Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100307/2019
NoVA und KfzSt bei Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz, Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100307/2019vom 18.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 6 wurden gegen den Bf. Verwaltungsstrafverfahren wegen widerrechtlicher Verwendung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG geführt. Gegen die Straferkenntnisse vom 26. Februar 2018, GZ. ccc und GZ. ddd, erhob der Bf. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Erkenntnissen vom 8. Oktober 2018, GZ. eee und GZ. fff, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden gegen die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ort 6 Folge gegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Zu beurteilen ist, ob die erfolgte Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren "gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG" eine bindende Wirkung für die im Abgabenverfahren zu beantwortende Vorfrage einer widerrechtlichen Verwendung der Kraftfahrzeuge gemäß § 82 Abs. 8 KFG entfaltete. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht der Fall, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird, insbesondere, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (VwGH 12.2.2002, 2001/07/0125; VwGH 18.3.1992, 91/12/0018; VwGH 17.1.1995, 94/11/0412; vgl. auch BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013).
Mit der vorliegenden Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wurde über die Vorfrage, ob der Bf. eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen. Die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Oktober 2018 entfalten für die hier zu beurteilende Frage der NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht somit keine Bindungswirkung gemäß § 116 BAO.
2. Aus der dargestellten Rechtslage (§ 1 Z 3 NoVAG) ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz (vgl. auch UFS 28.12.2004, RV/0513-I/02; BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013).
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, im Beschwerdefall nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist demnach nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Missachtung der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG wird in § 134 KFG sanktioniert. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € zu bestrafen.
3. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen - somit auch im KFG 1967 - durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt.
Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (siehe VwGH 30.1.1996, 95/11/0271, mwN). In gleichem Sinne definiert § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes den Hauptwohnsitz. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge der Marke YY mit dem ausländischen Kennzeichen BB und der Marke XX mit dem ausländischen Kennzeichen AA im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden und dass der Bf. im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung dieser Fahrzeuge in das Bundesgebiet den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG in Österreich hatte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Kraftfahrzeug der Marke YY am 3. Februar 2016 als Neufahrzeug (Dienstfahrzeug) auf die Arbeitgeberin des Bf. in Deutschland zugelassen und vom Bf. - seiner eigenen Aussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2017 zufolge - ca. zwei Tage nach der Anmeldung, somit Anfang Februar 2016, erstmals nach Österreich eingebracht wurde. Die Aussage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2018, GZ. eee, dass hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der Marke YY keine "stichhaltigen Feststellungen" zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet getroffen worden seien, kann nicht nachvollzogen werden.
Das Kraftfahrzeug der Marke XX wurde am 19. Mai 2015 als Gebrauchtfahrzeug auf den Bf. als Zulassungsbesitzer in Deutschland zugelassen und ebenfalls unmittelbar nach der Anmeldung, somit im Mai 2015, erstmals nach Österreich eingebracht. Den diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamtes F in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, wonach dieses Fahrzeug vom "19.05.2015 bis 24.02.2017 im Inland verwendet" und demnach "seit Juni 2015 widerrechtlich verwendet" worden sei, ist der Bf. in weiterer Folge - diese Zeitangaben betreffend - nicht entgegengetreten. Auch die Bezirkshauptmannschaft Ort 6 sprach in ihrem Straferkenntnis vom 26. Februar 2018, GZ. ddd, davon, dass das Kraftfahrzeug der Marke XX am 19. Mai 2015 erstmalig nach Österreich eingebracht worden sei; auch dieser Feststellung wurde vom Bf. nicht widersprochen. Die Aussage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2018, GZ. fff, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe nachgewiesen werden können, dass das Kraftfahrzeug der Marke XX "im Mai 2017" erstmalig ins Bundesgebiet eingebracht worden sei, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden und auf sich beruhen; von "Mai 2017" als Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges konnte nie die Rede sein, zumal das Fahrzeug bereits am 24. Februar 2017 wieder abgemeldet (stillgelegt) wurde. Die erstmals mit 19. Mai 2015 erfolgte Einbringung des Kraftfahrzeuges der Marke XX nach Österreich durch den Bf. wird auch dadurch untermauert, dass OO, der Sohn (Stiefsohn) des Bf., der dieses Fahrzeug (nahezu) ausschließlich verwendete, erst ab September 2015 in Ort 1 studierte und sich bis dorthin in Österreich aufhielt.
Der Bf. ging selbst davon aus (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vom 8. Mai 2017), dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG (zumindest bis zu der im März 2017 erfolgten Trennung, damit jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung der gegenständlichen Fahrzeuge in das Bundesgebiet) in Österreich befunden haben. Es trifft nach der Lebenserfahrung im Regelfall zu, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes einer Familie zu finden sein wird und daher die engere persönliche Bindung typischerweise zu einer mit der Ehefrau und den Kindern gemeinsam genutzten Wohnung (und nicht etwa zu einer Wohnung am Arbeitsplatz) bestehen wird.
In den Jahren 1996/97 erwarb der Bf. in Ort 2 Immobilienvermögen in sein Alleineigentum. Im Zuge dessen ist er nach Österreich zugezogen, seit dem 5. September 1996 war er mit seinem Hauptwohnsitz in Gemeinde 2, A-Straße/Top 2, polizeilich gemeldet. Nach dem am 1. September 2003 erfolgten Zuzug der - sodann - Ehegattin und des Stiefsohnes OO und der Geburt des gemeinsamen Sohnes RO stellte diese Liegenschaft in EZ 1 KG 2 mit dem darauf befindlichen Gebäude "Gebäude R" den Familienwohnsitz des Bf. dar. Die Kinder gingen in Österreich zur Schule. Das Wohnhaus mit insgesamt drei Wohnungen wurde auch einer Vermietung zugeführt, sodass der Bf. im Inland auch entsprechende Mieteinkünfte erzielte. Der Bf. ging zwar in Deutschland seiner Beschäftigung nach, dort (in Ort 1) hatte er berufsbedingt auch einen weiteren Wohnsitz; als Wochenpendler ist er jedoch stets an den Wochenenden an seinen Familienwohnsitz zurückgekehrt. Das überwiegende (vor allem persönliche) Naheverhältnis bestand im maßgeblichen Zeitraum eindeutig zu Österreich.
Auch nach der im März 2017 erfolgten Trennung von seiner Ehegattin lebte der Bf. kurzzeitig noch mit der Familie unter einem Dach, wenngleich in einer anderen Wohnung. Er lebte fortan in der kleineren - bislang vermieteten - Ferienwohnung, wogegen die Ehegattin mit dem Sohn RO in der bisherigen Wohnung verblieb. Auch Mieteinkünfte wurden weiterhin erzielt. Erst im Oktober 2019 wurde die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude "Gebäude R" verkauft und im Zuge dessen der inländische Wohnsitz endgültig aufgegeben.
5. Es ist weiters die Frage zu prüfen, ob der Bf. die streitgegenständlichen Fahrzeuge im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob er somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war.
Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z).
5.1. Im Hinblick auf das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke YY mit dem ausländischen Kennzeichen BB ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden", bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt.
Bei der Beurteilung, wer als Verwender des auf eine juristische Person (Unternehmung) zugelassenen Fahrzeuges zu qualifizieren ist, ist zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz des Fahrzeuges die natürliche Person oder das Unternehmen trifft. Die Frage, wer als Verwender des Fahrzeuges einer ausländischen juristischen Person (Unternehmung) anzusehen ist, hängt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entscheidend davon ab, ob dieses nur für Zwecke der ausländischen Gesellschaft verwendet wird oder ob auch eine Privatnutzung des Fahrzeuges durch die dieses Fahrzeug lenkende Person mit inländischem Hauptwohnsitz erfolgt. Sofern der Lenker mit inländischem Hauptwohnsitz das Fahrzeug auch privat nutzen darf, ist er als Verwender des Fahrzeuges anzusehen.
Bezogen auf den Beschwerdefall steht unbestritten fest (vgl. den vorgelegten "Dienstwagenvertrag" sowie die Aussage des Bf. anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 8. Mai 2017), dass die deutsche Arbeitgeberin (die G-GmbH) dem als kaufmännischen Angestellten tätigen Bf. das Leasingfahrzeug der Marke YY als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hat, welches nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden durfte. Das Fahrzeug wurde (nahezu) ausschließlich vom Bf. verwendet. Er war zwar berechtigt, dieses Fahrzeug auch seiner Ehegattin und dem älteren Sohn zu überlassen; diese haben das Fahrzeug jedoch nur selten genutzt, weil ihnen andere Fahrzeuge zur Verfügung standen. Das Bundesfinanzgericht durfte somit davon ausgehen, dass der Bf. Verwender dieses Fahrzeuges war (vgl. VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Auch der Unabhängige Finanzsenat leitet aus diesem VwGH-Erkenntnis ab, dass bei der Überlassung eines Firmenfahrzeuges durch eine ausländische juristische Person (Unternehmung) an einen Arbeitnehmer mit österreichischem Hauptwohnsitz dieser als Verwender anzusehen ist, wenn er das Fahrzeug auch privat nutzen darf (vgl. zB UFS 17.2.2012, RV/0478-S/08; UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11; UFS 23.7.2012, RV/0443-L/12; UFS 22.10.2012, RV/0272-L/08; UFS 7.1.2013, RV/0456-L/12; UFS 28.6.2013, RV/0395-W/13; UFS 15.10.2013, RV/0927-L/10).
Wie der Bf. ausführte, übernahm die G-GmbH sämtliche Kosten, die für das Fahrzeug entstanden sind. Aus dem Zweck der Auffangtatbestände des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG kann geschlossen werden, dass es für die Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG bzw. KfzStG ausreichend sein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der genannten Bestimmungen für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung (vgl. zB UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11; UFS 23.7.2012, RV/0443-L/12; UFS 24.9.2012, RV/0357-S/12; UFS 22.10.2012, RV/0272-L/08; UFS 7.1.2013, RV/0456-L/12; UFS 30.1.2013, RV/0399-L/12; UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07; vgl. auch BFG 15.5.2019, RV/1100227/2017; BFG 10.7.2019, RV/7103699/2017; BFG 23.9.2019, RV/1100143/2018; BFG 27.12.2019, RV/3100309/2018; BFG 13.1.2020, RV/3101143/2016; BFG 31.3.2020, RV/1100591/2018). Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA und KfzSt ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können. Das Kriterium der Kostentragung wird dagegen in den Hintergrund rücken. So wird auch für die Haftung nach dem EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert.
Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) und somit des Schuldners der NoVA und der KfzSt abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das Kraftfahrzeug die größte Nähe besteht. Nach den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen ist dies unzweifelhaft der Bf. So wurde auch vom Finanzamt F in den Bescheidbegründungen - vom Bf. nicht weiter bestritten - festgehalten, dass die Verfügungsmacht über das gegenständliche Fahrzeug beim Bf. liege und er über das Fahrzeug verfügen könne, "als ob es sein eigenes wäre".
Darauf hingewiesen wird, dass es auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z) als maßgebend erachtet hat, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Dies ist im Streitfall im Hinblick auf den Bf. eindeutig gegeben. Daraus ist abzuleiten, dass bei einem Auseinanderfallen der Kriterien der Kostentragung und der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug das letztere Kriterium ausschlaggebend ist. Wenn dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt wurde, das gegenständliche Fahrzeug für die deutsche Gesellschaft und für seine privaten Zwecke zu verwenden, ist er als Verwender des Fahrzeuges anzusehen, selbst wenn die Kosten dieser Verwendung jemand anderer trägt (vgl. dazu auch BFG 8.4.2020, RV/5100609/2015).
5.2. Im Hinblick auf das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke XX mit dem ausländischen Kennzeichen AA ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Dieses Fahrzeug wurde vom Bf. als Privatperson in Deutschland gekauft und am 19. Mai 2015 auf seinen deutschen Wohnsitz in Ort 1 zugelassen. Der Bf. war somit Eigentümer und Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde vom Bf. jedoch "eher selten" genutzt, da ihm die Leasingfahrzeuge seiner Arbeitgeberin zur Verfügung standen. Es wurde vielmehr seinem Sohn (Stiefsohn) OO überlassen und (nahezu) ausschließlich von diesem verwendet (zunächst im Inland, sodann - ab September 2015 - studienbedingt in Ort 1). In dieses Bild fügt sich, dass das Fahrzeug bereits am 24. Februar 2017 wieder abgemeldet wurde, nachdem sich OO studienbedingt in Neuseeland aufgehalten hatte und dem Bf. ohnehin sein Firmenwagen zur Verfügung stand. Die Kosten für das gegenständliche Fahrzeug übernahm "zum Großteil" der Bf., da OO aufgrund seines Studiums über kein eigenes Einkommen verfügte.
Wie bereits dargestellt, ist bei der Ermittlung des Verwenders iSd § 82 Abs. 8 KFG auf die Person des Halters iSd § 5 Abs. 1 EKHG abzustellen (vgl. nochmals VwGH vom 24.11.2011, 2009/16/0212). Halter ist nach der - ebenfalls bereits dargestellten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Ein Betrieb auf eigene Rechnung des Halters liegt vor, wenn dieser den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer usw. abzustellen. Freie Verfügung über das Fahrzeug ist dann gegeben, wenn über das "Wie, wann und wo" der Verwendung entschieden werden kann, ohne dass es auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ankommt (vgl. Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 5 EKHG Rz 11 ff, mwN; vgl. auch Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 89 ff, mwN).
Die längerfristige Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten begründet idR eine Mithaltereigenschaft des Nutzungsberechtigten. Betreiben zwei oder mehrere Personen das Fahrzeug gemeinsam auf eigene Rechnung und üben sie die Verfügungsmacht darüber aus, so liegt Mithaltereigenschaft vor. Es ist davon auszugehen, dass OO, dem das gegenständliche Fahrzeug vom Bf. zur (nahezu) ausschließlichen Verwendung überlassen wurde, eine Mithaltereigenschaft zugekommen ist; er konnte über das Fahrzeug frei verfügen. Andererseits wird die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aufgrund der Stellung des Bf. als Eigentümer und Zulassungsbesitzer bei diesem wohl nicht gänzlich beseitigt gewesen sein. Zudem hat er die Kosten für das Fahrzeug großteils getragen und demnach das Fahrzeug auf eigene Rechnung betrieben. Dem Bf. kommt daher jedenfalls eine zur Vorschreibung der NoVA und KfzSt ausreichende Mithalterschaft zu; er ist damit als Verwender iSd § 82 Abs. 8 KFG zu betrachten.
Gelegentlich hat das Bundesfinanzgericht die Haltereigenschaft des Lenkers bei Fahrzeugen von Privatpersonen - idR mit Verweis auf die fehlende Kostentragung - ohnehin zur Gänze verneint (vgl. Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 100, mwN). So wurde etwa die Haltereigenschaft eines Schülers ohne eigenes Einkommen verneint, der das auf seinen Vater zugelassene Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nutzt, wobei der Vater sämtliche Kosten trägt (vgl. BFG 27.9.2018, RV/7103758/2014; vgl. dazu auch Endfellner, taxlex 2019, 149). In einem anderen Fall hat das Bundesfinanzgericht zumindest Mithaltereigenschaft angenommen bei Nutzung eines vom Stiefvater im Ausland geleasten und zugelassenen Fahrzeuges, das der inländische Lenker weitestgehend uneingeschränkt nutzen durfte, wobei der Lenker zumindest die laufenden Betriebskosten getragen haben dürfte (vgl. BFG 31.3.2020, RV/1100591/2018).
Nur am Rande erwähnt sei, dass OO als Mithalter und damit (weiterer) Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet (im Mai 2015) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG ebenfalls - wie der Bf. - (noch) in Österreich hatte. Ab September 2015 studierte er zwar in Ort 1, er suchte aber regelmäßig (etwa zweimal pro Monat) an den Wochenenden seinen inländischen Familienwohnsitz auf, um die Wäsche zu tauschen und den Lebensmittelvorrat aufzufüllen. Die Abmeldung des Familienwohnsitzes in Gemeinde 2, A-Straße/Top 2, erfolgte erst am 9. August 2017, somit nach der Abmeldung (Stilllegung) des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG wären daher auch im Hinblick auf OO als (weiteren) Verwender des Kraftfahrzeuges der Marke XX erfüllt.
6. Der Bf. ist als Verwender der streitgegenständlichen Fahrzeuge anzusehen. Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden.
Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge mit dauerndem inländischen Standort anzusehen sind, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller in Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2. Aufl. (2021), § 1 Rz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 115 Tz 10, mwN).
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Hinblick auf den in § 166 BAO normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen zB auch Aussagen von Parteien Beweismittel dar. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG kann sohin auch durch Partei- und Zeugenaussagen erbracht werden. Ein Abstellen allein auf das Vorliegen von (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern bzw. von sonstigen Dokumenten (Aufstellungen über betriebliche und private Fahrten) stellt eine unzulässige Einschränkung der Beweismittel dar (vgl. BFG 16.10.2020, RV/3100408/2018).
7. In seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug eines Einzelunternehmers Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist."
In seinem Erkenntnis vom 16.6.2021, Ra 2018/16/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof zum vorhin genannten Erkenntnis folgende Klarstellung getroffen:
"Dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485/F) lag zu Grunde, dass die damals belangte Behörde (der damalige unabhängige Finanzsenat) den damals bekämpften Bescheid des Finanzamts aufgehoben hatte, weil über das in Rede stehende Fahrzeug hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland aus verfügt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis hervorgehoben, dass § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes (KFG) die lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg.cit. und die darin verwendete, bei Fahrzeugen von Unternehmungen auf ein ,hauptsächliches' Verfügen abstellende Standortfiktion sei. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG erbracht sei, weil das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Dass für einen tauglichen Gegenbeweis ein weitaus überwiegendes Verwenden im Ausland erforderlich wäre und ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche, ist jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen."
In seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG ausgeführt wie folgt:
"Damit weicht das Bundesfinanzgericht - wie in der Revision zu Recht ausgeführt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. nochmals VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).
Dass der Revisionswerber mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, das Kraftfahrzeug dort geparkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Kraftfahrzeugs entschieden hat, vermag an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern. Ob und von wem das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in Deutschland zuzulassen war, richtet sich nach den diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften."
In Würdigung der genannten (jüngsten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass bei einer weitaus überwiegenden Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG jedenfalls als erbracht anzusehen ist, dass aber auch eine bloß überwiegende Nichtverwendung in Österreich (demnach ab 51 %) ausreichend ist. Dabei wird unionsrechtskonform auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen sein. Bei tatsächlichem Nachweis einer überwiegenden (ab 51 %) kilometermäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG erbracht und besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Die Standortvermutung und deren Widerlegung gilt zudem unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird.
8. Widerlegung der Standortvermutung im Hinblick auf das Kraftfahrzeug der Marke YY mit dem ausländischen Kennzeichen BB:
Feststellungen des Finanzamtes F anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. am 8. Mai 2017 zufolge wies das Kraftfahrzeug der Marke YY an diesem Tag einen Kilometerstand von 85.648 km auf (vgl. die erstellten Fotos). Demnach wurden mit diesem Fahrzeug (Zulassungsdatum als Neufahrzeug: 3. Februar 2016) im Zeitraum 3. Februar 2016 bis 8. Mai 2017 (15 Monate) 85.648 km zurückgelegt. Die Aussage des Bf., dass er mit diesem Fahrzeug jährlich ca. 70.000 km (dienstlich wie privat) zurücklege, ist damit für das Bundesfinanzgericht gesichert.
Im maßgeblichen Zeitraum ist der Bf. einer Beschäftigung in Deutschland nachgegangen, der Sitz der Arbeitgeberin befindet sich in Gemeinde 4, B-Straße; in Österreich hat er keine weitere Beschäftigung ausgeübt. Das Dienstfahrzeug der Marke YY wurde (nahezu) ausschließlich vom Bf. verwendet, seiner Ehegattin und dem älteren Sohn (Stiefsohn) OO standen andere Fahrzeuge zur Verfügung. Das Dienstfahrzeug wurde vom Bf. als Wochenpendler dazu genutzt, um an den Wochenenden Familienheimfahrten zurückzulegen. Die Fahrtstrecke zwischen dem Sitz der Arbeitgeberin in Ort 4 und dem damaligen Hauptwohnsitz des Bf. in Ort 2 beträgt 97,6 km, davon entfallen 8,5 km (= 8,71 %) auf das Inland und 89,1 km (= 91,29 %) auf das Ausland. Unter der Annahme, dass jährlich ca. 45 Familienheimfahrten zurückgelegt worden sind, ist von einer für diese Zwecke zurückgelegten Fahrtstrecke von ca. 8.784 km (97,6 km x 2 x 45) jährlich auszugehen. Davon entfallen 765 km (8,71 %) auf das Inland und 8.019 km (91,29 %) auf das Ausland.
Die Differenz zur festgestellten Jahreskilometerleistung von ca. 70.000 km beträgt demnach ca. 61.000 km. Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass diese Fahrtstrecke vom Bf. großteils in Deutschland (im süddeutschen Raum) zurückgelegt wurde. So wurde das Dienstfahrzeug an den Werktagen vom Bf. insbesondere dazu genutzt, um von seiner Wohnung in Ort 1, die im Streitzeitraum unter der Woche ca. vier- bis fünfmal pro Woche genutzt wurde, zu den Standorten seiner Arbeitgeberin (Ort 4, Ort 5, Ort 3) und retour zu gelangen bzw. um Fahrten zwischen den Produktionsstandorten der Arbeitgeberin zu unternehmen. Den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und dem Sitz der Arbeitgeberin in Ort 4 ca. 28 km, die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und dem Produktionsstandort in Ort 3 an der tschechischen Grenze allein schon ca. 263 km (die Fahrtstrecke zwischen dem Sitz der Arbeitgeberin in Ort 4 und dem Produktionsstandort in Ort 3 noch entsprechend mehr). Auch die privaten Fahrten des Bf. unter der Woche - er ist erst an den Wochenenden wieder nach Österreich an den Familienwohnsitz zurückgekehrt - wurden demnach ebenfalls im süddeutschen Raum zurückgelegt. Wie der Bf. versicherte, wurden die Urlaube stets vom Flughafen in Ort 1 aus angetreten, sodass auch für die Fahrten vom Familienwohnsitz zum Flughafen und retour ein - weitaus überwiegender - Auslandsanteil anzusetzen ist.
Selbst unter Einbeziehung einiger Privatfahrten an den Wochenenden in Österreich, wofür aber ohnehin auch das in Österreich zugelassene Kraftfahrzeug der Marke ZZ zur Verfügung stand, kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug der Marke YY weitaus überwiegend in Deutschland verwendet wurde. Die Aussage des Bf. anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass er dieses Fahrzeug "zu 95 % in Deutschland" verwendet habe, findet in den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes Deckung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Bf. aus, dass das Firmenfahrzeug "maximal zu 6,6 % auf österreichischen Straßen" verwendet worden sei; auch diese Aussage deckt sich mit den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes. Dass der Bf. mit dem Kraftfahrzeug der Marke YY regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, das Kraftfahrzeug dort geparkt oder garagiert und dort (an den Wochenenden) über die Verwendung des Fahrzeuges entschieden hat, vermag an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern (vgl. nochmals VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012). Davon abgesehen wurde über die Verwendung des Dienstfahrzeuges ohnehin überwiegend (nämlich an den Werktagen) in Deutschland entschieden.
Dem Bf. ist somit der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges der Marke YY mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen BB und der Fahrzeugidentifikationsnummer 222 außerhalb Österreichs gelegen ist, gelungen. Vom Bf. wurde kein Tatbestand verwirklicht, welcher die Abgabenbehörde zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer berechtigen könnte. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 25. Juli 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2016, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Juni 2017 ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Die angefochtenen - das Kraftfahrzeug der Marke YY betreffenden - Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.
9. Widerlegung der Standortvermutung im Hinblick auf das Kraftfahrzeug der Marke XX mit dem ausländischen Kennzeichen AA:
Für dieses Kraftfahrzeug ist von ähnlichen Überlegungen auszugehen. Das gebrauchte Kraftfahrzeug der Marke XX wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 6.900 km auf und wurde am 19. Mai 2015 auf den deutschen Wohnsitz des Bf. zugelassen. Zum Zeitpunkt der Abmeldung (Stilllegung) am 24. Februar 2017 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von "ca. 50.000 km" (vgl. die glaubhaften Aussagen des Bf. lt. E-Mail an das Finanzamt F vom 9. Mai 2017). Der genaue Kilometerstand habe nicht mehr festgestellt werden können, da die Batterie infolge Abmeldung des Fahrzeuges abgeklemmt gewesen sei. Demnach wurden mit diesem Fahrzeug im Zeitraum 19. Mai 2015 bis 24. Februar 2017 (21 Monate) ca. 43.100 km zurückgelegt. Daraus ergibt sich eine Jahreskilometerleistung von durchschnittlich ca. 24.600 km.
Das Kraftfahrzeug der Marke XX wurde (nahezu) ausschließlich vom Sohn OO verwendet (vgl. dessen niederschriftliche Zeugenvernehmung durch die Polizeiinspektion Standort vom 14. September 2018). Das Bundesfinanzgericht hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage zu zweifeln, zumal dem Bf. die Leasingfahrzeuge seiner Arbeitgeberin zur Verfügung standen und auch dessen Ehegattin QO ein anderes Fahrzeug (ZZ) nutzen konnte. Diese Aussage deckt sich zudem mit dem Vorbringen des Bf. (vgl. dessen niederschriftliche Einvernahme vom 8. Mai 2017). OO hielt sich ab September 2015 als Student in Ort 1 auf, wo er auch (zunächst gemeinsam mit dem Bf. in dessen Eigentumswohnung in Gemeinde 1, L-Straße, sodann in einer eigenen Wohnung in Gemeinde 8, O-Straße) wohnte.
Im Streitzeitraum wurde das gegenständliche Fahrzeug von OO als Wochenpendler dazu genutzt, um an den Wochenenden Familienheimfahrten zurückzulegen. So ist er (ohnehin nur etwa zweimal pro Monat) an den Wochenenden nach Hause gekommen, um die Wäsche zu tauschen und den Lebensmittelvorrat aufzufüllen. Die Fahrtstrecke zwischen dem Studienwohnsitz in Gemeinde 1, L-Straße, und seinem damaligen Hauptwohnsitz in Ort 2 beträgt 119,0 km, wofür eine Fahrtzeit von 1 h 33 min zu veranschlagen ist. (Wenn man der Betrachtung den Studienwohnsitz in Gemeinde 8, O-Straße, zugrunde legt, ergeben sich für die Fahrtstrecke und Fahrtzeit in etwa dieselben Werte; Quelle: www.google.at/maps) Von dieser Fahrtstrecke entfallen 8,5 km (= 7,14 %) auf das Inland und 110,5 km (= 92,86 %) auf das Ausland. Unter der Annahme, dass (unter Berücksichtigung der Ferien) jährlich ca. 20 Familienheimfahrten zurückgelegt worden sind, ist von einer für diese Zwecke zurückgelegten Fahrtstrecke von ca. 4.760 km (119,0 km x 2 x 20) jährlich auszugehen. Davon entfallen 340 km (7,14 %) auf das Inland und 4.420 km (92,86 %) auf das Ausland.
Die Differenz zur festgestellten Jahreskilometerleistung von ca. 24.600 km beträgt demnach ca. 19.840 km. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass diese Fahrtstrecke von OO großteils in Deutschland (im süddeutschen Raum) zurückgelegt wurde. So wurde das gegenständliche Fahrzeug unter der Woche von ihm täglich verwendet, um von seiner Wohnung in Ort 1 zur Universität und retour zu fahren. Auch die übrigen Fahrten unter der Woche - OO ist (wenn überhaupt) erst an den Wochenenden wieder nach Österreich an den Familienwohnsitz zurückgekehrt - wurden demnach ebenfalls im süddeutschen Raum zurückgelegt. Der Auslandsanteil der zurückgelegten Fahrten ist daher noch weitaus höher anzusetzen. Die Aussage des Bf. anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass dieses Fahrzeug von seinem Sohn (Stiefsohn) "ca. 90 % in Deutschland" verwendet worden sei, findet in den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls Deckung.
Es ist weiters zu bedenken, dass das gegenständliche Fahrzeug zwar am 24. Februar 2017 abgemeldet (stillgelegt), nach der Rückkehr von OO aus Neuseeland jedoch wieder in Deutschland auf den Bf. angemeldet wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der in Ort 1 studierende OO seinen Hauptwohnsitz in Gemeinde 2, A-Straße/Top 2, am 9. August 2017 abgemeldet hat; seither hat er im Inland keinen Wohnsitz mehr, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet sich nunmehr definitiv in Deutschland. Es ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass OO das gegenständliche Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt bis zum Unfall mit Totalschaden und anschließender Verschrottung sogar (nahezu) ausschließlich in Deutschland verwendet hat. In diesem Sinne argumentierte auch der Bf. am 26. Juni 2018 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu GZ. eee und GZ. fff.
Dem Bf. ist somit auch der Gegenbeweis, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges der Marke XX mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen AA und der Fahrzeugidentifikationsnummer 111 außerhalb Österreichs gelegen ist, gelungen. Eine Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass das gegenständliche Fahrzeug - über die gesamte Verwendungsdauer betrachtet - weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wurde. Daran vermag auch die Tatsache nichts wesentlich zu ändern, dass sich OO studienbedingt erst ab September 2015 in Ort 1 aufhielt und das Fahrzeug demnach vom Zeitpunkt der Zulassung am 19. Mai 2015 bis zum Studienbeginn offensichtlich überwiegend im Inland verwendet wurde.
Vom Bf. wurde kein Tatbestand verwirklicht, welcher die Abgabenbehörde zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer berechtigen könnte. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 25. Juli 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Die angefochtenen - das Kraftfahrzeug der Marke XX betreffenden - Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 18. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100307/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100307.2019
- Stammnummer
- 136343
- Gültig
- 18.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF