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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101348/2017

1. Vorschreibung der KFZ-Steuer für Zeiträume nach dem 24.04.2014 2. NoVA-Festsetzung ab Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) 3. Kein Vertrauensschutz und keine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei einer Änderung der Rechtslage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101348/2017vom 01.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerdeverfahren vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen datiert vom 19. Dezember 2016 von der Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass von einer gesetzlichen Standortvermutung in Österreich auszugehen sei. Es räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, den Gegenbeweis anzutreten. In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 7. April 2017 wurde (nochmals) der Sachverhalt festgestellt und unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Beschwerdeführer ausreichend Gehör eingeräumt wurde und er an der Verfolgung seiner Rechte auch nicht gehindert war, kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzte der steuerschuldauslösende Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung bis zur Gesetzesänderung per 24. April 2014 eine ununterbrochene Verwendung des in Streit stehenden Fahrzeuges über den Zeitraum der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 voraus. Bei regelmäßigen monatlichen Ausbringungen lag vor dem 24. April 2014 keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vor. Ab 24. April 2014 unterbricht eine vorübergehende Ausbringung die Monatsfrist nicht mehr. Insoweit hat sich die Rechtslage objektiv geändert. Vor der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ging die Verwaltungspraxis davon aus, dass vorübergehende Ausbringungen die Monatsfrist nie unterbrachen. Für eine Neufestsetzung war ein neuer Sachverhalt festzustellen und dieser war nach der geänderten Rechtslage zu würdigen. Wenn der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerbescheides 04-12/2014, 1-12/2015 und des NoVA-Bescheides für April 2014 von einer res judicata ausgeht, ist darauf zu entgegnen, dass keine Sachidentität vorliegt, da die Festsetzung nach neuer Rechtslage für einen Zeitpunkt nach dem 23. April 2014 erfolgte. Das Finanzamt hat zulässigerweise nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer für den angefochtenen Zeitraum 04-12/2014, 1-12/2015 sowie die NoVA für April 2014 (neu) festgesetzt. Der Beschwerdeführer vertrat auch die Ansicht, dass die Fahrzeugüberlassungsverträge mit dem Dienstgeber im Vertrauen darauf abgeschlossen worden seien, dass keine KFZ-Steuerpflicht und keine NoVA-Pflicht bestünde. Die erfolgte Gesetzesänderung sei auf Verträge, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen worden seien, nicht anzuwenden, sondern nur auf Sachverhalte, die nach der Gesetzesänderung entstanden seien. Das Bundesfinanzgericht folgt auch hier der im Erkenntnis BFG 13.09.2017, RV/5102261/2016, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen darf, dass eine für ihn möglicherweise günstige Regelung nicht vom Gesetzgeber geändert werden kann. Die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des 23. April 2014 in Kraft getreten (VfGH 02.12.2014, G 72/2014). Die anzuwendende gesetzliche Bestimmung ist klar und eindeutig, was auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt wird. Abgabenbehörden sind gemäß Art. 18 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) an die Gesetze gebunden und haben diese anzuwenden. Durch die Anwendung der geänderten Rechtslage wurde der Vertrauensschutz nicht verletzt. Ein allgemeiner Anspruch auf die Beständigkeit der Gesetzeslage besteht nicht und steht daher auch der Grundsatz von Treu und Glauben einer Gesetzesänderung nicht entgegen (vgl. VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges, das nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland und durch die Änderung der Rechtslage (siehe oben) am dem der Veröffentlichung der reformierten Bestimmung folgenden Tag, dem 24. April 2014. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die einmonatige Verwendungsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch die vorübergehenden Verbringungen nach Deutschland anlässlich der Fahrten zum Arbeitsplatz nach der ab 24. April 2014 geltenden Fassung dieser Bestimmung nicht mehr unterbrochen wurde. Die NoVA-Schuld ist somit im April 2014 entstanden; die Vorschreibung der NoVA 04/2014 erfolgte zu Recht. Das dagegen gerichtete Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Bei den Beschwerden gegen die Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2014 und 1-12/2015 war auch strittig, ob dem Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmungen des KfzStG 1992 in Verbindung mit jenen des KFG 1967 Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben werden kann. Voraussetzung dafür ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung, wobei sich die Erforderlichkeit der Zulassung aus den Bestimmungen des KFG 1967 ergibt. Vorzuschreiben ist die Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 demjenigen, der das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug (Audi A6 3,0 TD I quattro S tronic Avant) mit deutschem Kennzeichen ab Juli 2013 sowie das ganze Jahr 2015 über bis Ende Juni 2016 vom Beschwerdeführer im Inland (Österreich) verwendet wurde, steht genauso fest, wie, dass er seinen Wohnsitz in Österreich hatte und die Strecke zwischen Wohnort in Österreich und Dienstort in Deutschland täglich mit diesem Fahrzeug zurücklegte. Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch in den Zeiträumen 4-12/2014 und 1-12/2015 den Tatbestand der Verwendung des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges auf Straßen des öffentlichen Verkehrs im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt hat. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich – ebenso wie bei der Normverbrauchsabgabe – danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vergleiche § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vergleich § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107). Bezüglich der Verwendereigenschaft des Beschwerdeführers, der Standortvermutung und des diesbezüglichen Gegenbeweises kann somit auf die obigen Ausführungen zur Normverbrauchsabgabe verwiesen werden. Ebenso haben die Ausführungen zu den weiteren Beschwerdeausführungen (Mangelhaftigkeit des Verfahrens, res iudicata, Vertrauensschutz) auch hier Geltung. Wie sich aus den Ausführungen zur Normverbrauchsabgabe (siehe oben) ergibt, wäre das vom Beschwerdeführer vom 1. Juli 2013 bis Ende Juli 2016 verwendete Fahrzeug nach den Bestimmungen des KFG 1967 in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen. In den Zeiträumen 4-12/2014 und 1-12/2015 ist daher der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer als Verwender des Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Wie oben ausgeführt, dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist maßgeblich (VwGH 17.10.2012, 2010/16/0218). Die Steuerschuld begann somit im April 2014 und endete mit Ablauf des Juni 2016. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, bzw. diesbezüglich ein entsprechender Gegenbeweis erbracht wurde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Es handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (bezüglich § 82 Abs. 8 KFG 1967 lt. BGBl I 26/2014 ab 24.04.2014). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 1. März 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101348/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101348.2017
Stammnummer
124209
Gültig
01.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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