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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100588/2017

Angemessenheit des Gehaltes einer Ehegattin eines Arztes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100588/2017vom 08.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Jahreslohnkonten der Ehegattin für die Jahre 2010 und 2011 ist solcherart zu entnehmen, dass von Juli bis Dezember 2010 43 Stunden und von Jänner bis August 2011 (ab September 2011 war die Ehegattin wiederum in einem - nicht vergleichbaren - Vollzeitbeschäftigungsverhältnis tätig) 76,50 Stunden zuschlagspflichtige Sonn-/Feiertagsdienste geleistet wurden. An „Mehrarbeit“ sind 206 Stunden (Juli bis Dezember 2010) und 104,50 Stunden (Jänner bis August 2011) ausgewiesen. An Zuschlägen Sonn-/Feiertagsdienst und „Mehrarbeit“ (samt 25%igem gesetzlichen Zuschlag) wurden solcherart 3.646,84 € (Juli bis Dezember 2010) bzw. 2.611,49 € (Jänner bis August 2011) verrechnet. Das ergibt einen durchschnittlichen Monatsbetrag an zusätzlich auszuzahlendem Gehalt (bedingt durch Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden) von 607,81 € (Juli bis Dezember 2010) bzw. 326,44 € (Jänner bis August 2011). Unter diesem Aspekt erscheint der von der steuerlichen Vertretung des Bf. für die Streitjahre im Schätzungsweg ermittelte Betrag für Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden von 300,00 €/Monat nicht überhöht. Mit diesem Betrag wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Beschwerdezeitraum von geringeren Grundlöhnen lt. Kollektivverträgen als Ausgangsbasis für die Zuschläge auszugehen ist. Vom Finanzamt wurde der Ansatz eines Betrages für Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst bzw. Mehrstunden (Mehrleistungen über die vereinbarte Normalarbeitszeit von 20 Wochenstunden hinaus) pauschal abgelehnt, da für die Streitjahre keine Stundenaufzeichnungen geführt worden seien und daher nicht gesichert sei, ob die Ehegattin AB überhaupt derartige Arbeitsleistungen erbracht habe. Für das Bundesfinanzgericht bestehen jedoch keine Bedenken, die Jahreslohnkonten der Jahre 2010 und 2011 im Schätzungsweg auch den Streitjahren zugrunde zu legen, zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse in all den auf einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden Normalarbeitszeit basierenden Jahren nicht geändert haben. Die steuerliche Vertretung des Bf. versuchte schlüssig, anhand der für die Jahre 2010 und 2011 erstellten Jahreslohnkonten der Ehegattin und der diesen zugrunde liegenden Stundenaufzeichnungen eine taugliche Grundlage für die Schätzung der Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden in den Streitjahren vorzulegen. Demgegenüber konnte das Finanzamt auf keine anderen (tauglicheren) Schätzungsgrundlagen verweisen. 6.5. Überzahlung Kollektivvertrag: Von der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Grundlohn mit 400,00 €/Monat geschätzt. Um feststellen zu können, in welcher Höhe der Ehegattin AB - entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung - eine Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Grundlohn zugestanden werden kann, bietet sich ein innerer und äußerer Betriebsvergleich an. Innerer Betriebsvergleich: Beim inneren Betriebsvergleich wird die Schätzung auf Ergebnissen desselben Betriebes aufgebaut. In den Streitjahren waren in der Arztpraxis des Bf. mit CD und BC zwei fremde Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die für einen Vergleich herangezogen werden können. Da dem Bundesfinanzgericht die Lohnkonten dieser Arbeitnehmerinnen für die Streitjahre vorgelegt wurden, kann auf gesicherte Daten zurückgegriffen werden. CD war seit dem 1. Mai 1989 als Ordinationsgehilfin in einem Ausmaß von 34 Wochenstunden beschäftigt und in die Berufsgruppe 1 lt. damals gültigen Kollektivverträgen eingestuft. Sie stand im Jahr 2004 - wie die Ehegattin AB - im 15. Berufsjahr, im Jahr 2008 im 19. Berufsjahr. BC war seit dem 1. Februar 2000 als Sprechstundenhilfe und Reinigungskraft in einem Ausmaß von 22,50 Wochenstunden beschäftigt und ebenfalls in die Berufsgruppe 1 lt. damals gültigen Kollektivverträgen eingestuft. Sie stand im Jahr 2004 im 4. Berufsjahr, im Jahr 2008 im 8. Berufsjahr ( zum festgestellten Sachverhalt wird weitergehend auf Pkt. II.5. dieses Erkenntnisses verwiesen). Überzahlung CD: | Jahr | Grundlohn lt. Kollektivvertrag | Grundlohn lt. Lohnkonto | Überzahlung | Überzahlung | 2004 | 935,77 € | 1.152,87 € | 217,10 € | 23,20 % | 2005 | 1.013,98 € | 1.190,00 € | 176,02 € | 17,36 % | 2006 | 1.027,78 € | 1.190,00 € | 162,22 € | 15,78 % | 2007 | 1.091,27 € | 1.240,00 € | 148,73 € | 13,63 % | 2008 | 1.127,15 € | 1.305,00 € | 177,85 € | 15,78 % Für CD ergibt sich somit für den Beschwerdezeitraum eine durchschnittliche Überzahlung auf den Grundlohn von jährlich 17,15 %. Überzahlung BC: | Jahr | Grundlohn lt. Kollektivvertrag | Grundlohn lt. Lohnkonto | Überzahlung | Überzahlung | 2004 | 532,79 € | 699,57 € | 166,78 € | 31,30 % | 2005 | 578,46 € | 720,00 € | 141,54 € | 24,47 % | 2006 | 586,38 € | 720,00 € | 133,62 € | 22,79 % | 2007 | 628,39 € | 727,33 € | 98,94 € | 15,74 % | 2008 | 652,75 € | 769,50 € | 116,75 € | 17,89 % Für BC ergibt sich somit für den Beschwerdezeitraum eine durchschnittliche Überzahlung auf den Grundlohn von jährlich 22,44 %. Die vorstehenden Beträge betreffend die Überzahlungen der beiden fremden Arbeitnehmerinnen wurden anlässlich des am 19. Dezember 2018 vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungsgesprächs eingehend besprochen und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die steuerliche Vertretung des Bf. argumentierte im Hinblick auf eine bei der Ehegattin gerechtfertigte höhere Überzahlung damit, dass der Tätigkeitsbereich der jeweiligen Angestellten zu berücksichtigen sei. Während etwa BC als Sprechstundenhilfe und Reinigungskraft angestellt gewesen sei, habe der Tätigkeitsbereich der Ehegattin eine Reihe von weitaus höher einzustufenden Tätigkeiten umfasst. Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass diesem Umstand - teilweise - bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ehegattin AB im Gegensatz zu den beiden anderen Arbeitnehmerinnen des Bf. in die Berufsgruppe 2 der Kollektivverträge (mit einem demnach höheren Grundlohn) einzuordnen ist. Damit wird bereits berücksichtigt, dass der Tätigkeitsbereich der Ehegattin in den Streitjahren auch eine qualifizierte Sekretärinnentätigkeit und Mitwirkung bei der Anwendung von Röntgenstrahlen umfasste (vgl. § 37 MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. Nr. 872/1992). Andererseits ist jedoch zu bedenken, dass AB in der Arztpraxis ihres Ehegatten in maßgeblicher Weise Leitungsaufgaben übernahm, die nicht durch eine Einstufung in die Berufsgruppe 2 der Kollektivverträge abgedeckt sind und weit darüber hinausgehen. Ihr kam die Aufgabe zu, die Arztpraxis ihres Ehegatten gleichsam zu managen, damit der Bf. den Anforderungen seines Berufes nachkommen konnte. Ihr Verantwortungsbereich war deshalb wesentlich höher als jener der beiden Dienstnehmerinnen CD und BC . Sie hatte eine besondere Vertrauensstellung inne und führte Tätigkeiten aus, die von den beiden anderen Dienstnehmerinnen nicht verrichtet wurden. Zu denken ist etwa an folgende Tätigkeiten, die mit dem Betrieb einer kleinen Landarztpraxis, bei der die Patienten des Sprengels zu jeder Tages- und Nachtzeit auf eine ärztliche Versorgung zurückgreifen können und bei der die Betreuung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt werden muss, typischerweise einhergehen: Führung der Arztpraxis ( Anlaufstelle , Koordination, Assistenz ) in jenen häufigen Fällen, in denen der Bf. außerhalb der Ordinationszeiten Dienst versah, etwa bei Einsätzen als Notarzt, als Sprengelarzt oder bei Notfällen (Patientenbesuchen) in der Nacht, weiters Verantwortung für das Personal, Kontrolle der Hygieneauflagen, Kommunikation mit den Angestellten und Patienten, Erledigung organisatorischer Arbeiten und Verwaltungstätigkeiten wie zB Nachkauf und Ausgabe von Medikamenten der Hausapotheke. Die von der Ehegattin übernommenen vielfältigen Leitungsaufgaben können - bei unveränderter Einstufung in die Berufsgruppe 2 der Kollektivverträge - nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nur durch eine angemessene Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Grundlohn , die weit über jener der beiden anderen Arbeitnehmerinnen CD und BC liegen muss, Berücksichtigung finden. Äußerer Betriebsvergleich: Beim äußeren Betriebsvergleich werden Ergebnisse anderer vergleichbarer Betriebe übernommen. In medizinischer Hinsicht wurde das GebietR in den Streitjahren von zwei Allgemeinmedizinern betreut, wobei der Bf. als Sprengelarzt für die RegionY, der zweite Sprengelarzt (damals Arzt2) für die RegionZ zuständig war. Bei den Wochenenddiensten wechselten sich die beiden Sprengelärzte im 14-Tages-Rhythmus ab. Im Falle von Krankheit, beruflicher Abwesenheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit ließ sich der Bf. üblicherweise vom Sprengelarzt für die RegionZ vertreten, wie umgekehrt auch der Bf. eine Vertretung dieses Sprengelarztes in derartigen Fällen vorgenommen hat. Die Arztpraxis des für die RegionZ zuständigen Sprengelarztes ist daher geradezu prädestiniert für einen äußeren Betriebsvergleich, zumal von gleichen innerbetrieblichen Strukturen und Abläufen auszugehen ist; es liegen nahezu idente Verhältnisse vor. Mit Schreiben vom 5. November 2018 legte die steuerliche Vertretung des Bf. für Zwecke des äußeren Betriebsvergleichs Gehaltsabrechnungen einer Angestellten des zweiten in der Region tätigen Sprengelarztes Arzt2 vor. Diese Gehaltsabrechnungen betreffen die als „Ordinationshilfe“ in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden vollzeitbeschäftigte HH und beziehen sich (beispielhaft) auf die Abrechnungszeiträume Dezember 2007 und September 2008, somit die Streitjahre. HH war - vergleichbar mit der Ehegattin des Bf. - für die Organisation und Administration der Arztpraxis verantwortlich und ebenso für die Patienten zuständig. Der Ersteintritt dieser Dienstnehmerin erfolgte am 1. August 1991, sie stand im Jahr 2007 im 16. Berufsjahr, im Jahr 2008 im 17. Berufsjahr. Die beiden Gehaltsabrechnungen weisen einen Grundlohn („Gehalt“ ohne Zulagen, Zuschläge, Überstundenentgelte und Sonderzahlungen) von jeweils 2.290,00 € aus. Der Grundlohn lt. Kollektivvertrag ist nach der bereits dargestellten Methode (Entgelte lt. Kollektivverträgen entsprechend den jeweiligen Berufsjahren : 160 x 40 x 4,33) zu ermitteln. Überzahlung HH: | Jahr | Grundlohn lt. Kollektivvertrag | Grundlohn lt. Abrechnung | Überzahlung | Überzahlung | 2007 | 1.410,50 € | 2.290,00 € | 879,50 € | 62,35 % | 2008 | 1.485,19 € | 2.290,00 € | 804,81 € | 54,19 % Die v on der steuerlichen Vertretung des Bf. bei der Ehegattin AB mit 400,00 €/Monat geschätzte Überzahlung auf den Grundlohn entspricht einer Überzahlung von 53,40 % (im Jahr 2008) bis 64,32 % (im Jahr 2004). Sie entspricht somit (prozentuell) ziemlich genau jener Überzahlung, die der zweite Sprengelarzt Arzt2 seiner nicht verwandten bzw. verschwägerten (somit fremden) Arbeitnehmerin HH gewährte. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesfinanzgericht bei der vorstehenden Berechnung ohnehin von einer Einstufung der als „Ordinationshilfe“ beschäftigten HH in die Berufsgruppe 2 lt. damals gültigen Kollektivverträgen ausgegangen ist; bei einer - nicht auszuschließenden - Einstufung in die Berufsgruppe 1 wäre die Überzahlung nach dieser Berechnung noch höher. Bei der Schätzung „ Überzahlung Kollektivvertrag “ ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zu berücksichtigen, dass die Ehegattin AB - über den bereits dargestellten Tätigkeitsbereich hinaus und wie bei einer Landarztpraxis üblich - bei Einsätzen ihres Ehegatten (so auch in den Nachtstunden) reinen Bereitschaftsdienst versah. Wenn das Finanzamt diesen Bereitschaftsdienst im Rahmen des anerkannten und einheitlich entlohnten Dienstverhältnisses der ehelichen Beistandspflicht zuordnen will, dann ist dem die unmissverständliche Aussage des Verwaltungsgerichtshofes dazu entgegenzuhalten (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/14/0067): „Der Verwaltungsgerichtshof meint zwar, dass ein Ehegatte auch bei aufrechtem Dienstverhältnis zum anderen Leistungen im Rahmen der ehelichen Mitwirkungspflicht erbringen kann. So handelt die Ehegattin eines Arztes, die an dienstfreien Wochenenden Telefonanrufe von Patienten entgegennimmt, noch im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht. Andererseits kann von einem bloßen Mitwirken der Ehegattin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht keinesfalls mehr gesprochen werden, wenn der Arzt auch außerhalb der üblichen Ordinationszeiten (worum es im Beschwerdefall vorwiegend geht) auf die Unterstützung eines Arbeitnehmers angewiesen ist und daher für die außerhalb der üblichen Ordinationszeiten liegenden Tätigkeiten einen fremden Arbeitnehmer heranziehen müsste, stünde ihm nicht die Ehegattin zur Seite. So kann z.B. ein Landarzt bei seinen Wochenenddiensten nicht nur in, sondern auch außerhalb der Ordination ärztliche Hilfe zu leisten haben und ständiger Unterstützung durch einen Arbeitnehmer bedürfen, der Patientenanrufe entgegennimmt, über Funk oder telefonischen Rückruf den auswärtigen Einsatz des Arztes koordiniert und in der Zwischenzeit ärztliche Hilfeleistungen in der Ordination vorbereitet. Bei einer derartigen Sachlage könnten Leistungen des Ehegatten, wenn auch sonst ein Dienstverhältnis mit ihm besteht, nicht der ehelichen Beistandspflicht zugeordnet werden.“ Auf der Grundlage dieses Erkenntnisses darf auch der reine Bereitschaftsdienst der Ehegattin bei der Entlohnung nicht unberücksichtigt bleiben. In Abwägung aller bei der Schätzung zu beachtenden Überlegungen (Übernahme vielfältiger Leitungsaufgaben durch die Ehegattin im Gegensatz zu den beiden anderen in der Arztpraxis des Bf. beschäftigten Arbeitnehmerinnen; äußerer Betriebsvergleich mit der Arztpraxis des Arzt2; Einbeziehung des reinen Bereitschaftsdienstes) gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die von der steuerlichen Vertretung des Bf. bei der Ehegattin mit 400,00 €/Monat angesetzte Überzahlung auf den Grundlohn nicht zu beanstanden ist. 7. Auf der Grundlage der von der steuerlichen Vertretung des Bf. mit Schreiben vom 5. November 2018 vorgelegten (modifizierten) Berechnung (Schätzung) des zu berücksichtigenden Lohnaufwandes werden vom Bundesfinanzgericht für die Ehegattin AB folgende Bruttolöhne als fremdüblich angesehen: | Jahr | Be-rufsjahr | Kollektivvertrag (Berufsgruppe 2) | Strahlenzulage | Infektionszulage | Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden (geschätzt) | Überzahlung Kollektivvertrag (geschätzt) | Bruttolohn/ Monat | 2004 | 15. | 621,90 € | 54,66 € | 42,22 € | 300,00 € | 400,00 € | 1.418,78 € | 2005 | 16. | 675,48 € | 58,46 € | 44,92 € | 300,00 € | 400,00 € | 1.478,86 € | 2006 | 17. | 685,76 € | 58,46 € | 44,92 € | 300,00 € | 400,00 € | 1.489,14 € | 2007 | 18. | 725,28 € | 61,16 € | 47,09 € | 300,00 € | 400,00 € | 1.533,53 € | 2008 | 19. | 749,09 € | 0,00 € | 48,17 € | 300,00 € | 400,00 € | 1.497,26 € Zur Schätzung des Lohnaufwandes der Ehegattin ist ganz allgemein festzuhalten, dass im Hinblick auf die Problematik einer einem Fremdvergleich innewohnenden Schätzung nicht kleinlich vorgegangen und von nicht angemessenen Bezügen erst dann gesprochen werden sollte, wenn sie eine Höhe erreichen, die außerhalb des Rahmens liegt (vgl. etwa VwGH 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283). Der bei der Arztpraxis des Bf. absetzbare Lohnaufwand für die Ehegattin AB ermittelt sich demnach wie folgt: | | 2004 | 2005 | 2006 | Bruttolohn laufend | 17.025,36 € | 17.746,32 € | 17.869,68 € | DG-Anteil SV laufend (in %) | 21,85 % | 21,90 % | 21,90 % | DG-Anteil SV laufend (in €) | 3.720,04 € | 3.886,44 € | 3.913,46 € | | | | | Bruttolohn Sonderzahlungen (ohne Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden) | 2.237,56 € | 2.357,72 € | 2.378,28 € | DG-Anteil SV Sonderzahlungen (in %) | 20,65 % | 20,70 % | 20,70 % | DG-Anteil SV Sonderzahlungen (in €) | 462,06 € | 488,05 € | 492,30 € | | | | | Bruttolohn gesamt (ohne Jubiläumsgeld) | 19.262,92 € | 20.104,04 € | 20.247,96 € | DG-Anteile SV gesamt | 4.182,10 € | 4.374,49 € | 4.405,76 € | Dienstgeberbeitrag 4,50 % | 866,83 € | 904,68 € | 911,16 € | Kommunalsteuer 3,00 % | 577,89 € | 603,12 € | 607,44 € | Lohnaufwand gesamt lt. BFG | 24.889,74 € | 25.986,33 € | 26.172,32 € | Differenz zu Lohnaufwand lt. Erklärung | 4.620,28 € | 5.685,54 € | 9.301,82 € | | 2007 | 2008 | gesamt | Bruttolohn laufend | 18.402,36 € | 17.967,12 € | 89.010,84 € | DG-Anteil SV laufend (in %) | 21,90 % | 21,83 % | | DG-Anteil SV laufend (in €) | 4.030,12 € | 3.922,22 € | 19.472,28 € | | | | | Bruttolohn Sonderzahlungen (ohne Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst, Mehrstunden) | 2.467,06 € | 2.394,52 € | 11.835,14 € | DG-Anteil SV Sonderzahlungen (in %) | 20,70 % | 20,78 % | | DG-Anteil SV Sonderzahlungen (in €) | 510,68 € | 497,58 € | 2.450,67 € | | | | | Bruttolohn gesamt (ohne Jubiläumsgeld) | 20.869,42 € | 20.361,64 € | 100.845,98 € | DG-Anteile SV gesamt | 4.540,80 € | 4.419,80 € | 21.922,95 € | Dienstgeberbeitrag 4,50 % | 939,12 € | 916,27 € | 4.538,06 € | Kommunalsteuer 3,00 % | 626,08 € | 610,85 € | 3.025,38 € | Lohnaufwand gesamt lt. BFG | 26.975,42 € | 26.308,56 € | 130.332,37 € | Differenz zu Lohnaufwand lt. Erklärung | 8.720,62 € | 8.808,20 € | 37.136,46 € Mit der (modifizierten) Berechnung (Schätzung) des zu berücksichtigenden Lohnaufwandes lt. Schreiben vom 5. November 2018 ermittelte die steuerliche Vertretung des Bf. einen für die Ehegattin absetzbaren Lohnaufwand von insgesamt 134.091,69 €. Demnach seien die Lohnkosten der Ehegattin im Gesamtausmaß von 33.377,14 € (statt 95.111,87 € lt. Außenprüfung) zu kürzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Bruttolohn für die Sonderzahlungen auf Basis des kollektivvertraglichen Grundlohns (inklusive Überzahlung) zuzüglich Gefahrenzulagen bemisst; die (im Schätzungswege mit 300,00 €/Monat ermittelten) Zuschläge Sonn-/Feiertagsdienst und Mehrstunden sind dabei nicht miteinzubeziehen. Der für die Ehegattin absetzbare Lohnaufwand ist daher lt. vorstehender Aufstellung mit insgesamt 130.332,37 € anzuerkennen. Der Beschwerde vom 28. Juni 2010 ist insoweit (lediglich) teilweise Folge zu geben. 8. Privatanteile Fahrzeuge: Mit Schreiben vom 26. September 2016 ersuchte die steuerliche Vertretung des Bf. um Halbierung der erklärten Privatanteile für die im Betriebsvermögen geführten Fahrzeuge. Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 19. Dezember 2018 vor dem Bundesfinanzgericht wurde dieser Antrag niederschriftlich wieder zurückgenommen; die Privatanteile Kfz sind somit im erklärten Ausmaß anzusetzen. 9. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: | | 2004 | 2005 | 2006 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bp | 83.978,50 € | 89.266,88 € | 59.844,72 € | Gewinnerhöhung Lohnaufwand Ehegattin lt. Bp | -15.042,02 € | -17.198,27 € | -21.000,54 € | Gewinnerhöhung Lohnaufwand Ehegattin lt. BFG | 4.620,28 € | 5.685,54 € | 9.301,82 € | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BFG | 73.556,76 € | 77.754,15 € | 48.146,00 € | | 2007 | 2008 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bp | 73.426,63 € | 104.050,98 € | Gewinnerhöhung Lohnaufwand Ehegattin lt. Bp | -21.222,44 € | -20.648,60 € | Gewinnerhöhung Lohnaufwand Ehegattin lt. BFG | 8.720,62 € | 8.808,20 € | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BFG | 60.924,81 € | 92.210,58 € Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Prüfung, in welcher Höhe der Lohnaufwand für die Ehegattin des Bf. als Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 8. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100588/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100588.2017
Stammnummer
121884
Gültig
08.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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