…Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt 1. Seit dem 17.05.2019, 21:03 ist die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") laut der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung FinanzOnline-Teilnehmerin mit dem Attribut "Zustellung Eigene: JA". 2. Am 14.05.2025 brachte die Bf. via FinanzOnline die Erklärung zur…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt Nach den in der Grunddatenverwaltung gespeicherten Daten war der Beschwerdeführer ab 17.5.2019, 21:03 Uhr, Teilnehmer an FinanzOnline und stimmte am 28.11.2021 um 13:30 Uhr der Zustellung von…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Aus der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer (kurz Bf.) seit 2002 mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens steuerlich erfasst ist. Die aus dieser Tätigkeit seit 2011 zur Einkommensteuer veranlagten Einkünften aus…
…und Kinderabsetzbeträge. Die Beträge wurden auf das vom Bf in seinem Antrag bekanntgegebene Konto 1111 ausbezahlt. Auf Grund einer Subjektdatenänderung in der Grunddatenverwaltung wurde dem Finanzamt (FA) die Wohnsitzänderung der Kinder bekannt. In der Folge forderte das FA vom Bf mit Bescheid vom 12. Jänner…
…I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist laut Auskunft der Finanz-Grunddatenverwaltung FON-Teilnehmer. Die elektronisch über FinanzOnline eingebrachte Einkommensteuererklärung 2020 des Beschwerdeführers langte am 18.11.2021 beim Finanzamt ein. Nachdem von zwei Vorhalteschreiben des Finanzamtes vom 22.11.2021 und vom 02.03.2022…
…Zwangsstrafe gemäß § 5 WiEReG in Verbindung mit § 111 BAO fest. Der genannte Verband war in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung seit dem 14.12.2016 als Vertreter der Bf. eingetragen. Der Bescheid vom 05.05.2021 wurde durch Hinterlegung zugestellt und am Freitag, den 07.05…
…wurde. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift von 1.387 Euro, welche noch am selben Tag auf das vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Bankkonto zur Auszahlung gebracht wurde. Laut Grunddatenverwaltung des Finanzamtes ist der Beschwerdeführer Teilnehmer bei FinanzOnline, der mit einer elektronischen Zustellung einverstanden ist und auf eine…
…und hatte in der Grunddatenverwaltung bei der elektronischen Zustellung ein "Ja" vermerkt. Die Beschwerde wurde über FinanzOnline am 2. Mai 2026 eingebracht. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Akten, einer Einsicht bezüglich des Bf. in die Grunddatenverwaltung ("Ausgangskanal…
…Am 6. Dezember 2024 erhob die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Beweiswürdigung Die Geschäftsanschrift geht aus dem Firmenbuchauszug (RemA-OZ 8) und der Grunddatenverwaltung (BFG-OZ 1.1) hervor. Die Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** vom 5. August 2024 (RemA-OZ 3) ist aktenkundig. Der…
…handeln. Daher werde auf die einschlägige Judikatur des VwGH zur objektiven Rückzahlungsverpflichtung verwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesfinanzgericht der vom Finanzamt vorgelegte Screenshot aus der Grunddatenverwaltung vorgehalten. Danach hätte die Beschwerdeführerin am 17.5.2019 um 21.03 Uhr der Teilnahme an FinanzOnline (FON…
…dass der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde, da weder ein RSb-Rückschein, noch ein elektronischer Datensatz der GDV (Grunddatenverwaltung) oder ein sonstiger Zustellvermerk vorliegt bzw. aktenkundig ist. Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gem § 303 BAO (betreffend…
…auf elektronische Zustellungen ergibt sich aus dem unbedenklichen Auszug aus der finanzinternen Grunddatenverwaltung - historische Subjektdaten (BFG-Akt OZ 12). Die Feststellung zum Druck und Versand am 13.01.2026 der Beschwerdevorentscheidungen ergibt sich aus den unbedenklichen Auszügen aus dem elektronischen Veranlagungsakt des Finanzamts (OZ 5…
…des Bf. sowie um die leibliche Mutter von ***Kind*** handelt. Diese Informationen ergeben sich aus einer Abfrage des Gerichts in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung. 7. Im Zuge einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 05.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Bf. unter…
…Grunddatenverwaltung des BMF) und wird von den Parteien auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Krankheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund über eine bei ihr am 12.8.2023 durchgeführte Untersuchung sowie den glaubhaften Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin…
…die Steuernummer, aber da mit Bescheid vom ***11*** und zugestellt mit ***12*** eine Ausfolgung seitens des Finanzamtes nicht mehr in Frage kommt wird binnen offener Frist die Maßnahme Beschwerde hiermit eingereicht…" Eine Nachschau des Bundefinanzgerichtes in der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes ergab, dass hinsichtlich der…
…für das gesamte Jahr 2019 ausgewiesen ist, überein. Auch in dem vom Finanzamt anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus der abgabenbehördlichen Grunddatenverwaltung ist die genannte Adresse als Hauptwohnsitzadresse des Bf für das gesamte Jahr 2019 vermerkt. Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Bf davon…
…seit dem 17.5.2019 FinanzOnline-Teilnehmer, was in der elektronischen Verfahrensdokumentation "Grunddatenverwaltung Finanz" ersichtlich ist. Das Finanzamt hat für die angefochtenen Bescheide am 6.8.2025 deren Zustellung im Wege von FinanzOnline in die Databox des Beschwerdeführers verfügt. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide in…
…Jänner 2025 und die am 22. September 2025 ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Weiters teilte das Finanzamt mit, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 an die richtigerweise in der Grunddatenverwaltung angemerkte Zustelladresse Vertreter, Adresse Vertreter als Bescheidnachdruck (Rückschein RSb) erfolgen wird. § 84 BAO lautet: (1…
…Anlässlich des Studienwechsels wurden keine Studienleistungen aus dem Vorstudium angerechnet. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen zum Studienwechsel ergeben sich aus dem behördlichen Auszug der Grunddatenverwaltung sowie aus den Eingaben der Beschwerdeführerin und sind zudem nicht strittig. Die Nichtanrechnung von Studienleistungen aus dem Vorstudium wird von der Beschwerdeführerin…
…auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung). Die in der Beschwerde übermittelten Steuerkontodaten stimmen mit den Datenbankabfragen der zuständigen Richterin überein und weisen im Jahr 2022 einen Säumniszuschlag aus. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung …