RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100690/2014

KFG: Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 - Gegenbeweis nicht erbracht; unzulässiger Festsetzungszeitraum

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100690/2014vom 25.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, Adresse, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Freihausgasse 10/1, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. November 2013 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2-12/2011, 1-12/2012 und 1-11/2013, Steuernummer *XXX*, u Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2-12/2011 die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-11/2013 Folge gegeben. Die Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-12/2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer (folglich kurz Bf.) auf der Autobahn Raststation W angehalten und durch den Revierinspektor der Landespolizeidirektion Y eine Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG wegen des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet. Der Bf. gab niederschriftlich am 04.11.2013 vor der Finanzpolizei an, dass das KFZ der Marke Citroen C5 am 13.12.2010 erstmals auf seine Mutter, welche Eigentümerin desselbsen sei, in Deutschland zugelassen wurde. Er habe das KFZ in Dezember in Villach gekauft und dann nach Deutschland für die Anmeldung gebracht. Das KFZ werde seit Jänner in Österreich benutzt. Er habe seinen Hauptwohnsitz, den Nebenwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Er sei erst durch die Finanzpolizei über die NOVA, Kfz-Steuer und Umsatzsteuer informiert worden. Am 22.11.2013 setzte die Abgabenbehörde mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 die jeweiligen Nachzahlungen des Bf. für die Monate 2-12/2011 in Höhe von € 521,40, für die Monate 1-12/2012 in Höhe von € 568,80 sowie für die Monate 1-11/2013 in Höhe von € 521,40 fest. Dies begründete die Abgabenbehörde damit, dass der Hauptwohnsitz unbestritten in Y sei, die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis gelte und gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Kfz-Steuerpflicht für das KFZ begründe. Mit Berufung (= nunmehr Beschwerde) gegen die oa. Bescheide, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass nicht erhoben worden sei in welchem Umfang das KFZ seit Jänner 2011 in Österreich benutzt werde. Die Behörde hätte ersehen müssen, dass die Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin die Mutter des Bf. sei. Er und seine Mutter seien Musiker und fahren jährlich mehrfach zu den Aufführungen und Darbietungen ins XXX. Die Zulassungsbesitzerin sei mit dem gegenständlichen KFZ üblicherweise unterwegs. Der Bf. verwende das KFZ auch in Deutschland, wenn er bei seiner Mutter zu Gast sei und umgekehrt verwende auch die Mutter das KFZ in Y zeitweise, je nach Bedarf. Bei Einvernahme der Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin hätte die Behörde ersehen, dass das genannte KFZ seinen vorwiegenden Standort nicht in Österreich habe. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es aufgrund des § 82 Abs. 8 KFG zur Standortvermutung und Umkehr der Beweislast komme. Es sei am Bf. gelegen den Gegenbeweis zu erbringen, dass sich das KFZ überwiegend im Ausland befunden habe und dort überwiegend verwendet worden sei. Für die Standortvermutung § 82 Abs. 8 KFG reiche die Verwendung des KFZ auf österreichischen Straßen durch eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland. Dem Bf. treffe aufgrund des behaupteten Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung. Eine bloße Glaubhaftmachung reiche nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu einem fehlerhaften Fahrtenbuch - welches hier gar nicht vorgelegt wurde - werde die Beweiskraft abgesprochen. Die Benützung durch die Mutter könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da das KFZ auch fallweise vom Sohn und seiner Lebensgefährtin benützt werde. Es lasse sich der Schluss ableiten, dass die Stornierung des ursprünglichen Kaufvertrages und der nachfolgende Erwerb durch die Mutter, sowie die behördliche Zulassung des KFZ im Ausland lediglich auf steuerumgehende Motive zurückzuführen sei. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG sei zu Recht erfolgt. Mit fristgerechtem Vorlageantrag wurde die Aufhebung des Bescheides (gemeint die Bescheide) beantragt, in eventu eine geringere Nachzahlung als bisher. Der elektronische Akt wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 15.10.2014 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und begründend ausgeführt, dass keine Ausfuhrlieferung eines KFZ vorliege und das KFZ überwiegend im Inland verwendet werde. Mit Schreiben vom 09.08.2022 wurde der Vertreter aufgefordert bekannt zu geben, ob die Adresse der Mutter und Zulassungsbesitzerin sowie Eigentümerin des gegenständlichen KFZ zur Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage in Deutschland noch aufrecht sei. Im Antwortschreiben wurde diese bestätigt und mitgeteilt, dass auf eine Teilnahme des Vertreters an einer allfälligen mündlichen Verhandlung bzw. Beweisaufnahme beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz verzichtet werde. Mit Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage wurde die Mutter des Bf. aufgefordert zum regelmäßigen Ort sowie der Art und Weise und dem Ausmaß der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich/Deutschland Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben führte die Mutter des Bf. zusammengefasst aus, dass sie Ihren Wohnsitz in Bayern habe und sich in dieser Zeit sehr oft in X bei ihrem Sohn aufhielt. Das Auto habe sie gekauft und bezahle die Versicherung und Steuer. Aufgrund des Alters hätten sich ihre Besuche beim Sohn reduziert und ca. im Jahr 2013 überließ sie das Auto ihrem Sohn, da sie keinen aufgrund der altersbedingten Einschränkungen keinen Bedarf mehr hatte. Reparaturen, Service, TÜV und ähnliches seien durch Ihren Sohn erledigt worden. Die Abgabenbehörde führte in Ihrer Stellungnahme dazu aus, dass sich aufgrund der Zeugenaussage der Mutter des Bf. keine abweichende steuerliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergebe. Ein Gegenbeweis für die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG sei nicht erbracht worden. Vom Bf. wurde zur schriftlichen Zeugenaussage und Stellungnahme des Finanzamtes keine weitere Stellungnahme abgegeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Am 24.04.2013 wurde der Bf. auf der Autobahn Raststation W, als Lenker des KFZ Citroen C5 mit deutschen Kennzeichen angehalten und vom Revierinspektor eine Verständigung wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet. Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz sowie seinen Nebenwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum in Y. Der Bf. kaufte am 06.12.2010 vom Autohaus in Villach einen Neuwagen, Citroen C5 (103 KW) um einen Nettobetrag von € 18.691,60. Der Kaufvertrag wurde folglich auf Ersuchen des Bf. vom Autohaus storniert. Am 16.12.2010 wurde der in Deutschland wohnhaften Mutter des Bf. über obigen Nettobetrag betreffend des gegenständlichen KFZ eine Rechnung ausgestellt. Die Kaufabwicklung erfolgte durch den Bf.. Serviceleistungen im Autohaus, (Services, Reparaturen, TÜV und ähnliches) wurden in den Folgejahren durch den Bf. in Auftrag gegeben und erledigt. Das gegenständliche KFZ wurde nach dem Kauf durch den Bf. nach Deutschland gebracht und auf die Mutter des Bf. in Deutschland am 13.12.2010 angemeldet. Ca. 1 Monat nach der Anmeldung wurde das KFZ wieder nach Österreich gebracht. Seit Jänner 2011 wird das KFZ in Österreich benutzt. Das KFZ wird vom Bf. selbst und überwiegend durch ihn benutzt. Fallweise wird es von seiner Mutter und von seinem Sohn benutzt. Seine Lebensgefährtin benutzt es selten. Ab ca. 2013 wurde das Auto dem Bf. zur Verfügung überlassen. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darunter befinden sich insbesondere der Auszug aus dem Zentrales Melderegister, der Versicherungsdatenauszug des Bf., die Abfrage des KFZ- Register, ein Konvolut von Unterlagen des Autohauses (Rechnungen, Kaufantrag, ua.), die niederschriftliche Einvernahme vor der Finanzpolizei vom 04.11.2013, die Verständigung der Polizei vom 24.04.2013, der Aktenvermerk vom 18.11.2013 über die Erhebungen der Finanzpolizei beim Autohaus, die schriftliche Zeugenaussage der Mutter des Bf. vom 14.09.2022 sowie das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen Die Behörde stützt ihre Bescheidbegründung und die Anwendbarkeit der Standortvermutung auf den Hauptwohnsitz. In der niederschriftlichen Einvernahme der Finanzpolizei gibt der Bf. selbst an, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen Österreich ist. Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz sowie seinen Nebenwohnsitz in Y. Laut den Lohnzetteln für die gegenständlichen Jahre war der Bf. in Vollbeschäftigung bei der XXX OG tätig. Er bewohnt mit seiner Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung und Mietwohnung am Nebenwohnsitz. In der Niederschrift der Finanzpolizei vom 04.11.2013 gibt der Bf. selbst an, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen Österreich ist. Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft fest, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Österreich ist. Verwendung des KFZ im Bundesgebiet und Erbringung eines Gegenbeweises Aus dem Auszug des Autohauses betreffend die ausgestellten Rechnungen ist ersichtlich, dass das gegenständliche KFZ per 06.12.2010 um € 18.691,60 auf den Kundennamen des Bf. erworben wurde. Sodann wurde dieser Betrag wieder gutgeschrieben und folglich mit 16.12.2010 der Mutter des Bf. in Rechnung gestellt. Die Anmeldung des KFZ auf die Mutter des Bf. erfolgte laut ZEVIS- Anfrage bereits mit 13.12.2010. Serviceleistungen beim Autohaus in Villach erfolgten in den streitgegenständlichen Jahren im April und Oktober 2011, im Mai, August und Oktober 2012 und im Mai 2013 auf den Kundennamen der Mutter des Bf. Diese wurden aber laut Erhebung der Finanzpolizei beim Autohaus durch den Bf. in Auftrag gegeben. Bei der gesamten Kaufabwicklung ist nur der Bf. gegenüber dem Autohaus aufgetreten. Das das KFZ im Inland verwendet wird und auch vom Inland aus über das KFZ verfügt wird, ergibt sich aus den aktenkundigen Aussagen des Bf. vom 04.11.2013. Der Bf. führt selbst aus, dass das KFZ seit Jänner 2011 in Österreich benutzt werde und die Benutzung überwiegend durch ihn stattfindet. Nur fallweise werde es von seiner Mutter und von seinem Sohn benutzt. Seine Lebensgefährtin benutze es selten. Das KFZ werde seit Jänner 2011 in Österreich benutzt. Der Bf. bring weiters selbst in der Beschwerde vor, dass er und seine Mutter Musiker sind und mehrmals zu den Aufführungen und Darbietungen im XXX fahren, wobei die Mutter mit dem KFZ unterwegs sei. Es ergibt sich daher - mangels gegenteiliger Beweise -, dass die überwiegende Verwendung des KFZ in Österreich stattfindet. Der Bf. verwende das KFZ auch in Deutschland, wenn er bei seiner Mutter zu Besuch sei, ändert daran nichts. In der Niederschrift vom 04.11.2013 gibt der Bf. zwar an, dass das KFZ seiner Mutter, welche in Deutschland wohne, gehöre. Allein die Angabe, dass die Mutter in Deutschland wohne vermag die Standortvermutung in Österreich nicht zu entkräften. Die Aussagen in der Niederschrift vom 04.11.2013, das KFZ werde fallweise durch die Mutter oder seinen Sohn benutzt, selten werde es von seiner Lebensgefährtin benutzt, lassen erkennen, dass das KFZ durch mehrere Personen verwendet wird, nicht aber, dass der Standort des KFZ im Ausland ist. Dass auf den Bf. ein KFZ, Audi A4, angemeldet ist, ändert an der Standortvermutung des gegenständlichen KFZ nichts. Ist es nicht untypisch dass mehrere Autos auf eine Person angemeldet sind. Der Bf. gibt an, dass er sich nicht über die Verwendung eines KFZ mit ausländischen behördlichen Kennzeichen in Österreich informiert habe. Er wurde erst durch die Finanzpolizei über die NOVA, KfZ-Steuer und Umsatzsteuer informiert. Die Mutter teilt für das Gericht glaubhaft in Ihrer schriftlichen Zeugenaussage mit, dass sämtliche Services, Reparaturen, TÜV und ähnliches wurden beim Autohaus in Österreich durch den Bf. in Auftrag gegeben und erledigt wurden. Dies deshalb, damit ihr der Weg erspart bleibt. Ab dem Jahr 2013 wurde das KFZ dem Sohn überlassen, da Sie aufgrund altersbedingter Einschränkungen keinen Bedarf mehr an dem KFZ hatte. Die Mutter teilte weiters glaubhaft mit, dass Sie sich in der Zeit sehr oft beim Bf. aufhielt und sie sich, um beweglicher zu sein, ein Auto kaufte. Die Wahl des Autos wurde dem Sohn überlassen. Dass Sie das Auto bezahlt hat, Eigentümerin war und Ihren Wohnsitz in Bayern hatte und es "Ihr Wunsch war das KFZ nicht dauerhaft in Österreich zu lassen", vermag an der Standortvermutung des KFZ nichts zu ändern. Eine wie in der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage geforderte Aufstellung der Verwendung in Österreich und Deutschland (Zeitraum/Kilometer/Personen, berufliche oder private) erfolgte nicht. Vom Bf. wurde zur schriftlichen Zeugenaussage der Mutter und Stellungnahme des Finanzamtes keine weitere Stellungnahme abgegeben und keine weiteren Beweise erbracht. Ein Nachweis, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten anderen Staat (Deutschland) eine größere Bindung als zu Österreich hat, ergibt sich für das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht. Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf. (wenn auch nur gelegentlich) steht für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei aufgrund der Beweislage fest. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO7, § 167 Rz 8). Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird gemäß § 167 Abs. 2 BAO der Schluss gezogen, dass unter Anwendung der Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung der Bf. das betreffende KFZ im Inland - ab dem Zeitpunkt ab dem es nach der Anmeldung in Deutschland wieder nach Österreich gebracht wurde - verwendet hat. Ein Standort des KFZ im Ausland ergibt sich aus der Aktenlage und der vorliegenden Beweismittel und Unterlagen aufgrund der freien Beweiswürdigung nicht.   Rechtliche Beurteilung Gesetzliche Grundlagen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG): Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 3 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner "....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet." Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 KfzStG) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a) sublit. cc) KfzStG 1992 idF BGBl. I Nr. 111/2010 beträgt die Steuer je Monat bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen ab Jänner 2001 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro. Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag. Kraftfahrgesetz (KFG): Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind. § 40 Abs. 1 KFG 1967 (Verfahren bei der Zulassung): "Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;" § 79 KFG 1967: "Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden." § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009 als lex specialis zu § 40 Abs 1 KFG normiert Folgendes: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die bedeutet für den gegenständlichen Fall: Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; 21.05.1996, 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "Verwendung im Inland" jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend. Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlichst dargestellt - gelungen, ist das KFZ bis zum Gegenbeweis als KFZ mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung des KFZ ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem KFZ die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden. Für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen KFZ im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein KFZ im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Der Einwand des Bf. betreffend die nicht ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, dass seine Mutter zivilrechtliche Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, geht folglich ins Leere, da § 82 Abs. 8 KFG 1967 eben nicht auf den Eigentümer, sondern auf den Verwender abstellt. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet und Erbringung eines Gegenbeweises Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15/0276 ua.), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat. Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025, VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf. ua. dann vor wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungpflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO7 § 115 Tz 10, mwN). Nach § 119 BAO sind seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemaß offenzulegen. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden objektiv nachprüfbaren Nachweisen genügt der Offenlegungspflicht nicht. Aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" ist auch eine Glaubhaftmachung der überweigenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes, wie im konkreten Fall in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dies wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet. Wie oben ausgeführt konnte kein Gegenbeweis für die Standortvermutung im Inland und eine Verwendung des KFZ im Ausland durch den Bf. erbracht werden. Dass das KFZ seit Jänner 2011 in Österreich (auch durch mehrere Personen) verwendet wird, gibt der Bf. selbst in der Einvernahme vor der Finanzpolizei an. Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Einer Berufungsvorentscheidung kommt nach der Rechtsprechung das Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (VwGH 29.6.2005, 2000/14/0194). Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag durch den vertretenen Bf. nicht widersprochen wurde und auch keine weiteren Beweise für die Erbringung eines Gegenbeweises erbracht. Das das KFZ einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere während des streitgegenständlichen Zeitraumes regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, konnte - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht dargelegt werden. Die Abgabenbehörde ist aufgrund der zu Tage getretenen Indizien und Beweisen zu Recht von einer Verwendung des KFZ im Inland (Standortvermutung) ausgegangen. Auch eine nur gelegentliche Verwendung stellt eine Verwendung iSd. § 82 Abs. 8 KFG 1967 dar und löst die daraus resultierende Rechtsfolge - die Standortvermutung im Inland - aus. Für jene Monate für die die Standortvermutung nicht widerlegt werden kann, fällt Kraftfahrzeugsteuer an. Ein Gegenbeweis für die Standortvermutung konnte - auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht - nicht erbracht werden. Zum in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler mangels Einvernahme der Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin durch die Abgabenbehörde zur Widerlegung der Standortvermutung ist auszuführen: Vom Bf. wurde die Einvernahme der Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin in der Beschwerde begeht, zum Beweis, dass das KFZ seinen vorwiegenden Standort nicht in Österreich hat. Eine Adressangabe der Zeugin ist unterblieben, war jedoch für das Bundesfinanzgericht aus den vorliegenden Zulassungsdaten ersichtlich und wurde auf Nachfragen durch den Vertreter des Bf. bestätigt, woraufhin eine schriftliche Zeugeneinvernahme der Mutter des Bf. durch das Bundesfinanzgericht eingeholt wurde. Gemäß § 173 Abs. 1 BAO kann die Aussage der Zeugin auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden, wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet. Es liegt somit im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes, ob die Zeugen zwecks Einvernahme vorgeladen werden oder ob die Aussagen schriftlich eingeholt werden. Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 72). Der Bf. beantragte die Einvernahmen seiner Mutter für den Beweis das der Standort des KFZ nicht in Österrreich sei. Aufgrund des beantragten Beweisthemas erschien dem Bundesfinangericht die schriftliche Einholung der Aussagen zweckmäßiger und zielführender. Insbesondere war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sachverhalt handelt der im Jahr 2011 bis 2013 stattfand und die nunmehr über 91-jährige Zeugin bereits auf Hilfe angewiesen ist. Der Zeitaufwand und die Anreisedauer der Zeugin von über 5 Stunden nach Österreich wäre keinesfalls im Interesse der Zeugin und verwaltungsökonomisch. Eine etwaige akkordierte Beantwortung von Fragen steht der schriftlichen Einvernahme nicht entgegen; eine solche kann auch bei persönlicher Befragung nicht ausgeschlossen werden. Der Bf. teilte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 23.08.3022 den "Verzicht an der Teilnahme einer allfälligen mündlichen Verhandlung bzw. Beweisaufnahme beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz" mit. Im Hinblick auf das Beweisthema und die diesbezüglichen Fragestellungen, die sich daraus ergaben, fand das Bundesfinanzgericht mit der schriftlichen Zeugeneinvernahme das Auslangen. Überschreiten der Monatsfrist Die Verwendung ist ohne Zulassung ist nur während eines Monats der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes ist vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Ein zwischenzeitiges Verbringen ins Ausland liegt laut Aktenlage nicht vor. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Verwendung einsetzt hat. Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres hat er für das abgelaufene Kalenderjahr dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Wurde keine Kfz-Steuer abgeführt, kommt eine Vorschreibung durch das Finanzamt nur in den in § 201 BAO geregelten Fällen in Betracht. Voraussetzung für die Festsetzung ist damit eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, den selbst berechneten Betrag dem Finanzamt bekannt zu geben (z.B. "Erklärung"). Eine derartige Erklärungsverpflichtung schreibt § 6 Abs. 4 KfzStG vor. Da diese bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen ist, ist eine Festsetzung gemäß § 201 BAO durch das Finanzamt erst dann zulässig, wenn diese Frist ungenützt verstrichen ist. Der Selbstberechnunge- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIIGP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz- Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist.   Dies bedeutet für die gegenständlichen Bescheide folgendes: KFZ- Steuer für die Monate 2 bis 12/2011 Im angefochtenen Bescheid wurde des die Abgabe für die Monate 2-12/2011, somit für 11 Monate festgesetzt. Dieser Zeitraum wird im ersten Quartal verkürzt und ist somit unzulässig. Der Bescheid war - ersatzlos - aufzuheben. KFZ- Steuer für die Monate 1 bis 11/2013 Die Festsetzung der Kfz-Steuer für 2013 war frühestens am 01.04.2014 zulässig. Da der hier bekämpfte Bescheid für 1-11/2013 schon am 22.11.2013 erlassen wurde, ist die zu früh erfolgte Vorschreibung rechtswidrig und war aufzuheben. Im angefochtenen Bescheid wurde des weiteren die Abgabe für die Monate 1-11/2013, somit für 11 Monate festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über den dreimonatigen Vierteljahreszeitraum hinaus und ist damit auch aus diesem Grunde unzulässig. Der Bescheid war - ersatzlos - aufzuheben. Bei den zuvor genannten Bescheiden handelt es sich um falsch gewählte Festsetzungszeiträume die über die die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume verkürzen bzw. über diese hinausgehen. Solche Monatsabgaben sind nicht vorgesehen. Eine inhaltliche Entscheidung hat damit bei diesen beiden Bescheiden zu unterbleiben. KFZ- Steuer für die Monate 1 bis 12/2012 Die Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland wird - auch ohne Erbringung eines Gegenbeweises - erst dann unzulässig, wenn die in § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 vorgesehene Frist von einem Monat überschritten wird. Die Abgabenbehörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei die Verwendung des betreffenden KFZ im Inland und somit seinem Standort im Inland rechtsrichtig festgestellt. Es kommt die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung. Die Standortvermutung im Inland, konnte durch den Bf. - wie oben dargelegt - nicht widerlegt werden. Die Kraftfahrzeugsteuerberechnung erfolgte rechtsrichtig durch die Abgabenbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 auf Grundlage der aktenkundigen 103 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt mal 0,6 pro Monat. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2012 beträgt € 568,80. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde für den Zeitraum 1 bis 12/2012 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein KFZ seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100690/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100690.2014
Stammnummer
138239
Gültig
25.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF