…in Höhe von 118.257,60 Euro; ii./ Umsatzsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 80.606,83 Euro; B./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (sowie dazu ergangener Verordnungen) entsprechender Lohnkonten, nämlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für…
…15), folgend ist festzuhalten, dass gegenständlich seitens der Geschäftsführung der Bf. in den Jahren 2006 und 2007 das Wissen um die Abgabenpflicht und der (zumindest bedingte) Vorsatz hinsichtlich der Nichtführung von Lohnkonten, somit unabdingbare Voraussetzungen für die Beurteilung als (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung, nicht zweifelsfrei gegeben waren…
…eines (auch nur bedingten) Vorsatzes hinsichtlich der Nichtführung von Lohnkonten und der Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung der Geschäftsführung nicht ausgegangen werden. Dies umso mehr, als bei steuerlich nicht ausgebildeten Personen die Dienstgeberbeitragspflicht regelmäßig eng mit dem Vorliegen von Dienstverhältnissen im einkommensteuerrechtlichen Sinn verknüpft ist und…
…Mai 2017 von der Finanzstrafbehörde hinsichtlich des Tatzeitraumes der Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit der Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum auf 6 - 12/2012 und 1 - 12/2013 (ohne Abänderung der strafbestimmenden Wertbeträge) berichtigt, da irrtümlich aufgrund von Schreibfehlern unrichtige Daten aus der Stellungnahme der Amtsbeauftragten…
…die subjektive Tatseite mit Vorsatz festzustellen und mit Spruchberichtigung zum Tatzeitraum vorzugehen. Zur Anlastung die lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben, ist darauf zu verweisen, dass Nichtführung von Lohnkonten für einen Dienstnehmer unter eine andere, wesentlich höhere, Strafdrohung fällt (…
…7. Jänner 2003 über die Feststellung der Versicherungspflicht des B.H. nicht mit der ihm zumutbaren Sorgfalt reagiert hat und seine falsche Vorgangsweise (der Nichtführung von Lohnkonten samt Verpflichtung der Berechnung und Abfuhr der Lohnabgaben) beibehalten hat, sofern man nicht ohnehin davon auszugehen hat, dass…
…der von ihm (unselbständig) beschäftigten D1 und D2 und in der Folge durch Nichtführung von Lohnkonten für diese beiden Beschäftigten bei gleichzeitiger Nichtabfuhr der Lohnabgaben, für die [Lohnzahlungszeiträume der] Jahre 2010 und 2011 eine Verkürzung an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von €…
…ist im Strafverfahren jedoch übernehmbar. Da keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vorliegt, ist es dem BFG verwehrt von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG basierend auf der Nichtführung von Lohnkonten auszugehen und bleibt es bei der Qualifizierung der Taten als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf. Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2…
…nicht beliebig festgesetzt werden und Löhne nur nach dem (niedrigen) kollektivvertraglichen Tarif bezahlt werden. Gerade bei der Bf wäre es von Beginn an zu großen Fluktuationen gekommen. Wie aus den Lohnkonten ersichtlich sei, wären allein in den Jahren seit Betriebsbeginn über 100 Arbeitskräfte beschäftigt worden…
…die Strafbarkeit von Finanzvergehen (hier: die absichtliche Nichtführung der Lohnkonten und Nichtabfuhr der diese Arbeitnehmer betreffenden Lohnsteuern bzw. Nichtentrichtung der diese betreffenden Dienstgeberbeiträge und ab 2011 der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis September 2011 sowie die vorsätzliche Nichtabgabe von Abgabenerklärungen…
…Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit von Finanzvergehen (hier in Frage kommend: die absichtliche Nichtführung der Lohnkonten betreffend bestimmte Arbeitnehmer und Nichtabfuhr der diese betreffenden Lohnsteuern bzw. Nichtentrichtung der diese betreffenden Dienstgeberbeiträge hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2009) durch Verjährung. Der…
…sind und die auf den Lohnkonten aufscheinen. 2. Schätzungsberechtigung: Formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen berechtigen nur dann zur Schätzung wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis nicht mehr glaubwürdig erscheint. Durch die Nichtführung (oder Nichtvorlage bei der Prüfung) von Arbeitszeitaufzeichnung für den gesamten…
…gestellt. Der Lohnaufwand würde somit 11% des Umsatzes entsprechen. Demgegenüber wurden im zweiten Halbjahr 2014 insgesamt Lohnaufwendungen von 107.618,44 € getätigt und Umsätze in Höhe von 173.575,99 € erklärt. Die Lohnkosten machten somit im zweiten Halbjahr 2014 62% des Umsatzes aus…
…nunmehr verbliebenen Beschwerdezeitraumes von September 2014 bis Juli 2015 die Meldungen der lohnabhängigen Abgaben verspätet (September 2014 bis Jänner 2015) bzw gar nicht (Februar bis Juli 2015) erstattet hatte und wegen der vorsätzlichen Nichtabführung von lohnabhängigen Abgaben an das Finanzamt im Zeitraum von Oktober 2014…
…ihm zur Last gelegten Straftatbestände – mit Ausnahme der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag - ab. Hinsichtlich der Nichtabführung der Lohnsteuer kam es lediglich zu einer geringeren Feststellung von verkürzter Lohnsteuer, weil in den ursprünglichen zur Last gelegten verkürzten Lohnsteuern in die Bemessungsgrundlage auch Lohnbestandteile eingeflossen sind…
…für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie ihre Verpflichtung zur Führung entsprechender Lohnkonten verletzt, wenn sie dieser nicht entspricht; sie habe "unter Verletzung dieser Verpflichtung" gewusst, dass sie "durch das Nichtführen entsprechender Lohnkonten" eine Verkürzung von Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen bewirke…
…Einnahme zu verschaffen. Die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung wurde laut Urteil im Zeitraum 1999-2006 begangen. Unter Verletzung der Führung von entsprechenden Lohnkonten, indem in den Lohnkonten der Arbeitnehmer nicht die vollständigen Lohnzahlungen anführte, hielt der Beschwerdeführer die dadurch bewirkten Abgabenhinterziehungen nicht nur für möglich, sondern für…
…Dieser Prozentsatz entspricht nämlich der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeiter regelmäßig nicht die…
…in der Fachwelt zu Unsicherheit und einigen Diskussionen geführt, da zunächst nicht eindeutig klar gewesen wäre, ob die Nichtanführung der Textpassage so zu interpretieren sei, dass die kumulative Anwendung der Kriterien von § 3 Abs 1Z 35 sowie § 124b Z 408 EStG aus Sicht der Finanzverwaltung…