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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100454/2023

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100454/2023vom 18.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger. Er verfügt im Inland über einen Wohnsitz. Die Ehegattin lebt mit der minderjährigen Tochter in Polen. Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf. neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag und dem Familienbonus Plus unter anderen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend. Zudem macht er Ausgaben für Medikamente aus der Apotheke als sonstige Werbungskosten geltend. Mit Vorhalt vom 31.03.2022 wurde der Bf. von der belangten Behörde ersucht, sämtliche Kosten nachzuweisen und anzugeben, ob für die Heimfahrten das eigene Kfz benutzt würde und die Heimfahrten durch ein Fahrtenbuch zu belegen. Gleichzeitig wurde der Bf. in Bezug auf den Familienwohnsitz ersucht, diesen nachzuweisen und die Einkünfte der Ehegattin durch Vorlage des Formulars E 9 bekannt zu geben. Ebenso wurde hinsichtlich der Wohnung am Beschäftigungsort um Vorlage des Mietvertrages und Nachweises der Kosten ersucht. In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes übermittelte der Bf. einen nicht auf seinen Namen lautenden Mietvertrag von der Wohnung in ***Ort NÖ*** und einen Mietvertrag über eine ab 01.03.2021 vom Bf. selbst angemietete Wohnung in Wien. Gleichzeitig legte der Bf. die Meldebestätigung von sich, seiner Ehegattin und seiner Tochter in Polen bei, das Formular E 9, eine Kopie des auf den Bf. zugelassenen Kfz's und eine Bestätigung der Mutter, dass der Bf. die Hälfte der Betriebskosten des Einfamilienhauses in Polen, wo er mit seiner Gattin und Tochter wohne, bezahle. In weiterer Folge erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, mit welchem der Alleinverdienerabsetzbetrag und die beantragten Werbungskosten nicht gewährt wurden. Begründet wurde dies damit, dass dem detaillierten Ersuchen nur unzureichend entsprochen worden sei. Rechtzeitig wurde seitens des Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass hinsichtlich der Familienheimfahrten die Rechnungen und das Fahrtenbuch übermittelt worden seien. Ebenso seien die Rechnungen der doppelten Haushaltsführung übermittelt worden. Es habe sich zum Vorjahr, wo alles gewährt worden sei, nichts geändert. Mit neuerlichem Vorhalt vom 13.09.2022 wurde der Bf. aufgefordert anzugeben, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei und ersucht, die Meldezettel aller am Familienwohnsitz lebenden Personen zu übermitteln sowie darzulegen, wie sich die Wohnverhältnisse am Familienwohnsitz darstellen würden. Gleichzeitig seien die angefallenen Kosten der Wohnung in Wien nachzuweisen und ein Tätigkeitsnachweis bzw. Einkommensnachweis der Ehegattin zu übermitteln. Hinsichtlich der Familienheimfahrten seien ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch und die Tankbelege zu übermitteln. Bei Fahrten mit Verkehrsmitteln seien die Tickets vorzulegen. In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes legte der Bf. eine Vielzahl an Tankrechnungen vor, diverse Rechnungen von einem zahnärztlichen Zentrum betreffend die Tochter, die Meldebestätigung von sich, seiner Ehegattin und der Tochter in Polen, den Mietvertrag über die Anmietung einer Wiener Wohnung ab März 2021 und die Bezahlung eines mit der angemieteten Wohnung im Zusammenhang stehenden Baukostenzuschusses. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der Bf. dem Ergänzungsersuchen vom 13.09.2022 nicht entsprochen habe und die angeführten Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze beigebracht habe. Rechtzeitig wurde ein Vorlageantrag eingebracht, welcher die gleiche Begründung wie die Beschwerde enthält. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und ist bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt. Der Bf. ist verheiratet und hat zusammen mit seiner Ehefrau eine minderjährige Tochter. Die Tochter lebt zusammen mit der Ehegattin des Bf. in Polen an der Adresse ***1***. Im Jahr 2021 erzielte die Ehegattin des Bf. in Polen Einkünfte von ca. € 10.158,00 (43.267,17 PLN). Gegenständliche Höhe der von der Gattin erzielten Einkünfte wird von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Der Bf. verfügt im Inland im streitgegenständlichen Jahr über einen durchgehenden Wohnsitz. Bis ca. Ende Februar 2021 wohnte der Bf. in ***2***. Der Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist ebenfalls polnischer Staatsbürger. Für die Mitbenützung der gegenständlichen Wohnung in ***Ort NÖ*** hat der Bf. nichts bezahlt. Es wurden keine Kosten nachgewiesen. Ab dem 01.03.2021 mietete der Bf. als Hauptmieter eine Wohnung in der ***3***. Das Mietverhältnis ist unbefristet. Die Miete beträgt monatlich € 220,65. Der Baukostenbeitrag betrug einmalig € 496,16. An gegenständlicher Adresse ist der Bf. seit 02.06.2021 polizeilich hauptgemeldet. Der Wohnsitz in Polen befindet sich ca. 370 km vom Wiener Wohnsitz (bzw. ca 400 km vom ehemaligen Wohnsitz ***Ort NÖ***) entfernt. Der Bf. fährt mit dem eigenen PKW mindestens in 14-tägigem Abstand an den Familienwohnsitz nach Polen. Seitens des Bf. wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde geht im Vorlagebericht von geschätzten jährlichen Fahrtkosten iHv € 1.400,00 und von wöchentlichen Heimfahrten nach Polen aus. Gleichzeitig bestehen seitens der Abgabenbehörde keine Bedenken ab Anmietung der Wiener Wohnung die Mietzahlungen anzuerkennen. Dem Bf. sind für die Tochter iZm zahnärztlichen Behandlungen und Medikamenten (Apotheke) laut den vorliegenden Rechnungen Ausgaben iHv € 702,00 (2.989,00 PLN) entstanden. Der vom Bf. in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde seitens der belangten Behörde nicht gewährt. Die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde seitens des Bf. in der Beschwerde nicht bekämpft und ist insoweit nicht mehr strittig. Dass dem Bf. der Familienbonus Plus zusteht wird seitens der belangten Behörde nicht bestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. - die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, - sowie die beantragten Krankheitskosten für die zahnmedizinische Behandlung seiner Tochter entstanden sind. 2. Beweiswürdigung Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Angaben in der Beschwerde und den im Vorlagebericht seitens der Abgabenbehörde gemachten Ausführungen. Wie sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen ergibt, war der Bf. bis zur Anmietung der Wohnung in Wien in ***Ort NÖ*** an der angegebenen Adresse wohnhaft. Gegenständliches erscheint glaubwürdig und ist auch nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass ihm iZm der Wohnung in ***Ort NÖ*** anteilige Kosten erwachsen wären. Obwohl der Bf. seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, seine Kosten am Beschäftigungsort zweifelsfrei durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, hat der Bf. nur den Mietvertrag für die ab 01.03.2021 angemietete Wiener Wohnung, aus welchem auch die Höhe der monatlichen Mietzahlungen eindeutig hervor geht, übermittelt, es allerdings verabsäumt, hinsichtlich der Wohnung in ***Ort NÖ*** seine diesbezüglichen Ausgaben nachzuweisen. Laut dem für die Wohnung in ***Ort NÖ*** übermittelten Mietvertrag scheint der Bf. nicht als Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung auf, sondern ein polnischer Staatsbürger. Weitere Unterlagen, welche eindeutig und zweifelsfrei belegt hätte, dass der Bf. iZm der Wohnung in ***Ort NÖ*** Kosten übernommen hätte und ihm solche auch entstanden sind, wurden jedoch trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht vorgelegt. Es wird daher hinsichtlich der Wohnung in ***Ort NÖ*** berechtigter davon Weise auszugehen sein, dass dem Bf. diesbezüglich keine Kosten entstanden sind und ihm offenbar die Wohnung unentgeltlich zur Mitbenützung zur Verfügung gestanden ist. Allerdings sind dem Bf. iZm der ab 01.03.2021 angemieteten Wiener Wohnung monatliche Zinszahlungen iHv € 220,65, somit € 2.206,50 im Jahr 2021, entstanden. Mit dem Vorbringen, es habe sich zum Vorjahr nichts geändert und es habe die gleiche Situation vorgelegen, vermag der Bf. nichts zu ändern, da Werbungskosten stets eindeutig und zweifelsfrei über Aufforderung der belangten Behörde nachzuweisen sind. Die Angaben, dass der Bf. mit seiner Familie in Polen lebt und an der angegebenen polnischen Adresse über einen Familienwohnsitz verfügt, sind glaubwürdig, zumal seitens des Bf. nachgewiesen wurde, dass seine Ehegattin und die Tochter mit ihm an der gegenständlichen polnischen Adresse polizeilich gemeldet sind und überdies die Gattin im streitgegenständlichen Jahr in Polen Einkünfte von über € 10.000,00 erwirtschaftet hat. Gleichzeitig erscheint es auch glaubwürdig, dass der Bf. - den Angaben in der Erklärung entsprechend - offenbar zumindest in 14-tägigem Abstand vom Beschäftigungsort in Wien an seinen Familienwohnort in Polen mit dem eigenen KFZ gefahren ist. Anhand der Vielzahl der vorliegenden Tankrechnungen erscheint es durchaus berechtigt davon ausgehen zu können, dass der Bf. regelmäßig und mehrmals pro Monat nach Polen mit dem eigenen Fahrzeug gefahren ist. Laut den Ausführungen im Vorlagebericht, geht auch die belangte Behörde davon aus, dass der Bf. wöchentlich zu seiner Familie an den Familienwohnsitz in Polen gefahren ist. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, befand sich die Tochter des Bf. in Polen in einer zahnärztlichen Behandlung. Auch wenn aus der vorliegenden Apothekenrechnung auf Grund der schlechten Kopie nicht eindeutig zu erkennen ist, dass das (verschriebene) Medikament für die Tochter bestimmt war, wird aber auf Grund der bei ihr zweifelsfrei durchgeführten zahnärztlichen Behandlung berechtigter Weise davon auszugehen sein, dass auch das Medikament aus der Apotheke damit in unmittelbaren Zusammenhang stand. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass dem Bf. lediglich Krankheitskoten iHv € 702,00 und nicht die beantragte Höhe von € 874,00 entstanden sind. Für den Differenzbetrag wurden keine Belege übermittelt. Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf. seine Apothekenausgaben bei der KZ 724 (sonstige Werbungskosten) gelten. Da nicht davon auszugehen ist, dass es sich diesbezüglich bei dem Bf. um eine Berufskrankheit und damit zusammenhängende Krankheitskosten iZm seiner Beschäftigung handelt - im Übrigen wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde erstattet - wird berechtigter Weise davon auszugehen sein, dass es sich um allgemeine Krankheitskosten (der Tochter) handelt und nur der Eintrag bei der unrichtigen Kennzahl in der Erklärung erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0095). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Von einer doppelten Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038). Jedoch müssen solche Ursachen aus Umständen resultieren, die vom erheblich objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen aber nicht aus (VwGH 03.08.04, 2000/13/0083). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. zB nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154). Wenn der Bf. in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen vermeint, es lägen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Wie bereits oben aus den genannten Gründen ausgeführt, verfügte der Bf. in Polen über einen weiteren Wohnsitz, an welchem sich seine in Polen berufstätige Ehegattin und die minderjährige Tochter nachgewiesenermaßen aufhielten. In Hinblick darauf, dass der Bf. mit seiner Familie in Polen über einen gemeinsamen Hausstand verfügte, die Ehegattin am polnischen Familienwohnsitz berufstätig war, Einkünfte in der angegebenen Höhe erzielte und sich überdies die minderjährige Tochter dort aufhielt, war im vorliegenden Beschwerdefall berechtigter Weise davon auszugehen, dass der polnische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. bildete und daher als Familienwohnsitz zu qualifizieren war. Gleichzeitig lagen durch die Berufstätigkeit der Ehegattin in Polen und deren Erzielung von Einkünften iHv € 10.158,00, welche nahezu fast 40% der steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. ausmachten und somit eine Höhe erreichten, die für das Familieneinkommen von wesentlicher Bedeutung waren, wirtschaftlich bedeutende Gründe vor, welche eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland an den Beschäftigungsort der Bf. bewirkten (VwGH 20.04.04, 2003/13/0154). Die Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung waren daher als gegeben anzusehen. Für die Gewährung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur das Vorliegen eines Familienwohnsitzes neben dem Vorhandensein eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort erforderlich, sondern auch nötig, dass im Zusammenhang mit dem Beschäftigungswohnsitz dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen - neben jenen des Familienwohnsitzes - erwachsen sind. Ist etwa die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort mit keinen Kosten verbunden, kann auch von Mehrkosten, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen als doppelte Haushaltskosten anzuerkennen sind, nicht gesprochen werden. Wie bereits oben ausgeführt, war im vorliegenden Beschwerdefall berechtigter Weise davon auszugehen gewesen, dass dem Bf. im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in Österreich für die Wiener Wohnung ab deren Anmietung ab 01.03.2021 die entsprechenden Aufwendungen für die Miete auch tatsächlich entstanden sind, welche zu Kosten iZm einer doppelten Haushaltsführung geführt haben. Allerdings waren für die Wohnung in ***Ort NÖ*** mangels eines entsprechenden Nachweises keine diesbezüglichen Kosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich des für die Wiener Wohnung geleisteten Baukostenzuschusses wird ebenfalls von keinen Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung auszugehen sein. Wie dem Mietvertrag entnommen werden kann, handelt es sich bei dem gegenständlichen Baukostenbeitrag iHv € 496,16 tatsächlich um einen Finanzierungsbeitrag, welcher nach Auflösung des Mietverhältnisses gemäß § 17 WGG wieder rückzahlbar ist. In Hinblick auf die Rückzahlung des Baukostenbeitrages bei Auflösung des gegenständlichen Mietverhältnisses kommt es daher bei Zahlung des gegenständlichen Finanzierungsbeitrages beim Bf. zu keinem endgültigen Abfluss der betreffenden Barmittel, weshalb es auch gemäß § 19 EStG 1988 zu keinem zu Ausgaben führenden Abfluss von Barmitteln im Sinne einer dauerhaften wirtschaftlichen Vermögensminderung kommt. Von den beantragten Aufwendungen iZm einer doppelte Haushaltsführung sind daher nur die für die Wiener Wohnung aufgewendeten Mietzahlungen in Höhe von € 2.206,50 anzuerkennen. Im Zusammenhang mit den für das Jahr 2021 beantragten Familienheimfahrten wird Folgendes bemerkt: Steuerlich absetzbar sind Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs.1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. In Hinblick darauf, dass sich der Familienwohnsitz des Bf. zweifelsfrei in Polen befindet und die Fahrtstrecke vom Wiener Wohnsitz an den Familienwohnsitz in Polen ca. 370 km beträgt, erscheinen 14-tägige Heimfahrten des Bf. zu seiner Familie gerechtfertigt. Gegenständliches wird auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten und ist die belangte Behörde vielmehr von wöchentlichen Heimfahrten laut den Ausführungen im Vorlagebericht ausgegangen. Obwohl der Bf. seitens der Abgabenbehörde aufgefordert wurde, seine Familienheimfahrten belegmäßig nachzuweisen, legte der Bf. lediglich eine Vielzahl von Tankrechnungen vor. Die Angaben des Bf., wonach er mit dem eigene PKW von Wien an den Familienwohnsitz gefahren ist, erscheinen dabei glaubwürdig. In Bezug auf den Umstand, dass der Bf. die genaue Höhe seiner Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht belegmäßig nachgewiesen hat, jedoch berechtigter Weise - angesichts des in Polen gelegenen Familienwohnsitzes und der Distanz zwischen Wiener Wohnsitz und Familienwohnsitz von ca 370 km - von zumindest 14-tägigen Heimfahrten ausgegangen werden kann, sind die entsprechenden Aufwendungen zu schätzen. Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführt, es ergäbe sich unter Zugrundelegung von 4 bis 5 Fahrten im Monat und dem Kilometergeld von € 0,42 ein an Familienheimfahrten zu berücksichtigender Betrag iHv € 1.400,00, so ist dem entgegen zu halten, dass angesichts des Umstandes, dass eine Fahrtstrecke von Wien nach Polen an den Familienwohnsitz ca. 370 km (und von ***Ort NÖ*** ca. 400 km) beträgt und es zudem glaubwürdig erscheint, dass der Bf. zumindest in 14-tägigen Abstand nach Polen gefahren ist, dies zu niedrig bemessen erscheint. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass dem Bf. im Zusammenhang mit seinen mit dem PKW getätigten Heimfahrten an den Familienwohnsitz ein geschätzter Aufwand iHv € 2.200,00 entstanden ist. Es wird daher ein Betrag iHv € 2.200,00 als iZm Familienheimfahrten stehend zu berücksichtigen sein. Insgesamt sind daher Werbungskosten in nachstehender Höhe zu gewähren (Beträge in €): | Werbungskosten bisher | 132,00 | Werbungskosten neu: | | Doppelte Haushaltsführung | 2.206,50 | Familienheimfahrten | 2.200,00 | Summe neu | 4.406,50 Krankheitskosten: Gemäß § 34 Abs 1 EStG können bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs 2), • zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Gemäß § 34 Abs. 2 EStG ist eine Belastung insoweit außergewöhnlich, als sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs 3 EStG dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Entsprechend der Rechtsprechung sind Ausgaben im Zusammenhang mit einer Krankheit als außergewöhnlich zu qualifizieren, da die daraus resultierende Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Krankheitsbedingte Belastungen erwachsen stets zwangsläufig, da sich der/die Steuerpflichtige den Ausgaben aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Dem Grunde nach sind solche Ausgaben, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, somit abzugsfähig. Von der Abzugsfähigkeit sind grundsätzlich erforderliche Arzthonorare, erforderliche Medikamente bzw. Rezeptgebühren umfasst. Alternativmedizinische Mittel wie etwa homöopathische Präparate udgl. allerdings nur insoweit als diese auch ärztlich verordnet wurden. Das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gemäß § 34 Abs 4 EStG dann erfüllt, wenn die Ausgaben des Steuerpflichtigen konkrete Selbstbehalte übersteigen. Der vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnende Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von •höchstens EUR 7.300 6%, •mehr als EUR 7.300 bis EUR 14.600 8%, •mehr als EUR 14.600 bis EUR 36.400 10% und •mehr als EUR 36.400 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich unter anderem für jedes Kind (§ 106) um je einen Prozentpunkt. Alle geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen zu können. Im vorliegenden Fall machte der Bf. für seine minderjährige Tochter Ausgaben iZm zahnärztlichen Behandlungen iHv € 702,00 im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung geltend. Nach der Rechtsprechung sind Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit sie - neben den anderen zu erfüllenden Voraussetzungen - einen vom Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigen. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Höhe der geltend gemachten Krankheitskosten den vom Bf. zu tragenden Selbstbehalt nicht übersteigen, um zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen zu können, lagen in Bezug auf die geltend gemachten Krankheitskosten keine außergewöhnlichen Belastungen vor, welche zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen hätten können. Abschließend wird noch festgehalten, dass in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.06.2022, C-328/20, und der gesetzlichen Änderung des § 33 EStG 1988 (mit BGBl. I Nr. 135/2022) unter anderem für den Familienbonus Plus die Indexierung nicht mehr anzuwenden ist. Dem Bf. stand daher für seine in Polen lebende Tochter der Familienbonus Plus iHv € 1.500,00 (12 x € 125,00) zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: ein Berechnungsblatt (Beträge in €) Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Wien, am 18. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100454/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100454.2023
Stammnummer
148787
Gültig
18.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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