgenommen worden.
Die Logik der Tabelle sei anhand des Dienstnehmers ***67*** erklärt: Aus den eingesehenen Reiserechnungen hätte sich ergeben, dass Hr. ***67*** seit September 2010 durchgehend bis Anfang Juni 2011 bei ***12*** eingesetzt worden wäre (siehe Tabellenblatt "stfrei2010"). Deshalb wäre ab März bis inkl. Mai 2011 eine Nachverrechnung der Diäten vorgenommen worden (siehe Tabellenblatt "einzelneDN_Pkt4" bzw. "stfrei2011"). Die jeweiligen Einsatzorte und -Zeiten wären im Zuge der Prüfung jeweils am rechten Rand der Tabelle aufgrund der konkreten Reiserechnungen der Dienstnehmer angemerkt worden.
Leider hätte sich in diesem konkreten Fall in weiterer Folge ein Fehler in der Nachverrechnung ergeben: Ab Mitte August 2012 wäre der Dienstnehmer ***67*** (wieder) durchgehend bei der Firma ***26*** in ***68*** eingesetzt worden. Dementsprechend hätte erst ab Mitte Februar bzw. März eine Nachverrechnung erfolgen sollen, und nicht - wie aufgrund der gelben Markierung ersichtlich - schon ab Jänner 2013.
Mit Beschluss vom 9.12.2021 wurde die Bf. unter anderem um Bekanntgabe folgender Umstände ersucht:
Bekanntgabe des Zeitraumes in dem der Dienstnehmer ***28*** bei der Firma ***31*** durch die Bf. eingesetzt wurde
Bestätigung, dass der Bf. die im Prüfbericht vom 4.5.2017, AB.Nr. ***69***, unter dem Punkt "Nachverrechnung Differenzen Diäten/Nächtigungen/Gelder" erwähnte Beilage vom Finanzamt zusammen mit dem BP-Bericht übermittelt wurde.
Ob - mit Ausnahme des Dienstnehmers ***28*** (siehe dazu Punkt 1.) - die von der GPLA-Prüfung getroffene Feststellung, dass die im BP-Bericht vom 14.11.2016, AB.Nr. ***2***, (betrifft den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2015) sowie in jenem vom 4.5.2017, AB.Nr. ***69*** (betrifft den Zeitraum 1.1.2016 bis 5.12.2016) angeführten Dienstnehmer entweder ab dem ersten Tag ihres Dienstverhältnisses bei einer Firma wie zB der ***25*** oder ***11*** (jeweils für einen der Standorte in ***19***, ***18*** bzw. ***17***) tätig waren bzw. einen längeren durchgehenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten bei derselben Firma zutreffend ist und verneinenden falls bezüglich welcher Dienstnehmer dies nicht zutrifft sowie für welche Zeiträume
Im Schreiben vom 24.1.2022, das nach zwischenzeitiger Übermittlung der Stellungnahme des Finanzamtes vom 11.11.2021 an die Bf. erfolgt ist, führte die Bf. folgendes aus:
***28*** wäre in der Zeit vom 1. bis 2. Dezember 2011 bei der Firma ***31*** eingesetzt gewesen.
Die Beilage zum Prüfbericht vom 4.5.2017 wäre der Bf. am 27.4.2017 übermittelt worden.
Nach Darlegung der Differenzierung des Prüforgans im Prüfungsbericht betreffend einerseits Lohnsteuerpflicht und Lohnnebenkosten ab dem ersten Tag und andererseits Lohnsteuerpflicht und Lohnnebenkosten nach einer Einsatz von sechs Monaten wird ausgeführt, dass eine stichprobenweise Überprüfung durch die Bf. ergeben hätte, dass die vom Prüfer getroffenen und in diesem Punkt angeführten Angaben zum Sachverhalt richtig wären.
Nochmals wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass die vom Prüfer aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitete steuerrechtliche Beurteilung unzutreffend wäre. Diesbezüglich ist dem Schreiben vom 24.1.2022 ein Bescheid des Stadtsenates der ***70***stadt ***7*** vom 29.6.2020 betreffend eine Berufung der Bf. vom 27.3.2017 gegen einen Kommunalsteuerbescheid des Magistrates der Stadt ***7*** vom 22.11.2016 für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2015 angeschlossen (der ebenfalls diesem Schreiben beigeführte Bescheid Stadtsenates der ***70***stadt ***7*** für das Jahr 2016 vom 29.6.2020 verweist in der Begründung auf den Bescheid betreffend den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2015).
Überdies wird vorgebracht, dass die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter an wechselnden Einsatzorten, deren Einsatzdauer weitaus kürzer als sechs Monate jeweils gewesen wäre, beschäftigt gewesen wären.
Am 16.3.2022 hat die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung stattgefunden und wird hinsichtlich ihres Verlaufes auf das diesbezügliche Protokoll verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. wurde am ***4***1984 gegründet und ist zu FN ***71*** des Landesgerichts ***7*** in das Firmenbuch eingetragen. Bis ***72***2006 firmierte die Bf. unter der Bezeichnung "***73***". Am ***74*** 2016 wurde über das Vermögen der Bf. zu ***75*** des Landesgerichts ***7*** der Konkurs eröffnet und RA ***76*** zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen.
Die Bf. verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (und auch davor) über die Gewerbeberechtigungen auf dem Gebiet der Heizungstechnik (ab ***77***), der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe ab ***78***), als Spengler (ab ***79***) und Schlosser (ab ***80***). Weiters besteht eine Berechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften (ab ***81***).
Die Bf. war in folgenden Bereichen (Geschäftsfeldern) tätig:
Durchführung von Aufträgen zur Herstellung, Montage, Service und Wartung von Industrieanlagen und Stahlbauten für die Industrie
Gas- und Sanitärtechnik (Installationsgewerbe)
Rohrleitungsbau für die Industrie wie insbesondere der Herstellung von Rohrleitungen zum Transport verschiedener Flüssigkeiten und Gase
Wasserleitungsbau
Die Bf. ist berechtigt und zertifiziert alle Prüfungen von Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen durchzuführen. Die Bf. führte auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den angeführten Geschäftsfeldern stehen, wie Planung (zB Installationspläne für Rohrleitungen und Heizungen) samt Skizzen, Überwachung der Bauausführung und die Einschulung an den errichteten Anlagen durch. Zum Teil wurde die Leitung für die Abwicklung des konkreten Auftrages durch die Geschäftsführung der Bf. übernommen, zum Teil wurden andere fachlich dafür geeignete Mitarbeiter als Montageleiter bzw. Vorarbeiter eingesetzt.
Diese Tätigkeiten der Bf. wurden häufig vor Ort bei den Auftraggebern durchgeführt wie zB die Wartung, das Service oder die Reparatur von Anlagen des Auftraggebers, die sich am Betriebsgelände bzw. in der Fabrikhalle befinden. Das Spektrum der Leistungen, die von Mitarbeitern der Bf. am Betriebsgelände der Auftraggeber (in deren Betriebsstätte) der Bf. erbracht wurde, umfasste diverse Kleinarbeiten, das Aufstellen von neuen Maschinen, die Demontage ausgedienter Maschinen, das Umstellen von vorhandenen Maschinen, den Einbau von Rohrleitungen für Gase und verschiedene Flüssigkeiten wie Chemikalien, Nahrungsmittel sowie Kalt- und Warmwasser, Wartungsarbeiten, den Einbau von Zentralheizungen und von Heizungskomponenten wie zB den Tausch einer Heizungspumpe, oder die Montage eines Heizlüfters, Arbeiten an sanitären Anlagen wie WC, den Umbau von Anlagen zur Verbesserung von Fertigungsabläufen, die Behebung von Störungen der Maschinen/Anlagen, die Errichtung von Flugdächern bzw. Einhausungen und den Bau von Versuchsanlagen.
Die von der Bf. errichteten bzw. reparierten Rohrleitungen wurden einer Qualitätskontrolle durch die Bf. vor der Abnahme durch den Kunden unterzogen. Die Bf. ist dafür zertifiziert, die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen von Gasleitungen (auf Dichtheit) oder anderen Rohrleitungen durchzuführen. Dies betrifft auch die Überprüfung von Gasgeräten sowie von Schweißarbeiten. Über solche Berechtigungen verfügen die Auftraggeber nicht. Die Bf. ist verpflichtet, für die aufgrund der erteilten Aufträge erstellten Werke die Gewährleistung zu übernehmen. Bei Mängeln wird die Bf. auch tatsächlich zur Haftung herangezogen. Aus diesem Grund hat die Bf. betreffend die von ihr auszuführenden Aufträge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Bf. hat auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit mehreren Auftraggebern wie zum Beispiel mit dem Unternehmen ***11*** (im Folgenden: Firma ***11***), der ***31*** (im Folgenden: Firma ***31***), der ***82***, der ***83***, der ***12*** (im Folgenden: ***12***) langjährige durchgehende Geschäftsbeziehungen betreffend den Bau, der Wartung, der Reparatur sowie der Demontage von Anlagen (insbesondere Sanitäranlagen) sowie betreffend den Maschinen- und Anlagenbau unterhalten. Grund dafür ist, dass es die strategische Zielsetzung war von bisherigen Kunden weitere Aufträge zu erhalten und nicht stets neue Kunden zu akquirieren, weil dies mit einem großen Werbeaufwand verbunden ist. In vielen Fällen haben die Auftraggeber der Bf. deswegen den Auftrag zur Errichtung, Wartung und Reparatur von Anlagen erteilt, weil diese selbst nicht über die notwendige Erfahrung bzw. die Kenntnisse für die Durchführung dieser Tätigkeiten verfügt haben. Da die Großkunden der Bf. wie die Firmen ***11***, ***82***, ***12*** etc. der Bf. kontinuierlich neue Aufträge zur Vornahme von Wartungen, Reparaturen, zum Aufstellen und der Demontage von Anlagen/Maschinen erteilt haben, waren in der Regel bei diesen Auftraggebern dieselben drei bis vier Mitarbeiter dauerhaft am Betriebsstandort dieser Kunden anwesend, um diese Aufträge zeitgerecht und in der gleichen Qualität auszuführen. Wenn mehr Mitarbeiter für die Erfüllung eines Auftrages notwendig waren, wurden zusätzlich andere Mitarbeiter der Bf. dafür eingesetzt, die nicht permanent bei diesem Kunden tätig waren.
Die Aufträge zur Herstellung von Werken und zur Durchführung von Reparaturen wurden zwischen der Geschäftsführung der Bf. und den jeweiligen Auftragnehmern ausverhandelt (außer bei Gefahr in Verzug). Vor Auftragsannahme werden von der Bf. folgende Schritte gesetzt:
Der Auftraggeber stellt eine Anfrage an die Bf. zu dem die Bf. ein Angebot abgibt. Vor der Bestellung durch den Kunden trifft die Geschäftsführung bzw. die hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter nach Rücksprache mit der Geschäftsführung die Entscheidung, ob der Auftrag angenommen werden kann oder aus verschiedenen Gründen abzulehnen ist. Bei komplexen, komplizierten oder besonders großen Aufträgen bespricht sich die Geschäftsführung mit den verantwortlichen Mitarbeitern, ob eine Annahme, ein Änderungsvorschlag oder eine Ablehnung erfolgen soll. Solche Gründe für eine Ablehnung können sein:
Der Auftrag ist für die Bf. aufgrund mangelnder Kenntnisse und Erfahrung im Einzelfall nicht erfüllbar bzw. fällt nicht in das Leistungsspektrum der Bf. oder die Vorstellungen eines Kunden sind technisch nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar. In diesen Fällen wird eine geeignete Alternative vorgeschlagen und dem Kunden der Bau bzw. die Herstellung alternativer Anlagen angeboten, die durch die Bf. realisierbar sind bzw. realisierbar erscheinen.
Es gibt auch Fälle, in denen die Bf. dem Kunden mitteilt, dass das gewünschte Werk wohl realisierbar ist, aber der technische und zeitliche Aufwand zur Realisierung des Werkes nicht planbar bzw. vorhersehbar ist. In diesen Fällen wird kein Angebot abgegeben, sondern erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (Regieleistungen).
Im Zuge der Auftragsannahme wird mit dem Kunden abgeklärt, wer das Werk planen soll (die Bf., ein unabhängiges drittes Unternehmen oder der Kunde selbst) und wer sich um allfällige Genehmigungen und Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage kümmert. Je nachdem, ob die Bf. auch mit der Planung beauftragt wird, erfolgen die nächsten Schritte. Die Bf. verfügt über eine Planungsabteilung u.a. zur Planung von Industrieanlagen im Metallbau und zur Planung von Rohrleitungssystemen.
Bei Service- oder Reparaturarbeiten wird von der Bf. geprüft, welche Einzelteile (Ersatzteile) benötigt werden und wird der ungefähren Zeitraum für die Durchführung der Reparaturen festgelegt.
Die Einteilung der Mitarbeiter, die für die Erfüllung der Aufträge eingesetzt werden, erfolgt immer durch die Bf. Die Auftraggeber der Bf. haben kein Recht zu bestimmen welcher Mitarbeiter der Bf. die Arbeitsleistungen zur Erfüllung des beauftragten Werkes erbringt.
Konkret stellt sich der Vorgang der Annahme eines Auftrages und dessen Abwicklung durch die Bf. wie folgt dar (Neuherstellung einer Warmwasserleitung für das Objekt II für die Firma ***11***):
Aufgrund der Anfrage, des Kostenvoranschlages vom 24.3.2011, der CAD-Rohrleitungspläne der Bf., der Aufnahme aller Warmwasserleitungen im Objekt II, der Erstellung eines Strangschematas durch die Bf. und der Bestellung vom 26.4.2011 wurde der Austausch der Warmwasserzirkulationsleitung im Werk ***84***, Objekt II von der Kaltwasserhauptleitung bis zur Warmwasseraufbereitungsanlage und von der Warmwasseraufbereitungsanlage bis zu den Verbrauchern durchgeführt. Der Auftrag wurde vom Geschäftsführer Herrn ***43*** und dem Techniker der Bf., Herrn ***9***, übernommen, mit den Mitarbeitern der Bf., die die Warmwasserleitung und die dazugehörigen Werke errichteten, koordiniert.
Dabei wurde eine hygienische Doppelwarmwasseraufbereitungsstation mit Wärmetauscher errichtet, wobei die Erwärmung des Wassers mit Dampf aus der bestehenden, in der Nähe befindlichen Dampfleitung erfolgt. Die Auftragssumme für diesen Werkvertrag hat
€ ***85*** ohne USt betragen und beinhaltet die Arbeitsleistung (€ ***86***), das Material (€ ***87***) und die Planung (€ ***88***). Dieses Bauvorhaben wurde in mehreren Bauabschnitten realisiert und mit mehreren Ausgangsrechnungen an den Auftraggeber verrechnet (AR ***89*** vom 2.1.2013 über € ***90*** netto; AR ***91*** vom 4.10.2011 über € ***92*** netto; AR ***93*** vom 5.9.2011 über € ***94*** netto; AR ***95*** vom 4.8.2011 über € ***96*** netto; AR ***97*** vom 4.7.2011 über € ***98*** netto; AR ***99*** vom 3.6.2011 über € ***100*** netto). Die errichtete hygienische Doppelwarmwasseraufbereitungsstation mit Wärmetauscher wurde an die Firma ***11*** nach Fertigstellung, Endkontrolle und Prüfung der Leitungen und Anlagen übergeben. Bei diesem Auftrag haben folgende Mitarbeiter der Bf. mitgewirkt: Herr ***37***, Herr ***46***, Herr ***101***, Herr ***102***, Herr ***29*** und Herr ***30***
Es konnte die Warmwasserleitung wesentlich kostengünstiger hergestellt werden wie ursprünglich angenommen, sodass die Rechnungssummen für diesen Auftrag deutlich unter dem Betrag des Angebotes liegen.
Die Bf. besitzt am Standort ***5*** in ***7*** eine eigene große Werkstätte, die mit einem Hallenkran zum Heben von Lasten mehrerer Tonnen sowie mit Großmaschinen (wie zB einer Drehmaschine) ausgestattet ist.
Zum Teil erfolgt die Vorfertigung von Teilen der bei den Kunden herzustellenden Anlagen wie auch Reparaturen an den aus den Industrieanlagen bei den Kunden ausgebauten Komponenten in dieser Werkstätte. Diese reparierten Anlagenteile werden sodann beim Auftraggeber in dessen Anlage von Mitarbeitern der Bf. wieder eingebaut. Die Bf. verfügt auch über ein Waren- und (Reparatur)Materiallager wie zB für Rohre und Werkzeuge in einer Lagerhalle. Am Betriebssitz der Bf. in der ***5*** befindet sich auch ein Bürogebäude.
Bei der Bf. waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gut ausgebildete Installateure und Schlosser für den Gas-, Wasserleitungs-, Rohrleitungs- und Heizungsbau beschäftigt.
Für die im Gas-, Wasserleitungs-, Rohrleitungs- und Heizungsbau tätigen bzw. in diesem Bereich Service- und Wartungstätigkeiten ausführenden Arbeiter der Bf. kommt der Kollektivvertrag im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zur Anwendung, der im Punkt VIII., der mit "Montagearbeiter sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes" betitelt ist, folgende Regelung enthält:
"Entfernungszulage
1. Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vereinbart wurde.
Entfernungszulagen im Sinne nachstehender Bestimmungen gelten jeweils - mit Ausnahme des Punktes 4., ab 2. Satz und des Punktes 5. -
für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.
2. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von ...
3. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden - einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause - gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von ...
4. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Entfernungszulage in der Höhe von ... wenn die Abreise vom Betriebsort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Entfernungszulage von ...
Wird die Verpflegung beigestellt, so gebührt anstelle der Entfernungszulage ein Betrag in Höhe von 40 Prozent derselben.
…
Verkehrsmittel
8. Ist bei Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestimmen und das Fahrgeld zu bezahlen.
Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise -tunlichst schriftlich - erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden Aufwandes dient.
Nächtigungsgeld
9. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von ...
9a. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht außer Haus nächtigt, besteht anstelle des Nächtigungsgeldes Anspruch auf Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) gemäß Abschnitt VIII Punkt 8. für die Strecke vom nicht ständigen Arbeitsplatz zur Wohnung und zurück. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Nächtigungsgeld limitiert. Wird durch diesen Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) das Nächtigungsgeld der Höhe nach nicht voll ausgeschöpft, gebührt dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag als weiterer pauschaler Auslagenersatz.
10. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
Heimfahrten
11. Bei Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes, die Nächtigungen außer Haus erforderten oder wenn solche angeordnet wurden, hat der Arbeitnehmer nach jeweils 2 Monaten Wartezeit Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt zum ständigen Betrieb (Aufnahmeort). Bei jeder Heimfahrt sind die Wegzeit (Reisezeit), die Fahrtkosten und die entsprechende Aufwandsentschädigung zu vergüten. Zudem entsteht ein Anspruch auf unbezahlte Freizeit von 4 Kalendertagen (96 Stunden). Die Wegzeit kann nicht in die Freizeit eingerechnet werden.
12. Die Heimfahrt nach jeweils 2 Monaten Wartezeit muss innerhalb von 2 Monaten nach Entstehen des Anspruches angetreten werden, ansonsten verfällt der Anspruch. Der Anspruch verfällt nicht, wenn die Heimfahrt auf Veranlassung des Betriebes unterblieben ist.
13. Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt, Wegzeit (Reisezeit) und die entsprechende Entfernungszulage entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und die Heimreise antritt, wenn er die Heimreise wegen schwerer Erkrankung oder Ableben eines nahen Familienangehörigen antreten muss, ebenso vor Antritt des Urlaubes und bei Rückkehr sowie bei einer arbeitsbedingten Rückkehr zum ständigen Betrieb. Bei Beschäftigung im Sinne des Abschnittes VIII/Punkt 11. hat der Arbeitnehmer nach jeweils einem Monat Wartezeit ab der Entsendung bzw. ab einer bezahlten Heimfahrt Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen Betrieb und zurück, wenn die Bau- oder Montagestelle mehr als 70 km vom ständigen Betrieb entfernt ist. Dieser Anspruch besteht nicht für Monate, in denen eine bezahlte Heimfahrt gebührt."
Am ***33***1999 hat die Bf. mit dem Arbeiterbetriebsrat nachstehende Betriebsvereinbarung mit Wirkung ab ***106*** 1999 abgeschlossen:
"Einvernehmlich wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung - Sondervereinbarung vom ***103***1997, gültig ab ***104***1997 mit Wirkung ***105*** 1999 durch den Dienstgeber gekündigt wurde und daher ab ***106*** 1999 nicht mehr anzuwenden ist.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100132/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100132.2020
- Stammnummer
- 136999
- Gültig
- 16.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF