RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100777/2025

Die Umqualifizierung einer 2022 steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 muss im Kalenderjahr 2022 vorgenommen werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100777/2025vom 15.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Oberösterreich Wirtschafts- prüfungs GmbH, Johann-Konrad-Vogel-Straße 7-9, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 26. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 26. Februar 2025 betreffend - Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 vom 13.12.2024, - Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 22.11.2024, eingebracht am 22.11.2024, betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für Jänner bis Juli 2022, - Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 22.11.2024, eingebracht am 22.11.2024, betreffend Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für Jänner bis Juli 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 22. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: "Bf.") an das Finanzamt Österreich einen Antrag auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis Mai sowie Juli 2022 gemäß § 201 BAO wie folgt: Dienstgeberbeiträge Dienstgeberbeiträge NEU für 01/2022 € 54.481,07 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 54.598,07 Gutschrift für 01/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 02/2022 € 61.481,46 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 61.598,46 Gutschrift für 02/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 03/2022 € 58.079,13 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 58.196,13 Gutschrift für 03/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 04/2022 € 55.164,62 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 55.398,62 Gutschrift für 04/2022 € 234,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 05/2022 € 95.957,69 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 128.386,62 Gutschrift für 05/2022€ 32.428,93 Dienstgeberbeiträge NEU für 07/2022 € 60.217,76 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 60.334,76 Gutschrift für 07/2022 € 117,00 Summe Gutschrift DB für 2022: € 33.130,93 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 01/2022 € 4.778,28 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 4.788,48 Gutschrift für 01/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 02/2022 € 5.395,23 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.405,43 Gutschrift für 02/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 03/2022 € 5.099,93 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.110,13 Gutschrift für 03/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 04/2022 € 4.845,19 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 4.865,59 Gutschrift für 04/2022 € 20,40 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 05/2022 € 8.418,99 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 11.268,53 Gutschrift für 05/2022 € 2.849,54 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 07/2022 € 5.289,57 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.299,77 Gutschrift für 07/2022 € 10,20 Summe Gutschrift DZ für 2022: € 2.910,74 Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: I. Sachverhalt: Von der Bf. wären im Jahr 2022 steuerfreie Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG iHv EUR 868.647,60 ausbezahlt worden. Die Auszahlung wäre in den Monaten Jänner bis Juli 2022 erfolgt. Dementsprechend wären die auf die Gewinnbeteiligung entfallenden Dienstgeberbeiträge sowie die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen iHv insgesamt EUR 36.041,67 an die Abgabenbehörde abgeführt worden. Diese steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen wären nach Maßgabe des § 124b Z 408 lit b EStG rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt worden. Die auf die nunmehrige Teuerungsprämie abgeführten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen wären daher gutzuschreiben, da die Teuerungsprämie auch vom Dienstgeberbeitrag bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit wäre. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 124b Z 408 lit b EStG könne eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden (vgl auch Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass, PV-lnfo 2/2023, 4, wonach diese Umwandlung - anders als zunächst im Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien enthalten - auch dann zulässig wäre, wenn nur die Voraussetzungen für eine Gewinnbeteiligung nicht jedoch zusätzlich jene für eine Teuerungsprämie vorliegen). Die Teuerungsprämie wäre im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung auch von der Sozialversicherung (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG) sowie von der Kommunalsteuer (§ 16 Abs. 15 KommStG) und dem Dienstgeberbeitrag bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) befreit. Als Folge der rückwirkenden Umqualifizierung der steuerfreien Gewinnbeteiligung in eine sowohl steuerfreie als auch lohnnebenkostenfreie Teuerungsprämie würden sich die im Zusammenhang mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung entrichteten Dienstgeberbeiträge sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen iHv EUR 36.041,67 als nicht richtig erweisen. Dieser Antrag wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Finanzamt für Großbetriebe weitergeleitet. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 setzte das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 201 BAO den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01-07/2022 basierend auf einer Bemessungsgrundlage von € 10.415.722,43 mit € 385.381,71 fest, woraus sich eine Gutschrift von € 33.130,93 ergab. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 setzte das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 201 BAO den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01-07/2022 basierend auf einer Bemessungsgrundlage von € 10.415.722,43 mit € 33.827,19 fest, woraus sich eine Gutschrift von € 2.910,74 ergab. In der Begründung dieser - als Sammelbescheid erlassenen - Bescheide wurde ausgeführt, dass mit diesen Bescheiden dem Anbringen vom 22.11.2024 vollinhaltlich Rechnung getragen worden wäre, weswegen eine Begründung entfallen könne (vgl. § 93 Abs. 3 BAO). Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 hob das Finanzamt für Großbetriebe die Bescheide vom 13.12.2024 betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und wurde dieser Bescheid wie folgt begründet: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Dazu werde auf den gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen, den bisherigen Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den bisherigen Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, beide für den Zeitraum 01-07/2022 und datiert mit 13.12.2024, ersetzenden neuen Bescheid vom 26.02.2025 betreffend Abweisung des Antrages vom 22.11.2024 verwiesen. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hätte, wäre die Aufhebung der im Spruch bezeichneten Bescheide von Amts wegen zu verfügen. Die am Abgabenkonto gebuchten Gutschriften vom 13.12.2024 des Dienstgeberbeitrages iHv 33.130,93 € sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag iHv 2.910,74 € wären daher aufgehoben worden. Am 26. Februar 2025 wurde der Antrag vom 22.11.2024 der Bf. betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag jeweils für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 abgewiesen und wurde diese Abweisung wie folgt begründet: Mit Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom 26.2.2025 wäre der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 01-07/2022 vom 13.12.2024 aufgrund einer fehlerhaften Rechtsansicht aufgehoben worden. Der vorgenannte aufgehobene Bescheid werde nun durch diesen Bescheid ersetzt. Gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 könne eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Der Arbeitgeber hätte bis 15.2.2023 im Rahmen der Aufrollung nach § 77 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 11 Abs. 2 KommStG die Möglichkeit, die Gewinnbeteiligung nachträglich zu einer Teuerungsprämie umzuqualifizieren. Nachdem der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätte, würde eine rückwirkende Behandlung der Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 ausscheiden. Da die an die Mitarbeiter gewährte Gewinnbeteiligung, im Gegensatz zur Teuerungsprämie, der DB und DZ-pflicht unterliegen würde, könne die beantragte Gutschrift (DB 33.130,93 €; DZ 2.910,74 €) nicht erfolgen. Für den Fall, dass sich - wie hier - die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweist, dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist abzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2013, 2010/13/0133). Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Am 26. März 2025 brachte die Bf. sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 26.2.2025 als auch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2025, mit dem der Antrag vom 22.11.2024 der Bf. betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag jeweils für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 abgewiesen wurde, via Finanzonline fristgerecht eine Beschwerde ein und wurden diese Beschwerden wie folgt begründet: Von der Bf. wären im Jahr 2022 Zahlungen an ihre Arbeitnehmer geleistet worden, welche nach damaliger Rechtslage als steuerfreie Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG einzustufen gewesen wären. In weiterer Folge hätte die Bf. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese rückwirkend in eine steuerfreie Teuerungsprämie umzuwidmen, welche für das Jahr 2022 später in § 124b Z 408 It b EStG eingeräumt worden wäre. Ein Querverweis auf § 77 Abs 5 EStG würde sich hierin weder explizit noch implizit finden, da in § 77 Abs 5 EStG der 15.2. des Folgejahres als Frist für die Neuberechnung der Lohnsteuer für Bezüge des Vorjahres die bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden, normiert werde. Im vorliegenden Fall hätte jedoch weder eine Neuberechnung der Lohnsteuer stattgefunden, da sowohl Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch Teuerungsprämie lohnsteuerfrei wären, noch wären Bezüge für das Vorjahr im Folgejahr ausbezahlt worden. Ebenso würde sich § 11 Abs 2 KommStG lediglich auf laufende Bezüge beziehen, die zwischen dem 15.1. und dem 15.2. des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlt werden, was hier nicht der Fall gewesen wäre. Weder Zuflusszeitpunkt noch Verpflichtungswille wären außerhalb des Kalenderjahres 2022 gelegen. Da die "Aufrollungstatbestände" der einschlägigen Bestimmungen des § 77 Abs 5 EStG und § 11 Abs 2 KommStG und die damit verbundenen Fristen hier nicht zur Anwendung kommen würden, wäre richtigerweise ein Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO gestellt worden, da sich die ursprünglich bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hätte, weil über die Detailvoraussetzungen einer Umqualifizierung gem. § 124b Z 408 Iit b EstG längere Zeit Unklarheit geherrscht hätte und offenbar nach wie vor herrschen würde. Daher würde sich die Begründung des Bescheides vom 26.2.2025, die letztlich für den Spruch des Bescheides maßgeblich wäre, wonach der Arbeitgeber von der Möglichkeit der rückwirkenden Behandlung der Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie nicht Gebrauch gemacht hätte, weil er diese nicht in der Form einer "Aufrollung" durchgeführt hätte, als unrichtig herausstellen. Die Bf. beantragte in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Aufhebung des abweisenden Bescheides vom 26.2.2025 sowie die Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 26.2.2025 und damit die Wiederherstellung des stattgebenden Bescheides vom 13.12.2024. Am 11. Juni 2025 erließ das Finanzamt für Großbetriebe eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der nachstehend wiedergegebenen Begründung: Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 hätten den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 122 Abs. 8 WKG könnten die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhnen zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 gelten würde (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages würden gemäß § 41 Abs. 4 lit. h FLAG 1967 nicht die in § 124b Z 408 lit. a des EStG 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen gehören, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie). Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), wären bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt (§ 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 könne eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine abgabenfreie Teuerungsprämie gewähren zu können, wäre mit dem Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I 2022/93, ausgegeben am 30.6.2022, befristet für die Jahre 2022 und 2023 eingeführt worden. In den Gesetzesmaterialien werde dazu ausgeführt: "Es soll aber möglich sein, dass der Arbeitgeber eine im Kalenderjahr 2022 gewährte Gewinnbeteiligung im Jahr 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert. Diese Möglichkeit soll deshalb eingeräumt werden, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten - wie insbesondere Kommunalsteuer und DB - befreit werden soll. ""§ 124b Z 408 iit. b EStG 1988 sieht die Möglichkeit vor, im Kalenderjahr 2022 eine gewährte (beitragspflichtige) Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 in eine Teuerungsprämie umzuwandeln. Insoweit dies erfolgt, entfällt rückwirkend die Beitragspflicht." Wie den Gesetzesmaterialen deutlich zu entnehmen wäre, müsse die rückwirkende Behandlung einer Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie auch tatsächlich im Jahr 2022 durchgeführt werden. Eine außerhalb des Kalenderjahres 2022 durchgeführte Umqualifizierung würde nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, schon gar nicht, wenn diese Jahre später mittels Antrag gemäß § 201 BAO herbeigeführt werden solle. Bereits aus diesem Grund wäre der gegenständliche Antrag betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner bis Juli 2022, der am 22.11.2024 eingebracht wurde, zu Recht mit Bescheid vom 26.02.2025 abgewiesen worden. Gemäß § 43 Abs. 2 FLAG würden die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sinngemäß Anwendung finden. Die nachträgliche Umwandlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie wäre nur im Rahmen einer Aufrollung möglich. Nach § 77 Abs. 3 bzw. 4 EStG 1988 könne eine Aufrollung immer nur im jeweiligen Kalenderjahr stattfinden. Eine Aufrollung wäre daher im gegenständlichen Sachverhalt ebenfalls nur im Kalenderjahr 2022 möglich gewesen. Auch wenn § 77 Abs. 5 EStG 1988 nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall nicht einschlägig wäre, würde dieser deutlich zeigen, dass eine Aufrollung selbst bei Zahlungen von Bezügen für das Vorjahr nur dann möglich wäre, wenn diese Bezüge bis spätestens 15. Februar des Folgejahres ausgezahlt werden. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 77 EStG wäre somit die spätest mögliche Frist für die Vornahme einer Aufrollung der 15. Februar des Folgejahres. Da gegenständlich keine Auszahlung von Bezügen für das Vorjahr vorgenommen worden wäre, sondern lediglich eine Umqualifizierung stattfinden hätte sollen, hätte die Aufrollung schon vor dem 15.2.2023 vorgenommen werden müssen. Nach § 201 Abs. 1 BAO könne - sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch einen Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten - nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne die Festsetzung erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Bezogen auf den "Neuerungstatbestand" wäre somit erforderlich, dass für die Abgabenbehörde im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Voraussetzung für die Festsetzung wäre daher, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages noch nicht bekannt gewesen wären und dass diese Umstände nachträglich neu hervorkommen (Ritz/Koran, BAO8 § 201 BAO Rz 37). Die gewährte Gewinnbeteiligung hätte bereits im Jahr 2022 als Teuerungsprämie behandelt werden müssen, um die in § 41 Abs. 4 lit. h FLAG geregelte Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Erweise sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig, wäre der Antrag auf Festsetzung als unbegründet abzuweisen. Die begehrte Festsetzung hätte auch nicht nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen können, da weder Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich wären, die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen wären. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 wäre die gewährte Gewinnbeteiligung zu Recht gemäß § 41 Abs. 3 FLAG und § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag sowie in die Bemessungsgrundlage des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden. Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen. An 9. Juli 2025 stellte die Bf. via Finanzonline einen Vorlageantrag, in dem folgendes ausgeführt wurde: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2025, zugestellt am 13.06.2025, wäre die Beschwerde von Finanzamt für Großbetriebe als unbegründet abgewiesen worden. Die Bf. beantragt nunmehr, die Beschwerde vom 26.3.2025 gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom 26.2.2025 sowie den neuen Sachbescheid (Abweisungsbescheid) vom 26.2.2025, jeweils betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 01-07/2022 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Beschwerde vom 26.3.2025 verwiesen. Eine Ergänzung zur Beschwerde betreffend die in der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Punkte würde in Kürze nachgereicht werden. Mit Vorlagebericht vom 11. August 2025 legte das Finanzamt für Großbetriebe die Beschwerde vom 26. März 205 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde aus, da der Vorlegantrag im Wesentlichen kein neues Vorbringen enthalten würde und auch bis dato keine Nachreichung einer Begründung der in der BVE vorgebrachten Punkte eingelangt wäre, dass auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2025 verwiesen werde. Am 8. August 2025 brachte die Bf. folgende Ergänzung des Vorlageantrages ein: Im Begutachtungsentwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 hätte sich hinsichtlich der Umqualifizierung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) in eine Teuerungsprämie (§ 124b Z 408 EStG) in Rz 112k noch folgender Text gefunden: "Die steuerfrei ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung muss auch die Voraussetzungen für die Teuerungsprämie erfüllen, damit sie nachträglich umgewandelt werden kann. Bereits in der Vergangenheit gewährten Prämien mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich." Da es sich bei der im Jahr 2022 ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung im Fall der Bf. nicht um die erste Auszahlung dieser Art gehandelt hätte, hätte die Bf. auf dieser Grundlage daher zunächst die Auffassung vertreten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Umqualifizierung als Teuerungsprämie in diesem Fall nicht mit der Bestimmung § 124b Z 408 lit b konform wäre. Im endgültigen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 vom 19.12.2022 wäre die oben zitierte Textstelle jedoch nicht mehr enthalten gewesen. Dies hätte in der Fachwelt zu Unsicherheit und einigen Diskussionen geführt, da zunächst nicht eindeutig klar gewesen wäre, ob die Nichtanführung der Textpassage so zu interpretieren sei, dass die kumulative Anwendung der Kriterien von § 3 Abs 1Z 35 sowie § 124b Z 408 EStG aus Sicht der Finanzverwaltung entweder selbstverständlich oder aber nicht notwendig sei. Eine Aufrollung zu diesem Zeitpunkt hätte für jeden Arbeitgeber ein massives Risiko dargestellt, da auf diese Weise den Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet worden wären, für die der Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung möglicherweise in Anspruch genommen werden könnte. Erst durch eine Klarstellung seitens des Bundesfinanzministeriums, die über die Industriellenvereinigung an die Mitglieder und Gäste im Ausschuss für Steuerpolitik und Kapitalmarktfragen Mitte Februar 2023 kommuniziert worden wäre sowie einen Fachartikel (Seebacher, PV-Info Februar 2023) hätte Klarheit darüber geherrscht, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Umqualifizierung eindeutig zulässig sei. Eine Aufrollung innerhalb der Frist bis zum 15.2.2023 wäre daher mit dem damaligen Wissensstand weder durchführbar noch zumutbar gewesen. Die Aufrollungsmöglichkeit des § 77 EStG würde ein vereinfachtes Verfahren darstellen, um unterjährige Korrekturen von bereits entrichteten Selbstbemessungsabgaben bis zum 15. Februar des Folgejahres durchzuführen. Wenn jedoch Umstände - wie eben die Klärung einer unsicheren Rechtsfrage - erst nach dieser Frist neu hervorkommen, würde nur das Verfahren einer Rückerstattung gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO bleiben. Der in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2025 enthaltenen Aussage, wonach es eine Voraussetzung für die (Neu)Festsetzung sei, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages entscheidungserhebliche Tatsachen der Abgabenbehörde noch nicht bekannt waren, und dass eben solche Tatsachen nicht neu hervorgekommen wären, ist Folgendes zu entgegnen: Für den Wiederaufnahmetatbestand des Neuhervorkommens von Tatsachen vor dem Hintergrund eines Verfahrens zu § 201 Abs. 2 Z 3 hätte der VwGH ausgesprochen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058), dass das Neuhervorkommen stets aus Sicht der die Wiederaufnahme betreibenden Partei zu beurteilen wäre. Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre das Neuhervorkommen von Tatsachen somit aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 201, Rz 23). Da aufgrund der zum Zeitpunkt der Selbstbemessung für den Antragsteller unklaren Rechtslage der Neuerungstatbestand somit erfüllt wäre und eine andere Weise der Korrektur der gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) nicht möglich gewesen wäre, wäre die Wiederaufnahme und Neufestsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zulässig. Aufgrund eines Ersuchens des Bundesfinanzgerichts mit Beschlüssen vom 12.8.2025 und 11.9.2025 erging ein Schriftsatz der Bf. vom 1.10.2025 dem ein Mail der steuerlichen Vertretung an die Bf. vom 15.2.2023 sowie die Gehaltskonten des Jahres 2022 von fünf im Beschluss vom 12.8.2025 angeführten Dienstnehmern angeschlossen waren. Dieses Schreiben samt den angeschlossenen Unterlagen wurde dem Finanzamt für Großbetriebe mit Beschluss vom 10.10.2025 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 15.10.2025 wurde vom Finanzamt für Großbetriebe zusammengefasst folgendes vorgebracht: Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung wäre im Rahmen der Lohnverrechnung tatsächlich weder im Jahr 2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt als Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 behandelt worden. Das Schreiben der Bf. vom 1.10.2025 würde bestätigen, dass auch keine Entscheidung zu einer allfälligen Umwandlung getroffen wurde (vgl. E-Mail vom 15.02.2023 "Nach intensiver Auseinandersetzung mit diesem Thema kommen wir zu dem Schluss, dass eine nachträgliche Behandlung der im Jahr 2022 gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung als Teuerungsprämie im Wege der Personalverrechnung (Aufrollung) dennoch nach wie vor mit großen Risiken behaftet ist, …"), sondern die Möglichkeit von Rückerstattungsanträgen betreffend der Lohnnebenkosten in Betracht gezogen wurde. Da die gewährte Gewinnbeteiligung im Jahr 2022 nicht als Teuerungsprämie behandelt wurde, kann die Beitragspflicht schon aus diesem Grund nicht rückwirkend entfallen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2025 ausgeführt, könne eine Umqualifizierung auch nicht mittels Antrag auf Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen. Außerdem wurden unter Zitierung von Judikatur des VwGH sowie der Literatur (Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 21) rechtliche Ausführungen zum Vorliegen von Tatsachen iSd § 201 Abs. 2 Z 3 iVm § 303 gemacht. Bei der in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 8.8.2025 angeführten Klarstellung seitens Bundesfinanzministeriums, wonach eine Umwandlung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 auch dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen für eine Teuerungsprämie nicht erfüllt sind, würde es sich um keine neu hervorkommende Tatsache iSd 201 Abs. 2 Z 3 iVm § 303 BAO handeln. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist zu FN ***2*** in das Firmenbuch des Landesgerichts ***3*** eingetragen und ist der 31. Dezember ihr Bilanzstichtag. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der Bf. hat im Wirtschaftsjahr 2021 € ***4*** betragen. Von der Bf. sind im Jahr 2022 Gewinnbeteiligungen iHv EUR 868.647,60 ausbezahlt worden, ohne diese der Lohnsteuer unterworfen zu haben, weil diese nach Ansicht der Bf. unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 gefallen sind. Hinsichtlich der einzelnen Dienstnehmer der Bf., die im Jahr 2022 von der Bf. eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt erhalten haben, wird auf die dieser Entscheidung angeschlossene Beilage, die mit "Aufstellung der im Jahr 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen" betitelt ist, und einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, verwiesen. Die Bf. hat an ihre Dienstnehmer auch vor dem Jahr 2022 Gewinnbeteiligungen gewährt. Die im Jahr 2022 von der Bf. ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sind an sämtliche Dienstnehmer der Bf. erfolgt, die keine individuelle Prämie erhalten haben. Sämtliche Dienstnehmer der Bf. sind (auch) im Jahr 2022 dem Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik unterlegen. Dieser Kollektivvertrag (vom 13.12.2021), der ab 1.1.2022 gültig ist (§ 3 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages) enthält für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder eine Bestimmung zu einer verpflichtenden Auszahlung einer Gewinnbeteiligung noch eine Ermächtigung zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die im Jahr 2022 von der Bf. ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sind nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgt. Die Höhe der an den jeweiligen Dienstnehmer ausbezahlten Gewinnbeteiligung war abhängig vom Umsatz der Bf., dem EGT der Bf. und der Gehaltshöhe des jeweiligen Dienstnehmers. Die Auszahlung ist in den Monaten Jänner bis April 2022 sowie Juli 2022 erfolgt. Im Juli 2022 wurde an den Dienstnehmer ***1*** eine Gewinnbeteiligung in Höhe von € 3.000 ausbezahlt. Die übrigen Gewinnbeteiligungen wurden im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 von der Bf. gewährt. Im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung standen alle Personen, an die die Bf. eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt hat, in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Bf. Die von der Bf. gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung hat für keinen der Mitarbeiter, an die sie ausbezahlt wurde, den Betrag von € 3.000 überschritten Auf diese steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen hat die Bf. darauf insgesamt entfallende Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 33.130,93 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.910,74, also in Summe EUR 36.041,67 an das Finanzamt für Großbetriebe als zuständige Abgabenbehörde fristgerecht abgeführt. In den Lohnzetteln der Dienstnehmer der Bf., die im Jahr 2022 Gewinnbeteiligungen lohnsteuerfrei ausbezahlt erhalten haben, und die an das Finanzamt für Großbetriebe am 5.3.2023 übermittelt wurden, wurde die jeweils ausbezahlte Gewinnbeteiligung unter dem Punkt "Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35" ausgewiesen. Weder bis zum 31.12.2022 noch bis zum 15. Februar 2023 ist eine Aufrollung der Lohnsteuer bzw. der Dienstgeberbeiträge sowie der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag betreffend jene Mitarbeiter erfolgt, die im Jahr 2022 eine Gewinnbeteiligung erhalten haben. Auch sind weder bis 31.12.2022 noch bis zum 15. Februar 2023 an das Finanzamt für Großbetriebe korrigierte Lohnzettel dieser Mitarbeiter übermittelt worden, in denen statt der unter dem Punkt "Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35" ausgewiesenen Beträge diese unter dem Punkt "Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408" angeführt worden wären. Auf den Lohnkonten der Dienstnehmer, die 2022 eine Gewinnbeteiligung erhalten haben, scheint auch nach der Antragstellung durch die Bf. vom 22.11.2024 die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung auf und nicht eine Umwandlung in eine Teuerungsprämie. Auch erfolgte keine diesbezügliche Änderung der Gehaltszettel der Dienstnehmer, die 2022 eine Gewinnbeteiligung von der Bf. erhalten haben. Daraus folgt, dass die von der Bf. im Jahr 2022 gewährten Gewinnbeteiligungen im Rahmen der Lohnverrechnung tatsächlich weder im Jahr 2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt als Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 behandelt worden sind. Auch eine Aufrollung der auf die ausbezahlten Gewinnbeteiligungen 2022 ausbezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Berichtigung der Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 4 ASVG) ist bis 15.2.2023 und auch danach durch die Bf. nicht erfolgt. Eine Information an jene Dienstnehmer, an die von der Bf. im Jahr 2022 eine Gewinnbeteiligung gewährt wurde, dass diese in eine Teuerungsprämie umgewandelt wird, erfolgte nicht und daher auch nicht im Jahr 2022 bzw. bis 15.2.2023. Auch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern, an die von der Bf. im Jahr 2022 eine Gewinnbeteiligung gewährt wurde, dass diese in eine Teuerungsprämie umgewandelt wird, erfolgte nicht. Bis zum 15.2.2023 wurden zwischen der Bf. und deren steuerlicher Vertretung Überlegungen angestellt ob bzw. auf welche Weise die 2022 gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligungen nachträglich in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 umgewandelt werden können. Es wurde von einer Aufrollung aufgrund von der Bf. bzw. der steuerlichen Vertretung der Bf. angenommener Risiken betreffend die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der Umwandlung der Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie durch die Österreichische Gesundheitskasse Abstand genommen. Festgestellt wird, dass erst nach dem 15.2.2023 durch die Bf. die Entscheidung getroffen wurde, die auf die 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Wege eines Antrages an das zuständige Finanzamt gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO - im Wege einer Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag ohne Berücksichtigung der auf die gewährten Gewinnbeteiligungen entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag - rückerstattet zu erhalten, weil in diesem Antrag eine Umqualifizierung der ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 vorgenommen werden sollte. Mit Schreiben vom 22. November 2024 stellte die Bf. an das Finanzamt Österreich einen Antrag auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis Mai sowie Juli 2022 gemäß § 201 BAO wie folgt: Dienstgeberbeiträge Dienstgeberbeiträge NEU für 01/2022 € 54.481,07 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 54.598,07 Gutschrift für 01/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 02/2022 € 61.481,46 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 61.598,46 Gutschrift für 02/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 03/2022 € 58.079,13 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 58.196,13 Gutschrift für 03/2022 € 117,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 04/2022 € 55.164,62 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 55.398,62 Gutschrift für 04/2022 € 234,00 Dienstgeberbeiträge NEU für 05/2022 € 95.957,69 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 128.386,62 Gutschrift für 05/2022€ 32.428,93 Dienstgeberbeiträge NEU für 07/2022 € 60.217,76 Bisher entrichtete Dienstgeberbeiträge € 60.334,76 Gutschrift für 07/2022 € 117,00 Summe Gutschrift DB für 2022: € 33.130,93 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 01/2022 € 4.778,28 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 4.788,48 Gutschrift für 01/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 02/2022 € 5.395,23 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.405,43 Gutschrift für 02/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 03/2022 € 5.099,93 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.110,13 Gutschrift für 03/2022 € 10,20 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 04/2022 € 4.845,19 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 4.865,59 Gutschrift für 04/2022 € 20,40 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 05/2022 € 8.418,99 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 11.268,53 Gutschrift für 05/2022 € 2.849,54 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen NEU für 07/2022 € 5.289,57 Bisher entrichtete Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen € 5.299,77 Gutschrift für 07/2022 € 10,20 Summe Gutschrift DZ für 2022: € 2.910,74 Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: "I. Sachverhalt: Von unserer Gesellschaft wurden im Jahr 2022 steuerfreie Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG iHv EUR 868.647,60 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in den Monaten Jänner-Juli/2022. Dementsprechend wurden die auf die Gewinnbeteiligung entfallenden Dienstgeberbeiträge sowie die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen iHv insgesamt EUR 36.041,67 an die Abgabenbehörde abgeführt. Die genaue Aufteilung dieser Beträge entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Diese steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen werden nach Maßgabe des § 124b Z408 lit b EStG rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt. Die auf die nunmehrige Teuerungsprämie abgeführten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen sind daher gutzuschreiben, da die Teuerungsprämie auch vom Dienstgeberbeitrag bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit ist." Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieses Antrages durch die Bf. sowie den weiteren Verfahrensgang wird auf Punkt I. dieser Entscheidung verwiesen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag der Bf. vom 22.11.2024, einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage der Lohnzettel der Dienstnehmer der Bf. des Jahres 2022, die eine Gewinnbeteiligung erhalten haben sowie aus dem Schreiben der Bf. vom 1.10.2025. Die Feststellung, dass erst nach dem 15.2.2023 durch die Bf. die Entscheidung getroffen wurde, die auf die 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Wege eines Antrages an das zuständige Finanzamt gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO - im Wege einer Festsetzung der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag ohne Berücksichtigung der auf die gewährten Gewinnbeteiligungen entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag - rückerstattet zu erhalten, weil in diesem Antrag eine Umqualifizierung der ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 vorgenommen werden sollte, gründet sich darauf, dass in dem mit Schreiben vom 1.10.2025 vorgelegten Mail der steuerlichen Vertretung der Bf. an diese vom 15.2.2023, 19:39 Uhr, festgehalten wurde, dass die steuerliche Vertretung demnächst auf die Bf. zukommen werde, um die allfällige Vorgangsweise mittels Rückerstattungsanträgen zu besprechen. Auch der Umstand, dass der Antrag gemäß § 201 BAO erst am 22.11.2024 - also mehr als eineinhalb Jahre nach dem Mail vom 15.2.2023 - eingebracht wurde, spricht unzweifelhaft dafür, dass die Entscheidung einen derartigen Antrag zu stellen erst weit nach dem 15.2.2023 getroffen wurde. Der Umstand, dass auf den Lohnkonten der Dienstnehmer, die 2022 eine Gewinnbeteiligung erhalten haben, auch nach der Antragstellung durch die Bf. vom 22.11.2024 die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung aufscheint und nicht eine Umwandlung in eine Teuerungsprämie, ergibt sich aus den mit Schreiben der Bf. vom 1.10.2025 vorgelegten Lohnkonten jener Dienstnehmer, die im Beschluss vom 12.8.2025 aufgrund einer zufallsbasierten stichprobenmäßigen Auswahl von fünf Dienstnehmern angeführt gewesen sind und sind alle diese vorgelegten Lohnkonten am 30.9.2025 abgefragt worden, dh. sie geben den Inhalt dieser Lohnzettel zu diesem Zeitpunkt wieder. Dass keine Änderung der Gehaltszettel der Dienstnehmer, die 2022 eine Gewinnbeteiligung von der Bf. erhalten haben, dergestalt erfolgt ist, dass in diesen nunmehr die Gewährung einer Teuerungsprämie aufscheint, ergibt sich aus dem Schreiben der Bf. vom 1.10.2025 wonach keine Information an die Dienstnehmer erfolgt ist. Aus einer Änderung der Gehaltszettel im dargestellten Sinn wäre aber eine solche Information erfolgt. Dass die Bf. an ihre Dienstnehmer auch vor dem Jahr 2022 Gewinnbeteiligungen gewährt hat, gründet sich auf das Vorbringen auf Seite 2 in der am 8.8.2025 eingebrachten Ergänzung zum Vorlageantrag ("Da es sich bei im Jahr 2022 ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht um die erste Auszahlung dieser Art handelte,…"). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 124b Z 408 EStG 1988 idF BGBl I 2002/194 lautet wie folgt: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind - bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich - bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. b) Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. d) Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen. Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 122 Abs. 8 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhnen zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages - und damit auch nicht zum Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag - gehören gemäß § 41 Abs. 4 lit. h FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 93/2024 nicht die in § 124b Z 408 lit. a des EStG 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie). § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG normiert folgendes: Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht: steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988; Da nur eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung gemäß § 124b Z 408 lit. b letzter Satz EStG 1988 im Kalenderjahr 2022 in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob die von der Bf. im Jahr 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen zu Recht als unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 fallend behandelt wurden. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 enthält folgende Regelung: Von der Einkommensteuer sind befreit: Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu. Für die Steuerfreiheit gilt: a) Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. b) Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon gilt: - Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach § 5, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. - Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. - Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs. c) Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6. d) Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung muss an aktive Arbeitnehmer erfolgt sein, dh. an Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen und die im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, wobei es nicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses ankommt (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, Tz 221/3 zu § 3 EStG). Diese Voraussetzung trifft auf die von der Bf. im Jahr 2022 gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligungen zu, weil alle Dienstnehmer der Bf. eine Gewinnbeteiligung erhalten haben, die im Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnbeteiligung in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Bf. gestanden haben, die keine individuelle Prämie erhalten haben. Steuerfrei sind pro Mitarbeiter maximal € 3.000 im Kalenderjahr, wobei die Beschäftigungsdauer im Jahr des Zuflusses für die maximale Begünstigung unbeachtlich ist (vgl. Mayr/Hayden, aaO, Tz 221/3 zu § 3 EStG). Daher steht auch jenen Dienstnehmern der Bf., deren Arbeitsverhältnis 2022 nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Mitarbeitergewinnbeteiligung beendet wurde, die Steuerfreiheit bis zum Maximalbetrag von € 3.000 zu. Der Betrag von € 3.000 wurde - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - für keinen der Mitarbeiter, denen die Bf. 2022 eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt hat, überschritten. Auch wurde die Mitarbeitergewinnbeteiligung den Mitarbeitern von der Bf. selbst gewährt, sodass sich die Frage ob auch von dritter Seite wie zB einer Konzernmutter gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligungen unter diese Steuerbefreiung fallen nicht stellt. Bei der gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung muss es sich um eine gewinnabhängige Vergütung handeln. Die Erfolgsgröße, an die angeknüpft wird, muss objektivierbar sein wie zum Beispiel Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag (vgl. zB Mayr/Hayden, aaO, Tz 221/3 zu § 3 EStG). Schließlich muss die Gewinnbeteiligung allen aktiven Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von aktiven Arbeitnehmern gewährt werden. Das für die Gruppenbildung herangezogene Kriterium muss sachlich begründet und darf nicht willkürlich sein (vgl. VwGH 27.7.2016, 2013/13/0069). Es muss sich um objektive, sachlich nachvollziehbare Abgrenzungskriterien handeln, die für den Mitarbeiter klar erkennbar machen, unter welchen Voraussetzungen er dem Grunde und der Höhe nach mit einer Gewinnbeteiligung rechnen kann (vgl. Zwick-Pevny/Daxkobler in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (72. Lfg 2023) Tz 35e zu § 3 Abs 1 Z 35 EStG). Eine Differenzierung der Höhe der Gewinnbeteiligung dergestalt, dass sich diese nach einem Prozentsatz des jeweiligen Bruttobezuges richtet, ist zulässig (vgl. Mayr/Hayden, aaO, Tz 221/3 zu § 3 EStG). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war die gewährte Gewinnbeteiligung an den von der Bf. erzielten Umsatz, deren EGT und der Gehaltshöhe des jeweiligen Dienstnehmers geknüpft. Daraus ergibt sich, dass die unterschiedliche Höhe der gewährten Gewinnbeteiligungen anhand objektiver Kriterien - nämlich der Gehaltshöhe - in nachvollziehbarer Weise erfolgt ist und einer Behandlung als steuerfrei nicht entgegensteht (vgl. dazu zB Neumann, ZAS 2024/44, unter Punkt C.1; Shubshizky, SWK 2022, S. 542 [S. 545]). Bei der Anknüpfung der Gewinnbeteiligung an den erzielten Umsatz bzw. das EGT der Bf. handelt es sich auch um objektivierbare Erfolgsgrößen. Ferner darf die Summe der 2022 gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im Jahr 2021 endenden Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Auch diese Voraussetzung ist aufgrund eines im Wirtschaftsjahr 2021 erzielten EBIT von € ***4*** und ausbezahlten Gewinnbeteiligungen von insgesamt € 868.647,60 erfüllt. Weiters darf es sich um keine Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 handeln. Im gegenständlichen Fall wurden die Mitarbeitergewinnbeteiligungen allen Dienstnehmern gewährt, die keine individuelle Prämie erhalten haben. Da weder der anwendbare Kollektivertrag eine Regelung betreffend die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung vorsieht noch eine entsprechende Betriebsvereinbarung (im Kollektivvertrag fehlt dafür auch eine entsprechende Ermächtigung) darüber abgeschlossen wurde, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Daher sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 für die von der Bf. 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Bf. im Antrag vom 22.11.2024 begehrte Umwandlung der 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in Teuerungsprämien iS des § 124b Z 408 EStG 1988 wirksam erfolgt ist oder nicht. Die in § 124b Z 408 EStG 1988 enthaltene Einführung einer Teuerungsprämie wurde mit dem Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I 93/2022, in das EStG 1988 aufgenommen, wobei die Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 30. Juni 2022 erfolgt ist. Im Initiativantrag zu der in § 124b Z 408 EStG 1988 getroffenen Regelung ist folgendes festgehalten (2662/A XXVII. GP, S. 10 f):

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100777/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100777.2025
Stammnummer
149567
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF