Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100066/2020
Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann nicht durch bloße Behauptungen erbracht werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100066/2020vom 19.04.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Untermauern Sie Ihre Behauptungen durch Beweise.
4.
Bei Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit inländischem Hauptwohnsitz bzw. Sitz wird von § 82 Abs. 8 KFG der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. Die Erbringung eines Gegenbeweises ist möglich.
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft die Verwenderin des Fahrzeuges. Diesbezüglich ist von einer Beweisvorsorgepflicht auszugehen.
Für keines der gegenständlichen Fahrzeuge existiert ein Fahrtenbuch.
Legen Sie dar, worin die Erbringung des Gegenbeweises für beide Fahrzeuge liegt.
Reichen Sie allfällige Beweismittel ein.
5.
Laut Niederschrift vom 29.4.2017 besaßen Sie oder Ihr Ehegatte weitere zwei Fahrzeuge in ***15***.
Welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen, standen im gegenständlichen Zeitraum in Ihrem Besitz bzw. im Besitz Ihres Ehegatten?
Wann und zu welchem Zweck wurden sie durch wen genutzt?
Aus welchem Grund und wo waren die Fahrzeuge in ***15*** stationiert?
6.
Wann wurde die Verwendung des Daimler Chrysler, ***10***, beendet, wann wurde das Fahrzeug verkauft?"
Der Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.
Im Zuge eines Erörterungstermines am 10.1.2023 wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
"Tonbandprotokoll:
Richterin: Ich habe Ihnen einen Verfahrensablauf geschickt. Haben Sie den bekommen?
Alle Anwesenden: Ja.
Richterin: Das ist kein Sachverhalt, sondern ein Verfahrensablauf. Sie haben es gelesen. Damit alle auf dem gleichen Stand sind. Das Finanzamt hat auch den gleichen Verfahrensablauf zugeschickt bekommen. Frau ***21*** lässt sich entschuldigen. Sie hat heute Urlaub. Da wir sowieso eine Niederschrift anfertigen, oder Sie vielleicht auch schriftlich etwas für mich haben, habe ich gesagt, dass das kein Problem ist, dass sie heute nicht da ist. Es geht mir mehr darum, dass ich von Ihnen Antworten bekomme.
Da wären wir schon beim Thema. Der Ergänzungsvorhalt vom 3.10.2022 wurde bis jetzt nicht beantwortet. Gibt es spezielle Gründe, weshalb?
Beschwerdeführerin: Vor allem Zeitgründe. Es war jetzt auch schwierig für mich, in meinem normalen Alltag Zeit zu finden, die Unterlagen wieder zusammenzustellen von dem ganzen Verlauf. Dann eben Kontakt aufzunehmen und dass man eben auch Termine findet, wo man das Ganze dann zusammen durchgehen kann. Das war jetzt in der Kanzlei auch ein bisschen schwierig, das terminlich unterzubringen.
Richterin: Das heißt, Sie haben eine schriftliche Antwort für mich mit? Oder beantworten Sie die Fragen mündlich? Sie sind hauptsächlich von mir eingeladen worden - ich sage es ganz kurz - weil ich schriftlich keine Antworten bekommen habe und ich habe auch ein paar Mal in der Kanzlei angerufen. Es hat immer geheißen, man werde zurückrufen. Ich wurde aber nicht zurückgerufen. Darum ist jetzt der Erörterungstermin ausgeschrieben worden, weil Sie haben auch eine mündliche Senatsverhandlung beantragt. Das heißt, das ist dann schon ein bisschen aufwendiger, weil dann auch zwei Laienrichter da sind. Wenn da der Sachverhalt vorher nicht geklärt ist, muss eventuell vertagt werden.
Steuerberater: Da möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen. Da ist bei uns, glaube ich, in der Kanzlei ein bisschen etwas liegen geblieben. Das habe ich dann erst, als ich dieses nette Schreiben von Ihnen bekommen habe am 21.12.2022 gesehen.
Richterin: Die Ladung meinen Sie?
Steuerberater: Ja, genau. Ich meine die Ladung. Da ist mir der Verfahrensablauf erst richtig bewusst worden, dass da etwas liegen geblieben ist. Es war auch die Terminkoordination. Bitte vielmals um Entschuldigung. Das war nicht absichtlich, dass die Rückmeldung vielleicht nicht ganz glücklich war.
Richterin: Haben Sie etwas Schriftliches für mich mit? Oder wollen Sie mündlich ausführen?
Steuerberater: Wir wollen das mündlich ausführen. Ich bzw. wir sind davon ausgegangen, dass Sie einige Fragen haben.
Richterin: Ja, die habe ich Ihnen geschickt.
Steuerberater: Ja, wir haben schon einiges mit. Dürften wir vielleicht der Reihe nach vorgehen? Oder vielleicht dürfte ich eingangs folgendes vorlegen….
Richterin: Es wird alles festgehalten. Wenn Sie etwas schriftlich haben, dann könnnen wir das auch kopieren.
Steuerberater: Ich bitte Frau ***22*** um Ergänzungen, wenn ich etwas Falsches sage. Es hat eine Beschwerdebegründung gegeben. Die Beschwerdebegründung ist aus unserer Sicht - und das steht dann auch im Vorlageantrag drinnen - dass die eigentlich seitens des Finanzamtes so ein bisschen mit einem Handstreich vom Tisch gewischt worden ist. Auf die Begründung, die wir da angeführt haben, wurde nicht eingegangen. Es hat schon einmal ein Verfahren gegeben - da war der zuständige Richter Herr ***23*** - das war irgendwo ähnlich, wo dann auch dem Finanzamt aufgetragen worden ist, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Argumente, die da von unserer Seite gekommen sind, dass es sich um Betriebsvermögen handelt. Ist der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich oder ist der in Deutschland gegeben? So ist bei mir der Eindruck entstanden bzw. bei der Vorbereitung der Eindruck entstanden: Es liegt kein Fahrtenbuch vor und kein Nachweis ist erbracht worden, dass der dauernde Standort der Fahrzeuge in Deutschland liegt. Ich sehe kein Argument in der Beschwerdevorentscheidung, wo man auf diese Argumente eingegangen wäre. Glücklicherweise habe ich diese Unterlagen zwischen Weihnachten und Neujahr in der Vorbereitung auf diesen Termin erhalten. Es hat in Deutschland eine Betriebsprüfung gegeben. Bei der deutschen Betriebsprüfung gehe ich einmal davon aus, dass von Seiten der deutschen Finanzbehörde der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist. Da habe ich Ihnen Kopien mitgebracht.
Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie eines Schreibens des Finanzamtes ***12*** betreffend Abschluss der Betriebsprüfung. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./A).
Steuerberater: Wenn man die Anlage ./A ansieht: Es hat eine Betriebsprüfung gegeben für den Zeitraum 2015 bis 2017. Sie führte zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Das heißt, dass die Fahrzeuge Betriebsvermögen in Deutschland waren. Bei der Kostentragung ist nichts gestrichen worden. Die Aufwendungen bei den Fahrzeugen sind in der Buchhaltung in Deutschland enthalten. Das einzige, das gemacht worden ist, nachdem kein Fahrtenbuch geführt worden ist, dass die 1 % Regelung zur Anwendung gekommen ist. Das war das einzige. Was ich Ihnen dann noch mitgenommen habe: Eine Bestätigung vom Steuerberater. Ich weiß nicht, ob Sie das brauchen. Das ist auch im Akt gewesen, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland sind. Das ist jetzt eine Bestätigung vom 5.1. aufgrund der Betriebsprüfung.
Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Stellungnahme des deutschen Steuerberaters. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./B).
Richterin: Ich glaube, das Finanzamt hat nicht angezweifelt, dass die Fahrzeuge im Betriebsvermögen sind.
Steuerberater: Naja, ich glaube schon, dass das angezweifelt worden ist. Wenn ich mir das vom Finanzamt durchschaue, dass eigentlich die Fahrzeuge - wenn das notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland ist, die Kostentragung in Deutschland ist - wie komme ich dann zu dem Argument, dass der dauernde Standort in Österreich gegeben ist? Verfügen über die Fahrzeuge kann eigentlich nur das deutsche Unternehmen. Frau ***22*** ist deutsche Unternehmerin. Vielleicht muss man da noch eines sagen…
Richterin: Wir reden immer von drei Fahrzeugen, das wissen Sie? Bei der Niederschrift wurde Ihr Gatte über diese drei Fahrzeuge befragt. Wenn Sie eine Unterscheidung treffen wollen bzw. können, dann müssen Sie das machen, zwischen den Fahrzeugen. Dann müssen Sie die genau benennen. Das ist immer ein Pulk. Da wurde auch nicht differenziert, auch nicht in der Beschwerde.
Steuerberater: Das kann man so sehen, ja. Das ist einerseits jetzt dieser Mercedes S 500 mit dem Kennzeichen ***9*** und dann gibt es noch den Daimler E 320 mit dem Kennzeichen ***10***.
Richterin: Das ist das alte Fahrzeug?
Steuerberater: Genau.
Dann gibt es noch den Mercedes Benz ***11***. Von der deutschen Finanz wurden Fahrzeugnummer eins bis drei als Betriebsvermögen anerkannt oder bestätigt, so wie sie im Jahresabschluss enthalten waren. Das Fahrzeug Nummer zwei E 320 wurde aufgrund einer überwiegenden privaten Nutzung im Jahr 2017 entnommen. Das war die Feststellung.
Richterin: Das haben wir jetzt aber da nicht drinnen.
Steuerberater: Ich habe Ihnen die Feststellungen von den Fahrzeugen mitgenommen. Oder Feststellung, das ist eigentlich nicht richtig. Da gibt es eine Stellungnahme des Steuerberaters zu Fragen des Finanzamtes zu den Fahrzeugen. Die Stellungnahme habe ich Ihnen mitgenommen.
Richterin: Das ist die Beilage ./B.
Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Stellungnahme des deutschen Steuerberaters. Diese Kopie wird zum Akt genommen (Beilage ./B).
Steuerberater: Die Beilage ./B ist die Stellungnahme des deutschen Steuerberaters als Anfragebeantwortung im Rahmen der Betriebsprüfung zu den Fahrzeugen. Was ich noch mitgenommen habe: Auszug aus dem Anlageverzeichnis. Ich weiß nicht, ob das für Sie von Bedeutung ist.
Richterin: Sie entscheiden, wie der Sachverhalt gestaltet ist.
Steuerberater: Dann lege ich es Ihnen vor.
Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Anlagevermögen vom 1.1.2017 - 31.12.2017 (Beilage ./C).
Steuerberater: Das ist ein Auszug aus dem Anlagevermögen im Jahr 2017, wo die drei gegenständlichen Fahrzeuge noch im Anlagenverzeichnis enthalten waren. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dann ein Fahrzeug (Mercedes Benz 320) durch eine Eigenverbrauchsentnahme ins Privatvermögen entnommen.
Was vielleicht schon noch von Bedeutung ist, ist der Kostennachweis: Dass die Kosten tatsächlich vom deutschen Unternehmen getragen worden sind.
Herr Herbert ***24*** übergibt eine Kopie betreffend Kontennachweis zur G.u.V vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 (Beilage ./D).
Steuerberater: Mehr an Beweisen, als dass die deutsche Finanzbehörde geprüft hat und zur Feststellung kam, dass es ein notwendiges Betriebsvermögen in Deutschland ist und durch die 1% Regelung der Eigenverbrauch, wo die Fahrzeuge dann privat verwendet worden sind. Diese Argumente sind auch schon in der Beschwerdebegründung angeführt worden. Die gleichen Sachverhalte sind auch von der deutschen Finanz geprüft worden. Die deutsche Finanz ist davon schon ausgegangen. Ich glaube, dass die deutsche Finanz das geprüft hat und für richtig befunden hat.
Richterin: Ja, wir nehmen das so zum Akt. Ich kann mich da jetzt eigentlich nur wiederholen. Ich hätte nicht festgestellt, dass das Finanzamt daran gezweifelt hat, dass die Kosten das Unternehmen getragen hat. Das ist mir jetzt auch nicht in Erinnerung, dass das ein Zweifelspunkt gewesen wäre.
Sie sind noch nicht wirklich auf meine Fragen vom Ergänzungsvorhalt eingegangen. Es gibt ja fast Anschuldigungen in der Beschwerde: Da gibt es die Anschuldigung, dass man umformuliert hätte um sozusagen eine Feststellung zu machen. Wie meinen Sie das?
Steuerberater: Frau ***22***, vielleicht können Sie mich da ein bisschen unterstützen, wie die Einvernahme seitens der Finanzpolizei vonstattengegangen ist.
Am 29.4.2017 kommt in etwa um 17:30 Uhr die Finanzpolizei vorbei und macht eine Einvernahme. Frau ***22*** war zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich noch in ***12*** im Geschäft.
Beschwerdeführerin: Genau. Ich bin ungefähr so eine Stunde später dazugekommen.
Richterin: Das steht, glaube ich, in der Niederschrift. Sie haben die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt, so wie Ihr Ehegatte auch.
Steuerberater: Ja, das ist unbestritten. Ein Mitarbeiter, der zufällig, oder nicht zufällig auch der Ehegatte ist, gibt dann Auskunft zu dem Sachverhalt von Frau ***22***.
Richterin: Naja, auch zu dem eigenen Fahrzeug. Also zu den drei Fahrzeugen. Der Sachverhalt war ja klar. Die Niederschrift ist auch unterschrieben worden.
Steuerberater: Fahrzeuge des Einzelunternehmens offensichtlich.
Richterin: Es ist um alle drei Fahrzeuge gegangen.
Steuerberater: Richtig. Alle drei Fahrzeuge waren im Eigentum des Einzelunternehmens.
Richterin: Eigentum hin oder her. Er hat angegeben, dass er das eine Fahrzeug hauptsächlich nutzt.
Wie meinen Sie das mit diesen Umformulierungen? Was würde da fehlen oder falsch formuliert worden sein? Das wäre schon wichtig, wenn Sie das ausformulieren.
Steuerberater: "Seit wann verwenden Sie diese Autos im Inland?", "Von Beginn an". Ich weiß nicht. Wie ist diese Frage zu verstehen? Mit dem würde ich mal herleiten: Ich frage jemanden, seit wann verwenden Sie das Fahrzeug im Inland? Wie ist die Frage zu verstehen? Ich könnte diese Frage nicht richtig beantworten.
Richterin: Die Frage ist jetzt nicht so schwierig.
Steuerberater: Im Inland. Ich glaube die Antwort ist dann auf jeden Fall falsch.
Richterin: Also er hat falsche Angaben gemacht bei der Niederschrift?
Steuerberater: Natürlich.
Richterin: Seien Sie mir nicht böse, aber Sie müssen das schon konkret ausführen, was Sie jetzt meinen, was in der Niederschrift falsch festgehalten worden ist oder umgeschrieben worden ist. Das ist ja eine Anschuldigung. Das kann ich jetzt auch dem Finanzamt gegenüber nicht so stehen lassen. Das müssen Sie schon ausformulieren. Deswegen habe ich Ihnen das auch schriftlich geschickt.
Steuerberater: Gehen wir die Punkte durch, die für mich zumindest nicht ganz verständlich oder nicht verständlich oder nur teilweise verständlich waren. "Seit wann wird dieses Fahrzeug im Inland verwendet?" Ja, natürlich wird das teilweise im Inland verwendet, wenn ich nachhause fahre, wird es im Inland verwendet. Mit welchem Hintergrund diese Fragestellung dann erfolgt ist, weiß ich nicht. Aber lassen wir diese Geschichte.
Ein Punkt, auf den dann auch in der Beschwerdevorentscheidung eingegangen worden ist, aber da bitte dann Frau ***22***, das ist der Punkt 3. "Was ist die genaue Verwendung des KFZ?" Ich glaube, der hat einen deutlichen Einfluss auf die Entscheidung in der Beschwerdevorentscheidung genommen. "Die Kunden kommen zu 99,9 % zu uns." Weiß ich nicht, was mit "zu uns" gemeint ist. Nach Österreich, nach ***16*** oder nach ***12***? Das weiß ich nicht. "Es kommt cirka zweimal im Jahr vor, dass wir auf Messen fahren.". Kann sein, dass es zweimal Messe gibt. Wie ich dorthin fahre, weiß ich nicht. "Es ist auch ab und zu möglich, dass wir zu Kunden nachhause fahren. Die betriebliche Verwendung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in ***12***." Das heißt, wenn ich eigentlich nur zwischen ***12*** und Wohnung fahre, dann weiß ich nicht, ob überhaupt eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt. Da bringe ich ja keine Kilometer zusammen. "Fahrten zur Post und zur Steuerberatung und diverse Einkäufe für das Geschäft kommen auch noch in geringem Ausmaß dazu" - das ist schon ein Unterschied, der da gemacht worden ist, also ein wesentlicher Unterschied zu den Feststellungen seitens des Finanzamtes ***12*** im Rahmen der Betriebsprüfung. Auch noch ein Punkt, der glaube ich auch wesentlich ist, und zwar: es gibt eine Filiale in ***16***. Das ist wie viele Kilometer von ***12*** entfernt?
Beschwerdeführerin: Ungefähr 55 km entfernt, wenn man von ***12*** dann direkt weiterfährt.
Steuerberater: Nach ***16***, also da ist in der Zeugeneinvernahme behauptet worden: "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren. Es wird hauptsächlich alles online abgewickelt." Weiß ich nicht, was wird denn da online abgewickelt?
Beschwerdeführerin: Es ist so, dass wir eine Mitarbeiterin in ***16*** in der Filiale haben. Sie ist sehr zuverlässig und wir sind sehr dankbar dafür. Da kann man auch so grundsätzlich eher vertrauensvoll sein. Es sind aber doch dann immer wieder Dinge, die man kurz persönlich vor Ort machen muss oder wo ich meiner Mitarbeiterin beispringen muss, bei bestimmten Kunden, wenn spezielle Gegenstände zu bewerten sind. Das sind so Sachen. Oder auch irgendwelche Abläufe. Irgendetwas am Computer besprechen, wo sie dann manchmal nicht so zurechtkommt. Das sind so Sachen, da mache ich dann mal einen Abstecher nach ***16***. Das ist dann im Grunde nicht weit. Es ist dann immer nur ein kurzes Zeitfenster, das ich mir nehmen kann. Mein Mann hat das ein bisschen aus seiner Warte aus geschildert. Er ist auch vor Ort in ***16***, aber nicht so oft wie ich. Die meiste Zeit müssen wir kein Auge auf die Mitarbeiterin werfen. Aber wir müssen trotzdem am Ball bleiben oder sie hat dann auch wieder irgendwelche Dinge, die sie mich fragen muss oder die neu zu klären sind, oder irgendetwas, das sich in bestimmten Entwicklungen verändert hat. Wo man das dann wieder persönlich besprechen muss, wo man das jetzt nicht so in Whats App schreiben kann oder am Telefon so gut besprechen kann.
Steuerberater: Ja schon, aber ein bisschen Kontrollfunktionen sind notwendig. Es läuft ja sehr viel bar bei Ihnen.
Beschwerdeführerin: Es ist ausschließlich ein Bargeschäft. Bei den Kunden, die bei uns Edelmetallgegenstände oder Verwandtes vorlegen und verkaufen wollen, wird das dann bar ausbezahlt. Da muss man dann auch wieder schauen, ob das alles gut zusammenpasst. Wie gesagt, wir haben Glück, dass die Mitarbeiterin sich nach den Jahren als sehr vertrauenswürdig erwiesen hat, aber trotzdem entbindet uns das nicht davon, am Ball zu bleiben.
Steuerberater: Dieser Sachverhalt ist auch vom deutschen Finanzamt hinterfragt worden. Es ist nicht so, dass man ein- bis zweimal im Jahr nach ***16*** fährt und dort dann nachfragt, ob dieses Bankkonto gefüllt oder ob alles in Ordnung ist. Es ist schon so, dass die Filiale nicht von alleine läuft. Es ist schon - laut Ihren Aussagen Frau ***22*** - eine Kontrollfunktion dort notwendig. Ich muss mich um das Geschäft in ***16*** sehr wohl kümmern. Da ist schon der Eindruck entstanden, dass man da ab und zu im Jahr ein paar Mal dort vorbeischaut und alles ist gut. Das war unser Eindruck.
Beschwerdeführerin: Von der Gewichtung her ist das jetzt anders aufgenommen worden oder rübergekommen.
Steuerberater: Da war noch ein Punkt: "Wie oft wird das Fahrzeug in Österreich verwendet?" Das gesellschaftliche Leben der Familie ***22*** spielt sich ja eigentlich nur in Deutschland ab. Tanken in Österreich wird eigentlich - glaube ich - nicht gemacht. Ich bin ja in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das heißt, man wird eher tunlichst vermeiden, dass ich in Österreich tanke. Beim Einkaufen weiß ich nicht, wo Sie einkaufen.
Beschwerdeführerin: Das ist meistens auf der Durchfahrt in ***12***. Also wenn man ins Geschäft fährt oder ins Geschäft kommt. Dort ist immer mein Supermarkt auf der Wegstrecke in der Innenstadt in ***12*** und dann kombiniere ich das. Das ist auch von den Öffnungszeiten her für mich günstiger als in ***17*** einzukaufen oder eben nach ***20*** zum Beispiel zu fahren.
Steuerberater: Noch einmal aus unserer Sicht die Zusammenfassung: Das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben der Familie ***22*** spielt sich eigentlich nur in Deutschland ab. Das steht in der Beschwerde. In der Begründung steht das so drinnen. Mir hat gefehlt, dass man auf diese Argumente, die in der Begründung angeführt worden sind, dass man auf diese eingeht und diese vielleicht auch ernst nimmt. Ich weiß nicht, ob man es ernst genommen hat. Man hat es offensichtlich ernst genommen, aber eben anders gewürdigt oder nicht entsprechend gewürdigt.
Richterin: Gibt es zum Thema Umformulieren oder Fehlen beim Sachverhalt noch etwas?
Steuerberater: Nein.
Richterin: Ich habe Sie offiziell noch einmal aufgefordert, den so genannten Gegenbeweis zu erbringen. Soweit ich den Sachverhalt im Kopf habe, haben Sie für keines der Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt. Ist das richtig so?
Beschwerdeführerin: Das ist richtig.
Richterin: Darf ich Sie fragen warum?
Beschwerdeführerin: Weil es für uns jetzt auch einen zu hohen Aufwand bedeutet hätte und wir dann der 1 % Regelung den Vorzug gegeben haben.
Richterin: Sie wissen aus dem Vorverfahren: Kollege ***23*** hat glaube ich den Bescheid damals aufgehoben. Da ist es auch teilweise um das gleiche Fahrzeug gegangen, nämlich um das ältere Modell. Dass es vielleicht auch im Hinblick auf NoVA und KFZ-Steuer wichtig sein könnte, ein Fahrtenbuch zu haben. Das muss Ihnen ja bewusst gewesen sein. Sie haben auch eine Beweisvorsorgepflicht. Es muss Ihnen nicht das Finanzamt beweisen, dass das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet worden ist, soweit ich die Judikatur verstehe. Deswegen habe ich Sie aufgefordert, den Beweis zu erbringen. Wenn Sie natürlich kein Fahrtenbuch haben, ist es sehr schwierig.
Beschwerdeführerin: Es ist aber jetzt wirklich von den alltäglichen Verläufen so, dass wir bis auf die kurze Wegstrecke zwischen ***17*** und ***12***, diese vier Kilometer, fast alles auf deutschem Boden erledigen.
Richterin: Dafür würde ja ein Beweis notwendig sein. Führen Sie jetzt Fahrtenbücher für Ihre Fahrzeuge?
Beschwerdeführerin: Nein, wir haben uns noch nicht um eine gute Lösung gekümmert, was jetzt ein Fahrtenbuch darstellt, das für uns einfach ist und dann eben auch entsprechend für die Finanz rundum akzeptiert ist. Da müssen wir uns beraten.
Steuerberater: Das ist ja eine rechtliche Würdigung. Um die Standortvermutung zu widerlegen brauche ich kein Fahrtenbuch.
Richterin: Die Judikatur sagt, ein Fahrtenbuch wäre hilfreich. Es steht Ihnen offen, einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Senat wird es dann würdigen. Es wäre geschickt gewesen und auch mein Tipp, ein Fahrtenbuch zu führen.
Steuerberater: Ich weiß, dass seitens der Finanz das Wunderding Fahrtenbuch heißt. Wenn man kein Fahrtenbuch hat, dann ist man immer in der Defensive. Das ist gängige Praxis, das kenne ich. Ob dem wirklich so ist, wenn ich ein Fahrtenbuch führe, ob das dann alle Argumente beseitigt, weiß ich nicht.
Richterin: Das Finanzamt hat es so gewürdigt, deswegen reden wir darüber.
Steuerberater: Da steht drinnen: Kein Fahrtenbuch und daher Standortvermutung Österreich. Das habe ich verstanden. Die Logik habe ich verstanden. Ob das wirklich so ist, weiß ich nicht. Es gibt eine BFG Entscheidung vom 23.04.2021, da war das BFG offensichtlich der Meinung, ein Fahrtenbuch ist nicht unbedingt notwendig. Es gibt unterschiedliche Auffassungen. Ich bin mir nicht sicher. Was ich glaube, ist unerheblich. Ich bin mir nicht sicher, ob das Fahrtenbuch das alleinheilende Mittel generell und auch in dieser Sache ist. Noch einmal festgehalten: Was würde mit dem Fahrtenbuch eigentlich festgestellt? Dass überwiegend in Deutschland gefahren wird. Das ist dokumentiert. Es werden in Österreich keine Geschäfte gemacht. Die Fahrten sind in der Begründung dargelegt. Ich wiederhole mich da wahrscheinlich zum dritten oder vierten Mal. Herr ***23*** hat das schon ganz ordentlich ausgearbeitet oder festgehalten. Es werden in Österreich keine Umsätze gemacht. Es werden kaum Fahrten in Österreich getätigt. Wenn die Familie ***22*** irgendwo auf Urlaub hinfliegt, dann wird man von München und nicht aus Wien wegfliegen.
Beschwerdeführerin: Wir fahren nicht in den Urlaub.
Steuerberater: Das heißt, dass sich die Fahrten in Österreich auf ein Minimum beschränken.
Richterin: Sie reden jetzt von allen drei Fahrzeugen?
Steuerberater: Das sind sämtliche Fahrzeuge.
Richterin: Wenn es eine Unterscheidung gibt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese treffen würden. Ich rede von den drei Fahrzeugen.
Steuerberater: Ich darf Sie beruhigen. Wir reden von allen Fahrzeugen.
Richterin: Da war auch diese Frage mit den Fahrzeugen in ***15***. Die Frage aus dem Vorhalt ist noch nicht beantwortet worden.
Beschwerdeführerin: ***15*** ist in der Nähe von ***12***. Da haben wir zwei Oldtimer untergestellt.
Das sind so 123 und 124 Mercedes. Baujahr - ich muss kurz überlegen - 1983, 1989 (glaube ich) und die haben wir da trocken untergestellt in einer ehemaligen Getränkemarkthalle bei Bekannten. Die werden im Grunde nur für Erhaltungsfahrten bewegt, oder wenn man vielleicht auf ein Oldtimertreffen fährt. Die stehen vorwiegend. Im Winter stehen sie sowieso und in den Sommermonaten kann man das an einer Hand abzählen, wie oft wir da Gelegenheit haben, die mal auszufahren und um die auch entsprechend in Schuss zu halten.
Richterin: Das heißt: Die zwei Oldtimer und die drei Fahrzeuge von denen wir jetzt sprechen, das ist Ihr Fuhrpark?
Beschwerdeführerin: Ja, das kann man so sagen. Bei den drei Fahrzeugen muss man dazu sagen: Das alte Fahrzeug ***10*** ist nur übergangsweise das dritte Fahrzeug gewesen. Normalerweise sind es zwei Fahrzeuge. Den haben wir dann ein paar Monate übergangsweise noch behalten, weil wir uns unschlüssig waren. Auch weil wir damals noch neben unserem Edelmetallgeschäft einen Imbiss aufgemacht haben und wir wussten nicht, in wie weit wir den vielleicht noch da brauchen, um sperrige Sachen, größere Lebensmittelgeschichten usw. zu transportieren. Auch unser Sohn, der ja da den Führerschein gemacht hatte, hatte Interesse daran, den dann vielleicht, wenn er Zeit hat und Kenntnisse erworben hat (wo er schon ein bisschen angefangen hat und sich immer sehr dafür interessiert hat), herzurichten. Das waren dann Argumente, wo wir uns überlegt haben, was machen wir jetzt. Wir wollten ihn eigentlich abschließen, weil sich für uns persönlich Reparaturen nicht mehr rentierten.
Richterin: Wann wurde die Nutzung von diesem Fahrzeug beendet?
Beschwerdeführerin: Das war 2017.
Steuerberater: Wo er verkauft worden ist.
Beschwerdeführerin: Juni oder Juli. Juli 2017.
Steuerberater: Zur Klarstellung: Ich weiß nicht, ob das jetzt richtig rübergekommen ist. Es ist eines der drei Fahrzeuge gewesen der E 320, der offensichtlich übergangsweise verwendet worden ist und nicht ein Fahrzeug aus ***15***. Der ***10***.
Richterin: Gibt es noch etwas, das Sie hinzufügen oder korrigieren wollen? Wir werden das niederschriftlich festhalten. Sie kriegen von mir die Niederschrift und das Finanzamt auch. Das Finanzamt wird natürlich zur Stellungnahme aufgefordert. Dann werden wir die Senatsverhandlung machen.
Steuerberater: Betreffend der Senatsverhandlung weiß ich nicht. Sie können auch eine Einzelrichterentscheidung fällen.
Richterin: Der Antrag auf den gesamten Senat ist zurücknehmbar. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auch zurücknehmbar.
Steuerberater: Die Verhandlung wollen wir sicher nicht zurücknehmen. Wir stehen uns nicht unbedingt auf eine Senatsverhandlung.
Richterin: Wie Sie möchten.
Steuerberater: Mir ist es egal. Ich sage jetzt einmal, es ist natürlich die Frage: Wir möchten eine "gerechte Entscheidung" haben. Diese Entscheidung, auf der Grundlage wie sie jetzt gefällt worden ist, da habe ich oder haben wir den subjektiven Eindruck, dass die Entscheidungsgründe nicht entsprechend gewürdigt worden sind. Die Argumente wurden nicht entsprechend gewürdigt. Da geht es um die Standortvermutung und um die Verfügung. Wer kann über das Fahrzeug verfügen? Das hat man einfach mit dem Argument "Fahrtenbuch" mehr oder weniger dann vom Tisch gewischt. Da hat man dann gesagt: Wo ist das Fahrtenbuch? Es gibt kein Fahrtenbuch, daher war die Frage eigentlich beantwortet. Unter Anführungszeichen. Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Keine Unterstellung an das Finanzamt. Was mich dann schon sehr verwundert hat, war, wenn sich das deutsche Finanzamt tagelang mit dem Thema beschäftigt und dann im Wesentlichen zu keinen Feststellungen kommt, dann werden diese zwei Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen sein. Da müssen die Fahrzeuge zwangsweise überwiegend in Deutschland in Verwendung gekommen sein. Das geht ja nicht anders. Wenn die in Österreich bewegt worden sind, dann wären ja das Privatfahrten. Was mache ich denn in Österreich? Das Unternehmen ist in Österreich nicht tätig. Die Familie ***22*** hat als einzigen Anknüpfungspunkt mit Österreich nur, dass Österreich eine Schlafstelle ist.
Herzlichen Dank, dass wir die Gelegenheit bekommen haben, dass wir das erörtern dürfen mit Ihnen. Keine Frage, ganz in unserem Sinne. Sie dürfen mir auch wirklich glauben, auch wir möchten das Verfahren ökonomisch abwickeln. Wir doktern an dem Thema schon beinahe zehn Jahre umher. Noch einmal: Das Fahrtenbuch - behaupte ich jetzt einmal - löst unser Problem sicher nicht. Zu dem gibt es eigentlich auch die 1% Regelung. Wenn die private Verwendung natürlich höher gewesen wäre - die deutsche Finanz hat ja den Sachverhalt beurteilt - dann hätte ich halt einen Privatanteil von 40% oder was auch immer. Genau wie beim ***10***: Da hat die deutsche Finanz festgestellt, dass es überwiegend privat genutzt wird und daher die Entnahme. Offensichtlich hat man sich das sehr wohl angeschaut und hat aus deutscher Sicht festgestellt, überwiegend, überwiegendst, 1% Regelung. Das heißt 88 % ist betrieblich und 12 % pro Jahr ist offensichtlich privat. Wäre der Anteil anders, würde die deutsche Finanz das anders beurteilen. Genau wie bei dem Mercedes Combi mit dem Kennzeichen ***10***.
Richterin: Ob Sie möchten, dass ein gesamter Senat entscheidet, oder nicht, das müssen Sie wissen. Das kann ich Ihnen nicht sagen.
Steuerberater: Ich wollte Ihnen nur die Alternative offen lassen. Wir wollen uns nicht darauf festlegen, dass wir unbedingt eine Senatsverhandlung haben wollen. Wenn es aus verfahrensökonomischen Gründen einfacher wäre für Sie, können wir mit dem anderen genauso leben. Ansonsten belassen wir es dabei. Kein Thema.
Richterin: Sie haben es so beantragt. Also ist es jetzt Stand der Dinge. Wenn Sie sagen, dass Sie eine Einzelrichterentscheidung wollen, dann müssen Sie den Antrag zurückziehen.
Steuerberater: Dann lassen wir den Antrag. Wenn es aus Ihrer Sicht kein Problem oder Umstände macht, dann lassen wir es dabei.
Wenn Sie keine weiteren Fragen zu dem Thema haben, wir können keine weiteren Beweise mehr liefern, als den Beweis, dass die deutsche Finanz das gründlich - und gehen wir davon aus - auch ordnungsgemäß geprüft hat."
Als Beilage ./A wurde eine Bestätigung des Finanzamtes ***12*** vom 23.4.2021 eingereicht, wonach eine für die Jahre 2015 bis 2017 durchgeführte Betriebsprüfung abgeschlossen sei und zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt hätte.
Als Beilage ./B wurde der Auszug eines Schreibens einer deutschen Steuerberatungskanzlei vom 12.3.2021 an das Finanzamt ***12*** eingereicht, aus dem Folgendes hervorgeht:
"Zu den Rückfragen im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2019 möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
…..
5.
Der Mercedes E 320 T wurde am 25.6.2017 von der Beschwerdeführerin für ihren Sohn aus dem Betriebsvermögen entnommen. Dieser veräußerte das Kfz bereits am 14.7.2017 weiter. Aus diesem Grund wurde als Wert für die Entnahme der Kaufpreis laut Verkaufsvertrag vom 14.7.2017 angesetzt. Eine Kopie des Verkaufsvertrages sowie des Kaufvertrages aus dem Jahr 2012 erhalten Sie als Anlage. Die Erstzulassung des Mercedes erfolgte am 29.9.2003.
…..
8.
Die Pkw im Betriebsvermögen werden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch ihrem Ehegatten für betriebliche Fahrten genutzt. Wichtig ist für die Beschwerdeführerin, dass beide während der Öffnungszeiten der Filialen unabhängig voneinander für die Zwecke des Betriebs agieren können. Ihr Gatte erledigt viele, oft auch sehr kurzfristig veranlasste Botenfahrten mit den betrieblichen Pkw. So kann er, selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits in der Filiale in ***12*** arbeitet, weiter liquide Mittel nach Abholung bei der Bank für Ankäufe bereitstellen oder auch Waren, die sich zu Hause im Lager oder in einem Schließfach bei der Bank befinden, für Verkaufsgespräche vorbeifahren. Es können nicht sämtliche Waren in der Filiale in ***12*** vorgehalten werden, zum einen aus Platzmangel, zum anderen aber auch aus Sicherheitsaspekten. Der Vorteil des Einsatzes eines zweiten betrieblichen Pkw für die Beschwerdeführerin liegt darin, dass sie ihre Kunden so niemals auf einen zweiten Termin vertrösten muss, sollte sich nicht mehr ausreichend Bargeld in der Filiale befinden oder das Interesse des Kunden an einem Stück, welches sich gerade nicht vor Ort befindet, geweckt werden. Des Weiteren werden die betrieblichen Pkw natürlich auch für die regelmäßig notwendigen Fahrten zur Filiale nach ***16*** benötigt. Diese Fahrten werden sowohl von der Beschwerdeführerin, als auch von ihrem Gatten durchgeführt. Neben den bereits genannten betrieblichen Fahrten werden die Pkw selbstverständlich auch für die arbeitstäglichen Fahrten von ***17*** nach ***12*** und wieder zurück genutzt, für den Transport der Buchführungsunterlagen sowie für Beratungsgespräche mit dem Steuerberater als auch für die weiteren, neben der kurzfristig notwendigen Beschaffung liquider Mittel, anfallenden Bankgeschäfte.
Der 2016 neu angeschaffte Pkw mit dem Kennzeichen ***11*** sollte den Mercedes E 320 T ursprünglich mit sofortiger Wirkung ablösen. Allerdings verzögerte sich die endgültige Entscheidungsfindung, wie mit dem Mercedes E 320 T weiter verfahren werden soll, weil die Beschwerdeführerin nicht entscheiden konnte, ob der Pkw gleich veräußert oder doch für ihren Sohn entnommen werden soll. Aus diesem Grund zählte das Unternehmen kurzzeitig drei betriebliche Pkw."
Als Beilage ./C wurde ein Auszug des Anlageverzeichnisses, die Entwicklung des Anlagevermögens - der drei Pkw - von 1.1.2017 bis 31.12.2017 eingereicht.
Als Beilage ./D wurde ein Kontennachweis zur G & V vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 des Einzelunternehmens zum Akt genommen.
Mit Schreiben vom 17.1.2023 wurde der Amtspartei die obige Niederschrift samt Beilagen zur Stellungnahme übermittelt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 17.1.2023 wurde der Beschwerdeführerin die obige Niederschrift im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Am 19.1.2023 wurde durch die Beschwerdeführerin ein ergänzender Schriftsatz wie folgt eingereicht:
Zu 1.
Es würde auf die Begründung in der Bescheidbeschwerde und die beim Erörterungstermin nachgereichten Beweismittel verwiesen werden. Im Konkreten die Stellungnahme vom 12.1.2021 der deutschen steuerlichen Vertretung, in der die Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge dargestellt werde, ebenso in ähnlicher Sachverhaltsdarstellung in der Begründung der Bescheidbeschwerde.
Für die Jahre 2015 bis 2017 hätte für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung in Deutschland stattgefunden, welche zu der Feststellung geführt hätte, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ***9*** und ***11*** notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden. Die Fahrzeuge würden überwiegend im Rahmen des deutschen Einzelunternehmens verwendet werden. Für die private Verwendung würden 12 % Privatanteil bzw. Eigenverbrauch angesetzt ("1-%-Regelung"), das hieße die Fahrzeuge würden zu 88% betrieblich bzw. unternehmerisch verwendet werden.
Weiter verweise man bezüglich der Verwendung der Fahrzeuge auf Punkt 8 der Stellungnahme der deutschen steuerlichen Vertretung vom 12.3.2021, in der dargelegt werde, dass beide Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass laut Aussage der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten, entgegen der Niederschrift über die Einvernahme von Auskunftspersonen vom 29.4.2017, regelmäßig Fahrten zur Filiale in ***16*** stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden.
Die Aussage vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme vom 29.4.2017 "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren (…)" sei nicht so zu verstehen, dass keine regelmäßigen Fahrten nach ***16*** in die Filiale stattfinden würden bzw. betriebsnotwendig seien. Im Gegenteil seien regelmäßige Kontrollfahrten in die Filiale, wo der Ankauf von Wertgegenständen überwiegend bar abgewickelt werden würde, jedenfalls für die Betriebsführung unabdingbar.
Im vorletzten Absatz der Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass "von Seiten der Finanzpolizei extra nachgefragt wurde, ob es nicht erforderlich sei, dass Sie oder Ihr Ehegatte regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müssten, dies wurde aber dezidiert verneint." Aus dem Protokoll sei diese Aussage aus Sicht der Beschwerdeführerin bzw. des steuerlichen Vertreters so nicht ablesbar. Offensichtlich wäre diese Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin sinngemäß anders zu verstehen und zwar in dem Sinne, dass sehr wohl regelmäßige Fahrten seitens des Dienstgebers bzw. von Mitarbeitern nach ***16*** erforderlich seien.
Die Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge mit den oben angeführten Kennzeichen erfolge ausschließlich durch das deutsche Einzelunternehmen und dieses trage auch die damit zusammenhängenden Kosten für den Betrieb dieser Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang werde auf das Schreiben vom Finanzamt ***12*** vom 23.4.2022 über den Abschluss der Betriebsprüfung verwiesen. Darin sei festgestellt worden, dass es für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlage komme.
Es sei für den Dienstgeber allein aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen iSd Kontroll- und Überwachungsfunktion als auch aufgrund der praktischen Abwicklung der konkreten Geschäftsgebarung ein Mindestmaß an persönlicher Anwesenheit erforderlich.
Zu 2.
Ob regelmäßige Fahrten mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen nach ***16*** stattgefunden hätten und notwendig gewesen wären oder nicht, werde offensichtlich von der Beschwerdeführerin bzw. von der Finanzverwaltung unterschiedlich beurteilt.
Ebenso unterschiedlich beurteilt werde die betriebliche Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Laut Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 29.4.2017 würde sich die betriebliche Verwendung "im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***" beschränken. Hingegen seien gemäß den Feststellungen, die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffen worden wären, und den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung die streitgegenständlichen Fahrzeuge eindeutig als Betriebsvermögen zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die vorliegende Niederschrift vom 29.4.2017 offensichtlich von der Auskunftsperson nicht unterfertigt worden sei, sondern lediglich eine Niederschrift vorgelegt und eine Kopie der Niederschrift übergeben worden sei. Warum die Niederschrift nicht unterfertigt worden wäre, entziehe sich der Kenntnis der steuerlichen Vertretung.
Nochmals dürfe darauf hingewiesen werden, dass die gegenständlichen Fahrzeuge ausschließlich vom deutschen Einzelunternehmen verwendet worden wären und würden und das Unternehmen auch über diese Fahrzeuge ausschließlich die Verfügungsmacht innehabe. Wie bereits mehrmals erwähnt betrage der Privatanteil 12%.
Zu 3.
Offensichtlich sei der steuerliche Sachverhalt betreffend die betriebliche Nutzung der deutschen Fahrzeuge von der österreichischen Finanzverwaltung anders gewürdigt worden als von der deutschen Finanzverwaltung. Wie bereits erwähnt, sehe die deutsche Finanzbehörde die Verwendung der Fahrzeuge als überwiegend betrieblich veranlasst.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte als betrieblich veranlasste Fahrten zu werten seien.
Es erfolge die Verwendung ausschließlich durch das deutsche Einzelunternehmen und dieses trage auch die Kosten für die Fahrzeuge (siehe auch Beweis über die vorgelegten Kostennachweise im Rahmen des Erörterungstermines vom 10.1.2023).
Im Erkenntnis des BFG 23.4.2022, RV/5101041/2013, wäre offensichtlich das Vorliegen eines Fahrtenbuches nicht entscheidungsrelevant gewesen für die Frage, ob NoVA-Pflicht gegeben sei oder nicht.
Zu 4.
Fakt sei, dass kein Fahrtenbuch für die streitgegenständlichen Fahrzeuge vorliege. Fakt sei aber auch, dass aufgrund der umfangreichen Feststellungen seitens der deutschen Finanzbehörde eine unternehmerische Nutzung dieser Fahrzeuge in Höhe von 88% angenommen worden wäre. Fakt sei auch, dass aufgrund der konkreten privaten Situation die Fahrzeuge im Inland in sehr geringem Ausmaß verwendet würden. Selbst die Privatfahrten würden überwiegend in Deutschland getätigt werden.
Hintergrund sei, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unweit der deutsch-österreichischen Grenze liege und die unternehmerische bzw. betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland ausgeführt werde. Dieser steuerliche Sachverhalt sei offensichtlich auch von der deutschen Finanzverwaltung in diesem Sinne gewürdigt worden.
Über die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfüge daher das deutsche Unternehmen, welches auch den Nutzen aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge ziehe.
Zu 5.
Es werde auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermines am 10.1.2023 verwiesen.
Zu 6.
Siehe zu 5.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** im Juni 2017 verkauft worden wäre. Entsprechend der Stellungnahme vom 12.1.2021 der deutschen steuerlichen Vertretung erfolge eine jährliche Nutzungsentnahme für die Privatnutzung.
Mit Schreiben vom 24.1.2023 wurde der ergänzende Schriftsatz der Amtspartei übermittelt.
Mit Schreiben vom 30.1.2023 wurde von der Amtspartei folgende Stellungnahme eingereicht:
Aus Sicht der Amtspartei sei durch die im Zuge des Erörterungstermines am 10.1.2023 vorgelegten Unterlagen der zwingend notwendige Gegenbeweis nicht erbracht worden.
Nicht die Behörde müsse nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorgelegen wäre, sondern der Verwender müsse nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet worden wäre (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).
Die Beschwerdeführerin treffe als Verwenderin, die einen dauernden Standort im Ausland behaupte, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Die Verwenderin hätte nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen sei (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025).
Hinsichtlich der im Zuge der Einvernahme vor der Finanzpolizei getätigten Aussagen werde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Demnach seien die am 29.4.2017 getätigten Aussagen schlüssig.
Auch durch die am 10.1.2023 teilweise Korrektur von in der Niederschrift vom 29.4.2017 vorgenommenen Aussagen sei der zwingend notwendige Gegenbeweis nicht erbracht worden. Die Niederschrift vom 29.4.2017 sei auch von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19.1.2023 angesprochenen Entscheidung des BFG RV/5101041/2013 werde angemerkt, dass das BFG zum Schluss gekommen wäre, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt würden, trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO keinen dauernden Standort im Inland begründen würden und somit keine Normverbrauchsabgabepflicht bestehen würde. Gegen dieses Erkenntnis sei eine ao. Revision eingebracht worden und es stimme der Sachverhalt nicht mit dem beschwerdegegenständlichen überein.
Mit Schreiben vom 7.2.2023 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin übersendet.
Am 16.2.2023 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt:
"1.
Widerlegung der Standortvermutung
Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; 12.11.2021, Ro 2019/16/0012; 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges.
Zur Erbringung des Gegenbeweises hat der Verwender von sich aus und initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise einzureichen (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel sind diesbezüglich unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen nicht aus (Haller, NoVAG² § 1 Tz 128; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), ebenso wenig eine bloße Glaubhaftmachung (BFG 15.7.2021, RV/1100450/2018).
Ihn trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht.
Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann gegeben, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (siehe etwa BFG 30.10.2020, RV/2100532/2018).
Der Gegenbeweis ist für jedes der beiden gegenständlichen Fahrzeuge (***10*** und ***9***) gesondert zu erbringen.
2.
Das im Zuge des Erörterungstermines eingereichte Schreiben des Finanzamtes ***12*** vom 23.4.2021 bezieht sich auf eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017.
Aus diesem Schreiben gehen weder Sachverhaltsfeststellungen (für welchen Zeitraum?) hervor, noch lässt sich daraus ableiten, aufgrund welcher Beweise von einem allfälligen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Auch im Zuge des Erörterungstermines wurde auf Sachverhaltsermittlungen der deutschen Finanzbehörde Bezug genommen. Im ergänzenden Schriftsatz vom 19.1.2023 wird unter Punkt 4. auf umfangreiche Feststellungen der deutschen Finanzbehörde verwiesen.
Reichen Sie die vom Finanzamt ***12*** getätigten Sachverhaltsfeststellungen samt den dazugehörigen Beweismitteln ein.
3.
Das im Zuge des Erörterungstermines eingereichte Schreiben des deutschen Steuerberaters vom 12.3.2021 bezieht sich wiederum auf eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019.
Aus diesem Schreiben lässt sich nicht ableiten, aufgrund welcher Beweise von dem geschilderten Sachverhalt (für welchen Zeitraum?) ausgegangen werden könne.
Reichen Sie dazugehörige Beweismittel ein.
4.
Erläutern Sie, inwieweit die Anwendung der deutschen 1 % - Regelung zu einem Gegenbeweis im oben angeführten Sinn beitragen kann.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 dEStG kann der finanzielle Wert eines Sachbezuges durch die Annahme eines pauschalen Wertes erfolgen. Die Regelung kommt dann zur Anwendung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Ein Rückschluss auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge ist daraus nicht ableitbar.
5.
Im oben zitierten Schreiben vom 12.3.2021 wird auf ein betriebliches Lager "zu Hause" Bezug genommen. Es wird daher angenommen, dass ein solches in Österreich vorhanden war.
Hingewiesen wird darauf, dass sich nicht sämtliche Waren in der Filiale in ***12*** befunden hätten. An welchem Ort/an welchen Orten befanden sich in welchen Zeiträumen betriebliche Waren? Wo befand sich das angeführte Bankschließfach?
6.
Laut Niederschrift vom 29.4.2017 gab es eine Betriebsstätte des Einzelunternehmens in Österreich. In welchem Zeitraum hat diese Betriebsstätte existiert? Wo hat sich diese befunden?
7.
Seit wann befindet sich der Familienwohnsitz in Österreich?
8.
In welchem Zeitraum wurde der Imbiss - neben dem Goldgeschäft - betrieben?"
Mit Schreiben vom 7.3.2023 wurde der Ergänzungsvorhalt der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 7.3.2023 wurde obiger Ergänzungsvorhalt wie folgt beantwortet:
Ad 1.
Es werde festgehalten, dass sämtliche Beweise vorgelegt worden wären, die es vorzulegen gebe. Somit auch sämtliche Gegenbeweise gemäß § 82 Abs. 8 KFG, nach denen es als erbracht anzusehen sei, dass das Fahrzeug überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Folglich sei auch der Beweislastverteilung für die Erbringung des Gegenbeweises, die den Verwender des Fahrzeuges betreffe, entsprochen. Ebenso sei die erhöhte Mitwirkungs- sowie die Beweisvorsorgepflicht vollumfänglich erfüllt worden.
Dass der Gegenbeweis für jedes der beiden gegenständlichen Fahrzeuge gesondert zu erbringen sei, werde bestritten, da für jedes der beiden Fahrzeuge der gleiche Sachverhalt zutreffe und somit auch sämtliche Gegenbeweise für beide Fahrzeuge zu werten seien.
Für private Fahrten werde ein Alpha Romeo Giulia, Baujahr 2016, verwendet. Das Fahrzeug befinde sich im Privatvermögen der Beschwerdeführerin und sei auch auf diese zugelassen. Das Fahrzeug sei am 14.7.2017 als Neuwagen erworben worden. Der Kilometerstand betrage momentan rund 40.000 km.
Ad 2.
Die Betriebsprüfung des Finanzamtes ***12*** für die Jahre 2015 bis 2017 hätte zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt. Der Zeitraum der Betriebsprüfung würde die Jahre 2015 bis 2017 umfassen.
Nachdem das Finanzamt ***12*** aufgrund der vorgelegten Beweise (siehe unter anderem das Schreiben des deutschen Steuerberaters) bezüglich der Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen habe, das hieße die Fahrzeuge würden notwendiges Betriebsvermögen des deutschen Unternehmens darstellen, würden die vom Finanzamt getätigten Sachverhaltsfeststellungen dahingehend zu interpretieren sein, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. Steuererklärungen antragsgemäß veranlagt worden wären.
Welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen im Steuerakt der deutschen Finanzverwaltung liegen würden, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, jedoch sei der deutsche Steuerberater um diesbezügliche Akteneinsicht ersucht worden.
Ad 3.
Siehe die Ausführungen zu 2. Ergänzend werde angemerkt, dass im Schreiben des deutschen Steuerberaters versehentlich auf die Jahre 2017 bis 2019 Bezug genommen worden wäre. Dieses betreffe jedoch den Zeitraum der Betriebsprüfung in den Jahren 2015 bis 2017.
Ad 4.
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100066/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100066.2020
- Stammnummer
- 140585
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF