…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Angaben nichts anderes bestimmt sei - die folgenden Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen…
…Gesetzesbestimmung ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geleistet hat (VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185). Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger…
…Gesetzesbestimmung ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geleistet hat (VwGH vom 26.11.2014, 2010/13/0185). Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dient nicht nur der Kontrolle, ob der…
…Gesetzesbestimmung ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geleistet hat (VwGH vom 26.11.2014, 2010/13/0185). Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dient nicht nur der Kontrolle, ob der…
…Schätzungsweg lediglich 50% dieser Beträge, also 5.071,49 Euro (2012) und 12.608,47 Euro (2013), als AfA anerkannt. Da die Angaben in den betreffenden Rechnungen, nämlich Name, Anschrift und UID-Nummer des leistenden Unternehmers nachgewiesenermaßen unzutreffend sind, ist auch die Richtigkeit der verbuchten…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers…
…auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers…
…zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Ab 1.7.2006 sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 € übersteigt…
…des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die Rechnungsmerkmale einer Normalrechnung entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2001/115/EG vom 20.12.2001, nunmehr integriert in Art. 226 und 227 MWSt-RL 2006/112/EG. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und…
…so ausschauen können. In Bezug auf acht vorgelegte Ausgangsrechnungen, die Angaben, die laut UStG in Rechnungen enthalten sein müssen, nicht aufweisen (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, UID-Nummer), stellte der Berichterstatter die Frage, warum diese vom Gesetz geforderten Angaben in den erwähnten Rechnungen fehlten…
…Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). - 6.1.2 Leistungsbezeichnung: Die Leistungsbezeichnung muss die Angabe der Menge und…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmer eindeutig feststellen zu können. Ist auf der Rechnung eine falsche Adresse vermerkt, so hindert dies jedenfalls den Leistungsempfänger am Vorsteuerabzug aufgrund eines fehlenden Rechnungsmangels gem. § 11 UStG. Der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers müssen eindeutig feststellbar…
…Das Unternehmen habe an der angegebenen Anschrift keine operative Betriebsadresse und habe zumindest im Jahr 2015 keine Dienstnehmer beschäftigt. Vorbringen zu Tz4 D KG Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 müssen Rechnungen Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Angaben von Name und Anschrift des leistenden Unternehmens dient nicht…
…1 Z 1 UStG 1994 nicht zum Abzug zugelassen, da die in Rede stehenden und namens der ***4*** ausgestellten Eingangsrechnungen weder den Namen noch die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. 3.5 ***47*** in ***30***, ***52*** - Vorsteuern 20.652,00: Auch hinsichtlich der Eingangsrechnungen der…