Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102189/2020
Sicherstellungsauftrag, Baubranche
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102189/2020vom 24.06.2021Teil 2 von 8
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Um diese Bauprojekte (Wohnanlagen, Bürogebäude ...) realisieren zu können, hat die ***AS*** neben eigenen, gemeldeten Arbeitnehmern sich vorgeblich diverser Subunternehmer bedient. Erhebungen (Aktenstudien, Prüfungsberichte, Kontrollmitteilungen, Abfragen, Berichte von Masseverwaltern etc.) über diese Subfirmen seitens der laufenden Betriebsprüfung und der GPLA haben ergeben, dass es sich beim Großteil der Subfirmen um malversiv tätige Konstrukte handelt, die als "rechnungsausstellende Scheinfirmen" relativ bald nach ihrer Gründung in Konkurs gingen. Viele der Subfirmen erfüllen das Bild von typischen Betrugsfirmen/Scheinfirmen. Bei deren eingetragenen Geschäftsführern handelt es sich meist um ausländische Staatsangehörige oder mit gefälschten Dokumenten ausgestattete Personen, die spätestens bei Konkurseröffnung nicht mehr greifbar sind. Denn sobald ein solches Firmenkonstrukt bei den Behörden auffällig wird, wird diese Firma in Konkurs geschickt und die offiziellen Firmenverantwortlichen tauchen ab. Durch die Auslagerung der Risiken und Abgabenpflichten auf solche betrugsbehafteten Firmen, erhalten die Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem redlichen Unternehmer, da es aufgrund der bewussten "Abgabenersparnis" möglich wird, Arbeiten billiger anzubieten.
Um die eigenen Personalkosten zu mindern und ein dem Billigstbieterprinzip entsprechendes Angebot legen zu können, bedienen sich Firmen des folgenden Geschäftsmodells:
Personal wird auf eine, von einem vorgeschobenen Geschäftsführer, welcher nur zu Unterschriftsleistungen und Einrichtung eines Geschäftskontos herangezogen wird, gegründete bzw. übernommene GmbH angemeldet. Die tatsächlichen Machthaber der Subfirmen vermeiden jeden nach außen erkennbaren Bezug zum Unternehmen.
Auf Grund der bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages umfangreichen Erhebungen betreffend Subfirmen seitens der Abgabenbehörde, bestand bereits zum damaligen Zeitpunkt der begründete Verdacht, dass sich das geprüfte Unternehmen bzw dessen Gesellschafter-Geschäftsführer zur Umsetzung der unlauteren Tätigkeiten diverser Subfirmen bediente.
Zusammenfassend wurde zu den einzelnen Subfirmen festgestellt:
***Firma1***
***Adresse Firma1***
Feststellungen der Betriebsprüfung 2008 bis 2013: seit 2012 hat das Unternehmen keine operative Tätigkeit mehr. Diese Feststellungen werden auf die nachfolgenden finanzpolizeilichen Ermittlungen gestützt.
29.3.2012 Finanzpolizeikontrolle: Weder am Betriebsort noch an der Wohnung des Geschäftsführers wurde jemand angetroffen. Die Eingangstüre in ***Adresse Firma1*** war aufgebrochen, ebenso das Glas der Wohnung des Geschäftsführers (unbewohnt). Der Geschäftsführer ist für die Vermieter seit 2013 nicht mehr erreichbar und zahlt auch keine Miete mehr, Post wird keine entgegengenommen. Laut Ausweisabgleich ist die Identität des Geschäftsführers gefälscht. Es handelt sich um eine andere Person, die für die Finanzverwaltung nicht erreichbar ist. Die ***Firma1*** wird seit Anfang 2012 von der Finanzverwaltung als Betrugsfirma eingestuft.
Masseverwalter: Dieser konnte niemanden von der Firma kontaktieren
***Firma2***
***Adresse Firma2***
Feststellungen der Betriebsprüfung 2010 bis 2012: Es konnte niemand aus dem Unternehmen kontaktiert werden, seit dem 2.Halbjahr 2012 wurde an der Firmenadresse keine Miete mehr entrichtet, das Unternehmen wurde delogiert, das Unternehmen existiert seitdem nicht mehr, es handelt sich um eine Scheinfirma.
Masseverwalter: Dieser konnte weder den Geschäftsführer noch irgendwelche Unterlagen finden. Kick-Back-Zahlungen über das Bankkonto.
***Firma3***
***Adresse Firma3***
Das Unternehmen hatte im November 2012 nur mehr einen Arbeiter angemeldet. Ab 18.11.2012 war überhaupt kein Arbeitnehmer mehr angemeldet.
Betriebsprüfung 2009-2011: Alle Schriftstücke kamen zurück, kein Kontakt mit dem Geschäftsführer möglich, Konkurs mit ***Datum15***, kein Hinweis auf ein tätiges Unternehmen
Masseverwalter: Dieser konnte trotz mehrmaliger Versuche auch keinen Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer zustande bringen.
***Firma4***
***Adresse Firma4***
(Anm. BFG: sic)
Erhebungen der Finanzverwaltung und die Aktenlage ergeben, dass das Unternehmen (eingetragen mit Handel mit Waren aller Art) ab 2012 keinerlei Bautätigkeit mehr entfaltete und auch keine entsprechenden Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Da für die Behörden niemand mehr greifbar war, wurde das Unternehmen am ***Datum16*** amtwegig gelöscht.
***Firma5***
***Adresse Firma5***
Masseverwalterin: Diese hat die Firmenadresse in der Kleistgasse besichtigt, dort war weder ein Firmenschild noch war den Mietern eine Firma ***Firma5*** bekannt. Auch die Nachfolgeadresse in ***Adresse Firma5 neu*** war eine Scheinadresse.
Betriebsprüfung 2010: Von der Fa. ***Firma5*** wurden laufend Leistungen mit Eigenpersonal erbracht, wobei dieses bei diversen Firmen scheinangemeldet war. Die Betriebsprüfung konnte niemanden ausfindig machen.
***Firma6***
***Adresse Firma6***
Betriebsprüfung 2008 bis 2012, Nachschau 2013: Laut Betriebsprüfung wurde am Firmensitz in der ***Firmenadr.6*** niemals eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (auch an der Adresse davor nicht) und die Firma hat 2013 keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Die Firma hat lediglich Deckungsrechnungen ausgestellt.
2013: amtswegige Löschung.
***Firma7***
***Adresse Firma7***
.
Masseverwalter: Laut diesem war die Firmenadresse der Wohnsitz des Geschäftsführers, der konnte vom Masseverwalter nicht mehr kontaktiert werden. Im Insolvenzantrag der Wiener GKK wurde der Verdacht des Sozialbetruges gemeldet.
Betriebsprüfung 2013 und 2014: Der Geschäftsführer ist mitten in der Betriebsprüfung abgetaucht und vom vorhandenen Personal konnten keine Leistungen erbracht werden, es handelt sich bei allen Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen.
***Firma8***
***Adresse Firma8***
Masseverwalter: Laut diesem konnte kein aufrechtes Unternehmen gefunden werden. Das Auftragsvolumen der ***Firma8*** reichte nicht aus, um für ***AS*** arbeiten zu können.
Ab Dezember 2013 wurden keine Arbeitnehmer mehr gemeldet, obwohl an ***AS*** im Dez. 2013 Leistungen fakturiert wurden.
***Firma9***
***Adresse Firma9***
Masseverwalter und Betriebsprüfung: Es wurde festgestellt, dass an der Firmenadresse nie eine operativ tätige Baufirma war. Der offizielle Geschäftsführer war nur vorgeschoben. Die Fa. hatte als Mantel nur den Zweck missbräuchlich Scheinrechnungen auszustellen und zu verkaufen.
Unternehmenszweck ist gewerbsmäßiger Betrug durch Missbrauch des Firmenmantels für die Erstellung und den Verkauf von Scheinrechnungen. Dienstnehmer wurden zwar laufend angemeldet, allerdings wurde ein missbräuchlicher Gebrauch des Firmennamens festgestellt. Es traten mehrere Personen unter dem Firmennamen ***Firma9*** auf. Es handelt sich um eine Scheinfirma.
***Firma10***
***Adresse Firma10***
Masseverwalter: Laut diesem handelt es sich um einen Ausländerbaukonkurs mit Verdacht auf Sozialbetrug. Kick-Back-Zahlungen am Bankkonto.
Es konnte kein Kontakt zur Schuldnerin (zum Geschäftsführer) hergestellt werden. Es sind Scheinanmeldungen von KFZ vorgenommen worden.
USO-Prüfung: 2013 und 2014 war niemand greifbar.
***Firma11***
***Adresse Firma11***
Masseverwalter: Laut diesem handelt es sich bei der Firmenadresse um ein Businesscenter. Er konnte keinerlei Kontakt zum ungarischen Geschäftsführer herstellen. Es handelt sich um keinen realen Firmensitz.
***Firma12***
***Adresse Firma12***
Masseverwalter: Laut diesem wurde das Unternehmen mit 14.08.2014 von einem neuen Geschäftsführer übernommen, da der vorherige Geschäftsführer schwer krank wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Unternehmen zu einem Sozialbetrugsunternehmen. Kick-Back-Zahlungen.
An der Firmenadresse war kein operativ tätiges Unternehmen.
2014 wurden keine DN angemeldet.
***Firma13***
***Adresse Firma13***
Scheinunternehmen It. FB isd § 3 Abs. 1 Zi 15a FBG (eingetragen am ***Datum3***)
Betriebsprüfung 2013 und 2014: Das Unternehmen hat als Unternehmensgegenstand einerseits die Hausbetreuung und andererseits die Hausreinigung (Gewerbeschein). 2014 wurden die Arbeiter bar bezahlt.
Feststellungen durch die Finanzpolizei: Spätestens ab 01.12.2015 liegt ein Scheinunternehmen mit überfülltem Postkasten vor. Es konnte kein Kontakt mehr zum Geschäftsführer hergestellt werden, da dieser laut seinem Neffen und Angestellten (vermutlich wahrer Machthaber) in Belgrad im Spital sei. 2014 und 2015 Kick-Back-Zahlungen am Bankkonto.
***Firma14***
***Adresse Firma14***
Wenige Arbeiter im Jahr 2014. Antrag des Finanzamtes auf amtswegige Löschung, da keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Finanzpolizei: Laut Finpol-Ermittlungen und BBKO-Ermittlungen war diese Firma spätestens ab 12/2014 (elektronischer AV) nicht mehr wirtschaftlich tätig.
***Firma15***
***Adresse Firma15***
USO-Prüfung 03-09/2014: Laut USO Feststellungen handelt es bei dieser Firma seit Frühjahr 2014 um eine Betrugsfirma, die keine redliche Tätigkeit ausübt. Bauleistungen konnten keine erbracht werden. Es gab kein ausreichendes Personal und der Geschäftsführer war nicht greifbar (Bulgarien). Die Firma handelt mit Scheinrechnungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung und eventuell auch mit Lohnzetteln.
An der Firmenadresse war It. Erhebungen der Finanzverwaltung keine Firma vorhanden (Briefkastensitz). Kick-Back Zahlungen am Bankkonto.
***Firma16***
***Adresse Firma16**
Masseverwalter: laut Erhebungen des MV war schon 2 Jahre vor Konkurseröffnung keine Firma an der Firmenadresse mehr vorzufinden. Der MV konnte nur kurz mit dem Geschäftsführer Kontakt aufnehmen, dann brach der Kontakt ab. Es handelt sich um ein Baubetrugsszenario.
***Firma17***
***Adresse Firma17***
USO-Prüfung 04-12/14: Die Firma ist nicht unternehmerisch tätig.
Masseverwalter: Laut MV hat es ab dem Gesellschafterwechsel Anfang 2014 nur noch um eine auf Abgaben- und Beitragshinterziehung ausgerichtete Gesellschaft gehandelt.
***Firma18***
***Adresse Firma18***
USO-Prüfung 07/14-01/15: Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer ist nur vorgeschoben, der wahre Machthaber ist eine andere Person. Die Firma hat ab Beginn 2013 keinen aufrechten Firmensitz.
Masseverwalter: Laut MV konnte der wahre Machthaber die buchhalterische Situation nur grob und mangelhaft darlegen.
***Firma19***
***Adresse Firma19***
Masseverwalter: Laut MV haben Nachbarn seit Jahren den Geschäftsführer bzw die Firma an der Firmenadresse nicht mehr gesehen bzw. wahrgenommen. Ein Kontakt mit dem Geschäftsführer konnte nicht hergestellt werden.
BP 2014: Es wurde seit Übernahme durch den neuen GF (am ***Datum6***) keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Es handelt sich um ein Betrugsvehikel für die Produktion von Schein- und Deckungsrechnungen.
***Firma20***
***Adresse Firma20***
Masseverwalter: Laut MV konnte kein Kontakt zum Geschäftsführer hergestellt werden und an der Adresse konnte auch vor dem Konkurs kein Firmenschild bzw. keine aufrechte Firma vorgefunden werden.
Erhebungen Finanzamt: Laut Erhebungen der Finanzverwaltung liegt ein Betrugsunternehmen mit Kick Back Zahlungen vor.
***Firma21***
***Adresse Firma21***
Masseverwalter: laut Erhebungen des MV wurde das Unternehmen von den Geschäftsführern als Schein- und Sozialbetrugsunternehmen geführt. Eine Kontaktaufnahme mit diesen war nicht möglich. Es wurde vom Finanzamt am 20.05.2016 ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG festgestellt, nachdem kein Hinweis bei den angegeben Geschäftsanschriften auf das gegenständliche Unternehmen festgestellt werden konnte, die für das Unternehmen tätigen Personen unauffindbar sind und keine Betriebsmittel festgestellt werden konnten.
***Firma22***
***Adresse Firma22***
Masseverwalter: laut MV konnte kein Kontakt zur Geschäftsführung hergestellt werden, es konnten keinerlei Unterlagen ausgehoben werden.
BP 2011 bis 2014, Nachschau 2015: Der ab 2015 zuständige Geschäftsführer duldete, dass Dritte auf den Namen der Fa. ***Firma22*** Rechnungen schrieben, obwohl keinerlei Leistung erbracht wurde. Kick-back-Zahlungen am Bankkonto. Es wurden Scheinrechnungen gegen Provision verkauft.
***Firma23***
***Adresse Firma23***
Masseverwalter: Laut MV wurde mit 26.02.2016 vom Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen, dass es sich um ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG handelt, da am Firmensitz keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar war, weder der Geschäftsführer noch andere Betriebspersonen angetroffen wurden, die Firmenadresse als Risikoadresse bekannt ist, der Geschäftsführer nicht erfasst und mit einem gefälschtem Ausweis ausgewiesen ist.
USO 01-10/2015: Feststellung eines Scheinunternehmers
***Firma24***
***Adresse Firma24***
Masseverwalter: laut MV konnte zum Geschäftsführer kein Kontakt hergestellt werden. Seitens des Finanzamtes und der Finanzpolizei gab es Ermittlungen gegen das Unternehmen, dass Rechnungen ohne Leistungserbringung ausgestellt wurden. Kick-back-zahlungen am Bankkonto.
US0 07-11/2015: Leistungen konnten mit eigenen Arbeitern nicht erbracht werden, die in Anspruch genommen Subfirmen sind Betrugsfirmen.
Entsprechend der o.a. angeführten Vorgangsweise in Hinsicht auf die Entlohnung der Arbeiter, ging die Abgabenbehörde von einem Rückfluss (abzüglich einer "Bearbeitungsprovision" und "Anmeldegebühr") der bezahlten Sub-Unternehmerleistungen aus. Mit einem Teil der rückgeflossenen Beträge werden die eingesetzten Arbeiter bezahlt. Der verbleibende Restbetrag fließt an das geprüfte Unternehmen zurück.
Kick-Back Zahlungen können weder ins Unternehmen noch in die Privatsphäre eingebracht werden, daher widersprach das Vorliegen eines aushafenden Darlehens an den Geschäftsführer/Gesellschafter, ***GF-AS*** nicht der Wahrscheinlichkeit von Rückflüssen an diesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der dem geprüften Unternehmen verbleibende, rückgeflossene Betrag mit 40% des in Zusammenhang mit obig angeführten Subfirmen geltend gemachten Fremdleistungsaufwandes geschätzt (siehe auch UFS vom 19.08.2003, GZ RV/0052-W/02).
Dies ergab die nachfolgenden, geschätzten Abgabenbelastungen für die ***AS***:
|
Abgabenart
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Zeitraum
|
(voraussichtliche)
Höhe in Euro
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Umsatzsteuer
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2012
|
606,69
|
Umsatzsteuer
|
2013
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43.339,03
|
Umsatzsteuer
|
2014
|
46.228,88
|
Umsatzsteuer
|
2015
|
5.198,78
|
Körperschaftsteuer
|
2012
|
28.378,17
|
Körperschaftsteuer
|
2013
|
65.500,30
|
Körperschaftsteuer
|
2014
|
160.216,54
|
Körperschaftsteuer
|
2015
|
164.254,62
|
Kapitalertragsteuer
|
2012
|
53.538,08
|
Kapitalertragsteuer
|
2013
|
130.608,69
|
Kapitalertragsteuer
|
2014
|
306.472,29
|
Kapitalertragsteuer
|
2015
|
309.941,73
|
Lohnsteuer
|
2012
|
36.138,20
|
Dienstgeberbeitrag
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2012
|
10.841,46
|
Dienstgeberzuschlag
|
2012
|
963,69
|
Lohnsteuer
|
2013
|
88.160,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
2013
|
26.448,26
|
Dienstgeberzuschlag
|
2013
|
2.350,96
|
Lohnsteuer
|
2014
|
206.868,79
|
Dienstgeberbeitrag
|
2014
|
62.060,64
|
Dienstgeberzuschlag
|
2014
|
5.516,50
|
Lohnsteuer
|
2015
|
209.210,67
|
Dienstgeberbeitrag
|
2015
|
62.763,20
|
Dienstgeberzuschlag
|
2015
|
5.578,95
|
SUMME
| |
2.031.186,00
Zur Vermögenssituation der ***AS*** wird angeführt, dass dem in der Beschwerde angeführten Anlagevermögen in Höhe von € 750.000,00 gleichzeitig Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von € 1.600.000,00 entgegenstehen. Des Weiteren war bei einer bevorstehenden, höheren Abgabenbelastung ein Konkurs des Unternehmens als Folge anzunehmen. Durch diese Fakten war von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen.
3) Fremdleistungsaufwand ***Firma25***
In den Jahren 2013 und 2014 wurden für Bauleistungen der Fa. ***Firma25*** Vorsteuern geltend gemacht, obwohl es sich dabei um einen Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger der Leistung gemäß § 19(1)a UstGes. handelt (Bauleistungen). Diese Beträge waren daher nicht als Vorsteuern anzuerkennen Seitens der steuerlichen Vertretung wird argumentiert, dass es durch eine im Jänner 2017 durchgeführte Rechnungskorrektur zu einer Steuergutschrift in Höhe von € 85.648,00 bei der ***Firma25*** kommt. Dieser Betrag wird auf das Steuerkonto der ***AS*** überrechnet werden.
Eine Überrechnung des Guthabens in Höhe von € 85.648,00 auf das Abgabenkonto der ***AS*** aus der Vorsteuerkorrektur durch ***Firma25*** erfolgte nicht.
4) Nicht abzugsfähiger Werbungsaufwand
Seitens der steuerlichen Vertretung wird argumentiert, dass es durch eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes aus dieser Feststellung zu einer Steuerbelastung von € 16.949,05 anstatt der von der Abgabenbehörde errechneten € 33.898,30 komme.
Dazu führt die Abgabenbehörde an, dass trotz Aufforderung seitens der Betriebsprüfung die Empfänger (Teilnehmer) der Repräsentationsleistungen nicht genannt wurden.
Auf Grund o.a. angeführter Sachverhaltselemente besteht daher keinerlei Veranlassung von den zum damaligen Zeitpunkt der Erlassung sichergestellten Beträgen abzuweichen.
Des Weiteren ergibt sich zum heutigen Zeitpunkt nach Würdigung und Prüfung aller weiteren vorgebrachten Argumente des Geschäftsführers/Gesellschafters und aller weiteren Unterlagen eine um rund 200.000,00 höhere Abgabennachforderung als jener im Sicherstellungsauftrag geschätzte Betrag."
*****
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2018 ein Vorlageantrag eingebracht.
Es wurde eine Entscheidung durch den Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
****
In einem durch den Steuerberater Dr. Kotschnigg eingebrachten ergänzenden Schriftsatz vom 7. Februar 2020 wurde ergänzend ausgeführt:
"Ich erstatte in dieser Beschwerdesache für RA ***M*** als Masseverwalter der ***AS*** ("***AS***") nachstehendes Vorbringen (…):
Insolvenz der "***AS***"
1. "***AS***" war ein kerngesundes Unternehmen. Das wird selbst vom Finanzamt so gesehen, wenn es im Sicherstellungsauftrag auf Seite 2 unten wortwörtlich heißt:
"Die ***AS*** erklärt jährliche Umsätze in Höhe zwischen 4 und 8 Mio. Euro, Tendenz steigend."
Dementsprechend ist in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 unten vom Anlagevermögen in gehobenem sechsstelligen Betrag und von einer EK-Quote von 18 % die Rede.
2. Doch wurde über "***AS***" mit Beschluss des HG Wıen vom ***Datum1***, ***AZ1***, das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das bereits zwei Monate später (am ***Datum2***) in den Konkurs überführt worden ist. Seither ist die GmbH "weg vom Markt", also "wirtschaftlich tot", ohne dass dies mit geschäftlicher Fehlentwicklung und/oder nachteiligem Verhalten auf Gesellschafterseite zu tun gehabt hätte. Ursächlich dafür ist vielmehr das Verhalten des Finanzamtes. Dazu sei an den Schlussteil der Beschwerdeschrift erinnert, wenn es den wortwörtlich heißt:
"Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Es sind jedoch auch die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Das Unternehmen ist bis jetzt als verlässlicher Zahler aufgetreten und hat in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt. Die bereits gesetzten Maßnahmen der Abgabensicherung wie Pfändungsbescheide an die finanzierenden Banken, Sicherstellung eines Steuerguthabens von € 141.756,10 führten bereits zu massiven Rückfragen seitens der betroffenen Geschäftspartner und bedrohen bei Aufrechterhaltung unmittelbar den Fortbestand des Unternehmens."
Die Behörde hat ihre Linie mit dem bekannten Ergebnis durchgezogen und solcherart auch das von mir erwirkte Erkenntnis des VfGH vom 24.11.2016, E 1063/2016, gegen sich. Dessen Rz 13 lautet:
"Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es idR nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (zB VfSk. 12.477/1990, 15.696/1999, 15.698/1999 und 15.826/2000)."
Hätte sich die Behörde an dieser bei Ergehen des angefochtenen Sicherstellungsauftrages bereits bekannten Entscheidung orientiert (es ist seit 14.12.1016 über RIS abrufbar), dh wenigstens mit Augenmaß agiert, so wäre "***AS***" weiterhin am Markt tätig.
III. Einwendungen der Höhe nach
Die im Spruch des Sicherstellungsauftrages behaupteten Abgabenansprüche (€ 2,031.186,00) sind völlig überzogen. Das zeigt sich aus zwei verschiedenen Blickwinkeln:
1. Haftungssteuern "***AS***" ist bei der LSt. und der KESt nicht Eigen-, sondern nur Haftungsschuldner. Insoweit gilt die Reihenfolge: Haftungsbescheid vor Sicherstellungsauftrag.
Doch wurde "***AS***" für die LSt erst am 5.11.2018 (also erst 22 Monate später), für die KESt noch immer nicht zur Haftung herangezogen. Solcherart ist der Sicherstellungsauftrag insoweit materiell rechtswidrig um 1,3 Mio zu hoch ausgefallen.
2. Übervorsorge. Einige (nicht alle) der behaupteten Abgabenansprüche sind aus verschiedenen Gründen überhöht:
- Die Vorsorge für die USt 2012 (€ 606,69) und KESt 2012 bis 2015 (€ 800.S60,79) ist mangels Vorschreibung gesetzlos erfolgt.
- Manche der im Sicherstellungsauftrag behaupteten Abgabenansprüche sind auf die Nachforderung der Sachbescheide zu reduzieren (zB USt 2013 bis 2015, LSt 2012, 2013).
- Punkt 3 des Sicherstellungsauftrages wurde nicht übernommen. Solcherart sind die Sicherstellungsbeträge um die darin enthaltene, auf nicht abzugsfähigen Aufwand entfallende KSt und USt 2012 bis 2015 zu bereinigen.
- Da ein auf § 162 BAO gestütztes Mehrergebnis aus den in der BESB dargelegten Gründen erst mit ungenütztem Verstreichen der Frist zur Empfängerbenennung - hier also erst ab dem 10.10.2018 - entstanden ist, sind die im Sicherstellungsauftrag behaupteten Ansprüche auch um diese Nachforderungen zu kürzen. Zumal die KSt-Vorschreibung 2012 bis 2015 insoweit (grob gesagt: um die Hälfte) inhaltlich rechtswidrig ist.
Die behaupten Abgabenansprüche sind aus diesem Blickwinkel ebenfalls um mehr als € 1 Mio zu hoch ausgefallen bzw erweist sich der Sicherstellungsauftrag auch unter diesem Aspekt als inhaltlich rechtswidrig.
IV. Einwendungen dem Grunde nach:
Der BP-Bericht vom 30.10.2018 (und mit ihm die angefochtenen Bescheide als Ganzes) ist aus den in der BESB dargelegten Gründen für Besteuerungszwecke völlig ungeeignet. Das gilt für den GPLA-Bericht vom 5.11.2018 - eine reine Abschreibübung des BP-Berichts analog und damit erst recht für den bereits mehr als 21 Monate zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrag vom 12.1.2017. Mit dem folgenden Streifzug durch das Anfechtungsobjekt geht es darum, diesen Befund anhand konkreter Beispiele schlüssig darzutun. Dazu im Einzelnen:
1. Im Spruch ist auch die LS 2012 bis 2015 im Gesamtbetrag von € 540.378,53 enthalten, obwohl die Voraussetzungen dafür am 12.1.2017 noch nicht vorgelegen sind. Dazu im Einzelnen:
1.1 Nach Gesetz ist der Dienstnehmer (DN) Primärschuldner der LSt (§ 82 erster Satz EStG 1988), während der Arbeitgeber lediglich dem Bund für deren Einbehaltung und Abfuhr haftet.
Solcherart ist er bloße Haftungsschuldner (§ 83 Abs 1 EStG 1988). "***AS***" wurde erst am 5.11.2018 zur Haftung für eben diese LSt herangezogen. Solcherart hätte sie im angefochtenen Bescheid aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben müssen. Die wesentlichen Argumentationsschritte sind:
1.1.1. Der Abgabenanspruch entsteht nach der Grundregel des § 4 Abs 1 BAO, "sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft." Das gilt nur für den Eigenschuldner bei der LSt., also nur für den DN.
1.1.2. Adressat eines Sicherstellungsauftrages kann auch der Haftungsschuldner sein.
1.1.3. Doch entsteht der Abgabenanspruch ihm gegenüber zeitversetzt erst mit seiner bescheidmäßigen Inanspruchnahme (§ 7 Abs 1 BAO). Erst dadurch wird er Gesamtschuldner (VwGH 22.9.1988, 87/08/0262; 3.10.1990, 86/13/0103, VwSlg 6539/F; 20.10.1992, 91/08/0135; Ritz BAO6 § 232 T2 4). Insoweit wirkt der Haftungsbescheid konstitutiv (VwGH 26.3.1993, 92/17/0141; 18.10.1995, 91/13/00375 24.6.2010, 2010/16/0014). Deswegen darf der Sicherstellungsauftrag erst ab Ergehen des Haftungsbescheides erlassen werden (Kotschnigg in FS-Tanzer 60 Pkt 2). Die Judikatur ist klar und eindeutig (zB VwGH 11.12.1996, 96/13/0048, VwSlg 7147/F, unter Hinweis auf Stoll BAO 2402):
"Entscheidend ist neben der [...] Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe nur, dass der Abgabepflichtige für Abgaben, die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages sichergestellt werden sollen, zur Haftung herangezogen wurde, weil (erst) durch die Heranziehung des potentiell Haftungspflichtigen die für ihn aktuelle Abgabenschuld (als Gesamtschuld) entsteht".
Auf dieser Linie liegt auch die zu § 66 ASVG ergangene Entscheidung des VwGH vom 20.10.1992, 91/08/0135. Der ihr vorangestellte Rechtssatz lautet:
"Ein Sicherstellungsauftrag nach § 66 ASVG setzt bei sinngemäßer Anwendung der § 232 und 233 BAO voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen knüpfen. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung bereits entstanden sein muss. Bei einem potentiell Haftungspflichtigen entsteht sie jedoch nicht - wie beim Beitragsschuldner- kraft Gesetzes; die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach § 67 ASVG setzt vielmehr deren bescheidmäßigen Ausspruch gegenüber dem Haftungspflichtigen voraus (Hinweis 22.9.1988, 87/08/0262)."
Aussagekräftig ist weites VwGH 3.10.1990, 86/13/0103, VwSlg. 6.539/F: "Bei einem potentiell Haftungspflichtigen entsteht jedoch die Abgabenschuld nicht gemäß § 4 BAO, sondern als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung"; (ähnlich Erk. 23.5.1996, 92/15/0235 f; 25.10.2000, 99/13/0220; Ritz BAO6 §224 TZ 4; Stoll BAO 2402). Das wird auch vom BFG so gesehen (für alle: UFS 15.7.2011, RV/1572-W/1O):
"Sicherstellungsaufträge setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird von der hA (zB Stoll BAO, 2396; Fischerlehner ÖStz 1998, 323; Ryda/Langheinrich, Fj 1999, 239, Libeg, AbgEO, § 78 Tz 5, Ellinger ua, BAO3, § 4 Anm. 16) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gleichgesetzt.
Bei potentiell Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Nach Erlassung des Haftungsbescheides werden die betreffenden Abgaben nach § 224 Abs. 1 BAO fällig und vollstreckbar. Nur innerhalb dieser Monatsfrist ist die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen zulässig (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044).
Nach der Aktenlage wurde gegenüber dem Bw kein Haftungsbescheid erlassen, sodass die sichergestellte Abgabenschuld dem Bw. gegenüber als Gesamtschuld nicht entstanden ist. Vielmehr wurde laut Spruch des angefochtenen Sicherstellungsauftrages die Sicherstellung der gegenüber der P-GmbH bestehenden Abgabenansprüche in Höhe von € 303.015,00, welche gegenüber der P-GmbH mit Bescheid vom 31. März 2010 festgesetzt wurden, angeordnet. Mangels Entstehen des sichergestellten Abgabenanspruches gegenüber dem Bw. erweist sich die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages somit als rechtswidrig.
Mangels Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 233 BAO durfte auch der Pfändungsbescheid vom 3. März 2010 gemäß § 78 AbgEO nicht ergehen.
Diese Judikatur ist wie geschaffen für diesen Fall. Zumal sie durch die Judikatur des VwGH voll bestätigt ist. Dazu zwei weitere Beispiele für alle zur Illustration:
"Bei potentiell Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs 1 BAO mit bescheidmäßiger Geltendmachung von Haftungen. Nach Erlassung von Haftungsbescheiden werden die betreffenden Abgabenschulden nach § 224 Abs 1 BAO fällig und vollstreckbar. Innerhalb dieser Monatsfrist ist die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen zulässig." (VwGH 23.5.1996, 92/15/0235 f).
bzw VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044 (ähnlich Erkenntnis 28.11.2002, 2002/13/0045):
"Nach der Rechtsprechung kann bei Haftungspflichtigen die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich finden, dass ein Sicherstellungsauftrag zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit erlassen werden kann (Hinweis E 11. Dezember 1996, 96/13/0048)."
Um zum BFG zu wechseln. Am Ende des Erkenntnisses vom 24.5.2016, RV/7104395/2015, heißt es wortwörtlich:
"Da jedoch der Haftungsbescheid des Bf. durch Erkenntnis des BFG (RV/7104392/2015) wegen der zwischenzeitigen Besicherung der Haftungsschuld, die auch dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegt, aufgehoben wurde, liegt für den Bf. kein Gesamtschuldverhältnis für die KESt 2009, die sichergestellt werden könnte, mehr vor.
Da somit die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 BAO nicht als erfüllt als anzusehen sind, war daher wie im Spruch wie im Spruch zu entscheiden."
1.2. Fazit: Die Einbeziehung der LSt in den Sicherstellungsauftrag ist gesetzlos erfolgt; das gilt für die KESt analog, die jedoch mangels bescheidmäßiger Vorschreibung keine Rolle spielt.
Die Betrachtung dieses Falles durch die Prüferin ist wirklichkeitsfremd: Wer Steuern hinterziehen will, der agiert zuallererst über die Einnahmenseite, weil sie ihm bares Geld in Form von Schwarzerlösen verschafft; doch spielt sie hier zu Recht keine, wie auch immer geartete Rolle.
Damit hat die Behörde - nicht alltäglich- ein anderes Wiener Finanzamt gegen sich. Auf Seite 10 der zusätzlichen Begründung vom 20.9.2017 zur BVE (Steuernummer ***StNr.1***) heißt es wortwörtlich:
"Da die reine Aufwandverkürzung ohne Erlösverkürzung den Erfahrungen des täglichen Lebens diametral entgegengesetzt ist, [... ]."
Das trifft auch hier mitten ins Schwarze.
Auf Seite 2 ganz unten findet sich eine ebenso unscheinbare wie wichtige Formulierung.
Sie lautet:
"Das geprüfte Unternehmen überweist an diese Subfirmen monatlich auf Grund einer Gesamtrechnung über die am Bauvorhaben in diesem Monat geleisteten Arbeiten den jeweils verrechneten Betrag".
Hätte sich die Prüferin daran gehalten, so gäbe es diesen Fall längst nicht mehr, bzw wäre "***AS***" die Insolvenz erspart geblieben.
4. Auf Seite 3 ganz oben beginnen die Verstöße gegen das Beweisrecht, wenn es dort wortwörtlich heißt:
"Es wurden der Betriebsprüfung weder Losungsverzeichnisse, Regiestundenabrechnungen noch Bautagebücher vorgelegt, obwohl laut Subunternehmervertrag die gesamten Regieberichte durch den Bauleiter des geprüften Unternehmens wöchentlich mittels Unterschrift zu bestätigen und dem geprüften Unternehmen zu schicken sind."
Selbst wenn die BP damit im Recht wäre - was sie aber nicht ist-, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung unzutreffend, die beanstandeten Fremdleister seien für "***AS***" nicht leistungserbringend gewesen. Dazu im Einzelnen:
4.1. Nach der Grundregel des Beweises hat jede Seite das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsvorschrift(en) zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0039939, zB OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EvBl 1959/38 - JBI 1959, 135; 4.12.1980, 8 Ob 190/80; 16.3.2005, 7 ob 311/04t; Fasching Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 882; Rechberger in Fasching/Konecny ZPO2 vor § 266 Rz 31 f; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht, Rz 760). Die Beweislast legt fest, zu wessen Lasten es geht, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist, obwohl alle Beteiligten ihren Pflichten nachgekommen sind. Sie - der VwGH spricht von Feststellungslast (zB 20.5.1983, 81/16/0105, Vwslg 5789/F; 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2007, 2005/15/0051) - gilt auch in Abgabensachen. Sie regelt die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung (Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2, Rz 878; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht Rz 759).
Solcherart ist sie das Risiko des Prozessverlustes aus Mangel an Beweisen (Kotschnigg/Pohnert BAO Einf Rz 124).
Die Beweislast liegt für die steuerbegründenden und --erhöhenden Tatsachen beim Finanzamt (zB VwGH 4.9.1986, 86/16/0114, Vwslg 6143/F; 10.3.1994, 92/15/0160; 25.6.2007, 2004/17/0105; UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02; 19.2.2008, RV/1210-W/07; BFH 25.6.2000, BStBl 2001 II 9 = BFHE 192, 241; 30.10.2001, BStBl 2002 II 138 = BFHE 197, 126; 338; Ehrke/Rabl in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 Tz 1301; Tipke Steuerrechtsordnung 1194 f; Seer in Tipke/Kruse AO/FGO §96 FGO Tz 83-85). Eine frühere Judikurlinie bringt die Sache auf den Punkt:
"Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können" (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, Vwslg 5789/F; ähnlich 26.7.2007, 2005/15/0051).
Die Verteilung der Beweislast birgt logischerweise das Verbot ihrer Verschiebung in sich. Solcherart wird die der Behörde "auferlegte Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch eine Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben" (VwGH 22.1.1988, 86/17/0117). Zumal es nicht geht, aus dem "bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils" zu schließen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0006).
4.2. Bezogen auf diesen Fall: Die Prüferin (und mit ihr das Finanzamt als Ganzes) versucht, ihre Uninformiertheit auf Tatsachenebene auf diese unstatthafte Weise zu kompensieren, die mit zwei schweren Mängeln behaftet ist:
Zum einen wird von der äußeren Form auf den Inhalt geschlossen und aus der (behaupteten) Nichtvorlage von Unterlagen auf die operative Untätigkeit der Sub-GmbHs geschlossen anstatt - wie es sich von selbst verstanden hätte - sich die simple Kontrollfrage zu stellen, wer, wenn nicht die beanstandeten Subfirmen für "***AS***" leistungserbringend gewesen waren, weil es niemanden gibt, der dafür in Betracht kommt: Die Annahme, B hätte für die Anbeit des Fremdleisters A kassiert, ist wirklichkeitsfremd; für eigene Schwarzarbeiter von "***AS***" gibt es keinen einzigen schlüssigen Beweis. Zudem hat die Behörde das noch in anderem Zusammenhang bedeutsame Erkenntnis des VwGH vom 11.8.1993, 91/13/0005,VwSlg/F gegen sich. Dessen hier relevante Kernaussage lautet:
"Die im § 21 Abs. 1 BAO normierte Beweiswürdigungsregel ist nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen, sondern verhält die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden und tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig, ob dieser zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist, und ob durch die gewählte, dem Tatsächlichen nicht entsprechende formale Gestaltung Abgabenersparnisse beabsichtigt waren oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 50)"
Dieser - der gebotene - Durchgriff auf das wirtschaftliche Substrat des maßgeblichen Sachverhalts lässt noch immer auf sich warten. Das war zu erwarten: Behauptungen zu A (hier: ***Firma1 & Co***) können fehlende Tatsachenkonstatierungen zu B (hier "***AS***") logischerweise nicht ersetzen.
Zum anderen ist dieses Vorgehen auf Behördenseite als ebenso ungeeigneter wie untauglicher Versuch einer Beweislastumkehr zu werten.
5. Auf Seite 3 ganz unten heißt es wortwörtlich:
"Diese Firmen bezahlen, wenn überhaupt, nur zu Beginn ihre Abgaben.
Nach Wertung sämtlicher Fakten (siehe Seite 8ff), kommt die Betriebsprüfung zum Schluss, dass das geprüfte Unternehmen bzw deren Funktionsträger das wusste bzw. hätten wissen müssen und sich daher vorsätzlich an der Entstehung des steuerlichen Schadens zumindest beteiligt bzw diesen mitindiziiert hat."
5.1. Auch hier ist sehr viel in Unordnung geraten, so auch das Folgende:
5.2. Der Einleitungssatz gibt Auskunft darüber, warum es den "Fall ***AS***" überhaupt gibt: Die GmbH sollte nach dem damaligen Konzept der Prüferin herhalten, um den Steuerausfall bei den beanstandeten Fremdleistern zu kompensieren. Doch gibt es kein Gesetz, dass ein solches Vorgehen ermöglicht, erlaubt oder gar anordnet. An Vfslg 5318/1966 sei erinnert (./A), die an Klarheit keine Wünsche offen lässt. Dazu im Einzelnen:
5.2.1. Das EStG 1953 hat noch die Haushaltsbesteuerung gekannt (die Individualbesteuerung wurde erst durch das EStG 1972 eingeführt). Die Stammfassung des § 6 Abs 2 BAO (BGBl 1961/194) hat zwei Tatbestände zur steuerlichen Gesamtschuld enthalten, von denen einer mit der Haushaltsbesteuerung zu tun gehabt hat. Demnach waren auch solche Personen Gesamtschuldner, die "zusammen zu veranlagen"sind. Der VfGH hat diese Wortfolge mit Erkenntnis vom 30.6.1966, G 6/66, Vfslg 5318, als verfassungswidrig aufgehoben und dazu folgende zwei Kernaussagen getroffen: Es erscheint dem Gerichtshof
"unsachlich zu sein, wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, hier also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen."
Das Fazit ganz am Ende lautet:
"Die Sicherung der Hereinbringung von Steuern ist gewiss ein wichtiges Anliegen, doch berechtigt dies nicht, Personen mit Haftungen zu belasten, die materiell nicht Steuerschuldner sind. Die in Prüfung gezogene Bestimmung beruht auf unsachlichen Gründen, sie verstößt damit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG). Sie war als verfassungswidrig aufzuheben."
Mindestens genauso aussagekräftig ist der Prüfungsbeschluss, wenn der VfGH dort "seinem Zweifel Ausdruck gegeben hat", dass ein "sachlich einleuchtender Zusammenhang zwischen Zusammenveranlagung und Gesamtschuld aufgefunden werden könne." So dürfte der "Gedanke einer wirtschaftlichen Einheit keine Rechtfertigung für die Schaffung eines Gesamtschuldverhältnisses sein, denn das Gesetz (§ 26 Abs. 1 und 2 EStG 1953) setze nur eine Haushaltsgemeinschaft voraus und beachte darüber hinaus nicht das übrige Verhalten der Partner einer Haushaltsgemeinschaft". Es erscheine daher einer "sachlichen Rechtfertigung zu entbehren, wenn aus dem in aller Regel nur schmalen Teilbereich einer gemeinsamen Wirtschaft (gemeinsamer Haushalt) die Folgerung einer Gesamtschuld für Steuern gezogen wird, die sich durch Zusammenveranlagung und Zusammenverrechnung von Einkünften ergeben, die idR von jedem Partner unabhängig vom anderen erwirtschaftet werden."
5.2.2. Bezogen auf diesen Fall; Wenn nicht einmal die Zugehörigkeit zum selben Haushalt ausreicht, um A für Steuerschulden des B heranzuziehen, genügt eine bloße Geschäftsbeziehung dafür erst recht nicht. Es gibt kaum etwas, das "***AS***" samt den für sie handelnden Personen weniger interessiert als die steuerliche Moral oder Umnmoral ihrer damaligen Auftraggeber, Kunden, Fremdleister.
5.3. Es ist mutig, angesichts der Feststellungslosigkeit des 21 Monate später abgefassten BP-Berichts von "Fakten" iS von Tatsachenkonstatierungen zu sprechen. Nach der traditionellen Judikaturformel ist der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zu Grunde gelegte Sachverhalt das Ergebnis der Überlegungen der Behörde oder des Gerichts zur Beweiswürdigung (vgl nur VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; 18.11.2008, 2008/15/0089; 28.2.2014, 2013/16/0053) und damit des Beweisverfahrens insgesamt (Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf. Rz 14). Hier hapert es bereits an den nötigen Beweisen samt einer Beweiswürdigung grundlegend. Letztere wäre schon deshalb unverzichtbar gewesen, weil die Fremdleister großteils bei anderen Finanzämtern registriert sind und die Behörde solcherart von ihnen keine unmittelbare Wahrnehmung haben konnte. Der Rest ergibt sich ganz von selbst: ohne Beweiswürdigung kein Sachverhalt. Was die Prüferin fälschlich als solchen hält, sind in Wirklichkeit bloße Annahmen, Behauptungen, Mutmaßungen, Spekulationen ohne schlüssigen Beweis. Zum Vergleich sei an das ebenfalls zu einem Sicherstellungsauftrag ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2014, 2013/16/0053, erinnert. Dessen Kernaussage lautet:
"Die oben wiedergegebene Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides lässt nicht eindeutig erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist, und entspricht daher den beschriebenen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht. Wiederkehrende Hinweise auf die vom Zollamt (gemäß § 100 Abs. 2 StPO) erstatteten Berichte an die StA können die erforderliche Sachverhaltsfeststellung nicht ersetzen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung [...] geschildert hat, kann ein Urteil über die Abgabepflicht, insb. zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, [...]."
5.4. So wertvoll dieses Zitat wegen der Offenlegung der Motivation auf Behördenseite auch ist, so unergiebig ist es als Begründung: Der Schluss vom (behaupteten) Wissen oder Wissen-müssen von Malversationen eines Dritten auf die (behauptete) Teilnahme daran ist ohne schlüssigen Beweis unverzichtbar und zudem bereits steuerlich grundlegend verfehlt; Selbst wenn die Behörde mit ihrer behaupteten "Beteiligung der "***AS***" am Steuerschwindel ihrer Subfirmen im Recht wäre - was sie aber nicht ist - , handelt es sich dabei selbst nach zutreffender Ansicht der Behörde um steuerrelevante Sachverhalte von ***Firma2 & Co***. Der- wenn auch ungewollt, so doch - selbst eingestandene Versuch, den dortigen Steuerausfall bei "***AS***" zu kompensieren ist aus bereits dargelegten Gründen gleichheits- und jedenfalls verfassungswidrig (vgl nochmals Vfslg 5318/1966). Zudem ist diese Betrachtung der Prüferin wirklichkeitsfremd - dazu sei an BFG Graz 28.11.2016, RV/2100265/2015, erinnert (./B); dort wurde die vergleichbare Betrachtung des dortigen Fahndungsprüfers auf Seite 13 oben explizit als wirklichkeitsfremd abgetan - und angesichts des Schlusssatzes der Rn 45 des EuGH-Urteils vom 22.10.2015, C-277/14, unvertretbar. Er lautete:
"Außerdem war die Mehrwertsteuer, die PPUH Stehcemp tatsächlich für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftstofflieferungen entrichtet hat, nach den Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auch im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie "geschuldet oder entrichtet". Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions-oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, sowie Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28). Ob die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer vom Lieferer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände an den Fiskus entrichtet wurde, ist daher für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, sowie Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 25)."
Insoweit die Ust eine Rolle spielt, hat die Stimme des EuGH Gewicht. Zumal er insoweit auf derselben Linie wie der VfGH liegt (vgl nochmals Vfslg 5318/1966).
6. Die auf Seite 3 ganz unten vorgenommene Umdeutung der im Firmenbuch eingetragenen, daher rechtlich und steuerrechtlich gleichermaßen existenten Sub-GmbHs in bloß auf dem Papier bestehende Vehikel - eben in "Scheinfirmen" verstößt gegen die Denkgesetze so explizit VwGH 11.8.1993, 91/13/0005, Vwslg 6801/F).
7 Der allererste Absatz auf Seite 8 ganz oben:
"Durch die Auslagerung der Risiken und Abgabenpflichten auf solche betrugsbehafteten Firmen, erhalten die Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem redlichen Unternehmer, da es aufgrund der bewussten "Abgabenersparnis" möglich wird, Arbeiten billiger anzubieten."
ist denklogisch falsch: Zum einen ist die behauptete Abgabenersparnis nicht bei "***AS***" eingetreten, sondern bei den beanstandeten Fremdleistern, weil sie ihre Leistungserlöse am Fiskus vorbeigeschleust haben. Zum anderen hat "***AS***" durch die (behauptete) Minimierung des Fremderlösaufwandes bei den einzelnen Projekten logischerweise höhere Margen erzielt, was höhere Besteuerungsgrundlagen nach sich zieht.
8. Der Absatz auf Seite 8 Mitte ist in jeder Hinsicht grundlegend verfehlt. Er lautet:
In der Realität sind die zur Verfügung gestellten Arbeiter nicht für die Sub-GmbH tätig und stehen nicht gegenüber dieser in einem Weisungsverhältnis, sondern arbeiten, eingegliedert im Arbeitsprozess und auf Anweisung von Verantwortlichen der Auftraggeber, im konkreten Fall für das geprüfte Unternehmen.
Dazu im Einzelnen:
8.1. Das Personal der beanstandeten Fremdleister war auf den Baustellen der "***AS***" tätig, daher bei ihr, aber nicht für sie. Leistungserbringend waren diese Bauarbeiter für ihren jeweiligen Dienstherren.
8.2. Es wäre geradezu selbstverständliche Aufgabe der Prüferin (und damit des Finanzamtes als Ganzes) gewesen, den Nachweis schlüssig zu erbringen, dass die Arbeitskräfte der Sub-GmbHs in einem steuerlichen Dienstverhältnis zu "***AS***" gestanden sind. Doch verweigert jede einzelne Erledigung des Finanzamtes jegliche Auskunft darüber, dass und warum die bei fremden Dritten (***Firma1 & Co***) beschäftigten Arbeitskräfte in Wirklichkeit DN von "***AS***" gewesen sein sollen.
8.3. Solcherart bleibt festzuhalten: Nicht nur, dass es keinen einzigen schlüssigen Beweis für einen (welchen) konkreten Bezug des Personals der Sub-GmbHs zu "***AS***" gibt, hätte auch die LSt aus bereits dargelegten Rechtsgründen im Sicherstellungsauftrag unberücksichtigt bleiben müssen. Stattdessen werden steuerliche Dienstverhältnisse zu "***AS***" ohne schlüssigen Beweis und ohne konkretes bzw nachvollziehbares Tatsachensubstrat behauptet und wurde die Lst sehr wohl in den Sicherstellungsauftrag einbezogen. Dieses sehr ernüchternde Beispiel genügt, um zu erkennen, welchen (gegen Null tendierenden) Stellenwert Rechtsrichtigkeit und welche (nur wenige Promille unter der Einhundertprozentgrenze liegenden) Ergebnisorientierung hier gespielt haben.
9. Wenn es noch eines Nachweises bedurft hätte, dass der Sicherstellungsauftrag großteils mit Ausführungen behaftet ist, denen kein Begründungswert zukommt, wird er in den letzten beiden Absätzen auf Seite 8 unten nachgeliefert. Sie lauten:
"Aufgrund der bisherigen Einwendungen besteht der begründete Verdacht, dass sich die Gesellschafter-Geschäftsführer des geprüften Unternehmens zur Umsetzung ihrer unlauteren Tätigkeiten diverser Subfirmen bedienen.
Entsprechend der o.a. angeführten Vorgangsweise in Hinsicht auf die Entlohnung der Arbeiter, geht die Abgabenbehörde von einem Rückfluss (abzüglich einer "Bearbeitungsgebühr und "Anmeldegebühr" der bezahlten Sub-Unternehmerleistungen aus. Mit einem Teil der rückgeflossenen Beträge werden die eingesetzten Arbeiter bezahlt. Der verbleibende Restbetrag fließt an das geprüfte Unternehmen zurück"
Das ist schlichtweg falsch. Dazu im Einzelnen:
9.1. Ein Verdacht ist rasch herbeigeredet, um dem Verfahren die gewünschte Richtung zu geben. Das bewahrheitet sich hier aufs Neue:
Verdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit (OGH 15.4.1997, 11 Os 54/97; 28.8.2002, 15 Os 99/02). Er setzt auf der objektiven Seite bestimmte Tatsachen voraus, aus denen mit Hilfe von Erfahrungssätzen (OGH 15.4.1997, 11 on 54/97; VwGH 23.11.2000, 95/15/0185) auf eine Straftat geschlossen werden kann (VwGH 15.3.1989, 88/16/0209; 28.6.1989, 89/16/0036, VwSlg 6415/F; 25.5.1992, 92/15/0061).
Daraus folgt umgekehrt: Ohne Tatsachen kein Verdacht (so explizit VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097; OLG Graz 12.5.2011, 10 Bs 104/11m: durch entsprechende Tatsachen begründeten Verdacht.") Bloße Gerüchte, vage Vermutungen etc. reichen dafür nicht aus (OGH 28.7.1999, 11 Os 87/99; VwGH 5.3.1991, 90/14/0207; 20.9.1995, 93/13/0283; 14.12.1995, 95/15/0176; 25.2.2010, 2010/16/0021), sie genügen nicht einmal den deutlichen reduzierten steuerlichen Anforderungen (VwGH 21.2.1981, 455, 457, 459/79: "Vermutungen können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen"). Es muss sich also um eine konkretisierte Verdachtslage (Pilnacek/Pleischl Das neue Vorverfahren Rz 176) mit einem Mindestmaß an Konkretisierung handeln (Achammer WK-StPO § 48 Rz 3). Auch die Teilnahme an einer Straftat bedarf eines konkreten Verdachts einer strafrechtlich relevanten Mitwirkung (OGH 13.9.1978, 10 Os 97/78, SSt 49/46 = EvBl 1979/60, 162). Der Verdacht als hinreichend konkreter Ausdruck einer speziellen Beziehung zwischen Täter und Tat aus kriminologischer Sicht (OGH 16.12.1980, 10 Os 98/80, EvBI 1981/139, 403 =JBl 1981, 441) hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen (VwGH 23.11.2000. 95/15/0185; 22.32011. 2008/21/0428).
Bezogen auf diesen Fall: Wo soll im Sicherstellungsauftrag vom 12.1.2017 Platz für einen (welchen?) Verdacht sein, wenn selbst der 21 Monate später ergangene: BP-Bericht vom 30.10.2018 frei von schlüssigen Beweisen, konkreten und nachvollziehbaren Tatsachenkonstatierungen, Sachverhalten ist?
9.2. Selbst wenn der behauptete Verdacht doch vorgelegen wäre (bereits das ist ausgeschlossen), ist für die Behörde damit noch rein gar nichts gewonnen: Der Besteuerung sind ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ mögliche - eben fiktive -Sachverhalte zugrunde zu legen (zB VwGH 12.1.1993, 88/14/0077-00795 19.10.1999, 94/14/0048; 3071002, 2001/14/0105; 25.22003, 99/14/0340; 21.10.2004, 2000/13/0136). Ein Verdacht ist als minderer Grad von Wahrscheinlichkeit noch lange kein Sachverhalt.
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 95 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102189/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102189.2020
- Stammnummer
- 133606
- Gültig
- 24.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF