…Bundesfinanzgericht. Dieses Überwiegen der mildernden Aspekte berechtigt, in gesamthafter Abwägung, auch unter Bedachtnahme auf die zu beachtende Spezial- und Generalprävention, den obigen Ausgangswert auf € 50.000,00 abzumildern. Die Sorgepflichten schlagen mit € 6.000,00 zu Buche; ebenso berechtigt die derzeitige äußerst angespannte…
…ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention in keiner Weise (siehe nachstehend). Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden…
…richtet, ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
… 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend). Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß…
…außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im untersten Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Es ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen…
…wie vor von einer bereits dort genannten, in Summe als durchschnittlich einzustufenden Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. auszugehen. Berücksichtigt man nun sämtliche der vorstehend genannten Teilaspekte und daneben auch die nahezu strafrechtsimmanenten zusätzlichen Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention, so erscheint eine Geldstrafe im Ausmaß von…
…abzuwägen. Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG freilich auch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention (vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0041) in die bei der diesbezüglichen Ermessenübung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen, wobei jene der Generalprävention…
…Aspekte, in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention, jedoch nicht, wenngleich die Strafe eher im unteren Bereich auszumessen ist. Hat jemand durch eine Tat oder - wie im vorliegenden Fall - durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so…
…Grenzen vorzunehmende Ausmessung der og. Sanktionen. Daneben sind neben den zwar nicht ausdrücklich genannten, aber doch strafrechtsimmanenten, und daher ebenfalls für die Frage der Sanktionsbemessung heranzuziehenden Strafzwecken bzw. Zielsetzungen der Spezial- und Generalprävention („potentiell abschreckende Wirkung“; vgl. etwa VwGH 25.6.1998, 96/15/0041)…
…23 FinStrG gesetzlich normierten Strafzumessungsgründen sind darüber hinaus auch für den Bereich des FinStrG auch „allgemeine“ Strafausmessungsüberlegungen in Richtung einer ebenfalls zu berücksichtigenden, das Strafausmaß mitbestimmenden Spezial- und Generalprävention, d. h. in Richtung einer potentiellen „Abschreckung“ einerseits des Täters und andererseits anderer, künftig möglicher Täter…
…23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach §…
…dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert am richtigen Ausfüllen des Parkscheins - besteht. "Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen…
…23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…objektiv rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Bf. mit dem vorrangigem Normzweck, den Bf. selbst und auch andere potentielle Straftäter hinkünftig von einer Begehung der zugrundeliegenden Straftat abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Während also die hier in Rede stehenden Säumnis- und Verspätungszuschläge abgabenrechtliche Konsequenzen zur Erreichung der…
…eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß …
…nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). 17.4. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch diesbezügliche Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes werden gemäß § 33 Abs…
…4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe die Geldstrafe im unteren Bereich des…
… 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; dass die in Frage kommenden Umstände eine außerordentliche Milderung trotz der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht zugelassen haben, wenngleich die Geldstrafe an diese Höhe heranzuführen war, wird nachstehend ausgeführt. Die sich aus den vom…
… 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend). (Versuchte) Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden…
…4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Finanzordnungswidrigkeiten nach…