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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100066/2020

Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann nicht durch bloße Behauptungen erbracht werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100066/2020vom 19.04.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die geprüfte Anwendung der 1%-Regelung bestätige die Zugehörigkeit zum deutschen Betriebsvermögen und somit die überwiegende betriebliche Nutzung, welche ausschließlich in Deutschland stattfinde. Zudem werde nochmals festgehalten, dass die Kosten für diese Fahrzeuge ausschließlich durch das deutsche Unternehmen getragen würden. Wie bereits ausgeführt stelle aus Sicht der Beschwerdeführerin die 1 %- Regelung im Ergebnis eine betriebliche Verwendung in Höhe von 88 % dar. Ad 5. Es hätte gegeben und gebe zwei Bankschließfächer. Eines befinde sich in einer Bankfiliale in ***12***, das andere in einer Bankfiliale in ***16***. Ein Bankschließfach in Österreich hätte es nicht gegeben und gebe es nicht. Das "betriebliche Lager zu Hause" sei dahingehend zu verstehen, dass vereinzelt Waren nach den Geschäftszeiten nach Hause mitgenommen worden wären. Dies wäre aufgrund fehlender Platzkapazitäten bei den Standorten oder Bankschließfächern in ***12*** oder ***16*** in unregelmäßigen zeitlichen Abständen notwendig gewesen. In der Regel seien diese Waren am nächsten Morgen wieder in die Filiale verbracht worden. Ad 6. Dabei sei auf die Betriebsstätte der ***22*** Marketing GesbR in Österreich Bezug genommen worden, welche jedoch bereits 2010 ihre betriebliche Tätigkeit in Österreich eingestellt hätte und seither von den Ehegatten ***22*** keine betriebliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt worden wäre. Ad 7. Der Familienwohnsitz befinde sich seit November 2005 in Österreich. Ad 8. Der Imbiss - neben dem Goldgeschäft - sei von Juli 2016 bis Juni 2017 betrieben worden. Mit Schreiben vom 9.3.2023 wurde obige Antwort der Amtspartei übermittelt. Mit Schreiben vom 22.3.2023 wurde durch die Amtspartei folgende Stellungnahme eingereicht: Der steuerliche Vertreter spreche in seiner Vorhaltsbeantwortung immer davon, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen des deutschen Unternehmens sein würden. Laut deutschem Steuerrecht seien Fahrzeuge und auch andere Wirtschaftsgüter ab einer betrieblichen Nutzung von über 50% notwendiges Betriebsvermögen und in die Bilanz bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzunehmen. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen des deutschen Steuerberaters bzw. den Auszügen aus der Bilanz gehe jedoch nicht hervor, wie hoch die tatsächliche betriebliche Nutzung sei. Es sei nur zu erkennen, dass die Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen seien, also zumindest über 50 % betrieblich genutzt würden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie aus der Anwendung der 1 % - Regelung darauf geschlossen werden könne, dass im Ergebnis eine betriebliche Verwendung in Höhe von 88 % vorliege. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 deutsches Einkommensteuergesetz sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung könne abweichend davon aber auch mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen würden. Es gebe in Deutschland im Steuerrecht somit zwei Möglichkeiten, um die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges zu berücksichtigen: 1. Listenpreispauschale: pauschale Abgeltung im Rahmen der so genannten 1 % - Regelung; 2. Fahrtenbuchmethode: die genaue Abrechnung der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuches. Notwendig sei diese Berücksichtigung des Privatanteiles nur, wenn das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, also mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass die Anwendung der 1 % - Regelung vom Finanzamt ***12*** nicht beanstandet worden wäre, dann hieße das nur, dass das Fahrzeug zumindest zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde und sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen hätte, die private Nutzung des Fahrzeuges mit der 1 % - Regelung in ihrer Buchhaltung anzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung bei 4. von der Anwendung der 1 % - Regelung auf eine betriebliche Verwendung von 88 % komme, könne daher nicht nachvollzogen werden. Eventuell sei verwechselt worden, dass der geldwerte Vorteil für den Anwender der 1- % - Regelung pro Jahr 12 % des Listenpreises des Fahrzeuges betrage. Die Anwendung der 1 % - Regelung sei jedenfalls kein geeigneter Gegenbeweis, aus dem hervorgehe, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland habe. Weiters seien im Zuge der neuerlichen Vorhaltsbeantwortung keine neuen oder anderen Beweise vorgebracht worden, die nach Ansicht der Abgabenbehörde geeignet sein würden, um den dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland zu widerlegen. Es bedürfe für die Widerlegung der Standortvermutung entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Um die Bestimmung gemäß § 82 Abs. 8 KFG widerlegen zu können, müssten entsprechende Gegenbeweise vorgelegt werden. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises treffe den Verwender des Fahrzeuges, ihn treffe auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht. Reine Behauptungen seien zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie die bloße Glaubhaftmachung. Der Gegenbeweis erfordere, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden könne. Laut einhelliger Judikatur des VwGH hätte der Verwender von sich aus "initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise darzubieten" (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die Anwendung der 1 % - Regelung für das Fahrzeug in Deutschland sei kein Beweis dafür, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland sei/gewesen wäre. Es sei nur ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % zum Betriebsvermögen gehöre, aber auch privat verwendet werde und dieser Privatanteil durch Anwendung der Listenpreispauschale in der Buchhaltung berücksichtigt werde. Laut Ansicht der Amtspartei sei ein solcher Gegenbeweis nicht erbracht worden. Mit Schreiben vom 22.3.2023 wurde obiges Schreiben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 18.4.2023 wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem ergänzend ausgeführt wie folgt: "Wir möchten kurz auf die Stellungnahme des Finanzamtes eingehen, die zuletzt ergangen ist. Das angeführte Urteil des VwGH ist mit unserem Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar. In dem VwGH Urteil ist es darum gegangen, dass ein Steuerpflichtiger mit dem Wohnsitz in Österreich ein privates Wohnmobil in Deutschland zugelassen hat. Also bei uns im Sachverhalt geht es um betriebliche Fahrzeuge. Das ist schon mal ein großer Unterschied und auch das private Leben der Familie ***22*** spielt sich in Deutschland ab. Insofern sehen wir das zitierte VwGH-Verfahren als nicht relevant. Um nochmal festzuhalten: Es spielt sich das ganze Privatleben der Familie ***22*** in Deutschland ab. Die Kinder sind in Deutschland zur Schule gegangen. Sie sind ursprünglich aus Deutschland. In die höheren Schulen sind die Kinder in Deutschland gegangen. Die Kinder sind in Vereinen in ***12***, nicht in Österreich. Die Fahrschule wird ebenfalls in Deutschland absolviert. Also wirklich das gesamte Leben ist in Deutschland und nicht in Österreich. Aber auch das Betriebliche, wir haben uns Unterlagen von der Versicherung zukommen lassen und haben dann auch die jährlichen Kilometer aufgestellt, die mit den Autos zurückgelegt werden. Das sind in Summe cirka pro Jahr 26.000 km für 2 Autos. Das ist für den CLS ***11***. 2016 bis 2020 sind die Versicherungsdaten vorhanden. Hochgerechnet, dann der jährliche Wert. Und die 3 KFZ, das stimmt. Vorübergehend waren es 3, weil ein Neues gekauft worden ist und es dann noch unklar war, verkauft man das 3. oder nimmt man es für den privaten Gebrauch. Das war ein Zeitraum von nicht einmal einem Jahr. Aber 2 Autos sind immer betrieblich verwendet worden. Die täglichen Fahrten vom Wohnort bis zum Betriebsstandort, die immer stattgefunden haben, dann auch die 2-mal wöchentlichen Fahrten von der Filiale zur zweiten Filiale in ***16***. (Waren austauschen, Mitarbeiter bei Computerproblemen helfen, etc.). Dann kommt man auf eine betriebliche Nutzung von über 83%." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Strittig ist, ob die Fahrzeuge Daimler Chrysler mit dem deutschen Kennzeichen ***10*** (in Folge: Fahrzeug 1) und Daimler Benz mit dem deutschen Kennzeichen ***11*** (in Folge: Fahrzeug 2) von der Beschwerdeführerin in Österreich widerrechtlich verwendet wurden iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 und somit Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlägen) und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten war. Die Beschwerdeführerin lebte in den beschwerdegegenständlichen Jahren mit Ihrem Ehegatten ***8*** und ihren beiden Kindern in ***17***, Österreich. Es befand sich ihr Familienwohnsitz seit dem Jahr 2005 in Österreich. In ***12***, Deutschland, in 8 Kilometer Entfernung zu ihrem Wohnsitz (Fahrtstrecke: 5 km in Österreich, 3 km in Deutschland), betrieb sie ein Einzelunternehmen (Goldgeschäft). In ***16***, Deutschland, befand sich eine Filiale des Einzelunternehmens. Am Wohnort der Beschwerdeführerin in Österreich wurden zeitweilig auch Waren zwischengelagert. Bis zum Jahr 2010 betrieb die Beschwerdeführerin auch eine Betriebsstätte in Österreich. Von Juli 2016 bis Juni 2017 wurde zudem in ***12*** ein Imbissstand betrieben. Der Ehegatte ***8*** war mit einem Bezug von 450,00 € monatlich im Einzelunternehmen angestellt und arbeitete auch von Österreich aus. Unstrittig wurden die beiden Fahrzeuge - sowie ein weiteres im Dezember 2014 geleastes Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***9*** (in Folge: Fahrzeug 3) - von Beginn der Nutzung an in Österreich verwendet, jedenfalls abends befanden sie sich täglich in ***17*** am Familienwohnsitz. Die Fahrten starteten jeweils von Österreich aus. Fahrzeug 1 wurde im Jahr 2008 in Nutzung genommen, Fahrzeug 2 im September 2016. Im Juli 2017 wurde Fahrzeug 1 verkauft. Im Juli 2017 wurde zudem von der Beschwerdeführerin ein PKW erworben, der sich im Privatvermögen befindet. Die Fahrzeuge 1-3 waren auf das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin zugelassen und befanden sich im Betriebsvermögen. Die Aufwendungen diese Fahrzeuge betreffend wurden vom Unternehmen getragen. Fahrzeug 1 war bis Dezember 2014 das einzige Familienfahrzeug, im Dezember 2014 wurde Fahrzeug 3 in Nutzung genommen (ein Beschwerdeverfahren die widerrechtliche Verwendung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend ist ebenfalls anhängig) und Fahrzeug 2 wurde im September 2016 geleast. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Ehegatte hatten das Nutzungsrecht für sämtliche Fahrzeuge. Ab dem Herbst 2015 wurde Fahrzeug 1 auch vom Sohn der Beschwerdeführerin genutzt. Strittig ist, ob ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG gelungen ist. Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; 12.11.2021, Ro 2019/16/0012; 23.9.2021, Ra 2019/16/0152). Die Beweislast trifft die Beschwerdeführerin als Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Beschwerdeführerin dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge mit dauerndem inländischen Standort anzusehen sind und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) auch dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht ( Ritz/Koran, BAO7, § 115 Tz 10, mwN). Für sämtliche Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt, Aufzeichnungen anderer Art wurden nicht eingereicht. Aus den im Zuge des Erörterungstermines vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wo die Fahrzeuge jeweils überwiegend genutzt wurden - im In- oder im Ausland. Weitere Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Vorliegend sind niederschriftliche Aussagen des Gatten der Beschwerdeführerin vom 29.4.2017 für den Zeitraum ab April 2014: Sie würden gemeinsam zu Hause wegfahren, die Kinder zur Schule bringen und dann ins Geschäft fahren. Es komme vor, dass sie getrennt fahren würden. Er hole seine Söhne von der Schule ab und fahre sie nach Hause nach Österreich. Nach dessen Aussage hätte sich die betriebliche Verwendung der drei Fahrzeuge im Wesentlichen auf Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle beschränkt. Die Kunden wären zu 99,9 % zu ihnen gekommen. Ab und zu sei es möglich gewesen, dass sie zu Kunden nach Hause gefahren wären. Fahrten zur Post und zum Steuerberater und Einkäufe für das Geschäft würden in geringem Ausmaß dazukommen sein. In der Regel wäre es nicht notwendig gewesen, nach ***16*** in die Filiale zu fahren, es sei hauptsächlich alles online abgewickelt worden. In etwa zweimal im Jahr sei eine Messe besucht worden. In Österreich wäre man zum Einkaufen und Tanken gefahren. Die Richtigkeit der Aussagen wurde sowohl vom Gatten der Beschwerdeführerin, als auch von ihr selbst mit Unterschrift bestätigt. Die im Nachhinein eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin die niederschriftlich festgehaltenen Angaben vom 29.4.2017 betreffend beziehen sich im Wesentlichen auf den Ort der Nutzung der Fahrzeuge. Nach ihren Angaben würden die Fahrzeuge überwiegend - auf die Anzahl der Jahreskilometer bezogen - für geschäftliche Zwecke in Deutschland verwendet worden sein, das Unternehmen hätte keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich gehabt. Es sei notwendig gewesen, regelmäßig nach ***16*** in die Filiale zu fahren. Rein private Fahrten wären selten vorgekommen. Privatfahrten würden fast ausschließlich in Deutschland durchgeführt werden. Der Verwandtschafts- und Freundeskreis hätte sich in Deutschland befunden. Die Kinder wären in ***12*** zur Schule gegangen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden durch keinerlei Beweise untermauert. Bloße Behauptungen die Art und den Ort der Nutzung der gegenständlichen Fahrzeuge betreffend sind nicht als Gegenbeweis im obigen Sinne anzusehen. Konkrete Angaben, mit welchem Fahrzeug (1, 2 oder 3) die jeweiligen Wegstrecken - im In- und im Ausland - zurückgelegt worden sind, wurden nicht gemacht. Die allgemeinen Ausführungen betreffend Ort der Nutzung der Fahrzeuge differenzieren nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermines bestätigt sind dabei immer sämtliche - 1, 2 oder 3 - Fahrzeuge gemeint. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im Jahr 2014 bis Dezember nur ein Familienfahrzeug gegeben hat, ab Dezember 2014 zwei und ab September 2016 drei. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug die Fahrten vom Wohnort zum Betriebsort durchgeführt wurden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug allfällige betriebliche Fahrten - im In- oder im Ausland - getätigt wurden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, eine überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im In- oder Ausland festzustellen. Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG ist für keines der beiden Fahrzeuge gelungen. Rechtliche Beurteilung Normverbrauchsabgabe Aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl 1991/685, geht Folgendes hervor: § 1 Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: ……. 3. a Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. b Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. …. § 4 Abgabenschuldner ist ….. Z 3 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). § 5 Abs. 2 Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Abs. 3 Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. § 7 Abs. 1 Die Steuerschuld entsteht ….. 2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. 1992/449 (KfzStG), lautet unter anderem wie folgt: § 1 Abs. 1 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen….. 3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) § 3 Steuerschuldner ist 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug. für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. § 4 Abs. 1 Die Steuerpflicht dauert: …. 3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. § 6 ….. Abs. 3 Z 1 Bei widerrechtlicher Verwendung hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Abs. 4 Der Steuerschuldner hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeug abzugeben. Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug widerrechtlich verwendet wird, richtet sich sowohl bei der Normverbrauchsabgabe, als auch bei der Kraftfahrzeugsteuer nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 1967/267 idF BGBl. 2015/27 (KFG). Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden. Für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland gilt gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (mit Wirkung ab 24.04.2014) Folgendes: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt daher die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Tatsächliche Verwendung in Österreich Beide Fahrzeuge wurden unstrittig ab Anschaffung in Österreich verwendet und befanden sich täglich am Abend in Österreich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Der Beginn der Monatsfrist iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 und somit das Entstehen der Steuerschuld wurde für das Fahrzeug 1 unstrittig mit 4/2014 und für das Fahrzeug 2 mit 9/2016 festgestellt. Verwender § 4 Z 3 NoVAG 1991 lautet wie folgt: "Abgabenschuldner ist ….. 3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)." Das NoVAG selbst enthält keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Wie auch in VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107, ausgeführt, ist auf den Halterbegriff der § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen und als Halter und somit Verwender die Person anzusehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dabei ist eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Unerheblich ist der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Ein ausländischer Vermieter, etwa eine Leasinggesellschaft, ist mangels Haltereigenschaft nicht Steuerschuldner (siehe auch Haller, NoVAG2, § 4 Rz 12). Nach der Judikatur des UFS und des BFG (UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11; 30.1.2013, RV/0399-L/12; BFG 15.7.2021, RV/1100450/2018) reicht es für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Zu prüfen ist, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Es kommen dabei den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges größere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung (BFG 7.7.2020, RV/3100066/2015, 16.2.2022, RV/3100745/2021). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, wer Besitzer des Fahrzeuges ist (und somit die Kosten zu tragen hat) sondern wem die Verwendung zuzurechnen ist (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; siehe auch BFG 21.4.2016, RV/7100338/2015). Die Beschwerdeführerin ist unstrittig als Nutzerin und Verwenderin der Fahrzeuge 1 und 2 anzusehen. Sie ist angesichts der ihr als Einzelunternehmerin eingeräumten uneingeschränkten Nutzungsberechtigung über die gegenständlichen Fahrzeuge als deren Verwenderin (Halterin im Sinn des EKHG) einzustufen (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Daran ändert auch eine Kostentragung durch das Einzelunternehmen oder eine Zugehörigkeit zu dessen Betriebsvermögen nichts. Standort Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen. Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Gemäß § 1 Abs. 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (Haller, NoVAG2, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256; Haller, NoVAG2, § 1 Tz 116). Unstrittig befindet sich sowohl der Hauptwohnsitz, als auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 in Österreich am Familienwohnsitz. Der Standort der Fahrzeuge ist im Inland am Wohnsitz der Beschwerdeführerin anzusiedeln. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um im Ausland am Firmensitz zugelassene Fahrzeuge einer Einzelunternehmerin, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH und des BFG (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; BFG 26.9.2014, RV/1100545/2012; 9.6.2020, RV/7106050/2019; 16.3.2022, RV/3100195/2019) werden Fahrzeuge von Einzelunternehmern zwar als "Fahrzeuge von Unternehmungen" bezeichnet, wird aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Einzelunternehmers aber von einer Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausgegangen. Ob die Verwendung des Fahrzeuges dem ausländischen Einzelunternehmen oder dem Unternehmer in seiner Eigenschaft als inländische Privatperson zuzurechnen ist, wird dabei vom Verwaltungsgerichtshof nicht differenziert. Bei einem Einzelunternehmer besteht zivilrechtlich keine Differenzierung zwischen Unternehmens- und Privatsphäre. Es besteht kein Unterschied zwischen Fahrzeugen von Einzelunternehmern und im Ausland zugelassenen Fahrzeugen von Privatpersonen (Haller, NoVAG² § 1 Tz 102). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin und Verwenderin der streitgegenständlichen Fahrzeuge anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 tritt ein, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Widerlegung der Standortvermutung Ein Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; 12.11.2021, Ro 2019/16/0012; 23.9.2021, Ra 2019/16/0152). Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Zur Erbringung des Gegenbeweises hat der Verwender von sich aus und initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise einzureichen (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel sind diesbezüglich unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen nicht aus (Haller, NoVAG² § 1 Tz 128; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), ebenso wenig eine bloße Glaubhaftmachung (BFG 15.7.2021, RV/1100450/2018). Ihn trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann gegeben, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (siehe etwa BFG 30.10.2020, RV/2100532/2018). Fahrtenbücher liegen nicht vor. Die Eingaben der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf bloße Behauptungen, geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im Jahr 2014 bis Dezember nur ein Familienfahrzeug gegeben hat, ab Dezember 2014 zwei und ab September 2016 drei. Die allgemeinen Ausführungen betreffend Ort der Nutzung der Fahrzeuge differenzieren nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Erörterungstermines bestätigt sind dabei immer sämtliche - 1, 2 oder 3 - Fahrzeuge gemeint. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug die Fahrten vom Wohnort zum Betriebsort durchgeführt wurden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, mit welchem Fahrzeug allfällige betriebliche Fahrten - im In- oder im Ausland - getätigt wurden. Es ist dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, eine überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im In- oder Ausland festzustellen. Ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nicht gelungen. Die Beschwerde gegen die NoVA-Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Verspätungszuschlag Normverbrauchsabgabe § 135 BAO lautet wie folgt: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Im Hinblick auf die Festsetzung der Verspätungszuschläge wurden von der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach keine konkreten Einwendungen gemacht. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält (oder der Pflicht zur Selbstberechnung einer Abgabe nicht nachkommt) und dies nicht entschuldbar ist. Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: - das Ausmaß der Fristüberschreitung; - das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen; - der Grad des Verschuldens (Ritz, BAO6, § 135 Tz 13). Die Kfz-Steuerpflicht für das Fahrzeug 1 begann mit April 2014, eine Anmeldung bzw. Selbstberechnung der NoVA hätte spätestens im Mai 2014 erfolgen müssen (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Der angefochtene Bescheid ist am 18.10.2017 ergangen. Die Fristüberschreitung beträgt mehr als drei Jahre. Die Kfz-Steuerpflicht für das Fahrzeug 2 begann mit September 2016, eine Anmeldung bzw. Selbstberechnung der NoVA hätte spätestens im Oktober 2016 erfolgen müssen. Auch dieser Bescheid ist am 18.10.2017 ergangen, wonach die Fristüberschreitung ein Jahr beträgt. Bereits aufgrund des Verfahrens im Hinblick auf eine NoVA-Pflicht für 7/2009 das Fahrzeug 1 betreffend (mit Beschluss vom 5.4.2016, RV/5100444/2012, wurde der Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen) war naheliegend, dass mit nicht ganz geringer Wahrscheinlichkeit eine NoVA-Pflicht für die von der Beschwerdeführerin verwendeten Fahrzeuge bestehen könnte. In Bezug auf die Unterlassung der Anmeldung bzw. Selbstberechnung ist daher nicht von einem bloß minderen Verschuldensgrad auszugehen. Aufgrund der dargelegten Umstände war die Festsetzung von Verspätungszuschlägen dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt. Die Umstände wiegen auch so schwer, dass eine Verhängung im Ausmaß von je 5 % angemessen erscheint. Die Beschwerden gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die NoVA-Vorschreibungen war folglich als unbegründet abzuweisen. Kraftfahrzeugsteuer Die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges 1 hat infolge der ab 24.4.2014 geltenden Rechtslage spätestens mit diesem Tag begonnen, weshalb die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn ab April 2014 festzusetzen war. Die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges 2 hat mit 20. September 2016 begonnen, weshalb die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn ab diesem Tag festzusetzen war. Die Beschwerde war auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Frage, ob ein Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelungen ist, war im Rahmen freier Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Eine Revision war folglich nicht zuzulassen. Linz, am 19. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100066/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100066.2020
Stammnummer
140585
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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