Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101638/2025
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101638/2025vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und besitzt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister zusätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft.
Er verfügt im Inland über einen Wohnsitz.
Die Ehegattin lebt mit dem minderjährigen Sohn ***1***, geboren ***2***, in Polen.
Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 machte der Bf. unter anderen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung iHv € 2.100,00 und Familienheimfahrten iHv € 3.200,00 als Werbungskosten geltend.
Mit Vorhalt vom 10.07.2023 wurde der Bf. von der belangten Behörde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten Nachweise vorzulegen:
1. "Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?
2. Wer wohnt am Familienwohnsitz?
3. Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung
4. Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen?
5. Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz?
6. Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
7. Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
8. Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden.
9. Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
10. Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
11. Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9."
In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes führte der Bf. Nachstehendes aus:
Zu 1: Die Anschrift des Familienwohnsitzes in Polen laute ***3***.
Zu 2: Am Familienwohnsitz wohne der Bf. mit seiner Ehegattin sowie dem Sohn ***4*** (siehe beiliegende Bescheinigung des Bürgermeisters vom 12.07.2023).
Zu 3: Als Nachweis über den eigenen Wohnraum siehe beiliegende Kopie des polnischen Grundbuch-Auszuges vom 20.07.2023.
Zu 4: Der Familienwohnsitz sei von der Arbeitsstätte in Österreich ca. 380 km entfernt, die Fahrtdauer mit dem Auto betrage ca. 4,5 - 5 Stunden.
Zu 5: Für die Fahrten zwischen Arbeitssitz und Familienwohnsitz nehme der Bf. die Fahrtendienste eines Transportunternehmens in Polen in Anspruch. Siehe beiliegende Bestätigung vom 17.07.2023.
Zu 6: Am Beschäftigungsort benutze der Bf. eine Privatwohnung. Der Hauptmieter sei Herrn ***10***, der aber nicht bestätigen möchte, dass der Bf. und sein Sohn an ihn anteilig € 175,00 zahlen würden. Zusätzlich mache der Bf. die Energiekosten geltend. Siehe Beilage über die anteiligen Kosten iHv € 363,60.
Zu 7 und 8: Der Arbeitgeber habe die Fahrtkosten nicht steuerfrei vergütet und würde auch die Nächtigungskosten nicht tragen.
Zu 9 und 10: Der Familienwohnsitz könne nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden, da die Gattin des Bf. in Polen erwerbstätig sei und der Haushalt in Polen mit einem pflegebedürftigen Kind geführt werde. Siehe hiezu die E9-Bescheinigung vom 18.07.2023.
Dem Antwortschreiben legte der Bf. die angesprochenen Unterlagen bei.
In weiterer Folge erging der Einkommensteuerbescheid 2022, wobei die beantragten Werbungskosten (für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) nicht anerkannt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe. Die vom Bf. beantragten Werbungskosten von € 80,00 seien niedriger als der Pauschbetrag von € 132,00. Es sei daher der höhere Betrag berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 11.01.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2024, brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führte der Bf. aus, dass hinsichtlich der Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort in Österreich zum Familienwohnsitz in Polen sowie der Kosten der doppelten Haushaltsführung die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer vorliegen würden, da die Ehegattin ***6*** am Ort des Familienwohnsitzes in ***7*** im Veranlagungsjahr 2022 erwerbstätig gewesen sei und den Haushalt (der Bf. und seine Gattin würden in Polen ein Eigenheim besitzen, der Grundbuchauszug sei dem Ersuchen um Ergänzung vom 10. Juli 2023 beigelegt worden) mit 1 Kind, welches noch in Schulausbildung sei, geführt habe. Entsprechende Nachweise seien im Beihilfenakt zu ersehen. Daher sei die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen unzumutbar gewesen. Der Bf. habe nicht tagtäglich heimfahren können, weil der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und sei die Entwicklung des Kindes in seinem aktuellen sozialen Umfeld (Ausbildung in der polnischen Muttersprache) bei gesamter Familienübersiedlung nach Österreich nicht möglich.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Jahre 2022, 2x380 km, 40-mal im Jahr, mit einem Fahrtendienst (eine Bestätigung des polnischen Transportunternehmens "***8***" werde hiermit nochmals beigelegt, einzelne Tickets würden nicht ausgestellt), bei Kosten/Fahrt von € 80,00, würden einen jährlichen Betrag von € 3.200,00 ergeben und betrügen die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2022, praktisch die Wohnungskosten am Arbeitsort in Wien (der Bf. wohne mit dem Sohn und sie würden über keinen schriftlichen Untermietvertrag verfügen) anteiligen pauschaliert € 175,00 x 12 Monate = € 2.100,00. Gegenständliche Werbungskosten stünden daher dem Bf. im betroffenen Jahr zu.
Es werde daher beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten der doppelten Haushaltsführung entsprechend zu berücksichtigen.
Der Beschwerde legte der Bf. nochmals das Formular E9 bei sowie eine Bestätigung des Transportunternehmens ***8*** über im Jahr 2022 vom Bf. in Anspruch genommene Dienste des gegenständlichen Unternehmens.
Mit Vorhalt vom 04.03.2024 wurde der Bf. hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen iZm der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten seitens der belangten Behörde nochmals aufgefordert, eine Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) vorzulegen sowie die tatsächlich geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nachzuweisen. Seitens der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, dass Rechnungen, die nicht auf den Namen des Bf. lauten würden, kein ordnungsgemäßer Nachweis für die tatsächlich vom Bf. geleisteten Zahlungen seien. Zudem sei eine Fahrtkostenaufstellung der entsprechenden Familienheimfahrten und der damit verbundenen Zahlungsbelege vorzulegen. Eine Bestätigung des Transportunternehmens mit dem Vermerk, dass die Leistungen des Transportunternehmens regelmäßig in Anspruch genommen würden, sowie ein angeführter Preis für einen Transport, seien keine ausreichenden Belege oder Nachweise für die tatsächlich geleisteten Aufwendungen.
Mit Schreiben vom 11.04.2024 führte der Bf. aus, dass er bereits zum "Ersuchen um Ergänzung" vom 10.07.2023 angegeben habe, gemeinsam mit seinem Sohn ***9*** eine Privatwohnung zu nutzen und der Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung, Herr ***10***, nicht bestätigen wolle, dass ihm der Bf. und sein Sohn anteilig jeder von ihnen € 175,00/Monat zahlen würden. Die Energielieferung würde auf den Sohn des Bf. lauten, weshalb der Bf. € 363,60 als Kosten geltend gemacht habe.
Im Jahr 2022 wie auch in den Vorjahren habe der Bf. die Dienste des Transportunternehmens ***8*** in Anspruch genommen, und zwar 40-mal im Jahr 2022, was auch durch das Unternehmen bestätigt worden sei. Das Unternehmen stelle aber aus wirtschaftlichen Gründen keine Fahrausweise aus.
Der Bf. legte nochmals die beiden bereits übermittelten Energierechnungen, adressiert an Herrn ***9***, und eine Bestätigung des Transportunternehmens ***8***, wonach der Bf. im Jahr 2022 regelmäßig die Dienste des gegenständlichen Transportunternehmens in Anspruch genommen habe, bei einem Preis für eine einfache Fahrt iHv € 80,00, bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Rechtzeitig brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und wiederholte sein bisheriges Beschwerdevorbringen. Zudem führte er aus, dass er den Einkommensteuerbescheid 2022, datiert mit 14. Dezember 2023 erstmalig in FinanzOnline am 15.12.2023 eingesehen, d. h. erstmalig zur Kenntnis genommen habe. Eine Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen diesen Bescheid habe der Bf. am 11.01.2024 (Donnerstag) geschrieben und am 15.01.2024 (Montag, Werktag), d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung am 15.12.2023 eingeschrieben per Post aufgegeben (siehe Beilage).
Mit neuerlichem Vorhalt vom 26.03.2025 führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des Erstbescheides betreffend die Einkommensteuer 2022 in die Databox des Bf. am 14.12.2023 erfolgt sei. Für den Beginn des Fristenlaufs für die Einbringung einer Beschwerde sei der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers bei FinanzOnline auschlaggebend, also der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (nicht der Erhalt des Info-Mails, dass Dokumente in der Databox verfügbar seien). Ebenfalls irrelevant für den Zustellungszeitpunkt sei der Zeitpunkt des tatsächlichen Einsehens in die Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer.
Da das Ende der Frist für die Einbringung einer Beschwerde im konkreten Fall auf einen Sonntag gefallen wäre, habe sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages verlängert. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 15.01.2024 geendet.
Bezugnehmend auf den gestellten Vorlageantrag werde darauf hingewiesen, dass die Datierung der Beschwerde nicht ausschlaggebend sei für die Einhaltung der Monatsfrist für die Einreichung der Beschwerde gemäß § 245 BAO.
Der Bf. werde daher aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerde spätestens am 15.01.2024 bei der Post aufgegeben worden sei (zB ein Aufgabeschein der Post vom Schalter oder einem elektronischen Selbstbedienungsgerät).
Es werde darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe den Absender treffen würde.
In Beantwortung des gegenständlichen Schreibens führte der Bf. aus, dass - wie im Vorlageantrag angegeben - er den Einkommensteuerbescheid 2022, obwohl datiert mit 14.12.2023, erstmalig in FinanzOnline am 15.12.2023 eingesehen habe, nachdem der Bf. an diesem Tag eine E-Mail erhalten habe.
Als Nachweis, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerde spätestens am 15.01.2024 bei der Post aufgegeben worden sei, lege der Bf. den Aufgabeschein sowie eine Kopie der Rechnung vom 15.01.2024, in welcher dieselbe Rechnungsnummer zu ersehen sei, vor.
Der Bf. legte die entsprechenden Beilagen seinem Antwortschreiben bei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und besitzt laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister auch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Im streitgegenständlichen Jahr 2022 war der Bf. vom 01.01.2022 bis 13.02.2022 arbeitslos gemeldet und bezog vom Arbeitsmarktservice Österreich Arbeitslosengeld.
Im anschließenden Zeitraum vom 14.02.2022 bis 31.12.2022 war der Bf. bei einem inländischen Arbeitgeber nichtselbständig beschäftigt.
Der Bf. ist verheiratet und hat zusammen mit seiner Ehefrau einen am ***2*** geborenen minderjährigen Sohn (***1***).
Für den Sohn ***1*** bezog der Bf. im Jahr 2022 Familienbeihilfe (Differenzzahlung).
Der Sohn, welcher sich noch in Schulausbildung befindet, lebt zusammen mit der Ehegattin des Bf. in Polen an der Adresse ***3***.
Im Jahr 2022 erzielte die Ehegattin des Bf. in Polen Einkünfte von ca. € 10.412,00 (48.770,20 PLN).
Gegenständliche Höhe der von der Gattin erzielten Einkünfte wird von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen.
Der Bf. verfügt im Inland über einen Wohnsitz an der Adresse ***11***, ***12***.
An gegenständlicher Adresse ist der Bf. seit 28.03.2022 polizeilich hauptgemeldet.
Die gegenständliche Wohnung wird vom Bf. gemeinsam mit Herrn ***9*** genutzt.
Der Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist Herr ***10***.
Für die Benützung der gegenständlichen Wohnung in ***11***, ***12*** hat der Bf. nichts bezahlt. Es wurden keine Kosten nachgewiesen.
Der Wohnsitz des Bf. in Polen befindet sich ca. 380 km vom Wiener Wohnsitz entfernt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Bf. in 14-tägigem Abstand an den Familienwohnsitz nach Polen fährt, wobei eine Hin- und Rückfahrt € 80,00 kostet.
Seitens des Bf. wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten weder der Anzahl nach noch hinsichtlich deren Höhe nachgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 wurde laut den nachträglich vorgelegten Unterlagen des Bf. rechtzeitig eingebracht.
Seitens der belangten Behörde wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr bestritten und steht nicht mehr in Streit.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anzuerkennen sind.
2. Beweiswürdigung
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Angaben in der Beschwerde und den im Vorlagebericht seitens der Abgabenbehörde gemachten Ausführungen.
Die Angaben, dass der Bf. mit seiner Familie in Polen lebt und an der angegebenen polnischen Adresse über einen Familienwohnsitz verfügt, sind an Hand der im Akt aufliegenden diesbezüglichen Unterlagen glaubwürdig, zumal seitens des Bf. nachgewiesen wurde, dass seine Ehegattin und der minderjährige Sohn, welcher sich noch in Schulausbildung befindet, mit ihm an der gegenständlichen polnischen Adresse aufrecht behördlich gemeldet sind und überdies die Gattin im streitgegenständlichen Jahr in Polen Einkünfte von über € 10.000,00 erwirtschaftet hat, was seitens der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen wird.
Wie sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen und den Beschwerdeausführungen ergibt, ist der Bf. bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt und der Bf. verfügt über einen Wohnsitz an der Adresse in ***11***, ***12***, an welcher er seit 28.03.2022 auch polizeilich hauptgemeldet ist. Gegenständliches erscheint glaubwürdig und ist auch nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings hat der Bf. hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Privatwohnung in ***11***, ***12***, weder einen Untermietvertrag vorgelegt noch nachgewiesen, dass ihm iZm der Wohnung (anteilige) Kosten erwachsen wären. Obwohl der Bf. seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, seine Kosten am Beschäftigungsort zweifelsfrei durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, hat es der Bf. unterlassen, die gegenständlichen lediglich behaupteten für die Wohnung aufgewendeten Ausgaben durch Vorlage entsprechender Belege eindeutig und zweifelsfrei nachzuweisen. Auch wenn der Bf. in der Vorhaltbeantwortung vom 07.08.2023 ausführt, dass er zusammen mit Herrn ***9***, seinem Sohn, in der gegenständlichen Privatwohnung wohne und vom Bf. und dem Sohn an den Hauptmieter der Wohnung, Herrn ***10***, jeweils einen Betrag iHv 175,00 monatlich (jährlich jeweils € 2.100,00) bezahlt worden sei, wurden keinerlei diesbezügliche Zahlungsbelege bzw. Kontoauszüge übermittelt, aus denen die Zahlung des gegenständlichen Geldbetrages nachweislich hervorgegangen wäre. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, Herr ***10*** habe nicht bestätigen wollen, dass der Bf. und Herr ***9*** jeweils monatlich den gegenständlichen Betrag an ihn als den Hauptmieter der Wohnung bezahlt hätten, so erscheint dies unter den gegebenen Umständen nicht glaubwürdig. Es entspricht keineswegs den Erfahrungen des Wirtschaftslebens laufende Zahlungen für eine Wohnung zu leisten, ohne sich diese bestätigen zu lassen. Zudem wäre es am Bf. gelegen gewesen, Vorsorge für einen Nachweis der betreffenden monatlichen Zahlungen zu treffen. Ebenso irrt der Bf. wenn er vermeint, die im Zusammenhang mit der lediglich behaupteten Bezahlung der Energiekosten vorgelegten diesbezüglichen Rechnungen der Wien Energie hinsichtlich der im Jahr 2022 vorgeschriebenen Teilbeträge böten einen Nachweis für deren (anteilige) Bezahlung. Wie sich aus den beiden vorgelegten Rechnungen in Bezug auf die Energiekosten eindeutig und zweifelsfrei ergibt, lauten die gegenständlichen Rechnungen nicht einmal auf den Bf. selbst, sondern auf Herrn ***9***, als Rechnungsadressat. Rechnungen, die nicht auf den Bf. selbst lauten, stellen grundsätzlich keinen ordnungsgemäßen Nachweis hinsichtlich deren Zahlung durch den Bf. dar. Auch wenn argumentiert wird, der Bf. habe € 363,60, somit die Hälfte der in den betreffenden Rechnungen vorgeschriebenen Teilbeträge geleistet, so hat es der Bf. verabsäumt, den diesbezüglichen Zahlungsfluss und folglich die tatsächliche Bezahlung der anteiligen Energiekosten nachzuweisen.
Im gesamten Verfahrensverlauf wurden trotz wiederholter Aufforderung der belangten Behörde keine Bezug habenden Unterlagen vorgelegt, welche eindeutig und zweifelsfrei belegt hätte, dass der Bf. iZm der Wohnung in ***11***, ***12***, die gelten gemachten Kosten übernommen hat und ihm solche auch entstanden sind. Es wird daher hinsichtlich der Wohnung in ***11***, ***12***, berechtigter davon Weise auszugehen sein, dass dem Bf. diesbezüglich mangels eines entsprechenden Nachweises keine Kosten entstanden sind und ihm die Wohnung offenbar unentgeltlich zur (Mit)benützung zur Verfügung gestanden ist.
Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Bf. an der polnischen Adresse über einen Familienwohnsitz, was seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wird.
Der Bf. hat es allerdings verabsäumt, seine geltend gemachten Familienheimfahrten sowohl hinsichtlich der Anzahl der getätigten Fahrten als auch hinsichtlich der Höhe der dem Bf. entstandenen Aufwendungen eindeutig und zweifelsfrei nachzuweisen. Obwohl der Bf. seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die dem Bf. iZm seinen Familienheimfahrten entstandenen Ausgaben nachzuweisen bzw. eine Fahrtkostenaufstellung der entsprechenden Familienheimfahrten und die damit verbundenen Zahlungsbelege vorzulegen, übermittelte der Bf. nur eine Bescheinigung der Firma ***8***, aus welcher sich der Preis für eine einfache Fahrt in Höhe von € 80,00 ergibt und in welcher lediglich bestätigt wurde, dass der Bf. im Jahr 2022 regelmäßig die Leistungen des Transportunternehmens in Anspruch genommen hat. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, das gegenständliche Transportunternehmen würde aus wirtschaftlichen Gründen keine Fahrausweise ausstellen, so erscheint dies wenig glaubwürdig. Ebensowenig glaubwürdig erscheint es, vom Transportunternehmen keine Bestätigungen über die Bezahlung der jeweiligen Fahrten erhalten zu haben, welche als Nachweis der tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrten nach Polen vorgelegt hätten werden können. Dem Beschwerdevorbringen, der Bf. sei im streitgegenständlichem Jahr 2022 40-mal und somit nahezu wöchentlich vom Wohnsitz am Beschäftigungsort in Wien an den Familienwohnsitz in Polen gefahren, weshalb ihm die beantragten Ausgaben iHv € 3.200,00 entstanden seien, ist daher nicht zu folgen, zumal die tatsächlichen Fahrten an den Familienwohnsitz nach Polen nachweisende Unterlagen, sowohl hinsichtlich deren Häufigkeit als auch hinsichtlich der dafür aufgewendeten Ausgaben, wie etwa Zahlungsbelege, nicht vorgelegt wurden.
Auch wenn der Bf. im vorliegenden Fall seine Familienheimfahrten weder hinsichtlich deren Anzahl noch hinsichtlich der tatsächlich aufgewendeten Ausgaben eindeutig nachzuweisen vermochte, ist doch in Hinblick auf die gegebene familiäre Situation des Bf. und das zweifelsfreie Vorliegen des Familienwohnsitzes in Polen sowie der gegebenen Entfernung des polnischen Familienwohnsitzes von Wiener Beschäftigungsort in Einklang mit den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen gewesen, dass der Bf. doch in 14-tägigem Abstand zu seiner Familie nach Polen an den Familienwohnsitz gefahren ist. Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus berechtigt von regelmäßigen und zweimaligen Familienheimfahrten pro Monat ausgehen zu können. Die Annahme von lediglich behaupteten wöchentlichen Familienheimfahrten erscheint mangels eines entsprechenden Nachweises unter den gegebenen Umständen nicht glaubwürdig.
In Hinblick darauf, dass der Bf. im Jahr 2022 ca. 6 Wochen arbeitslos war und ihm auch Urlaub zustand, waren dem Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum daher insgesamt 20 Familienheimfahrten zuzugestehen.
Aus dem seitens des Bf. vorgelegten Schreiben des Transportunternehmens ***8*** wird der Preis für eine Fahrt von Wien nach Polen mit € 80,00 angegeben. Gegenständliche Höhe für eine Hin- und Rückfahrt wird auch seitens der belangten Behörde - entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht und der entsprechenden Bescheidbegründung im strittigen Einkommensteuerbescheid - nicht in Zweifel gezogen.
Es ist daher die Annahme berechtigt, dass einer Hin- und Retourfahrt von Wien nach Polen (und retour) ein Betrag iHv € 80,00 zu Grunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0095).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Von einer doppelten Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038). Jedoch müssen solche Ursachen aus Umständen resultieren, die von erheblich objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen aber nicht aus (VwGH 03.08.04, 2000/13/0083).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. zB nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154).
Wenn der Bf. vermeint, es lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, so kann dem grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.
Wie bereits oben aus den genannten Gründen ausgeführt, verfügte der Bf. in Polen über einen Wohnsitz, an welchem sich seine in Polen berufstätige Ehegattin und der minderjährige Sohn nachgewiesenermaßen aufhielten. In Hinblick darauf, dass der Bf. mit seiner Familie in Polen über einen gemeinsamen Hausstand verfügte, die Ehegattin am polnischen Wohnsitz berufstätig war, Einkünfte in der angegebenen Höhe erzielte und sich überdies der minderjährige Sohn dort aufhielt, war im vorliegenden Beschwerdefall berechtigterweise davon auszugehen, dass der polnische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. bildete und daher als Familienwohnsitz zu qualifizieren war. Gleichzeitig lagen durch die Berufstätigkeit der Ehegattin in Polen und deren Erzielung von Einkünften iHv € 10.412,00, welche ca. 35 % der steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. ausmachten und somit eine Höhe erreichten, die für das Familieneinkommen von wesentlicher Bedeutung waren, wirtschaftlich bedeutende Gründe vor, welche eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland an den Beschäftigungsort der Bf. bewirkten (VwGH 20.04.04, 2003/13/0154).
Die Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung waren daher grundsätzlich als gegeben anzusehen.
Für die Gewährung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur das Vorliegen eines Familienwohnsitzes neben dem Vorhandensein eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort erforderlich, sondern auch nötig, dass im Zusammenhang mit dem Beschäftigungswohnsitz dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen - neben jenen des Familienwohnsitzes - erwachsen sind. Ist etwa die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort mit keinen Kosten verbunden, kann auch von Mehrkosten, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen als doppelte Haushaltskosten anzuerkennen sind, nicht gesprochen werden.
Wie bereits oben ausgeführt, war im vorliegenden Beschwerdefall berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass dem Bf. hinsichtlich der Benützung der Wiener Wohnung mangels eines entsprechenden Nachweises keine Kosten entstanden sind und ihm offenbar die gegenständliche Wohnung unentgeltlich zur (Mit)benützung zur Verfügung gestanden ist.
Die (im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022) beantragten Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung iHv 175,00 monatlich, jährlich somit € 2.100,00 (Benützung der Privatwohnung) und die nachträglich im Vorhalteverfahren für die gegenständliche Wohnung geltend gemachten Energieaufwendungen für iHv € 363,60 sind daher nicht anzuerkennen.
Im Zusammenhang mit den für das Jahr 2022 beantragten Familienheimfahrten wird Folgendes bemerkt:
Steuerlich absetzbar sind Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale (in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988) nicht überschritten wird.
In Hinblick darauf, dass sich der Familienwohnsitz des Bf. zweifelsfrei in Polen befindet und die Fahrtstrecke vom Wiener Wohnsitz an den Familienwohnsitz in Polen ca. 380 km beträgt, erscheinen auf Grund der obigen Ausführungen nur 14-tägige und nicht wöchentliche Heimfahrten des Bf. zu seiner Familie gerechtfertigt.
Obwohl der Bf. seitens der Abgabenbehörde aufgefordert wurde, seine Familienheimfahrten sowohl hinsichtlich deren Anzahl als auch hinsichtlich der tatsächlichen aufgewendeten Ausgaben nachzuweisen, legte der Bf. lediglich eine Bestätigung des Transportunternehmens "***8***" vor, aus welcher sich der Preis für eine einfache Fahrt in Höhe von € 80,00 ergibt und in welcher lediglich bestätigt wurde, dass der Bf. im Jahr 2022 regelmäßig die Leistungen des Transportunternehmens in Anspruch genommen hat. Weitere Bezug habende Unterlagen, welche sowohl die Häufigkeit als auch die für die Familienheimfahrten nach Polen tatsächlich aufgewendeten Ausgaben nachgewiesen hätten, wurden jedoch nicht vorgelegt, weshalb entsprechend der obigen Ausführungen - unter Zugrundelegung der familiären Situation des Bf. und des sich zweifelsfrei in Polen befindlichen Familienwohnsitzes - nicht von den beantragten nahezu wöchentlichen Heimfahrten, nämlich von 40 Fahrten im streitgegenständlichen Jahr, auszugehen war, sondern nur in einem Abstand von zwei Wochen unternommene Fahrten an den Familienwohnsitz als gerechtfertigt anzunehmen waren. In Hinblick darauf, dass der Bf. im Jahr 2022 zudem ca. 6 Wochen arbeitslos war und ihm auch Urlaub zustand, waren dem Bf. daher insgesamt 20 Familienheimfahrten zuzugestehen.
In Bezug auf den Umstand, dass der Bf. die genaue Höhe seiner Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht belegmäßig nachgewiesen hat, jedoch berechtigterweise - angesichts des in Polen gelegenen Familienwohnsitzes und der Distanz zwischen dem Wiener Wohnsitz und dem Familienwohnsitz von ca. 380 km - von zumindest 14-tägigen Heimfahrten berechtigterweise auszugehen war, sind die entsprechenden Aufwendungen zu schätzen.
Aus dem seitens des Bf. vorgelegten Schreiben des Transportunternehmens ***8*** wird der Preis für eine Fahrt von Wien nach Polen mit € 80,00 angegeben. Gegenständliche Höhe für eine Hin- und Rückfahrt wird auch seitens der belangten Behörde - entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht und der entsprechenden Bescheidbegründung im strittigen Einkommensteuerbescheid - nicht in Zweifel gezogen.
In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass eine Hin- und Retourfahrt von Wien nach Polen € 80,00 gekostet hat und dem Bf. im Zusammenhang mit seinen unternommenen Heimfahrten an den Familienwohnsitz ein geschätzter Aufwand iHv € 1.600,00 entstanden ist.
Es wird daher ein Betrag iHv € 1.600,00 als iZm Familienheimfahrten stehend anerkannt.
Insgesamt sind daher Werbungskosten in nachstehender Höhe zu gewähren (Beträge in €):
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Werbungskosten bisher
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132,00
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Werbungskosten neu:
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Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt (Beträge in €)
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101638/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101638.2025
- Stammnummer
- 152040
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF