RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101109/2026

Verspätete Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101109/2026vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt 1. Seit dem 17.05.2019, 21:03 ist die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") laut der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung FinanzOnline-Teilnehmerin mit dem Attribut "Zustellung Eigene: JA". 2. Am 14.05.2025 brachte die Bf. via FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 bei der belangten Behörde ein. 3. Die belangte Behörde setzte gegenüber der Bf. nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2025, 17:40:23 (Format hh:mm:ss) via Bereitstellung des Bescheides in der FinanzOnline-Databox der Bf. die Einkommensteuer 2024 fest, wobei abweichend von der Erklärung außergewöhnliche Belastungen betreffend die Kosten eines Begräbnisses in Höhe von EUR 8.491,00 nicht berücksichtigt wurden mangels vorgelegter Aufstellung über das Verlassenschaftsvermögen. 4. Die Bf. hat den Bescheid vom 18.08.2025 am 19.08.2025 um 18:04:25 gelesen. Fristerstreckungsanträge betreffend die Beschwerdefrist wurden bei der belangten Behörde nicht eingebracht. 5. Die Bf. brachte gegen diesen Bescheid (erst) mit FinanzOnline-Eingabe vom 29.12.2025 eine Beschwerde ein. Vor dieser Eingabe sind in zeitlicher Hinsicht keine die Beschwerde(frist) betreffende Eingaben der Beschwerdeführerin zur Veranlagung 2024 aktenkundig. 6. Mit am 12.01.2026 in die FinanzOnline-Databox der Bf. bereitgestellter Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung zurück. 7. Die Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom 16.01.2026 via FinanzOnline die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. 8. Mit Vorlagebericht vom 17.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Ergänzend nahm das Bundesfinanzgericht zur Klärung des Datums der Einbringung der Beschwerde Einsicht in die Applikation "Jahresveranlagung Privat" der Finanzverwaltung, da dieses aus den vorgelegten Unterlagen ("Zusammenfassung" aus FinanzOnline) nicht hervorging. Weiters nahm das Bundesfinanzgericht Einsicht in die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung betreffend die zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgemerkten (historischen) Zustellungskanäle der Bf.. Auch der Zustellzeitpunkt des angefochtene Bescheides ist nicht strittig. Bereits mit der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Bf. die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, allerdings ohne nähere Begründung. Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei tragende Entscheidungsgründe der Beschwerdevorentscheidung für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist bislang nicht erfolgt. Im Vorlageantrag vom 16.01.2026 brachte die Bf. lediglich vor, dass sie die Begräbniskosten abermals einreichen möchte. Zur von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Verspätung der Beschwerde nahm die Bf. in keiner Weise Stellung. Ein abermaliger Vorhalt dazu erübrigt sich daher. Es war schlussendlich in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid (unstrittig) am 18.08.2026 zugestellt wurde und dass die dagegen gerichtete Beschwerde am 29.12.2025 eingebracht wurde und dass, mangels jeglicher Anhaltspunkte im elektronischen Akt, in welches das Bundesfinanzgericht zu diesem Zweck Einsicht nahm, keine Fristverlängerungsanträge gestellt wurden. Rechtslage Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ein Monat. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Entsprechend § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 leg cit, welche lediglich mündliche Eingaben betreffen, schriftlich einzureichen. Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird (zB. FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2006 (im Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2024). Erwägungen Der angefochtene Bescheid vom 18.08.2025 wurde der Bf. am 18.08.2025 um 17:40:23 (Format hh:mm:ss) via FinanzOnline durch Einbringung in die Databox der Bf. zugestellt. Das gegenüber der Bf. als FinanzOnline-Teilnehmerin mit dem Attribut "Zustellung Eigene: JA" Zustellungen von Bescheiden via FinanzOnline vorzunehmen waren, erfolgte die Zustellung via Databox zu Recht. Nach der Aktenlage wurde dieser Bescheid von der Bf. am 19.08.2025 um 18:04:25 gelesen und hatte diese daher von dessen Inhalt Kenntnis. Die einmonatige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde lief in der Folge nach § 245 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 109 BAO am 18.09.2025 ab. Die formgerechte Eingabe (Bescheidbeschwerde) über FinanzOnline vom 29.12.2025 wurde daher mangels Einbringung von Fristverlängerungsanträgen jedenfalls außerhalb der einmonatigen Frist und somit verspätet eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Betreffend das inhaltliche Vorbringen der Bf. betreffend die Abzugsfähigkeit der in der Beschwerde und im Vorlageantrag genannten Begräbniskosten wird - obiter dictum - auf das zutreffende Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG 28.07.2025, RV/7104388/2024; 30.11.2020, RV/7105750/2019; 25.08.2017, RV/2100553/2016) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0009; 27.09.1995, 92/13/0261; 25.09.1984, 84/14/0040) bilden Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnlichen Belastungen, als sie in den Nachlassaktiva (zu Verkehrswerten) Deckung finden. Im gegenständlichen Fall liegen insgesamt Verlassenschaftaktiva von € 91.207,36 vor. In den Verlassenschaftspassiva von insgesamt € 8.859,99 sind die Begräbniskosten bereits enthalten. Im Falle einer nicht überschuldeten Verlassenschaft wie gegenständlich (vgl. vorgelegter Akteninhalt) kommt daher ein Abzug von Begräbniskosten durch die zum gesamten Nachlass (welcher einen reinen Nachlass von mehr als 80.000 EUR aufweist, wobei hier betreffend enthaltene bebaute Grundstücke lediglich der 3-fache Einheitswert angesetzt wurde und somit der reine Nachlass in Verkehrswerten regelmäßig höher ausfällt) unbedingt erbantrittserklärte Erbin (Bf.) als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerden ergibt sich klar aus dem Gesetzestext. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101109/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101109.2026
Stammnummer
151230
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF