…können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter…
…3. Rechtsansicht der Abgabepflichtigen: Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** ist in ***2*** (***4***) Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung ist nach dem OECD-Kommentar jener Ort, an dem die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers im Ganzen notwendig sind, im…
…der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***X*** GmbH im relevanten Zeitraum in Spanien gelegen habe und die ***X*** GmbH somit gemäß DBA Spanien in Spanien ansässig gewesen sei. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt ***Projektname1*** seien bis zum Juni 2007 nicht der…
…der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung…
…so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Sei nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelte sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befinde. Die…
…Sie auch Gesellschafter der Firma F construction s.r.o. sind. Sie besitzen einen Telefonanschluss mit slowakischer Nummer und treten in Österreich weder im Internet noch in sonstigen Foren als Unternehmer auf. Daraus folgt, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und der wirtschaftlichen Tätigkeit…
…Finanzamt monierte - doppelte Nichtbesteuerung (nur) durch eine "Subject-to-tax-Klausel" vermieden werden könnte. Das Welteinkommen des Beschwerdeführers setzte sich im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 ausschließlich aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Pilot bei der ***Fluggesellschaft***, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Malta befand…
…554), dieser Ort kann aber auch in seiner Wohnung liegen (vgl. BFH, BStBL II 857; BStBl 1999 II 437). Demgemäß kommt es für die Annahme einer Betriebsstätte nicht auf den formellen Sitz einer Gesellschaft, sondern auf den Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung einer Gesellschaft an (vgl…
…der Schriftverkehr werde von dort abgewickelt, die Personalrekrutierung erfolge ebenfalls von Österreich aus. Wareneinkauf und auch die Bankkonten würden von Österreich aus geführt. Daher sei der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der BA in Österreich, am Sitz der inländischen Unternehmen anzunehmen und das Unternehmen im Inland…
…Beschwerdeführers tatsächlich in Malta befindet (sie sohin den Ort der Geschäftsleistung in Malta hat) bislang noch nicht abschließend geklärt werden. Es wurden dazu von der belangten Behörde bereits im umfangreichen Ausmaß Ermittlungsschritte unternommen. Unter anderem wurde ein Amtshilfeverfahren mit Malta eingeleitet. Zur endgültigen Klärung der…
…Beschwerdeführers tatsächlich in Malta befindet (sie sohin den Ort der Geschäftsleistung in Malta hat) bislang noch nicht abschließend geklärt werden. Es wurden dazu von der belangten Behörde bereits im umfangreichen Ausmaß Ermittlungsschritte unternommen. Unter anderem wurde ein Amtshilfeverfahren mit Malta eingeleitet. Zur endgültigen Klärung der…
…dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach dem DBA-Malta "nur" in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art 23 Abs 1 DBA-Malta der erstgenannte Staat…
…BAO hing dabei von der Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft ab, weil gemäß Art. 15 Abs. 3 des DBA M die darin genannten Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet…
…28.7.2026 umfassend dargelegt, weshalb aus seiner Sicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***Fluggesellschaft A*** in Malta gelegen ist. Es ist Sache des FAÖ, sich im weiteren Verfahren zur Frage des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung mit dem neuen Vorbringen des Bf. auseinanderzusetzen. Es…
…zugrundeliegende Sachverhaltsfrage, ob sich der Ort der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Bf. tatsächlich in Malta befindet, noch nicht abschließend geklärt werden. Zur endgültigen Klärung erweist sich ein umfangreicheres und damit auch längeres Ermittlungsverfahren als notwendig. Daher wird mit der Erledigung des gegenständlichen Antrages gemäß § 299…
…ausgeübt werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Abfindungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich der einvernehmlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind in Beachtung des Kausalitätsprinzips den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15…
…die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.…
…hat. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Mit…
…kann und somit der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (Art. 15 Abs. 1 DBA). Selbst wenn Sie nicht nur in Deutschland tätig gewesen wäre, weist Art. 15 Abs. 5 DBA für xxxxx dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet …
…der natürlichen Personen entschieden hat. 5. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt nicht für Einkünfte einer in Belgien ansässigen Person, die als Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des österreichischen Rechts, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung…