Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104879/2020
Nichtanerkennung von Rechnungen der Subunternehmer und Schätzung des Lohnaufwandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104879/2020vom 27.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüberhinaus entspricht es auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, dass sich P nicht bereits bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen von der Seriosität der Geschäftspartner überzeugt hat, indem er mit der Firma in Kontakt getreten ist oder die Geschäftsräumlichkeiten aufgesucht hat. Das Vorbringen, er sei schon lange in der Branche tätig und habe die Geschäftsführer gekannt, hätte umso mehr besonderer Aufmerksamkeit bedurft, zumal auch die Kontakte ausschließlich in Lokalen oder auf der Baustelle zu Stande kamen. Ihm musste als ordentlichem Geschäftsmann bekannt sein, dass die Baubranche seit Jahrzehnten als besonders betrugsanfällig im Mehrwertsteuerbereich gilt. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch bloß formelle Abfragen, selbst wenn sie wie die Bf. behauptet vom Geschäftsführer selbst getätigt worden wären, nicht ausreichend um der Sorgfaltspflicht in angemessener Weise nachzukommen (vgl. z.B. BFG vom 18.5.2020, RV/7104927/2016).
In Puncto Seriosität ihrer Auftragnehmer hätten der Bf. auch dahingehend Bedenken kommen müssen, dass Verträge ausschließlich mündlich abgeschlossen wurden. Zwar ist der Bf. zuzustimmen, dass auch mündlichen Verträgen die gleichen Rechtfolgen zukommen wie schriftlichen, jedoch sind mündliche Vereinbarungen gerade in der Baubranche, wo es vielfach um Maß-und Mengenangaben geht, problematisch. Dadurch fehlen auch z.B Pläne oder Skizzen zu den einzelnen Projekten.
Die Bf. hat sich weiteres nicht durch brancheninterne Informationen oder Recherchen im Internet (etwa z.B. Referenzen..) davon überzeugt, ob ihre Auftragnehmer von ihren personellen Ressourcen und ihrem Können her überhaupt in der Lage sind, die jeweiligen Aufträge zu erfüllen.
Es entspricht auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die Baustellen zwar zu besichtigen, aber keinerlei Aufzeichnungen wie z.B. Bautagebücher oder Arbeitsaufzeichnungen zu führen.
Die von den Subunternehmern offenbar angefertigten Zettel mit diversen Aufzeichnungen hätten Grundaufzeichnungen zu den von der Bf. ihren Auftraggebern ausgefolgten Regieberichten sein können. Dass diese Zettel jedoch weggeworfen wurden, widerspricht der Sorgfaltspflicht eine ordentlichen Kaufmannes, waren sie doch die Grundlage der Abrechnungen mit den Subfirmen einerseits und mit den Auftraggebern der Bf. andererseits.
Es konnte daher durch die Betriebsprüfung nur festgestellt werden, dass Arbeiten erbracht wurden aber nicht wo und von wem.
In ihrem Schriftsatz "Verbesserung" vom 30.11.2021 hält die Bf folgende Argumente den Feststellungen der Betriebsprüfung entgegen, die jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können:
Genaue Stundenaufzeichnungen seien nur bei leistungsabhängiger Arbeitsabgeltung erforderlich. Es handle sich um einen pauschalen Auftrag:
Wenn bei der Vereinbarung eines Pauschalentgelte keine Stundenaufzeichnungen der geleisteten Arbeiten vorliegen, hätte die Kontrolle, ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde auf andere Weise erfolgen müssen, etwa indem die Fertigstellung schriftlich festgehalten wird. Auch ein Pauschalentgelt enthält eine Leistungskomponente und entbindet nicht von der Dokumentation der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
Die Verrichtung der Arbeiten wurde vom Geschäftsführer der Bf. kontrolliert. Schriftliche Auszeichnungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Damit ist die Bf. im Recht. Wenn sie es allerdings unterlässt, zumutbare und in der Baubranche übliche Aufzeichnungen wie etwa Bautagebücher bezüglich des Baufortschrittes zu führen, muss sie sich mangelnde Sorgfalt vorwerfen lassen.
Wenn die Bf. vermeint, es genüge der allgemeinen Sorgfaltspflicht, dass grundsätzlich diverse Abfragen bezüglich der Subunternehmer getätigt worden seien, so ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach ein ordentlicher Kaufmann diese Abfragen selbst durchführt, um sich von der Seriosität der Subunternehmer zu überzeugen.
Bezüglich der Subunternehmer ***2***, ***3***, ***13*** und ***5*** bringt die Bf. vor, die Beauftragung sei erst nach der Einstufung als Betrugsfirma bzw. Aufnahme in der Liste der Scheinunternehmen erfolgt:
Hinsichtlich ***2*** ist sie damit nicht im Recht, da Rechnungslegungszeitraum 5.1.2016 bis 2.3.2015 ist, die Firma jedoch lt. Betriebsprüfungsbericht bereits seit 26.4.2013 als Betrugsfirma eingestuft worden war.
Auch auf die Firma ***3*** trifft diese Argumentation der Bf. nicht zu, da diese lt. Bericht bereits ab März 2015 als Betrugsfirma eingestuft wurde, rechnungslegungszeitraum ist 8.5.2025 bis 18.12.2015. Bescheidmäßig befindet sie sich jedoch erst seit 5.4.2016 auf der Liste der Scheinunternehmen.
Die ***13*** GmbH wurde tatsächlich erst nach dem Rechnungslegungszeitraum als Betrugsfirma eingestuft (ab 10/2016), jedoch verfügte sie lt. Bericht über keine aufrechte Gewerbeberechtigung. Auch dieser Umstand wäre einem ordentlichen Kaufmann im Zuge von Recherchen zur Seriosität der Firma aufgefallen.
Hinsichtlich der Firma ***5*** geht die Argumentation der Bf. wiederum ins Leere, da diese Firma bereits ab 30.6.2015 als Betrugsfirma eingestuft wurde, und somit innerhalb des Rechnungslegungszeitraumes 29.6.2016 bis 7.12.2016.
Folgende weitere Feststellungen bei den einzelnen Subfirmen verdeutlichen, dass die Bf. nicht mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Subunternehmer ausgewählt hat:
***3*** GmbH:
Abgabenbehördliche Ermittlungen zu dieser Firma im Jahr 2015 führten dazu, dass die Firma, wie bereits erwähnt, schon ab März 2015 als Betrugsfirma eingestuft wurde.
Eine Begehung an der Firmenadresse im Jänner 2016 führte zu dem Ergebnis, dass das Büro schon lange unbesetzt war. Obwohl diesbezüglich kein genauer Zeitraum bekannt ist, ist davon auszugehen, dass die Bf. bei entsprechender Sorgfalt als ordentlicher Kaufmann bei Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Firma und etwa einem Aufsuchen des Geschäftsräumlichkeiten selbst die Angaben überprüfen hätte können.
***13*** GmbH
Die Firma verfügte über keine aufrechte Gewerbeberechtigung, was der Bf. bei sorgfältigen, umfassenden Abfragen auffallen hätte müssen.
***5*** GmbH
Lt. Bericht war der Hausverwaltung der Geschäftsadresse ***34*** war die Firma gänzlich unbekannt.
Siehe wiederum die Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentliche Kaufmannes bereits bei der Geschäftsanbahnung.
***6*** und ***18*** GmbH
Der Betriebsprüfung wurden "Blanko"-Auftragsschreiben vorgelegt.
Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein Werk in Auftrag zu geben ohne zu definieren, worin die Leistung bestehen soll, in welchem Zeitraum und zu welchem Preis sie erbracht werden soll. An Hand des Auftrages, kann der Auftraggeber nachvollziehen, ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde und er den Kaufpreis schuldet.
Ohne Auftrag kann das Zustandekommen bzw die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes nicht nachvollzogen werden was Betrugsszenarien eröffnet.
***22***
Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes mit einem in Konkurs befindlichen Unternehmen Rechtsgeschäfte abzuschließen.
***26*** GmbH
Da während einer Betriebsprüfung im Jahr 2018 kein Kontakt zum Geschäftsführer hergestellt werden konnte und keine Steuererklärungen abgegeben wurden, ist davon auszugehen, dass die Bf. bei entsprechender Sorgfalt von einer Geschäftsbeziehung mit der ***26*** Abstand nehmen hätte müsssen.
In Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände gelangte das BFG zur Auffassung, dass die Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wissen hätte müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war.
Vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH stand der Bf. kein Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen zu, da sie nach der oben dargelegten objektiven Sachlage die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht erfüllte.
Schätzung der Betriebsausgaben:
Die Bf. wendet sich gegen die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% mit der Begründung, dass die belangte Behörde selbst darauf verweise, dass die Arbeiten durchgeführt und Regieberichte vorgelegt worden seien.
Dabei übersieht sie allerdings, dass die Arbeiten zwar gegenüber den Auftraggebern der Bf. erbracht worden sind und der Betriebsprüfung diesbezügliche Regieberichte vorgelegt worden sind, aber nicht feststeht wer die Arbeiten für die Bf. erbracht hat.
Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Überdies ist gem .§ 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (vgl. dazu z.B. BFG vom 31.7.2025, RV/7101058/2018).
Gem § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl zB VwGH 12.08.2024, 2024/13/0073).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichrshofes, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") vorgenommen werden kann (vgl z.B. VwGH 15.05.2019, 2018/13/0006; 11.06.2021, 2020/13/0005; 14.01.2022, 2021/13/0083; 31.01.2022, 2022/13/0001; 10.5.2022, 2022/15/0020; 23.08.2022, 2022/13/0072).
Da die von der Bf an die jeweiligen Auftraggeber fakturierten Leistungen auch erbracht worden sein müssen, ist davon auszugehen, dass sich die Bf nicht korrekt angemeldeter Arbeitnehmer bedient haben muss. Mangels Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und an "Schwarzarbeiter" nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, wurde der Aufwand gem. § 184 BAO zu Recht mit 50% der nicht belegten Fremdleistungen durch Subunternehmen geschätzt.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).
Ein Umsatzsteuerjahresbescheid, der im Zuge der Veranlagung erlassen wurde (§ 21 Abs 4 UStG 1994) tritt an die Stelle der diesen Veranlagungszeitraum umfassenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (vgl VwGH 26.5.2010, 2009/13/0186).
Demnach gilt die ursprünglich seitens der Bf. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobene Beschwerde auch gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom 6.8.2021 gerichtet, zu dem beim Bundesfinanzgericht unter der Zahl ***36*** ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und die Tatfragen der Revision nicht zugänglich sind.
Wien, am 27. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104879/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104879.2020
- Stammnummer
- 151125
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF