Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300013/2025
Abweisung der Beschwerde gegen Zurückweisung eines verspätet gegen eine Strafverfügung eingebrachten Einspruchs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300013/2025vom 22.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruchs hat sich das Bundesfinanzgericht lediglich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auseinanderzusetzen und nicht, ob die Strafverfügung recht- bzw gesetzmäßig ergangen ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Rosemarie Gangl in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 13. Dezember 2024, Geschäftszahl ***FV-GZ***, betreffend die Zurückweisung des am 6. Dezember 2024 gegen die Strafverfügung vom 5. August 2024 eingebrachten Einspruchs zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 9. Jänner 2025 wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die ***Bf1*** (vormals: ***Bf1***) wurde als Verband mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. August 2024, Strafkontonummer ***Bf1-StrafKtoNr***, für die durch den für die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Verbands verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn ***GF*** vorsätzlich bewirkten Verletzungen der Meldepflicht nach § 5 WiEReG trotz I. zweimaliger Aufforderung (17. Februar 2021 und 27. Mai 2021) im Zeitraum vom 20. Juli 2021 bis 3. April 2022 und II. zweimaliger Aufforderung (19. November 2021 und 12. Jänner 2022) im Zeitraum vom 8. März 2022 bis 3. April 2022 gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für verantwortlich befunden und über sie eine Verbandsgeldbuße iHv EUR 17.000,00 (zzgl Kosten iHv EUR 500,00) verhängt.
Die vom verurteilten Verband am 6. Dezember 2024 eingebrachte Eingabe wies die belangte Behörde als verspätet eingebrachter Einspruch mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 zurück.
Die dagegen vom verurteilten Verband (in weiterer Folge kurz: Bf.) am 9. Jänner 2025 erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 1. April 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis zur GZ RV/7300011/2025 vom 14. April 2026 wurde aus Anlass der Behandlung der Beschwerde des Geschäftsführers der geschäftsführenden Komplementärin der Bf. gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG die Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** vom 5. August 2024 dahingehend abgeändert, dass diese auf Einstellung der vorgeworfenen Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG lautet (§§ 157, 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit c FinStrG).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die belangte Behörde verhängte über die Bf. als belangter Verband am 5. August 2024 mit Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** eine Verbandsgeldbuße zzgl Kosten iHv EUR 17.500,000.
Die Geschäftsanschrift der Bf. befindet sich an der Adresse ***Bf1-Adr***.
Da an der Geschäftsanschrift die Strafverfügung vom 5. August 2024 von einem Organ der Post nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 8. August 2024 hinterlegt. Von der Hinterlegung wurde die Bf. mittels Hinterlegungsverständigung verständigt, indem diese in der Abgabeeinrichtung an oa Adresse eingelegt wurde. Die Abholfrist begann mit 9. August 2024. Die Strafverfügung wurde innerhalb der Abholfrist nicht behoben und an die belangte Behörde retourniert.
Am 6. Dezember 2024 erhob die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung.
Beweiswürdigung
Die Geschäftsanschrift geht aus dem Firmenbuchauszug (RemA-OZ 8) und der Grunddatenverwaltung (BFG-OZ 1.1) hervor.
Die Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** vom 5. August 2024 (RemA-OZ 3) ist aktenkundig. Der Zustellvorgang, insbesondere die Daten betreffend Hinterlegung (8. August 2024), Beginn der Abholfrist (9. August 2024) und - infolge der Nichtbehebung - Retournierung an die belangte Behörde, ergeben sich aus dem aktenkundigen Scan des Kuverts (RemA-OZ 4). Einen etwaigen Zustellmangel behauptete die Bf. nicht, zumal sie in ihrem Beschwerdevorbringen einräumte, dass es sein möge, dass etwas übernommen und nicht unverzüglich beantwortet worden sei (RemA-OZ 7 und 9, pdf-S 1).
Die mit 3. Dezember 2024 datierte Eingabe der Bf., welche am 6. Dezember 2024 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde, richtet sich zwar gegen die am 2. Dezember 2024 zur StrafKtoNr ***Bf1-StrafKtoNr*** zugestellte Zahlungsaufforderung vom 13. November 2024, enthält jedoch folgendes Begehren: "Wir erheben daher bereits vorweg in offener Frist Beschwerde bzw Einspruch gegen einen möglichen Bescheid oder sonstige Verfügung [I]hrer Behörde und beantragen die Aussetzung der Einhebung bzw Stundung des Rückstandes von € 17.500,-- […]" (RemA-OZ 5). Aufgrund dieser Diktion hatte die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass die Bf. mit dieser Eingabe vom 6. Dezember 2024 gemäß § 145 FinStrG Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. August 2024 erheben wollte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 56 Abs. 3 erster Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Die Finanzstrafbehörde hat einen Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 145 Abs. 4 FinStrG).
Prozessgegenstand der Entscheidung ist die Sache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf das Rechtsmittelgericht nicht in merito entscheiden (vgl VwGH 14.07.1994, 93/17/0071; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121; VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/0118; VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035; UFSL 02.10.2007, FSRV/0117-L/06).
Deshalb hatte sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auseinanderzusetzen und nicht, ob die Strafverfügung recht- bzw gesetzmäßig ergangen ist.
Ein verspätet erhobener Einspruch ist, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist, von der Behörde zurückzuweisen (VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd § 161 Abs. 1 FinStrG bildete der bekämpfte Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2025 und nicht die Strafverfügung vom 5. August 2024. Die Einwendungen der Bf. in der Beschwerde vom 9. Jänner 2025 betreffend die bestrafte Tat sind daher im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens irrelevant und waren in der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht zu behandeln.
Die gegenüber der Bf. am 5. August 2024 erlassene Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** gilt nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 ZustG infolge der Hinterlegung mit 9. August 2024 (Beginn der Abholfrist) als zugestellt. Die einmonatige Einspruchsfrist gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG endete sohin am 9. September 2024.
Der mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 erhobene Einspruch gegen die am 9. August 2024 zugestellte Strafverfügung erfolgte nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist und daher verspätet.
Der Einwand der Bf., dass der "eingelesene ***Mag. A*** oft längere Zeit auswärts" sei, erklärt nicht, weshalb die Bf. erst über drei Monate nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch erhoben hat.
Die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruchs durch die belangte Behörde gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG erfolgte somit zu Recht. Deshalb war die Beschwerde, die sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 richtet, als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 160 Abs. 2 lit d FinStrG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtete und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Beschwerde beantragte.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG die Strafverfügung zur GZ ***FV-GZ*** vom 5. August 2024 mit Erkenntnis zur GZ RV/7300011/2025 vom 14. April 2026 dahingehend abgeändert wurde, dass diese auf Einstellung der vorgeworfenen Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG lautet (§§ 157, 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit c FinStrG).
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis hat die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300013/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300013.2025
- Stammnummer
- 152048
- Gültig
- 22.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF