Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100414/2016
In welchem Mitgliedstaat befand sich der Lebensmittelpunkt und wurde dort ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100414/2016vom 25.05.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass eine Person in einem Mitgliedstaat einen Wohnsitz hat, ohne dass sie und ihre Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich arbeiten oder wohnen, führt nicht dazu, dass dieser Staat als der Staat angesehen wird, der für die Gewährung einer Familienleistung an diese Person zuständig ist.
Die VO 883/2004 definiert den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar. Wohnmitgliedstaat ist jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet. „Wohnort“ ist nach Art. 1 Buchstabe f VO 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Darunter ist im Sinn des nationalen Rechts nicht bloß (irgendein) Wohnsitz i.S.d. § 26 Abs. 1 BAO zu verstehen, sondern der Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 FLAG 1967) bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz) dieser Person. Der Begriff „Wohnort“ hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung und ist unionsrechtlich auszulegen, wobei in Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 Kriterien hierfür genannt sind.
Zur Feststellung des gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen sind insbesondere die Familiensituation des Betroffenen, die Gründe, die ihn zum Wechsel seines Aufenthaltsorts veranlasst haben, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens, gegebenenfalls der Umstand, dass er eine feste Anstellung innehat, und seine Absicht zu berücksichtigen, wie sie sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt. Die Aufzählung der Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, ist in Art. 11 VO 987/2009 kodifiziert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und legt für die in Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 genannten Kriterien keine
Rangfolge fest. Für die Zwecke der Anwendung der VO 883/2004 kann eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
"Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde.
Mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit ist der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen (überwiegend) konkret ausführt.
Ist eine Person in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG pflichtversichert, übt diese in Österreich (in welchem Umfang immer) eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 aus.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dipl.-Ing. A Ba, Adresse_Ö, Österreich, sowie Adresse_SK, Slowakei, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun. Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, vom 22.7.2015, gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 23.6.2015, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.920,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.920,00), zusammen € 8.840,00, für die im November 2008 geborene C Bová und für den im Dezember 2011 geborenen D Ba für den Zeitraum November 2012 bis November 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:
I. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 23.6.2015 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nachschau 15.5.2013
Im Mai 2013 fand eine Nachschau anlässlich der Neueröffnung eines Betriebes beim Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. A Ba durch den Erhebungsdienst - Infocenter des Finanzamts statt. Mit Bericht vom 15.5.2013 wurde als Ergebnis angeregt, "die Aufnahme nicht durchzuführen":
Hr. Ba A hat den Hauptwohnsitz (Genossenschaftswohnung) in Adresse_Ö am 5.11.2012 gemeldet und übt von dieser Adresse sein Handelsgewerbe (EH Büromaterial) aus. Bis dato wurden 2 AR ausgestellt. (Gesamt 3000,--) Kopie anbei.
2013 hat der Pfl. weder Rechnungen ausgestellt noch offene Forderungen.
Hr. Ba verkauft das Büromaterial in fremden Namen auf fremde Rechnung und stellt Provision i.H. von 5-10% vom Handelswert der Ware in Rechnung. Es kommt zum Reverse Charge auf die slowakischen Abnehmer (Firmen). Die Erzeuger- und Abnehmerfirmen haben ihren Sitz in der Slowakei.
Pfl. benötigt die Uid.Nr. für die zusammenfassende Meldungen und möchte Kleinunternehmer bleiben.Als Endabnehmerfirmen sind in der Baubranche zuzuordnen, der Einkauf erfolgt immer bei der Fa. F s.r.o.
Als Erzeugerfirma wird die Fa. Q s.r.o, ... genannt.
Es wurden keine lnvestitonen getätigt.
Hr. Ba ist Bauingenieur und möchte in weiterer Folge eine Gmbh in der Baubranche gründen.(keine ausführende Tätigkeit, nur Planung und Berechnung-Architekt). Ziel.: Gründung Mitte Mai, ein Ansuchen um Anerkennung des Befähigungsnachweises wurde noch nicht erteilt, Entscheidung liegt bei BM f. Wirtschaft. Für das Jahr 2012 ist Hr. Ba beschränkt steuerpflichtig, die slowakischen Einkünfte 2012 betrugen 0.(keine Dividendenauszahlung) Hr. Ba gibt an, 2012 von Ersparnissen gelebt zu haben bzw. von einem Privatkredit i.H. von 14.000,-- und einem Kredit von der Raika i.H. von 20000,-- €.(Kreditverträge wurde abverlangt) Hr. Ba hat im Nov. 2012 um Familienbeihilfe für 2 Kinder angesucht.
Nach Rücksprache mit dem Fachbereich wurde gegen die Vergabe einer Steuernummer mit BE- und USignal , und einer Uid.Nr. wegen Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen an den Leistungsempfänger im EU-Gebiet) entschieden.
Grund:
fehlende Nachhaltigkeit (2 AR in 6 Monaten - ges. 3000,--)
Geplante Gründung einer GmbH in der Baubranche (Planung, Berechung, Statik) in naher Zukunft- dzt. prüft die BH den Befähigungsnachweis v. Hr. Ba
Eine ZM kann nicht für die bereits erbrachten sonstigen Leistungen nicht abgegeben werden, da die Uid.Nr. erst mit Vergabe ihre Gültigkeit erlangt.
NOvA
Pfl. nutzt ein geliehenes Fahrzeug von seinen Vater seit 1.5.2013 und wird die NOvA und motorbezogene Versicherungssteuer am Finanzamt Eisenstadt bis spätestens Ende Mai 2013 entrichten.
Autopapiere und Überlassungserklärung v. Vater bzw. Kaufvertrag wurden gemailt, NOvA wird festgesetzt und ein KR-Akt für die motorbezogene Versicherungssteuer angelegt.
Keine Steuernummernvergabe- Present Observation durch IC
Dem Bericht liegt eine Niederschrift vom 8.5.2013 über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme mit dem Bf zugrunde. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen dem wiedergegebenen Bericht. Das Büro von ca. 10 m2 befinde sich im Wohnungsverband, es sei mit einem Laptop ausgestattet. Arbeitnehmer würden keine beschäftigt. Die Niederschrift ist nur vom Erhebungsorgan unterfertigt.
Darüberhinaus übermittelte die Steuerberaterin des Bf dem Erhebungsorgan mit E-Mail vom 14.5.2013 folgende Unterlagen:
Meldezettel
Auszug aus dem Gewerberegister
Zwei Rechnungen, ausgestellt im Jahr 2012. (Sie sind nicht richtig ausgestellt, da hier nach Ausland fakturiert wird und fälschlicherweise auf die Kleinunternehmerregelung statt auf den Reverse-Charge hingewiesen wird.)
Abstattungskredit Raiffeisenbank ...
Privatkredit iHv EUR 14.000,00. Der Vertrag ist auf Slowakisch erfasst. Es steht drinnen, dass Herr J (Kreditgeber) dem Hrn. Ba (Kreditnehmer) EUR 14.000,00 zur Verfügung stellt. Die Zahlungsbedingungen sind: bis 30.07.2013 soll Hr. Ba EUR 7.000,00 zurückzahlen, den Rest bis spätestens 29.11.2013. Pönale ist EUR 1.000,00 für jeden angefangenen Monat nach dem Rückzahlungstermin.
Überlassungserklärung betreffend Citroen C4. Das Fahrzeug wurde ihm von seinem Vater zur Nutzung überlassen.
Zulassungsschein für das Fahrzeug Citroen C4
Aus dem Meldezettel geht hervor, dass der Bf slowakischer Staatsbürger ist und an der Adresse Adresse_Ö seit 5.11.2012 gemeldet ist.
Seit 14.11.2012 verfügt der Bf über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe am Standort Adresse_Ö.
Die vorgelegten zwei Rechnungen für Vermittlungen in den Monaten 11 und 12/2012 sind ident und wurden vom Bf an die F construction, s. r. o., Adresse_SK, ausgestellt (Re 001/2012 vom 6.12.2012 über € 1.500). Hierzu gibt es zwei Kassabelege, wonach der Bf mit Adresse Adresse_Ö für "RE.NR. 0001-2012" am 20.12.2012 von K L, Österreich, jeweils € 1.500 vereinnahmt habe.
Die Raiffeisenbank legte Ing. A Ba und Ing. E Bova, Adresse_Ö, am 25.1.2013 ein Angebot über einen Abstattungskredit von € 20.000 mit dem Zweck "Möbelankauf für Genossenschaftswohnung in Wohnort_Ö", Laufzeit 15 Jahre mit monatlichen Pauschalraten von ca. € 150.
Laut Vollmacht vom 6.3.2013 hat der Bf Steuerberaterin Mag. M N, Österreich, mit seiner Vertretung "in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen" bevollmächtigt, "die gilt auch ... für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten gestützt auf den Berechtigungsumfang lt. § 3 WTBG, insbesondere § 3 Abs 1 Z 3 WTBG (Vertretung vor dem UVS) sowie § 3 Abs 2 Z 3(Sozialversicherung) und Z 7 (Behörden und Ämter) WTBG". Die Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Die Steuerberaterin teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 7.3.2013 unter anderem mit:
Herr ABa hat seine selbständige Tätigkeit als Handelsagent (Handelsvermittlung) bereits mit 14. November 2012 aufgenommen. Er hat im Jahr 2012 die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer iSd § 6 ( 1) Z 27 UStG in Anspruch genommen und seine Honorare für die Vermittlungstätigkeit daher ohne gesetzliche Umsatzsteuer verrechnet. Vorsteuer wurde bis dato keine geltend gemacht.
Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Herrn Ba werden allerdings auch grenzüberschreitende sonstige Leistungen erbracht (konkret Fakturierung der Vermittlungsprovision an eine slowakische GmbH), bei denen es zwingend zum Reverse-Charge, d.h. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Aus diesem Grund benötigt man für die ordnungsgemäße Rechnungslegung die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Im Eröffnungsjahr 2012 wurden zwei Rechnungen an eine slowakische GmbH gestellt, leider ohne österreichische UID-Nummer und ohne Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Beide Rechnungen werden nach Erhalt der UID-Nummer korrigiert und Zusammenfassende Meldungen nachgereicht.
Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer iSd § 6 (1) Z 27 UStG wird weiterhin in Anspruch genommen.
Im Namen des Klienten bitte ich höflich um Entschuldigung für die entstandene Verspätung in Bezug auf die steuerliche Erfassung und die noch nicht erfolgte Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2012.
Laut Formular Verf 24 vom 6.3.2013 wohne der Bf in Adresse_Ö, übe dort seinen Beruf "Handelsagentengewerbe (Handelsvermittlungstätigkeit)", den er am 14.11.2012 begonnen habe, aus und werde im Eröffnungjahr einen voraussichtlichen Umsatz von € 3.000 und einen voraussichtlichen Gewinn von € 2.000 erzielen.
Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt übermittelte dem Bf am 31.10.2014 ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am 15.12.2014 unterfertigt wurde und am 12.1.2015 beim Finanzamt zurücklangte.
Danach sind der Bf, seine Ehegattin und seine Kinder slowakische Staatsbürger und wohnen alle in Adresse_Ö. Der Bf sei sonstig selbständig erwerbstätig, bei der Ehegattin ist kein Dienstgeber oder Dienstort angeben.
Beizulegen seien
Formular E411 nicht bestätigt
Kindergartenbestätigung oder
Schulbestätigung der Kinder
Jahresabrechnung Energie Burgenland
Antrag
Ebenfalls am 12.1.2015 langte beim Finanzamt ein am 7.1.2015 unterfertigter Antrag auf Familienbeihilfe (Beih 1) ein.
Daraus geht hervor, dass der Bf, seine Ehegattin und seine Kinder slowakische Staatsbürger seien und alle in Adresse_Ö wohnten. Der Bf sei sonstig selbständig erwerbstätig, bei der Ehegattin ist Karenz angeben.
Die Ehegattin unterfertigte eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 zugunsten des Bf.
Familienbeihilfe werde erhalten für die im November 2008 geborene C Bova und den im Dezember 2011 geborenen D Ba sowie neu ab 10/2014 beantragt für die im September 2014 geborene G Bova (Einreise am 8.10.2014).
Aktenkundig ist:
- eine Geburtsurkunde für die im September 2014 geborene G Bová, geboren in Bratislava - Petržalka, samt Übersetzung,
- eine "Schulbesuchsbestätigung" vom 10.12.2014 der Škôlka O (Kindergarten für Kinder zwischen 2 und 6 Jahren) in der Altstadt von Bratislava für den Zeitraum 1.9.2014 bis 31.8.2015 betreffend die im November 2008 geborene C und den im Dezember 2011 geborenen D (Kosten für die Halbtagesbetreuung ohne Essen laut Website des Kindergartens je Kind € 250, http://www.O.sk/index.php/cennik2),
- eine Anmeldbescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen vom 17.10.2014 für G Bová,
- eine Meldebestätigung für G Bová an der Adresse Adresse_Ö (Hauptwohnsitz) vom 8.10.2014,
- ein slowakischer Personalausweis für G Bová,
- ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 10.6.2014 betreffend den Bf mit dem Gewerbewortlaut "Baumeister hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und Steuerung gemäß § 94 Z 5 iVm § 99 Abs 1 Z 1 Z 2, 5 und 6 GewO 1994" ab 6.6.2014, Hauptstandort Adresse_Ö,
- eine Rechnung von Energie Burgenland Vertrieb GmbH & Co KG vom 30.11.2014, wonach für die Verbrauchstelle in Adresse_Ö für den Zeitraum 28.11.2013 bis 25.11.2014 920 kWh Strom verbraucht wurde (Rechnungsbetrag € 280,35),
- ein Firmenbuchauszug betreffend F construction, s. r. o., in Wohnort_SK, eingetragen im Juni 2011, Geschäftsführer der Bf und seine Gattin, einbezahltes Stammkapital € 2.500, Stammkapital € 5.000,
- eine Rechnung eines Autohauses in Wohnort_SK vom März 2015 an die F construction, s.r.o., über € 17.096 für ein Auto,
- ein beim Finanzamt am 12.1.2015 eingelangtes Formular E 411, dessen Felder 1 bis 3 offenbar vom Bf ausgefüllt sind (der Rest ist unausgefüllt).
Nachschau 11.5.2015
Im Mai 2015 fand eine weitere Nachschau, diesmal anlässlich der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, statt.
Das Erhebungsorgan fasste mit Aktenvermerk vom 11.5.2015 die Erhebungen wie folgt zusammen:
Nach 2 erfolglosen Bereisungen innerhalb von 2 Wochen mit der Hinterlassung einer Nachricht mit der Bitte um Kontaktaufnahme wurde telefonisch ein Nachschautermin am 7.4.2015 vereinbart.
Überprüfung der unternehmerischen Tätigkeit:
Hr. Ba A hat vor ca. 4 Jahren die F construction s.r.o. in Adresse_SK gegründet und ist dort mit Bauplanung (Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung) gem. § 94 Z 5 GewO 1994 tätig.
Ba ist der GF, die s.r.o ist zu 50% in Eigentum der Ehegatten Ba. (E und ABa).
Ebenso wurde ein Gewerbeauszug für Baumeister (keine ausführende Tätigkeit!!)gültig ab 6.6.2014 mit Hauptstandort in Adresse_Ö vorgelegt. Steuerlich ist Hr. Ba in Österreich nicht erfasst.
Eine Anmeldung mit Fragebogen Verf. 24 bei inländischem Finanzamt ist nicht erfolgt, nur eine Gewerbeanmeldung.
2014 wurden 4 AR als inländischer Einzelunternehmer ausgestellt. Rechnungssumme 11.400,-€. Hr. Ba gibt an, keine Ausgaben in Österreich zu haben.
1 Rechnung wurde von Hr. Ba an Fr. LP (Finanzdienstleisterin), wohnhaft in ... [Österreich]... von 1500,- €für Kundenvermittlungen in Finanzgeschäften gestellt.
Fr. L vermittelt lt. ihrer Aussage auch ab 2015 ebenfalls Kunden an Ba. Ein Nachweis (Rechnung) seitens Ba konnte nicht erbracht werden.
An Fa. Q spool. S.r.o., Sitz in R, Slowakei, wurden 3 AR für 2014 ausgestellt. Für die Fa. Q Spool s.r.o. arbeitet Ba bereits seit 2010. Von 2010 bis 2014 wurden die AR für Q spool. S.r.o. über die F construction s.r.o. abgewickelt.!!!! Faktura für jedes Jahr wurde als Nachweis abverlangt, Hr. Ba ist dem aber nicht nachgekommen.
Hr. Ba hat eine slowakische Tel.Nr. ..., eine inländische Homepage oder e-mail Adresse hat Hr. Ba nicht. Er tritt daher in Ö nicht als Unternehmer auf.
Der Zeichentisch und die Utensilien - großer Zeichentisch und Monitor - befinden sich in Bratislava, die Zeichnungen werden daher in Bratislava angefertigt. Pläne werden dann in Bratislava ausgedruckt.
Die Gespräche und Verhandlungen werden ebenfalls in Bratislava im Office und auch in Coffeebars durchgeführt.
Auf der Adresse in Wohnort_Ö können aufgrund mangelnder Ausstattung die entsprechenden Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.
2015 wurde ein Bauplan für die Errichtung eines Bungalows in ... [Österreich] ... für Hr. ..., Bratislava im Jahr 2015 gezeichnet. Die Rechnung befindet sich im Office in Bratislava.
In der Slowakei wurde von der F construction für 2014 ein Umsatz von ca. 25.000,-- €erzielt.
Es besteht der Verdacht, dass es die Erzielung von Einkünften in Ö vorgetäuscht wurden (Scheinrechungen !) um damit den Anspruch auf österr. Familienbeihilfe zu rechtfertigen.
Überprüfung des Hauptwohnsitzes in Adresse_Ö
Die Kinder besuchen die Schule in Bratislava. Hr. Ba gibt an, dass sich die Familie auch am Firmensitz der F construction s.r.o. in Bratislava aufhält. Dieser besteht aus einer Wohnung ca. 80 m2 mit einem Büroraum. Die Genossenschaftswohnung in Wohnort_Ö erweckt nicht den Eindruck, dass sich die Familie vor Ort dauernd aufhält. Das Ehepaar Ba hat 3 Kinder, es fehlen Schuhe und Toilettenutensilien der Kinder.
Kleidung ist im Kasten, in einem Zimmer befindet sich nur eine aus Platzgründen an die Wand gelehnte Matratze für 2 Kinder.
Die Stromrechnung für 2 Monate betrug 46 €!!!!
Hr. Ba gibt mit diesen Feststellungen konfrontiert an, dass seine Frau keinen Führerschein habe und sich daher mit seiner Familie in Bratislava auf der Adresse der F construction s.r.o (Wohnung und Büro) aufhält. Die Gattin bringt die Kinder zu Fuß in die nahegelegenen Betreuungseinrichtungen in Bratislava. (Fußweg 300m)
Die Frau und die Kinder sind manchmal am Wochenende in Wohnort_Ö, der gewöhnliche Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie ist aber in Bratislava.
Der Anspruch auf eine Genossenschaftswohnung in Ö- Bedingung Hauptwohnsitz- wäre ebenfalls zu hinterfragen.
Ergänzend zum Antrittsbesuch wurde telefonischer Kontakt mit der ehemaligen Steuerberaterin Fr. NM, ..., aufgenommen. Diese gibt an, sie hätte den Eindruck gewonnen, dass die Familie ihres ehemaligen Klienten in Ö unglücklich gewesen wäre. Als Grund wurde mangelnder sozialer Kontakt und fehlende Mobilität von Fr. Ba genannt. Für den Zeitraum ihrer Vertretung wurde keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. - siehe Bericht vom Antrittsbesuch 05/2013 anbei.
Ergebnis: Sozialmissbrauch - kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Rückforderung ab 11/2012 Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie in Bratislava
Scheinrechnungen - Verdacht der Vortäuschung österr. Einkünfte
AR in Kopie, Gewerbeberechtigung von Ö, slowakischer Firmenbuchauszug, Fotos anbei.
Die angeführten Beilagen waren angeführt.
Die Fotos zeigen (soweit sich dies infolge des Scannens erkennen lässt) ein Türschild "ING.BA" mit dem Hinweis "KEINE WERBUNG", ein Regal mit Wäsche und diversen Gegenständen, den angesprochenen vom Bf verfassten Einreichplan für einen Bungalow mit Datum 7.4.2015, Teile des Badezimmers mit diversen Utensilien, eine Küchenzeile mit Esstisch davor, eine Gegensprechanlage, auf welcher auch "BA" aufscheint, einen Schuhständer, ein Gitterbett mit Plüschtieren neben einem Nachtkästchen und einem Bett, offenbar Teile des Wohnzimmers, offenbar die Garderobe, Teile eines Zimmers mit einem Hometrainer, offenbar nochmals das eingangs angeführte Regal aus einer anderen Perspektive, offenbar einen Schreibtisch mit Notebook (neben dem Hometrainer), einen gefüllten Eiskasten, wiederum ein Regal mit Wäsche, offenbar eine hochgestellte Matratze, den slowakischen Zulassungsschein eines Škoda Octavia, Zulassungsinhaber F construction, s. r. o., zugelassen im Februar 2015.
E-Mail vom 11.5.2015
Der Bf richtete hierauf am Abend des 11.5.2015 folgende E-Mail (Mailadresse des Bf Ba@Q.sk) an das Erhebungsorgan:
... Bei unserem Treffen in Wohnort_Ö habe ich viele Antworten falsch interpretiert, weil ich Ihre Fragen nicht richtig verstanden habe.
Ich wäre ungern, wenn es zu Missverständnissen wegen der bestehenden Sprachbarriere kommen würde.
Ich möchte gerne ein gemeinsames Treffen mit Anwesenheit eines Übersetzers/Übersetzerin vereinbaren.
Wegen eingeschränkten Arbeitsbedingungen in der Wohnung in Wohnort_Ö suche ich derzeit ein Büro für die Ausübung meines Berufes in vollem Ausmaß.
Ich bitte um einen neuen geeigneten Termin. Ich werde auch eine Übersetzerin sicherstellen...
Familienbeihilfenbezug
Laut Bildschirmausdruck erhielt der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum 7.3.2014 bis 11.5.2015 (Abfragezeitraum) wie folgt:
03.11.2014 357,20 FB 1114 1114, KG 1114 1114
03.10.2014 357,20 FB 1014 1014, KG 1014 1014
03.09.2014 457,20 FB 0914 0914, KG 0914 0914
11.07.2014 714,40 FB 0714 0814, KG 0714 0814
13.05.2014 695,40 FB 0514 0614, KG 0514 0614
13.03.2014 695,40 FB 0314 0414, KG 0314 0414
13.01.2014 695,40 FB 0114 0214, KG 0114 0214
13.11.2013 695,40 FB 1113 1213, KG 1113 1213
13.09.2013 695,40 FB 0913 1013, KG 0913 1013
10.09.2013 3477,00 FB 1112 0813, KG 1112 0813
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom 23.6.2015 forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.920,00) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.920,00), zusammen € 8.840,00, für die im November 2008 geborene C Bová und für den im Dezember 2011 geborenen D Ba für den Zeitraum November 2012 bis November 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und begründete dies mit folgendem Satz:
Da Sie in Österreich keine Tätigkeit ausgeübt haben und Sie und Ihre Familie auch nicht in Österreich wohnen, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.
Ein Zustellnachweis ist nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit am 22.7.2015 am Finanzamt persönlich überreichtem Schreiben erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 23.6.2015:
Erlauben sie mir bitte, einige Informationen zu dem Befund, laut welchem ich den Antrag zur Rückerstattung der gesamten, bereits ausbezahlten Summe der Familienebeihilfe und des Kinderabsatzbetrages erhalten habe, zu ergänzen.
Herr H hat mir in der Wohnung in Wohnort_Ö zwei Besuche erstattet. Bei einem Besuch wurde ich von Beginn an mit vorab vorbereiteten Fragen konfrontiert, die sehr tendenziös und zu persönlich waren. Den Grund des Besuches habe ich damals nicht erfahren. Meiner Ansicht nach hatte Herr H schon im Voraus eine Ansicht über meine Situation. Der Verlauf der Begegnungen hat mich überrascht und desorientiert und ich war nicht im Stande mit meinen etwas schwächeren Deutschkenntnissen auf diese, meiner Ansicht nach zu persönlichen Fragen sofort und ausreichend zu reagieren. Hätte ich von seinen Besuchen und deren Grund im Vorhinein gewusst, hätte ich mir einen Dolmetscher für diese Treffen geholt, um die Kommunikation für mich und auch für Herren H klar und deutlich zu halten.
Den aus dem Verlauf der Begegnungen resultierenden zusammengefassten Beschluss, mit dem ich mich überhaupt nicht identifizieren kann, möchte ich jetzt um Informationen ergänzen, die zu der Zeit unerwünscht waren, und niemanden interessierten.
Die Wohnung in Wohnort_Ö haben wir im September 2012 übernommen. Wir sind im Oktober 2012 eingezogen und haben hier als komplette Familie bis August 2014 gewohnt. Ab diesem Datum wohne ich in der Wohnung überwiegend alleine. Vielleicht ist es meine Schuld, dass ich nie das Bedürfnis hatte, das Finanzamt über meine eheliche Situation und Krisen, welche jede Ehe begleiten, zu informieren. Ein weiterer Fehler war wahrscheinlich, die Wohnung mit äußerst energiesparenden Haushaltsgeräten, beginnend von Sparlampen bis zur Induktions-Kochplatte auszustatten. Der Grund, dass wir uns angeblich an dieser Adresse nicht aufhalten, sollte der niedrige Energieverbrauch sein??!! Wir haben kein Gefallen am Backen von Sonntagskuchen, schon gar nicht, da sich das Wohnzimmer mit der Küche in einem Raum befindet. Ich weiß nicht, in wie weit ich das Finanzamt mit meiner Privatsphäre auf dem laufenden halten muss, da ich kein Österreicher bin und ich die Österreichische Kultur nicht im Detail kenne. Diese Fakten führe ich bezüglich des Standpunktes von Hr. H an, dass zu wenige Energien verbraucht wurden.
Zur selben Zeit, als ich das erste Mal die Familienbeihilfe beantragt habe, habe ich auch die Bewilligung der Tätigkeit als Baumeister in Österreich beantragt. Ich habe auch ein Gewerbe als Handelsagent gegründet, nach der Erteilung der Bewilligung der Tätigkeit des Baumeisters, wollte ich das Gewerbe des Handelsagenten hinterlegen und mich voll auf die Tätigkeit des Baumeisters konzentrieren. Ich habe es für richtig gehalten, wenigstens die mindesten Abgaben in die SVA einzuzahlen, da ich die Familienbeihilfe erhalten sollte. Es ist gegen meine Überzeugung etwas umsonst zu bekommen, oder das System auszunutzen.
Die Bewilligung der Tätigkeit als Baumeister habe ich erst im März erhalten und das eröffnen des Gewerbes hat sich wegen Missverständnissen bis Juni 2014 hinausgezögert. Ich glaube nicht, dass nur ich die Schuld dafür trage, dass der ganze Prozess eineinhalb Jahre gedauert hat. Nach der Eröffnung vom Gewerbe habe ich versucht Aufträge in Österreich zu bekommen, was im Sommer (im Winter baut niemand) und als Beginner in diesem Bereich in AT nicht gerade einfache Bedingungen für den Start der Ausübung der Tätigkeit sind. Zugleich musste ich meine bereits bestehenden Aufträge im Ausland fertigstellen. Ich bin der Auffassung, dass sich die Aufträge in Österreich erst jetzt begonnen haben so zu entwickeln, dass ich meine Hauptaktivitäten nach Österreich verschieben kann. Ich bin der Hauptversorger einer Familie mit drei Kindern und kann mir keine Abstriche bei meiner unternehmerischen Tätigkeit leisten, meine Aktivitäten muss ich nur langsam verschieben.
Leider, Ihren Antrag auf die Rückerstattung von fast 9.000,00 Euro empfinde ich nicht als Unterstützung von unternehmerischen Tätigkeiten in Österreich.
Wenn im Beschluss als Grund : keine Ausübung der Tätigkeit angeführt wurde, möchte ich hier gerne auf den finanziellen Aspekt des Gewerbes als Baumeister aufmerksam machen: SVA Abgaben- 620 Euro pro Quartal, WKO- Gebühren 500 Euro jährlich, Versicherung 1500 Euro jährlich und anschließend arbeite ich nach der lnfragestellung meines Sitzes in Wohnort_Ö ... an der Vermietung einer Kanzlei in I (den Vertrag ergänze ich gleich nach dessen Unterfertigung).
Laut dem Beschluss übe ich kein Gewerbe in Österreich aus. In Bezug zu den Ausgaben, die mit dem Gewerbe des Baumeisters zusammenhängen, was wäre der Grund der Eröffnung dieser Tätigkeit? Ich bitte um eine Erklärung.
Abschließend möchte ich mich für den zu persönlichen Charakter meiner Berufung entschuldigen. Ich habe keine Erfahrungen mit Österreichischen Ämtern und kann nicht richtig die Grenze der Vertraulichkeit der Informationen für das Finanzamt einschätzen. Die einzige Erfahrung die ich habe, ist die aus den Treffen mit dem Herren H habe und da waren keine Grenzen ...
Es tut mir sehr leid, dass es zu diesen Missverständnissen gekommen ist und aufgrund welchen ich als eine Person dargestellt werde, welche das Österreichische Sozialsystem ausnutzt. Ich tue alles was in meiner Macht steht, um diese ganze Situation aufzuklären. Natürlich bin ich auch bereit einen Teil der Familienbeihilfe zurück zu erstatten, ich bin aber nicht mit der ganzen Summe einverstanden. Ich habe mich detailliert über meine Wohnsituation und den Bedingungen bezüglich des Gewerbes geäußert. Ich stimme den Standpunkten von Herren H nicht zu weil er im Jahr 2013 bei uns zu Besuch war, damals aber nichts darüber gesagt hatte, dass wir da nicht wohnen. Nach Jahren änderte er aber seine Meinung. Ich weiß nicht, welches Ziel er verfolgt, aber ich empfinde sein Verhalten unkorrekt. Ich wäre nur sehr ungern, wenn sich das ganze Finanzamt mit seiner persönlichen Meinung identifizieren würde.
Ich würde gerne meine Situation rechtlich und persönlich präsentieren. Ich stimme der einseitigen Präsentation seitens Herren H nicht zu. Ich ersuche hiermit um eine erneute Überprüfung meiner Situation.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Hochachtungsvoll,
ABa
Im Anhang:
Versicherungsvertrag: Baumeister
Portfolio: Projekte Haus EP, bisherige Aufträge
Baumeister- Bauaufsicht, bisherige Aufträge
Derzeitige Aufträge- Baumeister ( aktuell in Planung, ... - Wohngebäude mit Restaurant)
Bewilligte Aufträge: ...
Derzeit offene Aufträge: ...
Alle Zahlungen SVA und Unterlagen seit 2012
Alle Zahlungen WKO
Visitenkarte mit meinen Kontaktdaten ( AT Telefonnummer, E-Mail)
Kontaktdaten an Buchhalter- GmbH ...
Energieabrechnungen BEGAS, Energie Burgenland
Zahlungen von Internet/TV bei Kabelplus und Zahlungen von GIS Gebühren
Jahresabrechnung für die Wohnung 2014
Gewerbeanmeldung / Gewerbeschein
Raiffeisenbank Kontoauszüge/ Kredit und Versicherung
Die angeführten Unterlagen finden sich in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt nur teilweise.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 22.7.2015 als unbegründet ab:
Gem. Art. 11 (3) lit. a der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die auch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Hinsicht auf die Gewährung von Familienleistungen regelt, unterliegen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben den Rechtsvorschriften dieses Staates. Österreich wäre demnach für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, wenn Sie in Österreich ein Unternehmen betreiben. Ob Sie in Österreich ein Unternehmen betreiben, richtet sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünften ist nicht entscheidend, ob diese sozialversicherungspflichtig sind bzw. von welchen Sozialversicherungsträgern diese als versicherungspflichtig behandelt werden.
Gem. § 23 (1) EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen nachhaltigen Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen gem. Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Ungarn nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt.
Voraussetzung, dass die Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind und dass man daher von einer Tätigkeit einer österreichischen Unternehmerin ausgehen kann, ist das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte.
§ 29 (1) BAO ist eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen.
Im Sinne dieses Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Ungarn bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) bis g) im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. April 2003, 2001/14/0226, (unter Hinweis auf die dort zitierte Judikatur des EuGH), den Begriff der Betriebsstätte unionsrechtskonform interpretiert:
"Kennzeichnend sei ein hinreichender Mindestbestand von Personal und Sachmitteln, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal und Sachmitteln."
Sie geben an, in Wohnort_Ö als inländischer Einzelunternehmer tätig zu sein. Eine Überprüfung der angegeben Adresse ergab, dass am Standort die Tätigkeiten, für die Sie Ausgangsrechnungen ausgestellt haben, nicht durchgeführt werden können. Die dafür benötigte Büroausstattung befindet sich in der Slowakischen Republik, wo Sie auch Gesellschafter der Firma F construction s.r.o. sind. Sie besitzen einen Telefonanschluss mit slowakischer Nummer und treten in Österreich weder im Internet noch in sonstigen Foren als Unternehmer auf.
Daraus folgt, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und der wirtschaftlichen Tätigkeit (Betriebsstätte) nicht in Wohnort_Ö in Österreich, sondern in der Slowakischen Republik befindet und somit keine selbständige Tätigkeit in Österreich vorliegt. Ihre Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit einer ausländischen Unternehmerin, die auch grenzüberschreitend Aufträge annimmt.
Ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auf Grund einer selbständigen Tätigkeit ist daher zu verneinen.
Gem. § 2 FLAG haben Personen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe (falls alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind), wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet. Die oben bereits angesprochene Überprüfung der Wohnung und die Dokumentation an Hand von Fotos lassen den Schluss zu, dass diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen für eine vierköpfige Familie bildet. Die Kinder besuchen keine österreichische Schule oder einen österreichischen Kindergarten, es fehlen in der Wohnung ihre Schul- und Toilettenartikel. Selbst bei einer Niedrigenergie-Ausstattung scheinen Stromkosten für zwei Monate in Höhe von 46 € für eine vierköpfige Familie zu gering.
Ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auf Grund des Wohnsitzes ist daher zu verneinen.
Gem. Art. 13 der EU-VO unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Daher bestünde auch dann kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, wenn das Finanzamt den Tätigkeitsort in Österreich anerkennen würde. Sie üben in der Slowakischen Republik, die auch das Wohnland und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie ist, eine selbständige Tätigkeit aus, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die eventuelle Tätigkeit in Österreich ist dagegen von untergeordneter Bedeutung.
Welche Bedeutung dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ungarn in diesem Zusammenhang zukommen soll, wenn betroffene Mitgliedstaaten der Union Österreich und die Slowakei sind, geht aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor.
Vorlageantrag
Vom Finanzamt vorgelegt wurde ein undatierter, laut Kuvert am 25.9.2015 zur Post gegebener Vorlageantrag:
Ich reiche eine Berufung als Reaktion auf Ihre Berufung ein, da diese nicht auf wahren Tatsachen beruht. Genau so, wie auch in der ersten Beschwerde, schreibe ich wieder, dass der Bericht, aufgrund dessen Sie sich Ihre Meinung gebildet haben ist manipuliert und beruht nicht auf meinen wahren Aussagen, sondern auf Aussagen zu denen ich gezwungen wurde.
In Österreich befindet sich seit dem Jahr 2012 der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen. Alle meine Aktivitäten habe ich nach Österreich verschoben (siehe Beschwerde vom 22.07.2015) und erfülle meine Pflichten gegenüber Österreich verantwortungsvoll.
Sie begründen Ihre Aussagen aufgrund der Stromrechnung in der Höhe von 46 Euro. Die Rechnung in der Höhe von 46 Euro besagt doch nicht aus, dass ich da nicht wohne!
Würde ich in der Wohnung nicht wohnen, wäre die Rechnung 0, oder fast 0, es würden auch keine jährlich sich erhöhende Nachzahlungen für die Wohnung entstehen (siehe Beschwerde vom 22.07.2015). Seit dem Jahr 2012 ist in der Wohnung auch ein Internetanschluss zusammen mit einer Festnetznummer angeschlossen (siehe Beschwerde vom 22.07.2015). Ich habe auch eine österreichische Handynummer. Die slowakische Telefonnummer und das Telefon gehört nicht mir oder meiner Firma.
In Österreich biete ich ab Juni 2014 meine Dienste als Baumeister an ( www.Ba.at). Ich biete eine Ausarbeitung von Projektdokumentationen, die Austeilung vom Energieausweis, die Bauaufsicht und die Kollaudation an. In meiner Tätigkeit befindet sich kein Einkauf oder Verkauf von Waren. Die Ausarbeitung der Dokumentation ist nicht an eine fixe Stelle gebunden, da ich die Dokumentation an meinem Rechner/ Laptop bearbeite. Ich habe derzeit zwei zugelassene Projekte ( ...), zwei offene (...). Die Haupttätigkeit ist die Bauaufsicht und die Kollaudationen. Hier bin ich strikt and die Baut gebunden! Ihre Aussage über die Ausübung der Tätigkeit als Baumeister aus der Slowakei beruht nicht auf der Wahrheit! Ich arbeite an den Bauten in: ..., weitere sind im Verhandlungsprozess zusammen mit den Firmen ... oder privaten Investoren.
Baumeister hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und Steuerung gemäß § 94 Z. 5 i.V.m. § 99 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 GewO 1994, ist meine höchste Befugnis, ich habe wirklich keinen Grund etwas professionel minderwertigeres in der Slowakei auszuüben. Von meiner Sicht aus wäre es etwas sehr irrationales. Ich erfülle in Österreich alle meine Pflichten, die aus dem Gewerbe resultieren (siehe Beschwerde vom 22.07.2015).
Familie- siehe Beschwerde vom 22.07.2015. Den Anspruch auf Familienbeihilfe beanspruche ich bis August 2014 aufgrund des Daueraufenthaltes der ganzen Familie in Wohnort_Ö. Wohnort_Ö ist bis jetzt mein Mittelpunkt der Lebensinteressen, ich lebe hier und arbeite auch hier! Darum beanspruche ich die Auszahlung der Familienbeihilfe in Österreich. Ihre Aussage über meine Interessen in der Slowakei beruhen nicht auf wahren Tatsachen und ich kann mit diesen nicht einverstanden sein.
Mit Ihren unwahren Beschuldigungen kann und werde ich nie einverstanden sein, und werde meinen Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ab dem Jahr 2012 weiter verteidigen.
Vorlage
Mit Bericht vom 27.1.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde angegeben:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat nach amtlichen Ermittlungen keine Betriebsstätte in Österreich und führt daher seine gewerbliche Tätigkeit von seinem ausländischen Wohnsitz aus aus, wo er auch ein dem angeblich österreichischen Gewerbebetrieb ähnliches Unternehmen führt.
Beweismittel:
siehe Nachschauberichte
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Folgende Aktenteile wurden vorgelegt:
[Grafik]
Eingabe vom 9.2.2016
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 25.2.2016 folgendes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.2.2016 unkommentiert vor:
In außen bezeichneter Familienbeihilfenrückforderungssache habe ich die Herren ... Rechtsanwälte in ... mit meiner Vertretung beauftragt. Ich ersuche, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen.
Vorweg ersuche ich, meinen Rechtsfreunden Akteneinsicht durch Übermittlung nachstehender Aktenfotokopien zu gewähren (die im Vorlagebericht vom 27.01.2016 angeführt sind).
Nachschau 1
Antrag
Nachschau 2
Im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid und in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vertretenen Auffassung bin ich mit meiner Familie sehr wohl in Adresse_Ö, wohnhaft, wir haben dort sowohl unseren Wohnsitz als auch unseren gewöhnlichen Aufenthalt.
Von Wohnort_Ö aus besuchen meine Kinder CBova, geb. ..11.2008 und DBo [richtig wohl: Ba], geb. ..12.2011 die Volksschule bzw. den Kindergarten in Bratislava, unsere jüngste Tochter GBova, geb. ... .09.2014 ist auch tagsüber in der Wohnung in Wohnort_Ö.
Nur die Wochenenden verbringen wir in meinem ursprünglichen Heimatort in Wohnort_SK, Slowakei.
Wohnort_SK liegt etwa 200 km von Bratislava entfernt, woraus erhellt, dass ein Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder während der Woche in Bratislava gar nicht möglich wäre (vielmehr nur von Wohnort_Ö aus).In Bratislava habe ich keine Wohnung, sondern nur ein kleines Büro in der Altstadt (Stara mesto).Ich bin selbstständiger Baumeister, ich beschäftige mich mit Bauleitung, Planung und Aufsicht/Leitung von Bauvorhaben, und zwar hauptsächlich von slowakischen Staatsangehörigen in Österreich. Die von mir geplanten/geleiteten Bauvorhaben befinden sich in ... etc.Anbei vorgelegt werden aktuelle Vorschreibungen der Energie Burgenland , die Vorschreibungen zeigen, dass die Wohnung in Wohnort_Ö sehr wohl von unserer fünfköpfigen Familie zu Wohnzwecken genutzt wird .Die Familienbeihilfe wurde daher zu Unrecht zurückverlangt.Beweis: vorgelegte Vorschreibungen; Einvernahme meiner Ehegattin; weitere Beweise vorbehaltenIch stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der die beantragten Beweise aufgenommen werden mögen.Der Abgabenrückstand ist derzeit gestundet.Meine Beschwerde ist nach Lage des Falls erfolgsversprechend, ich habe keinerlei Maßnahmen gesetzt, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet werden.
Beigefügt waren Kopien folgender Belege:
Wärmelieferung
Jahresrechnung Wärmelieferung der Energie Burgenland an Ing. A und lvana Ba per Adresse Adresse_Ö für den Zeitraum 1.12.2014 bis 15.11.2015, wonach für die Wärmelieferung € 574,68 bei einem Verbrauch von 5.698 kWh in Rechnung gestellt werden.
Stromlieferung
Jahresrechnung Energie- und Netzkosten der Energie Burgenland an Ing. A und lvana Ba per Adresse Adresse_Ö für den Zeitraum 26.11.2014 bis 24.11.2015, wonach für die Stromlieferung einschließlich Netzkosten und Abgaben € 377,31 bei einem Verbrauch von 1.228 kWh in Rechnung gestellt werden.
Ergänzungsauftrag an das Finanzamt
Das Bundesfinanzgericht ersuchte hierauf das Finanzamt mit E-Mail vom 1.3.2016 gemäß § 269 Abs. 2 BAO um Setzung folgender Verfahrenshandlungen:
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat im Beschwerdeverfahren des Dipl.-Ing. ABa, SVNr. X, RV/7100414/2016, die Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.2.2016 in Papierform vorgelegt.
Das Finanzamt wird ersucht, sofern dies noch nicht geschehen ist, dem Antrag auf Übersendung der dort angeführten Aktenkopien nachweislich (RSb) nachzukommen. Gleichzeitig möge der Beschwerdeführer aufgefordert werden, sich innerhalb von vier Wochen zu diesen dem Rechtsanwalt übermittelten Unterlagen gegenüber dem Finanzamt zu äußern. Ferner möge das Finanzamt dem gestellten Beweisantrag nachkommen und die Ehegattin des Bf als Zeugin zur Frage einerseits der Berufstätigkeit des Bf in Österreich und andererseits der Wohnung der Familie im Streitzeitraum zu vernehmen. Auch der Bf wäre als Partei einzuvernehmen. Hierbei ist jeweils ein Dolmetsch beizuziehen.
Um einen Bericht nach Abschluss der Ermittlungen bis zum 29.4.2016 wird gebeten.
Bericht vom 26.4.2016
Das Finanzamt legte am 26.4.2016 dem Bundesfinanzgericht einen Nachweis über die Zusendung des Familienbeihilfeaktes an den rechtsfreundlichen Vertreter, eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters, Niederschriften mit DI A Ba und E Baová sowie die bei der persönlichen Vorsprache vorgelegten Belege vor und berichtete:
Das Finanzamt möchte Sie darüber informieren, dass Herr Ba auch aufgefordert wurde (siehe Niederschrift), sein Einkommen aus der Gesellschaft in der Slowakischen Republik offen zu legen. Dieser Aufforderung ist Herr Ba bis heute nicht nachgekommen.
Herr Ba ist unbestritten Alleingesellschafter der Firma "F Construction" in der Slowakischen Republik, die dieselben Tätigkeiten ausführt wie das Einzelunternehmen, dass er von Österreich aus betreibt. Die slowakische Gesellschaft hat keine Dienstnehmer. Herr Ba hat das alleinige Bestimmungsrecht über etwaige Geschäftsführerbezüge, Ausschüttungen oder sonstige Auszahlungen aus der Gesellschaft. Das Einkommen des Gesellschafters aus dieser Gesellschaft ist vom Finanzamt nicht zu ermitteln bzw. hat das Finanzamt in Familienbeihilfeangelegenheiten keinen Zugriff auf die Bilanz der Gesellschaft.
Am 15.12.2015 wurde die Einkommensteuererklärung 2014 für den österreichischen Betrieb abgegeben. Erklärt wurde ein Gewinn in Höhe von 7.227,83 € bei Umsätzen in Höhe von 11.500,00 €. Dies reicht bei weitem nicht aus, um die Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen Familie zu decken .
Gem. Art. 13 der EU-VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Stellungnahme vom 8.4.2016
Der Bf gab durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 8.4.2016 folgende Stellungnahme ab:
Tatsächlich hatte und habe ich und meine Familienmitglieder (Gattin und unsere drei Kinder G, geb. ...09.2014, C, geb. ...11.2008 und D, geb. ...12.2011) ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in meiner Mietwohnung in Wohnort_Ö.
Den einschreitenden Beamten der Finanzpolizei habe ich bei meiner Einvernahme/informativen Befragung nicht richtig verstanden, ich spreche nur sehr schlecht Deutsch, der Beamte hat auch nicht versucht, mit mir auf Englisch zu kommunizieren (was möglich gewesen wäre).
Anbei vorgelegt werden
Die auf mich und meine Gattin lautende Jahresrechnung für Wärmelieferung für die Wohnung Adresse_Ö samt Detailrechnung Wärme.
Die Stromrechnung der Energie Burgenland für die genannte Wohnung für den genannten Zeitraum.
Lichtbilder, die mein ausschließlich als Büroraum genütztes Büro in Bratislava wiedergeben.
Ich beantrage die Überprüfung der Richtigkeit meines Vorbringens durch nochmalige Inaugenscheinnahme meiner Wohnung in Wohnort_Ö, soferne hoheitliche Bedenken nicht dagegen sprechen, bestehen meinerseits natürlich auch keine Einwände dagegen, dass die Behörde mein Büro in Bratislava in Augenschein nimmt.
Die gestellten Anträge bleiben aufrecht.
Kopien folgender Belege waren beigeschlossen:
Wärmelieferung
Jahresrechnung Wärmelieferung der Energie Burgenland an Ing. A und lvana Ba per Adresse Adresse_Ö für den Zeitraum 1.12.2014 bis 15.11.2015, wonach für die Wärmelieferung € 574,68 bei einem Verbrauch von 5.698 kWh in Rechnung gestellt werden.
Stromlieferung
Jahresrechnung Energie- und Netzkosten der Energie Burgenland an Ing. A und lvana Ba per Adresse Adresse_Ö für den Zeitraum 26.11.2014 bis 24.11.2015, wonach für die Stromlieferung einschließlich Netzkosten und Abgaben € 377,31 bei einem Verbrauch von 1.228 kWh in Rechnung gestellt werden.
Niederschrift mit Ing. ABa
Das Finanzamt nahm mit Ing. A Ba am 13.4.2016 folgende Niederschrift auf:
Ich bin damit einverstanden, dass Frau ... für mich dolmetscht. Ich selbst verstehe Deutsch, spreche es aber nicht sehr gut.
Ich habe drei Kinder im Alter von 7, 4 und 2 Jahren. Die beiden Älteren gehen in Bratislava in die Schule bzw. in den Kindergarten.
Ich habe ein Büro in Wohnort_Ö. Es besteht aus einem Raum in der Größe von ca. 20-24 qm. Die Einrichtung besteht aus einem Schreibtisch und einem Drucker.
Das Büro in Wohnort_Ö ist eine Genossenschaftswohnung.
Die Arbeit mache ich mit einem Laptop. Ich mache Baupläne, hauptsächlich mache ich aber Bauaufsicht. Dann bin ich vor Ort.
Ich habe eine Homepage www.Ba.at.
Die Kundenliste wird nachgereicht.
Meine Kunden erhalte ich über das Internet, Mundpropaganda und ich habe auch eine Werbetafel an meinen Baustellen, Foto wird nachgereicht.
In Österreich bin ich seit 2014 tätig, die slowakische Firma besteht seit 2011.
Ich bin auch Alleineigentümer der Firma F construction in Bratislava. Diese Firma macht keine Bauaufsicht, nur Baupläne. Sie hat keine Angestellten. Am Ende des Jahres erhalte ich von der Firma Geld. Wie hoch die Beträge sind und um welche Art der Auszahlung es sich handelt, werde ich nach Rücksprache mit meinem Steuerberater bekannt geben.
Ich arbeite ungefähr zu 60% für mein österreichisches Unternehmen und zu 40% für das slowakische Unternehmen.
Niederschrift mit EBová
Das Finanzamt nahm mit E Bová am 13.4.2016 folgende Niederschrift auf:
Ich bin damit einverstanden, dass Frau ... für mich dolmetscht. Ich selbst spreche nicht deutsch.
Ich bin mit Herrn DI ABa seit 2008 verheiratet und habe drei gemeinsame Kinder.
Mein Mann ist im Bauwesen tätig, er macht Baupläne und übernimmt die Bauaufsicht.
In der Slowakische Republik hat er eine s.r.o., er ist Alleineigentümer. Die s.r.o. führt dieselben Tätigkeiten aus. Die s.r.o. hat keine Angestellten.
Ich kenne das Büro meines Mannes in Wohnort_Ö. Es besteht aus einem Raum mit etwa 20 -24 qm. Er fährt sehr oft nach Wohnort_Ö ins Büro. Er ist auch drei- bis viermal in der Woche im s.r.o.-Büro in Bratislava. Das Büro in Bratislava befindet sich in einem Bürogebäude, wie groß es ist, weiß ich nicht.
Über die genaue Tätigkeit meines Mannes kann ich darüber hinaus keine Angaben machen.
E-Mail vom 18.4.2016
Mit E-Mail vom 18.4.2016 übermittelte der Bf eine Aufstellung von Auftraggebern und in Österreich gelegenen Adressen und der Anmerkung "Pläne", "Bauführung" oder "Fertigstellungsanzeige".
F construction
Laut der Datenbank FinStat (http://www.finstat.sk/Y) sowie dem Firmenregister Register právnických osôb a podnikateľov (http://www.register-podnikatelov.sk/F-construction-s-r-o-Y) residiert die F construction, s. r. o. in Wohnort_SK, dem Wohnort der Familie in der Slowakei.
Štatutár (Vertreter) und Spoločníci (Gesellschafter) sind Ing. E Bová, Wohnort_SK, und Ing. A Ba, Wohnort_SK.
Das Unternehmen ist in den Geschäftsbereichen Unternehmensberatung, Handel, Bauplanerstellung, Gestaltung und Veränderung einfacher, kleinerer Gebäude tätig:
◾sprostredkovateľská činnosť v oblasti služieb.
◾sprostredkovateľská činnosť v oblasti obchodu.
◾činnosť podnikateľských, organizačných a ekonomických poradcov.
◾vypracovanie dokumentácie a projektu jednoduchých stavieb, drobných stavieb a zmien týchto stavieb.
Der Gewinn (zisk) habe 2012 € 874, 2013 € 1.714 und 2014 € 3.553 betragen, der Umsatz (tržby) 2012 € 24.330, 2013 € 41.300 und 2014 € 23.375.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
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Normen und Schlagworte
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 14 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 16 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 119 Abs. 1 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100414/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100414.2016
- Stammnummer
- 110798
- Gültig
- 25.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF