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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101132/2026

Unzulässigkeit eines vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrags trotz Kenntnis des Inhalts durch Akteneinsicht über FinanzOnline

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101132/2026vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, betreffend die Beschwerden vom 04.10.2025 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 22.09.2025 über die Abweisung der Anträge vom 14.04.2025 auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2020 bis 2023, Steuernummer ***Bf.-StNr.*** beschlossen: Die Vorlageanträge vom 09.01.2026 werden als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Mit Schreiben vom 14.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) seine rechtskräftig abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren der Jahre 2020 - 2023 wiederaufzunehmen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ihm der Kindermehrbetrag zustehe und dieser in den bisherigen Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigt worden sei. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.09.2025 wies das Finanzamt die Wiederaufnahmeanträge des Bf. ab, da für den Bf. keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommenen seien. Hiergegen richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 04.10.2025. Dies mit der Begründung, dass der Kindermehrbetrag bei Bezug von Familienbeihilfe automatisch zustehe und vom Finanzamt von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Dass dies unterblieben sei, stelle eine unrichtige rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts dar. Der Kindermehrbetrag sei kein zusätzlich zu beantragender Vorteil, sondern ein Absetzbetrag, der bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu gewähren sei. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 09.01.2026 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einer beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei und eine Wiederaufnahme nicht den Zweck habe, Versäumnisse einer Partei zu sanieren. Somit würden vergessene Absetzbeträge keinen Neuerungstatbestand im Zuge einer Wiederaufnahme begründen. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden dem Bf. ohne Zustellnachweis per Post zugestellt, wobei diese am 13.01.2026 versendet wurden. Bereits am 09.01.2026, und somit vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen, stellte der Bf. Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge). Mit Vorlagebericht vom 18.03.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin, die Vorlageanträge zurückzuweisen, da diese vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen eingebracht worden seien. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 19.03.2026 wurde das Finanzamt seitens des Bundesfinanzgerichts aufgefordert, weitere Unterlagen bzw. Nachweise zur Zustellung bzw. zum Verzicht des Bf. auf elektronische Zustellungen nachzureichen. Diese Unterlagen sowie eine ergänzende Stellungnahme wurden vom Finanzamt am 24.03.2026 sowie 26.03.2026 übermittelt. Mit weiteren verfahrensleitenden Beschlüssen vom 25.03.2026 und 13.04.2026 wurden dem Bf. die vom Finanzamt nachgereichten Unterlagen in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und der Bf. aufgefordert, zur Zustellung bzw. zum Vorbringen des Finanzamts Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Bf. nicht reagiert. Festgestellter Sachverhalt Der Bf. hat seit 17.05.2019 auf die elektronische Zustellung von Erledigungen via FinanzOnline verzichtet. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden im Finanzamt am 09.01.2026 elektronisch freigegeben und über den Zustellkanal "Papier" versendet. Dabei wurden die Erledigungen über eine zentrale Druckstraße gedruckt und per Post versendet. Das Datum des Versands war der 13.01.2026. Bereits am 09.01.2026, somit vor Versand der Beschwerdevorentscheidungen am 13.01.2026, hat der Bf. via FinanzOnline die verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge eingebracht. Beweiswürdigung Die Feststellung zum Verzicht des Bf. auf elektronische Zustellungen ergibt sich aus dem unbedenklichen Auszug aus der finanzinternen Grunddatenverwaltung - historische Subjektdaten (BFG-Akt OZ 12). Die Feststellung zum Druck und Versand am 13.01.2026 der Beschwerdevorentscheidungen ergibt sich aus den unbedenklichen Auszügen aus dem elektronischen Veranlagungsakt des Finanzamts (OZ 5). Die Feststellung zur Einreichung der Vorlageanträge am 09.01.2026 ergibt sich aus den Vorlageanträgen selbst (OZ 6). Die Feststellung, dass die Vorlageanträge vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen eingebracht wurden, ergibt sich daraus, dass es infolge des zeitlichen Ablaufs des Drucks samt nachfolgenden Postlaufs geradezu denkunmöglich ist, dass die Beschwerdevorentscheidungen zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrags am 09.01.2026 bereits zugestellt waren, da sie erst am 13.01.2026 von der Behörde versendet wurden. Der Bf. ist diesen Sachverhaltselementen nicht entgegengetreten. Dagegensprechende Umstände wurden somit nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf. Rechtliche Beurteilung § 264 BAO lautet auszugsweise: (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. […] (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 97 BAO lautet auszugsweise: (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;' b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. […] (3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 98 BAO lautet auszugsweise: (1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373). Wie andere Erledigungen der Abgabenbehörde wird auch eine Beschwerdevorentscheidung erst dadurch wirksam erlassen, dass sie dem Bescheidadressaten bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung, worunter die physische Übergabe der Erledigung zu verstehen ist (vgl. BFG vom 11.04.2023, RV/3100168/2023). Wie oben festgestellt, hat der Bf. auf die elektronische Zustellung gemäß § 98 Abs. 1a BAO verzichtet. Eine rechtsgültige Zustellung an den Bf. der schriftlichen Beschwerdevorentscheidungen konnte somit nur die physische Übermittlung der Erledigungen darstellen, wobei diese schriftlichen Erledigungen erst am 13.01.2026 an die Post zum Versand übergeben wurden. Nach den Feststellungen erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen jedenfalls erst nach Einbringung der Vorlageanträge. Wird jedoch ein Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos, da § 260 Abs. 2 BAO mangels Anführung dieser Bestimmung in § 264 Abs. 4 BAO nicht sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden ist (vgl. VwGH 26.06.1990, 89/14/0122; VwGH 25.11.1999, 99/15/0136). Derartige Vorlageanträge sind als unzulässig zurückzuweisen (dazu näher Ritz/Koran, BAO8 § 264 Tz 6 mwN.). An dieser Beurteilung ändert auch die spätere Erlassung bzw. Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen nichts (vgl. BFG 27.02.2024, RV/5100180/2022). Dass der Bf. allenfalls bereits vor der wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen im Wege der elektronischen Akteneinsicht iSd. § 90a BAO iVm. § 4 FinanzOnline-Verordnung 2006 über FinanzOnline Einsicht in eine "Vorschau" der sich in Zustellung befindlichen Entscheidungen nehmen konnte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Eine solche elektronische Akteneinsicht kann bei fehlender Zustimmung zur elektronischen Zustellung keine rechtskonforme Zustellung ersetzen. Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung, wonach Zustellmängel durch bloße Akteneinsicht nicht geheilt werden (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/08/0099; VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004). Die Zurückweisung nicht zulässiger eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 6. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101132/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101132.2026
Stammnummer
151646
Gültig
06.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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