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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100106/2011

Vorliegen von Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100106/2011vom 04.09.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WTGes.m.b.H., über die Beschwerden vom 29.12.2010 und vom 23.12.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom 23.09.2010 und 21.09.2011, betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009, Körperschaftsteuer 2008 und 2009, Anspruchszinsen 2008 sowie Haftung betreffend Kapitalertragsteuer 2008 zu Recht erkannt:  Den Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.  Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2009 werden als unbegründet abgewiesen.  Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2008 wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.  Die Beschwerde betreffend den Anspruchszinsenbescheid 2008 wird als unbegründet abgewiesen.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe   1. Übergangsbestimmung Infolge Einrichtung eines Bundesfinanzgerichtes ab 1.1.2014 sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.   2. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) ist eine seit 1. Mai 2008 im Bereich der Gebäudereinigung tätige GmbH. In den Streitjahren 2008 und 2009 war GF Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Dieser führte den Betrieb der Bf bis zum 30. April 2008 als Einzelunternehmer. Bei einer das Jahr 2008 betreffenden Außenprüfung, verbunden mit einer die Monate Jänner bis September 2009 umfassenden Umsatzsteuernachschau, wurde im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen größtenteils nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Die nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen und Vorsteuerbeträge wurden als verdeckte Ausschüttungen an den Geschäftsführer beurteilt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 23. September 2010 die entsprechenden Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2008, den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner bis September 2009, den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2008 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen. Gegen diese Bescheide erhob die Bf innerhalb verlängerter Frist Beschwerde. Im Rahmen der Veranlagung 2009 erließ das Finanzamt am 22. September 2011, unter Hinweis auf den Bericht über die Außenprüfung, die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009. Auch gegen diese Bescheide erhob die Bf, wiederum in verlängerter Frist, mit gleich lautender Begründung Beschwerde. Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung einer Beshwerdevorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 setzte das BFG die Entscheidung über die Beschwerden unter Bezugnahme auf das, das Einzelunternehmen des Geschäftsführers betreffende, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren aus. Gegen die im Zuge einer Außenprüfung über die Jahre 2006 bis 2008 ergangenen Bescheide war Berufung erhoben worden, deren Begründung im Wesentlichen jener der gegenständlichen Beschwerden entspricht. Der UFS ging in seiner Berufungsentscheidung vom 16. Oktober 2013, RV/0011-S/11, davon aus, dass Scheinrechnungen verbucht worden seien, weshalb die in diesen Rechnungen - die zudem den Anforderungen des § 11 UStG nicht entsprächen - ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar sei. Der Fremdleistungsaufwand wurde wie zuvor vom Finanzamt geschätzt, wobei - gestützt auf das Ergebnis eines inneren Betriebsvergleiches - die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Aufwendungen in einzelnen Jahren zugunsten des Bf erhöht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof wies die als Revision geltende Beschwerde mit Beschluss zurück (VwGH 39.09.2015, 2013/15/0302). Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG werde nicht aufgezeigt. Der unabhängige Finanzsenat habe die im Zusammenhang mit den "Fremdleistungsrechnungen" festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt und sei solcherart in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden seien. Ein relevanter Verfahrensmangel werde nicht dargelegt. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, die Schätzung sei auch nicht unzureichend begründet. In der Folge übermittelte das BFG dem steuerlichen Vertreter der Bf einen Schätzungsvorschlag zur Berücksichtigung von zusätzlichem Arbeitsleistungsaufwand. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 erklärte er sich mit der Schätzungsmethode einverstanden, schlug aber eine Ausdehnung des Vergleichszeitraums und die Berücksichtigung eines Lohnaufwandes für die im Gehaltsaufwand berücksichtigte, jedoch auch Reinigungsleistungen erbringende Ehegattin des Geschäftsführers vor. Daraufhin wurde dem Finanzamt ein adaptierter Schätzungsvorschlag samt Stellungnahme des steuerlichen Vertreters übermittelt. Das Finanzamt erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 mit einer Schätzung eines zusätzlichen Schwarzlohnaufwandes nicht einverstanden. Der Fremdleistungsaufwand sei aufgrund vorliegender Scheinrechnungen gekürzt worden. Ein zusätzlicher Lohnaufwand könne nur nach Empfängernennung nach § 162 BAO bekanntgegeben werden. Unversteuerter Schwarzlohn könne nicht anerkannt werden. Die Prüferin habe aufgrund der vorgefunden tatsächlichen Stundenaufzeichnungen vermutet, dass die eigenen Arbeiter zusätzlich mehr gearbeitet hätten und diesen Lohn "schwarz" bezahlt bekämen. Dies sei vom Geschäftsführer bestritten worden und es seien keine zusätzlichen Empfänger genannt worden.   Über die Beschwerde wurde erwogen: 3. Sachverhalt Den vom Finanzamt vorgelegten Akten (Veranlagungsakt, Akten über die Außenprüfung) sind folgende Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen: 3.1. Die Bf wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. März 2008 gegründet und übt das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung aus. Geschäftsführer ist GF, der in den Beschwerdejahren auch Alleingesellschafter war. Seit September 2010 hält seine Ehegattin G 100 % der Anteile am Stammkapital. Die Bf führt seit 1. Mai 2008 den von ihrem Geschäftsführer am 30. April 2008 aufgegebenen Gewerbebetrieb weiter. In der Gewinn- und Verlustrechnung 2008 wies die Bf Erlöse aus Hausbetreuung in Höhe von 917.816,50 Euro, Fremdleistungen in Höhe 237.665,95 Euro und Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) in Höhe von 304.067,58 Euro aus. Für das Jahr 2009 wurden 1.144.859,42 Euro Erlöse aus Hausbetreuung, 163.955,93 Euro Fremdleistungsaufwand und 466.375,86 Euro Lohnaufwand erklärt. Ab Oktober 2009 wurden keine Fremdleister mehr für die Bf tätig. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 betragen die Erlöse 270.689,59 Euro und der Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) 169.539,57 Euro, somit rund 64 % der Erlöse. In der GuV 2010 wurden Erlöse aus Hausbetreuung in Höhe von 1.002.960,34 Euro und Lohnaufwand (ohne Lohnnebenkosten) von 488.605,52 Euro (rund 49 % der Erlöse), in der GuV 2011 Erlöse aus Hausbetreuung 869.455,30 Euro und Lohnaufwand (ohne LNK) von 392.697,63 Euro (rund 45 % der Erlöse) und in der GuV 2012 Erlöse aus Hausbetreuung von 1.280.019,23 Euro und Lohnaufwand (ohne LNK) von 678.875,21 Euro (rund 53 % der Erlöse) ausgewiesen. 3.2. In den Jahren 2006 - 2008 wurden wiederholt KIAB-Kontrollen an diversen Reinigungsorten des bis April 2008 noch von Herrn GF als Einzelunternehmen geführten Betriebes durchgeführt. Dabei wurde praktisch ausschließlich dessen (angemeldetes und nicht angemeldetes) Personal angetroffen und - mit Ausnahme der Fa. FL2 - in keinem einzigen Fall die Fremdleistungsunternehmer bzw. deren Personal. Das Zollamt stellte auch fest, dass Reinigungskräfte ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und teilweise ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt wurden. In diesem Zusammenhang ergingen gegen Herrn GF mehrere Straferkenntnisse, mit denen wegen Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz Verwaltungsstrafen verhängt wurden. 3.3. Beginnend mit November 2009 wurde über den Betrieb der Bf eine Außenprüfung über das Jahr 2008 mit einer Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum Jänner bis September 2009 durchgeführt, in deren Zuge umfangreiche Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt wurden, die zu zahlreichen Prüfungsfeststellungen führten. Diese Feststellungen wurden in einer Niederschrift vom 07.09.2010 und einem Bericht vom 21.09.2010 festgehalten. Die gesamte Niederschrift mit den detaillierten Feststellungen wird diesem Erkenntnis als Anlage beigelegt. Auszugsweise wird daraus Folgendes zitiert:   | "1. | Fremdleistungsaufwand |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | Im Prüfungszeitraum wurden ein Großteil der Reinigungsleistungen angeblich von Fremdleistungs- |   | unternehmen erbracht. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 2008 | 1 - 9/2009 |   |   | Fremdleistungsaufwand gesamt lt. Vlg. |   | 237.665,05 | 164.068,33 |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | Die meisten der ausgestellten Rechnungen werden von der Bp. aufgrund folgender |   |   | Feststellungen als Scheinrechnungen gewertet: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Die Zahlung der Fremdleister erfolgte fast ausschließlich bar (teilweise sehr hohe Beträge). |   |   | Auch von den Fremdleistungsunternehmen konnte kein Nachweis einer tatsächlichen Zahlung |   |   | durch z.B. Einzahlung auf ein Konto ihrerseits erbracht bzw. konnten keine konkreten Angaben |   |   | gemacht werden, wofür die Gelder verwendet wurden. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Zahlung: die tatsächlichen Vorgänge stimmen mit den buchmäßigen nicht überein: |   |   | Die Bezahlung der Fremdleistungsunternehmer hat teilweise nicht an den vom Abgabepflichtigen |   |   | behaupteten Tagen stattgefunden (Abhebung von Barbeträgen vom Geschäftskonto um |   |   | Fremdleister zu zahlen, tatsächlich wurden die Gelder auf ein Privatkonto eingezahlt). |   |   | Laut schriftlicher Stellungnahme RA Dr. RA wird folgender Erklärungsversuch festgehalten: |   |   | "Um Zahlungen der Auftraggeber pünktlich leisten zu können, hat Herr GF von seinem |   |   | Sparbuch Behebungen gemacht, um betriebliche Forderungen zu begleichen ... später wurden |   |   | Behebungen vom Geschäftskonto getätigt und diese Behebungen auf das Sparbuch bezahlt". |   |   | Es unterblieb jedoch die Erfassung angeblicher Privatentnahmen und -einlagen in der |   |   | Buchhaltung. |   |   |   |   |   |   |   |   | z.B. |   |   |   |   |   |   |   |   | 30.06.2009 | 25.000,00 | Barauszahlung vom Geschäftskonto |   |   |   |   | lt. Buchh.: | 25.000,00 | Bareinzahlung in Kassa und |   |   |   |   |   | 24.900,00 | Zahlung FL6 |   |   |   |   | Tatsächlich wuden am 30.6.2009 25.000,--auf ein Privatkonto eingezahlt. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | Folgende Auszahlungen vom Geschäftskonto (um angeblich Ausgaben zu bezahlen oder |   |   | Verbuchung als Kassaeingang) wurden wieder auf das Privatkonto eingezahlt: |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | Auszahlung vom Geschäftskonto |   | Einzahlung aufs Privatkonto |   |   |   | 29.08.2008 | 21.000,00 |   |   | 29.08.2008 | 21.000,00 |   |   |   | 26.05.2009 | 15.000,00 |   |   | 26.05.2009 | 15.000,00 |   |   |   | 30.06.2009 | 25.000,00 |   |   | 30.06.2009 | 20.000,00 |   |   |   | 13.07.2009 | 28.000,00 |   |   | 13.07.2009 | 28.900,00 |   |   |   | 31.08.2009 | 32.000,00 |   |   | 31.08.2009 | 30.000,00 |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Bankeingänge am Privatkonto und Privateinlagen konnten nicht aufgeklärt werden, |   |   | zudem konnten die zahlreichen am Privatkonto getätigten Bareinzahlungen und -auszahlungen |   |   | nicht nachvollzogen werden. |   |   |   |   |   |   |   | z.B. |   |   |   |   |   |   |   |   | 18.06.2008 | 83.376,50 | Bareinzahlung, Raika Kto. 02.559730 (Sparkonto) |   |   |   | 07.04.2009 | 20.000,00 | Bareinzahlung, Raika Kto. 02.537090 (Privatkonto) |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 20.06.2008 | 30.000,00 | Verr.Kto. GF: Einlage |   |   |   |   | 03.07.2008 | 20.000,00 | Verr.Kto. GF: Einlage |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Unklarer Rechnungsinhalt bezüglicher der Leistungserbringung: |   |   |   | Es wurden nur pauschale Leistungen vereinbart. In den Rechnungen wurden ungenügende |   |   | Angaben über das Ausmaß und den Ort der Leistungserbringung gemacht. |   |   |   | Hr. GF stellt an seine Auftraggeber hingegen sehr detaillierte Rechnungen betreffend |   |   | Leistungserbringung, Einsatzorte und Stundenzahl. Es ist ihm daher offensichtlich die |   |   | Problematik genauer Rechnungsinhalte bzw. steuerlicher Anforderung an Rechnungsinhalten |   |   | genau bekannt. Warum er diese Sorgfalt bei den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht |   |   | walten hat lassen ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Betriebsprüfung nur den Grund |   |   | haben, dass den Eingangsrechnungen kein wahrer wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liegt. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Es konnte kein Nachweis einer tatsächlichen Leistungserbringung erbracht werden. |   |   | Mit den Fremdleistungsunternehmen wurde nur ein pauschaler Subunternehmervertrag |   |   | geschlossen, es gibt jedoch keine Arbeitsaufträge, Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine etc. |   |   | Auch aus den von der Bf ausgestellten Lieferscheinen geht nicht hervor, dass Subunter- |   |   | nehmer tatsächlich tätig wurden. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Im Rahmen von KIAB-Kontrollen des Finanzamtes an diversen Reinigungsorten wurde zwar |   |   | oftmals Stammpersonal der Bf angetroffen, jedoch außer dem Subunternehmer |   |   | FL2 - welcher ohne eigenes Personal tätig war - sind keine weiteren der im Prüfungsverfahren |   |   | angesprochenen Subunternehmer vorgefunden worden. |   |   |   |   | Es ist daher unwahrscheinlich, dass sie in dem verrechneten Ausmaß tatsächlich tätig wurden. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Die auf den Rechnungen angeführten Leistungen können mit dem zur Verfügung stehenden |   |   | Personal nicht erbracht worden sein (siehe Einzelbetrachtung der Subunternehmer). |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Die Fremdleistungsunternehmen sind ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach- |   |   | gekommen. |   |   |   |   |   |   |   |   | Es wurden meist keine UVAs und Steuererklärungen abgeben und keine Arbeitskräfte |   |   | gemeldet. Die Fremdleistungserlöse wurden bei ihnen meist steuerlich nicht erfasst bzw. |   |   | wurde den steuerlichen Verpflichtungen nicht entsprochen. |   |   |   |   | Der Großteil der Fremdleister ist in Konkurs oder der Konkurs wurde mangels Masse ab- |   |   | gewiesen. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Bei den Zeugeneinvernahmen konnten die Fremdleister meist keine Angaben machen, wo sie |   |   | gearbeitet haben und wer gearbeitet hat. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Hr. GF konnte nicht erklären, warum so viele Subunternehmer für ihn tätig waren, |   |   | obwohl er laut eigener Aussage mit seinem eigenen Personal einen höheren Rohaufschlag hat |   |   | und damit mehr verdient. Er konnte keine Angaben machen, wie die Fremdleistungen von |   |   | ihm kalkuliert wurden. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen sind keine Subfirmen mehr tätig, die Reinigungsleistungen |   |   | werden durch vermehrte Stundenanzahl des angestellten Stammpersonals erbracht. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Mit den Auftraggebern (AG) wurde vereinbart, dass für erteilte Aufträge |   |   | keine Subunternehmer einzusetzen sind. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden für den April 2009 tatsächliche Stundenaufzeichnungen |   |   | gefunden, wobei alle Reinigungskräfte mehr als in den offiziellen Stundenaufstellungen |   |   | angeführt, gearbeitet haben. Die zusätzlichen Stunden wurden mit € 8,00 multipliziert. |   |   | Originalaussage GF: "Für den restlichen Teil der geleisteten Stunden wurde der Stundenlohn |   |   | mit € 8,00 angenommen, die Überstunden dann ausgerechnet und dann in Stunden wieder |   |   | umgelegt, damit die Arbeiter wussten, wieviel Zeitausgleich sie sich nehmen können. Das was sie |   |   | geleistet haben wurde ihnen ausbezahlt, was mehr war haben sie Zeitausgleich genommen." |   |   | Zur Berechnung des Zeitausgleichs hat er aber keine Aufzeichnungen geführt. |   |   |   | Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist dieser Erklärungsversuch weder realistisch noch den |   |   | allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | - | Ehemalige Arbeiternehmer sagten aus, dass sie immer mehr gearbeitet haben, als sie offiziell |   |   | gemeldet waren und sie die zusätzlichen Stunden bar ausbezahlt bekamen. |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 2. | Vorsteuerkürzung Fremdleistungen |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | Die von den Fremdleistern ausgestellten Rechnungen führen meist nur eine pauschale, vage |   | Leistungsbeschreibung an ("div. Reinigungsarbeiten"), sind nicht nachvollziehbar und |   |   | entsprechen nicht den gesetzlich geforderten Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994. |   | Aufgrund der mangelhaften und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung |   | scheidet ein Vorsteuerabzug von diesen Rechnungen allein schon aus formellen Gründen aus."   3.4. Es wurden die Rechnungen von sechs Fremdleistern detailliert dargestellt, Auffälligkeiten geschildert, die Aussagen der betreffenden Personen, die zum Teil als Auskunftspersonen und/oder Zeugen einvernommen wurden, zitiert und daraus folgende steuerliche Konsequenzen gezogen. Die Rechnungen von zwei Fremdleistern wurden nicht beanstandet. Der Großteil der Rechnungen wurde von den Prüfern als Scheinrechnungen qualifiziert und nicht als Betriebsausgabe anerkannt und der Vorsteuerabzug bereits aus formellen Gründen versagt. Bei zwei Fremdleistern ging das Finanzamt davon aus, dass diese Personen tatsächlich Leistungen erbrachten und schätzte entsprechende Betriebsausgaben, indem ein realistisch erscheinender Stundenaufwand mit einem durchschnittlichen Stundensatz multipliziert wurde. Insgesamt wurde der Fremdleistungsaufwand im Jahr 2008 um 220.980,83 Euro gekürzt, im Jahr 2009 um 160.680,00 Euro. Die entsprechenden Vorsteuerkürzungen betragen 2008 46.596,17 Euro und 2009 32.136,00 Euro. Der nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand und die nicht zum Abzug zugelassenen Vorsteuerbeträge, im Jahr 2008 insgesamt 267.577,00 Euro, wurden als verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer und damaligen Alleingesellschafter beurteilt. 3.5. Der Gf der Bf wurde als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren einvernommen und es wurden zahlreiche Personen als Zeugen vernommen. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen werden unter Punkt 6 dargestellt. 3.6. Am 5.11.2009 fand in den Betriebsräumlichkeiten und in der Privatwohnung des Geschäftsführers eine Hausdurchsuchung statt, bei der diverse Unterlagen, vor allem das Jahr 2009 betreffend, sichergestellt wurden. In der Privatwohnung, nämlich im Schlafzimmer bzw. im Kinderzimmer wurden zwei Kuverts mit Stundenaufzeichnungen für 2009 gefunden. Zu den Eingangsrechnungen wurden überhaupt keine Grundaufzeichnungen zu den Eingangsrechnungen gefunden. Gefunden wurden weiters blanko unterschriebene Kassaeingangs- und Kassaausgangsformulare, die keine Beträge und teilweise kein Datum enthalten, sondern lediglich die Unterschrift eines Empfängers. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden auch die Bankkonten der Bf und des Geschäftsführers geöffnet und von den Prüfern einer Untersuchung unterzogen. Dabei wurden zahlreiche Barabhebungen vom Geschäftskonto der Bf festgestellt und am selben Tag Bareinzahlungen auf das private Konto des Geschäftführers, häufig genau in der Höhe des zuvor abgehobenen Betrages, teilweise auch etwas weniger. Aus den für 2009 gefundenen Stundenlisten geht hervor, dass es für die Arbeitnehmer der Bf "offizielle" Stundenlisten gibt, die alle mit der gleichen Handschrift geschrieben sind. Die darin aufgezeichneten Stunden entsprechen der Stundenanzahl, mit der der jeweilige Arbeitnehmer angemeldet ist. Daneben gibt es Stundenlisten, die offenkundig von den Arbeitnehmern selbst geführt worden sind. Diese weisen die tatsächlichen Arbeitszeiten, welche in Summe immer höher waren, und auch die Pausen aus. Zu diesen Listen wurden mehrere Arbeitnehmer befragt. Einige gaben an, dass ihnen die Mehrstunden bar ausbezahlt wurden, andere sagten aus, dass ihnen die Mehrarbeit mit Zeitausgleich abgegolten wurde. 3.7. Im Zuge der Außenprüfung wurde vom Rechtsanwalt der Bf (Verteidiger im Strafverfahren) am 24.06.2010 folgende Stellungnahme zu den Feststellungen der Prüfer abgegeben: "Thema Bankbewegungen: Hier wird von Seiten der Finanzverwaltung behauptet es sei auffällig, dass Abhebungen vom Geschäftskonto erfolgten und gleichzeitig ein gleich hoher Betrag als Einzahlung auf einem Sparbuch des Geschäftsführers GF erfolgte. Hier wurde beispielsweise auf eine Behebung vom 20.08.2007 über € 30.000,00 verwiesen der eine Einzahlung auf dem Sparbuch in Höhe von € 30.000,00 gegenübersteht. Weiters wird darauf verwiesen, dass mit diesem Geld angeblich eine Zahlung der P über € 18.684,00 (Beleg mit einer Barbestätigung ist im Akt) geleistet wurde bzw. hier eine entsprechende Verbuchung erfolgte. Dazu wird wie folgt ausgeführt: Gerade dieses Beispiel, welches von der Finanzverwaltung herangezogen wird, ist exemplarisch. Herr GF bzw. nachfolgend die Bf haben Zahlungen von ihren Kunden immer zum Teil wesentlich verspätet erhalten. Demgegenüber mussten die beiden Einschreiter ihre Zahlungen immer pünktlich leisten, nachdem gerade im Reinigungsgewerbe bei den einzelnen Firmen und auch beim Personal immer "Geldknappheit" geherrscht hat bzw. herrscht. Herr GF, vorher als Einzelunternehmer und jetzt als Geschäftsführer der Bf, wurde und wird immer bedrängt von seinen Auftragnehmern Zahlungen ehestmöglich zu leisten. Dies hat es notwendig gemacht, dass er von seinem Privatgeld Abhebungen getätigt hat, um eben die Vakanz zwischen einerseits der Zahlung an seine Auftragnehmer und andererseits dem Eingang des Geldes von seinen Auftraggebern zu überbrücken. Die einzelnen Zahlungen zuzuordnen ist praktisch nicht möglich. Gerade aber bei der Zahlung von € 30.000,00 ersieht man vorher erhebliche Abhebungen von diesem Konto bzw. Sparbuch, die eben durch diesen Betrag wiederum mehr oder weniger "aufgefüllt" wurden. (Anmerkung: Übereinstimmung der Beträge ist nicht gegeben, rechtlich aber auch überhaupt nicht erforderlich). Es gibt zwar Aufstellungen über die einzelnen Behebungen und Zahlungen, wobei allerdings eine exakte Zuordnung praktisch nicht möglich ist, nachdem es hier immer wieder "Querzahlungen" gegeben hat. Tatsache ist aber und kann dies aufgrund der vorhandenen Belege ja ohne weiteres nachvollzogen werden, dass Herr GF von seinem Sparbuch Behebungen gemacht hat, um eben betriebliche Forderungen zu begleichen. Demgegenüber hat er dann wenn Gelder seiner Auftraggeber eingelangt sind, wiederum Behebungen vom Geschäftskonto getätigt und diese Behebungen auf das Sparbuch bezahlt. Dies zieht sich durch, beginnend mit dem Jahr 2006 bis in das Jahr 2009 hinein. Tatsache ist sohin, dass Herr GF mit Privatgeld Forderungen des Unternehmens beglichen hat, wobei er dann, wenn beim Unternehmen Gelder eingegangen sind, diese Gelder eben entnommen hat und wiederum auf private Konten bzw. auf ein privates Sparbuch bezahlt hat. Der Vorgang ist somit vollkommen ganz leicht erklärbar, völlig unspektakulär und in keiner Weise bedenklich. Dazu kommt, dass Herr GF Gelder von seiner Mutter erhalten hat als Darlehen, die ebenfalls in das Unternehmen eingebracht wurden. Dies ist ebenfalls leicht erklärbar und nachvollziehbar. Auch die damalige Freundin und nunmehrige Ehefrau von Herrn GF hat einen Kredit eingeräumt über € 35.000,00, der ebenfalls für betriebliche Zwecke verwendet wurde." 3.8. Bereits während der Außenprüfung wurde der Geschäftsführer der Bf von den Prüfern darauf hingewiesen, dass die Rechnungen der Fremdleister zum weitaus überwiegenden Teil nicht alle wesentlichen Rechnungsmerkmale aufweisen. So fehlt regelmäßig eine genaue Leistungsbezeichnung. 3.9. In ihren (gleichlautenden) Beschwerden gegen die als Folge der Außenprüfung erlassenen Bescheide brachte die Bf im Wesentlichen Folgendes vor: Das Finanzamt habe in rechtswidriger Weise unterlassen, den den Bescheiden zu Grunde zu liegenden Sachverhalt gemäß § 115 BAO ordnungsgemäß zu ermitteln und in der Bescheidbegründung schlüssig darzulegen, auf Grund welcher Überlegungen oder Schlussfolgerungen sich der als gegeben angenommene Sachverhalt ableite. Soweit sich dies aus den angefochtenen Bescheiden überhaupt entnehmen ließe, seien die von der Abgabenbehörde angestellten Erwägungen und Folgerungen nicht schlüssig im Sinn der Denkgesetze. Im Zuge der streitgegenständlichen Außenprüfung seien jedoch von Subunternehmen in Rechnung gestellte Entgelte für erbrachte Reinigungsleistungen bis auf einen geringen Anteil als nicht erbracht qualifiziert worden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handle es sich bei den Rechnungen der Subunternehmer um Scheinrechnungen. Scheingeschäfte und Scheinrechnungen iSd § 23 BAO lägen dann vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt sei. Die Beweislast für Scheingeschäfte trage derjenige, der sich hierauf beruft. Es obliege somit der Finanzverwaltung zu beweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelt. Im vorliegenden Fall sei die zuständige Behörde aufgrund der bereits oben angeführten Indizien im Zuge der freien Beweiswürdigung zu der Folgerung gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen der Subunternehmer um Scheinrechnungen iSd § 23 BAO handeln müsse. Diese Folgerung sei aus folgenden Gründen nicht schlüssig im Sinn der Denkgesetze (im Folgenden wörtlich zitiert): "1) Der Einsatz von Fremdpersonal war/ist notwendig: Die Berufungswerberin war immer bestrebt, die übernommenen Aufträge pünktlich und ordentlich auszuführen. Aufgrund eines Personalengpasses musste sie sich hierfür - mangels genügend eigenen Personals - verschiedener Subunternehmer bedienen. Der Einsatz von Subunternehmern war insoweit notwendig, als die Verträge mit verschiedenen Kunden für den Fall der Nicht - oder verspäteten Erbringung der vereinbarten Leistung Pönalezahlungen in wesentlicher Höhe vorsahen. Die Inanspruchnahme von Subunternehmern verursachte zwar höhere Kosten, als wenn die Leistungen von eigenem Personal erbracht wurden, allerdings lagen die Kosten hierfür noch immer wesentlich unter jenen für die Pönalezahlungen. Dass die Aufträge allein mit dem Stammpersonal der Berufungswerberin nicht erfüllt werden konnten, wurde auch im Zuge der Außenprüfung festgestellt (s. Niederschrift über die Schlussbesprechung gern. § 149 Abs 1 BAO vom 7. September 2010 S. 3): Seit Beginn der Außenprüfungsmaßnahmen werden keine Subfirmen für den Berufungswerber tätig. Die Reinigungsarbeiten werden nun großteils durch eigenes Personal erbracht, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden des eigenen Personals nun wesentlich über der Stundenzahl vor Beginn der Außenprüfung liegt. Diese Tatsache bestätigt eindeutig, dass die Bf über das eigene "Stammpersonal" hinaus, weiteres Personal beschäftigt haben musste, um alle übernommenen Aufträge erfüllen zu können. Im vorliegenden Fall hat die Finanzverwaltung zwar Leistungen einzelner Subunternehmer als nicht erbracht qualifiziert, es aber im Gegenzug rechtswidrig unterlassen, zu ermitteln, ob die Aufträge der Firma der Berufungswerberin mit dem verbleibenden Personal bzw. Subunternehmern tatsächlich erbracht hätten werden können. Dass dies nicht der Fall war, zeigt sich eindeutig in der oben dargestellten Tatsache. Dass zusätzliches Personal, in welcher Form auch immer, bei der Berufungswerberin zum Einsatz gekommen sein muss, zeigt sich auch darin..., dass bei Kürzung der in Rede stehenden Fremdleistungen sich Lohnaufwand und Fremdleistungen auf 52 % zum Umsatz verringern würden, was vollends unrealistisch ist. Der österreichische Durchschnitt der Umsatzrentabilität für die Denkmal-, Fassaden-und Gebäudereiniger liegt bei 4 %. Die Cash-flow-Quote beträgt 9 %. 2) Die Anerkennung einer Ausgabe als Betriebsausgabe setzt nur deren betriebliche Veranlassung voraus, nicht jedoch deren wirtschaftlichen Erfolg (s. Indiz mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Subunternehmern). Alleine aus der Tatsache, dass Kosten für das Fremdpersonal höher waren als jene für eigenes Personal kann nicht abgeleitet werden, dass die gegenständlichen Reinigungsleistungen nie erbracht wurden, zumal die Kosten für die Beschäftigung von Subunternehmern noch immer wesentlich niedriger waren als die drohenden Pönalezahlungen. Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG liegen dann vor, wenn ,,Ausgaben oder Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind". Nach Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 4 Rz 228 ist "die betriebliche" Veranlassung" weit zu sehen", wobei es auf die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht ankommt. Der Grundsatz der Kausalität von Betriebsausgaben verlangt nur die betriebliche Veranlassung nicht jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg einer Aufwendung. 3) Bei den durchgeführten KIAB-Kontrollen handelt es sich lediglich um Stichproben (Ad) Hinweis KIAB-Kontrollen) Der Vorwurf der Finanzverwaltung, dass im Rahmen von KIAB-Kontrollen an diversen Reinigungsorten oftmals zwar Stammpersonal der Berufungswerberin, aber außer dem Subunternehmer FL2 keine Subunternehmer angetroffen wurden, muss entgegengehalten werden, dass es sich bei den durchgeführten Kontrollen lediglich um einzelne Stichproben handelt. Aufgrund dieser Stichproben können keine allgemeinen Aussagen bzw. Folgerungen darüber getroffen werden, ob und in welchem Umfang die Bf tatsächlich Subunternehmer beschäftigte oder nicht. 4) Aus dem abgabenrechtlichen Fehlverhalten der Subunternehmer kann nicht darauf geschlossen werden, dass verrechnete Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden (Ad) Indiz Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch die Subunternehmer). Der Vorwurf der Finanzverwaltung, dass die Fremdleistungsunternehmen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und idR keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen abgegeben haben bzw. bei diesen keine Arbeitskräfte gemeldet waren, liegt nicht in der Verantwortung des Berufungswerbers. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass es sich hierbei lediglich um einen Teil der Subunternehmer handelt und alle anderen Subunternehmer ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Allerdings steht aufgrund des Hinweises der Finanzverwaltung, dass der Großteil der Fremdleister, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, jetzt in Konkurs sind bzw. bei vielen der Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde, eindeutig fest, dass diese Subunternehmer beim Finanzamt steuerlich erfasst waren. Die Finanzverwaltung hatte jedes Instrument zur Kontrolle dieser Subunternehmer zur Verfügung. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesen nun in Konkurs befindlichen Personen um jene Personen handelt, die nun im Zuge von Vernehmungen angeben, dass sie die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht und die Rechnungen auch nicht ausgestellt haben. Es liegt somit die Annahme nahe, dass diese die Bestreitung der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung als Schutzbehauptung vorbringen, um eigenes Fehlverhalten zu vertuschen. Diese Subunternehmer haben durch deren Unterschrift auf den Rechnungen die Leistungen als erbracht bestätigt und die Entgegennahme der Beträge quittiert. Auch dieses Indiz, lässt aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der vernommenen und angeführten Personen nicht glaubwürdig darauf schließen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Der Schluss der Finanzverwaltung aus dieser Tatsache widerspricht allen logischen Denkgesetzen. 5) Für die Zahlungsmodalitäten der Bf konnte eine eindeutige Erklärung vorgebracht werden (Ad) Vorwurf mangelnde Übereinstimmung Zahlungen und Buchhaltung) Hinsichtlich der Vorwurfs der Finanzverwaltung, dass die Zahlungen an Fremdleister fast ausschließlich bar erfolgten, die Zahlungen nicht mit den buchmäßigen übereinstimmen und die Bankeingänge am Privatkonto und Privateinlagen teilweise nicht aufgeklärt werden konnten, wird auf die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. RA verwiesen. In dieser Stellungnahme wird festgehalten, dass die Zahlungen an die Subunternehmer pünktlich erfolgen mussten. Der Gf hat aus diesem Grund bei Liquiditätsengpässen interimistisch benötigte Beträge von seinem Sparbuch behoben und mit diesen die Zahlungen an die Subunternehmer getätigt. Später wurden durch Behebungen vom Geschäftskonto und Einzahlungen auf das Sparbuch die eingelegten Beträge wieder entnommen. Ergänzend wird jedoch vorgebracht, dass die Finanzverwaltung, wie der Niederschrift vom 7. September 2010 eindeutig entnommen werden kann, davon ausgeht, dass Zahlungen an Fremdleistungsunternehmer erfolgten: "Zahlungen an Fremdleistungsunternehmer erfolgten fast ausschließlich bar." 6) Den einzelnen im Zuge der zweiten Außenprüfung beanstandeten Rechnungen liegen Verträge mit den Subunternehmern zugrunde (Ad) Vorwurf mangelhafte Rechnungen) Bereits im Zuge der ersten Außenprüfung sowie aufgrund eines Ersuchens der Finanzverwaltung wurden am 11.03.2008 Rechnungskopien in größerem Ausmaß übermittelt. Diese führten zu keinerlei Beanstandungen. Von Seiten des Berufungswerbers wurde somit darauf vertraut, dass der Rechnungsinhalt in Ordnung war. Erst im Zuge der zweiten Außenprüfung wurde der Rechnungsinhalt aufgrund ihres - nach Ansicht der Finanzverwaltung - unklaren Rechnungsinhaltes beanstandet. Dem muss ebenso entgegengehalten werden, dass den einzelnen Rechnungen jeweils gesonderte Verträge mit dem jeweiligen Subunternehmer zugrunde liegen, die die Details der zu erbringenden Leistungen regeln. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass ein Exemplar eines Subunternehmervertrages am 03.12.2008 per Fax an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Diese Tatsache wurde von der Behörde in keinster Weise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Daraus abzuleiten, dass überhaupt keine Leistung erbracht wurde, entbehrt jeglicher Grundlage. Stundenaufzeichnungen, die im Zuge der Hausdurchsuchung für den Monat April 2009 gefunden wurden, sind Hilfsaufzeichnungen und haben mit ungeklärtem Geldfluss keinen Zusammenhang. Wären Bedenken der Finanzverwaltung hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnungen vorgelegen, erhebt sich die Frage, warum die Finanzverwaltung nicht schon früher aktiv geworden ist und Mängel aufgezeigt hat." 3.10. Der Geschäftsführer der Bf wurde am 24.02.2010 im Beisein seiner Dolmetscherin und seines Verteidigers als Beschuldigter vernommen und gab dabei Folgendes an: "F: Stehen den sich in Ihrer Buchhaltung befindlichen Eingangsrechnungen in jedem Fall auch erbrachte Arbeitsleistungen der jeweiligen Subunternehmer gegenüber? A: Ja. F: Haben die Subunternehmer den Wert der Eingangsrechnungen zur Gänze entsprechende Tätigkeiten erbracht? A: Ja. F: Haben Sie Subunternehmer beauftragt, Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen zu erstellen, um damit Betriebsausgaben für Ihre Buchhaltung zu schaffen? A: Nein. F: Haben Sie Ihr eigenes Stammpersonal zeitlich höher beschäftigt und entlohnt als den gemeldeten Lohnzetteln entsprochen hat? A: Nein. Wenn sie mal mehr gearbeitet haben, haben sie dafür einen Zeitausgleich bekommen. F: Wurden "Schwarzzahlungen" an Löhnen außerhalb der Buchhaltung getätigt? A: Nein. … F: Welche Vereinbarungen gibt es mit den Subunternehmern (mündlich, schriftlich)? Wann und wie wurden Vereinbarungen hinsichtlich der Leistung und der Höhe des Entgeltes getroffen? A: Größtenteils war das alles mündlich. Ich habe ihnen die Baustelle gezeigt und dann wurde vereinbart ob sie die Arbeit ausführen oder nicht. Auch der Preis wurde direkt bei der Baustelle vereinbart. Falls für mich der Preis in Ordnung war, kam das Geschäft zustande und sonst habe ich mich um jemand anderen umgeschaut. Ausgemacht wurde dies auch immer mündlich. F: Welche Aufzeichnungen gibt es zu den erbrachten Leistungen? Gibt es schriftliche Arbeitsaufträge? A: Es gibt die Lieferscheine und dort war auch aufgezeichnet wo gearbeitet wurde und ob alles in Ordnung war, d.h. ob die Baustelle angenommen wurde. Die Lieferscheine wurden dann in meinem Büro geschrieben, dem Subunternehmer dann mitgegeben und vom Auftraggeber (Baustelle) abgezeichnet. Nicht alle Lieferscheine habe ich aufbehalten. F: Wer kontrollierte die Subunternehmer bzw. wie erfolgte die Überwachung der geleisteten Arbeit? A: Ich, mein Sohn, meine Frau oder auch X haben kontrolliert. F: Warum erfolgt die Bezahlung der Subunternehmer fast ausschließlich bar? A: Alle verlangen das bar auf die Hand, weil sie befürchten, dass sie dann nicht bezahlt werden. F: Warum sind die einzelnen Subunternehmer nur kurze Zeit für Sie tätig geworden? A: Meistens wollten sie von sich aus keine Zusammenarbeit mehr oder sie wollten die zu reinigenden Objekte im Anschluss selber übernehmen. Mit Herrn Y hatte ich Probleme, weil er die Frauen die in L gearbeitet haben nicht ausbezahlt hat und so musste ich die noch einmal ausbezahlen bzw. es nochmals reinigen lassen, damit ich meinen Platz behalten konnte, d.h. ich nicht vom Auftraggeber gekündigt wurde. F: Haben Sie selbst Eingangsrechnungen im Namen der Subunternehmer geschrieben und von diesen unterschreiben lassen? A: Nein, sicherlich nicht. F: Wer hat die Zahlungsbestätigungen für die Subunternehmer erstellt? A: Es war meistens so, dass sie auf meinen Kassabelegen oder Lieferscheinen unterschrieben haben, oder eben wenn sie die Rechnung brachten, wurde dies dort oben bestätigt und unterschrieben. Geschrieben haben meine Frau oder ich. … F: Gibt es noch Grundaufzeichnungen, die wir noch nicht gesehen haben? A: Nein, habe ich sicherlich nicht. … F: Gab es Regelungen wann Subunternehmer bzw. eigenes Personal eingesetzt wurde? A: Üblicherweise habe ich mein Personal eingesetzt. Wenn es jedoch zuviel an Arbeit war oder es sehr schnell gehen musste, habe ich die Subunternehmer eingesetzt. Es gibt Einsatzorte wo nur Subunternehmer beschäftigt waren aber es gibt auch Einsatzorte wo ich meine Arbeiter und die Subunternehmer eingesetzt habe. F: Sind die Subunternehmer und ihre Arbeiter am gleichen Reinigungsort tätig? Wenn ja, wie erfolgt die Abgrenzung der Leistung? Woher weiß der Subunternehmer was er genau reinigen muss? A: Ja, manchmal vermischte ich es. Dem Subunternehmer habe ich genau die Arbeit zugeteilt und meinen Arbeitern habe ich genau gesagt, was zu tun ist. F: Können Sie abschätzen, wieviel Ihrer Aufträge im Jahr gesehen vom eigenen Personal und wieviel von Subunternehmern gemacht wurde (in Prozent)? A: Nein, genau kann ich das nicht abschätzen, aber die Subunternehmer haben immer sehr viel gemacht. Am Anfang habe ich weniger die Subunternehmer beschäftigt, aber je mehr Arbeitsanfall war, desto öfter beauftragte ich Subunternehmer. F: Wie werden von Ihnen die Aufträge kalkuliert? Mit welchem Stundensatz? Gibt es Unterschiede zwischen kalkulierten Erlösen von eigenem Personal und Subunternehmern? A: Ich schaue mir die Arbeit an, weiß dann ungefähr was es kostet, bespreche es dann mit dem Auftraggeber und mache dann eine Pauschale bzw. manchmal auch einen Stundensatz aus. Mein Stundensatz beträgt ca. € 15,--. Das eigene Personal wurde nach Kollektivvertrag entlohnt und die Subunternehmer meistens mit einer Pauschale. Ich wollte immer, dass der Kunde zufrieden ist und schaute einfach nur, dass ich den Auftrag bekam. Ein wenig habe ich schon unterschieden, aber das fällt sicherlich nicht ins Gewicht. Der Objektleiter vom AG1 hat meistens zuerst die Arbeit angesehen und machte dann den Vorschlag entweder eine Pauschale zu verlangen oder gab Auskunft darüber wie viele Stunden die Reinigung benötigen würde und wurde dann auch ein Stundensatz vorgeschlagen. F: Welche Aufzeichnungen über den Einsatz der Arbeiter werden geführt? Gibt es Arbeitspläne oder Stundenaufzeichnungen? A: Manchmal wurde ein Plan geschrieben, wo die Arbeiter in der Früh zugeteilt wurden. Diese Zuteilung machten meine Angestellten - je nachdem wo jemand benötigt wurde. Einen richtigen Arbeitsplan hatte ich aber nicht. Meine Arbeiter werden nach Kollektivvertrag ausbezahlt, je nachdem wieviel Stunden sie arbeiten. Viele meine Arbeiter sind geringfügig angestellt, weil ich verschiedene Arbeitsplätze an verschiedenen Orten hatte, einer allein konnte das nicht machen, also habe ich mehrere Arbeiter dafür mit weniger Stunden beschäftigt. Einige wollten auch von sich aus nur wenige Stunden arbeiten. Ob die geringfügig Beschäftigten auch noch woanders arbeiten, weiß ich nicht. Meistens kommen die Arbeiter auf mich zu und fragen, ob sie geringfügig arbeiten können. F: Beim Einsatz von Subunternehmern: wieviel von der Auftragssumme wird an die Subunternehmer bezahlt bzw. wieviel verbleibt Ihnen (ca. in Prozent)? A: Das ist verschieden. Manchmal habe ich gar nichts daran verdient, sondern war froh, dass ich den Auftrag bekam. Wenn ich z.B. € 100,00 bekomme, dann behalte ich € 40,00 oder weniger, den Rest zahle ich aus. Wenn es ginge, hätte ich natürlich gerne alles behalten, aber das ist nicht realistisch. Wenn ich z.B. € 1.000,00 verdiene, bin ich manchmal froh, wenn ich € 100,00 bekomme, aber manchmal bleibt mir eben auch nichts, dafür bekomme ich vom Auftraggeber einen neuen Auftrag. Diverse Auftraggeber haben mich angerufen und wollten, dass ich eine Arbeit mache; damit ich diese Firmen nicht verliere, habe ich mich an Subunternehmer gewandt, dass sie das für mich erledigen. Zuerst habe ich nur mit meinen Arbeitern gearbeitet, aber die Arbeit wurde immer mehr und so nahm ich mir die Subunternehmer, eben damit ich nicht die Aufträge verliere. Wenn ich nur mit meinem Personal arbeite, verdiene ich natürlich mehr, als wenn ich Subunternehmer damit beauftrage. Teilweise habe ich 70 bis 100 Leute selber beschäftigt. In meiner Branche ist es so, dass das wichtigste ist, den Kunden also den Auftrag nicht zu verlieren, denn dann hätte ich vielleicht auch noch andere Kunden verloren. ... F: Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden tatsächliche Stundenaufzeichnungen Ihrer Arbeiter gefunden, die wesentlich höher sind als die offiziell geleisteten Stunden. Was sagen Sie dazu? A: Wenn Arbeiter Überstunden geleistet haben, dann wurde vereinbart, dass sie dies in Zeitausgleich konsumieren konnten. Die Arbeiter haben verlangt, einen Teil des "offiziellen" Lohnes auszubezahlen und auf der anderen Seite der Stundenaufzeichnung steht dann der restliche Teil der geleisteten Stunden und es wurde der Stundenlohn mit € 8,00 z.B.: angenommen, die Überstunden dann ausgerechnet und dann in Stunden wieder umgelegt, damit die Arbeiter wussten, wieviel Zeitausgleich sie sich nehmen können. Sie wollten mehr haben, als was sie vom Kollektivvertrag bekommen hätten. Das was sie geleistet haben wurde ihnen ausbezahlt, was mehr war, haben sie in Zeitausgleich genommen. Sobald wenig Arbeit war oder eben keine Arbeit für denjenigen, haben sie Zeitausgleich genommen. Zum Zeitausgleich habe ich keine Aufzeichnungen geführt. Die 2 Blätter wurden dann jemals in die Mappe abgelegt, damit ich auch weiß, wann jemand frei hat. Die Arbeiter sind zu mir in die Firma gekommen und haben auch 5 oder 10 Tage frei verlangt. Das wurde dann gut geschrieben. Beim nächsten Monat als der Arbeiter dann daheim war, wurde aufgezeichnet, dass er nicht bei der Arbeit war. F: Wurden diese zusätzlichen Stunden Ihrer Arbeiter ausbezahlt? A: Nein. .... Zu nächster Frage - Einwand Rechtsanwalt - keine Antwort. F: Warum unterschrieben Ihre Arbeiter Blankoformulare (Zahlungsbestätigungen)? A: F: Auf diversen Konten sind regelmäßig Bareinzahlungen ersichtlich, woher stammen diese Gelder? A: Meine Gattin hatte einen Kredit in Höhe von 35.000 aufgenommen und 50.000 hat mir meine Mutter geliehen (vor ungefähr fünf Jahren) und diese Beträge habe ich dann zurückbezahlt. Die Subunternehmen habe ich vom eigenen Geld bezahlt. Wenn die Firmen verspätet bezahlen habe ich die Subunternehmer vom eigenen Bargeld ausbezahlt. F: Welche Reinigungsleistungen wurden von Ihnen im Juni 2008 (Fussball-EM) im Stadion durchgeführt? Von wem wurden die Leistungen erbracht? Bei einer KIAB-Kontrolle im Stadion am 11.6.2008 (nach EM-Spiel) wurden 12 Arbeiter von Ihnen angetroffen. A: Ich habe dort mit meinen eigenen Leuten gearbeitet und mehrere Subfirmen. Ich weiß, dass FL2 dort gearbeitet hat. Die KIAB hat das sicherlich falsch aufgeschrieben. Die von der KIAB aufgeschriebenen 12 Arbeiter stammen nicht von meiner Firma oder einer von mir beauftragten Subfirma."   3.11. Zusammenfassend steht folgender Sachverhalt fest: ● Im Rechenwerk der Bf wurden zahlreiche Eingangsrechnungen über Reinigungsleistungen von insgesamt 10 Fremdleistern verbucht, die allesamt keine detaillierten Leistungsbeschreibungen enthalten. ● Zu den von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen gibt es mit Ausnahme der vorgelegten Rechnungen keinerlei Grundaufzeichnungen oder sonstige schriftliche Beweismittel wie Arbeitsaufträge, Stundenlisten, Personaleinsatzpläne etc., weder konnte die Bf derartige Unterlagen vorlegen noch die Fremdleister. Auch bei der Hausdurchsuchung wurde nichts dergleichen vorgefunden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100106/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100106.2011
Stammnummer
116024
Gültig
04.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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