Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300002/2017
Schuldhafte Abgabenverkürzungen eines Hausvermieters, welcher seinen Steuerberater nicht über den Umstand informierte, dass er, abweichend von seinem ursprünglichen Plan, das Obergeschoss des Mietobjektes seinen Eltern im Rahmen eines unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes überlassen hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300002/2017vom 29.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
14.1. Nach dem Ableben ihres Vaters hat F als neue Eigentümerin der Liegenschaft XXX, EZxxx, gegenüber dem Beschuldigten A Verkaufsbereitschaft signalisiert, woraufhin dieser diesbezüglich im Mai oder Juni 2014 erste Überlegungen hinsichtlich eines Erwerbes angestellt hatte. Zu dieser Zeit war das Erdgeschoss des Hauses an I um monatlich € 300,00 zuzüglich 50 % Betriebskosten und das Obergeschoss an D, den Vater des Beschuldigten, um monatlich € 327,00 zuzüglich 50 % Betriebskosten vermietet. E und D, die Eltern des Beschuldigten, haben die Mietwohnung im Obergeschoss schon seit 30 Jahren bewohnt. Auch der Beschuldigte selbst hatte dort von Geburt an bis zum 13. August 2013 seinen Hauptwohnsitz gehabt; danach hatte er dort einen Nebenwohnsitz (Niederschrift Schlussbesprechung zu ABnr2; Tz 1, Finanzstrafakt, Bl. 4). Er war mit seiner damaligen Lebensgefährtin liiert, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder gehabt hat; man war auf der Suche nach einem Eigenheim. In Anbetracht der bestehenden Vermietungen naheliegenderweise hat der Beschuldigte auch überlegt, ob er nicht aus diesem Objekt Einkünfte aus Vermietung erzielen könnte, und zur Klärung der steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Fortführung der Vermietung der Wohnungen des Kaufobjektes am 15. Juli 2014 eine Auskunft von der Kanzlei der Verteidigerin, konkret von Mag.B, eingeholt. Dabei war von einem späteren unentgeltlichen, lebenslänglichen und dinglichen Wohnungsgebrauchsrecht am Obergeschoss zugunsten der Eltern (siehe nachstehend) keine Rede (Vorbringen des Verteidigers). Auch die Eltern haben sich im Zusammenhang mit dem Mietvertragsverhältnis betreffend das Obergeschoss fachkundig beraten lassen, wobei ihnen von Rechtsanwalt Dr.L bestätigt worden ist, dass der mit 31. Dezember 2000 befristete Mietvertrag - offenkundig ohne schriftliche Urkunde - als unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt worden war (Vorbringen des Beschuldigten, Verhandlungsprotokoll, S. 5).
14.2. Eine wesentliche Frage für den Beschuldigten war unter anderem die Finanzierung des Kaufes, wobei ihn die Eltern unterstützen sollten. Er hat daher schon deshalb mit ihnen das Einvernehmen gesucht. Die Eltern waren gerne bereit, ihren Sohn beim Hauskauf finanziell zu unterstützen, strebten aber auch selbst nach Sicherheit bezüglich ihrer Wohnsituation. Besonders aus der Sicht der Mutter des Beschuldigten, E, welche ihr Wohnrecht nur aus ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Mieters D ableiten konnte, bestanden große Bedenken, ob sie bzw. ihr Ehemann in späteren Jahren nicht im Falle eines Ablebens ihres Sohnes (beispielsweise aufgrund eines Unfalles) und einem Erbantritt seiner präsumtiven Ehegattin (der damaligen Lebensgefährtin) ihr Wohnrecht aus dem natürlich aufkündbaren Mietvertrag verlieren könnten (sie aus dem Haus "geekelt" werden könnten) (Aussage E, Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Sie haben gemeinsam mit dem Beschuldigten diesbezüglich den Verfasser des späteren Kaufvertrages, Dr.K, im Notariat Dr.JX angesprochen. Dr.K hat ihnen die Einrichtung eines unentgeltlichen dinglichen und lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrechtes im Obergeschoss des Kaufobjektes vorgeschlagen hat, welches - unbeeinflussbar von der Stieftochter - im Grundbuch eingetragen werden und - so die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes - an die Stelle des vormaligen Mietbestandsrechtes treten sollte. Die Eltern und der Beschuldigte waren mit diesem Vorschlag einverstanden, weshalb Dr.K letztendlich einen Kaufvertrag zur Unterschrift vorbereitet hat, in welchem zwar das Mietverhältnis betreffend das Erdgeschoss, nicht aber mehr das Mietverhältnis betreffend das Obergeschoss festgehalten worden ist (Kaufvertrag vom 1. August 2014, Pkt. VI: "… Festgestellt wird, das die Erdgeschosswohnung des Vertragsobjektes vermietet ist. Der Käufer erklärt den Inhalt des Mietvertrages vom 18.2.2010 zu kennen und tritt auf Vermieterseite in dieses Bestandsverhältnis ein.", Finanzstrafakt, Bl. 104). Ausdrücklich wurde auch festgehalten: "XII. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform. Auch die Vereinbarung, von der Schriftform abzugehen, bedarf der Schriftlichkeit. Es bestehen keinerlei mündliche Nebenabreden.". Finanzstrafakt, Bl. 105).
Am 1. August 2014 haben tatsächlich F und A den vorbereiteten Kaufvertrag in Anwesenheit der Eltern des Käufers unterfertigt (Kaufvertrag, Finanzstrafakt, Bl. 101 ff). Anhaltspunkte, dass Dr.K nicht pflichtgemäß den Inhalt des Kaufvertrages den anwesenden Personen erläutert hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde solches auch nicht behauptet.
Am 5. August 2014 wurde von der Sparkasse_G auch eine Kreditzusage an A über einen Betrag von € 180.000,00 zum Ankauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausgefertigt, wobei neben dem Beschuldigten auch seine Eltern als Kreditnehmer angeführt sind. Dieser Umstand war lediglich dem Wunsch der Kreditgeberin geschuldet, welche zusätzliche Sicherheiten bekommen wollte (Vorbringen des Beschuldigten). Der Kreditvertrag wurde vom Beschuldigten und seinen Eltern am 18. August 2014 auch unterfertigt (Kreditvertrag, Finanzstrafakt, Bl. 113 ff).
Am 21. August 2014 haben der Beschuldigte und seine Eltern vor Dr.K im Notariat Dr.JX die vorbereitete Vereinbarung über die Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes - offensichtlich anstelle des bloßen, jederzeit aufkündbaren vormaligen Mietbestandsrechtes - betreffend das Obergeschoss des Objektes XXX unterfertigt (Vertrag, Finanzstrafakt, Bl. 108 ff).
Pkt. II dieser Vereinbarung hat gelautet wie folgt:
"Herr A räumt seinen Eltern D und E das ausschließliche lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im Haus XXX, in der schon bisher von D und E bewohnten Wohnung im Obergeschoß des Hauses, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Hobbyzimmer, Vorraum, Bad und WC, verbunden mit dem Recht der Mitbenützung sämtlicher, dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räumlichkeiten, wie Stiegenhaus, Keller und Garage sowie dem Recht der Mitbenutzung des Gartens ein.
D und E tragen die auf vom eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumlichkeiten entfallenden Betriebskosten selbst, solange sie das Wohnungsgebrauchsrecht ausüben.
D und E haben das Recht im Haus XXX jederzeit Besuche zu empfangen und Angehörige und / oder Pflegepersonen zu beherbergen. Sie sind allerdings nicht berechtigt, in dem vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumen Bestandrechte und Benützungsrechte Dritter zu begründen.
Die Einräumung dieses Rechtes wird von D und E angenommen und die grundbücherliche Sicherstellung als Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes vereinbart."
Anhaltspunkte, dass Dr.K nicht pflichtgemäß den Inhalt dieser Vereinbarung den anwesenden Personen vor ihrer Unterschriftsleistung erläutert hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde solches auch nicht behauptet. Das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht wurde auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen und von den Eltern auch nicht mehr aufgegeben (Auszug Grundbuch, Finanzstrafakt, Bl. 132).
14.3. Der entscheidende Finanzstrafsenat hat angesichts dieser Aktenlage trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beschuldigten und seiner Mutter keine Zweifel, dass die Formulierungen des Notariatssubsituten Dr.K in der Vereinbarung vom 21. August 2014 genau dem entsprochen haben, was von den Parteien gewollt war: Anstelle eines nicht verschriftlichen, unsicheren Mietvertrages wollten die Eltern eine sichere, nicht anfechtbare, unentgeltliche und dauerhafte rechtliche Grundlage für ihr Wohnen im Hause XXX. Ein solcher Wunsch erscheint in Anbetracht der damaligen Lebenssituation, in welcher sich der Beschuldigte und seine Eltern befunden haben, lebensnah und sehr realistisch. Das, was sie sich gewünscht haben, haben sie auch bekommen.
Hätte es sich aus der Sicht der Eltern nur um den Versuch einer Absicherung gegenüber einer potenziell böswilligen Schwiegertochter gehandelt oder wäre die Vereinbarung ein bloßer Irrtum gewesen, hätte diese unter Anwendung derselben Formerfordernisse mit Zustimmung aller Parteien auch rückwirkend wieder aufgehoben werden oder in ein entgeltliches Gebrauchsrecht umgewandelt werden können. Tatsächlich aber ist nach einer Rückfrage des Verteidigers bei Dr.K vertraglich auch in weiterer Folge alles beim Alten geblieben (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
In Anbetracht der intellektuellen Fähigkeiten der Vertragsparteien (die bei ihrer Einvernahme durchaus rüstig erscheinende E ist vor ihrer Pensionierung als kaufmännische Angestellte im Sekretariat eines Handelsbetriebes tätig gewesen und war zum Zeitpunkt der Vereinbarung 58 Jahre alt; der Beschuldigte hat mehrere Studienabschlüsse) ergibt sich auch sonst kein Anlass, von einem Irrtum der Vertragsparteien auszugehen. Hätten die Eltern oder der Beschuldigte sich etwa im Irrtum befunden und wären sie bis zur Unterfertigung des Kaufvertrages am 1. August 2014 weiterhin davon ausgegangen, dass das Obergeschoss wie bisher an die Eltern des Beschuldigten vermietet werden sollte, hätten sie bei Vortrag des Vertragsinhaltes durch Dr.K wohl reklamiert, dass im Vertragstext lediglich von der Vermietung des Untergeschosses die Rede sei.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden Verträge, die die Lebenssituation eines Menschen entscheidend beeinflussen, wie hier der erste Ankauf eines Hauses, in welchem die eigenen Eltern wohnen, unter Aufbietung aller finanziellen Kräfte, durch den Käufer, hier des Beschuldigten, entsprechend seinen intellektuellen Fähigkeiten durchaus aufmerksam studiert. A ist akademisch gebildet und übt einen geistig anspruchsvollen Beruf aus. Er erscheint logisch sehr organisiert und hat sich auch auf den Erwerb und die nachfolgende Nutzung des verfahrensgegenständlichen Kaufobjektes entsprechend vorbereitet, indem er offensichtlich mit allen Beteiligten Gespräche geführt hat. In Anbetracht dieser solcherart dabei erworbenen Sachverhaltskenntnis ist es ihm auch bei einer nur flüchtigen Durchsicht des Kaufvertragstextes nicht verborgen geblieben, dass die Vermietung des Obergeschosses darin nicht angeführt gewesen ist. Dennoch ist keine Reklamation erfolgt, dies eben deshalb - so die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes - weil diese Auslassung auch tatsächlich gewollt gewesen ist.
In gleicher Weise haben auch die Vertragsparteien bei der Vorbereitung des Vertrages über die Einräumung des unentgeltlichen, lebenslänglichen und dinglichen, also gegen alle geltenden Wohnungsgebrauchsrechtes an die Eltern des Beschuldigten nicht reklamiert oder für den Fall des noch aufrechten entgeltlichen Bestandsvertrages die naheliegende Frage gestellt, wie die beiden einander offensichtlich widersprechenden Rechtsbeziehungen nun zusammenwirkten, was dann wohl bei der textlichen Gestaltung des Vertrages durch Dr.K - ihm eine korrekte Vorgangsweise unterstellt, woran das Bundesfinanzgericht keinen Anlass für Zweifel sieht - auch berücksichtigt worden wäre. Tatsächlich aber wurde die diesbezügliche Vereinbarung von ihm auch so vorbereitet, wie oben dargestellt, und von allen Beteiligten entsprechend unterfertigt, woraus sich ebenfalls erschließt, dass das vormalige Mietvertragsverhältnis kein Thema mehr gewesen ist, weil es nach dem Willen der vertragschließenden Parteien keinen Bestand mehr gehabt hat.
Mag also der Beschuldigte seinem Steuerberater am 15. Juli 2014 noch wahrheitsgemäß berichtet haben, dass er das Erdgeschoss und das Obergeschoss des Kaufobjektes zu vermieten beabsichtige, ist in weiterer Folge eine ihm bekannte wichtige Veränderung dergestalt eingetreten, dass es nach Abschluss des Kaufvertrages zu keiner Vermietung des Obergeschosses mehr gekommen ist, weil der Beschuldigte dort seinen Eltern ein unentgeltliches und lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hatte.
Es verbleibt die Frage, warum die Eltern ihrem Sohn trotz fehlendem Rechtsgrund monatliche Zahlungen zukommen haben lassen, die betraglich der Höhe der vormaligen Mietzahlungen an F entsprochen haben? Die Antwort ist einfach: Sie wollten ihren Sohn, der sich in einer schwierigen Finanzlage befunden hat, aus Gründen der familiären Verbundenheit unterstützen und haben ihm deshalb freiwillig diese Gelder zugewendet. Ihr Sohn sollte durch die Einrichtung des unentgeltlichen, lebenslänglichen und gegenüber jedermann geltenden Wohnungsgebrauchsrechtes im Obergeschoss des Hauses insoweit keinen finanziellen Nachteil erleiden.
Hat aber im strafrelevanten Zeitraum zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern kein Mietverhältnis betreffend das Obergeschoss des Objektes XXX bestanden, weil die Eltern stattdessen dort unentgeltlich und auf Lebenszeit dort ein dingliches Wohnrecht besessen haben, ist A für diese Zeit auch nicht berechtigt gewesen, die gesamten Vorsteuern bzw. die gesamten Aufwendungen und Ausgaben als Werbungskosten gegenüber dem Fiskus geltend zu machen.
14.4. Zum gleichen steuerlichen Ergebnis gelangte man auch, ginge man rein hypothetisch davon aus, dass - entgegen der gewonnenen Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes - das entgeltliche Mietvertragsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und den Eltern des Beschuldigten nicht von einem dinglichen, lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht abgelöst worden sei, sondern nur eine Modifizierung der Vertragsbeziehung eingetreten wäre dergestalt, dass zu dem weiter bestehenden entgeltlichen Mietvertrag in irgendeiner Form das unentgeltliche, lebenslängliche und gegen jedermann wirkende Wohnungsgebrauchsrecht hinzugetreten wäre, welches aber wiederum gegen den Sohn weiterhin entgeltlich und daher die Beständigkeit des dinglichen Rechtes beeinträchtigend (weil bei Leistungsverzug logischerweise anfechtbar) geblieben wäre: Weder wäre das Fortbestehen des entgeltlichen und im Übrigen nicht (mehr) verschriftlichten Mietvertrages nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen, weil eine zu erwartende Erwähnung der Mietvereinbarung sowohl im Kaufvertrag als auch im Vertrag über die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes vollständig unterblieben ist, noch ergäbe der Inhalt des angeblich aufrecht bleibenden Mietvertrages in Verbindung mit dem gleichzeitig eingeräumten unentgeltlichen und lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrecht einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt. In Anbetracht der offensichtlich unklaren Vertragslage erwiese sich eine Prüfung deren Fremdüblichkeit als schwierig, wahrscheinlich aber wäre eine solche Vertragsgestaltung unter Fremden als unüblich zu bezeichnen gewesen: Ein fremder Erwerber der Liegenschaft hätte einem Mieter wohl schwerlich ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht im Obergeschoss des auf seine Kosten renovierten zweigeschossigen Hauses auf Lebenszeit eingeräumt, allenfalls hätte er ihm die Möglichkeit gegeben, das Mietverhältnis, eventuell in Anbetracht der getätigten Investitionen unter Erhöhung des Mietzinses unter Abzug eines Entgeltes für das Haftungsrisiko gegenüber der finanzierenden Sparkasse fortzusetzen - zumal im Innenverhältnis vereinbart war, dass die Kreditrückzahlung ohnehin alleine durch den Hauseigentümer erfolgen sollte (Finanzstrafakt, Bl. 199). Mag man über eine Fremdüblichkeit im Falle einer vertraglichen Gemengelage - je nach Sichtweise - noch diskutieren, besteht wohl Einvernehmen, dass eine solche Vertragslage, wie erwähnt, nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist und auch keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt gehabt hätte. Damit aber wären die steuerrechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung des hypothetischen vertraglichen Gebildes nicht vorgelegen.
14.5. Da der Steuerberater von seinem Klienten über die geänderte Rechtslage, nämlich den tatsächlichen Entfall der Vermietung des Obergeschosses, nicht in Kenntnis gesetzt worden ist (siehe insoweit auch das Vorbringen des Beschuldigten bzw. des einschreitenden Verteidigers, wonach die befasste Steuerberatungskanzlei von der Einrichtung des Servitutes des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes zu Gunsten der Eltern des Beschuldigten erst im Verlauf der Außenprüfung im Frühjahr 2016 informiert worden ist), ist er unverändert von einer Vermietung des gesamten Objektes XXX ausgegangen und hat dementsprechend die Abgabenerklärungen gegenüber dem Finanzamt Linz gestaltet, wodurch sich überhöhte Gutschriften an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni und Juli bis August 2015 ergeben haben bzw. bei erklärungsgemäßer Veranlagung der - die dem Beschuldigten auferlegte abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzten - Steuererklärungen für 2014 ebenfalls eine überhöhte Gutschrift an Umsatzsteuer und eine zu niedrige Einkommensteuer ergeben hätten. Das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde hat daher in dem vom Beschuldigten bekämpften Strafbescheid zu Recht entsprechende, teils bereits bewirkte, teils bei antraggemäßer Veranlagung bevorstehende Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuern festgestellt.
14.6. In subjektiver Hinsicht kommt der Beschwerde des Beschuldigten jedoch teilweise Berechtigung zu:
Es stellt sich hier die weitere Frage, warum nun der Beschuldigte seinen Steuerberater über die Änderung der Sachlage nicht informiert hat? Die Einräumung des Servitutes zugunsten seiner Eltern ist für die Verwirklichung seines Kaufwunsches offensichtlich ein Schlüsselelement gewesen, womit er die Zustimmung seiner Eltern gewonnen hat. So etwas konnte er nicht einfach vergessen oder verdrängen. In Anbetracht seiner intellektuellen Fähigkeiten in Verbindung mit der notgedrungen ausführlichen Befassung mit dieser Thematik (siehe oben) bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte, dass dem Beschuldigte in der Zeit der Vorbereitung der strafrelevanten Steuererklärungen die oben beschriebene Veränderung des Sachverhaltes nicht gedanklich präsent gewesen wäre. Warum hat er dann nun seinem Steuerberater, der ihn mit Sicherheit zur Mitteilung aller wichtigen Informationen rund um seine zu erstellenden Abgabenerklärungen verpflichtet hat, davon nichts erzählt? Es erschließt sich daher vorerst durchaus der Verdacht, dass es dem Beschuldigten, nachdem ihm von seinem Steuerberater von der Möglichkeit der Steuerersparnis durch Vermietung erzählt worden ist, er aber in der Gestaltung des Sachverhaltes vom vereinbarten Konzept abgewichen war, um eine rechtswidrige Steuervermeidung im Höchstausmaß gegangen ist.
Eine gewisse Entlastung bringen die Ausführungen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, wenn er - wenngleich zu einer anderen Fragestellung (siehe oben Pkt. E) - zu seiner Art der Problemlösung ausgeführt hat: "Ich will mich eigentlich auf Wesentliches konzentrieren und beschränke mich darauf. Ich will darauf schauen, dass es den Menschen in meiner Umgebung, die mir wichtig sind, gut geht. Ich wollte daher einfach eine Regelung, dass sich meine Eltern wohlfühlen und der Rest war eigentlich egal, weshalb ich nicht darauf geschaut habe. Ich habe diese Vereinbarung mit meinen Eltern nicht gleich gesehen wie ein Rechtsgeschäft mit einem Fremden, wo ich den Vertragsinhalt dann mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte." Diese Selbsterkenntnis des Beschuldigten erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht völlig unplausibel, bedeutet aber auch eine ehrlicherweise eingestandene Gleichgültigkeit im Falle von erkannten Problemlagen, die nicht diese angestrebte Wohlfühlzone betroffen haben ("der Rest war eigentlich egal …").
Zu seinen Gunsten ist dem Beschuldigten daher im Zweifel einzuräumen, dass es - entsprechend seinen Darlegungen - gerade noch möglich sein kann, er habe die Geschehnisse bzw. die einzelnen Themen (zuerst steuerrechtliche Klärung, dann Klärung der Finanzierung, dann die Klärung im familiären Rahmen) nicht mit ausreichender Deutlichkeit gedanklich miteinander in Verbindung gebracht, sodass er eben keinen Plan gefasst hätte, die ihm nicht zustehenden Steuergutschriften rechtswidrig zu erzwingen, und bereits mit entsprechenden Wissen oder sogar Absicht auf Steuerverkürzung gehandelt hat, wenn er im strafrelevanten Zeitraum seinem Steuerberater den Inhalt der mit seinen Eltern abgeschlossenen Vereinbarung über die Einräumung des unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes eben nicht zur Kenntnis gebracht hat.
Es sind aber - so die Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes - für ihn jedenfalls ernsthafte Zweifel verblieben, ob dass, was er zuerst seinem Steuerberater angekündigt hatte, nämlich eine entgeltliche Vermietung auch des Obergeschosses des Kaufobjektes, noch mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt, nämlich der Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen grundbücherlichen Wohnungsgebrauchsrechtes für das bewusste Obergeschoss zugunsten seiner Eltern, übereinstimmen konnte. Hat er aber die Wohnung seiner Eltern diesen nicht gegen Entgelt vermietet, sondern ihnen ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, welches sogar im Grundbuch eingetragen wurde, so war es wohl äußerst wahrscheinlich, dass das ursprünglich geplante steuerliche Konzept so nicht mehr zutreffen konnte. Zu dieser begrifflichen Wahrnehmung bzw. Irritation und in weiterer Folge der Schlussfolgerung einer dringenden Benachrichtigung seines Steuerberaters bedurfte es keiner gesteigerten Aufmerksamkeit und keiner besonderen intellektuellen Fähigkeiten, welche aber dem Beschuldigten ohnehin gegeben sind bzw. waren. Dennoch hat er - im Gegensatz zu seinem vorherigen Verhalten, wonach er sehr wohl Expertenrat eingeholt hat - nunmehr in Gleichgültigkeit verharrt und mit seinem Steuerberater insoweit kein Gespräch geführt.
Dem Beschuldigten ist daher zumindest anzulasten, dass er es zu den beschriebenen Tatzeitpunkten ernsthaft für möglich gehalten hat, wonach das steuerliche Rechenwerk und die Abgabenerklärungen, wie sie der im Unwissen gehaltene Steuerberater erstellt würde, nicht der Realität entsprechen könnten und er solcherart zu wenig an Einkommensteuer vorgeschrieben beziehungsweise zu viel an Umsatzsteuer gutgeschrieben erhalten würde, sich aber damit mit der von ihm eingeräumten Gleichgültigkeit abgefunden hat und nichts unternommen hat. A hat daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verfehlungen eine bedingt vorsätzliche Vorgangsweise zu verantworten.
14.7. Es ergibt sich daher wie folgt:
14.7.1. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis September 2014 und Oktober bis Dezember 2014 wurden am 31. Oktober 2014 bzw. am 16. Februar 2015 auf Veranlassung des Beschuldigten per FinanzOnline Voranmeldungen beim Finanzamt Linz eingereicht, in welchen Gutschriften an Umsatzsteuer in Höhe von -€ 2.279,50 und -€ 754,63 geltend gemacht worden sind; insgesamt also -€ 3.034,13 (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten). Tatsächlich sind aber A lediglich Gutschriften in Höhe von insgesamt -€ 1.206,65 zugestanden (Bericht Außenprüfung vom 23. Februar 2016 zu ABNr1). Eine allfällige Strafbarkeit dieser Geltendmachung überhöhter Gutschriften ist durch die Strafbarkeit der versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 2014 (siehe Pkt. 14.7.2.) konsumiert. Die Vorgänge sind kein Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht.
14.7.2. Betreffend das Veranlagungsjahr 2014 wurden auf Veranlassung des Beschuldigten per FinanzOnline am 22. Oktober 2015 die auf Basis der unzutreffenden Informationen des Beschuldigten erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Linz übermittelt (Finanzstrafakt, Bl. 164), wobei der Beschuldigte es ernsthaft für möglich gehalten, sich aber damit abgefunden hat, dass zu hohe Vorsteuern bzw. zu hohe Werbungskosten geltend gemacht würden. Tatsächlich sind auch die Vorsteuern um € 1.827,48 zu hoch geltend gemacht worden und wäre die Einkommensteuer um € 837,49 zu niedrig festgesetzt worden, wären die Bescheide antragsgemäß ergangen (Bericht Außenprüfung vom 23. Februar 2016 zu ABNr1). A hat daher eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.827,48 und an Einkommensteuer in Höhe von € 837,49 gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, wobei er aber lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer ist am 4. April 2016 entrichtet worden (Kontoabfrage).
14.7.3. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2015, April bis Juni 2015 und Juli bis September 2015 wurden am 15. Mai 2015, am 17. August 2015 und am 4. November 2015 durch den Steuerberater des Beschuldigten per FinanzOnline Voranmeldungen beim Finanzamt Linz eingereicht, in welchen Gutschriften an Umsatzsteuer in Höhe von -€ 378,80, - € 4.693,34 und -€ 10.621,92 geltend gemacht worden sind (USt-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 151 f, 155 f, 159 f; Kontoabfrage). Tatsächlich sind aber dem Beschuldigten lediglich Gutschriften in Höhe von -€ 172,63, -€ 2.280,67 und -€ 4.862,92 zugestanden (Festsetzungsbescheide, Finanzstrafakt, Bl. 153, 157 und 161), weil die für den nichtunternehmerischen Bereich geltend gemachten Vorsteuern auszuscheiden waren (Bericht Außenprüfung vom 18. Februar 2016 zu ABnr2). Der Beschuldigte hat es ernsthaft für möglich gehalten, sich aber damit abgefunden, dass von seinem Steuerberater mittels der Voranmeldungen zu hohe Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht werden, was auch tatsächlich eingetreten ist. A hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG betreffend nicht zustehende Gutschriften in Höhe von insgesamt € 8.377,84 (01-03/15: € 206,17 + 04-06/15: € 2.412,67 + 07-09/15: € 5.759,00) zu verantworten. Der Schaden in Form einer Auszahlung des solcherart tatsächlich nicht zustehenden Guthabens wurde mit Rückzahlung vom 4. April 2016 wieder beglichen (Abgabenkonto).
15. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
17.1. Zur Höhe der Geldstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass dann, wenn die Abgabenbehörde nicht angedrängt hätte und keine Außenprüfungen begonnen worden wären, eine Richtigstellung der Umsatzsteuergutschriften bzw. der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2014 nicht stattgefunden hätte.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend).
(Versuchte) Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der maßgeblichen Verkürzungen geahndet; zusätzlich kann bei entsprechender Notwendigkeit auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden. Eine solche Notwendigkeit erschließt sich aus der Aktenlage nicht.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher USt 2014: € 837,49 + ESt 2014: € 1.827,48 = € 2.664,97 X 2 ergibt € 5.329,94 zuzüglich ungerechtfertigte USt-Gutschriften € 206,17 + € 2.412,67 + € 5.759,00 = € 8.377,84, davon die Hälfte: € 4.188,92, ergibt insgesamt € 9.518,86.
Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 4.700,00.
Wie oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten lediglich eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen, wobei sich sein Fehlverhalten schon vor vier Jahren zugetragen hat. Er ist laut Aktenlage aber weiterhin als Vermieter von Teilen des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses tätig (Veranlagungsakten), wobei es von seiner Seite einer besonderen Sensibilität hinsichtlich der Abgrenzung der unternehmerischen Sphäre bedarf; ein enges Einvernehmen mit seinem Steuerberater erscheint dabei unabdingbar.
Eine Geldstrafe ist dermaßen zu bemessen, dass einerseits der konkrete Täter für die Zukunft zu einem abgabenrechtlichen Wohlverhalten angeleitet wird, andererseits aber bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht andere Personen in der Lage des Beschuldigten in den Irrtum verfallen könnten, einem Fehlverhalten wie das des Beschuldigten käme lediglich ein vernachlässigbarer Unwertcharakter zu, sodass man etwa im Falle eines Finanzbedarfes bedenkenlos seinen Steuerberater und in weiterer Folge die Abgabenbehörde beschwindeln dürfte.
Im gegenständlichen Fall stehen dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die erfolgte Schadensgutmachung, sein späteres Wohlverhalten nach den Taten, sowie der Umstand, dass es betreffend den Verkürzungen für 2014 beim bloßen Versuch geblieben ist. In Abwägung all dieser Argumente reduziert sich der obgenannte Ausgangswert auf € 3.000,00.
Dazu kommen noch die festgestellten Sorgepflichten und die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt, sodass die Geldstrafe in gesamthafter Betrachtung sogar auf € 2.100,00 abgemildert werden kann.
Zusätzlich schlägt auch noch eine überlange Verfahrensdauer mit € 300,00 zu Buche, sodass letztendlich eine Geldstrafe von € 1.800,00 zu verhängen ist.
17.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zumal aufgrund des gegebenen Verböserungsverbotes (siehe oben) eine Verringerung auf sechs Tage vorzunehmen ist.
18. Die festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von € 180,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich erwiesen die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.
Linz, am 29. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Vermietung unter nahen Angehörigenfreie Beweiswürdigungüberhöhte Werbungskostenkeine gebundene BeweiswürdigungVorsteuerabzug nur aus unternehmerischer Sphäreüberhöhte UmsatzsteuergutschriftFremdvergleichZweifelsgrundsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300002/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300002.2017
- Stammnummer
- 129569
- Gültig
- 29.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF