IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Team Jünger Steuerberater OG, Kaiserjägerstraße 24, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 29. September 2017…
…restlichen Zeit aber jeweils für eine Woche von ihr und ihrer Schwester ausgeführt. Die Mutter könne nun die Pflegekosten und die allgemeinen Haushaltsaufwendungen nicht zur Gänze aus ihren Einkünften (Pension und Pflegegelder) bestreiten, wobei sich im Jahre 2015 laut beiliegender Aufstellung eine Lücke von rund…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare…
…geltend gemacht werden (VwGH 22.2.2000, 94/14/0129; 13.10.1993, 93/13/0129, mwN). Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallen; ihr Abzug bei der Ermittlung des…
…Wohnung in Wien iHv EUR 13.108,32 sowie die Kosten der Bf. für Heimfahrten in die Slowakei iHv EUR 1.757,95 als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs…
…1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar. Kosten der Haushaltsführung sind…
…Differenzbetrag insoweit den (im Ausland steuerpflichtigen) Arbeitslohn (vgl. Dr. Stefan Bendlinger, VWT 2015, 106). 2) Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und Z 2 lit. a EStG 1988) sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…
…dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Vom Abgabepflichtigen wurden im Jahre 2013 Aufwendungen für Hotelzimmer (Nächtigungskosten) in Höhe von € 2.389,00 geltend gemacht. Haushaltsaufwendungen oder Verpflegungsmehraufwendungen in Form von pauschalen Diäten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und…
…Angesetzt wurde jeweils die Hälfte der bekanntgegebenen Beträge an Haushaltsaufwendungen. Die Haushaltsrechnung ergibt trotz verwirrenden unrichtigen Vorbringens daher folgendes Bild: | | Einnahmen | Ausgaben | Einkommen ***14*** | 1.210,00 | | Einkommen ***9*** | 625,00 | | Jahressechstel | 306,00…
…Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen…
…Kühlschränke schließt eine Wirtschaftsgemeinschaft und ein partnerschaftliches Näheverhältnis nicht aus. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen so getragen werden, dass sich durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis gegenüber einem Alleinerziehenden ergibt. ***Y*** ***S*** hat im Telefonat vom 27. April 2026 lediglich diese äußere…
…die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar (vgl. VwGH 21…
…Wien zweckentsprechend ist oder nicht. Die belangte Behörde wie auch der Bf. gehen von einem angemessenen Mietpreis von EUR 13,29 pro m² aus. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch…
…des Bf.) beziehen, weil insoweit mangels Zusammenhangs mit einer steuerlich anerkannten Einkunftsquelle keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, sondern nichtabzugsfähige Haushaltsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Das Vorbringen des Bf., wonach die Heizkosten abweichend zur…
…Insoweit liegen nämlich mangels Zusammenhangs mit einer Einkunftsquelle keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, sondern nichtabzugsfähige Haushaltsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor. Die Einkünfte des Bf. sind daher wie folgt abzuändern: | Einkünfte aus VuV *…
…die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen […]." Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare…
…04.2012, 3 Ob 237/11s). Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, wenn Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die…
…bezogenen höchstens in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 idF BGBl I Nr 112/2012 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare…
…Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen…