Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100292/2021
Verlagerung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100292/2021vom 10.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberater Metzler & Adelsberger OG, Stadtgraben 25, 6060 Hall in Tirol, über die Beschwerde vom 7. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit - € 1.065,00.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Entscheidung befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob im Rahmen der doppelten Haushaltsführung der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Außerdem war zu prüfen, ob Aufwendungen eines Schulleiters, wie etwa für Literatur oder Portogebühren, als Werbungskosten anzuerkennen sind.
I. Verfahrensgang
Mit seiner am 28.2.2019 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schuldirektor (Arbeitsmittel iHv
€ 1.896,91, Reisekosten iHv € 1.042,55) sowie von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (€ 9.061,05) und Familienheimfahrten (€ 3.672,-).
Mit einer weiteren Eingabe vom 23.3.2019 übermittelte der Bf eine Aufstellung seiner Aufwendungen samt Belegen sowie ergänzende Erläuterungen zu den Belegen.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (Ersuchen um Ergänzung vom 13.5.2019) ersuchte die Abgabenbehörde um weitere Stellungnahmen zu einzelnen Positionen der geltend gemachten Werbungskosten sowie um Vorlage ergänzender Urkunden. Mit weiterer Stellungnahme vom 28.6.2019 beantwortete der Bf den Vorhalt und legte Urkunden vor.
In der Folge erließ die Abgabenbehörde am 8.1.2020 den Einkommensteuerbescheid 2018 und berücksichtige Werbungskosten iHv insgesamt € 9.084,56.
In einer gesonderten Bescheidbegründung vom 9.1.2020 begründete die Abgabenbehörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den angeschafften Büchern nicht um Fachliteratur handle. Vielmehr seien es Bücher von allgemeinem Interesse, deren Anschaffungskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Auch andere geltend gemachte Aufwendungen seien als Repräsentationsaufwendungen zu qualifizieren. Dazu zählten etwa Ausgaben für Essen, Geschenkartikel, Theaterkarten, Blumen, Kerzen oder Lotterielose, die daher steuerlich nicht anzuerkennen seien.
Darüber hinaus seien auch die Portogebühren der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit nicht abzugsfähig. Ebenso sei ein "Lehrausgang" in die Südsteiermark nicht als Studienreise anzusehen und daher nicht berücksichtigungsfähig. Fahrtkosten und Tagesdiäten seien zu kürzen gewesen.
Bezüglich der beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien nur die Kosten für ein durchschnittliches Fernsehgerät anzuerkennen. Hierfür sei ein Betrag von € 450,- angemessen, der auf eine Nutzungsdauer von sieben Jahren abzuschreiben sei.
Die Aufwendungen für einen Sekretär in Höhe von € 4.539,45 seien auch nicht anzuerkennen, da dieser nach den Angaben des Bf nicht in dessen Wohnung, sondern in der Bibliothek der Schule stehe. Hinsichtlich der im Jahr 2015 angeschafften Küche sei wie in den Vorjahren eine jährliche Abschreibung von € 250,- anzusetzen. Für weitere Einrichtungsgegenstände sei die Nutzungsdauer bereits abgelaufen, sodass diese im Jahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Schließlich werde auch auf die Begründungen in den Bescheiden der Vorjahre verwiesen.
Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten wurden dem Grunde nach anerkannt.
Mit fristgerecht am 7.2.2020 eingebrachter Beschwerde brachte der Bf anspruchsbegründend zusammengefasst unter Hinweis auf seine gesetzlich normierten Aufgaben als Schuldirektor vor, dass alle getätigten Aufwendungen im beruflichen Zusammenhang stünden und somit als Werbungskosten anzuerkennen seien. Die nicht anerkannten Bücher und Zeitschriften dienten zur Konzeption von Unterrichtsbausteinen. Wie ein Tischler zur Fertigung seines Werkstückes Holz und diverse Hilfsstoffe zur Leistungserstellung verwende, so dienten diese Arbeitsmittel der Entwicklung und Erprobung von Unterrichtseinheiten.
Auch die Repräsentationsaufwendungen seien ohne Berücksichtigung der Leitungsfunktion des Bf als Schuldirektor generell nicht anerkannt worden.
Ferner sei ein Anruf des Sachbearbeiters des Finanzamtes bei der Bildungsdirektion, in dem dieser nachfragte, wie die Abgeltung der Reiserechnungen zu erfolgen habe, nicht nachvollziehbar. Weder eine Complianceregel noch die Datenschutzrichtlinie schienen hier ein Hindernis für eine mögliche Falschauslegung darzustellen. Sämtliche Dienstreisen seien mit dem privaten PKW des Bf durchgeführt worden. Die Differenz zu den von der Bildungsdirektion gewährten Fahrtspesen in Höhe von € 697,66 sei daher anzuerkennen.
Hinsichtlich der im zweiten Halbjahr 2015 angeschafften Küche im Wert von € 17.863,40 sei der von der Abgabenbehörde herangezogene Durchschnittspreis von € 2.500,- nicht nachvollziehbar. Bei den von der Abgabenbehörde angeführten Vergleichsangeboten handle es sich lediglich um Studenten- oder Jugendküchen. Auch werde der Ausbau der alten sowie der Einbau der neuen Küche nicht berücksichtigt. In der Wirtschaftspraxis würden Küchen üblicherweise in folgende Segmente eingeteilt: kleine Einbauküchen mit Basisausstattung
(€ 5.000,- - € 10.000,-), Standard-Einbauküchen mit gehobener Ausstattung (€ 10.000,- -
€ 20.000,-) sowie große Küchen von Luxusmarken oder vom Schreiner/Tischler (ab € 20.000,-). Schließlich sei der Austausch der alten Küche nach 25 Jahren aufgrund von Abnutzung und Verschleiß notwendig gewesen. Die Begründung der Angemessenheit und die Annahme einer Luxusausstattung erschiene zudem gerade bei Wohn- und Mietkosten einem deutlichen West-/Ostgefälle zu unterliegen. Wenn Hotelkosten zur Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung bis zu monatlich € 2.200,- steuerlich anerkannt würden, sollte dies auch für die Anerkennung einer Wohnung, im aliquoten Ausmaß, als Maßstab herangezogen werden.
Auch der Austausch der Leuchtkörper im Wert von € 6.948,90 habe zu einer erheblichen Einsparung an Stromkosten geführt. Ferner seien die Böden zu erneuern gewesen und die Anschaffung neuer Böden iHv € 3.927,25 sei daher notwendig gewesen.
Der angeschaffte Fernseher im Wert von € 1.377,- stelle nach den gängigen Konsumentenzeitschriften und Bewertungsskalen einen Durchschnittspreis dar und sei daher anzuerkennen. Auch beim Sekretär sei eine Nutzungsdauer von vier Jahren sachgerecht.
In der Folge ersuchte die Abgabenbehörde den Bf mit Vorhalt vom 10.12.2020, welcher ihm am 16.12.2020 durch die Finanzpolizei zugestellt wurde, um Beantwortung folgender Frage: "Wo hat sich ihre Gattin seit 2013 überwiegend aufgehalten?" Zur Begründung führte die Abgabenbehörde an, aus den Steuerunterlagen der Gattin sei ersichtlich, dass diese seit 2013 regelmäßig Medikamentenrezepte in einer nahe dem Wohnsitz des Bf gelegenen Apotheke eingelöst habe und der Großteil ihrer ärztlichen Untersuchungen seit 2013 in ***A*** erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 17.12.2020 äußerte der Bf zunächst seinen Unmut über die Vorgehensweise der Abgabenbehörde und teilte mit, dass seine Gattin seit 2013 überwiegend in ***X*** gewesen sei. Seine Gattin habe im ***Jahr x*** am ***x*** Krankenhaus in ***Y*** die Diagnose ***einer Krankheit*** erhalten und habe sich daraufhin an der MedUni ***A*** untersuchen lassen, um eine Zweitmeinung einzuholen. Die anschließende Therapie und Knochenmark- bzw Stammzellentransplantation sei an der MedUni ***A*** durchgeführt worden. Durch ein Rezidiv habe sich der Aufenthalt an der MedUni noch verlängert, weshalb auch die laufenden Kontrolluntersuchungen durch Ärtze in ***A*** erfolgt seien. Die verschriebenen Medikamente seien daher in ***A*** bzw ***Z*** besorgt worden. Trotzdem sei der gemeinsame Wohnsitz weiterhin in ***X*** gewesen, zumal seine Gattin nur während ihrer Chemozyklen bei ihm gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.2.2021 wurde der Einkommensteuerbeschied 2018 abgeändert und nunmehr die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten nicht mehr anerkannt. In einer gesonderten Bescheidbegründung vom 10.2.2021 begründete die Abgabenbehörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Gattin des Bf seit 2013, so auch im Jahr 2018, überwiegend beim Bf in ***7*** aufgehalten habe. Dies ergebe sich aus dem Abgabenakt der Gattin, insbesondere aus den dort vorliegenden Apotheken- und Rezeptgebührenbestätigungen, Krankenhausaufenthaltsbestätigungen sowie weiteren Rechnungen und Bestätigungen, die überwiegend ***7*** zuzuordnen seien. Überdies habe die Finanzpolizei festgestellt, dass auf dem Briefkasten des Bf auch der Nachname seiner Gattin angegeben sei und auf der Wohnungstüre in ***Z*** beide Nachnamen der Eheleute auf dem Türschild eingraviert seien. Ferner entspreche die Wohnung in ***Z*** den Lebensbedürfnissen eines Ehepaares. Schließlich ergebe sich aus der Aufstellung der Familienheimfahrten, dass an drei Terminen, an denen der Bf angegeben habe, sich am vermeintlichen Familienwohnsitz in ***X*** aufzuhalten, tatsächlich in ***Z*** Rezepte für seine Gattin eingelöst worden seien. Insofern ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Familienwohnsitz des Bf in ***Z*** befinde. Gründe, aus denen der Bf die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansehe, seien überdies nicht vorgebracht worden.
Hinsichtlich der weiteren nicht anerkannten Werbungskosten, insbesondere der Fachliteratur sowie der Repräsentationsaufwendungen, sei bereits im Erstbescheid eine ausführliche Begründung erfolgt. Die Reisekosten seien allerdings zu korrigieren gewesen, nunmehr könne ein Betrag von € 831,19 berücksichtigt werden.
In der Folge brachte die steuerliche Vertretung des Bf fristgerecht am 13.3.2021 einen Vorlageantrag ein. Gleichzeitig wurde die Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit einer weiteren Eingabe vom 30.4.2021 wurde hinsichtlich einzelner Position die Beschwerde eingeschränkt (Arbeitsmittel, Repräsentionsaufwendungen). Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung wurde ergänzend vorgebracht, der Familienwohnsitz befinde sich seit 2009 in ***X***. Die Gattin des Bf sei seit vielen Jahren dort als Einzelunternehmerin tätig und erwirtschafte jährlich Einkünfte deutlich über € 6.000,-; im streitgegenständlichen Jahr konkret € ***xx.xxx***,-. Aufgrund einer schweren Krankheit und der Behandlung in der Klinik ***A*** sei die Gattin des Bf seit 2013 vermehrt in ***7*** gewesen, insbesondere während mehrere Behandlungszyklen von Jänner bis April 2014. Der Familienwohnsitz in ***X*** sei allerdings niemals aufgegeben worden, dies werde auch durch die nun vorgelegten Gas-, Strom- und Wasserabrechnungen belegt. Ferner sei auch eine Zeitung abonniert worden. Die beantragten Werbungskosten iZm der doppelten Haushaltsführung würden jedoch um die AfA des Sekretärs und einer weiteren Einrichtung eingeschränkt werden. Insgesamt werde daher unter diesem Titel Werbungskosten iHv € 11.414,98 beantragt. Ferner habe der Bf Portogebühren, Fachliteratur sowie die Gestaltung des Präsentationsraums in der Schule in seiner Funktion als Direktor übernommen. Die Zurverfügungstellung einer Bibliothek entspreche im Übrigen genau der gesetzlichen Definition von Werbungskosten.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2025 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
In der am 4.11.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Bf ergänzend vor, dass sich seine Ehegattin seit der Diagnose im Jahr 2013 an der Universitätsklinik ***A*** behandeln habe lassen. Im Jahr 2013 habe sie sich insgesamt 83 Tage stationär in der Klinik aufgehalten; im Jahr 2015 sei aufgrund eines Rezidivs eine Stammzellentherapie erfolgt, die einen weiteren Klinikaufenthalt von rund 80 Tagen erforderlich gemacht habe. Im Jahr 2016 habe sie 20 Tage, im Jahr 2017 noch 7 Tage und im streitgegenständlichen Jahr 4 Tage stationär verbracht. Darüber hinaus seien regelmäßige ambulante Facharztbesuche bei niedergelassenen Ärzten in ***7*** erfolgt. Im Zuge der langjährigen Behandlung habe sich naturgemäß auch ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten entwickelt.
Die Ehegattin habe stets eigene, relevante Einkünfte erzielt. Sie organisiere im Wesentlichen Führungskräftetrainings, die regelmäßig vor Ort - etwa bei den Unternehmen oder in Hotels - stattfänden. Die inhaltliche Vorbereitung erfolge jedoch in ***X***.
Die Stromkosten in ***Z*** seien so hoch, da dort mit Strom geheizt werde.
Die angeschaffte Literatur diene der Vorbereitung der Lehrkörper sowie der Schüler im Rahmen ***von Schulversuchen***. Anschließend würden diese Bücher der Schule zur Verfügung gestellt werden und befänden sich in der Schulbibliothek. Einzelne Bücher seien auch für die eigene Vortragstätigkeit im Rahmen des Schulversuchs verwendet worden.
Beim Lehrausgang in die Süd-Steiermark, welcher von der Personalvertretung der ***Schule*** organisiert worden sei, sei natürlich auch eine gesellige Komponente gegeben gewesen.
Insgesamt seien die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen zu beurteilen und der Familienwohnsitz befände sich nach wie vor in ***X***. Bezüglich der von der Abgabenbehörde festgestellten Terminkollisionen - wonach an drei Tagen Rezepteinlösungen in ***7*** erfolgten, während sich der Bf laut seinen Angaben in ***X*** aufgehalten habe - erklärte der Bf, dass ihm hierbei ein Fehler unterlaufen sei. Da er jedoch ohnehin regelmäßig die Voraussetzungen für das höchste Pendlerpauschale erfülle, sei dieser Umstand als unbeachtlich zu werten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf wurde am ***yy.yy.yyyy*** in ***B*** geboren. Er studierte ***1*** an der ***4*** und war ab dem Jahr ***2*** Lehrer an der ***Schule A*** in ***7***. Seit dem Jahr ***3*** ist er Direktor der ***Schule B***. Nebenbei unterrichtete er ***1*** an der ***4*** und hielt Lehrveranstaltungen am ***5*** sowie am ***6***.
Der Bf war maßgeblich an der Implementierung des Schulversuchs ***W*** im Auftrag des Landes ***7*** beteiligt. Auf seine Initiative hin wurde dieser ab dem Jahr 2016 in Form der "***Q***" mit einer spezialisierten Ausbildung für ***8*** an der ***Schule*** umgesetzt. Für diese Tätigkeit erhielt der Bf kein Entgelt.
Im März ***xxxx*** trat der Bf im Alter von 65 Jahren seinen Ruhestand an.
[...]
Am polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz in ***Z*** ist der Bf seit 21.4.1993 Alleineigentümer einer Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 74,96 m² sowie einer Loggia und einem Balkon (***EZ, KG***). Die Wohnung umfasst drei Zimmer, eine Diele, ein Bad sowie eine Küche mit Essbereich.
Mit Kaufvertrag vom ***9*** erwarb der Bf gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, seiner späteren Ehefrau, ein Reihenhaus in ***X*** mit einer Wohnnutzfläche von 91m² und einer Gartenfläche von 64m² (***EZ, KG***).
Der Familienwohnsitz der Eheleute befand sich zumindest in den Jahren 2010 - 2012 in ***X***. Seitdem macht der Bf Werbungskosten iZm einer doppelten Haushaltsführung betreffend seine Wohnung in ***Z*** und Familienheimfahrten geltend.
Die einfache Wegstrecke von ***Z*** nach ***X*** beträgt laut google.maps ca. 460 km bei einer Fahrtzeit von ca 5 Stunden.
Die Ehegattin des Bf betreibt bereits seit ***10*** ein Einzelunternehmen im ***11*** sowie der ***12***. Der Hauptwohnsitz der Ehegattin des Bf in ***X*** ist gleichzeitig auch ihr Unternehmensstandort.
[...]
Die Ehegattin des Bf erhielt im ***Jahr x*** die Diagnose ***13*** In der Folge ließ sich die Gattin an der Universitätsklinik ***A*** behandeln, wo insbesondere im Zeitraum Jänner bis April 2014 mehrere Behandlungszyklen stattfanden. Die Wahl des Behandlungsortes in ***A*** erfolgte auch aufgrund der Nähe zum Wohnsitz des Ehegatten sowie der damit verbundenen besseren Besuchsmöglichkeit. Auch in den Folgejahren unterzog sie sich stationären Behandlungen an der Universitätsklinik ***A*** und nahm zudem ambulante Kontrolluntersuchungen wahr. Im verfahrensgegenständlichen Jahr erfolgten drei Ambulanzbesuche am Landeskrankenhaus ***A***, sowie mehrere Konsultationen bei praktischen Ärzten in ***A*** und ***Z***. Darüber hinaus fand auch ein Augenarzttermin in Hall statt. Rezepteinlösungen erfolgten überwiegend in Apotheken in ***Z***.
Ein Besuch bei einem praktischen Arzt in der Nähe des Wohnsitzes in ***X*** erfolgte nicht. Im Laufe der Zeit hat sich zu den behandelnden Ärzten in ***A*** und Umgebung ein Vertrauens- und Naheverhältnis aufgebaut.
Für die Eigentumswohnung in ***Z*** wurden im Laufe der Jahre folgende Anschaffungen getätigt, für welche der Bf die steuerliche Absetzung begehrte:
Im Jahr 2001 beauftragte der Bf Tischlerarbeiten für eine Büroeinrichtung iHv € 12.354,-.
Im Jahr 2008 erwarb der Bf ein Doppelbett mit zwei Nachtkästchen, zwei Lattenrosten und zwei Matratzen (je 90 x 200 cm).
Im Jänner 2015 kaufte die Gattin des Bf eine Miele-Waschmaschine zum Preis von € 868,99 für die Wohnung. Im selben Monat ließ der Bf die alten Teppichböden in zwei Räumen (13,02 m² und 28,21 m²) durch Parkettböden ersetzen. Die Kosten für die Erneuerung der Böden belief sich auf € 1.322,34 und € 2.604,91
Im Februar 2015 wurden im Badezimmer der Waschtischmischer, die Brausegarnitur, Badetuchhalter und der Spiegel zum Preis von € 2.174,29 erneuert.
Im März 2015 bestellte die Gattin des Bf bei der Firma "***14***" in München Designer-Leuchten (Wand-, Decken- und Stehleuchten samt Zubehör) zum Gesamtpreis von € 6.948,90. Die Rechnung wurde vom Bf bezahlt. Durch die Neuanschaffung wurden in jedem Zimmer der Wohnung die alten Lampen getauscht bzw ergänzt.
***14*** ist lt eigenen Angaben auf der Homepage ein "verlässlicher Partner für hochwertige Designer Leuchten".
Im zweiten Halbjahr 2015 ließen die Ehegatten in der Wohnung eine neue Küche einbauen. Die bisherige Küche stammte aus dem Jahr 1990. Die neue Küche war mit einem Bora Hyper-Glaskeramik-Kochfeld mit integriertem Dunstabzug, einem Neff-Kühlschrank, einem Backofen, einem Geschirrspüler und Beleuchtung ausgestattet. Die Gesamtkosten betrugen € 17.863,40. Die Rechnung lautete auf "Herr und Frau ***15***".
Im Dezember 2017 ließ der Bf die Böden in der Küche mit Eichenparkett zum Preis von € 2.908,43 erneuern. Im November 2018 folgten Malerarbeiten in der Wohnung, darunter das Ausspachteln kleiner Mauerschäden und ein neuer Anstrich mit Keim-Mineralfarbe
(€ 873,-)
Im Juni 2018 schaffte der Bf einen Fernseher der Marke Sony 55 Zoll samt Zubehör und Lieferkosten im Gesamtwert von € 1.755,99 (davon € 1.377 für das TV-Gerät) an.
Für das verfahrensgegenständliche Jahr beantragte der Bf die steuerliche Berücksichtigung der erwähnten und weiteren Anschaffungen bzw. Aufwendungen unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung" (eingeschränkt mit Vorlageantrag):
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Jahr der Anschaffung
| |
Gesamtkosten
|
Betrag für VJ
|
2008
|
Doppelbett
|
€ 2.905,68
|
€ 145,30 (AfA 10 Jahre)
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2015
|
Küche
(=Waschmaschine, Parkettböden, ***14***, Küche)
|
€ 29.608,50
|
€ 2.960,85 (AfA 10 Jahre)
|
2018
|
Laufende Kosten
(=Malerarbeiten iHv 873,-; Rauchfangkehrer iHv € 69,50)
| |
€ 942,50
|
2018
|
TV samt Zubehör
|
€ 1.755,99
|
€ 219,49 (1/2 Jahres AfA) 4 Jahre
| |
AfA Anschaffung Wohnung
|
€ 965,61
|
€ 1.131,81
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Zinsen WBD
| |
€ 195,29
|
2018
|
Strom
|
€ 1.577,99
|
€ 1.127,49
|
2018
|
Betriebskosten
|
€ 1.622,39
|
€ 1.174,10
|
2018
|
Familienheimfahrten
| |
€ 3.672,-
| | |
Gesamt
|
€ 11.568,83
Der Gasverbrauch im Reihenhaus in ***X*** betrug im Zeitraum vom 8.3.2017 - 8.3.2018 insgesamt 8.763,1 kWh. Der Wasserverbrauch lag zwischen dem 9.1.2018 und dem 10.10.2018 bei 43 m³. Der Stromverbrauch in ***X*** belief sich vom 11.7.2018 - 9.7.2019 auf 1.834 kWh (gegenüber dem Vorjahr minus 199 kWh; Kosten: € 406,76). Im Vorjahreszeitraum vom 13.7.2017 - 10.7.2018 betrug der Stromverbrauch 2.033 kWh (gegenüber dem Vorjahr minus 237 kWh; Kosten: € 421,08).
Die Eheleute verbrachten im Jahr 2018 den überwiegenden Teil ihrer gemeinsamen Zeit in ***7***. Die engsten persönlichen Beziehungen des Bf und seiner Gattin befanden sich im verfahrensgegenständlichen Jahr in ***Z***.
Im Jahr 2018 tätigte der Bf überdies folgende Aufwendungen, welche er als Werbungskosten geltend macht (die mit xxxxxx bezeichneten Positionen wurden mit Vorlageantrag eingeschränkt; die fett markierten wurden von der Abgabenbehörde anerkannt):
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Beleg.Nr
|
Beschreibung
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Betrag in Euro
|
WK01
|
Bücher:
Homo Deus: Eine Geschichte von Morgen € 25,65;
Werbe- und Konsumentenpsychologie - Eine Einführung € 20,50;
Einführung in die Wirtschaftspsychologie € 41,11
|
87,26
|
WK02
|
Brief priority Deutschland
|
0,80
|
WK03
|
Abonnement "Philosophie MAGAZIN"
|
65,80
|
WK04
|
Probeabonnement "KUNSTFORUM"
|
39,80
|
WK05
|
Postgebühr
|
0,68
|
WK05a
|
Postgebühr (Trauermarke)
|
0,68
|
WK06
|
Essen
|
22,60
|
WK07
|
Post
|
0,68
|
WK08
|
Geschenkartikel
|
11,70
|
WK09
|
Essen
|
56,00
|
WK10
|
Kontaktlinsenpflege
|
43,90
|
WK11
|
Post
|
1,25
|
WK12
|
Theaterkarten
|
213,00
|
WK13
|
Weingeschenk
|
74,95
|
WK14
|
Buch:
Zeit der Zauberer
|
25,80
|
WK15
|
Post
|
1,60
|
WK16
|
Buch (Im Zauber der Quellen)
|
28,50
|
WK17
|
Post
|
0,67
|
WK18
|
Kontaktlinsenpflege
|
19,50
|
WK19
|
"PV Lehrer ***Schule***", Südsteiermark
|
265,00
|
WK20
|
Weingeschenk
|
35,94
|
WK21
|
Blumen
|
47,70
|
WK22
|
Kerze, Sockelleiste (Gestaltung Tisch; Präsentationsraum)
|
23,47
|
WK23
|
Ordination Innere Medizin
|
120,00
|
WK24
|
Lotto
|
15,90
|
???
| |
|
WK26
|
Bücher (Zum ewigen Frieden; Wir Flüchtlinge; Hillbilly-Elegie; Strafe
|
41,30
|
WK27
|
Post
|
5,00
|
WK28
|
Post
|
3,65
|
WK29
|
Kontaktlinsenpflege
|
39,90
|
WK30
|
Geschenkartikel
|
58,25
|
WK31
|
Abo KUNSTFORUM
|
99,60
|
WK32
|
Buch: Misbehaving; Was uns die Verhaltensökonomik über unsere Entscheidungen verrät
|
28,79
|
WK33
|
Post
|
0,70
|
WK34
|
Vernetzung ***W*** anerkannt
|
20,-
|
WK35
|
Bücher:
Desintegriert euch! € 18,50;
Crashed: Wie zehn Jahre Finanzkrise die Welt verändert haben € 39,06
|
57,56
|
WK36
|
Bücher:
Das hässliche Universum: Warum unsere Suche nach Schönheit die Physik in die Sackgasse führt € 45,24;
Mag's im Himmel sein, mags beim Teufel sein: Stars und die Liebe unter dem Hakenkreuz € 22,62)
|
67,86
|
WK37
|
Fachbuch (19,95) - (keine Beschreibung)
Kalender
|
19,95
11,95
|
WK38
|
Nachfüllung für Multidate (Kalender)
|
44,90
|
WK39
|
Post
|
3,20
|
WK40
|
Post
|
5,50
|
WK41
|
Leuchtmittel ("Installation")
|
9,23
| |
Telefonspesen
|
200,-
Die Position WK01 betrifft das Buch "Homo Deus: Eine Geschichte von Morgen" von Yuval Noah Harari. Dabei handelt es sich nicht um Fachliteratur, sondern um ein populärwissenschaftliches Sachbuch, das für ein breites Publikum verfasst wurde und allgemeine gesellschaftliche Themen behandelt (vgl. Wikipedia).
Ebenso ist die Position WK14, das Buch "Zeit der Zauberer" - Das große Jahrzehnt der Philosophie von Wolfram Eilenberger, ein populärwissenschaftliches Sachbuch, das sich an ein allgemein interessiertes Publikum richtet (vgl. Perlentaucher). Das Buch ist für philosophisch interessierte Laien ebenso verständlich wie für fortgeschrittene Leser und war monatelang Bestseller, was auf eine breite Resonanz außerhalb von Expertenkreisen hinweist.
Das Buch "Misbehaving" - Was uns die Verhaltensökonomik über unsere Entscheidungen verrät (WK32) ist ebenfalls kein wissenschaftliches Fachbuch, sondern ein populärwissenschaftliches Werk, das den Lesern auf verständliche Weise Einsichten in die menschliche Entscheidungsfindung im wirtschaftlichen Umfeld vermittelt.
Die Position WK35 umfasst zwei Bücher:
"Desintegriert euch!" von Max Czollek ist eine polemische Streitschrift, die sich kritisch mit dem Integrationsparadigma und der "Leitkultur" in Deutschland auseinandersetzt. Sie richtet sich an ein gesellschaftspolitisch interessiertes Publikum und ist keine wissenschaftliche Fachpublikation.
"Crashed: Wie zehn Jahre Finanzkrise die Welt verändert haben" von Adam Tooze ist ein umfassendes, historisch-analytisches Sachbuch über die Finanzkrise 2008 und deren globale Auswirkungen. Auch dieses Werk ist für ein breites, wirtschaftlich und politisch interessiertes Publikum bestimmt (vgl. Perlentaucher).
Das Buch "Das hässliche Universum: Warum unsere Suche nach Schönheit die Physik in die Sackgasse führt" von Sabine Hossenfelder (WK36) ist ein populärwissenschaftliches Werk, das sich an ein breites Publikum richtet und allgemein verständlich kritisch die aktuellen Herausforderungen in der theoretischen Physik beleuchtet. (vgl. Wikipedia).
Das Buch "Mag's im Himmel sein, mag's beim Teufel sein: Stars und die Liebe unter dem Hakenkreuz" (ebenfalls WK36) von Evelyn Steinthaler ist ein kulturhistorisches Werk von allgemeinem Interesse. Es schildert die Schicksale prominenter Filmstars und Paare während der Zeit des Nationalsozialismus und beleuchtet die Auswirkungen der Nürnberger Rassengesetze auf deren persönliche Lebensumstände.
Zu WK37 liegen auf der Rechnung keine Angaben zum Buchtitel vor.
Demgegenüber handelt es sich bei den Büchern "Werbe- und Konsumentenpsychologie - Eine Einführung" sowie "Einführung in die Wirtschaftspsychologie" (WK01) um wissenschaftlich fundierte Fachbücher, die am Umschlag ausdrücklich als Lehrbücher bezeichnet werden und fachlichen Bezug aufweisen.
Position WK03: Das "Philosophie Magazin" richtet sich ausdrücklich an ein breites Publikum und ist für das allgemeine Interesse konzipiert, nicht nur für Fachkreise oder Experten.
WK04 und WK31 betrifft Abonnements des "Kunstforum International": laut Eigendarstellung ist das Magazin eine renommierte Fachzeitschrift für Personen, welche sich tiefergehend mit Kunst beschäftigen.
Die Bücher und Magazine wurden den Lehrern und Schülern zur Verfügung gestellt, unter anderem auch im Rahmen des Schulversuchs ***W***. Die Bücher wurden der Schulbibliothek überlassen.
Zu den Positionen WK02, WK05, WK05a, WK07, WK11, WK15, WK17, WK27, WK28, WK33, WK39, WK40 (Portogebühren) konnte kein beruflicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden.
Zu den Positionen WK22 (Kerze, Sockelleiste) und WK41 (Leuchtmittel) konnten keine beruflichen Zusammenhänge glaubhaft gemacht werden.
Die Position WK19 betrifft einen "Lehrausgang ***16***" in die Südsteiermark, in deren Rahmen unter anderem die ***Unternehmen R + T*** besichtigt wurden. Bei der Veranstaltung handelt es sich um einen geselligen Ausflug der Lehrkörper, welche von der Personalvertretung der ***Schule*** organisiert wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit im Folgenden keine nähere Beweiswürdigung erfolgt, im Wesentlichen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden gegen den vorgetragenen Sachverhalt keine Einwendungen erhoben. Das erkennende Gericht kann sich dieser Ansicht daher ohne Bedenken anschließen, da die Feststellungen auch durch unbedenkliche Urkunden gestützt werden, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Der berufliche Werdegang des Bf konnte aufgrund seines online zugänglichen Lebenslaufs sowie seines glaubwürdigen Vorbringens nachvollzogen werden. Seine Mitwirkung an der Implementierung der ***W*** ergibt sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit Zeitungsartikeln, die diesen Umstand dokumentieren und seine Darstellung untermauern. Dass er für die Mitarbeit an der ***W*** kein Entgelt lukrierte, ergibt sich wiederum aus seinem eigenen Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Bf und seiner Gattin sowie zu den Eigentumsverhältnissen an den jeweiligen Wohnungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Grundbuchauszügen in Verbindung mit dem Kaufvertrag über das Reihenhaus und aus der Einsicht des erkennenden Gerichts in den Abgabenakt des Bf.
Die Größe und Raumaufteilung der Wohnung in ***Z*** konnte anhand des vorgelegten Wohnungsplans zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellung, dass sich der Familienwohnsitz der Ehegatten ab dem Erwerb des Reihenhauses und zumindest in den Jahren 2010 bis 2013 in ***X*** befunden hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Abgabenbehörde sowie den diese Jahre betreffenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden. Insofern konnte sich das erkennende Gericht dieser Beurteilung bedenkenlos anschließen.
Die Diagnose sowie die Behandlung der Ehegattin des Bf an der Universitätsklinik ***A*** ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Vorbringen des Bf.
Der Behandlungszyklus von Jänner bis April 2014 wurde im Vorlageantrag vom Bf selbst vorgebracht. Die daran anschließenden weiteren Behandlungen, Kontrolluntersuchungen, Arztbesuche bei praktischen Ärzten und einem Augenarzt sowie die Rezepteinlösungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Auszügen aus dem Abgabenakt der Ehegattin des Bf.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bundesabgabenordnung kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot kennt. Das Gericht hat daher auch jene Beweismittel zu berücksichtigen, die allenfalls unter Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen und die materielle Wahrheit festzustellen.
Dass sich im Laufe der Zeit zu den behandelnden Ärzten ein Vertrauens- und Naheverhältnis aufgebaut hat, bringt der Bf selbst vor und erscheint nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu den Anschaffungen für die Wohnung in ***Z*** sowie zum zeitlichen Ablauf dieser Anschaffungen beruhen auf den vorgelegten diesbezüglichen Rechnungen. Die Feststellungen darüber, wer die Anschaffungen für die ***Zer*** Wohnung getätigt hat, ergeben sich aus den auf den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Rechnungsempfängern. Auf den Rechnungen betreffend die Waschmaschine sowie die Leuchten ist die Gattin des Bf als Rechnungsempfängerin ausgewiesen, während auf der Rechnung über die Anschaffung der Küche beide Ehegatten angeführt sind. Daraus ist zu schließen, dass die Gattin des Bf in die Auswahl und Anschaffung der Einrichtungsgegenstände maßgeblich eingebunden war, wenn auch die Zahlung durch den Bf erfolgt ist.
Der Stromverbrauch in ***Z*** (lt. Aufstellung doppelte Haushaltsführung, Seite 8) sowie der Gas- und Stromverbrauch in ***X*** ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel.
Aus der vorliegenden Aufstellung der Familienheimfahrten des Bf sowie aus den Aufzeichnungen über Rezepteinlösungen und Arztbesuche der Ehegattin ergibt sich, dass die gemeinsam verbrachte Zeit der Ehegatten im Jahr 2018 überwiegend in ***7*** stattfand. Die Unterlagen zeigen, dass sich der Bf lediglich an Wochenenden oder während einzelner, zeitlich begrenzter Aufenthalte in den Sommermonaten für wenige Wochen in ***X*** aufhielt. Auffällig ist, dass die vom Bf vorgelegte Aufstellung der Familienheimfahrten jedoch in sich nicht schlüssig ist, was in der mündlichen Verhandlung vom Bf selbst eingeräumt wurde. So weisen die Unterlagen etwa während eines von ihm angegebenen längeren Aufenthalts in ***X*** gleichzeitig Rezepteinlösungen der Ehegattin in ***Z*** aus. Dieser Widerspruch, kombiniert mit der Tatsache, dass sich die Ehegattin laut den vorgelegten Aufstellungen über längere, zusammenhängende Zeiträume und nicht bloß an Wochenenden in ***Z*** aufhielt, stützt die Annahme, dass die gemeinsam verbrachte Zeit im maßgeblichen Zeitraum überwiegend in ***7*** stattfand.
Die Feststellung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ***Z*** befand, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Einerseits konnte bereits festgestellt werden, dass die gemeinsam verbrachte Zeit der Ehegatten überwiegend in ***Z*** stattfand, was bereits auf eine tatsächliche Lebensgemeinschaft an diesem Ort schließen lässt.
Andererseits folgt die Beurteilung nicht allein daraus, dass die Gattin des Bf medizinisch an der Universitätsklinik ***A*** stationär behandelt wurde. Ein bloßer oder auch wiederholter längerer Krankenhausaufenthalt führt nach Ansicht des Gerichts für sich allein nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gattin des Bf nach Abschluss der umfangreichen stationären Behandlungen an der Universitätsklinik ***A*** ihre Lebensführung auf ***7*** ausgerichtet hat und die ursprüngliche Absicht, zum bisherigen Familienwohnsitz zurückzukehren, offensichtlich aufgegeben wurde.
Dies wird insbesondere durch die im Jahr 2015 vorgenommenen umfangreichen Investitionen in die ***Zer*** Wohnung belegt: Anschaffung einer neuen Küche, einer Waschmaschine, hochwertiger Designerleuchten für sämtliche Räume, die Durchführung von Malerarbeiten sowie die Verlegung neuer Böden. Diese Anschaffungen deuten auf eine nachhaltige Wohnnutzung und eine bewusste Verbesserung des Lebensmittelpunktes hin.
Dass die Gattin an der Auswahl dieser Einrichtungsgegenstände maßgeblich beteiligt war, ergibt sich aus den auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen (Waschmaschine, Beleuchtung) sowie aus der Angabe beider Ehegatten auf der Küchenrechnung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen Entscheidungen vor allem jene Person mitgestaltet, die den Wohnbereich regelmäßig und überwiegend nutzt.
Darüber hinaus sprechen auch objektive Indizien für eine dauerhafte Nutzung der ***Zer*** Wohnung: Der Wasserverbrauch von lediglich 43 m³ im Reihenhaus in ***X*** deutet auf eine eher seltene Nutzung hin. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Reihenhaus zugleich den Firmensitz der Gattin bildet, was den geringen Stromverbrauch von € 406,- bzw € 421,- umso auffälliger macht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßigen Arztbesuche und Untersuchungen der Gattin nach Abschluss der stationären Behandlungen in ***7***, insbesondere bei Hausärzten und Augenärzten, ein weiteres Indiz für eine dauerhafte Verlagerung der persönlichen Lebensbeziehungen nach ***7*** darstellen. Gerade im Bereich der Hausarztbetreuung besteht typischerweise ein gewachsenes Vertrauensverhältnis.
Schließlich ist auch der berufliche Werdegang des Bf zu berücksichtigen, der ausschließlich in ***7*** stattgefunden hat, und dass er seit den 1990er-Jahren durchgängig in der Wohnung in ***Z*** wohnt.
Dass sich die Ehegattin des Bf auf ihre Vortragstätigkeit ausschließlich in der Wohnung in ***X*** vorbereitet haben soll, erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung der Wohnsitze nicht glaubwürdig. Insbesondere der Umstand, dass sich in der Wohnung in ***Z*** eine eigens vom Tischler angefertigte Büroeinrichtung befindet, spricht vielmehr dafür, dass dort auch berufliche Tätigkeiten vorgenommen wurden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegatten im streitgegenständlichen Zeitraum in ***7*** befand.
Die Feststellungen zu den weiteren Anschaffungen ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Rechnungen.
Dass es sich bei den angeschafften Büchern um populärwissenschaftliche Sachliteratur handelt, die sich an ein breites Publikum richtet, ergibt sich aus den jeweiligen Buchbeschreibungen in Zusammenschau mit öffentlich zugänglichen Rezensionen und Einschätzungen in Online-Medien wie Perlentaucher, Amazon oder Spiegel Online. Die Feststellungen waren daher ohne Bedenken zu treffen.
Auch die Feststellungen zu den Zeitschriften "Philosophie Magazin" und "Kunstforum International" konnten aufgrund der jeweiligen Eigendarstellungen der Herausgeber sowie aufgrund einschlägiger Rezensionen und Medienberichte getroffen werden. Beide Publikationen wenden sich nach ihrem Selbstverständnis und ihrer thematischen Aufbereitung an ein breiteres kunst- bzw. kulturinteressiertes Publikum und nicht ausschließlich an Fachkreise.
Die Feststellung, dass die geltend gemachten Portokosten nicht beruflich veranlasst waren, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zunächst erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig glaubwürdig, dass ein Schulleiter Aufwendungen für dienstliche Postsendungen aus eigenen Mitteln zu tragen hätte. Derartige Kosten werden üblicherweise von der Schule bzw. dem Schulerhalter getragen und nicht vom Dienstnehmer persönlich verauslagt.
Darüber hinaus betreffen einzelne der vorgelegten Postaufgaben Sendungen, die in ***X*** bei ***Y*** aufgegeben oder nach Deutschland adressiert wurden, obwohl der Schulstandort in ***17*** in ***7*** liegt. Dies spricht gegen eine unmittelbare dienstliche Veranlassung und lässt vielmehr Zweifel an einem beruflichen Zusammenhang aufkommen.
Auch das Vorbringen des Bf, er habe im Rahmen seiner Funktion regelmäßig Einladungen oder Flyer für schulische Veranstaltungen versendet, erweist sich als nicht schlüssig. Die vorliegenden Belege weisen nur sehr geringe Einzelbeträge auf; bei einem Massenversand von Einladungen oder Informationsmaterial wäre hingegen mit deutlich höheren Portokosten zu rechnen.
Insgesamt ergibt sich die Feststellung, dass ein beruflicher Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Gleiches gilt für die Sockelleiste und Kerze (WK22). Ein beruflicher Zusammenhang konnte aus gleichen Erwägungen nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellung zum "Lehrausgang" ergeben sich aus dem vorgelegten Einzahlungsbeleg, auf dem als Verwendungszweck "PV ***18***" sowie "Lehrausgang" vermerkt ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Bf wurden im Rahmen dieses Ausflugs auch Firmen besichtigt. Dies deutet zwar auf einen thematischen Bezug zur schulischen Tätigkeit hin, ändert jedoch nichts daran, dass derartige Veranstaltungen typischerweise auch private bzw. gesellige Elemente aufweisen, was in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt wurde. Überdies sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung "Lehrausgänge" (gemeinsame Ausflüge von Lehrpersonen) regelmäßig von einem sozialen bzw. gemeinschaftsfördernden Charakter geprägt, bei denen der persönliche Austausch im Kollegium im Vordergrund steht. Auch die Organisation durch die Personalvertretung spricht für einen derartigen Mischcharakter. Nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen gemeinschaftlichen Ausflug der Lehrkräfte als um eine beruflich veranlasste Studienreise im engeren Sinn handelte.
Hinsichtlich des Belegs WK37 lagen keine näheren Angaben zum erworbenen Buchtitel vor. Der Bf führte im weiteren Beschwerdeverfahren zwar an, es handele sich dabei um das Werk "Würde. Was uns stark macht - als Einzelne und als Gesellschaft" von Gerald Hüther, jedoch reichte dieses Vorbringen allein nicht aus, um einen beruflichen Zusammenhang glaubhaft zu machen. Bei dem genannten Buch handelt es sich um ein populärwissenschaftliches Werk mit gesellschaftsphilosophischem Inhalt. Es ist jedoch keinesfalls belegt, ob mit dem Rechnungsbeleg tatsächlich dieses Buch erworben wurde bzw. inwieweit eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Mangels konkreter Anhaltspunkte war festzustellen, dass eine Glaubhaftmachung für eine berufliche Verwendung nicht gelang.
Hinsichtlich der bereits mit Beschwerdevorentscheidung anerkannten Werbungskosten kann sich das erkennende Gericht der Beweiswürdigung der Abgabenbehörde bedenkenlos anschließen. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Punkten ist daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 idF BGBl I Nr 112/2012 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 29.01.2015, 2011/15/0173).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037; VwGH 24.04.1996, 96/15/0006; Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
Nach den getroffenen Feststellungen liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ***7***. Insofern wurde der Familienwohnsitz vor dem hier streitgegenständlichen Jahr nach ***7*** verlegt, weshalb aus diesem Grund keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorliegen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.
Hinsichtlich der angeschafften Literatur ist auszuführen, dass die Anschaffung von Werken, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 26.7.07, 2006/15/0065), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine (VwGH 27.5.99, 97/15/0142) oder Krimis handelt (VwGH 24.4.14, 2011/15/0187). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.11.00, 95/15/0203).
Aufwendungen sind auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen und die in Rede stehenden Bücher dazu beitragen können, den Unterricht eines Lehrers lebendiger und für Schüler interessanter zu gestalten, jedoch ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098).
Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den angeschafften Büchern und Magazinen um populärwissenschaftliche Werke, die sich an ein breites Publikum richten und Themen von allgemeinem Interesse behandeln. Nach der zitierten Judikatur sind solche Werke vom Werbungskostenbegriff ausgeschlossen.
Ferner ist anzumerken, dass der Bf die Bücher seinen Lehrkörpern oder Schülern zur Verfügung stellt und anschließend der Schulbibliothek übergeben werden. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese Anschaffungen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner eigenen Einnahmen dienen könnten. Durch die Übergabe an die Schule liegt vielmehr eine Zuwendung an eine Bildungseinrichtung vor, welche als Spende jedoch nicht abzugsfähig ist.
Auch das Vorbringen des Bf, er habe bestimmte Werke angeschafft, da im Rahmen des Schulversuchs ***W*** keine geeigneten Lehrbücher existierten und er diese für seine Vortragstätigkeiten benötigte, vermag keinen berufliche Zusammenhang glaubhaft zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Bücher wie beispielsweise "Das hässliche Universum: Warum unsere Suche nach Schönheit die Physik in die Sackgasse führt" oder "Mag's im Himmel sein, mag's beim Teufel sein: Stars und Liebe unter dem Hakenkreuz" in einem konkreten Zusammenhang mit der Implementierung oder inhaltlichen Gestaltung des Projekts ***W*** stehen. Auch wenn das Konzept eine gewisse Allgemeinbildung fördern soll, handelt es sich bei den genannten Werken um Literatur von allgemeinem Bildungsinteresse. Zudem ist festzuhalten, dass die Mitwirkung des Bf an der ***W*** im Auftrag des Landes ***7*** laut eigenem Vorbringen unentgeltlich erfolgte. Damit stehen den geltend gemachten Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber, was den Werbungskostenabzug ebenfalls ausschließt.
Hinsichtlich der Bücher "Werbe- und Konsumentenpsychologie - Eine Einführung" sowie "Einführung in die Wirtschaftspsychologie" (Position WK01) ist zwar ein gewisser fachlicher Bezug erkennbar, jedoch führt auch hier die Übergabe an die Schule dazu, dass eine Sachspende vorliegt, die steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Bezüglich der geltend gemachten Portokosten, der Anschaffung von Sockelleisten sowie Leuchtmitteln konnte ein konkreter beruflicher Zusammenhang nicht glaubhaft dargelegt werden. Diese Aufwendungen sind daher der privaten Lebensführung zuzurechnen und steuerlich nicht anzuerkennen.
Ferner können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Studienreisen, Kongresse, Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung nahezu ausgeschlossen werden kann. Handelt es sich hingegen um Reisen, die durch ein sogenanntes "Mischprogramm" oder eine "Gemengelage" aus beruflichen und privaten Elementen geprägt sind, so ist ein Werbungskostenabzug insgesamt nicht zulässig (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; VwGH 31.05.2000, 97/13/0228).
Beim sogenannten Lehrausgang in die Südsteiermark handelt es sich um eine von der Personalvertretung der ***Schule*** organisierten gemeinschaftlichen Ausflug der Lehrkräfte. Die Programmpunkte mögen zwar einen gewissen allgemeinen Informationswert aufweisen, waren jedoch mit geselligen Elementen verbunden und weisen keinen ausschließlich beruflichen Charakter auf. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Reise nicht ausschließlich beruflichen Zwecken diente, sondern Elemente der allgemeinen Freizeitgestaltung und sozialen Interaktion enthielt. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen sind somit den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Insgesamt konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war der Einkommensteuerbescheid 2018 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da die Entscheidung im Wesentlichen auf der Beurteilung von Sachverhaltsfragen beruht, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Innsbruck, am 10. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100292/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100292.2021
- Stammnummer
- 149531
- Gültig
- 10.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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