Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101259/2024
Familienbeihilfe: Vorgesehene Studiendauer für den ersten Studienabschnitt überschritten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101259/2024vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt hat mit Bescheid von 23.10.2023, via FinanzOnline zugestellt, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 iHv 5.661,00 Euro zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften noch nicht abgeschlossen und die vorgesehene Studiendauer für den ersten Studienabschnitt (drei Semester) zuzüglich eines Semesters auf Grund der COVID-19 Krise, überschritten habe.
Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und gab an, dass der Sohn im Oktober 2022 an die Johannes-Kepler-Universität Linz gewechselt habe. Das Studium der Rechtswissenschaften wäre nicht in Studienabschnitte unterteilt. Außerdem habe sie immer alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der sehr hohe Rückzahlungsbetrag würde eine große finanzielle Herausforderung darstellen; es sei nicht ersichtlich, weshalb sie erst jetzt von der Rückforderung verständigt worden wäre. Im Übrigen könne sie sich nicht erinnern einer elektronischen Zustellung zugestimmt zu haben. Daher sei es nicht ersichtlich, weshalb Bescheide und Mitteilungen nicht mehr per Post zugestellt werden würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.1.2024, postalisch zugestellt, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte bis spätestens September 2021 den ersten Abschnitt des Diplomstudiums an der Universität Wien abschließen müssen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe aufrechtzuerhalten. Der Studienwechsel an die Johannes-Kepler-Universität Linz und Aufnahme des Diplomstudiums Rechtswissenschaften dort, welches in zwei Studienabschnitte unterteilt wäre, ändere nichts daran, dass der Anspruch ab Oktober 2021 nicht mehr bestanden habe. Im Übrigen hätte der Sohn auch an der anderen Universität den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen.
Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht. In der Beschwerdevorentscheidung wäre in keinster Weise auf das von ihr beigelegte VfGH-Urteil (ORF 1.11.2022), wonach Eltern vor hohen Rückforderungen auf Grund von Behördenfehlern geschützt werden müssten, eingegangen worden. Beigelegt wurde eine Abbildung des Teletext mit Titel "VfGH schützt Eltern vor Rückzahlung".
Das Finanzamt legte am 3.4.2024 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht). Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf eine VfGH-Entscheidung ohne Nennung der Geschäftszahl. Es dürfte sich jedoch um Judikatur zum Kindergeld, nicht zur Familienbeihilfe, handeln. Daher werde auf die einschlägige Judikatur des VwGH zur objektiven Rückzahlungsverpflichtung verwiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesfinanzgericht der vom Finanzamt vorgelegte Screenshot aus der Grunddatenverwaltung vorgehalten. Danach hätte die Beschwerdeführerin am 17.5.2019 um 21.03 Uhr der Teilnahme an FinanzOnline (FON) zugestimmt sowie der Zustellung via FinanzOnline und am 3.12.2023 um 16.30 Uhr die Zustimmung zur Zustellung via FinanzOnline widerrufen. Die Beschwerdeführerin nahm dies ausdrücklich zur Kenntnis. Auf die Fragen, wann sie dem Finanzamt gemeldet habe, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen habe und, dass ein Studienwechsel erfolgt ist, antwortete sie, dass sie dazu nicht dezidiert aufgefordert worden wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, ***Bf1***, geb. ***Bf1-GebDatum***, und ihr Sohn ***Kind***, geb. ***Kind-GebDatum***, wohnten im gegenständlichen Zeitraum im Bundesgebiet und waren demselben Haushalt zugehörig.
Der Sohn begann das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit 1.10.2019. Unstrittig hat er bis zum Wintersemester 2021 den ersten Studienabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossen. An der Universität Wien hat der Sohn der Beschwerdeführerin Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Umfang von 44 ECTS erfolgreich abgeschlossen. Am 5.9.2022 wurde er für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU) zugelassen. Anerkannt von der JKU wurden aus dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien die Prüfungen Öffentliches Recht I (4 ECTS), Privatrecht I (13 ECTS) und Strafrecht I (4 ECTS). Der Abschluss des ersten Studienabschnittes an der JKU vor September 2023 wurde nicht nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 29.8.2023 am 22.9.2023 geantwortet, den Studienwechsel mit Oktober 2022 bestätigt und eine Bestätigung des Studienerfolgs übermittelt.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin keine Meldung an das Finanzamt erstattet, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehen Zeit abgeschlossen hat. Außerdem wurde der Studienwechsel mit Oktober 2022 erst auf Vorhalt des Finanzamtes vom 29.8.2023 bekanntgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 17.5.2019 zu FinanzOnline registriert und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet. Am 3.12.2023 hat sie den Verzicht auf die elektronische Zustellung erklärt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (im Allgemeinen) durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Gemäß § 5b Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht, oder ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oder ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994 zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten.
Unstrittig ist der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 23.10.2023 elektronisch zugestellt worden. Wie festgestellt worden ist, war sie seit 17.5.2019 Teilnehmerin von FinanzOnline und hat den Verzicht auf elektronische Zustellung am 3.12.2023 erklärt. Der Bescheid ist somit wirksam zugestellt worden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wennihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß".
Im Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2017/16/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - nach dem ersten Studienjahr, für das anstatt eines Studiennachweises bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt - zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009).
Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist keine Berufsausbildung anzunehmen und besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studiendauer und einem Toleranzsemester abgeschlossen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (§ 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992).
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer (für den Bezug von Familienbeihilfe) nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe näherer Regelungen (lit. a bis d). Diese Bestimmung wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt und sollte durch die COVID-19-Krise bewirkte Verzögerungen in der Berufsausbildung kompensieren (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/16/0081).
Sowohl die Universität Wien als auch die JKU sind Einrichtungen gem. § 3 Studienförderungsgesetz 1992.
Nach § 2 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien ab dem Studienjahr 2016/2017 bilden das Einführungsmodul, das Modul europäische und internationale Grundlagen und das Modul juristische Falllösungskompetenz den Einführungsabschnitt, für den zwei Semester vorgesehen sind.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat mit 1.10.2019 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität, einer in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung, aufgenommen. Der Rückforderungszeitraum beginnt mit Oktober 2021, daher vier Semester nach Beginn des Studiums (Wintersemester 2019, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020, Sommersemester 2021).
Da der Nachweis des Abschlusses des ersten Studienabschnittes an der Universität Wien unstrittig nicht erbracht wurde und der Nachweis durch Bestätigungen auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums zu erbringen ist, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2021.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wechselte mit 5.9.2022 an die JKU und war dort für das Diplomstudium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2022, Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023 gemeldet.
Nach § 2 Abs. 2 des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU gliedert sich das Studium in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester mit 44 ECTS-Punkten. Nach Abs. 3 sind im Rahmen des ersten Studienabschnitts die in § 5 Abs. 1 genannten Pflichtfächer (Privatrecht I, Öffentliches Recht I, Strafrecht I, Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte, Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik) zu absolvieren.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 sinngemäß für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Unstrittig hat der Sohn der Beschwerdeführerin den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der JKU bis September 2023 nicht abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 und die Rückforderung war rechtmäßig.
Hingewiesen wird darauf, dass eine Mitteilung des Finanzamtes, wonach Familienbeihilfe für einen gewissen Zeitraum zustehe, lediglich eine Benachrichtigung darstellt, die dem angefochtenen Bescheid nicht entgegensteht. § 26 FLAG 1967 liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012).
In seinem Erkenntnis zum Kinderbetreuungsgeld aus dem Jahr 2022, auf welches sich die Beschwerdeführerin beziehen dürfte, führte der Verfassungsgerichtshof aus: "Im Erkenntnis VfSlg 18.705/2009 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Rückforderungsvorschriften, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB §26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und verfassungsrechtliche Bedenken im Allgemeinen dagegen nicht entstanden sind und solche auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt wären (diese hat der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VfSlg 14.095/1995 angenommen)" und nannte darin den Rückforderungstatbestand nach § 26 FLAG 1967 (VfGH 28.9.2022, G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022-4).
Diese besonderen Umstände, welche in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des Tatbestands der Rückforderung von irrtümlich erhaltenem Kinderbetreuungsgeld vorliegen würden, sind: Nach Antrag auf Beziehung von Kinderbetreuungsgeld und Mitteilung der Behörde über Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches, "trifft der Leistungswerber Dispositionen im Hinblick auf die Einschränkung der Erwerbsarbeit, die bei späterer Rückforderung der Leistung auf Grund eines Behördenfehlers nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können" (VfGH 28.9.2022, G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022-4).
"Mit dem Kinderbetreuungsgeld verfolgt der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, die Betreuungsleistung der Eltern anzuerkennen und teilweise abzugelten (Erläut RV 620 BlgNR 21. GP, 549). Dies setzt voraus, dass Empfänger von Kinderbetreuungsgeld ihre Berufstätigkeit und damit einhergehend ihr Erwerbseinkommen zugunsten der Kinderbetreuung einschränken (vgl VfSlg 18.705/2009). Dies kommt insbesondere durch die in §2 Abs1 Z3 und §24 Abs1 Z3 iVm §8 KBGG normierte "Zuverdienstgrenze" sowie durch die Konzeption des Kinderbetreuungsgeldes als "Ersatz des Erwerbseinkommens" in §§24 ff leg cit zum Ausdruck" (VfGH 28.9.2022, G 181/2022-11, G 203/2021-10, G 232/2022-4).
Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe grds. unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern sind und diese keine Dispositionen bezüglich der Erwerbsarbeit treffen müssen, bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bei der Rückforderung der Familienbeihilfe keine besonderen Umstände, bei der die Rückforderung nicht gerechtfertigt wäre.
Nach § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen. Nach § 29 Abs. 1 FLAG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin weder Meldung nach § 25 FLAG 1967 bezüglich des mangelnden Studienerfolgs noch des Wechsels der Einrichtung mit Wintersemester 2022 erstattet, sondern erst auf Vorhalt des Finanzamtes am 22.9.2023 die Studienbestätigung von der JKU vorgelegt.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2023 erfolgte daher zur Recht und die Beschwerde war abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und folgt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN).
Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101259/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101259.2024
- Stammnummer
- 151847
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF