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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101407/2020

1.) Innergemeinschafticher Erwerb eines Fahrzeuges durch eine Privatperson 2.) keine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei monatlicher Verbringung ins Ausland im Jahre 2012 (vor der Änderung der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG durch das BGBl. I Nr. 26/2014 ) und Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101407/2020vom 17.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Mit dem Erkenntnis vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031 und zuvor im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft trete, aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, mit Ablauf des 23. April 2014, in Kraft getreten. Im gegenständlichen Fall ist für die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe von 4/2012 vom und den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4 bis 12/2012 § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 (weiterhin) anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 beginnt die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 nach jeder Aus- und Einbringung in das Inland neu zu laufen. Liegen regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - vor, kann somit zumindest bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch das BGBl. I Nr. 26/2014 per 24.4.2014 keine widerrechtliche Verwendung vorliegen und die Festsetzungen waren ersatzlos aufzuheben. Da die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen beginnt, entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge sind im Sinne des NoVAG bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. dem KfzStG 1992 anknüpft. Wenn keine widerrechtliche Verwendung stattfand, bestand keine Verpflichtung zur Selbstberechnung und keine Berechtigung zu einer Festsetzung nach § 201 BAO. Weiters setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG das Vorliegen folgender drei Sachverhaltselemente voraus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 84): 1. Es muss eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen. 2. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. "Verwender", zugerechnet werden. 3. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland haben. Nur beim Vorliegen aller dieser drei genannten Voraussetzungen - die von der inländischen Behörde nachzuweisen sind - ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung der Bf. in Österreich ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen für diese ohne Belang. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Verwenderin ist wie aus Punkt 3.1.1. und der Beweiswürdigung ersichtlich nicht in Österreich und wäre der Beschwerde auch aus diesem Grund statt zu geben. Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO). Es waren alle Bescheide ersatzlos gemäß § 279 BAO aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der in den vorliegenden Erkenntnissen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Feststellung des - verfahrensentscheidenden - (Haupt)Wohnsitzes und Mittelpunkt der Lebensinteressen ist eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037). Bei der Beurteilung der Rechtsfrage für das Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung bei monatlichen Ausbringungen (Unterbrechbarkeit der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor der Gesetzesänderung BGBl. I Nr. 26/2014) ist durch die oa. Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 25.04.2016, Ro 2015/16/0031) geklärt. Eine allfällige Revision ist nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig und war die Revision insgesamt als unzulässig zu erklären. Graz, am 17. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101407/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101407.2020
Stammnummer
144685
Gültig
17.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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