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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102189/2020

Sicherstellungsauftrag, Baubranche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102189/2020vom 24.06.2021Teil 1 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die die Senatsvorsitzende***R1***, den Richter***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***AS***, ***Adr.AS***, vertreten durch die ***Vertreter1*** Steuerberatung GmbH, **Adr.-Vertr1***, nunmehr durch ***MV***, ***Adr.-MV**, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***AS***, ***Adr.AS***, dieser vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 3/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2017 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 12. Jänner 2017 betreffend Sicherstellungsauftrag, Steuernummer ***BF1StNr1*** in der Sitzung vom 24. Juni 2021 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass gemäß § 232 BAO die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet wird: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag | Umsatzsteuer | 2013 | 42.848,60 | Umsatzsteuer | 2014 | 42.800,00 | Umsatzsteuer | 2015 | 1.808,47 | Körperschaftsteuer | 2012 | 28.378,17 | Körperschaftsteuer | 2013 | 65.500,30 | Körperschaftsteuer | 2014 | 160.216,54 | Körperschaftsteuer | 2015 | 164.254,62 | Lohnsteuer | 2012 | 18.115,45 | Dienstgeberbeitrag | 2012 | 5.434,64 | Dienstgeberzuschlag | 2012 | 483,08 | Lohnsteuer | 2013 | 77.306,26 | Dienstgeberbeitrag | 2013 | 23.226,58 | Dienstgeberzuschlag | 2013 | 2.064,60 | Lohnsteuer | 2014 | 206.868,79 | Dienstgeberbeitrag | 2014 | 62.060,64 | Dienstgeberzuschlag | 2014 | 5.516,50 | Lohnsteuer | 2015 | 63.620,95 | Dienstgeberbeitrag | 2015 | 19.086,17 | Dienstgeberzuschlag | 2015 | 1.622,50 | Summe | | 991.212,86 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Verfahrensgang Mit Sicherstellungsauftrag vom 12.1.2017 ordnete das Finanzamt die Sicherstellung folgender Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 2.031.186,00 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der ***AS*** (Abgabenschuldnerin=AS) an. | Abgabenart | Zeitraum | (voraussichtliche) Höhe in Euro | Umsatzsteuer | 2012 | 606,69 | Umsatzsteuer | 2013 | 43.339,03 | Umsatzsteuer | 2014 | 46.228,88 | Umsatzsteuer | 2015 | 5.198,78 | Körperschaftsteuer | 2012 | 28.378,17 | Körperschaftsteuer | 2013 | 65.500,30 | Körperschaftsteuer | 2014 | 160.216,54 | Körperschaftsteuer | 2015 | 164.254,62 | Kapitalertragsteuer | 2012 | 53.538,08 | Kapitalertragsteuer | 2013 | 130.608,69 | Kapitalertragsteuer | 2014 | 306.472,29 | Kapitalertragsteuer | 2015 | 309.941,73 | Lohnsteuer | 2012 | 36.138,20 | Dienstgeberbeitrag | 2012 | 10.841,46 | Dienstgeberzuschlag | 2012 | 963,69 | Lohnsteuer | 2013 | 88.160,87 | Dienstgeberbeitrag | 2013 | 26.448,26 | Dienstgeberzuschlag | 2013 | 2.350,96 | Lohnsteuer | 2014 | 206.868,79 | Dienstgeberbeitrag | 2014 | 62.060,64 | Dienstgeberzuschlag | 2014 | 5.516,50 | Lohnsteuer | 2015 | 209.210,67 | Dienstgeberbeitrag | 2015 | 62.763,20 | Dienstgeberzuschlag | 2015 | 5.578,95 Begründend wurde ausgeführt: "Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden: Gemäß § 232 BAO kann nach Entstehung des Abgabenanspruches, aber noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen. Dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 4 BAO. Im laufenden Betriebsprüfungsverfahren betreffend die Bf. wurde wie folgt festgestellt: Fremdleistungsaufwand - Subunternehmen Die Bf. erklärt jährliche Umsätze in Höhe zwischen 4 und 8 Mio. Euro, Tendenz steigend. Um diese Bauprojekte (Wohnanlagen, Bürogebäude ...) realisieren zu können, hat sich die AS neben eigenen, gemeldeten Arbeitnehmern vorgeblich diverser Subunternehmer bedient. Das geprüfte Unternehmen überweist an diese Subfirmen monatlich auf Grund einer Gesamtrechnung über die am Bauvorhaben in diesem Monat geleisteten Arbeiten den jeweils verrechneten Betrag (bis zu 190.000 €/monatlich je Rechnung) auf das Bankkonto der Subfirmen. Die Abrechnung erfolgt laut Subunternehmervertrag nach m2, lfm und Stück und nicht nach geleisteten Stunden (z.B. Trockenbauarbeiten, Verschalungen, Installationen, Wollausstopfungen, Müllentsorgung...). Es wurden der Betriebsprüfung weder Lelstungsverzeichnisse, Regiestundenabrechnungen noch Bautagebücher vorgelegt, obwohl laut Subunternehmervertrag die gesamten Aufmaße und Regieberichte durch den örtlichen Bauleiter des geprüften Unternehmens wöchentlich mittels Unterschrift zu bestätigen und dem geprüften Unternehmen zu schicken sind. Erhebungen (Aktenstudien, Prüfungsberichte, Kontrollmitteilungen, Abfragen, Berichte von Masseverwaltern etc.) über diese Subfirmen seitens der BP und der GPLA haben ergeben, dass es sich beim Großteil der Subfirmen um malversiv tätige Konstrukte handelt, die als "rechnungsausstellende Scheinfirmen" relativ bald nach ihrer Gründung in Konkurs gingen. Viele der Subfirmen erfüllen das Bild von typischen Betrugsfirmen/Scheinfirmen. Bei deren eingetragenen Geschäftsführern handelt es sich meist um ausländische Staatsangehörige oder mit gefälschten Dokumenten ausgestattete Personen, die spätestens bei Konkurseröffnung nicht mehr greifbar sind. Denn sobald ein solches Firmenkonstrukt bei den Behörden auffällig wird, wird diese Firma in Konkurs geschickt und die offiziellen Firmenverantwortlichen tauchen ab. Diese Firmen bezahlen, wenn überhaupt, nur zu Beginn ihre Abgaben. Nach Wertung sämtlicher Fakten (siehe Seite 8ff), kommt die Betriebsprüfung zum Schluss, dass das geprüfte Unternehmen bzw deren Funktionsträger das wusste bzw hätte wissen müssen und sich daher vorsätzlich an der Entstehung des steuerlichen Schadens zumindest beteiligt bzw diesen mitinitiiert hat. Die geprüfte Gesellschaft hat die folgenden Beträge von diesen "rechnungsausstellenden Scheinfirmen" geltend gemacht: 2012: | Fremdleister | Leistungszeitraum | Konkurs/ gelöscht | Gesamtaufwand | ***Firma1*** | 23.04 bis 31.12.2012 | ***Datum13*** | 217.077,08 | ***Firma2*** | 28.03 bis 03.09.2012 | ***Datum14*** | 34.613,72 | ***Firma3*** | 13.11. bis 11.12.2012 | ***Datum15*** | 142.868,75 | ***Firma4*** | 04.07 bis 31.12.2012 | ***Datum16*** | 17.125,49 | ***Firma5*** | 29.06.bis 06.09.2012 | ***Datum17*** | 11.949,55 | Summe | | | 423.634,69 | Abzüglich Skonti | | | -22.099,07 | Summe Gesamtaufwand | | | 401.535,62 2013: | Fremdleister | Leistungszeitraum | Konkurs/gelöscht | Gesamtaufwand | ***Firma2*** | 03.01. bis 06.05.2013 | ***Datum14*** | 256.138,71 | ***Firma6*** | 12.07. bis 02.12.2013 | ***Datum18*** | 238.534,74 | ***Firma1*** | 09.01. bis 31.08.2013 | ***Datum13*** | 145.339,02 | ***Firma3*** | 03.01. bis 05.02.2013 | ***Datum15*** | 136.489,68 | ***Firma7*** | 19.11 bis 29.11.2013 | ***Datum19*** | 99.908,63 | ***Firma8*** | 29.08. bis 18.12.2013 | ***Datum20*** | 47.635,42 | ***Firma9*** | 27.05. bis 30.08.2013 | ***Datum21*** | 40.635,95 | ***Firma10*** | 01.12. bis 10.12.2013 | ***Datum22*** | 22.076,47 | ***Firma8*** | 25.04.2013 | ***Datum23*** | 6.334,25 | Summe: | | | 993.092,87 | Abzüglich Skonti | | | -13.527,68 | Summe Gesamtaufwand | | | 979.565,19 2014 | Fremdleister | Leistungszeitraum | Konkurs/gelöscht | Gesamtaufwand | ***Firma11*** | 01.10.2014 | ***Datum24*** | 55.083,66 | | 28.10.bis 11.12.2014 | | 165.260,87 | | 01.07. bis 16.12.2014 | | 80.992,01 | | 01.09.2014 | | 85.000,00 | ***Firma12*** | 24.10. bis 11.12.2014 | **Datum25*** | 27.146,82 | | 10.12.2014 | | 4.150,00 | | 03.12.2014 | | 22.500,00 | | 28.11. bis 01.12.2014 | | 68.381,59 | ***Firma7*** | 25.06. bis 25.08.2014 | ***Datum19*** | 78.033,65 | | 02.06. bis 11.12.2014 | | 31.493,05 | | 27.06 bis 01.12.2014 | | 143.818,73 | | 30.05.2014 | | 225.670,12 | ***Firma13*** | 01.09.2014 | Lt. FB Scheinunternehmen | 31.427,12 | ***Firma14*** | 16.12.2014 | ***Datum26*** | 18.545,00 | | 17.10. bis 12.11.2014 | | 55.672,86 | | 10.12.2014 | | 33.267,00 | ***Firma15*** | 17.06.2014 | ***Datum27*** | 17.962,48 | | 17.06.2014 | | 32.620,03 | ***Firma16*** | 20.11.2014 | | 7.140,00 | ***Firma17*** | 23.09.2014 | ***Datum28*** | 16.884,40 | | 01.10.2014 | | 11.950,00 | | 01.10. bis 02.12.2014 | | 89.317,52 | | 01.08.2014 | | 29.266,68 | | 03.11.2014 | | 14.352,00 | | 03.11.2014 | | 3.933,00 | | 03.11.2014 | | 19.950,00 | | 23.09.2014 | | 50.015,60 | | 01.10. bis 25.11.2014 | | 74.325,61 | | 04.08.2014 | | 27.647,53 | | 28.10. bis 27.11.2014 | | 84.672,63 | | 04.08.bis 23.09.2014 | | 89.034,68 | | 21.08.2014 | | 41.212,50 | | 01.08. bis 27.11.2014 | | 226.778,28 | ***Firma18*** | 28.07.2014 | ***Datum29*** | 2.174,75 | | 01.08. bis 15.12.2014 | | 71.583,54 | | 04.08. bis 09.12.2014 | | 53.292,13 | ***Firma19*** | 02.10. bis 15.12.2014 | ***Datum30*** | 82.707,33 | ***Firma20*** | 03.03. bis 07.05.2014 | ***Datum31*** | 289.743,36 | Summe | | | 2.462.506,53 | Abzüglich Skonti | | | -163.964,36 | Summe Gesamtaufwand | | | 2.298.542,17 2015: | Fremdleister | Leistungszeitraum | Konkurs/gelöscht | Gesamtaufwand | ***Firma12*** | 03.02.2015 | ***Datum32*** | 105.062,88 | | 01.03.2015 | | 17.500,00 | | 01.03.2015 | | 20.000,00 | | 01.03.2015 | | 54.174,12 | | 01.03.2015 | | 45.733,00 | | 23.01. bis 20.03.2015 | | 119.852,63 | ***Firma21*** | 14.09. bis 07.10.2015 | ***Datum33*** | 84.909,62 | ***Firma22*** | 09.04.2015 | ***Datum34*** | 12.250,00 | | 06.05. bis 01.06.2015 | | 80.342,16 | | 08.04. bis 07.05.2015 | | 180.000,00 | | 23.04. bis 01.06.2015 | | 157.848,81 | | 01.06.2015 | | 2.450,00 | | 24.03. bis 01.06.2015 | | 108.307,39 | | 01.05.2015 | | 18.193,21 | ***Firma23*** | 18.09. bis 01.12.2015 | ***Datum11*** | 82.621,00 | | 28.07. bis 01.09.2015 | | 163.879,25 | | 01.06. bis 25.08.2015 | | 322.677,80 | | 11.12.2015 | | 74.617,72 | | 09.07.2015 | | 30.000,00 | | 21.09.2015 | | 31.776,50 | | 27.11.2015 | | 42.398,39 | | 11.12.2015 | | 79.382,87 | | 10.09.2015 | | 55.500,00 | | 13.07.2015 | | 5.250,00 | | 01.09. bis 27.11.2015 | | 277.230,00 | | 08.10.2015 | | 30.791,20 | | 04.12.2015 | | 60.000,00 | ***Firma24*** | 04.07. bis 01.08.2015 | ***Datum35*** | 170.000,00 | | 01.05.2015 | | 18.875,00 | | 02.11.2015 | | 20.156,72 | Summe | | | 2.471.780,27 | Abzüglich Skonti | | | -147.217,33 | Summe Gesamtaufwand | | | 2.324.562,94 Durch die Auslagerung der Risiken und Abgabenpflichten auf solche betrugsbehafteten Firmen, erhalten die Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem redlichen Unternehmer, da es aufgrund der bewussten "Abgabenersparnis" möglich wird, Arbeiten billiger anzubieten. Um die eigenen Personalkosten zu mindern und ein dem Billigstbieterprinzip entsprechendes Angebot legen zu können, bedienen sich Firmen des folgenden Geschäftsmodells: Personal wird auf eine, von einem vorgeschobenen Geschäftsführer, welcher nur zu Unterschriftsleistungen und Einrichtung eines Geschäftskontos herangezogen wird, gegründete bzw. übernommene GmbH (in weiterer Folge als Sub-GmbH bezeichnet) angemeldet. Die tatsächlichen Machthaber der Sub-GmbH vermeiden jeden nach außen erkennbaren Bezug zum Unternehmen. In der Realität sind die zur Verfügung gestellten Arbeiter nicht für die Sub-GmbH tätig und stehen nicht gegenüber dieser in einem Weisungsverhältnis , sondern arbeiteten, eingegliedert im Arbeitsprozess und auf Anweisung von Verantwortlichen der Auftraggeber, im konkreten Fall für das geprüfte Unternehmen. Die steuerlichen Auswirkungen gehen aus dem Punkt "Lohnabgabenberechnung" hervor (siehe Seite 10). Am Monatsende legt die Sub-GmbH eine Rechnung an das geprüfte Unternehmen. Das geprüfte Unternehmen begleicht diese Rechnungen durch entsprechende Überweisungen an das angegebene Konto und nimmt die Rechnungen auch in seine Buchhaltung auf bzw. setzt diese Beträge als Betriebsausgabe an. In aller Regel handelt es sich beim handelsrechtlichen Geschäftsführer der Sub-GmbH bzw. dem Zeichnungsberechtigen der Konten um Personen, die mit dem operativen Geschäft des Unternehmens nichts zu tun haben, sondern lediglich für ein geringes Entgelt, die zur Gründung nötigen Unterschriften leisten bzw. die Barbehebungen tätigen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass sich die Gesellschafter-Geschäftsführer des geprüften Unternehmens zur Umsetzung Ihrer unlauteren Tätigkeiten diverser Subfirmen bedienten. Entsprechend der o.a. angeführten Vorgangsweise in Hinsicht auf die Entlohnung der Arbeiter, geht die Abgabenbehörde von einem Rückfluss (abzüglich einer "Bearbeitungsprovision" und "Anmeldegebühr") der bezahlten Sub-Unternehmerleistungen aus. Mit einem Teil der rückgeflossenen Beträge werden die eingesetzten Arbeiter bezahlt. Der verbleibende Restbetrag fließt an das geprüfte Unternehmen zurück. Im gegenständlichen Fall wird der dem geprüften Unternehmen verbleibende, rückgeflossene Betrag mit 40% des in Zusammenhang mit obig angeführten Subfirmen geltend gemachten Fremdleistungsaufwandes geschätzt (siehe auch UFS vom 19.08.2003, GZ RV/0052-W/02). | Jahr | Aufwand lt. Betriebsprüfung | davon 40% | 2012 | 401.535,62 | 160.614,25 | 2013 | 979.565,19 | 391.826,08 | 2014 | 2.298.542,17 | 919.416,87 | 2015 | 2.324.562,94 | 929.825,18 | Summe | | 2.401.682,37 Körperschaftsteuer: Der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der AS erhöht sich um die verbleibenden Nettorückflüsse (= rückgeflossener Betrag): | Jahr | Aufwand lt. BP | Davon 40% | Lohn aufwand | 22,9% Rückst. | Gewinnzur. | Köst 25% | KESt | 2012 | 401.535,62 | 160.614,25 | 240.921,37 | 55.170,99 | 105.443,25 | 26.360,81 | 53.538,08 | 2013 | 979.565,19 | 391.826,08 | 587.139,11 | 134.592,26 | 257.233,82 | 64.308,45 | 130.608,69 | 2014 | 2.298.542,17 | 919.416,87 | 1.379.125.30 | 315.819,69 | 603.597,17 | 150.899,29 | 306.472,29 | 2015 | 2.324.562,94 | 929.825,18 | 1.394.737,76 | 319.394,95 | 610.430,23 | 152.607,56 | 309.941,73 | Summe | | 2.401.682,37 | 3.602.523,55 | 824.977,89 | 1.576.704,47 | 394.176,12 | 800.560,79 Kapitalertragsteuer: Die Nettorückflüsse (=rückgeflossener Betrag) sind dem Gesellschaftsvermögen des geprüften Unternehmens ohne wirtschaftlichen Anlass entzogen worden. Der Abfluss der Beträge an die Gesellschafter stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. Verdeckte Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Trägt die ausschüttende GmbH die Kapitalertragsteuer, ist auch die anfallende Kapitalertragsteuer (KESt) Bestandteil der Besteuerungsgrundlage. Mangels ausreichenden Vermögens der Gesellschafter, um die hier entstehende Kapitalertragsteuer zu bezahlen, wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer trägt. | Jahr | Verdeckte Ausschüttung | anfallende KESt | Besteuerungs- grundlage | davon KESt 25% | 2012 | 160.614,25 | 53.538,08 | 214.152,33 | 53.538,08 | 2013 | 391.826,08 | 130.608,69 | 522.434,77 | 130.608,69 | 2014 | 919.416,87 | 306.472,29 | 1.225.889,16 | 306.472,29 | 2015 | 929.825,18 | 309.941,73 | 1.239.766,90 | 309.941,73 | Summe | | | | 800.560,79 Lohnabgabenberechnung: | 2012 | LST 15% | 36.138,20 | 2013 | LST 15% | 88.160,87 | 2012 | DB 4,5% | 10.841,46 | 2013 | DB 4,5% | 26.448,26 | 2012 | DZ 0,4% | 963,69 | 2013 | DZ 0,4% | 2.350,96 | gesamt | | 47.943,35 | gesamt | | 116.960,09 | 2014 | LST 15% | 206.868,79 | 2015 | LST 15% | 209.210,67 | 2014 | DB 4,5% | 62.060,64 | 2015 | DB 4,5% | 62.763,20 | 2014 | DZ 0,4% | 5.516,50 | 2015 | DZ 0,4% | 5.578,95 | | | 274.445,93 | | | 277.552,82 Begründung dazu: siehe Seite 8 Aus der Summe all dieser Abgabenverkürzungen ergibt sich das Bild, dass das Verhalten des geprüften Unternehmens auf eine massive Verkürzung des Einkommens und der damit verbundenen Abgaben ausgerichtet ist. Wenn auch auf dem Abgabenkonto des geprüften Unternehmens dzt. kein Rückstand aufscheint und kein abgabenrechtliches Vollstreckungsverfahren läuft, darf nicht übersehen werden, dass es eben die Absicht des Unternehmens ist, dem Finanzamt gegenüber unauffällig zu bleiben, da nur so die laufenden Abgabenhinterziehungen in der dargestellten Art und Weise realisiert werden können. 2) Fremdleistungsaufwand ***Firma25*** In den Jahren 2013 und 2014 wurden für Bauleistungen der Fa. ***Firma25*** Vorsteuern geltend gemacht, obwohl es sich dabei um einen Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger der Leistung gemäß §19(1)a UstGes. handelt (Bauleistungen). | Jahr | Nichtanzuerkennende Versteuern von ***Firma25*** GmbH | 2013 | 42.848,60 | 2014 | 42.800,00 3) Nicht abzugsfähiger Werbeaufwand/Repräsentationsaufwand Im gesamten Prüfungszeltraum wird von der geprüften Gesellschaft Werbungs- und Bewirtungsaufwand in beträchtlicher Höhe geltend gemacht (Tendenz steigend). Es handelt sich dabei einerseits um Jachtcharter für Segeltörns, Kundeneinladungen zu Urlauben/Ausflügen, Tickets für Sportveranstaltungen, Kabanenmieten, diverse Gutscheine und andererseits um diverse Restaurantrechnungen. Trotz Aufforderung seitens der Betriebsprüfung wurden die Empfänger (Teilnehmer) dieser Leistungen nicht genannt. Nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen liegen u.a. vor bei Einladungen ins Theater, zu einem gemeinsamen Urlaub, geselligen Veranstaltungen, Kultur- oder Sportveranstaltungen (BFG RV/2101033/2016). Die Ausnahme des § 20, die bei Nachweis der überwiegenden betrieblichen Veranlassung den Abzug der Hälfte der Aufwendungen zulässt, gilt nur für Bewirtungskosten. Die geltend gemachten Werbungskosten werden daher von der Betriebsprüfung dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet. Im Zuge dessen wird ein Betrag von rund € 600,00/jährlich für Kaffee und Getränke (Kunden) für das Büro des geprüften Unternehmens als Betriebsausgabe anerkannt. | Jahr | Werbung | Köst 25% | Versteuern nicht anzuerkennen | 2012 | 8.069,42 | 2.017,36 | 606,69 | 2013 | 4.767,40 | 1. 191,85 | 490,43 | 2014 | 37.268,97 | 9.311,24 | 3.428,88 | 2015 | 46.588,27 | 11.647,07 | 5.198,78 Eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung besteht, 1. da gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches auf Grund der vorsätzlichen Verkürzung bedeutender Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Durch die vorsätzlich verkürzten Gewinne und durch die nicht versteuerten Ausschüttungen (Kick-Back- Zahlungen) wurden bewusst Abgaben in beträchtlicher Höhe nicht abgeführt, 2. da die Gesellschafter/Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft durch die Einschaltung von Scheinsubfirmen Kapital aus dem geprüften Unternehmen herausgezogen haben, 3. da den Gesellschaftern/Geschäftsführern der geprüften Gesellschaft jederzeit die Möglichkeit offensteht, die inländischen Bankkonten aufzulösen und offenen Forderungen einzutreiben und die dadurch erzielten Geldmittel ins Privatvermögen zu verbringen, 4. da durch den Auslandsbezug des einen Gesellschafters/Geschäftsführers eine Vermögensverschiebung ins Ausland oder auch eine Auswanderung aufgrund der dargestellten Umstände und der Art der Geschäftstätigkeit anzunehmen ist, 5. da mit Ausnahme von naturgemäß laufend ihren Stand wechselnden Forderungen (im Verhältnis zum sicherzustellenden Betrag von geringer Höhe) kein nennenswertes Betriebsvermögen vorhanden ist, das ohne die Gefahr eines Insolvenzverfahrens verwertet werden könnte. Insgesamt steht die Einkommens- und Vermögenssituation der geprüften Gesellschaft in krassem Missverhältnis zur Höhe des sicherzustellenden Betrages. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkelt (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse der Abgabenbehörde an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben weitaus überwiegt, da die Höhe der voraussichtlichen Abgabennachforderungen keinesfalls als geringfügig angesehen werden kann, weshalb die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages geboten war. Die Einbringung der Abgaben ist gefährdet, da aus der wirtschaftlichen Lage des geprüften Unternehmens und dem bisherigen steuerlichen Verhalten geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert scheint." ****** Dagegen brachte die ***AS*** mit Schriftsatz vom 23.1.2016 durch ihren Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus: "Die Sicherstellung gegen das Vermögen der ***AS***, erfolgte im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens noch vor Abhaltung einer Schlussbesprechung - in der eine Abklärung offener Punkte möglich gewesen wäre - zur Absicherung möglicher Abgabenansprüche. Unmittelbar nach Ergehen des Sicherstellungsauftrages wurde mit 20.01.2017 ein Besprechungstermin mit Frau ***V1*** vereinbart. Am 20.01.2017 erfolgte die Abklärung offener Fragen bei einer Vernehmung im Rahmen eines in der Zwischenzeit eingeleiteten Finanzstrafverfahrens unter Anwesenheit folgender Personen: ***V2***, ***V3***, ***V1*** (als Verteter der Abgabenbehörde), ***GF-AS*** , (Geschäftsführer der ***AS***, ***V-AS*** (steuerliche Vertretung). Im Zuge der folgenden Begründung zu den einzelnen Punkten des Sicherstellungsbescheides wird auf die beiliegende Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen im Rahmen des Finanzstrafverfahrens verwiesen. zu 1. Fremdleistungsaufwand - Subunternehmen zu 1. Absatz 1 Seite 3/13 Nicht vorgelegte Unterlagen: Die Vorlage der geforderten Unterlagen zur Abrechnung zwischen der ***AS*** und den jeweiligen Subunternehmern wie Leistungsverzeichnisse, Subunternehmerverträge, Teilrechnungen, Schlussrechnungen, Abrechnungsunterlagen wurden beispielhaft im Zuge der Vernehmung für einige Bauvorhaben vorgelegt und können jederzeit für alle im Prüfungszeitraum durchgeführten Bauvorhaben bereitgestellt werden. zu 1, Absatz 2 Seite 3/13 Sicherstellungsauftrag Beurteilung der Subunternehmer als Scheinfirmen durch die Abgabenbehörden: Die den Abgabenbehörden vorliegenden Informationen über die als Scheinunternehmen beurteilten Subunternehmen sind Herrn ***GF-AS*** als Geschäftsführer der ***AS*** zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung nicht zur Verfügung gestanden. Herr ***GF-AS*** hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Möglichkeiten - zur Überprüfung der Unternehmen ausgeschöpft. So wurden vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen folgende Unterlagen bzw. Nachweise von den Subunternehmen verlangt und liegen auch als Kopie vor bzw. wurden auch im Zuge der Vernehmung vorgelegt. - Firmenbuchauszüge - Überprüfung der Identität der Geschäftsführer anhand von Ausweiskopien - Überprüfung der Aufnahme in der HFU Liste - Mietverträge - Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern - Überprüfung ob die betroffenen Unternehmen in der Liste der Scheinfirmen des BMF angeführt wären - Haftpflichtversicherungsverträge - Vorliegen von Anmeldungen der Dienstnehmer zu Beginn der Auftragsvergabe - Teilweise Fotos, Pläne der Unternehmensstandorte Zusätzlich erfolgte vor jeder Zahlung eine aktuelle Überprüfung, ob eine Auflistung in der HFU Gesamtliste vorlag, andernfalls erfolgte wie gesetzlich vorgeschrieben eine 25 % Zahlung an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse. zu 1. Absatz 3 Seite 3/13 Vorsätzliche Beteiligung des Unternehmens bzw. Funktionsträgers bei der Entstehung steuerlichen Schadens: In der beiliegenden Niederschrift vom 20.01.2017, Seite 3 Mitte, wird ausgeführt: "Herr ***GF-AS*** (als Geschäftsführer) war keinesfalls vorsätzlich oder wissentlich in Malversationen verstrickt, sondern kann seine Gutgläubigkeit durch umfangreiches Belegmaterial nachweisen." zu 1. Absatz 1 u. 2 Seite 8/13 Begründung für die Beschäftigung von Subunternehmen: Die Auftragsvergabe an Subunternehmen stellt für die ***AS*** eine betriebliche Notwendigkeit um die starken Schwankungen im Auftragsbereich ausgleichen zu können und kein Geschäftsmodell zur Kostenreduktion dar. Eine laufende An- und Abmeldung von Eigenpersonal nach Auftragsstand ist nicht machbar. Auch kann der Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern durch den Arbeitsmarkt nicht kurzfristig abgedeckt werden. Die Subunternehmen waren durchaus auch über einen längeren Zeitraum für die ***AS*** tätig. Jeder ungeplante Wechsel des Subunternehmers führt zu Schwierigkeiten in der Auftragserfüllung. Entsprechend werden längerfristige Geschäftsbeziehungen angestrebt, was mit Scheinunternehmen nicht realisierbar ist. (siehe Seite 3 der Vernehmung vom 20.01.2017). zu 1. Absatz 3 Seite 8/13 Eingliederung der Arbeitnehmer Es liegt keine Eingliederung der Arbeitnehmer der Subunternehmen in den Arbeitsprozess der ***AS*** vor. Der Kontakt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beschränkt sich auf die Kontrolle der durch das Subunternehmen abgerechneten Leistungen durch den Auftraggeber. Nach erfolgter Leistungserbringung erfolgt die Abnahme durch einen Techniker der ***AS*** und Freigabe der Rechnungen. (siehe Seite 3 der Vernehmung vom 20.01.2017). zu 1. Absatz 5, Seite 8/13, Stellungnahme zu behaupteten Kick-Back Zahlungen Aufgrund des stetigen Wachstums der ***AS*** (Umsatzsteigerung von 2012 € 1,6 Mio. auf 2015 € 8,2 Mio) ergibt sich laufender Vorfinanzierungsbedarf verursacht durch Zahlungsziele, Haftrücklässe, Deckungsrücklässe, Bankgarantien. Dieser laufende Liquiditätsbedarf kann nicht aus dem operativen Gewinn abgedeckt werden und muss über Zahlungsziele, Forderungszessionen, Kontenrahmen vorfinanziert werden. Die Vermögenssituation der ***AS*** ist mit einer Eigenkapitalquote von 18 % und einem Eigenkapital von € 750.000,00 per 31.12.2015 trotz Liquiditätsbedarf zufriedenstellend. Zur Bereitstellung des notwendigen Fremdkapitals war es erforderlich, dass Herr ***GF-AS*** persönliche Haftungen übernehmen musste. Gleichzeitig war die Bereitstellung eines Gesellschafterdarlehens an Herrn ***GF-AS*** zur Abdeckung privater Zahlungsverpflichtungen notwendig. Bei Vorliegen der behaupteten Kick-Back Zahlungen wären weder persönliche Haftungen noch Darlehen von der Gesellschaft an Herrn ***GF-AS*** notwendig gewesen. zu 2. Fremdleistungsaufwand ***Firma25*** Die ***Firma25*** hat für die betreffenden Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt. Durch eine im Jänner 2017 durchgeführte Rechnungskorrektur betreffend Bauleistungen kommt es zu einer Steuergutschrift auf das Abgabenkonto der ***Firma25*** von € 85.648,00, die durch Überrechnung auf das Abgabenkonto der ***AS*** zur Abdeckung der entstandenen Umsatzsteuernachforderung führt. Eine Sicherstellung für diesen Betrag ist nicht notwendig, da die Bewilligung einer Überrechnung in dieser Höhe nicht ohne Rücksprache mit dem zuständigen Beamten erfolgt und damit die Überrechnung an die ***AS*** gesichert ist. Die Durchführung der Rechnungskorrektur ist gewährleistet, da Herr ***GF-AS*** 100% Gesellschafter der ***Firma25*** ist. zu 3. Nicht abzugsfähiger Werbeaufwand/Repräsentationsaufwand. Bei Ausscheiden von 50 % der geltend gemachten Aufwendungen über die Mehr- Weniger Rechnung ergibt sich eine Abgabennachforderung von € 16.949,05. | | KÖSt | Vorsteuern | | 2012 | 2.017,35 | 606,49 | | 2013 | 1.191,85 | 490,43 | | 2014 | 9.317,24 | 3.428,88 | | 2015 | 11.647,24 | 5.198,78 | | | 24.173,52 | 9.724,58 | | 50% | 12.086,76 | 4.862,29 | 16.949,05 zu 1. Seite 12/13 Abgabeanspruch aufgrund vorsätzlicher Verkürzung von Abgabenansprüchen. Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung liegt nicht vor, auch würden bei Vorliegen von Kick-Back Zahlungen keine persönlichen Haftungen, Gesellschafterdarlehen von der Gesellschaft an Herrn ***GF-AS*** notwendig sein, (siehe vorherige Punkte und Niederschrift über die Vernehmung vom 20.01.2017) zu 2. Seite 12/13 Einschaltung von Subfirmen Wie bereits angeführt, stellt die Beschäftigung von Subfirmen eine betriebliche Notwendigkeit und kein Modell dar, um Kapital aus dem Unternehmen "herauszuziehen" zu 3. Seite 12/13 Möglichkeit der Geschäftsführung Geld in Privatvermögen zu verbringen Eine Vermögensverschiebung zu Ungunsten der Abgabenbehörden ist aus folgenden Gründen nicht möglich. - Eine Auflösung von Bankkonten ist nur bei Guthaben möglich. Aufgrund des Vorfinanzierungsbedarfs sind keine Guthaben vorhanden. - Die Forderungen wurden zur Sicherstellung an Kreditinstitute zediert - Eine Umleitung von Forderungen auf andere Konten würde zu einem schlagend werden der persönlichen Haftungen von Herrn ***GF-AS*** führen. Die Inanspruchnahme von Herrn ***GF-AS*** als persönlich Haftenden würde zum Verlust des Familienwohnsitzes von Herrn ***GF-AS*** führen. zu 4. Seite 12/13 Auslandsbezug Gesellschafter/Geschäftsführer Der Auslandsbezug der ***AS*** beschränkt sich auf die 10% Beteiligung von Herrn ***B1***. Die noch aufrechte Beteiligung von Herr ***B1*** begründet sich historisch aufgrund eines in der Vergangenheit vorliegenden Wettbewerbsverbotes von Herrn ***GF-AS***, das es notwendig machte, dass Herr ***B1*** als Geschäftsführer aufgetreten ist. Eine Vermögensverschiebung ins Ausland durch Herrn ***B1*** ist mangels Zeichnungsberechtigung auf den ohnehin negativen Bankkonten nicht möglich. Auch liegt der Lebensmittelpunkt von Herrn ***B1*** seit mehr als zwei Jahrzehnten in Österreich (Kinder, Enkelkinder). • zu 5. Seite 12/13 Kein nennenswertes Betriebsvermögen Im Anlagevermögen der ***AS*** sind Immobilien mit einem Buchwert per 31.12.2015 von € 653.051,28 neben sonstigem Anlagevermögen von € 87.390,58 ausgewiesen. Die Vermögenssituation ist mit einer Eigenkapitalquote von 18 % und einem Eigenkapital von € 750.000,00 per 31.12.2015 zufriedenstellend. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Es sind jedoch auch die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Das Unternehmen ist bis jetzt als verlässlicher Zahler aufgetreten und hat in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt. Die bereits gesetzten Maßnahmen der Abgabensicherung wie Pfändungsbescheide an die finanzierenden Banken, Sicherstellung eines Steuerguthabens von € 141.756,10 führten bereits zu massiven Rückfragen seitens der betroffen Geschäftspartner und bedrohen bei Aufrechterhaltung unmittelbar den Fortbestand des Unternehmens." ***** Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum1*** wurde über das Vermögen der AS das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom ***Datum2*** wurde die Bezeichnung Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. ****** Mit der an den Masseverwalter adressierten Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2018, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus: "Die Abgabenbehörde erließ im Zuge eines laufenden Betriebsprüfungsverfahren am 12.01.2017 im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenansprüche und vor Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag zur Sicherstellung der Abgabenansprüche in Höhe von € 2.031.186,00 gegen die ***AS***, ***Adr. AS***. Die Sicherstellung gemäß § 232 Bundesabgabenordnung gegen das Vermögen der ***AS*** zu diesem Zeitpunkt wurde angeordnet, da sich die ***AS*** für den geltend gemachten Fremdleistungsaufwand diverser Subfirmen bediente, die auf Grund von Erhebungen und Prüfungen durch die zuständigen Abgabenbehörden und durch die Ergebnisse aus den Schlussberichten der jeweiligen Masseverwalter der betreffenden Subfirmen als Scheinunternehmen zu qualifizieren waren. Die von der ***AS*** geltend gemachten Aufwendungen dieser Subfirmen sind daher steuerlich nicht absetzbar, wobei ein Teil der Beträge als Rückfluss und ein Teil der Beträge als eigene Arbeitnehmer der ***AS*** zu werten waren (siehe auch UFS vom 19.08.2003, GZ RV/0052-W/02). In der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag wird seitens der steuerlichen Vertretung vorgebracht: Fremdleistungsaufwand - Subunternehmen 1) Nicht vorgelegte Unterlagen Im Zuge der Besprechung am 20.01.2017 wurden der Betriebsprüfung beispielhaft Subunternehmerverträge, Teilrechnungen, Abrechnungsunterlagen für einige Bauvorhaben vorgelegt. Diese können jederzeit für alle Bauvorhaben vorgelegt werden. Die den Abgabenbehörden zur Verfügung stehenden Informationen über die als Scheinunternehmen zu beurteilenden Subunternehmen standen dem Geschäftsführer/Gesellschafter ***GF-AS*** zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung nicht zur Verfügung. Herr ***GF-AS*** hat die folgenden Unterlagen und Nachweise von den Subfirmen abverlangt: • Firmenbuchauszüge • Überprüfung der Identität der Geschäftsführer anhand von Ausweiskopien • Überprüfung der Aufnahme in der HFU-Liste • Mietverträge • Überprüfung der UID-Nummern • Überprüfung, ob die betroffenen Unternehmen in der Liste der Scheinfirmen des BMF angeführt waren • Haftpflichtversicherungsverträge • Vorliegen von Anmeldungen der Dienstnehmer zu Beginn der Auftragsvergabe • Teilweise Fotos, Pläne der Unternehmensstandorte Des Weiteren erfolgte vor jeder Zahlung eine Überprüfung in der HFU-Liste und gegebenenfalls wurden 25% Zahlung an die WGKK geleistet. Der Geschäftsführer, Herr ***GF-AS*** sei keinesfalls wissentlich oder vorsätzlich in die Malversationen der Subfirmen verstrickt, sondern lediglich gutgläubig gewesen. Die Auftragsvergabe an Subunternehmen sei für die ***AS*** betrieblich notwendig, starke Auftragsschwankungen auszugleichen. Eine Kostenreduktion sei nicht das Geschäftsmodell. Die Aufträge seien mit Eigenpersonal nicht erfüllbar. Es liege keine Eingliederung der Arbeitnehmer der Subunternehmen in den Arbeitsprozess der ***AS*** vor. Die Vermögenssituation der ***AS*** sei mit einer Eigenkapitalquote von 18% trotz Liquiditätsbedarf zufriedenstellend. Der Geschäftsführer, Herr ***GF-AS*** musste für die Bereitstellung von Fremdkapital persönliche Haftungen übernehmen und bekam ein Gesellschafterdarlehen für private Zahlungen. Dies wäre bei Kick-Back Zahlungen nicht notwendig gewesen. Dazu führt die Abgabenbehörde an: Die Abrechnung der Fremdleistungen erfolgt laut Subunternehmervertrag nach m2, lfm und Stück und nicht nach geleisteten Stunden (z.B. Trockenbauarbeiten, Verschalungen, Installationen, Wollausstopfungen, Müllentsorgung...). Es wurden der Betriebsprüfung weder detaillierte Leistungsverzeichnisse mit detaillierten Regiestundenabrechnungen (geleistete Stunden der Arbeiter) noch Bautagebücher vorgelegt, obwohl laut Subunternehmervertrag die gesamten Regieberichte durch den örtlichen Bauleiter des geprüften Unternehmens wöchentlich mittels Unterschrift zu bestätigen und dem geprüften Unternehmen zu schicken sind. 2) Beurteilung der Subunternehmer als Scheinfirmen Sämtliche Subunternehmen wurden vom geprüften Unternehmen laut Angaben des Geschäftsführers zum sogenannten Spitzenausgleich für eigenes Personal in Anspruch genommen. Das geprüfte Bauunternehmen bedient sich zur Auftragserfüllung laut eigenen Angaben zu 80% der Leistung von Subunternehmen, der Rest (20%) wird mit eigenem Personal erbracht. Dies sei laut Gesellschafter/Geschäftsführer ***GF-AS*** anders nicht machbar. Die in Anspruch genommenen Subunternehmen sind in der Regel nur einige Monate für das geprüfte Unternehmen tätig. Eine längere Inanspruchnahme der Subunternehmen durch das geprüfte Unternehmen wäre laut Herrn ***GF-AS*** auch gar nicht möglich gewesen, da die Subfirmen zumeist kurz nach Auftragserfüllung in Konkurs gingen. In der Beschwerde wird angeführt, dass der Geschäftsführer sämtliche Überprüfungen der Subunternehmen durchgeführt habe. Am 21.03.2017 wurde der Betriebsprüfung ein Schriftsatz (Beantwortung des Fragenkataloges der Betriebsprüfung vom 03.02.2017 zu den einzelnen Subfirmen) vom geprüften Unternehmen übermittelt: Die Fragen zu den einzelnen Subfirmen wurden alle mit den gleichen Inhalten beantwortet. Der Geschäftsführer der ***AS*** habe zur Überprüfung der Subfirmen jeweils einen Firmenbuchauszug, eine Ausweiskopie des Geschäftsführers, einen Meldezettel des Geschäftsführers, einen Auszug aus dem Gewerberegister, einen Bescheid für die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, eine Abfrage im MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS), Kontoauszüge der WGKK und eine Benachrichtigung Körperschaftsteuer zu Geschäftsbeginn gemacht. Des Weiteren wurden Mietverträge, Referenzobjekte, Gewerbescheine, Dienstnehmer und Empfehlungen aus der Branche beigebracht. Die Abrechnungen der erbrachten Leistungen erfolgten nach m2, lfm und Stk. Es können für jedes Bauvorhaben Abrechnungspläne und Aufmaßblätter vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden. Die Leistungserbringung wurde auch durch den jeweiligen Generalunternehmer abgenommen (Bauleitung vor Ort). Bei Arbeitsbeginn wurden die Anmeldungen und die notwendigen Unterlagen von jedem einzelnen Arbeitnehmer persönlich zur Überprüfung dem am Bauvorhaben des Auftraggebers zuständigen Polier oder Techniker des Generalunternehmers (wie z.B. ***Firma26***, ***Firma27***, ***Firma28*** usw.) vorgelegt. Es wurde erst mit den Arbeiten begonnen nachdem dies erledigt war und nachdem die vorgelegten Unterlagen vollständig an die ***Firma26***, ***Firma27***, ***Firma28*** übergeben worden waren. Des Weiteren gab es immer wieder Kontrollen durch das Finanzamt, die BUAK und die Gebietskrankenkasse auf den jeweiligen Baustellen, wo ständig die ordnungsgemäße Anmeldung vor Ort überprüft wurde und es hierbei nie zu Verstößen kam. Es wurde auch bei jeder Zahlung der nachweislich erbrachten Leistungen eine aktuelle Abfrage beim Dienstleistungszentrum (HFU-Liste) eingeholt. Es wurde durch die Bauleitung der ***AS*** und in weiterer Folge durch die Generalunternehmer (wie z.B. ***Firma26***, ***Firma27***, ***Firma28*** usw.) die Qualität der erbrachten Leistungen vor Ort kontrolliert sowie durch die Abrechnungstechniker der ***AS*** die verrechneten m2, lfm und Stk. gemäß mitgeschickten Abrechnungsunterlagen überprüft und ggf. korrigiert. Dazu führt die Betriebsprüfung an: Der Gesellschafter-Geschäftsführer ***GF-AS*** kennt als gelernter Polier und jahrzehntelanger Profi in der Baubranche dieses Metier mit all seinen Risiken und häufigen Betrugsszenarien. Die Malversationen in der Baubranche sind ein stets präsentes Thema in allen Medien. Herr ***GF-AS*** hatte offensichtlich Zweifel an der Seriosität der Subfirmen, da er die der Abgabebehörde vorgelegten Unterlagen zu Beginn der Tätigkeit mit diesen organisiert hat. Laut seinen eigenen Aussagen gegenüber den Vertretern des Finanzamtes, musste er die Subfirmen häufig wechseln, da diese plötzlich von der Bildfläche verschwunden waren. Trotzdem kann im gegenständlichen Fall von keiner laufenden Überprüfung einer Seriosität der Subfirmen gesprochen werden. Die Tatsache, dass sämtliche Subunternehmen im Firmenbuch aufschienen, deren mutmaßliche Geschäftsführer vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Ausweise, Mietverträge und Fotos der Unternehmensstandorte vorlegten, eine Steuernummer und eine UID-Nummer besaßen, zum Teil Dienstnehmer anmeldeten und in der HUF Liste aufschienen, widerspricht nicht dem Fakt, dass es sich bei den im Sicherstellungsauftrag angeführten Subunternehmen um sogenannte rechnungsausstellende Scheinfirmen handelt. Diese Subfirmen haben ja die Intention, bis zu ihrer Qualifizierung als Scheinfirmen den Behörden gegenüber möglichst unauffällig zu bleiben. Besonders auffällig ist, dass die gegenständlichen Subfirmen kurz vor ihrer Beauftragung von der ***AS*** oftmals als ehemals seriöse Firmen als sogenannter Firmenmantel von betrügerisch tätigen Personen aufgekauft und ab diesem Zeitraum malversiv tätig wurden. Einige Monate nach ihrer Tätigkeit für die ***AS*** meldeten die Subfirmen Konkurs an und die Geschäftsführer tauchten ab. Deshalb musste die ***AS*** auch häufig ihre Subleister wechseln. Herrn ***GF-AS***, als Profi in der Baubranche, muss bewusst gewesen sein, dass dies die übliche malversive Vorgehensweise in dieser Branche ist. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Finanzamtes für die Subfirmen bei jedem Auftrag und jeder einzelnen Abrechnung wurde von den leistenden Subfirmen nicht abverlangt. Die häufigen Konkurse und das Abtauchen sämtlicher Geschäftsführer wurde nicht hinterfragt. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer ***GF-AS*** sich des Weiteren auch nicht von der ordnungsgemäßen Anmeldung der auf den Baustellen tätigen Arbeiter überzeugt hat, keinerlei Unbedenklichkeitsbescheinigungen abverlangt hat, ist objektiv als sorgfaltswidriger Umgang in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in der Baubranche zu beurteilen. Besonders im Umgang mit der Baubranche muss eine erhöhte Sorgfaltspflicht an den Tag gelegt werden (vgl. auch UFS 13.07.2007, RV/1820-W/04). Diese ist aus dem Umgang mit den von ***AS*** in Anspruch genommenen Subfirmen nicht erkennbar. Erhebungen (Aktenstudien, Prüfungsberichte, Kontrollmitteilungen, Abfragen, Berichte von Masseverwaltern etc.) über diese Subfirmen seitens der Betriebsprüfung und der GPLA haben ergeben, dass es sich beim Großteil der in Anspruch genommenen Subfirmen um malversiv tätige Konstrukte handelt, die als "rechnungsausstellende Scheinfirmen" relativ bald nach der Auftragserfüllung an das geprüfte Unternehmen in Konkurs gingen. Viele der Subfirmen erfüllen das Bild von typischen Betrugsfirmen/Scheinfirmen. Bei deren eingetragenen Geschäftsführern handelt es sich meist um ausländische Staatsangehörige oder mit gefälschten Dokumenten ausgestattete Personen, die spätestens bei Konkurseröffnung nicht mehr greifbar sind. Denn sobald ein solches Firmenkonstrukt bei den Behörden auffällig wird, wird diese Firma in Konkurs geschickt und die offiziellen Firmenverantwortlichen tauchen ab. Diese Firmen bezahlen, wenn überhaupt, nur zu Beginn ihre Abgaben. Zum Begriff der Scheinfirma: Laut einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22.05.2013 (IHS Wien) mit dem Thema "Sozialbetrug durch Scheinfirmen im Bauwesen", wird der Begriff der Scheinfirma wie folgt definiert: "Wir bedienen uns des Begriffs der "Scheinfirma" oder "dubiosen" Baufirma in der bei Sozialversicherungsträgern und der öffentlichen Verwaltung gebräuchlichen Bedeutung, wie sie sich uns aus der vorhandenen Literatur (insbesondere Bartos, 2006, 2008; Reindl-Krauskopf u.a., 2012) sowie aus den von uns geführten Expert/inn/eninterviews darstellt. Eine "Scheinfirma" oder "dubiose Baufirma" ist ein Firmenmantel, der ausschließlich der Anmeldung von Dienstnehmer/inne/n zur Sozialversicherung dient. Solche Firmen sind "im Wirtschaftsleben offensichtlich nie tätig" und werden "bloß zu Betrugszwecken" gegründet, sie verfügen über kein oder nur sehr geringes Betriebsvermögen und keine Betriebsmittel (Bartos, 2006, S. 120f). Die Dienstnehmer/innen, die auf diese Firmen angemeldet sind, sind tatsächlich für andere Firmen tätig. Die Anmeldung auf das Konto der Scheinfirma dient dazu, die Sozialversicherung und andere öffentliche Stellen über die/den wahre/n Dienstgeber/in zu täuschen, und damit zu verhindern, dass Beiträge bei den wahren Dienstgeber/inne/n eingefordert werden können (Bartos, 2006). Die Personen, die Dienstnehmer/innen anwerben und ihnen auf Baustellen Anweisungen geben, stehen in der Regel in keinem rechtlichen Verhältnis zu der Scheinfirma. Umgekehrt hat die Person, die als Geschäftsführer/in der Scheinfirma eingetragen ist, keine betriebswirtschaftliche Funktion in dieser Firma (i.e. sie hat keinen Kontakt zu Kund/inn/en und Lieferant/inn/en, stellt weder Dienstnehmer/innen an noch beaufsichtigt sie deren Arbeit). Scheinfirmen werden also nur gegründet, um ein Sozialversicherungs- und Steuerkonto zu erlangen. Zu diesem Zweck werden entweder ehemals seriöse Firmen, die ansonsten stillgelegt worden wären, aufgekauft, oder Firmen werden eigens gegründet. In diesem Fall fungiert ein Strohmann (oftmals aus dem Ausland) als Geschäftsführer/in, der oder die nach der Erledigung der für die Firmengründung notwendigen Formalitäten Österreich wieder verlässt (Bartos, 2008). Da diese Firmen nicht, oder nur in geringem Ausmaß, Steuern und Abgaben leisten, wird relativ bald nach der Firmengründung oder Übernahme ein Insolvenzverfahren eingeleitet; diese Insolvenz ist jedoch im Vorhinein geplant (sie begründet die Entstehung von Forderungen gegenüber der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, siehe unten). Zusammenfassend unterscheiden sich "Schein-" bzw. "dubiose" Baufirmen von anderen Baufirmen dadurch, dass erstens die Dienstnehmer/innen, die auf das Konto der Scheinfirmen angemeldet sind, tatsächlich für andere Firmen/Personen tätig sind (sie folgen in ihrer normalen Tätigkeit den Anweisungen von Personen, die rechtlich gesehen nichts mit der Scheinfirma zu tun haben), zweitens die Geschäftsführung solcher Firmen nicht an der Anstellung bzw. Leitung und Beaufsichtigung ihrer eigenen Angestellten beteiligt ist, drittens eine Entrichtung von Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Übernahme der Firma nicht geplant ist und viertens die baldige Insolvenz der Firma zum Zeitpunkt der Gründung oder Übernahme vorausgesehen und in Kauf genommen wird. Funktionsweise von Scheinfirmen; Scheinfirmen operieren vor allem in Bereichen, die sehr personalintensiv, aber kaum mit Kapitalinvestitionen verbunden sind. Dies ermöglicht die kostensparende Gründung und Auflösung dieser Firmen. Besonders betroffen sind Eisenbiege- und Eisenverlege-, Stuckatur- und Trockenbauarbeiten. Scheinfirmen profitieren von den in der Bauwirtschaft üblichen Subauftragsnehmerketten. Generalunternehmen, die Bauaufträge gewinnen, vergeben typischerweise Unteraufträge an Subunternehmen. Die Unternehmen in der ersten Ebene der Vergabekette operieren in der Regel vollkommen legal und führen ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für alle Dienstnehmer/innen ab. Eines dieser Unternehmen beauftragt wiederum ein weiteres Unternehmen, das einige wenige Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dieses Unternehmen kontaktiert eine/n Spezialistin/Spezialisten (ein "Lohnbüro"), der/die entweder Kontakte zu Arbeiter/inne/n hat oder diese informell anwerben kann ("Arbeiterstrich"), sowie über sogenannte "Firmenmäntel" (i. e. Scheinfirmen) verfügt. Auf dieses Konto werden Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung angemeldet, es werden jedoch keine oder kaum Steuern und Abgaben abgeführt. Des Weiteren werden die Dienstnehmer/innen typischerweise nicht entsprechend der Anmeldung bezahlt - teilweise erfolgen Akontozahlungen, die jedoch oft nicht dem laut Kollektivvertrag gebührenden Entgelt entsprechen. Werden Sozialversicherungsbeiträge drei Monate lang nicht geleistet, stellt die zuständige Krankenkasse normalerweise einen Insolvenzantrag, woraufhin die Arbeitsverhältnisse beendet oder die Dienstnehmer/innen umgehend auf eine andere Scheinfirma umgemeldet werden. Da diese Firmen meist über keine oder nur sehr geringe Betriebsmittel verfügen, können die Forderungen öffentlicher Stellen sowie der Dienstnehmer/innen im Regelfall nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Die Dienstnehmer/innen melden eine offene Lohnforderung bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF) an. Der IEF übernimmt Lohnzahlungen an Arbeitnehmer/innen im Falle der Insolvenz ihres/ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin. Bei Nachforschungen durch den IEF. Oder durch andere Stellen, die dazu dienen sollen, den insolventen "Firmenmantel" mit dem/der tatsächlichen Subauftragnehmer/in in Verbindung zu bringen, können die Dienstnehmer/innen meist keine konkreten Angaben machen und es bleibt oft unklar, auf welchen Baustellen sie tatsächlich eingesetzt wurden. Teilweise können gemäß § 14 AÜG Beitragsforderungen über abgesetzte Rechnungen für die "Personalüberlassung" bei in der Subvergabekette übergeordneten Firmen eingeholt werden; in der Regel führt die mangelnde Zuordnung der Dienstnehmer/innen zu den Beschäftiger/inne/n aber dazu, dass die Forderungen abgeschrieben werden müssen." Die ***AS*** betrieb bis zum ***Datum2*** (Eröffnung des Konkursverfahrens) ein Unternehmen, das Trockenbauarbeiten für Generalunternehmer (u.a. ***Firma27***, ***Firma26*** etc.) durchführte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102189/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102189.2020
Stammnummer
133606
Gültig
24.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF