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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100777/2025

Die Umqualifizierung einer 2022 steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 muss im Kalenderjahr 2022 vorgenommen werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100777/2025vom 15.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, soll diese Maßnahme steuerlich entlastet werden: Derartige zusätzliche Zahlungen sollen als "Teuerungsprämie" in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein; Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung. Im Lichte der bereits eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis 2 000 Euro nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von 3.000 Euro soll nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die 2 000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 geleistet wird. Eine Teuerungsprämie soll jedoch zusammen mit einer Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) nur im Ausmaß von insgesamt 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis 3 000 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis 3 000 Euro steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden. Es soll aber möglich sein, dass der Arbeitgeber eine im Kalenderjahr 2022 gewährte Gewinnbeteiligung im Jahr 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert. Diese Möglichkeit soll deshalb eingeräumt werden, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten - wie insbesondere Kommunalsteuer und DB - befreit werden soll." Für die Auslegung abgabenrechtlicher Gesetzesnormen gelten nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts und zwar die §§ 6 f ABGB (vgl. zB VwGH 5.10.1979, 1418/79; VwGH 7.10.1993, 93/16/0145; VwGH 28.10.1988, 88/18/0091). Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist demnach auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage bzw. auch zu einem Initiativantrag können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. zB VwGH 14.5.2020, Ro 2020/13/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2020/15/0016). Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. zB VwGH 12.11.2020, Ra 2019/15/0133). In der Bestimmung des § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 wird ausdrücklich auf eine rückwirkende Behandlung einer 2022 ausbezahlten steuerfreien Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 im Kalenderjahr 2022 und nicht für das Kalenderjahr 2022 abgestellt, sodass sich bereits aus dem Wortsinn dieser Regelung ergibt, dass eine nachträgliche Umwandlung in eine Teuerungsprämie nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 nicht mehr möglich ist. Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen zum Initiativantrag bestätigt, weil auf eine Umqualifizierung im Kalenderjahr 2022 abgestellt wird. Auch nach dem Zweck der getroffenen Regelung ist eine solche Auslegung geboten, weil das Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I Nr. 93/2022, erst am 30.6.2022 verlautbart wurde und für die vor der Verlautbarung dieses Gesetzes - also in der ersten Jahreshälfte 2022 - bereits als steuerfreie Gewinnbeteiligungen ausbezahlte Gelder die Möglichkeit der rückwirkenden Umwandlung in eine Teuerungsprämie geschafften werden sollte. Aus diesem Grunde ist das erkennende Gericht auch der Ansicht, dass die von der Bf. erst im Juli 2022 gewährte Gewinnbeteiligung auch bei einer Umqualifizierung bis Ende des Jahres 2022 nicht als Teuerungsprämie iS des § 124b Z 408 lit. b zweiter Satz EStG 1988 behandelt hätte werden können. Eine wirksame Umqualifzierung einer 2022 gewährten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie setzt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts darüber hinaus voraus, dass diese Umqualifzierung auch für die davon betroffenen Dienstnehmer erkennbar ist, das heißt, dass es im Kalenderjahr 2022 zu einer tatsächlichen Änderung der Gehalts- sowie der Lohnzettel gekommen sein muss. Dies ist wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt aber nicht der Fall und wurden diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunzt geändert. Auch erscheint eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Dienstnehmer geboten, weil bei einer solchen Umwandlung ein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung aufgrund betrieblicher Übung verloren gehen könnte (vgl. zB OGH 15.3.2000, 9 ObA 332/99k; OGH 16.2.2000, 9 ObA 325/99f). Jedenfalls muss sich die Umwandlung einer 2022 steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie im Kalenderjahr 2022 nach außen hin für Dritte erkennbar manifestiert haben und ist als spätester Zeitpunkt einer solchen Manifestation jedenfalls eine Aufrollung ("13. Lohnabrechnungslauf") bis zum 15.2.2023 in Anwendung des § 77 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen, weil diese Regelung sowohl die Aufrollung von laufenden als auch sonstigen Bezügen vorsieht und § 43 Abs. 2 FLAG normiert, dass die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sinngemäß Anwendung finden. Wenn daher vom Dienstgeber im Kalenderjahr 2022 noch keine Entscheidung über eine Umwandlung der ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie getroffenen wurde, scheidet daher die Anwendung des § 124b Z 408 lit. b EStG 1988 jedenfalls aus. Daher ist entgegen der Ansicht der Bf. eine wirksame Umwandlung der 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen in eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 nicht erfolgt, weswegen für die im 2022 ausbezahlten Gewinnbeteiligungen sowohl die Verpflichtung zur Einrichtung eines Dienstgeberbeitrages als auch eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bestanden hat und sich die mit Bescheid vom 26.2.2025 gemäß § 299 BAO aufgehobenen Bescheide vom 13.12.2024 in ihrem Spruch als nicht richtig erweisen. Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO von Amts wegen steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Diesbezüglich ist im angefochtenen Aufhebungsbescheid ausgeführt, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide eine nicht bloß geringfügige Auswirkung gehabt habe. Bei der Ermessensübung für die Anwendung des § 299 BAO ist in der Regel dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen (vgl. zB VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022). Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (vgl. VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133). Dass im Beschwerdefall die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen habe, behauptet auch die Bf. in ihrer Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag nicht. Angesichts der steuerlichen Auswirkung von mehr als € 36.000,00 kann von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen keine Rede sein (vgl. zB VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Regelung des § 77 Abs. 5 EStG 1988 nicht einschlägig wäre und daher eine Umwandlung in eine Teuerungsprämie auch im Wege eines Antrages gemäß § 201 Abs. 1 Z 3 BAO erreicht werden könnte, ist festzuhalten, dass wie bereits dargelegt die Umwandlung einer 2022 steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie im Jahr 2022 hätte erfolgen müssen und diese Umwandlung daher auch bis Ende 2022 bzw. jedenfalls bis spätestens 15.2.2023 auf den Lohn- und Gehaltskonten der Mitarbeiter hätte ersichtlich sein müssen (Ausweis als "Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408" gemäß § 5 Abs. 4 Lohnkonten-VO BGBl II 2005/256 idF BGBl II 2022/303). Überdies wird in § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auf alle Regelungen des EStG 1988 über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, also den gesamten 5. Teil des EStG 1988 und daher auch die Regelung des § 77 Abs. 5 EStG 1988, verwiesen. Lediglich zwecks Klarstellung ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit des § 201 Abs. 1 Z 3 BAO im beschwerdegegenständlichen Fall auch daran scheitert, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - darauf zielt das Vorbringen in der Ergänzung des Vorlageantrages vom 8.8.2025 ab, wonach eine rechtliche Unsicherheit betreffend die materiellen Voraussetzungen für die Umwandlung einer Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie bestanden hätte bis eine Klarstellung durch das Bundesministerium für Finanzen Mitte Februar 2023 bzw. durch einen Fachartikel erfolgt wäre - gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorangehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, keine neuen Tatsachen iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO darstellen (vgl. zB VwGH 28.5.2025, Ra 2025/13/0050; VwGH 2.2.2023, Ra 2021/13/0133; VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; uam). Daher stellt eine aus Sicht der Bf. unklare Rechtslage (vgl. Seite 2 unten der Ergänzung des Vorlageantrages vom 8.8.2025) keine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Auch der im Schreiben vom 1.10.2025 angeführte Umstand, dass eine Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend die Voraussetzungen der Umwandlung einer 2022 gewährten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie trotz entsprechender Bemühungen nicht zu bekommen gewesen wäre, stellt genausowenig eine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Soweit man eine Anwendbarkeit des § 201 BAO auf den gegenständlichen Sachverhalt bejaht wäre jedenfalls nicht § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Tatbestand BAO einschlägig, sondern § 201 Abs. 2 Z 2 BAO. Dies würde aber eine entsprechende Manifestation der bereits im Jahr 2022 vorgenommenen Umwandlung in eine Teuerungsprämie bis Ende 2022 voraussetzen, was im beschwerdegegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich das Bundesfinanzgericht auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 124b Z 408 lit. b 2. Satz EStG 1988 stützen konnte liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (vgl. zB VwGH 1.8.2022, Ro 2020/06/0010). Linz, am 15. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100777/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100777.2025
Stammnummer
149567
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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