Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101644/2015
Gegenleistung für GrESt-Bemessung für Grunderwerb im Zuge eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs mit Globalcharakter nicht feststellbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101644/2015vom 05.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge einer Überprüfung der Selbstberechnung des Erwerbes wurde in der Folge am 12.2.2014 für die Bf ein Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 201 BAO erlassen, da nach Ansicht des Finanzamtes keine Globalvereinbarung vorliegt, sondern ein Austausch von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen und auf Basis der von der Bf übernommenen Schulden in Höhe von 332.006,04 € die Grunderwerbsteuer bescheidmäßig vom FAGVG festgesetzt.
III. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des gerichtlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes A, der übermittelten Unterlagen des Kreditinstitutes sowie des Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Bezirksgericht A im Zuge des Scheidungsverfahrens, vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als belangter Behörde sowie vor dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag und schließlich die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtsgrundlagen
§ 4 GREStG
(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,…
§ 6 (1) Als Wert des Grundstückes ist …
b) das Dreifache des Einheitswertes (lit. a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
…
§ 7 (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1.
durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers………………. 2 v.H.,
2. a)
durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe………………………………………………………………………….. 2 v.H.
…
V. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Ein gerichtlicher Vergleich gem. § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes sowie einer Prozesshandlung. Gem. § 1380 ABGB handelt es sich bei der einverständlichen Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben um einen Vergleich. Da durch ihn im gegenständlichen Fall Grundvermögen erworben wird, liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG vor.
Im gegenständlichen Fall ist daher unstrittig, dass die Übertragung des Grundvermögens aus dem verfahrensgegenständlichen Scheidungsvergleich der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Zu beurteilen ist jedoch, ob sich diese nach einer Gegenleistung als Bemessungsgrundlage ermitteln lässt bzw. in welcher Höhe sich diese Bemessungsgrundlage darstellt oder ob die Grunderwerbsteuer sich, falls keine Gegenleistung aus dem Vergleich ermittelt werden kann, auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 zu berechnen ist.
Dabei ist insbesondere auf die Ausgestaltung des Vergleiches als zu Grunde liegende Urkunde Bedacht zu nehmen.
2. Wert der Gegenleistung in Bezug auf den Charakter des gegenständlichen Vergleiches
Gemäß §4 Abs 1 GrEStG1987 ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Sollte eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder geringer sein als der Wert des Grundstückes, so ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i. der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes gem. § 6 GrEStG 1987, zu berechnen.
Der Begriff der "Gegenleistung" im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der sowohl über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird. Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt - wenn die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber zugesagt wird, Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 4 zu § 5 GreStG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird bzw. alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen ist.
Hinsichtlich der Frage der Ermittelbarkeit der Gegenleistung hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.3.1992, 90/16/0234, klargestellt, dass auch die Schätzung der Gegenleistung als eine Art ihrer Ermittlung iSd § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG anzusehen ist.
Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Wert des Grundstücks zu ersetzen (vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0108). Erst wenn eine Schätzung durch die Vielschichtigkeit des Rechtsgeschäftes oder eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen unmöglich ist, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Steuer vom Wert des Grundstückes erhoben werden (vgl. VwGH 9.5.1968, 1310/67).
Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können in der Praxis so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht, wobei die GrESt dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist (vgl. VwGH 30.6.2005, 2005/16/0085 unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar Rz 16a ff zu § 4).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 6.1.1989, 88/16/0107 klarstellt, dass bei der Aufteilung iSd § 81 EheG idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt. Wenn bei einer Aufteilung iSd § 81 EheG auf Grund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwirbt, ist bei beiden Rechtsvorgängen die Steuer iSd § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 vom Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen.
Der VwGH hat aber einige Jahre später auch Folgendes klargestellt: Handelt es sich bei der Aufteilungsvereinbarung um eine Vereinbarung mit Globalcharakter, ist in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln (VwGH 30.4.1999, 98/16/0241). Diese auf Grund des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene grundsätzliche Aussage schließt aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung - und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile - die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (vgl ua. VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188; VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358; VwGH 25.11.1999, 99/16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht um eine Globalvereinbarung, wenn die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständliche Grundstücksübertragung sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert der genau bezeichneten Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH 29.1.1996, 95/16/0187; VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591). Somit können auch bei Scheidungsvergleichen, die üblicherweise "Global-" oder "Pauschalcharakter" haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen ermittelt werden (vgl. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0018).
Um eine derartige Vereinbarung, die nicht Globalcharakter hat, handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht, da der Scheidungsvergleich nicht nur Grundstücksübertragungen, sondern eine - mannigfaltige Bereiche regelnde - Vielzahl an anderen Scheidungsfolgen wie Unterhaltsverzicht, Abschluss anderer gerichtlicher Verfahren betreffend Schadenersatz und Bereicherung etc. enthält. Auf Grund der Vielschichtigkeit des gegenständlichen gerichtlichen Vergleiches, der auch andere offene Verfahren beendet, handelt es sich bei diesem Vergleich, wie die Bf richtig ausgeführt hat, unzweifelhaft um einen Vergleich mit Globalcharakter.
Es ist daher zu klären, ob sich aus diesen globalen Vereinbarungen ermitteln lässt, welcher Teil der übernommenen Schulden, die die belangte Behörde als Bemessungsgrundlage zusammen mit dem von der Bf hingegebenen halben Grundstück als Gegenleistung angesetzt hat, als Gegenleistung für das erlangte Grundvermögen gedacht war - unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass der Bf auch die genannten anderen eindeutigen Vermögensvorteile durch ihre Übernahme der Gesamtschulden erwachsen sind.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang in Hinblick auf die Bemessungsgrundlage, dass diese als Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Bescheid jedenfalls überhöht war: Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde betreffend der Bemessung der Steuer auf Grund der Gegenleistung folgen würde, könnte bei einem Scheidungsvergleich mit derartigem Globalcharakter jedenfalls nicht die gesamte Summe der Schuldübernahme als Gegenleistung herausgeschält "nur" für den Grundstückserwerb herangezogen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Vergleich sogar einer der Ansprüche auf die der Exmann der Bf im Gegenzug verzichtet hatte, allein mit 100.000 € bewertet wurde. Auch ist die Heranziehung des vollen Kaufpreises von 500.000 € im Jahr 2014 rückwirkend für den Vergleich aus dem Jahr 2012 durch die belangte Behörde - trotz der in diesem Zeitraum von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen deutlichen Immobilienpreissteigerung, wie die Bf richtig dargestellt hat - nicht ganz nachvollziehbar, ebensowenig wie, dass trotz der Summe von 50.000 € für die mitverkaufte Ausstattung der Immobilie, die aus dem Kaufvertrag vom 25.2.2014 hervorging und nachweislich bezahlt wurde, die belangte Behörde am 19.12.2014 (also nach ca 9 Monaten) in ihrer Beschwerdevorentscheidung ohne ersichtlichen Grund diese Ausstattung nur mit 10.000 € bewertet hat - das wäre ein eher Wertverlust von 80 % in nur 9 Monaten, der die Realität wohl kaum widerspiegelt.
3. Zur Feststellung einer Gegenleistung trotz Globalcharakters des Scheidungsvergleiches
Im gegenständlichen Fall waren vor Abschluss des Vergleiches noch offene Verfahren bzw. Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ungeklärt und wurde erst durch den vorliegenden gerichtlichen Vergleich eine umfassende vermögensrechtliche abschließende Regelung zwischen den beiden Ehegatten getroffen, bei der auf Grund des global bereinigenden Charakters des gegenständlichen Vergleiches die Liegenschaftsübertragung nicht isoliert von den übrigen Vertragspunkten gesehen werden kann.
Die belangte Behörde sieht den gegenständlichen Sachverhalt mit dem der Entscheidung des VwGH Zl. 95/16/0187 vom 29.01.1996 als vergleichbar an. Richtig ist, dass in Punkt 4. des Vergleiches die Schuldbegleichung durch die Bf Voraussetzung für die Grundstücksübertragungen ist und daher auf den ersten Blick als Gegenleistung in Frage kommt. Richtig ist, dass es sich dabei auch um Aufteilungsvereinbarungen des ehelichen Gebrauchsvermögens wie zB Unterhaltsverzicht handelt. Allerdings ist eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen gerichtlichen Vergleich nicht gegeben, weil es sich bei Vereinbarung in der VwGH Entscheidung um eine außergerichtliche, privatrechtliche - das bedeutet jederzeit widerrufbare bzw. abänderbare - Vereinbarung noch in aufrechter Ehe gehandelt hat, der somit keine Bindungswirkung zukam, während der abschließende Scheidungsvergleich des gegenständlichen Verfahrens ein gerichtlicher war, der noch dazu gleichzeitig mehrere Verfahren beendet hat und dem absolute Verbindlichkeit zukam. Auch zielte die Vereinbarung in der VwGH Entscheidung, die in aufrechter Ehe quasi als Vorbereitung für eine allfällige Scheidung getroffen wurde, inhaltlich primär darauf ab, die wechselseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen durchzuführen. Es wurde zwar - vermutlich im Vorfeld einer Scheidung - auch auf den Pflichtteil und Unterhalt verzichtet und eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens damit bestätigt, aber durch die Veränderbarkeit und mangels gerichtlich bindender Wirkung ist dieser Privatvertrag in keiner Weise unveränderbar und damit nicht bindend. Dazu kommt, dass er neben den grundvermögensrechtlichen Tauschvorgängen kaum sonstige Regelungen des ehelichen Gebrauchsvermögens trifft, mit Ausnahme des Unterhalts-und Pflichtteilsverzichtes, während im gegenständlichen bindenden Gerichtsvergleich mehrere weitere Punkte, die vermögensrechtliche - und damit scheidungsrelevante - Auswirkungen haben, wie der Verzicht von Schadenersatzansprüchen gegen die Bf und ihr Kind, die bei Zuwiderhandlung alleine mit 100.000 € bewertet wurden oder auch der Verzicht auf Exekutionstitel betreffend eines anderen Gerichtsverfahrens - wie die Bf angab bezüglich Kunstgegenständen - usw. ausdrücklich geregelt wurden. Die belangte Behörde übersieht auch offenbar die Bedeutung von Punkt 10. des Vergleiches, dass durch dessen Abschluss explizit sämtliche wechselseitigen Ansprüche jeglicher Art - also alle und nicht nur jene betreffend der Grundstücksübertragungen bzw. Ehewohnung zur Sicherung der Lebensbedürfnisse etc. - verglichen sind. Damit ist der Globalcharakter des Vergleiches evident. Allerdings kann im Zuge der Globalvereinbarung nicht realistisch getrennt bzw. nachgerechnet werden, welche Summe die Bf ausschließlich für die Übertragung eines Grundstücksanteils, welche für den Verzicht eines Exekutionstitels oder welche für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche oder Unterhalt bzw. global zum Abschluss des Scheidungsverfahrens an sich etc. aufgewendet hat, da dies auf Grund des vielschichtigen, abschließenden Scheidungsvergleiches, der sämtliche scheidungsrelevanten Ansprüche global regelt und offene Verfahren abschließt, nicht möglich ist.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.1996, Zl. 95/16/0187 zwar den Unterhalts- und Pflichtteilsverzicht als zusätzliche Vereinbarung zur Grundstücksübertragung nicht als hinderlich für die Feststellung einer Gegenleistung gesehen, aber nicht nur, dass im gegenständlichen Vergleich der Unterhaltsverzicht in Punkt 6 nur einer von vielen zusätzlich zur Grundstücksübertragung geregelten Punkte des Vergleichs darstellt, ist der Unterhaltsverzicht auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter Rechtslage oder geänderter Verhältnisse eine vermögensrechtliche Auswirkung (wenn zB nach den derzeitigen Einkommensverhältnissen der beiden Ehegatten kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch mehr besteht und Erwerbsunfähigkeit bei einem der Ehegatten eintritt), weil er Sicherheit darüber schafft, nicht in Zukunft mit Unterhaltsansprüchen des Expartners konfrontiert zu werden. Damit berührt der gegenseitige Unterhaltsverzicht - unabhängig davon, inwieweit bei Durchführung einer strittigen Scheidung nach §§ 49 bis 55 EheG unter Klärung der "Verschuldensfrage" ein Unterhaltsanspruch vorhanden gewesen wäre - konkret die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Ehegatten und stellt daher auch der gegenseitige Unterhaltsverzicht einen wesentlichen Teil der umfassenden Regelungen der beiden Vertragspartner dar (vgl. UFS 08.01.2013, RV/2138-W/12). Es ist daher naheliegend, dass auch dafür die globale Schuldenübernahme der Bf eine Motivation darstellte.
Dazu kommen im gegenständlichen Fall noch eine Vielzahl anderer vermögensrechtlicher Ansprüche in Bezug auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wie Beendigung der offenen Verfahren, Schadenersatzforderungen, Prozesskostenersatz, Schmerzengeld, bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Bf und ihren minderjährigen Sohn sowie dessen leiblichen Vater, Einstellung des Exekutionsverfahrens gegen die Bf, Rückerstattung von Krankengeld etc.
Conclusio ist daher, dass erst durch den gegenständlichen Vergleich eine umfassende vermögensrechtliche Regelung zwischen den beiden Ehegatten getroffen werden konnte, bei der auf Grund der Vielschichtigkeit die Liegenschaftsübertragung nicht isoliert von den übrigen Vertragspunkten gesehen werden kann.
4. Auswirkungen des Eherechts bzw. der vom VwGH dargestellten unterschiedlichen Ausgestaltungen von Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auf die Beurteilung des gegenständlichen Vergleiches
Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden in § 81 Abs. 2 und Abs. 3 EheG gesetzlich definiert. Bei ehelichem Gebrauchsvermögen handelt es sich gem. § 81 Abs. 2 EheG um bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; dazu gehören auch Hausrat und Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind gemäß § 81 Abs. 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Gemäß § 82 Abs. 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die zum einen ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, und zum anderen die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, sowie zum dritten zu einem Unternehmen gehören oder zum vierten Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind nach § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, es sei denn es wurde nach dem FamRÄG 2009 eine andersartige Vereinbarung gem. 87 Abs. 1 zweiter Satz EheG per Notariatsakt getroffen, was im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegt.
Es ist durchaus glaubhaft, dass die Bf die Schuldenübernahme nicht nur als Äquivalent für die Liegenschaftsübertragung, sondern dies auch als Bedingung für den abgegebenen Unterhaltsverzicht bzw. die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens übernommen hat sowie um das offensichtlich komplizierte und vielschichtige Scheidungsverfahren abschließen zu können.
Auch ist nach der Systematik des Vergleiches kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die gesamte Schuldenübernahme als Gegenleistung ausschließlich für den Erwerb des gegenständlichen Grundvermögens gedacht war - eher im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es eine Bereinigung für alle der Bf dadurch erwachsenen Vermögensvorteile und für den Abschluss des Scheidungsverfahrens war. Die Bf gibt in ihrer Beschwerde an, dass ihre alleinige Schuldübernahme, sogar Bedingung ihres Exgatten für das Zustandekommen des Vergleiches und damit der Beendigung des Scheidungsverfahrens gewesen sei. Diese Aussage ist durchaus glaubhaft, weil insbesondere in Punkt 10 des Vergleiches ausdrücklich festgehalten ist, dass mit Abschluss des gerichtlichen Vergleiches sämtliche wechselseitigen Ansprüche jeglicher Art der Parteien endgültig bereinigt und verglichen sind. Auch wurden die Liegenschaftsübertragungen und alle anderen Punkte jeweils in einem gesonderten Vertragspunkt vorgenommen, ohne dass eine kausale Verknüpfung in der Form, dass die Schuldenübernahme nur für den Erwerb der Liegenschaftsanteile erfolgt, erkennbar wäre.
Wie der VwGH - siehe oben dargestellt - ausgeführt hat, gibt es sehr unterschiedliche Ausgestaltungen von Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Diese können in der Praxis so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht, wobei die GrESt im ersten Fall von der Gegenleistung oder im zweiten Fall vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist. Wenn eine Schätzung durch die Vielschichtigkeit des Rechtsgeschäftes oder eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen unmöglich ist, die Steuer vom Wert des Grundstückes zu erheben - wie dies auf Grund der Selbstberechnung im gegenständlichen Fall erfolgte.
Es handelt sich daher bei der Beurteilung derartiger Fälle stets um Einzelfallentscheidungen - also auch beim gegenständlichen Fall - zumal jeder Vergleich eine andere Systematik bzw. Ausgestaltung aufweist und lässt keinerlei Rückschlüsse auf andere Fälle zu.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes können daher beim gegenständlichen Vergleich nicht bloß einzelne Bestimmungen zur Klärung der Frage, ob eine Gegenleistung für den jeweiligen Liegenschaftserwerb vorhanden bzw. ermittelbar ist, herangezogen werden, sondern ist der gesamte Inhalt des Vergleiches auch in seiner Auswirkung auf andere als die grunderwerbsteuerlich relevanten Vermögensansprüche zu betrachten, die in diesem Fall sehr vielschichtig sind - und auch andere Gerichtsverfahren betreffen bzw. diese im Zuge des Globalcharakters dieses Scheidungsvergleiches bereinigen.
Es zeigen hier insbesondere die gleichzeitig vorgenommene Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens, der abgegebene Verzicht auf Unterhaltsansprüche und vor allem der, wie oben dargelegte, in den Punkten 7 und 8 festgelegte ausdrückliche Verzicht des Ehemannes auf Schadenersatzforderungen, bereicherungsrechtliche Ansprüche, Schmerzensgeld und die zugesicherte Einstellung des Exekutionsverfahrens deutlich den Globalcharakter des Vergleichs und ermöglichen daher eine Feststellung der Gegenleistung in Form der Herausschälung der Vereinbarung über das gegenständliche Grundvermögen aus dem generalbereinigenden umfassenden Vergleich nicht (in diesem Sinn auch BFG 18.02.2014, RV/7100053/2012; UFS 08.01.2013, RV/2138-W/12; UFS 24.04.2006, RV/0731-W/05).
Auf Grund der dargelegten Begründungen erfolgte die Selbstberechnung auf Grund des Grundstückswertes in der Höhe von 2.235,83 € im gegenständlichen Fall zu Recht und war nur diese Summe seitens der Bf an die belangte Behörde zu entrichten.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
VI. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage, sondern die im konkreten Einzelfall getroffene Vereinbarung zu beurteilen ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse so gestaltet sein können, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht, wobei die GrESt dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist (vgl. ua. VwGH 30.6.2005, 2005/16/0085 mit weiteren Nachweisen).
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 5. Mai 2020
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101644/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101644.2015
- Stammnummer
- 129295
- Gültig
- 05.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF