Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100106/2011
Vorliegen von Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100106/2011vom 04.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
● Der Zahlungsfluss ist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Rechnungen nicht nachvollziehbar. Für die angeblich bar bezahlten Beträge gibt es unterschriebene Kassa-Ausgangsbelege. Darüber hinaus existieren aber keine nachvollziehbaren Unterlagen darüber, woher die Bf die teilweise sehr hohen Beträge hatte und wie die angeblichen Empfänger über die Beträge verfügten. Der Erklärung, dass der Geschäftsführer der Bf die Beträge vom Geschäftskonto bar behoben habe, steht die Tatsache gegenüber, dass es oft am gleichen Tag Bareinzahlungen auf sein Privatkonto in gleicher oder ähnlicher Höhe gab. Es existieren keine nachvollziehbaren Unterlagen darüber, wie die angeblichen Empfänger über die Beträge verfügten. Der Barzahlung durch Abhebung der Geldbeträge vom Geschäftskonto steht die Tatsache gegenüber, dass es zum Teil am gleichen Tag Bareinzahlungen auf das Privatkonto des Geschäftsführers in gleicher oder ähnlicher Höhe gab.
● Die Erklärung, der Geschäftsführer habe Betriebsausgaben privat vorfinanziert, indem er die Beträge von seinem Sparkonto abgehoben habe und diese Beträge habe er später wieder vom Geschäftskonto behoben und auf das Sparbuch eingezahlt, ist durch keinerlei Nachweise belegt.
● Bei der im November 2009 bei der Bf durchgeführten Hausdurchsuchung wurden blanko unterschriebene Kassaeingangs- und -ausgangsbelege gefunden sowie "offizielle" und tatsächliche Stundenlisten des Personals für 2009.
● Während der Bf selbst ordnungsgemäße Ausgangsrechnungen legt, entsprechen die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen nicht den Formalvorschriften des § 11 UStG.
● Angeblich vom Privatkonto des Bw. vorfinanzierte Fremdleistungsaufwendungen wurden nicht als Privateinlagen verbucht, ebenso wenig die vom Geschäftskonto bar behobenen und auf das Privatkonto eingezahlten Beträge als Privatentnahmen.
● Soweit die Fremdleister ihrerseits überhaupt Steuererklärungen gelegt habe, wurden die von der Bf verbuchten Eingangsrechnungen bei ihnen nicht als Umsätze bzw. Erlöse erfasst.
● Mit einigen seiner Auftraggeber, darunter mit seinem größten Auftraggeber, der Fa. AG1, besteht die vertragliche Verpflichtung, dass die Bf sich nicht selbst eines Subunternehmers bedienen darf, sondern die Leistungen mit eigenem, angemeldeten Personal zu erbringen hat.
● Nach Beginn der Außenprüfung wurden keine Subunternehmer mehr eingesetzt.
● Mit der Bf wurde auch das Einzelunternehmen des Geschäftsführers, dessen Betrieb die Bf seit Mai 2008 fortführt, einer Außenprüfung unterzogen. Dabei wurden die in den Jahren 2006 bis 2008 geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen teilweise nicht als Betriebsausgabe anerkannt und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Im Berufungsverfahren schätzte der Berufungssenat zusätzlichen Schwarzlohnaufwand für die Jahre 2006 und 2007, sodass sich ein Arbeitsleistungsaufwand von rund 47 Prozent der Erlöse ergab. Für das Jahr 2008 (Jänner bis Mai) schätzte das Finanzamt die Betriebsausgaben für den Arbeitsaufwand inklusive des erklärten Personalaufwandes mit etwa 51 Prozent der Erlöse, was vom Berufungssenat bestätigt wurde. Eine vom Abgabepflichtigen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zurückgewiesen.
● Im Jahr 2016 fand bei der Bf eine Außenprüfung über die Jahre 2009 bis 2015 statt. Wesentliche Feststellung war die Beurteilung eines an den Geschäftsführer im Jahr 2010 gewährten Darlehens zur Begleichung der im Zusammenhang aus der Prüfung seines Einzelunternehmens resultierenden Steuernachforderung als verdeckte Ausschüttung.
Feststellungen zu den erklärten Umsätzen und dem geltend gemachten Personalaufwand wurden nicht getroffen.
4. Beweiswürdigung
4.1. Ausgehend von den vom Finanzamt getroffenen Feststellungen während der Außenprüfung und der Hausdurchsuchung, den Aussagen des Geschäftsführers der Bf, den Aussagen der Fremdleister sowie einiger (ehemaliger) Arbeitnehmer der Bf kommt das BFG in freier Beweiswürdigung und ergänzend zu den unter Punkt 3.11 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen zu folgenden Ergebnissen:
Tz 3 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL1
Die FL1 mit Sitz in Wien stellte der Bf im Zeitraum 28.10. bis 30.12.2008 zwölf Rechnungen über insgesamt € 81.650,83 zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei dieser Subunternehnmerin wurde mit Beschluss vom 13.10.2008 ein Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen und die im März 2007 gegründete Gesellschaft mit den im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftszweigen Gastgewerbe und Lebensmittelhandel gem. § 39 FBG aufgelöst. Die strittigen Rechnungen wurden erst nach diesem Zeitpunkt ausgestellt. Die darauf angeführte UID-Nummer wurde bereits bescheidmäßig mit 10.10.2008 begrenzt, weiters war die ausgewiesene Firmenbuchnummer fehlerhaft.
Nach den Angaben der Komplementärin K war die zwischenzeitlich im Firmenbuch gelöschte KG bereits seit Juli 2008 nicht mehr tätig. Der Aufenthaltsort ihres Mannes und Kommanditisten - dem faktischen Machthaber in der Gesellschaft - war ihr nicht bekannt.
Das "Auftragsverhältnis" entspricht auch nicht dem von EK am 20.08.2008 unterzeichneten Subunternehmervertrag, der vorsieht, dass der Subunternehmer verpflichtet ist, über sämtliche gewerbebehördlichen Voraussetzungen zu verfügen, um Arbeitsaufträge des Auftraggebers übernehmen zu können. Der Subunternehmer darf nur Mitarbeiter beschäftigen, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ausdrücklich keine Werkvertragnehmer. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber über die von ihm erbrachten Leistungen jeweils detaillierte Leistungsnachweise zu erbringen. Das Entgelt, das dem Subunternehmer zusteht, wird jeweils auftragsbezogen kalkuliert. Der Subunternehmer rechnet die Arbeitsaufträge jeweils monatlich im Nachhinein ab. Die Rechnung ist jeweils arbeitsauftragsdetailliert auszustellen.
Die strittigen Rechnungen sind jedoch nicht detailliert abgefasst, sondern beschreiben die abgerechneten Leistungen pauschal, zB "Reinigungsarbeiten in Post Real Oktober 2008" (Re 17-47 und 18-47), "Reinigungsarbeiten in Stadion S Oktober 2008", "Reinigungsarbeiten in verschiedenen Objekten Oktober 2008" oder "Sonderreinigung div. Obj., November 2008". Alle Rechnungen enthalten lediglich einen Pauschalpreis, der keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung und die Anzahl der arbeitenden Personen zulässt. Im angeblichen Leistungszeitraum stand der Fremdleisterin kein angemeldetes Personal zur Verfügung und eine Auftragsdurchführung durch EK allein war im Hinblick auf die monatlich in Rechnung gestellten Beträge schlicht unmöglich.
Grundaufzeichnungen irgendwelcher Art existieren nicht, der Zahlungsfluss ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine Leistungserbringung für die Bf erfolgte. Die Umstände des Falles sprechen für das Vorliegen von Scheinrechnungen.
Tz 4 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL2
Die von FL2 ausgestellten Eingangsrechnungen in Höhe von € 102.720,00 zuzüglich Umsatzsteuer betreffen den Zeitraum Mai bis Oktober 2008.
Der mit diesem Subunternehmer geschlossene Vertrag sieht vor, dass der Subunternehmer verpflichtet ist, über sämtliche gewerbebehördlichen Voraussetzungen zu verfügen, um Arbeitsaufträge des Auftraggebers übernehmen zu können. Der Subunternehmer darf nur Mitarbeiter beschäftigen, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ausdrücklich keine Werkvertragnehmer. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber über die von ihm erbrachten Leistungen jeweils detaillierte Leistungsnachweise zu erbringen. Das Entgelt, das dem Subunternehmer zusteht, wird jeweils auftragsbezogen kalkuliert. Basis dafür ist ein Stundensatz von € 14,50. Der Subunternehmer rechnet die Arbeitsaufträge jeweils monatlich im Nachhinein ab. Die Rechnung ist arbeitsauftragsdetailliert auszustellen.
Tatsächlich sind die in Rede stehenden Rechnungen keineswegs detailliert abgefasst, sondern beschreiben die abgerechneten Leistungen durchwegs pauschal, etwa: "Diverse Reinigungsarbeiten in Hotels SG Mai 2008" oder "div. Reinigungsarb. und Hausbetr. für den Monat Mai 2008" oder "div Reinigungsarbeit Euro 2008 für Monat Juni 2008" oder "div. Reinigungsarbeit im Stadion KW 23 - 24". Die meisten Rechnungen enthalten keinen oder keinen genauen Leistungsort. Alle Rechnungen nennen lediglich einen Pauschalpreis, der keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung und die Anzahl der arbeitenden Personen zulässt. Bei den Rechnungen fällt auf, dass Rechnungsdatum und Rechnungsnummer nicht übereinstimmen (etwa ReNr. 48-08 vom 23.05.2008 an einen anderen AG, ReNr. 29/08 vom 30.05.2008 an die Bf). Außerdem haben die an andere Auftraggeber erstellten Rechnungen ein anderes Schriftbild und einen anderen Aufbau und sind auch genauer abgefasst.
Herr FL2 beschäftigte im Jahr 2008 zwei Frauen mit jeweils 6 Stunden und einen Mann mit 4 Stunden, die nicht angemeldet waren. Am 25.01.2010 wurde er als Zeuge einvernommen, wobei er aussagte, dass seine Firma die verrechneten Leistungen erbracht habe. Gearbeitet hätten die oben genannten Personen, den Rest habe er selbst erledigt, seine Frau habe nicht mitgearbeitet. Subunternehmer habe er nicht beschäftigt. Alle Rechnungen habe er selber geschrieben, die verrechneten Beträge habe er bar erhalten. Wenn Herr GF für ihn Aufträge hatte, habe er ihn angerufen. Die Aufträge seien schriftlich erteilt, von ihm unterschrieben und von den Kunden gegengezeichnet worden.
Tatsächlich konnten überhaupt keine Grundaufzeichnungen wie Arbeitsaufträge, Stundenaufzeichnungen, eingeteiltes Personal oder sonst irgendetwas vorgelegt werden. Nachweise über die Verwendung des von der Bf angeblich erhaltenen Bargeldes gibt es nicht, weder Einzahlungen auf ein Bankkonto noch Nachweise über irgendwelche Zahlungen. Auf die Frage, was er mit dem Geld gemacht habe - laut Kassabelegen hätte er am 30.05.2008 rund € 70.000,- bar auf die Hand erhalten - antwortete er, er sei mit dem Geld ins Casino nach XY gefahren.
Steuererklärungen (UVAs bzw. Jahreserklärungen) hat Herr FL2 nicht abgegeben. Die vom Bf angeblich erhaltenen Barbeträge hat er also nicht dem Finanzamt gegenüber offengelegt.
Nach Überzeugung des BFG sind die Zeugenaussagen des Herrn FL2 nicht glaubwürdig. Wenn er angibt, dass er die verrechneten Leistungen der Bf gegenüber erbracht hat, und zwar ausschließlich mit seinem Personal und durch seine eigenen Leistungen, so ist dies schlicht unmöglich. Für im Juni 2008 erbrachte Leistungen verrechnete er der Bf 32.940,00 Euro. Bei einem Stundensatz von 15,00 Euro (Stundensatz der Bf laut Angaben ihres Geschäftsführers) wären dies 2.196 Stunden. Selbst unter der Annahme, dass an sechs Tagen in der Woche gearbeitet wurde, wären dies 88 Stunden pro Tag. Dafür würde man zumindest acht bis neun Personen täglich benötigen. Auch wenn nicht nach Stunden abgerechnet, sondern eine Pauschale vereinbart wird, wäre die Diskrepanz nicht erklärbar. Alleine daraus erhellt, dass die Aussagen des Herrn FL2 falsch sind. Damit ist aber die Glaubwürdigkeit seiner Zeugenaussage im Ganzen erschüttert.
Herr FL2 war schon für das Einzelunternehmen des Geschäftsführers tätig, was durch mehrere KIAB-Kontrollen belegt ist. Er wurde mehrmals an Reinigungsorten angetroffen, wo er gemeinsam mit Personal von Herrn GF arbeitete und Reinigungsarbeiten durchführte, die er im Rahmen seines Gewerbescheines nicht durchführen durfte.
Aufgrund des Gesamtbildes der angeführten Umstände, ist - wie bereits beim Einzelunternehmen - davon auszugehen, dass Herr FL2 zwar für die Bf tätig gewesen ist, den strittigen Rechnungen aber keine Leistungen im entsprechenden Ausmaß gegenüberstehen.
Dass Herr FL2 für die Bf tatsächlich gearbeitet hat, wurde vom Finanzamt nicht bestritten. Allerdings ist das tatsächliche Ausmaß der Arbeitsleistungen für die Bf mangels nachvollziehbarer Unterlagen in keiner Weise feststellbar und kann somit nur im Schätzungswege ermittelt werden.
Tz 5 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL3
Bei diesem Fremdleister handelt es sich um den Schwiegersohn des Geschäftsführers der Bf Er legte am 29.08.2008 und am 30.09.2008 zwei Rechnungen (ohne UID-Nummer) mit Pauschalbeträgen über diverse Reinigungsarbeiten vom 01.08. bis 29.08.2008 bzw. vom 01.09. bis 30.09.2008 über insgesamt 15.370,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, die angeblich bar bezahlt wurden.
FL3 war auch einige Monate für den ehemaligen Reinigungsbetrieb des Geschäftsführers als Subunternehmer tätig. Der damals in Rechnung gestellte, weitaus geringere Fremdleistungsaufwand (ca. 1.000,00 Euro/Monat) wurde auch im Hinblick auf die Begleichung mittels Banküberweisung vom Finanzamt anerkannt.
Herr FL3 wurde vom Finanzamt als Zeuge geladen, ist aber zu seiner Zeugeneinvernahme nicht erschienen.
Für die Leistungserbringung im Monat August wurden 7.820,00 Euro, für September 7.550,00 Euro fakturiert. Bei einem Stundensatz von 15,00 Euro wären dies 521 Stunden im August und 503 Stunden im September. Selbst unter der Annahme, dass an sechs Tagen in der Woche gearbeitet wurde, wären dies mehr als 19 Stunden pro Tag. Herr FL3 hatte kein angemeldetes Personal und alleine konnte er diese Arbeitsleistung nicht erbracht haben. Auch wenn nicht nach Stunden abgerechnet, sondern eine Pauschale vereinbart wird, wäre diese Diskrepanz nicht erklärbar. Es gibt keinerlei Unterlagen, die eine Leistungserbringung im fakturierten Umfang belegen würden. Das BFG geht daher davon aus, dass den strittigen Rechnungen keine Leistungen im entsprechenden Ausmaß gegenüberstehen.
Das Finanzamt nahm an, dass FL3 für die Bf Leistungen, wenn auch nicht im verrechneten Ausmaß, erbrachte und schätzte den Aufwand mit 1.500,00 Euro im Monat, gesamt 3.000,00 Euro. Es gibt keine Nachweise, dass er über das vom Finanzamt geschätzte Ausmaß hinaus Leistungen für die Bf erbrachte.
Tz 6 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL4
Die Rechnungen dieses Fremdleisters wurden vom Finanzamt anerkannt.
Tz 7 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL5
Auch die Rechnungen dieser Fremdleisterin wurden vom Finanzamt anerkannt.
Tz 8 der Niederschrift - Fremdleistungsaufwand FL6
Die gegenständlichen Eingangsrechnungen betreffen den Zeitraum November 2008 bis September 2009. Für das Jahr 2007 liegen sechs Rechnungen über insgesamt 33.240,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, für 2008 34 Rechnungen über 160.680,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vor, die alle angeblich bar bezahlt worden sind.
Noch bevor Herrn FL6 am 21.11.2008 die Gewerbeberechtigung (Anbieten von Hausmeistertätigkeiten …) erteilt wurde, schloss er am 20.11.2008 mit der Bf einen Subunternehmervertrag. Der damals 24jährige war vor seiner Unternehmensgründung nie im Reinigungsgewerbe tätig. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht glaubwürdig, dass er bereits in der ersten Woche mit seinen Reinigungsleistungen - ohne angemeldetes Personal - einen Umsatz von 7.220,00 Euro erzielte (Rechnung vom 28.11.2009).
Zu den nach den Angaben von Herrn FL6 teilweise in Internetcafés in S geschrieben Rechnungen ist anzumerken, dass es sich bei der im Rechnungskopf (ebenso wie beim Stempel) angeführten Telefon- und Faxnummer um eine schon damals nicht mehr existente Telefonnummer aus Ort handelt, die auch nicht zur angegebenen T Geschäftsadresse passt. Weiters wurden bei anderen angeblichen Auftraggebern regelmäßig bereits bei der Bf vergebene Rechnungsnummern mit dem Zusatz "A" verwendet.
Die Rechnungen lauten ausschließlich auf Pauschalbeträge und umschreiben bis Juli 2009 die erbrachte Leistung im Wesentlichen mit "div. Reinigungsarbeiten im Monat …" oder "Reinigungsarbeiten in diversen Objekten im Monat …". Ab August 2009 sind in den Rechnungen zum Teil die Reinigungsobjekte genannt. Zum Großteil der Rechnungen gibt es Lieferscheine, die meist ein Reinigungsobjekt, einen Leistungszeitraum und den jeweiligen Pauschalpreis nennen. Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung und die Anzahl der arbeitenden Personen sind mit diesen Angaben aber nicht möglich.
Grundaufzeichnungen wie Arbeitsaufträge, Leistungsverzeichnisse, Stundenberichte, Personaleinsatzpläne oder ähnliches gibt es nicht. Im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Bf wurden von FL6 blanko unterschriebene Rechnungsbeilagen gefunden.
Für die behauptete Barzahlung der Rechnungen gibt es ebenfalls keine Nachweise. In zwei Fällen stellte das Finanzamt fest, dass an Tagen einer hohen Barauszahlung vom Geschäftskonto der Bf, mit der angeblich die Barzahlungen erfolgt sein sollen, eine Einzahlung in gleicher Höhe auf das Sparkonto von Herrn GF erfolgte.
Auch über die Verwendung des angeblich erhaltenen Bargeldes fehlen Nachweise, es gibt weder Einzahlungen auf ein Bankkonto noch Nachweise über irgendwelche Zahlungen. Herr FL6 gab an, mit dem Geld die Arbeiter bezahlt und den Rest in Spielstätten umgesetzt zu haben. Steuererklärungen (UVAs bzw. Jahreserklärungen) hat er nicht abgegeben, die von der Bf angeblich erhaltenen Barbeträge wurden also dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegt. Die unterschriebenen Kassaausgangsbelege sind bei dieser Sachlage nicht geeignet einen Geldfluss nachzuweisen.
Mit Ausnahme von XX, der von 16.12.2008 bis 11.09.2009 geringfügig beschäftigt war, hatte FL6 kein angemeldetes Personal zur Erbringung der Reinigungsleistung. Bei seiner Zeugenaussage am 05.02.2010 gab er an, in ständiger Fluktuation durchschnittlich vier bis sechs - namentlich nicht genannte - Personen ohne Anmeldung beschäftigt zu haben, die er in Spielstätten angeworben habe. Er habe auch vereinzelt Personen angeworben, welche dann ihrerseits weitere Personen (Familienangehörige und Bekannte) zur Auftragserfüllung herangezogen hätten. Er habe den Arbeitsaufwand beschrieben und festgelegt, wann und wo wieviel Leute zu erscheinen hätten. Die Zahlungsmodalitäten seien vereinbart worden und er habe nur noch auf das Erscheinen der Leute gehofft. Von den Personen, die für ihn tätig gewesen seien, habe er teilweise nur ein bis zwei flüchtig gekannt. Wenn er noch genug Geld gehabt habe, habe er die Arbeiter sofort nach Arbeitserbringung und nach einer Abnahme der Arbeiten bezahlt. Es sei auch vorgekommen, dass er die Arbeiter bis zur Abrechnung mit dem Auftraggeber habe hinhalten müssen. Auf die Frage, in welchem Ausmaß er selbst als Reinigungskraft an den Einsatzorten tätig war, sagte er aus, dass er bei den großen Sachen anwesend gewesen sei und überprüft habe, ob Leute anwesend gewesen seien und die Arbeit erledigt werde. Über die Stundenanzahl könne er keine Angaben machen.
Für die behauptete Beschäftigung des nicht angemeldeten Personals blieb FL6 jeglichen Beweis schuldig. Die geschilderte Geschäftsabwicklung ist jedenfalls im Hinblick auf das angebliche Auftragsvolumen - bei der Bf durchschnittlich 18.000,00 Euro pro Monat, daneben wurden in nicht unerheblichem Umfang Rechnungen an weitere Auftragsgeber ausgestellt - völlig unglaubwürdig.
Am 23.02.2010 wurde der bei FL6 als geringfügig Beschäftigter angemeldete XX im Beisein des Geschäftsführers der Bf und dessen Rechtsbeistand als Zeuge einvernommen. Zu seiner Tätigkeit bei FL6 gab er an, geputzt und Jobs besorgt zu haben. Die Bezahlung sei nach Stunden erfolgt, wobei er ca. 2.000,00 Euro im Monat erhalten habe. Er sei geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe bei Herrn GF gearbeitet, zB im Stadion und in einem Hotel. An weitere Einsatzorte könne er sich nicht mehr erinnern, er sei auch nicht jeden Tag dabei gewesen. Herr FL6 sei der Chef gewesen, der das Geld kassiert habe. Dieser habe teilweise auch gereinigt, sei aber nicht immer dagewesen.
Für die Richtigkeit dieser Aussage gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann nicht gesagt werden, ob und in welchem Umfang Herr XX auch tatsächlich für FL6 gearbeitet hat. Jedenfalls trat er schon beim Einzelunternehmen des Geschäftsführers als Subunternehmer in Erscheinung, wobei die für den Zeitraum Jänner bis Mai 2006 ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen beurteilt wurden.
Weiters war Herr FL6 nicht nur als Reinigungs-, sondern auch als Transportunternehmer tätig. Er verfügte, ebenfalls seit 21.11.2008, über die Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung. Bei einer KIAB-Kontrolle im März 2009 wurde er als Fahrer mit einem von ihm nicht angemeldeten LKW-Fahrer angetroffen. Nach seinen Angaben bei der Zeugenaussage war er im März und April 2009 als Kraftfahrer tätig, wobei die Reinigungsleistungen zumeist ohne sein Beisein erledigt worden wären. Dass FL6 neben seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in diesen beiden Monaten zusätzlich als Reinigungsunternehmer - praktisch nebenbei - einen Umsatz von rund 39.000,00 Euro erwirtschaftet haben soll, ist absolut unglaubwürdig.
Zudem hat das Finanzamt erhoben, dass er im gegenständlichen Zeitraum bis August 2009 als Kraftfahrer tätig war und hierfür auch entsprechende Rechnungen gestellt hat.
Im August 2009 begann beim ehemaligen Einzelunternehmen GF die Außenprüfung über die Jahre 2006 bis 2008, auch mit einem Prüfungsschwerpunkt "Subunternehmer". Zu diesem Zeitpunkt war FL6 der einzige angeblich noch eingesetzte Subunternehmer der Bf. Die behauptete Geschäftsbeziehung endete im September 2009. Herr FL6 nannte als Grund, dass es ab Mitte des Jahres 2009 Beanstandungen mit mündlicher Verwarnung gegeben habe und schließlich keine Aufträge mehr erteilt worden seien. Eine Überprüfung des Subunternehmers bei der Leistungserbringung an den angegebenen Reinigungsorten war somit im Rahmen der im November 2009 bei der Bf begonnenen Außenprüfung nicht mehr möglich. Dies rundet das Bild ab. Angemerkt sei noch, dass die Bf seither keine Subunternehmer mehr beschäftigt und die Reinigungsleistungen mit eigenem Personal erbringt.
Das Gesamtbild der dargestellten Umstände spricht dafür, dass Scheinrechnungen vorliegen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Leistungserbringung durch den Subunternehmer.
4.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die strittigen Leistungsverhältnisse weder von der Bf noch von den angeblichen Subunternehmern durch eine entsprechende Dokumentation nachgewiesen werden konnten. Indizien für ein Tätigwerden der FL1 und von FL6 gibt es nicht und wird daher als nicht erwiesen angenommen. Bei FL3 und FL2 steht die Annahme des Finanzamtes, dass diese Personen tatsächlich in einem gewissen Ausmaß für die Bf gearbeitet haben, mit den getroffenen Feststellungen und den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Einklang. Der tatsächliche Leistungsaufwand ist nicht feststellbar und kann nur im Schätzweg ermittelt werden.
5. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
5.1. Körperschaftsteuer
5.1.1. Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Eine Schätzungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn Belege nicht vorgelegt werden können, die üblicherweise ausgestellt werden, bzw. wenn Belege tatsächlich ausgestellt wurden, diese aber nicht (mehr) vorgelegt werden können (vgl. VwGH 10.05.1988, 87/14/0104; VwGH 27.04.1994, 92/13/0011). Das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Grundlagen, zB Aufzeichnungen über die Tageslosungen, die eine Grundlage für die Eintragung in das Kassabuch darstellen, begründen für sich alleine bereits eine Schätzungsberechtigung für die Abgabenbehörde (vgl. VwGH 13.10.1993, 89/13/0078; UFS 16.10.2013, RV/0011-S/11).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (etwa VwGH 08.09.2009, 2009/17/0119; VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 08.09.2009, 2009/17/0119).
Im gegenständlichen Fall wurden als Belege zur Dokumentation der als Betriebsausgaben verbuchten strittigen Fremdleistungsaufwendungen ausschließlich Rechnungen vorgelegt, denen wesentliche Rechnungsmerkmale fehlen, wie etwa genaue Leistungsbeschreibung, Ort der Leistung usw. Diesen Rechnungen ist also überhaupt nicht zu entnehmen, für welche Leistungen sie gelegt wurden. Umso mehr Bedeutung kommt daher den diesen Rechnungen zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wie etwa Angebotserstellung, Kalkulation, Auftragsbestätigung, Bestätigungen von Kunden über erbrachte Reinigungsleistungen, Personaleinsatzpläne usw. Derartige Unterlagen wurden aber unstrittig nicht vorgelegt und hat der Geschäftsführer der Bf selbst angegeben, dass er solche Unterlagen nicht oder nicht mehr habe. Dabei handelt es sich eben um Uraufzeichnungen für die Verrechnung von Betriebsausgaben, deren Vernichtung bzw. Nichtvorlage einen schweren Buchführungsmangel darstellt.
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Die Behörde ist nicht verpflichtet, nicht oder nur unzureichend vorgelegte Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige zu führen und vorzulegen hat, zu (re-)konstruieren (VwGH 22.11.2001, 98/15/0187). Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
5.1.2. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG19, § 4 Tz 269f). Die Abgabenbehörde muss unzweifelhaft angefallene Ausgaben im Rahmen der Schätzung berücksichtigen (VwGH 15.05.1997, 95/15/0093 zu Ausgaben für Schwarzarbeit).
In seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Unternehmer, der sich bei Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat.
Aufgrund der unter Sachverhalt (Pkt. 3.11.) und Beweiswürdigung (Pkt. 4.) dargestellten Umstände gelangte das BFG zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich in diesem Ausmaß von den Fremdleistern an die Bf erbracht worden sind. Der Geldfluss sollte durch die Kassabelege nachgewiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass bei der Bf blanko unterschriebene Kassaeingangs- und -ausgangsbelege vorgefunden wurden, stellen diese überhaupt kein Beweismittel für einen stattgefundenen Geldfluss dar, sondern wurden (zumindest teilweise) offenkundig nach Gutdünken der Bf ausgestellt.
Die Beschwerdeeinwendungen legen dar, dass die Bf aufgrund eines Personalengpasses gezwungen gewesen sei, sich verschiedener Subunternehmen zu bedienen. Bei einer verspäteten Leistungserbringung wären nämlich hohe Pönalezahlungen angefallen. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass die dem BFG vorliegenden Verträge - darunter der mit dem größten Auftraggeber der Bf - keine derartigen Pönalezahlungen vorsehen. Zum anderen ist der Einwand des Personalengpasses eine reine Behauptung, die durch keinerlei Beweise belegt ist. Das BFG ist der Ansicht, dass die Annahme eines Personalengpasses nicht mit dem sonstigen Beweisverfahren in Einklang zu bringen ist. So wurde dieser Einwand bereits im die Jahre 2006 bis 2008 betreffenden Berufungsverfahren des Einzelunternehmens des Geschäftsführers vorgebracht und konnte dort vom Berufungssenat dadurch entkräftet werden, dass die Beschäftigung von nicht angemeldetem Personal wiederholt festgestellt und teilweise auch verwaltungsstrafrechtlich geahndet worden ist.
Weiters wurden bei der Hausdurchsuchung handgeschriebene Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer für 2009 gefunden, die immer eine (zum Teil weitaus) höhere Arbeitszeit ausweisen als die "offiziellen" Stundenlisten. Es haben auch einige angemeldete Arbeitnehmer der Bf vor dem Finanzamt ausgesagt, dass sie oft mehr gearbeitet hätten als ihrer Anmeldung entsprochen habe und sie den Rest bar ausbezahlt erhalten hätten. Andere Arbeitnehmer sagten aus, sie hätten oft mehr gearbeitet, dafür aber Zeitausgleich genommen.
Gegen den behaupteten Personalengpass spricht auch, dass seit Oktober 2009 die Reinigungsleistungen im Wesentlichen nur noch mit eigenem angemeldetem Personal erbracht werden können.
Bei dieser Sachlage geht das BFG daher von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass die Bf ihre Leistungen an Auftraggeber zum Teil mit Hilfe von nicht angemeldetem Personal erbrachte und dass der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand teilweise der Abdeckung von Schwarzzahlungen dienen sollte.
Für das Jahr 2008 hat das Finanzamt Arbeitsleistungen einzelner Fremdleister für Zeiträume, die den Rechnungen entsprechend möglich erscheinen, mit einem gewissen Stundensatz multipliziert als Aufwand geschätzt. Der so ermittelte Fremdleistungsaufwand ist jedoch relativ gering und ergibt zusammen mit dem erklärten und anerkannten Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) ein Verhältnis von gerundet 35% der erklärten Erlöse.
Für das Jahr 2009 nahm das Finanzamt keine Schätzung von Fremdleistungsaufwand vor. Der anerkannte Fremdleistungsaufwand ergibt gemeinsam mit dem erklärten und anerkannten Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) eine Verhältnis von gerundet 41 % der erklärten Erlöse.
Das BFG vertritt die Auffassung, dass zur Beantwortung der Frage, ob die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Betriebsausgaben zu einem schlüssigen Ergebnis führt, das Verhältnis der Erlöse zum Arbeitsaufwand zu beachten ist. Es ist nämlich als erwiesen anzunehmen, dass die von der Bf erklärten und auch versteuerten Umsätze im Wesentlichen durch Arbeitsleistungen von Reinigungskräften erbracht worden sind. Das BFG geht weiters in freier Beweiswürdigung aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon aus, dass die Arbeitsleistungen überwiegend nicht von fremden Unternehmen (Subunternehmern) erbracht wurden, sondern tatsächlich von angemeldetem und nicht angemeldetem Personal.
Der Geschäftsführer der Bf hat zu Protokoll gegeben, dass den Auftraggebern Reinigungsleistungen mit einem Stundensatz von etwa 15,00 Euro verrechnet wurden. Demgegenüber erhielten die Arbeiter laut den vorgefundenen Stundenlisten 8,00 Euro in der Stunde, somit rund 53 % des Erlöses.
Seit Oktober 2009 werden die Reinigungsarbeiten im Wesentlichen nur noch von eigenem Personal der Bf erbracht. Über die Jahre 2009 bis 2015 hat eine Folgeprüfung stattgefunden, wobei die erklärten Erlöse und Personalaufwendungen nicht beanstandet wurden. Betrachtet man das durchschnittliche Verhältnis des Lohnaufwandes (ohne Lohnnebenkosten) zu den Erlösen der Jahre 2010 bis 2012, liegt dieses unter Berücksichtigung eines anteiligen Lohnaufwandes für G (2010 4.500 Euro, 2011 18.000 Euro, 2012 16.000 Euro), die ebenfalls Reinigungsleistungen erbrachte, aber ab September 2010 im Gehaltsaufwand erfasst ist, bei rund 50 %.
Das BFG vertritt daher die Auffassung, dass der vom Finanzamt als Betriebsausgaben geschätzte bzw. anerkannte Arbeitsleistungsaufwand zu gering ist.
Das BFG erachtet eine Schätzung des Arbeitsleistungsaufwandes auf Basis des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen Lohnaufwand und Erlösen der dem Streitzeitraum folgenden drei Jahre am ehesten geeignet, um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis zu erhalten. Von einer Ausdehnung des Vergleichszeitraums bis zum Jahr 2016, wie vom steuerlichen Vertreter der Bf vorgebracht, war abzusehen, da sich die wahrscheinlichen Verhältnisse der Streitjahre im daran anschließenden dreijährigen Zeitraum eher wiederspiegeln als in einem sechsjährigen Zeitraum.
Im Hinblick darauf, dass im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 der Lohnaufwand (ohne LNK) 64 % betrug und das Finanzamt beim Einzelunternehmen die Betriebsausgaben für den Arbeitsaufwand inklusive Personalaufwand für den Zeitraum Jänner bis April 2008 mit rund 51 % der Erlöse schätzte, erscheint es gerechtfertigt, den Arbeitsleistungsaufwand mit 50 % der Erlöse zu schätzen.
Der zusätzlich anzuerkennende Schwarzlohnaufwand ermittelt daher sich wie folgt:
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2008
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2009
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Erlöse
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917.816,50 €
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1.144.859,42 €
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50 % Arbeitsleistungsaufwand
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458.908,25 €
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572.429,71 €
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- Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) lt. GuV
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-304.067,58 €
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-466.375,86 €
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- anerkannter Fremdleistungsaufwand
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-16.684,22 €
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-3.275,83 €
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Zusätzlicher Schwarzlohnaufwand
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138.156,45 €
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102.778,02 €
Dem vom Finanzamt in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Schätzung vorgebrachten Einwand, die Schätzung eines zusätzlichen Schwarzlohnaufwandes sei nicht gerechtfertigt, ist Folgendes zu entgegnen:
Das Finanzamt hat die Erbringung der Reinigungsleistungen im erklärten Umfang nicht in Frage gestellt. Die gegenständlichen Rechnungen wurden als Scheinrechnungen qualifiziert und eine Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 BAO ist durch das Finanzamt nicht erfolgt.
In der Niederschrift zur Schlussbesprechung sind ausreichend Indizien für das Vorliegen von Schwarzlohnzahlungen enthalten. So sind nach Beginn der Außenprüfung keine Subunternehmer mehr tätig geworden und die Reinigungsleistungen werden durch vermehrte Stundenanzahl des angestellten Stammpersonals erbracht. Bei der Hausdurchsuchung wurden Stundenlisten mit den tatsächlichen (wesentlich höheren) Arbeitszeiten des Personals gefunden. Weiters haben ehemalige Arbeitnehmer ausgesagt, dass sie immer mehr als offiziell gemeldet gearbeitet haben und die zusätzlichen Stunden ausbezahlt worden sind. Schließlich hat die Prüferin den Erklärungsversuch des Geschäftsführers, wonach die auf den tatsächlichen Stundenlisten erfolgte Errechnung der (höheren) Löhne nur der Ermittlung von Zeitausgleichsguthaben gedient hätte, zutreffend als unrealistisch bezeichnet.
Die vom BFG vorgenommene Schätzung von Schwarzlohnaufwand steht mit den Feststellungen der Prüfung im Einklang. Das Finanzamt hat eine entsprechende Schätzung und in der Folge die Heranziehung der Bf zur Haftung für die Lohnsteuer allerdings unterlassen. Gegen die Schätzungsmethode wurden keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass in der das Einzelunternehmen betreffenden Berufungsentscheidung des UFS vom 16.10.2013, RV/0011-S/11, die Beweiswürdigung in ähnlicher Weise vorgenommen und zusätzlicher Schwarzlohnaufwand geschätzt wurde. Die dagegen erhobene Revision hat der VwGH mit Beschluss vom 30. September 2015, 2013/15/0302, zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des UFS nicht unschlüssig erscheine und er nicht erkennen könne, dass die Schätzung unzureichend begründet wäre.
Den Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 war daher teilweise Folge zu geben. Die zusätzlichen Betriebsausgaben für 2008 betragen 138.156,45 Euro und für 2009 102.778,02 Euro. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt für 2008 153.850,96 Euro und für 2009 188.200,47 Euro.
5.2. Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug
Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG müssen ua. nach Abs. 1 Z 3 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass die streitgegenständlichen Rechnungen allesamt nicht den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen. Es fehlen genaue Angaben hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen. Leistungsbezeichnungen wie "diverse Reinigungsarbeiten", "Hausbetreuung in diversen Objekten" oder "Sonderreinigung div. Objekte" sind jedenfalls nicht ausreichend.
Die Bf konnte den (auch) aufgrund der mangelhaften Formalerfordernisse erforderlichen Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erbringen. Nach dem Gesamtbild der Umstände ist davon auszugehen, dass die Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln, dass nämlich die behaupteten Leistungen nicht bzw. nicht in diesem Ausmaß erbracht wurden und dass auch der Zahlungsfluss nicht bzw. nicht in dieser Höhe stattgefunden hat (siehe dazu Pkt. 4). Ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen steht der Bf daher aus materiellen Gründen nicht zu.
Eine Schätzung von Vorsteuern kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der vom BFG geschätzte Betriebsaufwand nicht offiziell erbrachte Arbeitsleistungen (Schwarzlöhne) betrifft und nicht von einem Leistungsaustausch zwischen Unternehmern ausgeht.
Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Beschwerde gegen Umsatzsteuerfestsetzung und gegen Umsatzsteuerjahresbescheid:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde nach § 253 BAO BGBl I 2013/14 auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
§ 253 idF BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 01.01.2014, übernimmt den Inhalt des ersten Satzes des § 274 BAO in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung. Die § 274 erster Satz BAO betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt somit weiter anwendbar.
Ein Umsatzsteuerjahresbescheid, der im Zuge der Veranlagung erlassen wurde (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) tritt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2010, 2009/13/0186, an die Stelle der diesen Veranlagungszeitraum umfassenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden.
Im gegenständlichen Fall erging am 23.09.2010 ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2010 und am 21.09.2011 der Umsatzsteuerbescheid 2009. Dieser Jahresbescheid ist an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides getreten, sodass nunmehr über den Jahresbescheid abzusprechen ist und so die Beschwerde vom 23.09.2010 gegen den Festsetzungsbescheid sowie die als ergänzenden Schriftsatz zu wertende Beschwerde vom 22.09.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 zu erledigen ist.
5.3. Verdeckte Ausschüttung - Kapitalertragsteuer
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076, mwN).
Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei ist es zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 26.06.2014, mwN). Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (zB VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Gemaß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Nach § 95 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Wie oben ausführlich dargestellt, ist davon auszugehen, dass die Bf die Beauftragung von Subunternehmern nur vorgetäuscht hat und die Reinigungsarbeiten im Wesentlichen von eigenen nicht oder geringer angemeldeten und dadurch entsprechend billigeren Arbeitskräften erbracht wurden. Der sich aus der Differenz zwischen dem nicht anzuerkennenden Aufwand aus Scheinrechnungen und dem im Schätzweg ermittelten Schwarzlohnaufwand ergebende Mehrgewinn, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat, begründet nach der oa. ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine verdeckte Ausschüttung an den im Streitjahr zu 100 % an der Bf beteiligten Geschäftsführer. Auch die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, die von den fingierten Barzahlungen mit umfasst waren, stellen einen diesem zugewendeten Vermögensvorteil dar.
Im Hinblick auf den zusätzlich anerkannten Schwarzlohnaufwand (siehe Pkt. 5.1.) verringert sich die vom Finanzamt angenommene verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer um 138.156,45 Euro.
Verdeckte Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nach der Rechtsprechung des VwGH bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn im Fall einer verdeckten Ausschüttung die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen wird (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragssteuer 2008 war aus den dargestellten Gründen teilweise stattzugeben. Die verdeckte Ausschüttung beträgt somit 129.420,55 Euro und die Kapitalertragetragsteuer in Höhe von 25 % 32.355,14 Euro.
5.4. Anspruchszinsen
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Bf wandte sich gegen den der Nachforderung zu Grunde liegende Körperschaftsteuerbescheid 2008 ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Verzinst wird gem. § 205 BAO die Differenz von Körperschaftsteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich Anzahlungen gem. § 205 Abs. 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt allerdings auch, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Damit wird im Beschwerdefall der Abänderung des ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den Körperschaftsteuerbescheid gerichteten Beschwerde von Amts wegen ein an den Spruch des Erkenntnisses gebundener (Gutschrifts-)Zinsenbescheid ergehen wird (vgl.Ritz, BAO5, § 205 Tz 35).
Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008 war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Abgaben
6.1. Körperschaftsteuer
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2008
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2009
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Einkünfte aus Gewerbetrieb lt. AP/Veranlagung
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292.007,41 €
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290.978,49 €
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- Schätzung Schwarzlohnaufwand
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-138.156,45 €
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-102.778,02 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkenntnis
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153.850,96 €
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188.200,47 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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153.850,96 €
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188.200,47 €
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Einkommen
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153.850,96 €
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188.200,47 €
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25 % Körperschaftsteuer vom Einkommen
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38.462,74 €
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47.050,12 €
6.2. Kapitalertragsteuer
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2008
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Verdeckte Ausschüttung lt. AP
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267.577,00 €
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- Schätzung Schwarzlohnaufwand
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-138.156,45 €
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Verdeckte Ausschüttung lt. Erkenntnis
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129.420,55 €
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25 % Kapitalertragsteuer
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32.355,14 €
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der Umstand, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht von den von der Bf vorgeschobenen Subfirmen erbracht wurden, vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.
Salzburg-Aigen, am 4. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100106/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100106.2011
- Stammnummer
- 116024
- Gültig
- 04.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF