…zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Schätzung des Lohnaufwandes) entscheidungswesentlich war…
…Laut Lohnverrechnung wurden folgende Bruttolöhne ausbezahlt: | 2008 | 2009 | 2010 | 40.348,04 € | 75.050,78 € | 44.454,15 € Diese Annahmen sowie die darauf aufbauende Schätzung des Lohnaufwandes erscheinen aus folgenden Gründen durchaus plausibel und am geeignetsten…
…dem Geschäftsführer des jeweiligen Subunternehmens obliegt. Eine derartige Aufstellung fällt keinesfalls in den Zuständigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei. Es ergeben sich sohin keinerlei inhaltliche Unrichtigkeiten oder Buchführungsmängel. Zusätzlich ist laut aktueller Judikatur die Behörde nicht bei jedwedem formellen Mangel der Buchführung dazu berechtigt, eine Schätzung durchzuführen…
…zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH stand der Bf. kein Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen zu, da sie nach der oben dargelegten objektiven Sachlage die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht erfüllte. Schätzung der Betriebsausgaben: Die Bf. wendet sich gegen die Schätzung des Lohnaufwandes mit…
…Betrag nur die auf die Fremdarbeiter (= Arbeitnehmer der polnischen Firma) entfallenden Arbeitslöhne abgezogen, wäre der verbleibende Differenzbetrag und somit auch die Basis für die Hinzuschätzung des Lohnaufwandes für die nicht offengelegte Anzahl an Arbeitnehmern noch wesentlich höher anzusetzen. Dieser Einwand ist daher nicht geeignet…
…€ Zur Schätzung des Lohnaufwandes der Ehegattin ist ganz allgemein festzuhalten, dass im Hinblick auf die Problematik einer einem Fremdvergleich innewohnenden Schätzung nicht kleinlich vorgegangen und von nicht angemessenen Bezügen erst dann gesprochen werden sollte, wenn sie eine Höhe erreichen, die außerhalb des Rahmens liegt…
…oder die Bf. selber weiterer Arbeiter bedienen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH…
…auszuscheiden wären, um den tatsächlich ausbezahlten Grundlohn zu ermitteln. Die Heranziehung des (für die Ehegattin) ermittelten Kollektivvertragslohns von durchschnittlich 639,00 € pro Monat (für den Beschwerdezeitraum 2004 bis 2008) kann bei der Schätzung des Lohnaufwandes überdies nur dann zu einem vergleichbaren Ergebnis führen, wenn…
…oder die Bf. selber weiterer Arbeiter bedienen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 80% der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH…
…mit 50% des erklärten Lohnaufwandes nicht (zusätzlich) zu schätzen. Folglich war auch dem Beschwerdebegehren, eine Rückstellung für bisher nicht berücksichtigte Lohnnebenkosten in Ansatz zu bringen, nicht Folge zu leisten. Verdeckte Gewinnausschüttung Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilseigner kann nach der Rspr des VwGH auch…
… 184 Abs. 1 BAO gegeben. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen…
…Unterlagen nicht ermittelt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50 % des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung…
…Geschäftsführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XX.XX.XXXX, ***Str-GZ***, vom Vorwurf der Hinterziehung (u.a.) der gegenständlichen Lohnabgaben freigesprochen worden sei. Weiters bemängelt sie, dass die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50 % der Rechnungsbeträge unzureichend begründet sei. Mit Beschluss des LG Wiener…
…der eine tatsächliche Lieferung des Materials beweisen oder glaubhaft machen würde. Die dazu vorgelegten Unterlagen hätten in keinen direkten Zusammenhang zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Materiallieferungen gestellt werden können. Für die ausgeschiedenen Beträge der Firmen [G] und ***5*** sei ein Lohnaufwand zu schätzen. Folgende…
…gestellten Beträgen handelt es sich daher teilweise um versteckten Lohnaufwand. Die Schätzung des Lohnaufwandes in Höhe von 50% des als Aufwand geltend gemachten Betrages erscheint daher gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen. Darüber hinaus wird auf die im unangefochten gebliebenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 07…
…die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen sowohl der Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; 16.5.2002,96/13/0168; BFG 6.8.2018, RV/7101247/2016) entspricht, geht das Vorbringen des Bf…
…die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Gegen die Schätzung i.H.v. 15 % an Lohnsteuer von den anerkannten 50 % als fiktiven Lohnaufwand wurde seitens des Bf. kein Einwand vorgebracht, sodass diese Schätzung des Lohnaufwandes der Berechnung der Lohnsteuer in den o.a…
…der vorgebliche Fremdleistungsaufwand Aufwand für eigenes Personal darstellt, das nicht angemeldet worden ist. Der steuerliche Vertreter hat im Zuge der Schätzung des Lohnaufwandes angegeben, dass 60 Prozent des Fremdleistungsaufwandes als Lohnaufwand realistisch sei (Aktenvermerk der Prüferin vom 16.5.2014 über Telefonat mit Mag. ***7***…
…die für die Schätzung von Bedeutung sind. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Schätzung der Bemessungsgrundlagen aus den vom Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellten und von der GPLA bereits im Erstbescheid angesetzten Beträge. Zudem entspricht die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50…
…ist. Das BFG erachtet eine Schätzung des Arbeitsleistungsaufwandes auf Basis des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen Lohnaufwand und Erlösen der dem Streitzeitraum folgenden drei Jahre am ehesten geeignet, um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis zu erhalten. Von einer Ausdehnung des Vergleichszeitraums bis zum Jahr 2016…