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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100132/2020

Dienstreise bei Baustellen- und Montagetätigkeit mit unterschiedlichen Tätigkeiten und Orten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100132/2020vom 16.03.2022Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Dienstgeber und Betriebsrat halten fest, dass unverändert der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden ist, da für die Betriebe die fachlichen Wirtschaftsbereiche "Ausübung des Schlossergewerbes" und "Ausübung des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes" die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Zu Punkt VIII. "Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes" vereinbaren Dienstgeber und Betriebsrat, dass der Dienstgeber grundsätzlich eine Nächtigung außer Haus, d.h. am jeweiligen Einsatzort bei allen Baustellen bzw. Einsätzen außerhalb des Gemeindegebietes ***7***, welche länger als einen Tag dauern, anordnen wird. Es gilt daher generell eine Nächtigung außer Haus bei allen Baustellen bzw. Einsätzen außerhalb des Gemeindegebietes ***7***, welche länger als einen Tag dauern, als angeordnet. Nur wenn ausdrücklich der jeweilige Mitarbeiter im Einzelfall vom Dienstgeber die Anweisung erhält, eine Nächtigung außer Haus bzw. am jeweiligen Einsatzort zu unterlassen, gilt eine Nächtigung außer Haus bzw. am Einsatzort als nicht angeordnet. In solchen Fällen gebührt die Entfernungszulage laut Punkt VIII. 2. bzw. 3. des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. Die Nächtigung am auswärtigen Einsatzort wird i.d.R. auch an arbeitsfreien Tagen (z.B. Samstage, Sonn- und Feiertage) angeordnet, soweit der Dienstgeber im Einzelfall nicht eine andere Anweisung erteilt. 2. Dienstgeber und Betriebsrat legen einvernehmlich fest, dass unverändert als ständiger Betrieb die Betriebsstätte bzw. das Werkgelände in ***6***, ***107*** gilt." Diese Betriebsvereinbarung wurde am ***108***2008 wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: "1. In der Betriebsvereinbarung vom ***33***1999 wurde im Sinne des Punktes VIII des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zwischen Dienstgeber und Betriebsrat einvernehmlich das Werksgelände in ***6***, ***107*** als ständiger Betrieb für alle beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt. 2. Der Betrieb samt Werksgelände, Werkshalle und Bürogebäude wurde mit ***109***2008 an die neue Adresse ***6***, ***5*** verlegt. 3. Dienstgeber und Betriebsrat legen hiermit fest, dass gemäß Punkt VIII des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe als ständiger Betrieb das Werksgelände und die Werkhalle, die zur Produktion und Ausführung von Reparaturen dient, in ***6*** ***5*** gilt." In allen Dienstverträgen mit den Arbeitern der Bf. bzw. deren Dienstzetteln ist vorgesehen, dass der jeweilige Dienstnehmer für den Betrieb in der ***5***, ***6***, aufgenommen wird. Im Dienstvertrag ist festgelegt, dass sich der Dienstnehmer ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass er außerhalb des Betriebes ***5***, ***6***, jederzeit und zeitlich unbeschränkt zu Montage-, Demontage-, Erhaltungs- und Reparaturarbeiten von Anlagen jeglicher Art herangezogen werden kann. Weiters wurde vereinbart, dass der Dienstnehmer keinen Anspruch hat außerhalb des Betriebes der Bf. in ***7*** beschäftigt zu werden. Bei mehreren Kunden der Bf. mit denen durchgehende langandauernde Geschäftsbeziehungen bestanden haben, waren die Mitarbeiter der Bf. über mehr als sechs Monate durchgehend tätig bzw. waren folgende Dienstnehmer von Anfang an (dh. ab Beginn von deren Dienstverhältnis mit der Bf.) nur am Betriebsort des Auftraggebers tätig: | Name | Beginn Dienstverhältnis = Beginn der Tätigkeit am Betriebsort des Auftraggebers der Bf. | Auftraggeber/Ort der Tätigkeit | ***110*** | 02.03.2010 | ***12***/***22*** | ***111*** | 26.07.2010 | ***23***/***24*** | ***111*** | 11.6.2013 | ***23***/***24*** (Wiedereintritt nach Austritt im September 2012) | ***28*** | 11.10.2010 | ***11***/***18*** | ***29*** | 18.07.2011 | ***11***/***16*** | ***46*** | 11.06.2012 | Fa. ***31***, ***40*** | ***112*** | 07.11.2011 | ***11***/***16*** | ***113*** | 16.06.2014 | Fa. ***31***, ***40*** | ***114*** | 20.04.2015 | Fa. ***31***, ***40*** Betreffend jene Mitarbeiter der Bf., die an einem Betriebsstandort eines Auftraggebers der Bf. länger als sechs Monate durchgehend tätig waren und des jeweiligen Zeitraumes der Tätigkeit wird auf die angeschlossene Beilage zum Erkenntnis verwiesen. Aus dieser Beilage ergibt sich beispielweise, dass der Mitarbeiter ***32*** im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2015 nur bei der Firma ***11*** in ***19*** tätig gewesen ist. Zum Teil haben die Arbeiter der Bf. - zumindest während der Wochentage - in der Nähe der Einsatzorte der Auftraggeber der Bf. gewohnt und hatten dort einen Nebenwohnsitz gemeldet. Bei zwei Dienstnehmern ergibt sich, dass die im Rahmen der GPLA erstellte Aufstellung über eine durchgehende Tätigkeit von mehr als sechs Monaten unrichtig ist, sodass eine Vorschreibung nicht erst nach einer durchgehenden Tätigkeit für denselben Auftraggeber der Bf. am selben Betriebsstandort von mehr als sechs Monaten (nach Ablauf von sechs Monaten) erfolgt ist: ***67***: Dieser war ab Mitte August 2012 (wieder) durchgehend bei der Firma ***26*** in ***68*** eingesetzt. Dementsprechend endete der Sechsmonatszeitraum erst mit Ende Februar 2013. ***115***: Dieser war ab 8. August 2011 durchgehend bei der ***25*** in ***116*** eingesetzt. Dementsprechend endete der Sechsmonatszeitraum erst mit Ende Februar 2012. Wenn die Vorfertigung von Teilen der bei den Kunden herzustellenden Anlagen bzw. auch Reparaturen an den aus den Industrieanlagen bei den Kunden ausgebauten Komponenten in der Werkstätte der Bf. in ***7*** vorgenommen wurde, fungierten die Mitarbeiter der Bf., die sich dauernd vor Ort beim Auftraggeber aufgehalten und dort tätig geworden sind, als Schnittstelle zur Werkstätte der Bf. und haben auch die Termine für die Fertigstellung und Lieferung dieser Bauteile an die Auftraggeber koordiniert. Am Betriebssitz der Bf. in ***7*** sind diese Mitarbeiter während dieses konstanten Einsatzes am gleichen Betriebsstandort eines Auftraggebers der Bf. nicht tätig geworden und haben diesen auch nicht angefahren. Bei den Projekten, die die Mitarbeiter der Bf. am Betriebsgelände der Auftraggeber durchgeführt haben (Service-, Montage- und Reparaturarbeiten), wurden den Mitarbeitern der Bf. Weisungen nur von der Geschäftsleitung der Bf. (bzw. von Mitarbeitern, die dazu von der Geschäftsführung bestimmt wurden) betreffend die Ausführung der beauftragten Tätigkeiten erteilt. Die Auftraggeber selbst konnten den Mitarbeitern der Bf. keine Weisungen erteilen. Die arbeitsbezogene und disziplinäre Kontrolle über die Mitarbeiter der Bf., die an den Betriebsstandorten der Auftraggeber eingesetzt wurden, hat nur die Bf. ausgeübt. In seltenen Fällen wurden zur Erfüllung der Aufträge Hilfskräfte der Auftraggeber hinzugezogen. Diese Hilfskräfte waren in diesen Fällen - während der Zeit der Mithilfe zur Erfüllung des an die Bf. erteilten Auftrages - dem Montageleiter bzw. Vorarbeiter der Bf. unterstellt. Die Geschäftsleitung der Bf. (bzw. die von ihr dazu betrauten Mitarbeiter) haben auch entschieden, ob ein defekter Bestandteil einer Anlage/Leitung auszutauschen oder noch zu reparieren war. An den Betriebsstandorten der Auftraggeber der Bf. verwendeten die dort eingesetzten Mitarbeiter der Bf. zum Teil Werkzeug und Geräte (zB Stapler) der Bf. Die bei den Auftraggebern vor Ort eingesetzten Mitarbeiter der Bf. haben die dort vorhandenen Pausenräume sowie Sanitäranlagen (WC und Waschräumlichkeiten) sowie auch den Werkstättenbereich - wie zB bei der Firma ***11*** - mitbenutzt. Auch nutzten die Mitarbeiter dort ihnen zur Verfügung gestellte Spinde zum Verwahrung ihrer Straßenkleidung sowie der eingesetzten Werkzeuge. Häufig wurden die Reparatur- bzw. Servicearbeiten an den Anlagen der Auftraggeber während Zeiten eines Betriebsstillstandes oder Betriebsurlaubes der Abteilungen bzw. Produktionseinheiten durchgeführt, wo sich die zu reparierenden oder zu wartenden Anlagen befunden haben. Die Bf. stellte jedem an einem Betriebsstandort eines Auftraggebers eingesetzten Mitarbeiter einen Handwerkzeugkoffer mit folgenden Mindestinhalt zur Verfügung: Ringschlüsselsatz, Gabelschlüsselsatz, Schraubenziehersätze (Schlitz, Kreuz, Torx), Nussensatz "***117***", Rohrzangen verschiedener Größen, verschiedene sonstige Zangen, Handsägebogen, Imbus-Schlüsselsatz, Rohrschneider, Kunststoffrohrschere, verschiedene Feilen, Schiebelehre, Anschlagwinkel, Streichmaß, große und kleine Hämmer Kleinwerkzeuge der Bf. wurden auch in unversperrbaren Aktenschränken, die von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden, aufbewahrt. Werkzeug der Bf. wurde darüber hinaus in den Montagefahrzeugen der Bf. vor Ort verwahrt. Die Mitarbeiter der Bf. verwendeten zur Erfüllung der Aufträge an den Betriebsstandorten der Auftraggeber folgende Maschinen, Geräte und Werkzeuge der Bf., die auf dem Gelände des Auftraggebers in versperrbaren Baustellenkisten der Bf. bzw. auch in versperrbaren Metallkästen der Auftraggeber gelagert wurden. Wenn diese Maschinen etc. für andere Betriebsstandorte eines anderen Auftraggebers benötigt wurden, wurden diese mit den Transportern der Bf. dorthin verbracht: mehrere kleine Winkelschleifer, mehrere große Winkelschleifer, mehrere Handbohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen, Kabelverlängerungen, mobile Kettenzüge zum Heben von Lasten, Elektrodenschweißgeräte, ***13*** Großschweißmaschine (Schutzgasgerät), ***118*** Großschweißmaschine (Schutzgasgerät), Hydraulikpressen, Nivelliergerät, Kabeltrommeln und Verlängerungskabel, verschiedene Fettpressen Das Ausziehen der Straßenkleidung war zum Teil aus lebensmittelrechtlichen Gründen (Firma ***11***) erforderlich, weil in den Betriebsräumlichkeiten der Firma ***11*** Schutzkleidung samt Kopfbedeckung angelegt werden musste. Wenn nicht aus lebensmittelrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen eine besondere Schutzkleidung verwendet werden musste, verwendeten die Mitarbeiter der Bf. Arbeits- bzw. Schutzkleidung der Bf. mit der Aufschrift "***10***". Zur Ausführung der erteilten Aufträge haben die Mitarbeiter der Bf. am jeweiligen Betriebsstandort der Auftraggeber - nach Einholung einer entsprechenden Erlaubnis - vor Ort vorhandene Einrichtungen benutzt wie zB Leitern, einen Hebekran oder einen Stapler. Zur Erfüllung der Aufträge wurde zum Teil von der Bf. eingekauftes Material verwendet und den Auftraggebern in Rechnung gestellt. Bei den meisten Aufträgen überwiegt das Entgelt für die verrechneten Montagestunden gegenüber dem in Rechnung gestellten Material. Der Waren- und Materialeinkauf der Bf. hat in den beschwerdegegenständlichen Jahren durchschnittlich € 450.000 betragen. Bei einigen Aufträgen mussten die von der Bf. gefertigten Teile lackiert, verzinkt oder beschichtet werden. Diese Arbeiten hat die Bf. fremdvergeben und an die Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt. Es sind auch Transportkosten für den Transport von Anlagenteilen (insbesondere zur Werkstätte der Bf. und zurück zum Betriebsstandort des Auftraggebers bzw. auch den Transport der Stapler der Bf. zum Betriebsstandort des Kunden) von circa € 30.000,00 pro Jahr angefallen. Die beauftragten Werke wurden überwiegend mit Werkzeugen und Geräten der Bf. erbracht. Nur ausnahmsweise wurden auch vor Ort vorhandene Einrichtungen des Auftraggebers wie extra lange Leitern, Hebekräne oder Stapler für die Erfüllung der Aufträge von den Mitarbeitern der Bf. verwendet. Diese Einrichtungen wurden aber nicht schon bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt, sondern musste im jedem einzelnen Fall vor der Verwendung die Erlaubnis des Auftraggebers eingeholt werden. Die Bf. traf für die von ihr übernommenen Aufträge eine Gewährleistungspflicht und auch eine Haftung für Schäden, die bei der Ausführung der Aufträge durch die Mitarbeiter der Bf. verursacht worden sind. Auch musste die Bf. bei einigen durchgeführten Aufträgen Leistungen aufgrund Gewährleistung erbringen wie zB bei einem Auftrag der Fa. ***31***, bei dem vergessen wurde, vor dem Verpressen von Heizungsrohren die erforderlichen Dichtungen einzulegen. Bei der Druckkontrolle wurden deswegen Undichtheiten festgestellt. Deswegen musste die Bf. auf ihre Kosten die Rohrleitungen bei den undichten Stellen abschneiden und mit neuen Rohrfittingen wieder schließen. Es kam auch zu Haftungsfällen für die die Bf. Schadenersatz leisten musste. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Gründung der Bf. sowie über den Konkurs ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie der Editsdatei. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Auftragsannahme und der Abwicklung der an die Bf. erteilten Aufträge in den jeweiligen Betriebsstandorten der Auftraggeber der Bf. durch Mitarbeiter der Bf. gründen sich auf die sachverhaltsmäßige Darstellung in der Beschwerde, die in sich widerspruchsfrei ist, und der auch sachverhaltsmäßig von der belangten Behörde nicht entgegengetreten worden ist. Die auf die Bf. lautenden Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus dem Gewerberegister (GISA-Zahlen ***119*** - Spengler; ***120*** - Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbe; ***121*** - Heizungstechnik; ***122*** - Schlosser; ***123*** - Arbeitskräftegestellung). Der Umstand, dass die Dienstnehmer ***110***, ***111***, ***28***, ***29***, ***46***, ***112***, ***113*** und ***114*** von Beginn ihres Dienstverhältnisses an ausschließlich am Betriebsstandort eines der Auftraggeber tätig waren, gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeitnachweise sowie Fahrtenbuch) und wurde von der Bf. auch nicht in Abrede gestellt. Auch in der Stellungnahme der Bf. vom 24.1.2022 wird ausgeführt, dass die vom Prüfer diesbezüglich getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt - nach Durchführung einer stichprobenweisen Überprüfung - richtig sind. Soweit in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der GPLA-Prüfung vom 15.11.2018 ausgeführt wird, ***29*** wäre im Rahmen einer Ferialpraxis bei der Firma ***11*** in ***17*** eingesetzt worden, ändert dieser Umstand nichts daran, dass Herr ***29*** ab Beginn seines Dienstverhältnisses nur bei der Firma ***11*** in ***17*** eingesetzt worden, dh. nur dort tätig geworden ist. Die Feststellung, dass die in der Beilage zu dieser Entscheidung angeführten Mitarbeiter jeweils länger als sechs Monate für die in der Beilage ersichtlichen Zeit durchgehend beim selben Auftraggeber am gleichen Betriebsstandort tätig waren, gründet sich auf die vom Finanzamt vorgelegten stichprobenweise vorgelegten Zeitaufzeichnungen, denen auch die Bf. bis auf den Dienstnehmer ***28*** (Herr ***14*** ist nicht bei der Bf. angestellt gewesen sondern bei der ***34***) nicht entgegengetreten ist. Überdies wurde mit der Stellungnahme vom 11.11.2021 durch das Finanzamt schlüssig und in sich widerspruchsfrei dargelegt und nachgewiesen, dass der Betriebsprüfer im Zuge der Prüfung sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Reiserechnungen von allen Dienstnehmern durchgesehen und in einer Excel-Tabelle dargestellt hat. Dieser Tabelle wurde dem Bundesfinanzgericht auch vorgelegt und nachgeprüft. Bis auf den Dienstnehmer ***124*** betreffend den Zeitraum Jänner bis Februar 2012 hat sich ergeben, dass nur durchgehende Tätigkeiten von mehr als sechs Monate zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag geführt haben bzw. eine Vorschreibung ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses nur dann vorgenommen wurde, wenn der Dienstnehmer von Beginn an nur bei einem Auftraggeber vor Ort durchgehend tätig war. Für diese Tabelle wurden aus der Prüfsoftware ACL die einzelnen steuerfreien Lohnarten pro Dienstnehmer und Jahr herauskopiert. In der Tabelle wurde auf der rechten Seite angemerkt, bei wem der Dienstnehmer in welchem Zeitraum beschäftigt war. Gleichzeitig wurde auch die Summe der steuerpflichtigen/nachverrechneten Diäten angeführt. Wenn aus den eingesehenen Aufzeichnungen ersichtlich war, dass ein Dienstnehmer länger als 6 Monate durchgehend an einem Ort tätig war, wurden die Zulagen ab dem 7. Monat als sozialversicherungs- und steuerpflichtig eingestuft. Monate, für die solch eine Nachverrechnung vorgenommen wurde, wurden in der Tabelle gelb markiert. Die Stellungnahme des Finanzamtes vom 11.11.2021 wurde der Bf. mit Beschluss vom 12.1.2022 zur Kenntnis gebracht und hat die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 24.1.2021 diesen Ausführungen nicht widersprochen, sondern vielmehr vorgebracht, dass eine stichprobenweise Überprüfung die Richtigkeit der vom Prüfer betreffend den durchgehenden Einsatz von Dienstnehmern beim selben Auftraggeber am selben Standort bestätigt hat. Die Feststellung, dass zum Teil die Arbeiter der Bf. - zumindest während der Wochentage - in der Nähe der Einsatzorte der Auftraggeber der Bf. gewohnt haben und dort einen Nebenwohnsitz gemeldet hatten ergibt sich aus den vom Finanzamt mit Schreiben vom 11.11.2021 vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen des Quartiergebers von ***122*** und ***62*** betreffend ein Quartier in ***18*** für Oktober 2013, November 2011, August 2013 und November 2013; Nebenwohnsitzmeldungen in ***18*** für ***122*** für den Zeitraum 13.10.2011 bis 20.12.2016, ebenfalls in ***18*** für ***62*** für den Zeitraum 15.1.2008 bis 25.7.2016; Nebenwohnsitzmeldung ***64*** in ***65*** im Zeitraum 11.10.2012 bis 6.3.2015 sowie in ***19*** vom 6.3.2015 bis 13.8.2015 und ***32*** Nebenwohnsitzmeldung in ***66*** im Zeitraum 28.9.2012 bis 7.3.2017). Zu den Ausführungen der Bf. betreffend den Dienstnehmer ***28*** in der Gegenäußerung vom 15.11.2018 ist festzuhalten, dass in den angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2016 eine Nachversteuerung von Diäten nur bis November 2011 erfolgt ist und sich aus dem Schreiben der Bf. vom 24.1.2022 ergibt, dass ***28*** erst ab 1.12.2011 (also nicht im November 2011) für die Firma ***31*** tätig geworden ist. Der ebenfalls in der Gegenäußerung vom 15.11.2018 erwähnte Dienstnehmer ***14*** war nicht Dienstnehmer der Bf. Die Feststellungen betreffend die Nutzung von sanitären Anlagen, von Pausen- und Aufenthaltsräumen sowie eines Spindes durch die in den Betriebsstandorten der Auftraggeber der Bf. kontinuierlich über einen längeren Zeitraum tätigen Mitarbeiter gründen sich auf die Äußerung der GPLA-Prüfung vom 29.6.2018 und zwar insbesondere auf den dort wiedergegebenen Aktenvermerk im Rahmen der Vorprüfung betreffend die Werkstättenbesichtigung bei der Firma ***11*** in ***17*** vom ***123***2011. Die Feststellung, dass die beauftragten Werke überwiegend mit Werkzeugen und Geräten der Bf. erbracht wurden, gründet sich auf das in sich schlüssige Vorbringen in der Beschwerde (vgl. zB Seite 32 Mitte: "Auf den Baustellen gelangen generell unser Werkzeug und unsere Maschinen und Geräte zum Einsatz."), dem auch sachverhaltsmäßig von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingangs ist auf das Vorbringen im Vorlageantrag vom 15.1.2019 einzugehen, dass in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ***1*** vom 14.12.2018 in der Zeile 2 unzutreffend die Firma ***34*** angeführt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers besteht (vgl. zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0199; VwGH 25.5.1992, 91/15/0085). Wird der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur im Kopf des Bescheides genannt, so schadet dies nicht (vgl. zB VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212; VwGH 22.3.1996, 92/17/0066). Im gegenständlichen Fall wird die Bf. im Kopf der Beschwerdevorentscheidung mit ihrem im Firmenbuch eingetragenen Wortlaut angeführt und wird auch die Steuernummer der Bf. und nicht die der ***34*** genannt, sodass nach Dafürhalten des Senates kein Zweifel daran besteht, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 über die Beschwerde der Bf. und nicht über jene der ***34*** abgesprochen worden ist, zumal über die Beschwerde der ***34*** eine eigene Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Überdies ist auch die Bf. selbst davon ausgegangen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 an die Bf. und nicht an die ***34*** adressiert worden ist, weil der Vorlageantrag vom 15.1.2019 namens der Bf. eingebracht wurde, weswegen auch die Bf. selbst erkannt hat, dass sich die Beschwerdevorentscheidung an die Bf. und nicht an die ***34*** gerichtet hat (vgl. dazu zB VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215; VwGH 28.9.2006, 2002/17/0027). Soweit im Vorlageantrag moniert wird, dass in der angeführten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde betreffend Haftung für Lohnabgaben, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2016 nur durch den Zeitraum (1.1. bis 13.12.2016) bezeichnet wird, ist durch die Bezeichnung des Zeitraumes hinreichend erkennbar, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 auch über die Beschwerde vom 2.6.2017 betreffend das Jahr 2016 abgesprochen wurde und ist die Bf. selbst in ihrem gestellten Vorlageantrag davon ausgegangen, dh. für die Bf. war nicht zweifelhaft, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 auch das Jahr 2016 umfasst hat. In inhaltlicher Hinsicht ist zu den Beschwerden vom 24.3.2017 und 2.6.2017 folgendes auszuführen: (A) Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Bf. und ihren Auftraggebern bei denen die Mitarbeiter der Bf. für Wartungs-, Service- und Montagetätigkeiten eingesetzt wurden: Eingangs ist auf die in der Beschwerde und in der Gegenäußerung vom 15.11.2018 in den Mittelpunkt der Ausführungen gestellte Frage einzugehen, ob die an den jeweiligen Betriebsstandorten der Auftraggeber der Bf. kontinuierlich über einen längeren Zeitraum tätig gewordenen Mitarbeiter auf Basis von der Bf. mit den Auftraggebern abgeschlossener Werkverträge oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an die Auftraggeber als Beschäftiger tätig geworden sind. Diese Beurteilung ist deshalb geboten, weil die Begründung eines Erkenntnisses (§ 280 Abs. 1 lit. e BAO) erkennen lassen muss, von der Verwirklichung welcher Tatbestände durch den festgestellten Sachverhalt das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgeht (vgl. zB VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107). Überdies wird von der Bf. vertreten, dass die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der Bf. und deren Auftraggebern von rechtlicher Relevanz für die Frage der Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht der von der Bf. ausbezahlten Diäten, die im Rahmen der durchgeführten GPLA-Prüfungen der Besteuerung unterworfen wurden, ist. Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein Betriebsinhaber Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen in seinem Betrieb für betriebseigene Aufgaben einsetzt, die sich zu dieser Arbeitsleistung einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet haben. Gemäß § 4 Abs. 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Absatz 2 leg.cit. normiert, dass Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vorliegt, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber 1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder 2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder 3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder 4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchen die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können (vgl. zB VwGH 20.6.2011, 2011/09/0074; VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; VwGH 3.10.2013, 2013/09/0042 uam). Im gegenständlichen Fall hat die Bf. mit den Auftraggebern jeweils Werkverträge im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgeschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der Bf. in der Beschwerde geschilderten Aufträgen (ab Seite 18 der Beschwerde). Es wurde jeweils die Erbringung eines konkret umschriebenen und zum Teil auch von der Bf. selbst geplanten Werkes durch die Bf. vereinbart wie zB die Neuherstellung einer Warmwasserleitung für die Fa. ***11*** oder die Reparatur der Anlage der Fa. ***31*** für die "Lackversorgung", die der "Bemalung" der von der Fa. ***31*** produzierten ***125*** dient. Auch die notwendige Prüfung der reparierten bzw. errichteten Anlagen wie zB eine Dichtheitsprobe von Leitungen erfolgte durch die Mitarbeiter der Bf. Die aufgrund des Auftrages erbrachte Leistung (das Ergebnis der Leistung) ist klar abgrenzbar und dem Werkunternehmer (der Bf.) zurechenbar. Die bei den Auftraggebern eingesetzten Mitarbeiter der Bf. haben demnach nicht eine Leistung im Rahmen des Gesamtablaufes im Betrieb des Auftraggebers erbracht (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0236), sondern handelt es sich um Leistungen, die die Bf. allgemein am Markt anbieten kann, sodass der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG nicht gegeben ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind bei den Aufträgen, die die Mitarbeiter der Bf. am Betriebsgelände der Auftraggeber durchgeführt haben (Service-, Montage- und Reparaturarbeiten), den Mitarbeitern der Bf. Weisungen nur von der Geschäftsleitung der Bf. (bzw. von Mitarbeitern, die dazu von der Geschäftsführung bestimmt wurden) betreffend die Ausführung der beauftragten Tätigkeiten erteilt worden. Auch konnten die Auftraggeber selbst den Mitarbeitern der Bf. keine Weisungen erteilen. Soweit im Vorlagebericht des Finanzamtes davon die Rede ist, dass nicht von einer gänzlichen Fach- oder Dienstaufsicht durch den Auftraggeber ausgegangen werden könne (S. 18 des Vorlageberichts), ist nicht nachvollziehbar auf welche konkreten Umstände sich dieses Vorbringen stützt. Vielmehr ist aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes davon ausgehen, dass die Auftraggeber der Bf. gar keine Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Bf., die an den Betriebsstandorten der Bf. tätig geworden sind, ausgeübt haben, sondern dies ausschließlich entweder durch die Geschäftsleistung bzw. von ihr ermächtigte Mitarbeiter erfolgt ist bzw. die als Montageleiter oder als Vorarbeiter von der Bf. eingesetzten Mitarbeiter an den jeweiligen Betriebsstandorten der Auftraggeber die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber den ihnen dort unterstellten Mitarbeiter ausgeübt haben (vgl. Seite 7 der Gegenäußerung vom 15.11.2018). Die arbeitsbezogene und disziplinäre Kontrolle über die Mitarbeiter der Bf., die an den Betriebsstandorten der Auftraggeber eingesetzt wurden, hat nur die Bf. ausgeübt. Die von den Mitarbeitern der Bf. bei den Auftraggebern durchgeführten Tätigkeiten wurden von der Geschäftsleitung der Bf. bzw. von dazu von dieser beauftragen Mitarbeitern bei der Erfüllung der Aufträge unterstützt, unterwiesen und kontrolliert. Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Bf. nicht in den Betrieb des Auftraggebers organisatorisch eingegliedert sind und der Dienst- und Fachaufsicht der Bf. unterstehen, weswegen der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG nicht erfüllt ist. Die Mitbenutzung von Pausen- bzw. Aufenthaltsräumen sowie von sanitären Anlagen und der Zurverfügungstellung eines Spindes der Auftraggeber ist für auf Basis von Werkverträgen erbrachten Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, nichts Ungewöhnliches und spricht nicht gegen Werkverträge. Eine Eingliederung der am Betriebssitz der Auftraggeber tätigen Mitarbeiter der Bf. in den "Geschäftsbereich" der Auftraggeber - wie dies im Prüfungsbericht vom 14.11.2016 dargestellt wird - kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies ist zu bedenken, dass größere Werkzeuge bzw. Geräte, die die Bf. zur Ausführung der beauftragten Werke benötigt hat, in eigenen der Bf. gehörigen versperrbaren Baustellenkisten bei den Auftraggebern gelagert wurden. Die Bf. hat auch einen gewährleistungstauglichen Erfolg geschuldet, weil das zu erbringende Werk detailliert bei der Auftragserteilung bestimmt, dh. zwischen der Bf. und dem Auftraggeber vor dem Beginn der Durchführung festgelegt war und traf die Bf. eine Gewährleistungspflicht, die auch tatsächlich schlagend geworden ist. Auch musste sie für Schäden, die bei der Ausführung der Werkaufträge von Mitarbeitern der Bf. verursacht wurden, Schadenersatz leisten. Daraus folgt, dass auch der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 4 AÜG nicht erfüllt ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beauftragten Werke überwiegend mit Werkzeugen und Geräten der Bf. erbracht wurden. Nur ausnahmsweise wurden auch vor Ort vorhandene Einrichtungen des Auftraggebers für die Erfüllung der Aufträge von den Mitarbeitern der Bf. verwendet, wobei dafür jeweils die Erlaubnis eingeholt werden musste. Durch die bloß gelegentliche Verwendung von Großwerkzeugen des Auftraggebers, wobei die Verwendung nicht vorweg bereits bei der Auftragserteilung vorgesehen/gestattet war, sondern in jedem einzelnen Fall einer Verwendung die Erlaubnis des Auftraggebers eingeholt werden musste, ist das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG nicht erfüllt, weil die Arbeit vorwiegend mit dem Werkzeug des Werkunternehmers erbracht wird. Hinsichtlich des verwendeten Materials ist festzuhalten, dass nach den Regelungen des Zivilrechts der Materialbeistellung für sich allein keine allzu große Bedeutung zukommt. Denn die Vertragsparteien können die Stoffbeistellung beliebig regeln (vgl. zB VwGH 23.5.2002, 2001/09/0073; VwGH 20.11.2003, 2000/09/0173). Überdies wurde ein Materialeinsatz der Bf. von € 450.000 durchschnittlich festgestellt, der nicht als vernachlässigbar gering angesehen werden kann. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Bf. an ihrem Betriebsstandort über eine große Werkstätte verfügt, bei der die Aufträge der Kunden zum Teil auch erledigt werden. Abschließend ist zur Frage, ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung iS des AÜG vorliegt, festzuhalten, dass bei rein innerstaatlichen Sachverhalten wie dem gegenständlichen nicht eine Gesamtbeurteilung unter mehreren Gesichtspunkten vorzunehmen ist, weil die vom VwGH unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung 18.6.2015, C-586/13, Martin Meat, entwickelte neue Rechtsprechung nur auf grenzüberschreitende Arbeitskräftskräfteüberlassungen zur Anwendung kommt (VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068; vgl. auch Schindler in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 4 AÜG (Stand 1.1.2018, rdb.at), § 4 AÜG, Rz 3/1). Der erkennende Senat geht daher bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die von der Bf. mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen Werkverträge auch steuerrechtlich als solche anzusehen sind und daher keine Werkverträge vorliegen, die gemäß § 4 AÜG - aufgrund ihres wirtschaftlichen Gehaltes - als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren sind. (B) Lohnsteuerliche Behandlung der an die Mitarbeiter der Bf. gewährten Reisekostenersätze, die bei den Auftraggebern vom ersten Tag an bzw. über einen längeren Zeitraum eingesetzt wurden Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt. Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden. Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese Bestimmung wurde mit BGBl I Nr. 45/2007 in das EStG 1988 eingefügt. Anlass für diese Regelung war die Aufhebung des vierten Satzes des § 26 Z 4 EStG 1988 ("Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.") durch den VfGH mit Erkenntnis vom 22.6.2006, G 147/05, u.a. mit Wirkung 31.12.2007. In diesem Erkenntnis hat der VfGH die Verfassungswidrigkeit der in § 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 getroffenen Regelung darin erblickt, dass der Verweis auf lohngestaltende Vorschriften den Effekt hat, einen steuerfreien Aufwandsersatz zuzulassen, der den gesetzlichen Rahmen (im Verständnis der höchstgerichtlichen Judikatur) überschreitet, weil damit unter dem Titel Reisekostenersatz nicht steuerbar an den Arbeitnehmer Beträge zugewendet werden, denen auch bei typisierender Betrachtung keine entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen gegenüberstehen (Punkt 2.2. und 2.3 des Erkenntnisses). In der Begründung des Initiativantrages, der dem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden - (Reisekosten-Novelle 2007 - RK-Novelle 2007), zugrunde liegt, wird betont, dass die Neuregelung eine verfassungskonforme Regelung für Tagesgelder und Fahrtkostenersätze im Zusammenhang mit Dienstreisen herstellen soll (220/A XXIII. GP, Seite 1). Daraus folgt entgegen der offenbar in der Beschwerde, in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der GPLA-Prüfung sowie in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2022 vertretenen Ansicht, dass eine in einem Kollektivvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung getroffene Regelung über Dienstreisen nicht dazu führt, dass jedenfalls alle Sachverhalte, die abstrakt unter diese Regelung subsumiert werden können, die Bejahung der Steuerfreiheit ausbezahlter Taggelder (Entfernungszulagen), Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütungen zur Konsequenz hat, weil dies nämlich dazu führen würde, dass die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 enthaltene Bestimmung genauso verfassungswidrig wäre wie der vom VfGH mit Erkenntnis vom 22.6.2006, G 147/05, aufgehobene vierte Satz des § 26 Z 4 EStG 1988. Dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Neuregelung in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 schaffen wollte - in diese Richtung geht aber offenbar die Argumentation der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2022, wenn ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber "das nicht wollte" was der Verfassungsgerichtshof meint - kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, wenn in den Materialien ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine verfassungskonforme Regelung angestrebt wurde. Überdies entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass gesetzliche Regelungen verfassungskonform auszulegen sind (vgl. zB VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mit der Stellungnahme der Bf. vom 24.1.2022 vorgelegte Entscheidung des Stadtsenates der ***70***stadt ***7*** vom 29.6.2020, GZ. ***126***, mit der über die Berufung der Bf. vom 27.3.2017 betreffend Kommunalsteuer 2020 bis 2015 entschieden wurde, keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entfaltet (vgl. zB VwGH 23.1.2002, 2001/13/0106; VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zu § 26 Z 4 EStG 1988 idF vor der Aufhebung des vierten Satzes durch den VfGH mit Erkenntnis vom 22.6.2006, G 147/05, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anwendbar ist, nämlich, dass dem Verweis auf die in § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 genannten Regelungen nur die Bedeutung beigemessen werden kann, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes und so nur einzelne Merkmale des in § 26 Z 4 EStG 1988 festgelegten Dienstreisebegriffes, so etwa das Erfordernis des Arbeitgeberauftrages, modifizieren können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0097; VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0048). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.1.2011, 2010/15/0168, die zur Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ergangen ist, auf seine Rechtsprechung zu § 26 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor dem VfGH-Erkenntnis vom 22.6.2006 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diese auch für die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 weiterhin für maßgeblich erachtet. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2022 von der Bf. vorgebracht wurde, dass durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 eine Erweiterung gegenüber der Rechtslage vor der Aufhebung des vierten Satzes des § 26 Z 4 EStG 1988 durch den VfGH mit Erkenntnis vom 22.6.2006 eingetreten wäre, weil das Wort "Reiseaufwandsentschädigungen" und nicht der Begriff "Dienstreise" verwendet werde (S. 5 oben des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.1.2021, Ra 2019/15/0163, ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber, um sich nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu stellen, die Anwendung des solcherart erweiterten Dienstreisebegriffs auf bestimmte, taxativ aufgezählte Tätigkeiten beschränkt hat (Randnr. 29). Daraus folgt aber auch, dass die nunmehr in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 angeführten Tatbestände der Außendiensttätigkeit, der Fahrtätigkeit, der Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitsgebers sowie der Arbeitskräfteüberlassung nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die bloße Erfüllung dieser Tatbestände ausreicht, um von einer "Reise" im Sinne dieser Vorschrift ausgehen zu können. Für steuerliche Zwecke können lohngestaltende Vorschriften nämlich nicht uneingeschränkt Fiktionen aufstellen, dh. zur Steuerfreiheit von Taggeldern, Nächtigungsgeldern und Fahrtkostenvergütungen führen, wenn sich der Dienstnehmer gar nicht auf einer Dienstreise befindet. Werden diese Gelder tatsächlich für Tätigkeiten an einem Ort ausbezahlt, der als Dienstort des jeweiligen Dienstnehmers anzusehen ist, weil der Dienstnehmer dort ständig für einen längeren Zeitraum tätig ist, können diese Gelder nicht als steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 behandelt werden. Auch Tätigkeiten in einer ständigen Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes des Arbeitgebers sind als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen und befindet sich der Dienstnehmer bei einer solchen Tätigkeit nicht auf einer Reise iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 (vgl. VwGH 14.10.1992, 91/13/0110; VwGH 10.4.1997, 94/15/0218; vgl. auch UFS 29.4.2009, RV/0464-G/06: "Das Vorliegen einer Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. In der Regel wird der Dienstort mit dem Betriebsort des Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen."). Dies trifft natürlich auch auf jene Mitarbeiter der Bf. zu, die vom Beginn des Dienstverhältnisses dauernd nur am Betriebsstandort eines der Auftraggeber der Bf. tätig geworden sind, weil dann dieser Betriebsstandort für diese von Anfang an die regelmäßige Arbeitsstelle gewesen ist und eine "Reise" zu dieser Arbeitsstelle - mangels einer anderen Arbeitsstelle - schon begrifflich nicht denkbar ist. Aus diesem Grund ist die in der Gegenäußerung vom 15.11.2018 sowie auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2022 vertretene Ansicht (S. 17), dass dann wenn einer der Tätigkeitsbilder des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 wie eine Montagetätigkeit vom Dienstnehmer außerhalb des Betriebsortes seines Dienstgebers ausgeführt wird, zeitlich unbegrenzt steuerfreie Tagesgelder, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenersätze ausbezahlt werden könnten und dass es daher steuerlich unbeachtlich wäre, ob die Dienstnehmer der Bf. mehr oder weniger als sechs Monate auf derselben Baustelle eingesetzt sind (vgl. S. 37 der Beschwerde), unzutreffend. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von der Bf. verwendete Diktion "Baustelle" aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht zutreffend ist, weil es sich jeweils um einen dauernden Einsatz der jeweiligen Dienstnehmer am demselben Betriebsstandort der Auftraggeber des Bf. handelt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 - nämlich, dass steuerlich keine Fiktionen dergestalt aufgestellt werden können, dass Dienstnehmer, die sich gar nicht auf einer Dienstreise befinden, dh. keine Tätigkeit außerhalb des ständigen Dienstortes verrichten, fiktiv trotzdem auf Dienstreise sind, - gebietet, dass es sich bei der Baustellen- und Montagetätigkeit um eine den Tätigkeitsort immer wieder wechselnde und unregelmäßige Tätigkeit handelt, zumal nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einer Montage bzw. einer Baustelle nur dann gesprochen wird, wenn es sich um eine von vornherein zeitlich befristete Tätigkeit handelt und daher bei Abschluss der Montage/der Baustelle an einem anderen Ort mit einer Montage bzw. einer Baustellentätigkeit begonnen wird. Eine kontinuierliche Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers, die in einer laufenden, dh. auf Dauer angelegten Errichtung/Umbau, dem Service und der Wartung von Anlagen besteht, kann nicht mehr als Montage- bzw. Baustellentätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 angesehen werden. Auch in den Erläuternden Bemerkungen (220/A XIII. GP, IA) wird ausgeführt, das die steuerfreie Behandlung der Tagesgelder u.a. für eine Baustellen- und Montagetätigkeit deswegen sachlich gerechtfertigt ist, weil mit diesen Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden sind, die zwar für Gruppen von Arbeitnehmern und auch innerhalb dieser Gruppen der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein können, die aber bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen (vgl. auch VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0005, Randnr. 21). Die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 geregelten Tatbestände modifizieren daher den in § 26 Z 4 EStG 1988 niedergelegten Begriff der Dienstreise nur und kann auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts - wie auch vom Finanzamt ***1*** den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt - eine maximal sechsmonatige durchgehende Tätigkeit am selben Betriebsstandort eines Auftraggebers der Bf. noch als gerade zulässige Modifikation des steuerrechtlichen allgemeinen Dienstreisebegriffes angesehen werden. Wenn die Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers aber mehr als sechs Monate andauert, liegt keine Baustellen- bzw. Montagetätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 mehr vor und sind die von der Bf. ab Beginn des siebenten Monates ausbezahlten Tages-, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütung nicht mehr steuerfrei, weil dann eine ständige Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz, nämlich am Einsatzort beim Auftraggeber der Bf., vorliegt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war ***67*** ab Mitte August 2012 (wieder) durchgehend bei der Firma ***26*** in ***68*** eingesetzt. Dementsprechend endete der Sechsmonatszeitraum erst mit Ende Februar 2013. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2016 wurde Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für diesen Dienstnehmer bereits ab Jänner 2013 vorgeschrieben und sind die angefochtenen Bescheide daher wie folgt abzuändern:   | Herr ***67*** | Jänner 2013 | Februar 2013 | Bemessungsgrundlage (Diäten/Km-Geld/Spesenersatz) | € 686,60 | € 712,24 | Lohnsteuer | € 296,91 | € 307,79 | Dienstgeberbeitrag | € 30,90 | € 32,05 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | € 2,75 | € 2,85 ***115*** war ab 8. August 2011 durchgehend bei der ***25*** in ***116*** eingesetzt. Dementsprechend endete der Sechsmonatszeitraum erst mit Ende Februar 2012. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2016 wurde Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für diesen Dienstnehmer bereits ab Jänner 2012 vorgeschrieben und sind die angefochtenen Bescheide daher wie folgt abzuändern: | Herr ***124*** | Jänner 2012 | Februar 2012 | Bemessungsgrundlage (Diäten/Km-Geld/Spesenersatz) | € 479,42 | € 157,94 | Lohnsteuer | € 174,99 | € 57,65 | Dienstgeberbeitrag | € 21,57 | € 7,11 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | € 1,92 | € 0,63 Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des UFS vom 26.8.2005, RV/1855-W/04, zu verweisen, die ebenfalls zu Montagetätigkeiten ergangen ist und die Mitarbeiter der Berufungswerberin nahezu ausschließlich am Betriebsstandort einer der Auftraggeber der Beschwerdeführerin tätig geworden sind. In dieser Entscheidung hat der UFS folgende Aussage getroffen: "Die beiden Arbeitnehmer haben ihre Tätigkeit im gesamten Prüfungszeitraum - unbestritten - nicht am Firmensitz der Bw. sondern bei der Firma W in G ausgeübt. Die Firma W in G ist daher … "ständiger Betrieb" im Sinne des genannten KVs (des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes), so dass ein Anspruch der beiden Arbeitnehmer auf die Ausbezahlung einer Entfernungszulage gemäß Abschnitt VIII des KVs nicht besteht. Somit vermittelt der KV (= lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988) keinen Anspruch auf die Ausbezahlung von Tagesgeldern …". Bei den Dienstnehmern ***46***, ***127*** und ***67*** wurde festgestellt, dass diese ihre durchgehende Tätigkeit am selben Einsatzort nur kurzfristig (nicht mehr als einen Monat bzw. zwei Monate) unterbrochen haben. Bei solch kurzfristigen Unterbrechungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis über die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten an diesem Einsatzort verloren gegangen ist. Mit dem Tagesgeld soll nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der vom Gesetzgeber mit einer Dienstreise in typisierender Betrachtungsweise vermutete Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden (zB VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Es dient nicht dazu, den gesamten Verpflegungsaufwand abzugelten. Von einem erhöhten Verpflegungsmehraufwand ist nur dann auszugehen, wenn noch keine Kenntnis bzw. keine Kenntnis mehr über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (vgl. zB VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132; VwGH 23.3.2000, 96/15/0120). Wird nach Unterbrechung die Tätigkeit wieder in denselben Ort verlegt, so wird aus dem Gedanken der Kenntnis der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten eine Reise nicht vorliegen, es sei denn, aufgrund der Länge der verstrichenen Zeit kann nicht mehr von der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden. Vielmehr liegt nur dann neuerlich eine Reise vor, wenn der Steuerpflichtige zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem Ort tätig war (vgl. zB BFG 23.6.2020, RV/3100219/2015; UFSW vom 26.6.2007, RV/2980-W/02). Es war daher der Dienstgeberbeitrag bzw. der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffend die genannten Dienstnehmer für folgende Zeiträume auch festzusetzen und die angefochtenen Bescheide dementsprechend abzuändern: | Name | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Dienstgeberbeitrag (DB) | Zuschlag zum DB | ***46*** | 01-06/2015 | € 3.986,84 | € 179,41 | € 15,95 | ***127*** | 06-12/2012 | € 6.267,39 | € 282,03 | € 25,07 | ***67*** | 06/2011 - 12/2011 | € 5.680,80 | € 255,64 | € 22,72 | ***67*** | 01/2012-02/2012 08/2012 - 12/2012 | € 1.270,96 € 3.195,61 | € 57,19 € 143,80 | € 5,08 € 12,78

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100132/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100132.2020
Stammnummer
136999
Gültig
16.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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