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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100066/2020

Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann nicht durch bloße Behauptungen erbracht werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100066/2020vom 19.04.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterinnen ***1*** und ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***5***, über die Beschwerde vom 17.11.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***6*** vom 18.10.2017 betreffend NoVA 4/2014 und 9/2016 je samt Verspätungszuschlägen, sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 in Anwesenheit der Schriftführerin ***7*** nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Am 29.4.2017 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***8***, gemäß § 143 BAO als Auskunftsperson einvernommen und niederschriftlich unter anderem Folgendes festgehalten: Gegenstand der Amtshandlung sei der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen mit Wohnsitz in Österreich. Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Finanzpolizei werde ***8*** betreffend die Verwendung der folgenden KFZ mit ausländischem Kennzeichen ab April 2014 in Österreich befragt: 1. Mercedes Benz S 500 - ***9***, Anmeldedatum 9.12.2014 2. Daimler Chrysler E 320 - ***10***, Anmeldedatum 15.4.2008 3. Daimler Benz - ***11*** "Wie lange sind die oben genannten Pkw mit den ausländischen behördlichen Kennzeichen in Ihrem Besitz? 1. Seit Dezember 2014. Dieses Auto ist finanziert über die BMW Bank. 2. Seit 2006. 3. Seit 2016. Dieser ist über die Mercedes Bank finanziert. Wer ist der überwiegende Verwender der KFZ? Wer fährt wann und wo? Ich bin der überwiegende Verwender von ***9***. Meine Frau verwendet den ***11*** und der ***10*** wird gemischt verwendet. Wir fahren wenn es geht zusammen zu Hause weg und bringen die Kinder zur Schule und dann fahren wir zu unserem Geschäft. Es kommt jedoch durchaus vor, dass wir getrennt mit den Autos fahren. Ich hole auch meine Söhne von der Schule ab und fahre diese nach Hause nach Österreich. Daher kann es auch mal vorkommen, dass ich dreimal am Tag nach ***12*** und wieder zurückfahre. Sind Sie Eigentümer des gegenständlichen Pkws? 1. Nein, er ist finanziert. 2. Dieser ist im Eigentum meiner Frau. 3. Nein, dieser ist auch finanziert. Seit wann verwenden Sie die Autos im Inland? 1., 2. und 3. von Beginn an. Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen? Mein Hauptwohnsitz ist in Österreich. Wir haben noch einen Wohnsitz angemeldet in ***12*** im Geschäft, dort befindet sich auch ein Bett. Jedoch kann man sagen, der Lebensmittelpunkt ist in Österreich, wo ich mit meiner Frau und den beiden Söhnen wohne. Die Autos befinden sich abends täglich hier. Worum handelt es sich bei der Adresse ***13*** in ***12***? Was befindet sich dort genau? Dort befindet sich ein Gebäude, wo wir im Erdgeschoß eingemietet sind. Dort haben wir unser Goldgeschäft und einen Würstelverkauf im amerikanischen Stil. Wo sind Sie erwerbstätig? Ich bin bei meiner Frau auf 450,00 € Basis angestellt. Ich arbeite jedoch auch hier in Österreich, wo ich die Arbeit telefonisch erledigen kann. Wie viele Kilometer werden im Jahr mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren? 1. Gekauft habe ich ihn mit 27.000 km. Heute am Kontrolltag hat er 75.200 km. 2. Der Kombi hat cirka 220.000 km. Wurde mit cirka 120.000 km gekauft. 3. Dieser hat cirka 28.500 km. Beim Kauf cirka 17.000 km. Wo wird der TÜV, Reparaturen, Service für die Autos durchgeführt? (Nachweise ab 4/2014) Das wird alles bei ***14*** in ***12*** erledigt. Für den Kombi gehen wir in eine freie Werkstätte, da dieser keine Garantie mehr hat. Besitzen Sie einen weiteren Pkw mit ausländischem Kennzeichen oder österreichischem Kennzeichen? Falls ja: welches Kennzeichen? Zwei weitere Fahrzeuge stehen in ***15***. Welches Fahrzeug wird von Ihrem Sohn verwendet? Er verwendet den Kombi ***10***. Er wird von ihm immer am Donnerstag verwendet, wenn er zur Abendschule fahren muss. Er kann ihn natürlich auch so verwenden, wenn er zu Freunden fahren will. Ich und meine Frau verwenden dieses Fahrzeug nur untergeordnet. Er hat eine große Ladefläche und wenn wir für den Imbisstand etwas transportieren müssen, wird dieser verwendet. Beziehen Sie in Österreich Beihilfen/Förderungen? Nein. Kilometerstand am Tag der Kontrolle, Schaltgetriebe (Hand-Automatik), Türen (3 oder 5), Fahrzeugbeschaffenheit (Kombi-Limousine-Coupe-Cabrio,....), Type? 1. Benzin, Limousine, 5-türig, Automatik 2. Benzin, Kombi, 5-türig, Automatik 3. Diesel, Kombi, 5-türig, Automatik Sagen Ihnen die Begriffe NoVA und Kraftfahrzeugsteuer etwas? NoVA: ja Kraftfahrzeugsteuer: ja Kostentragung (Service, Reparatur)? Wird alles von der Firma getragen. Bei Firmenauto: Gibt es auch eine Betriebsstätte im Inland? Nicht mehr. Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen (Bestätigung)? 1. bis 3.: ja Was ist die genaue Verwendung des KFZ insbesondere bei betrieblichen Fahrten (Kundenbesuche, Besuche anderer Betriebsstandorte, Verwendung der KFZ auch von anderen betriebszugehörigen Personen…). Wenn betriebliche Fahrten (darunter zählen nicht die Fahrten von der Wohnung zur Firma) wäre das Ausmaß festzustellen. Die Kunden kommen zu 99,9% zu uns. Es kommt cirka zweimal im Jahr vor, dass wir auf Messen fahren. Es ist auch ab und zu möglich, dass wir zu Kunden direkt nach Hause fahren. Die betriebliche Verwendung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft kommen auch noch in geringem Ausmaß dazu. Welche Funktion haben Sie in diesem Unternehmen und welche Tätigkeit üben Sie dort aus? (Gesellschaftergeschäftsführer, Verwandter des Chefs bzw. Firmeneigentümer, Prokurist, wie viel % Außen- bzw. Innendienst, Gebietsvertreter, etc.) Ich bin Angestellter auf Basis 450,00 €. Haben Sie Einfluss auf die Fahrzeugwahl und den Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels? Ja. Wie viele Mitarbeiter hat das ausländische Unternehmen? Im Goldgeschäft in ***12*** ist meine Frau, eine Teilzeitangestellte (20 Wochenstunden) und ich. Wir haben noch eine Vollzeitmitarbeiterin in ***16***, wo wir auch ein Goldankauf- und -verkaufsgeschäft haben. Diese Mitarbeiterin ist sehr zuverlässig. Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren, es wird hauptsächlich alles online abgewickelt. Im Imbisstand haben wir eine Vollzeitkraft und zwei Damen auf 450,00 € Basis. Wie lautet die Internetadresse der Unternehmenshomepage? Es gibt keine. Um 18:26 Uhr kommt die Beschwerdeführerin zur Amtshandlung dazu. Feststellung Wegstrecke-Dienstort und wie oft in der Woche zurückgelegt: Kilometer: 8 km einfach ins Geschäft. Es kommen jedoch öfters noch weitere Kilometer hinzu, wie die Kinder zur Schule fahren oder sonstige Besorgungen. Wie oft: Ich fahre auch manchmal öfter pro Tag zwischen ***17*** und ***12***. Meine Frau fährt im Allgemeinen morgens nach ***12*** und am Abend wieder retour. Wir hatten bis Mitte März auch samstags offen, jetzt jedoch nicht mehr. Wie oft und für welchen Zweck wird das Fahrzeug in Österreich verwendet? Eigentlich nur hier im Ort zum Einkaufen, Tanken und die Wegstrecke nach ***12***. Der ältere Kombi wird eher gar nicht zum Einkaufen verwendet. Wird ein Fahrtenbuch geführt? 1. bis 3.: nein. Wie viele Kilometer (im Jahr) werden in Österreich oder im Ausland gefahren? Kann nicht genau gesagt werden, bis zur Grenze sind es 5 km und ins Geschäft noch weitere 3 km. Wir fahren beide Söhne in die Schule, wobei eine direkt auf dem Weg liegt und die andere Schule nochmals extra 5 km (hin und retour) beträgt. Sind folgende Fahrzeuge noch zugelassen? ***18*** (Mercedes); das ist der jetzige ***10***. ***19*** (Mercedes); nein. Nachstehende Unterlagen sind bis zum 20.5.2017 vorzulegen: 3x Zulassungsschein, Leasingverträge ***11*** und ***9***, Nachweise, dass sich die Autos im Betriebsvermögen (Aufwendungen, etc.) befinden, letztes TÜV- Gutachten der Fahrzeuge. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage obig abverlangter Unterlagen die Bemessungsgrundlagen für etwaig anfallende Abgaben (z.B. NoVA, KfzSt,....) von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO zu ermitteln sind." Die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben zitierten Niederschrift wurde sowohl von ***8***, als auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 4-12/2014 vom 18.10.2017 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug ***10*** mit 839,26 € festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung) Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 1-12/2015 vom 18.10.2017 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug ***10*** mit 1.258,88 € festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung) Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den Zeitraum 1-12/2016 vom 18.10.2017 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge ***10*** und ***11*** mit 1.570,40 € festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung) Weiters werde auf den NoVA-Bescheid verwiesen. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 9/2016 vom 18.10.2017 wurde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ***11*** mit 4.043,01 € festgesetzt und wie folgt begründet: Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffenen Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 81967 seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet worden wären, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Wie in der Niederschrift vom 29.4.2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben sei die Beschwerdeführerin die nahezu alleinige Verwenderin des Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen ***11***. Sie sei die Firmenchefin und laut ihrem Ehemann ständig im Geschäft in ***12*** tätig. Laut Angabe beschränke sich die betriebliche Verwendung des Fahrzeuges im Wesentlichen auf die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in ***17***, Österreich, und dem Arbeitsplatz in ***12***, Deutschland. Weiters komme es auch vor, dass die Beschwerdeführerin auf Messen fahre bzw. Kunden direkt zu Hause besuche. Laut vorgelegtem TÜV-Gutachten vom 13.9.2016 sei der Mercedes-Benz mit einem Kilometerstand von cirka 22.600 km gekauft worden. Am Tag der Niederschrift durch die Finanzpolizei hätte der Tachometer einen Kilometerstand von cirka 28.500 km aufgewiesen, was eine insgesamte Fahrleistung von cirka 5.900 km seit dem Kauf ergebe. Dies wiederum ergebe eine durchschnittliche monatliche Fahrleistung von cirka 790 km. Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz in Österreich zum Geschäft in ***12*** betrage insgesamt 8 km einfach, wovon 5 km in Österreich und 3 km in Deutschland zurückgelegt würden. Betreffend einer weitaus überwiegenden betrieblichen Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen hätten keine Nachweise erbracht werden können, weshalb die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im September 2016 festzusetzen sei. Die Normverbrauchsabgabe sei auf Basis der vorgelegten Finanzierungsbestätigung mit der Mercedes Benz Bank AG vom 23.9.2016 berechnet worden. Zudem wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage von 4.043,01 €, somit mit 202,15 €. Der Verspätungszuschlag würde wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen sein. Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2014 vom 18.10.2017 wurde die Normverbrauchsabgabe betreffend den Daimler Chrysler, ***10***, mit 1.519,10 € festgesetzt und wie folgt begründet: Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet worden wären, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Wie in der Niederschrift vom 29.4.2017 vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben werde das betreffende Fahrzeug nur unregelmäßig von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann verwendet. Weiters fahre damit auch ihr Sohn, seit dem dieser den Führerschein besitze. Er könne damit seine Freunde besuchen bzw. fahre er damit donnerstags in die Abendschule. Laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde das Fahrzeug aufgrund der großen Ladefläche ab und zu für Transporttätigkeiten für den Imbissstand verwendet. Eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen sei nicht gegeben bzw. hätte nicht nachgewiesen werden können, weshalb die Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt April 2014 festzusetzen sei. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe sei im Schätzungsweg auf Grundlage von Angeboten in Gebrauchtwagenportalen im Internet festgesetzt worden. Zudem wurde gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage von 1.519,10 €, somit mit 75,95 €. Der Verspätungszuschlag würde wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen sein. Mit Schreiben vom 17.11.2017 wurde gegen obige Bescheide Beschwerde erhoben und ersucht, eine Begründung nachreichen zu dürfen. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde folgende Begründung betreffend Festsetzung NoVA 4-12/2014 und sämtliche gegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide nachgereicht: Von der Finanzbehörde sei in den angeführten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass aufgrund der Angaben in der Niederschrift vom 29.4.2017 kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden hätte können und daher die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im April 2014 festzusetzen gewesen wäre. Die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 hinsichtlich eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hätte zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen sein würde. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung seien die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 heranzuziehen. 1. Allgemeines Die Niederschrift, welche im Wesentlichen die Grundlage für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer darstelle, sei am 29.4.2017 mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Dabei hätte es sich um einen Samstag gehandelt. Beginn der Amtshandlung wäre 17.20 Uhr gewesen. Laut den Angaben in der Niederschrift wäre die Beschwerdeführerin um 18.26 Uhr zur Amtshandlung dazu gekommen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei und der Erstellung der Niederschrift (an einem Samstagabend) seien von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht worden bzw. seien dann im Bescheid Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert worden, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht des Fahrzeuges in Österreich auszugehen gewesen wäre. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer durch die Behörde sei nur laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine Vernehmung der Beschwerdeführerin sei nie erfolgt. Von der Behörde sei - dieses Fahrzeug betreffend - bereits in der Vergangenheit einmal im November 2011 ein Bescheid über die Festsetzung der NoVA für 7/2009 erlassen worden. Dieser Bescheid sei angefochten und in weiterer Folge vom Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde am 5.4.2016 aufgehoben worden. Es sei auch dieses Mal der Sachverhalt betreffend die Steuerpflicht des gegenständlichen Fahrzeuges von der Behörde nicht richtig bzw. nicht vollständig ermittelt worden und es komme die Behörde daher zu einem falschen Ergebnis. 2. Verwendung des Fahrzeuges In der Niederschrift vom 29.4.2017 sei angeführt worden, dass sich die betriebliche Verwendung im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12*** beschränken würde. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden noch in geringem Ausmaß dazukommen. Im Bescheid sei dann angeführt worden, dass das betreffende Fahrzeug nur unregelmäßig von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verwendet werde. Weiters fahre damit auch ihr Sohn seit dem dieser den Führerschein besitze. Wie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich sei, werde das Fahrzeug tatsächlich jedoch überwiegend für geschäftliche Fahrten/Zwecke in Deutschland verwendet. Die Beschwerdeführerin sei Einzelunternehmerin und wohne in Österreich unweit der deutschen Grenze. Ihr Unternehmen (Goldgeschäft) befinde sich in ***12***, Deutschland. Dieses Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich. Die Bestätigung des deutschen Steuerberaters, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens befinden würde, sei dem Finanzamt im Mai 2017 übermittelt worden. Bei dem Fahrzeug handle es sich um das Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin bis zum Kauf des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** im September 2016 überwiegend verwendet hätte. Die Beschwerdeführerin fahre mit dem KFZ auch täglich an ihren Wohnsitz in Österreich, wo das Fahrzeug während der Nacht und am Wochenende stehe. Die überwiegende Anzahl der Jahreskilometer werde jedoch in Deutschland (für betriebliche Zwecke) gefahren. Neben den täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte - die bei einem Einzelunternehmer auch als geschäftliche Fahrten gelten würden - sei es auch notwendig, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig nach ***16***, Deutschland, in das Filialgeschäft fahren müsse, um dort einen Geschäftsablauf im Sinne der Inhaberin zu gewährleisten. Auch wenn die Mitarbeiterin dort sehr zuverlässig sein würde, seien doch auf Dienstgeberseite entsprechende Überwachungs- und Kontrollfunktionen auszuüben, die ein persönliche Anwesenheit in ***16*** erforderlich gemacht hätten. Auch wenn diese Fahrten zeitlich im Verhältnis keine große Rolle spielen würden, da sich - abgesehen von der Fahrzeit (cirka 1 Stunde hin und zurück) - der Aufenthalt im Geschäft in ***16*** zwischen 1/2 und 1 Stunde bewege, so würden diese Fahrten dennoch einen nennenswerten Anteil der gefahrenen Kilometer ausmachen. Wie auch in der Niederschrift angegeben werde bzw. sei das Fahrzeug aufgrund der großen Ladefläche für den Transport sperriger Gegenstände und größerer Einkäufe für den Laden bzw. seit dem Frühjahr 2016 auch für Transporttätigkeiten für den Imbissstand verwendet worden. Rein private Fahrten würden vergleichsweise selten vorkommen, da Einkäufe auf dem Heimweg vom Geschäft in einem der Fahrtstrecke nahe gelegenen Supermarkt in der Innenstadt erledigt werden würden. Das dortige Angebot sei größer und billiger als in Österreich. Auch würden in ***12*** längere Öffnungszeiten bestehen. Die Ehegatten seien deutsche Staatsbürger. Daher spiele sich auch der private Teil der Fahrten fast ausschließlich in Deutschland ab. Sogar das Tanken werde fast immer in ***12*** erledigt, da es - ohne Mehrwertsteuer gerechnet - gegenüber den Preisen österreichischer Tankstellen keine Mehrkosten darstelle. Auch fast alle anderen privaten Fahrten würden in Deutschland stattfinden, nur 1-2 mal pro Jahr komme eine Fahrt nach ***20*** hinzu, wobei diese auch meist mit einem Besuch beim Steuerberater verbunden sei. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis befinde sich in Deutschland, weshalb Besuchsfahrten nach Deutschland gehen würden. Urlaub gebe es aus Zeitgründen nur alle paar Jahre, wobei er dann auch meist nur in Deutschland verbracht werde. Die Kinder seien stets von den Ehegatten auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach ***12*** mitgenommen worden und sie seien unterwegs an entsprechenden Stellen in der Nähe ihrer Schulen ausgestiegen, ohne dass deswegen Umwege gemacht worden wären. Auch der Rückweg der Kinder sei mit dem Rückweg von der Arbeit kombiniert worden, wobei die Kinder eventuelle Wartezeiten im Laden oder bei Freunden in ***12*** verbracht hätten. Dabei hätte der ältere Sohn zunächst die Realschule in ***12*** besucht, von September 2014 bis Juli 2017, dann die Berufsakademie ***12***. Der jüngere Sohn besuche seit September 2012 ein Gymnasium in ***12***. Die Angabe im streitgegenständlichen Bescheid, dass mit diesem Fahrzeug auch der Sohn fahre, seit dem dieser den Führerschein besitze, sei zwar richtig, die tatsächliche Nutzung durch den Sohn sei bzw. wäre sehr gering gewesen. Der Sohn hätte den Kombi seit September 2015 bald nach dem Erwerb des Führerscheines ab und zu nutzen dürfen, um damit zur Berufsakademie ***12*** zu fahren, wenn er nicht gerade mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann mitgefahren wäre. Weiters hätte das Fahrzeug vom Sohn für Fahrten - alle zwei bis drei Wochen einmal - nach Vilshofen in die Berufsschule verwendet werden dürfen, wenn er nicht mit Klassenkameraden in Fahrgemeinschaft mitgefahren sei. Fahrten mit dem Kombi zu Freunden in ***12*** seien nur sehr selten durchgeführt worden. 3. VwGH 2008/15/0276 Der VwGH hätte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits im Erkenntnis 28.10.2009, 2008/15/0276, befasst. In dieser Entscheidung hätte der VwGH befunden, dass entscheidend sei, wo der PKW überwiegend eingesetzt werde. In diesem Beschwerdefall sei unstrittig, dass der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte und der in Rede stehende PKW auf den Unternehmer unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen gewesen wäre. Der VWGH hätte entschieden, dass aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht worden wären und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien", abzuleiten sei, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. KFG 1967 zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt". Der Verwaltungsgerichtshof sei in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland verfügt worden wäre und sich somit sein dauernder Standort in Deutschland befinde. Es sei zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben worden, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollziehe. Die gleichen Sachverhalte wie jene im angeführten Erkenntnis des VwGH würden im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. 4. Salzburger Steuerdialog 2014 - Fall 4 Im Salzburger Steuerdialog 2014 sei auch die abgabenrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitender Fahrzeugverwendung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt worden. Hier sei ausgeführt worden, dass ein geschäftsführender Gesellschafter gegenüber einem "echten" Arbeitnehmer zwar über das KFZ unbeschränkt verfügen könne, es sei jedoch die Möglichkeit gegeben, die Standortvermutung im Inland aber dadurch zu widerlegen, dass ein konkreter dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland nachgewiesen werde (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; 21.9.2006, 2006/15/0025). Fahre der geschäftsführende Gesellschafter nachweislich vom ausländischen Betriebsstandort aus zu mehr als 80% betrieblich veranlasst ins Ausland, dann bestehe der konkrete dauernde Standort des KFZ an diesem ausländischen Betriebsstandort. Wie bereits angeführt, sei bei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt gleich gelagert bzw. werde das Fahrzeug fast ausschließlich im Ausland verwendet. Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. (UFS 25.1.2012, RV/0084-S/11). Da die weitaus überwiegende Anzahl der Fahrten außerhalb Österreichs stattfinden würden, gelte laut Salzburger Steuerdialog 2014 (siehe Ergebnisunterlage NoVA und KFZSt, Pkt. 2, 80% Grenze) der Gegenbeweis als erbracht. 5. Zusammenfassung - Anträge Laut dem streitgegenständlichen Bescheid hätte für das Finanzamt kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden können, weshalb die NoVA und Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden wäre. Von der Finanzbehörde sei der Sachverhalt betreffend NoVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht weder richtig noch vollständig ermittelt und komme daher das Finanzamt auch zu einem falschen Ergebnis. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 4. befinde sich jedoch der dauernde Standort des KFZ nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in Deutschland. Die Tatsache, dass das Fahrzeug von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland gelenkt werde, sei unmaßgeblich. Hinsichtlich der Zulassung gelte die Jahresfrist des § 79 KFG. Die NoVA-Pflicht knüpfe an die Zulassungspflicht. In Folge sei daher keine NoVA- bzw. Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***10*** in Österreich gegeben. Es werde die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde folgende Begründung betreffend die Bescheide Festsetzung NoVA 9/2016 und Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2016 nachgereicht: Von der Finanzbehörde sei in den angeführten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug mit dem Amtlichen Kennzeichen ***11*** mit der Begründung vorgeschrieben worden, dass aufgrund der Angaben in der Niederschrift vom 29.4.2017 kein Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden hätte können und daher die Normverbrauchsabgabe zum Zulassungszeitpunkt im September 2016 festzusetzen gewesen wäre. Die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 hinsichtlich eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hätte zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen sein würde. Für die Beurteilung der inländischen Zulassungsverpflichtung seien die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 heranzuziehen. 1. Allgemeines Die Niederschrift, welche im Wesentlichen die Grundlage für die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer darstelle, sei am 29.4.2017 mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Dabei hätte es sich um einen Samstag gehandelt. Beginn der Amtshandlung wäre 17.20 Uhr gewesen. Laut den Angaben in der Niederschrift wäre die Beschwerdeführerin um 18.26 Uhr zur Amtshandlung dazu gekommen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei und der Erstellung der Niederschrift (an einem Samstagabend) seien von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht worden bzw. seien dann im Bescheid Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert worden, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht des Fahrzeuges in Österreich auszugehen gewesen wäre. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe bzw. Kraftfahrzeugsteuer durch die Behörde sei nur laut den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine Vernehmung der Beschwerdeführerin sei nie erfolgt. 2. Verwendung des Fahrzeuges In der Niederschrift vom 29.4.2017 sei angeführt worden, dass sich die betriebliche Verwendung im Wesentlichen auf den Fahrweg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12*** beschränken würde. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden noch in geringem Ausmaß dazukommen. Im Bescheid sei dann angeführt worden, dass noch Fahrten auf Messen vorkommen bzw. Kunden direkt zu Hause besucht werden würden. Es sei eine durchschnittliche monatliche Fahrleistung von cirka 790 km errechnet und angeführt worden, dass die Fahrstrecke vom Wohnsitz in Österreich zum Geschäft in ***12*** insgesamt 8 km einfach betrage, wovon 5 km in Österreich und 3 km in Deutschland zurückgelegt werden würden. Wie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich sei, werde das Fahrzeug tatsächlich jedoch überwiegend für geschäftliche Fahrten/Zwecke in Deutschland verwendet. Die Beschwerdeführerin sei Einzelunternehmerin und wohne in Österreich unweit der deutschen Grenze. Ihr Unternehmen (Goldgeschäft) befinde sich in ***12***, Deutschland. Dieses Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich. Die Bestätigung des deutschen Steuerberaters, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des deutschen Einzelunternehmens befinden würde, sei dem Finanzamt im Mai 2017 übermittelt worden. Das Fahrzeug Mercedes CLS 250d mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** sei im September 2016 gebraucht angeschafft worden. Das Fahrzeug sei als Ersatz für den Kombi (***10***) gedacht gewesen und von der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Anschaffung wie das vorherige Fahrzeug genutzt worden. Die Beschwerdeführerin fahre mit dem KFZ auch täglich an ihren Wohnsitz in Österreich, wo das Fahrzeug während der Nacht und am Wochenende stehe. Die überwiegende Anzahl der Jahreskilometer werde jedoch in Deutschland (für betriebliche Zwecke) gefahren. Neben den täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte - die bei einem Einzelunternehmer auch als geschäftliche Fahrten gelten würden - sei es auch notwendig, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig nach ***16***, Deutschland, in das Filialgeschäft fahren müsse, um dort einen Geschäftsablauf im Sinne der Inhaberin zu gewährleisten. Auch wenn die Mitarbeiterin dort sehr zuverlässig sein würde, seien doch auf Dienstgeberseite entsprechende Überwachungs- und Kontrollfunktionen auszuüben, die ein persönliche Anwesenheit in ***16*** erforderlich gemacht hätten. Auch wenn diese Fahrten zeitlich im Verhältnis keine große Rolle spielen würden, da sich - abgesehen von der Fahrzeit (cirka 1 Stunde hin und zurück) - der Aufenthalt im Geschäft in ***16*** zwischen 1/2 und 1 Stunde bewege, so würden diese Fahrten dennoch einen nennenswerten Anteil der gefahrenen Kilometer ausmachen. Rein private Fahrten würden vergleichsweise selten vorkommen, da Einkäufe auf dem Heimweg vom Geschäft in einem der Fahrtstrecke nahe gelegenen Supermarkt in der Innenstadt erledigt werden würden. Das dortige Angebot sei größer und billiger als in Österreich. Auch würden in ***12*** längere Öffnungszeiten bestehen. Die Ehegatten seien deutsche Staatsbürger. Daher spiele sich auch der private Teil der Fahrten fast ausschließlich in Deutschland ab. Sogar das Tanken werde fast immer in ***12*** erledigt, da es - ohne Mehrwertsteuer gerechnet - gegenüber den Preisen österreichischer Tankstellen keine Mehrkosten darstelle. Auch fast alle anderen privaten Fahrten würden in Deutschland stattfinden, nur 1-2 mal pro Jahr komme eine Fahrt nach ***20*** hinzu, wobei diese auch meist mit einem Besuch beim Steuerberater verbunden sei. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis befinde sich in Deutschland, weshalb Besuchsfahrten nach Deutschland gehen würden. Urlaub gebe es aus Zeitgründen nur alle paar Jahre, wobei er dann auch meist nur in Deutschland verbracht werde. Die Kinder seien stets von den Ehegatten auf dem Weg zur Arbeitsstelle nach ***12*** mitgenommen worden und sie seien unterwegs an entsprechenden Stellen in der Nähe ihrer Schulen ausgestiegen, ohne dass deswegen Umwege gemacht worden wären. Auch der Rückweg der Kinder sei mit dem Rückweg von der Arbeit kombiniert worden, wobei die Kinder eventuelle Wartezeiten im Laden oder bei Freunden in ***12*** verbracht hätten. Dabei hätte der ältere Sohn zunächst die Realschule in ***12*** besucht, von September 2014 bis Juli 2017, dann die Berufsakademie ***12***. Der jüngere Sohn besuche seit September 2012 ein Gymnasium in ***12***. 3. VwGH 2008/15/0276 Der VwGH hätte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits im Erkenntnis 28.10.2009, 2008/15/0276, befasst. In dieser Entscheidung hätte der VwGH befunden, dass entscheidend sei, wo der PKW überwiegend eingesetzt werde. In diesem Beschwerdefall sei unstrittig, dass der Unternehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte und der in Rede stehende PKW auf den Unternehmer unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen gewesen wäre. Der VWGH hätte entschieden, dass aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht worden wären und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien", abzuleiten sei, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden sei. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. KFG 1967 zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt". Der Verwaltungsgerichtshof sei in einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland verfügt worden wäre und sich somit sein dauernder Standort in Deutschland befinde. Es sei zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben worden, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollziehe. Die gleichen Sachverhalte wie jene im angeführten Erkenntnis des VwGH würden im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. 4. Salzburger Steuerdialog 2014 - Fall 4 Im Salzburger Steuerdialog 2014 sei auch die abgabenrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitender Fahrzeugverwendung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt worden. Hier sei ausgeführt worden, dass ein geschäftsführender Gesellschafter gegenüber einem "echten" Arbeitnehmer zwar über das KFZ unbeschränkt verfügen könne, es sei jedoch die Möglichkeit gegeben, die Standortvermutung im Inland aber dadurch zu widerlegen, dass ein konkreter dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland nachgewiesen werde (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; 21.9.2006, 2006/15/0025). Fahre der geschäftsführende Gesellschafter nachweislich vom ausländischen Betriebsstandort aus zu mehr als 80% betrieblich veranlasst ins Ausland, dann bestehe der konkrete dauernde Standort des KFZ an diesem ausländischen Betriebsstandort. Wie bereits angeführt, sei bei der Beschwerdeführerin der Sachverhalt gleich gelagert bzw. werde das Fahrzeug fast ausschließlich im Ausland verwendet. Aufgrund der oben angeführten Gründe komme demnach § 82 Abs. 8 KFG nicht zur Anwendung bzw. sei der zulässige Gegenbeweis für eine dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen. (UFS 25.1.2012, RV/0084-S/11). Da die weitaus überwiegende Anzahl der Fahrten außerhalb Österreichs stattfinden würden, gelte laut Salzburger Steuerdialog 2014 (siehe Ergebnisunterlage NoVA und KFZSt, Pkt. 2, 80% Grenze) der Gegenbeweis als erbracht. 5. Zusammenfassung - Anträge Laut dem streitgegenständlichen Bescheid hätte für das Finanzamt kein begründeter Nachweis für eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges für das deutsche Unternehmen erbracht werden können, weshalb die NoVA und Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden wäre. Von der Finanzbehörde sei der Sachverhalt betreffend NoVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht weder richtig noch vollständig ermittelt und komme daher das Finanzamt auch zu einem falschen Ergebnis. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 4. befinde sich jedoch der dauernde Standort des KFZ nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in Deutschland. Die Tatsache, dass das Fahrzeug von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland gelenkt werde, sei unmaßgeblich. Hinsichtlich der Zulassung gelte die Jahresfrist des § 79 KFG. Die NoVA-Pflicht knüpfe an die Zulassungspflicht. In Folge sei daher keine NoVA- bzw. Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***11*** in Österreich gegeben. Es werde die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt. Aus einer Stellungnahme der Finanzpolizei zu obigen Beschwerden vom 7.12.2017 geht Folgendes hervor: Punkt 1 Laut Steuerberater seien in der Niederschrift "verständlicherweise" nicht alle relevanten Angaben gemacht worden, da die Niederschrift an einem Samstag um 17.20 Uhr stattgefunden hätte. Es handle sich hierbei nicht um Nachtstunden und es seien vom Gatten der Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten gemacht worden, dass er sich nicht wohl fühlen würde, er nicht ausgeschlafen sei oder in irgendeiner Weise nicht zu 100% vernehmungsfähig sei. Die Angaben, wonach die Angaben in der Niederschrift von ihm von der Behörde so umformuliert worden wären, dass von einer Zulassungsverpflichtung auszugehen sein würde, seien völlig aus der Luft gegriffen und unwahr. Punkt 2 Fahrten zur Filiale nach ***16***: es sei beim Gatten der Beschwerdeführerin sogar nachgefragt worden, ob es nicht erforderlich sein würde, dass er oder seine Gattin regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müssten, da dies ja grundsätzlich logisch und auch nachvollziehbar gewesen sein würde, jedoch sei dies von ihm dezidiert verneint worden. Laut den Angaben in der Niederschrift sei es für den Weg in die Schule des einen Kindes sehr wohl nötig, einen Umweg zu fahren. Verwendung der Fahrzeuge in Österreich: Zum Einkaufen, Tanken und für die Wegstrecke vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle: Diese Angaben seien nicht von den Finanzpolizisten ausgedacht oder umformuliert worden, sondern seien in dieser Form vom Gatten der Beschwerdeführerin ausgesagt worden. Laut seinen Angaben arbeite dieser hauptsächlich von zu Hause aus in ***17***, da laut seiner Aussage ins Geschäft hauptsächlich ältere Damen kommen würde und der mit dem Goldankauf vor Ort nichts zu tun hätte. Es sei anzumerken, dass er lediglich auf Basis 450,00 € angestellt sei! (Würde einem "normalen" Angestellten auf Teilzeitbasis auch ein Gebrauchtwagen mit einem Anschaffungswert von knapp 60.000,00 € zur Verfügung gestellt werden?) In jeder Beschwerde würden pauschal und ohne Nachweis für alle 3 Autos Fahrten zur Filiale in ***16***, Urlaubsfahrten in Deutschland, betriebliche Fahrten zum Steuerberater, Fahrten zur Schule der Kinder usw. angeführt worden sein, jedoch nicht bekannt gegeben worden sein, mit welchen Autos diese Fahrten tatsächlich durchgeführt werden würden (Es würden kaum alle 3 Fahrzeuge regelmäßig nach ***16*** fahren.). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.4.2019 wurden obige Beschwerden als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen sein würde. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG würden Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht würden oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Mit April 2014 sei die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten worden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen werde. Die Beschwerdeführerin würde gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich wohnen. Laut ihren Angaben befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Sie würde in Deutschland eine Firma betreiben. Die gegenständlichen Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz und Daimler Chrysler würden sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Betriebsvermögen ihrer Firma befinden und es seien diese Fahrzeuge auf den Firmensitz in ***12*** zugelassen. Sie würde für die gegenständlichen Fahrzeuge kein Fahrtenbuch führen. Laut ihren Angaben sei sie die überwiegende Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Laut den Angaben des Parteienvertreters seien vom Ehemann im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei am 29.4.2017 (Samstag, Beginn der Amtshandlung 17:20 Uhr) und der Erstellung der Niederschrift "verständlicherweise nicht alle relevanten Angaben gemacht bzw. wurden dann im Bescheid die Angaben von der Behörde in die Richtung umformuliert, dass von einer Zulassungsverpflichtung und NoVA-Pflicht auszugehen war". Diesbezüglich werde angemerkt, dass es sich bei der Uhrzeit 17:20 um keine Nachtstunden handle und auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben gemacht worden wären, dass er sich nicht wohlfühlen würde oder, dass er nicht ausgeschlafen sein würde oder sonst in irgendeiner anderen Weise nicht zu 100% vernehmungsfähig sein würde. Die vom Ehemann in der von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift getätigten Angaben seien auch von der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Sie hätte ab 18:26 Uhr an der Einvernahme beigewohnt und am Ende der Amtshandlung um 19:45 Uhr hätte sie die Angaben ihres Ehemannes auch durch ihre Unterschrift bestätigt. Befragt zur Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, insbesondere zu den betrieblichen Fahrten hätte der Ehemann angegeben, dass die Kunden zu 99,9 % zu ihr kommen würden. Weiters, dass es cirka zweimal im Jahr vorkomme, dass sie auf Messen fahren würden. Die betriebliche Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge beschränke sich im Wesentlichen auf die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle in ***12***. Fahrten zur Post oder zum Steuerberater und diverse Einkäufe fürs Geschäft würden nach ihren Angaben vom 29.4.2017 noch in geringem Ausmaß dazukommen. Im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei hätte der Ehemann angegeben: "Es ist in der Regel nicht notwendig, dass wir nach ***16*** fahren, es wird hauptsächlich alles online abgewickelt." Diesbezüglich werde angemerkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei auch zu den beschwerdegegenständlichen Fahrzeugen der Marke Daimler Chrysler und Mercedes Benz befragt worden sei. Mit der Bezeichnung "wir" hätte er sich selbst und die Beschwerdeführerin gemeint. In der Beschwerde werde nunmehr angegeben, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßigen Abständen in das Filialgeschäft nach ***16*** fahren habe müssen, um dort auch den Geschäftsverlauf im Sinne der Inhaberin gewährleisten zu können. Der Aufenthalt in ***16*** im Geschäft würde sich zwischen 1/2 bis zu 1 Stunde bewegen und mache dennoch einen nennenswerten Anteil an den gefahrenen Kilometern aus. Im Zuge der Einvernahme sei von Seiten der Finanzpolizei extra nachgefragt worden, ob es nicht erforderlich sei, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann regelmäßig nach ***16*** zur Filiale fahren müsse, dies sei aber dezidiert verneint worden. Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 82 Abs. 8 KFG ergebe sich, dass die Frage der weitaus überwiegenden Verwendung auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des KFZ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen sei und die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG eine weitaus überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ (mindestens 80% der Gesamtfahrten) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung habe. Für die gegenständlichen Fahrzeuge hätte die Beschwerdeführerin kein Fahrtenbuch geführt. In ihrem Fall würde daher eine weitaus überwiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges erforderlich sein (über 80%), um den dauernden Standort in Deutschland zu begründen. Ein entsprechender Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Der Standort des Fahrzeuges sei nicht an dem Ort gelegen, wo es bewegt werde, sondern vielmehr dort, von wo aus die entsprechenden Fahrten angetreten würden, das hieße eben von wo aus über das Fahrzeug verfügt werde (UFS 30.9.2005, RV/0032-G/03). Die Beschwerdeführerin würde von Österreich aus über die Fahrzeuge verfügen. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können. Mit Schreiben vom 5.6.2019 wurde der Antrag auf Vorlage der obigen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt und wie folgt ausgeführt: Von der bescheiderlassenden Behörde seien in keinster Weise die Vorbringen in der Beschwerde berücksichtigt worden, es liege jedenfalls ein Formmangel vor und die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig. Mit Vorlagebericht vom 13.1.2020 wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in ***17***. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in Österreich. Die Beschwerdeführerin betreibe in Deutschland eine Firma. Für die gegenständlichen Fahrzeuge werde kein Fahrtenbuch geführt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich sei bis dato nicht wahrgenommen worden bzw. hätte ein derartiger Beweis nicht erbracht werden können. Beweismittel: Niederschrift vom 29.4.2017 Stellungnahme Finanzpolizei 7.12.2017 Die Widerlegung der Standortvermutung sei nicht erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 3.10.2022 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Beschwerdeführerin abgefertigt: "1. In den Beschwerdebegründungen vom 29.11.2017 wurde angegeben, dass im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 29.4.2017 von Ihnen und Ihrem Ehegatten nicht alle relevanten Angaben gemacht worden wären. Sie werden nun aufgefordert, diese darzulegen. 2. In den Beschwerdebegründungen vom 29.11.2017 wurde angegeben, dass niederschriftliche Angaben von der Behörde umformuliert worden wären. Erläutern Sie diesen Einwand und geben Sie konkret an, welche Angaben in welcher Form umformuliert worden sind. 3. Weiters wurde in den Beschwerdebegründungen vom 29.11.2017 eingewendet, dass der Sachverhalt von der Amtspartei nicht richtig bzw. nicht vollständig ermittelt worden wäre. Sie werden nun aufgefordert, unrichtig festgestellte Sachverhaltselemente aufzuklären und fehlende hinzuzufügen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100066/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100066.2020
Stammnummer
140585
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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