IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom 01.06.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.05.2022, Steuernummer S, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, vormals XXX, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
…Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis…
…Damit bezieht sich die Prüferin offensichtlich auf die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch ***17*** und einen damit vermeintlich verbundenen Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung. Als (weitere) Begründung scheint in der Niederschrift auch das angebliche Vorliegen von Bauleistungen auf Dazu konnten wir in der Schlussbesprechung nicht Stellung nehmen…
…Bf. verweist auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus, dass nach der Judikatur des EuGH ein Versagen des Vorsteuerabzuges bei Nichtabfuhr der Umsatzsteuer des Vorlieferanten nur im Falle eines Missbrauches zu tragen käme. Die Vertretung der Behörde führt an, dass die Judikate bekannt sind…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
weitere GZ. RV/6300021/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Ing. Rainer Herbrich und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr in der Finanzstrafsache gegen A…
Darüber hinaus könne als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auch die Leistungen der Volkshilfe und des Diakoniewerkes gerade Reinigungstätigkeiten der Haushaltshilfen beinhalten. Wie das abgeführte Beweisverfahren gezeigt habe, wurden im Gegenstand zwar Reinigungsarbeiten erbracht; jedoch habe es sich nicht ausschließlich um solche gehandelt, sodass es sich…
…wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist…
In Anbetracht seines beruflichen Vorwissens hat A im strafrelevanten Zeitraum zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass tatsächlich zu den ihm bekannten Fälligkeitstagen bzw. auch noch jeweils bis zum fünften Tag danach Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen und auch entsprechende Dienstgeberbeiträge zu entrichten gewesen wären. Statt nun dieser…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, geb. xxxx, ehem. Rechtsanwalt, whft. XXXXX, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt, Wiesingerstraße 8/12, 1010 Wien, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
11.2. Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden (hier: mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. FSRV/0040-S/07, vom 30. September 2008 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…die Prüfung, mit welcher das Finanzamt die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben festgestellt hat, habe bereits im April 2011 stattgefunden. So gesehen habe der Steuerberater auch keine entsprechende Belehrung mehr vornehmen können. Während der Jahre 2008 bis 2010 habe der Steuerberater und seines Wissens auch…
…seien. Auch konnte nicht erwiesen werden, dass der Bf. zu den hier relevanten Fälligkeitstagen das Vorliegen einer Kapitalertragsteuerschuld zumindest ernstlich für möglich gehalten und die Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgabe billigend in Kauf genommen hätte. Die Verantwortung des Bf., das Vorliegen einer Entrichtungspflicht betreffend Kapitalertagsteuer zu den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch HFP STEUERBERATUNGS GMBH, Beatrixgasse 32, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
…1 lit. a FinStrG verlangt als objektive Tatseite, dass eine Abgabe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurde. Diese Tathandlung besteht somit ausschließlich in der Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) der Selbstberechnungsabgaben bis zur angegebenen Frist (vgl. VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080). Bei der…
… 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und (damals) der Nichteinreichung der diesbezüglichen Anmeldungen, vertraut gemacht worden ist, er ein Schuldeingeständnis abgelegt hat und auch entsprechend bestraft worden ist, im Ergebnis ein bestimmtes Verhalten seinerseits ihm als gröblichst…
…sich entsprechend darum zu kümmern. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer sein Verschulden an der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben nicht schmälern oder gar rechtfertigen, weil er auch bei krankheitsbedingter Untätigkeit seines Steuerberaters zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Obliegenheiten verpflichtet war. Im Übrigen gesteht der…
…1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an…