…Abgabenbehörde damit, dass der Hauptwohnsitz unbestritten in Y sei, die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis gelte und gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Kfz-Steuerpflicht für das KFZ begründe. Mit Berufung (= nunmehr Beschwerde) gegen die oa. Bescheide, wurde…
…und Beweise vorzulegen, die eine Standortvermutung (§ 82 Abs 8 KFG 1967) des Fahrzeuges in Österreich widerlegen könnten. Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde vom BF eine ergänzende Stellungnahme samt Beilagen an das Finanzamt übermittelt. Er sei im aktuellen Jahr schon ca. 50 Tage in…
…Kraftfahrzeugsteuer ab diesem Datum vorzuschreiben. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei widerrechtlich (§ 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 [KFG 1967]) im Inland verwendet worden und würde daher mit 25.5.2012 in Österreich gemäß § 1 Z. 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) der Normverbrauchsabgabe als auch gemäß § 1 Abs…
…sei, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Entscheidung vom 7. Jänner 2019 dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und das Verfahren der BH_X vom 25. Juli 2018 betreffend Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 eingestellt habe. Aufgrund welcher Überlegungen bzw. vorgelegter Unterlagen diese Entscheidung getroffen worden sei…
…82 und 86 leg.cit. eingehalten werden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23. April 2014 gültigen Fassung BGBl I Nr. 132/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur…
…Inland verwendeten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hätte zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen sein würde. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung seien die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 heranzuziehen. 1. Allgemeines Die Niederschrift, welche im Wesentlichen die Grundlage für die Vorschreibung…
…Sitz wird von § 82 Abs. 8 KFG der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. Die Erbringung eines Gegenbeweises ist möglich. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft die Verwenderin des Fahrzeuges. Diesbezüglich ist von einer Beweisvorsorgepflicht auszugehen. Für keines der gegenständlichen Fahrzeuge existiert…
…der Verwendung des Kraftfahrzeuges (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Um die Bestimmung gemäß § 82 Abs. 8 KFG widerlegen zu können, müssten entsprechende Gegenbeweise vorgelegt werden. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises treffe den Verwender des Fahrzeuges, ihn treffe auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht…
…Abgabenschuld sei daher für diese Kraftfahrzeuge infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden. Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliege der NoVA die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es werde ein Nachweis der Entrichtung der NoVA erbracht. Gemäß …
Bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 6 wurden gegen den Bf. Verwaltungsstrafverfahren wegen widerrechtlicher Verwendung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG geführt. Gegen die Straferkenntnisse vom 26. Februar 2018, GZ. ccc und GZ. ddd, erhob der Bf. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit…
…Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sei die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges nur ein Monat nach der erstmaligen Einbringung in das Inland zulässig, danach werde ein solches Fahrzeug widerrechtlich verwendet. Mangels Verbringens des Fahrzeuges in das Ausland nach dem Erwerb und dem durchgängig gegebenen inländischen…
…Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit…
…Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit…
…vom XXX, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass für das Fahrzeug C die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht habe widerlegt werden können. 2. Mit Schreiben vom 13.11.2013 erhob die Bf. gegen alle Bescheide Berufung. Eingangs stellte die Bf. fest, dass…
…Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit…
…Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit…
…mit dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solche Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das…
…bemessen. Gleichlautend begründete das Finanzamt dies damit, dass der beschwerdegegenständliche Wagen nach § 82 Abs. 8 KFG im Inland zugelassen hätte werden müssen. Was den konkreten Sachverhalt betreffe, werde auf den mit selben Datum ergangenen Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe verweisen. Die Festsetzungen seien erforderlich gewesen…
…Gesetzesänderung per 24. April 2014 eine ununterbrochene Verwendung des in Streit stehenden Fahrzeuges über den Zeitraum der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 voraus. Bei regelmäßigen monatlichen Ausbringungen lag vor dem 24. April 2014 keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vor. Ab 24. April 2014…