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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102971/2025

Kein Nachweis einer erheblichen Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102971/2025vom 08.04.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 25.11.2024 für das Kind ***Kind*** (***SVNr.***) für den Zeitraum ab Oktober 2024 zu ***Ordnungsbegriff *** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.05.2024 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") betreffend das Kind ***Kind*** mit Frist bis zum 01.07.2024 einen Nachweis des Studienabschlusses, einen Nachweis über abgelegte Prüfungen ab dem Wintersemester 2023/24 sowie das Studienblatt/Studienbuchblatt an. 2. Mit Eingabe vom 27.06.2024 legte der Bf. unter anderem einen Studienerfolgsnachweis für das Wintersemester 2023/2024 sowie eine Bestätigung des voraussichtlichen Studienabschlusses mit Ende Juni 2025 vor. 3. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024 forderte die belangte Behörde vom Bf. betreffend das Kind ***Kind*** mit Frist bis zum 30.09.2024 den Nachweis des Studienabschlusses an. 4. Mit Eingabe vom 24.09.2024 legte der Bf. darauf bezugnehmend folgende Dokumente vor: Inskriptionsbestätigung und Studienbesuchsbestätigung WS 2024/2025, Bestätigung des voraussichtlichen Studienabschlusses Ende Juni 2025. 5. Mit Schreiben vom 28.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit: "Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis September 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein." 6. Mit Eingabe vom 25.11.2024, bei der belangten Behörde via Briefkasten eingebracht am 25.11.2024, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") die Familienbeihilfe für seine Tochter ***Kind*** (ab Oktober 2024) bis Ende Juni 2025 mit folgender Begründung: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 28. Oktober 2024. Wie telefonisch am 31. Oktober 2024 mit einer Mitarbeiterin besprochen hat meine Tochter, ***Tochter***, geboren am ***Juli 2001***, ihr Studium im Wintersemester 2023/2024, nach einer einjährigen Pause aufgrund ihres Gesundheitszustands, fortgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der zu einer Verlängerung ihres Studiums geführt hat, möchte ich die Auszahlung der Familienbeihilfe wieder beantragen. Alle erforderlichen Unterlagen lege ich in Kopie wie folgt bei: Inskriptionsbestätigung WS 2024/25 von ***Tochter*** Studienbesuchsbestätigung WS 2024/25 von ***Tochter*** Bestätigung der Beurlaubung von der Universität (WS 2022/23, SS 2023) Ärztlicher Attest vom 14.11.2024 Bestätigung des voraussichtlichen Studienabschlusses (Ende Juni 2025) von ***Tochter***" In der Bestätigung der Beurlaubung von der Universität wurde kein Grund betreffend die Beurlaubung angeführt. Das ärztliche Attest von Dr. ***1***, Ärztin für Allgemeinmedizin, ***5***, vom 14.11.2024, lautete: "Meine Patientin Frau ***Tochter***, geboren am ***Juli 2001***, wurde für das Wintersemester 2022/23 sowie das Sommersemester 2023 von der Universität aufgrund ihres Gesundheitszustands beurlaubt. Durch einen Stress bedingten Zustand physischer und emotionaler Erschöpfung war sie nicht in der Lage ihr Studium in diesem Zeitraum fortzuführen. So litt sie unter rezidiven Schmerzen im linken Kniegelenk und lumbogenen Schmerzen. Aufgrund folgender vom Orthopäden festgestellten Diagnosen: Plicasyndrom Knie links, Patellalateralisation Knie links - war sie regelmäßig in orthopädischer und physikalischer Behandlung." Es wird seitens des Bundesfinanzgerichts angemerkt, dass es sich bei Frau Dr. ***1***, welche obenstehendes Attest ausgestellt hat, um die Ehegattin des Bf. sowie um die leibliche Mutter von ***Kind*** handelt. Diese Informationen ergeben sich aus einer Abfrage des Gerichts in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung. 7. Im Zuge einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 05.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Bf. unter anderem mit, dass er betreffend die Tochter ***Kind*** lediglich in den Zeiträumen Okt. 2023 - Sep. 2024 und Jän. 2014 - Sep. 2022 und daher lediglich bis September 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe habe und dass die Auszahlung eingestellt werde. 8. Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 05.03.2025, dem Bf. zugestellt via FinanzOnline am 06.03.2025, wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe "vom 25.11.2025", eingebracht am 25.11.2024, für die die Tochter ***Kind*** für den Zeitraum ab Oktober 2024 abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihr obgenanntes Kind hat die vorgesehene Studienzeit mit Sommersemester 2024 bereits voll ausgeschöpft. Es wurde zwar eine ärztliche Bestätigung für eine Krankheit vorgelegt, diese legt jedoch nicht dar, in welchem konkreten Zeitraum eine Erkrankung Vorgelegen hat und weshalb des Kind im Studium verhindert gewesen wäre, somit liegt kein Verlängerungsgrund vor. Daher war der Antrag abzuweisen." 9. Mit Rückforderungsbescheid vom 05.03.2026 wurden vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Kind*** für den Zeitraum Oktober 2022 - Juni 2023 sowie für September 2023 zurückgefordert. Dies wurde wie folgt begründet: "Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihr Kind war im Wintersemester 2022 und im Sommersemester 2023 vom Studium beurlaubt und ist in diesem Zeitraum keiner Berufsausbildung nachgegangen. Es wurde zwar eine ärztliche Bestätigung für eine Krankheit vorgelegt, diese legt jedoch nicht dar, in welchem konkreten Zeitraum eine Erkrankung Vorgelegen hat und weshalb des Kind im Studium verhindert gewesen wäre." Dieser Rückforderungsbescheid ist nach Angaben der belangten Behörde im Vorlagebericht rechtskräftig. 10. Gegen den Abweisungsbescheid vom 05.03.2025 richtete der Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 28.03.2025, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 28.03.2025 und begründete diese wie folgt: "Meine Tochter war in dem Zeitraum Okt. 2022 (Wintersemester 2022/23) bis Juli 2023 (Sommersemester 2023) krank (s. Beilage). Ich bitte Sie um neue Berechnung der Familienbeihilfe v. meiner Tochter ***Tochter***, geboren am ***Juli 2001***. Der Beschwerde beigelegt war wiederum das ärztliche Attest vom 14.11.2024. 11. Mit Auskunftsersuchen vom 17.04.2025 forderte die belangte Behörde vom Bf. eine "fachärztliche Bestätigung, in welchem konkreten Zeitraum aufgrund welcher Krankheit ***Kind*** an der Teilnahme ihres Studiums gehindert war", bis 08.05.2025 ab. 12. Mit via FinanzOnline eingebrachter Vorhaltsbeantwortung vom 07.05.2025 brachte der Bf. vor: "Wie telefonisch am 29.04 2025 mit einer Mitarbeiterin besprochen hat meine Tochter, ***Kind***, geboren am ***4***, ihr Studium im Wintersemester 2023/2024, nach einer einjährigen Pause aufgrund ihres Gesundheitszustands, fortgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der zu einer Verlängerung ihres Studiums geführt hat, möchte ich die Auszahlung der Familienbeihilfe wieder beantragen. Die zusätzliche gefragte fachärztliche Bestätigung lege ich in Kopie als Anhang bei." Dazu legte der Bf. ein Dokument "Dekurs vom 30.08.22 bis 4.11.22" vom 06.05.2025 des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. ***2***, ***3***, vor: [...] 13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025, zugestellt via FinanzOnline am 26.06.2025, wurde die Beschwerde vom 28.03.2025 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu aus: "Sie begründen die Beschwerde damit, dass ***Kind*** aufgrund einer Krankheit im Studienjahr 2022/23 nicht am Studium teilnehmen konnte. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Bestätigung von Dr. ***1*** - Ärztin für Allgemeinmedizin Bestätigung von Dr. ***2*** - Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ***Kind*** hat mit dem Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign an der ***Universität*** begonnen. Im Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023 war ***Kind*** vom Studium beurlaubt. Die vorgesehene Studiendauer, also gesetzliche Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester, beträgt für dieses Studium 8 Semester und endet somit mit September 2024. Das Studium ist noch nicht abgeschlossen. Aus der Bestätigung von Dr. ***1*** kann entnommen werden, dass ***Kind*** im Studienjahr 2022/23 vom Studium beurlaubt war. Es wird lediglich bestätigt, dass ***Kind*** aufgrund rezidiver Schmerzen im linken Kniegelenk und lumbogenen Schmerzen in diesem Zeitraum nicht am Studium teilnehmen konnte. Eine Konkretisierung des genauen Zeitraumes erfolgt nicht. Die Bestätigung von Dr. ***2*** weist lediglich vier Behandlungstermine im Zeitraum 30.08.2022 bis 04.11.2022 nach. Eine Hinderung an der Teilnahme am Studium ist daraus nicht zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studien Wechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Die vorgesehene Studiendauer kann durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verlängert werden. Diese Studienbehinderung muss in einem Semester für eine Dauer von jedenfalls 3 Monaten durchgehend vorliegen, damit eine Verlängerung der Studiendauer um ein Semester möglich ist (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2 (RZ86)). Eine Krankheit stellt ein solches unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis dar, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist zu einer Studienbehinderung zu führen, welche mindestens 3 Monate innerhalb eines Semesters andauert. Für diese Beurteilung ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich (vgl. UFS vom 15.11.2004, RV/0051-L/03). In dieser ärztlichen Bestätigung muss ausgeführt werden aufgrund von welcher konkreten Krankheit und in welchen konkreten Zeiträumen eine derartige Studienbehinderung vorlag, dass das Kind am Fortkommen in seinem Studium gehindert war. Wage Angaben, dass immer wieder Behandlungen stattfinden oder eine laufende Behandlung vorliegt, sind nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0055). Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls die konkrete Krankheit von ***Kind*** in Form von verschiedensten Diagnosen erkennbar. Jedoch gehen aus den vorgelegten Unterlagen keine konkreten Zeiträume hervor, in denen ***Kind*** wegen der Krankheit am Fortkommen im Studium gehindert war. Die pauschale Aussage, dass im Studienjahr 2022/23 eine Beurlaubung vom Studium vorlag und eine Fortführung des Studiums in diesem Zeitraum nicht möglich war, ist nicht ausreichend. Somit ist eine Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer wegen einer Studienbehinderung aufgrund von Krankheit nicht möglich und ***Kind*** hat die vorgesehene Studiendauer für das Bachelorstudium mit September 2024 voll ausgeschöpft. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden." 14. Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 22.07.2025 via FinanzOnline ein und brachte darin Folgendes vor: "Meine Tochter, ***Kind***, geboren am ***Juli 2001*** hat mit dem WS 2020 das Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign an der ***Universität*** begonnen und im SS 2025 ihr Studium erfolgreich abgeschlossen (sehen Sie die Beilage). Sie hat ihr Studium im Wintersemester 2023/2024 nach einer einjährigen Beurlaubung (WS2022/23, SS2023) fortgesetzt. Wie aus dem Rückforderungsbescheid vom Finanzamt, datiert am 05.März 2025, zu entnehmen ist, zahle ich für die erwähnte Beurlaubungszeit (Okt. 2022 - Juni 23 und Sep. 2023) den gesamten Betrag von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf Ratenzahlung zurück. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ***Kind*** wurde Ende September 2024 nach acht Semestern eingestellt. Unter Berücksichtigung der Rückzahlung des gesamten Betrages von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem Zeitrahmen von Okt. 2022 - Juni 23 und Sep. 2023 (zwei Semester) habe ich insgesamt nur sechs Semester die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Anspruch genommen. Das heißt vom Finanzamt wurde kein Toleranzsemester finanziell unterstützt. Daher möchte ich die Auszahlung der ausstehenden Familienbeihilfe (für die zwei Toleranzsemester) beantragen. Den Studienabschluss lege ich in Kopie bei." Dem Vorlageantrag lag eine Urkunde betreffend die Verleihung des akademischen Titels "Bachelor of Arts (BA)" der ***Universität*** vom 14.06.2025 betreffend ***Tochter*** bei. 15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 22.09.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 25.11.2024 die Verlängerung der Familienbeihilfe für das vj. Kind ***Kind*** ab Oktober 2024. ***Kind*** hat mit dem Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign an der ***Universität*** begonnen. Im Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 war ***Kind*** vom Studium beurlaubt. In diesem Zeitraum befand sich ***Kind*** immer wieder in ärztlicher Behandlung. Die vorgesehene Studiendauer, also gesetzliche Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester, beträgt für dieses Studium 8 Semester und endet somit mit September 2024. Das Studium wurde am 14.06.2025 abgeschlossen. Der Antrag vom 25.11.2024 wurde mit Bescheid vom 05.03.2025 ab Oktober 2024 abgewiesen. (Ebenfalls erfolgte mit einem weiteren Bescheid vom 05.03.2025 die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und dieser ist in Rechtskraft erwachsen.) Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 28.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025 abgewiesen wurde. Beweismittel: Vorbringen des Bf in Beschwerde und Vorlageantrag, Bestätigungen von Dr. ***1*** und Dr. ***2*** Stellungnahme: Es wird um Abweisung ersucht. Aus den vorgelegten Unterlagen gehen keine konkreten Zeiträume hervor, in denen das Kind wegen der Krankheit am Fortkommen im Studium gehindert war. Die pauschale Aussage, dass im Studienjahr 2022/23 eine Beurlaubung vom Studium vorlag und eine Fortführung des Studiums in diesem Zeitraum nicht möglich war, ist nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0055). Somit ist eine Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer wegen einer Studienbehinderung aufgrund von Krankheit nicht möglich und die vorgesehene Studiendauer für das Bachelorstudium wurde mit September 2024 voll ausgeschöpft." Dazu legte die belangte Behörde folgende Dokumente vor: Einstellungsmitteilung vom 28.10.2024 Rückforderungsbescheid vom 05.03.2025 (nach Angaben der belangten Behörde rechtskräftig) Ergänzungsersuchen vom 17.04.2025 Antwort vom 07.05.2025 zu Ergänzungsersuchen vom 17.05.2025 Beilage zur Antwort vom 07.05.2025 (Dekurs vom 06.05.2025 betreffend Behandlung 30.08.2022 bis 04.11.2022) Nachweis Studienabschluss vom 14.06.2025 (mit Deckblatt der Eingabe vom 22.07.2025) Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung betreffend Studiendaten ("Auszug Studiendaten") Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung betreffend "Ansprüche und Kinder" 16. Mit Beschluss vom 24.11.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aussagekräftige Dokumente betreffend die Beurlaubung vom Studium (bei der Universität eingebrachter Antrag auf Beurlaubung samt allfälligen Beilagen, Genehmigung der Beurlaubung durch Universität, allfällige weitere Dokumente/Atteste/Befunde in diesem Zusammenhang betreffend die Krankheit und die Studienbehinderung) für den Zeitraum des Wintersemesters 2022/2023 sowie des Sommersemesters 2023 vorzulegen. Weiters war binnen dieser Frist eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.09.2025 abzugeben und zudem anzugeben, warum konkret für diese 2 Semester (Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023) offenbar durchgehend kein Studium für die Tochter des Beschwerdeführers möglich war und wie sich der Zustand der Tochter des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum dargestellt und sich die vorgebrachte Studienbehinderung konkret geäußert hat. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses anzugeben, welche konkreten Nachweise sie über die ärztliche Bestätigung vom 14.11.2024 hinaus als erforderlich erachtet, um eine krankheitsbedingte Beurlaubung anzuerkennen und warum konkret diese vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht als ausreichend angesehen wird, wenn diese den konkreten Zeitraum anführt und angibt, dass die Tochter der Bf. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium in diesem Zeitraum fortzuführen. 17. Der Bf. kontaktierte das Bundesfinanzgericht am 28.11.2025 telefonisch und teilte mit, dass die Beurlaubung vom Studium damals elektronisch beantragt worden sei und keine Belege dazu erforderlich bzw. der Universität vorzulegen gewesen seien. Man könne dazu daher keine weiteren Belege vorlegen. Es gäbe auch abgesehen von den bereits vorgelegten Dokumente keine weiteren Belege zur Krankheit, jedoch könne die Bestätigung der Beurlaubung vom Studium noch vorgelegt werden. 18. Der Bf. übermittelte am 30.11.2025 via E-Mail die Bestätigung der Universität vom 22.06.2023 betreffend die Genehmigung der Beurlaubung vom Studium für das Wintersemester 2022/2023 sowie das Sommersemester 2023. 19. Mit Stellungnahme vom 15.12.2025 brachte die belangte Behörde vor: "Als konkreter Nachweis wird eine ärztliche Bestätigung benötigt, die jedoch bestimmte Inhalte aufweisen muss. Wie Dr. Lenneis im FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 87 darlegt, ist "die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und er behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt Vorbehalten wie auch die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Dem Schreiben von Dr. ***1*** vom 14.11.2024 kann lediglich entnommen werden, dass die Tochter des Bf im WS 2022/23 und SS 2023 von der Universität beurlaubt war. "Durch einen stressbedingten Zustand physischer und emotionaler Erschöpfung" sei ***Kind*** nicht in der Lage gewesen ihr Studium in diesem Zeitraum fortzuführen. Eine konkrete Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt, damit Art und Ausmaß der Krankheit, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es wird lediglich auf die früheren Diagnosen des Orthopäden verwiesen. Das Schreiben erfolgte zudem nicht zeitnah zur angeblichen Erkrankung, sondern erst Jahre später. Wodurch genau und in welcher Form ***Kind*** am Studium angeblich gehindert war, ist nicht zu entnehmen. Da das Schreiben von Dr. ***1*** auf die Diagnosen des Orthopäden verweist, hierzu auch noch eine Stellungnahme: Der Zeitraum der Beurlaubung betrifft das WS 2022/23 und SS 2023, somit Oktober 2022 bis September 2023. Hier ist dem "Dekurs" von Dr. ***2*** zu entnehmen, dass die Behandlungen zwischen "30.8.22 bis 4.11.22" erfolgten. Bereits während den Behandlungen am 02. und 15.09.2022 ging es der Studentin "besser". Die Besserung erfolgte somit bereits vor dem pausierten WS 2022. Im Rahmen der gerade genannten Behandlung am 15.09.2022 wurde von Dr. ***2*** unter Anamnese angeführt: "geht besser, Pausiert ein Jahr Uni und hat dadurch viel mehr Zeit für sich: macht Kieser, will Koreanisch lernen, weniger Panikattacken;". Dem ist zu entnehmen, dass die Studentin unabhängig vom Leiden am Knie bereits zuvor geplant hatte, das Studium ein Jahr zu pausieren. Ein "zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits" ist der Behörde daher nicht erkennbar. Zumal der ***Kind*** als Therapieansatz "viel Bewegung, Schwimmen, Yoga gut" angeraten wurde, wo durchaus das Studium auch betrieben hätte werden können. Im beurlaubten Zeitraum fand nur mehr eine Untersuchung (4.11.2022) beim Orthopäden statt. Geeignete Nachweise für das SS 2023 wurden nicht vorgelegt. Für die jeweilige Verlängerung um 1 Semester muss jedoch die Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten im jeweils betroffenen Semester nachgewiesen werden. Diese kann auch in dem einzigen Arztbesuch beim Orthopäden im November 2022 nicht erkannt werden. Sowohl dem Schreiben von Dr. ***1*** vom 14.11.2024 als auch dem "Dekurs" von Dr. Lanz vom 06.05.2025 fehlen Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Umfang der Studienbehinderung. Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vermögen daher eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung von zumindest drei Monaten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen (vgl. BFG vom 04.06.2025, RV/6100361/2022). Dass die Studentin das Studium mit Juni 2025 tatsächlich erfolgreich abgeschlossen hat, spielt für eine etwaige Verlängerung um jeweils 1 Semester keine Rolle. Auch dass vor und nach der Beurlaubung ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg bzw. eine Berufsausbildung vorlag, hat für die Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung von zumindest drei Monaten im WS 2022 und SS 2023 vorlag, keine Relevanz." 20. Mit Beschluss vom 23.03.2026 wurden den Parteien die zwischenzeitig eingegangenen Stellungnahmen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt sowie jeweils die vorhandenen Studienerfolgsnachweise (Studienerfolg des Kindes in ECTS und Semesterwochenstunden samt Datumsangabe) abgefordert. Weiters wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf eine bisherige Gewährung von Familienbeihilfe für lediglich 6 Semester zur Stellungnahme betreffend der im Vorlagebericht erwähnten Gewährung von 2 Toleranzsemestern aufgefordert. 21. Mit E-Mail vom 07.04.2026 übermittelte der Bf. einen Studienerfolgsnachweis betreffend das Studium seiner Tochter, welcher allerdings jeweils kein konkretes Prüfungsdatum, sondern lediglich eine Zuordnung zum "1. Studienjahr", "2. Studienjahr" und "3. Studienjahr" und auch keine Angaben von Semesterwochenstunden enthielt: [...] 22. Mit Stellungnahme vom 27.03.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 07.04.2026, brachte die belangte Behörde vor, dass das Wintersemester 2023/2024 sowie das Sommersemester 2024 als Toleranzsemester gewährt worden seien, obwohl aus dem Studienjahr davor kein Studienerfolgsnachweis vorliegen würde. Der dem Finanzamt Österreich vorliegende Studienerfolg wurde in Beilage übermittelt. Daraus ergibt sich folgender, hinsichtlich der Lehrveranstaltungen näher ausgeführter Studienerfolg, in welchem betreffend das Prüfungsdatum lediglich die Angabe des Semesters ("1. Semester", "2. Semester" etc.) angegeben war (in der aus diesen Daten generierten, nachstehenden Tabelle sind lediglich positiv absolvierte Prüfungen angeführt): | Semester | Semesterwochenstunden | ECTS-Credits | WS 2020/2021 | 29 | 28 | SS 2021 | 26 | 28 | WS 2021/2022 | 21 | 24 | SS 2022 | 2 | 6 | WS 2022/2023 | (kein Erfolgsnachweis) | (kein Erfolgsnachweis) | SS 2023 | (kein Erfolgsnachweis) | (kein Erfolgsnachweis) | WS 2023/2024 | 12 | 11 II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") beantragte am 25.11.2024 die Verlängerung (Weitergewährung) der Familienbeihilfe für sein volljährige Kind ***Kind***, geboren am ***Juli 2001*** (***SVNr.***), ab Oktober 2024. ***Kind*** hat mit dem Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Grafik- und Informationsdesign an der ***Universität*** begonnen. Die Mindeststudiendauer beträgt für dieses Studium 6 Semester. Im Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 war ***Kind*** vom Studium beurlaubt. Im September 2022 bis November 2022 befand sich ***Kind*** aufgrund von Knie- und Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung, jedoch lag keine krankheitsbedingte erhebliche Studienbehinderung von zumindest drei Monaten in einem Ausmaß vor, das die Tochter des Bf. an der Fortführung des Studiums ernsthaft gehindert hätte. Das Studium wurde am 14.06.2025 erfolgreich abgeschlossen. Der Antrag vom 25.11.2024 wurde mit Bescheid vom 05.03.2025 ab Oktober 2024 abgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 05.03.2025 erfolgte die (nicht bekämpfte) Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 sowie für September 2023 (rechtskräftig). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf., die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Einsichtnahmen des Gerichts in die Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN"). Strittig war lediglich, ob die Tochter ***Kind*** während der Zeit der Beurlaubung vom Studium (Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023) wegen einer Krankheit am Fortkommen im Studium gehindert war, konkret, ob eine solche Behinderung in einem der beiden Semester oder in beiden Semestern für einen Zeitraum von jeweils zumindest 3 Monaten vorlag. Der Bf. legte zu dieser Frage bereits im Zuge des abgabenbehördlichen Verfahrens eine Schreiben von Dr. ***1*** (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 14.11.2024 sowie ein Schreiben von Dr. ***2*** (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom 06.05.2025 vor und gab an, über keine weiteren Informationen/Belege diesbezüglich zu verfügen. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass es sich bei Dr. ***1*** um die Ehegattin des Bf. und gleichzeitig um die leibliche Mutter des anspruchsvermittelnden Kindes ***Kind*** handelt (die Nachnamen der Ärztin und des Bf. unterscheiden sich gänzlich). Diese Informationen ergeben sich aus einer Abfrage des Gerichts in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung im Bereich "Beziehungen". Dieser Umstand wurde seitens des Bf. bislang weder der belangten Behörde, noch dem Bundesfinanzgericht gegenüber offengelegt. Bereits mit dem Abweisungsbescheid vom 05.03.2025 und dem Rückforderungsbescheid vom 05.03.2026 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit und hielt diesem vor, dass zwar eine ärztliche Bestätigung für eine Krankheit vorgelegt wurde, diese jedoch nicht darlegt, in welchem konkreten Zeitraum eine Erkrankung vorgelegen hat und weshalb des Kind im Studium verhindert gewesen wäre und dass deshalb kein Verlängerungsgrund vorliegen würde. Mit Auskunftsersuchen vom 17.04.2025 forderte die belangte Behörde vom Bf. eine "fachärztliche Bestätigung, in welchem konkreten Zeitraum aufgrund welcher Krankheit ***Kind*** an der Teilnahme ihres Studiums gehindert war", bis 08.05.2025 ab. Dazu wurde der "Dekurs vom 30.08.22 bis 4.11.22" vom 06.05.2025 (somit erst im Zuge der Vorhaltsbeantwortung erstellt) des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. ***2***, vorgelegt. In diesem werden vier Behandlungstermine im Zeitraum 30.08.2022 bis 04.11.2022 dokumentiert. Zusammenfassend werden damit im Zuge von Bewegungsmangel aufgetretene Knie- und Rückenschmerzen dokumentiert, die laut dem behandelnden Arzt mit "viel Bewegung, Schwimmen, Yoga" und Physiotherapie/Mobilisierung zu behandeln seien. Eine Hinderung an der Teilnahme am Studium ist daraus in keiner Weise zu entnehmen, auch sind keine Krankenhausaufenthalte oder bildgebenden Befunde dokumentiert bzw. wurden keine solchen vorgelegt. In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde bereits aus, dass aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen zwar die konkrete Krankheit von ***Kind*** in Form von verschiedensten Diagnosen erkennbar war, jedoch keine konkreten Zeiträume hervorgehen, in denen ***Kind*** wegen der Krankheit am Fortkommen im Studium gehindert war. Die pauschale Aussage, dass im Studienjahr 2022/23 eine Beurlaubung vom Studium vorlag und eine Fortführung des Studiums in diesem Zeitraum nicht möglich war, war nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend. Im Zuge des Vorlageantrages ging der Bf. nicht weiter auf diese Begründung der belangten Behörde ein. Diese wiederholte im Vorlagebericht die Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Mit Beschluss vom 24.11.2025 wurden zur Wahrung des Parteiengehörs auch seitens des Bundesfinanzgerichts aussagekräftige Dokumente betreffend die Beurlaubung vom Studium (bei der Universität eingebrachter Antrag auf Beurlaubung samt allfälligen Beilagen, Genehmigung der Beurlaubung durch Universität, allfällige weitere Dokumente/Atteste/Befunde in diesem Zusammenhang betreffend die Krankheit und die Studienbehinderung) für den Zeitraum des Wintersemesters 2022/2023 sowie des Sommersemesters 2023 vom Bf. abverlangt. Es wurde weiters ersucht, eine Stellungnahme zum Vorlagebericht abzugeben und zudem anzugeben, warum konkret für diese 2 Semester (Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023) offenbar durchgehend kein Studium für die Tochter des Beschwerdeführers möglich war und wie sich der Zustand der Tochter des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum dargestellt und sich die vorgebrachte Studienbehinderung konkret geäußert hat. Der Bf. äußerte sich betreffend die Studienbehinderung lediglich insoweit, als dass die Beurlaubung vom Studium damals elektronisch beantragt worden sei und keine Belege dazu erforderlich bzw. der Universität vorzulegen gewesen seien und dass er dazu daher keine weiteren Belege vorlegen könne und dass es auch abgesehen von den bereits vorgelegten Dokumenten keine weiteren Belege zur Krankheit gäbe. Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Weitere Belege (abgesehen von den beiden erwähnten ärztlichen Schreiben) betreffend die Krankheit seiner Tochter hat der Bf. bislang trotz mehrerer Vorhalte und Gelegenheiten nicht vorgelegt. Da der Bf. selbst zudem im Zuge des Telefonats vom 28.11.2025 (vgl. Aktenvermerk vom 28.11.2025) angegeben hat, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, waren - nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör mit Beschluss vom 23.03.2026 - weitere Vorhalte diesbezüglich entbehrlich. Grundsätzlich kennt das Abgabenrecht keine Beweisregeln (§ 167 BAO). Es gilt also der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung", nach dem Gebot des ausreichenden Erhebens des Sachverhalts und schlüssigen Erwägung aller Ergebnisse dieses Prozesses, auf den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechende Weise (herrschende Lehre und Judikatur; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO4 (01.03.2025) Rz 2 ff zu § 167). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Insoweit trifft die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") die Ermittlungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, wie dies bei einer ausnahmsweisen Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe der Fall ist: In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191; 24.06.2004, 2001/15/0109; 11.05.1993, 90/14/0019; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1"). Zusammengefasst wurden von Dr. ***2*** (Schreiben vom 06.05.2025 über den Dekurs vom 30.08.2022 bis 04.11.2022) lediglich immer wieder auftretende (somit nicht permanent bestehende) Knie- und Rückenschmerzen und "weniger Panikattacken" festgestellt. Von Dr. ***1*** wurden ohne Nennung eines Schweregrades und weiterer Informationen ein "Stress bedingter Zustand physischer und emotionaler Erschöpfung" sowie rezidive (wiederkehrende) Schmerzen im linken Kniegelenk und lumbogene Schmerzen (Rückenschmerzen; zB nach "Hexenschuss", zählen zu den häufigsten Erkrankungen in Österreich, haben verschiedenste Ursachen - teils auch bloß muskulär - und können in aller Regel durch entsprechende Mobilisierung, Verhaltensänderungen und Physiotherapie in den Griff bekommen werden) attestiert, ohne jedoch nachvollziehbar dazulegen, warum aufgrund dieser Erkrankungen das Studium für längere Zeit unmöglich hätte fortgesetzt werden können. Im Schreiben von Dr. ***2*** vom 06.05.2025 wird überdies mit Datum 02.09.2022 (1 Monat vor Beginn des Wintersemester 2022) und mit Datum 15.09.2022 jeweils angeführt, dass es der Tochter des Beschwerdeführers wieder besser gehe. Mit Datum 04.11.2022 wird bereits keine neue (und gegebenenfalls vom bisher aufgenommenen Zustand abweichende) Zustandsbeschreibung mehr angeführt. Damit werden schon deshalb keine Aussagen für Zeiträume nach dem 04.11.2022 getroffen. Beide vorgelegten ärztlichen Bestätigungen wurden erst nachträglich im Zuge des Beschwerdeverfahrens und nicht im Zeitraum des Vorliegens der vorgebrachten Beschwerden ausgestellt. Betreffend das allgemeinmedizinische Schreiben vom 14.11.2025, welches somit nicht von einem einschlägigen Facharzt ausgestellt wurde, kommt hinzu, dass dieses von der Ehegattin des Bf. (gleichzeitig leibliche Mutter des anspruchsvermittelnden Kindes ***Kind***) ausgestellt wurde und nur dieses Schreiben den (für das Gericht aufgrund der dargestellten Krankheit, wie noch näher ausgeführt wird, nicht nachvollziehbaren) Schluss zieht, dass aufgrund der Erkrankung ein Studium im gesamten Studienjahr 2022/2023 nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr liegt hier der Verdacht nahe, dass es sich um ein familiäres Gefälligkeitsschreiben handelt, dem schon deshalb und vor allem mangels ausreichender Schlüssigkeit kein hoher Beweiswert zukommen kann: Eine derart gravierende, durch eine Erkrankung hervorgerufene und auch für die erforderliche Dauer vorliegende Studienbehinderung der Tochter, die die Fortführung der Ausbildung vorübergehend tatsächlich unmöglich gemacht hätte und für welche der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, ist nach den Feststellungen nicht (mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen, was dem Beschwerdeführer auch mit Beschluss vom 23.03.2026 vorgehalten wurde, worauf diesbezüglich jedoch keine Reaktion erfolgte. Dem Schreiben von Dr. ***1*** vom 14.11.2024 kann lediglich entnommen werden, dass die Tochter des Bf. im WS 2022/23 und SS 2023 von der Universität beurlaubt war. "Durch einen stressbedingten Zustand physischer und emotionaler Erschöpfung" sei ***Kind*** demnach nicht in der Lage gewesen, ihr Studium in diesem Zeitraum fortzuführen. Eine konkrete Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt, damit Art und Ausmaß und Dauer der Krankheit, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es wird lediglich auf die früheren Diagnosen des Orthopäden verwiesen. Das Schreiben erfolgte zudem nicht zeitnah zur angeblichen Erkrankung, sondern erst Jahre später und im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Wodurch genau und in welcher Form ***Kind*** am Studium angeblich gehindert war, ist diesem Schreiben, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, nicht zu entnehmen. Betreffend die im allgemeinmedizinischen ärztlichen Schreiben vom 14.11.2025 erwähnten psychischen Probleme der Tochter wurden keinerlei Nachweise wie zB Atteste oder Behandlungsnachweise vorgelegt und auch keinerlei begründendes (und damit überprüfbares) Vorbringen erstattet. Die Beweisführung endet diesbezüglich auf der Behauptungsebene. Dem Schreiben "Dekurs" von Dr. ***2*** ist lediglich zu entnehmen, dass dessen Behandlungen zwischen "30.8.22 bis 4.11.22" erfolgten. Der Zeitraum der Beurlaubung betrifft das WS 2022/23 und SS 2023, somit Oktober 2022 bis September 2023. Bereits während der Behandlungen am 02.09.2022 und 15.09.2022 ging es der Studentin "besser". Die Besserung erfolgte somit bereits vor Beginn des pausierten Wintersemesters 2022. Im Rahmen der gerade genannten Behandlung am 15.09.2022 wurde von Dr. ***2*** unter "Anamnese" angeführt: "geht besser, Pausiert ein Jahr Uni und hat dadurch viel mehr Zeit für sich: macht Kieser, will Koreanisch lernen, weniger Panikattacken;". Dem ist zu entnehmen, dass die Studentin unabhängig vom Leiden am Knie bereits zuvor geplant hatte, das Studium ein Jahr zu pausieren. Ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits ist daher nicht nachgewiesen. Auch anhand des gewählten Therapieansatzes "viel Bewegung, Schwimmen, Yoga gut" ist erkennbar, dass in diesem Zustand, in welchem sich die Tochter des Bf. zur jeweiligen Zeit befand, durchaus das Studium auch betrieben hätte werden können. Im beurlaubten Zeitraum fand demnach eine einzige Untersuchung (04.11.2022) beim Orthopäden statt. Betreffend das SS 2023 sind keine weiteren Termine dokumentiert. Aufgrund des Ausstellungsdatums der Bestätigung (06.05.2025) ist davon auszugehen, dass solche in diesem dokumentiert worden wären, hätte es welche gegeben. Es wurden keinerlei Dokumente betreffend das Sommersemester 2023 vorgelegt. Es wird daher in freier Beweiswürdigung und schon aufgrund der entsprechenden Aussage des Bf. davon ausgegangen, dass solche auch nicht vorliegen. Sowohl dem Schreiben von Dr. ***1*** vom 14.11.2024 als auch dem "Dekurs" von Dr. Lanz vom 06.05.2025 fehlen Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Umfang der Studienbehinderung sowie - angesichts der erfolgreichen Studienführung vor und nach der Beurlaubung - eine zeitliche Abgrenzung hiezu. Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vermögen daher eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung von zumindest drei Monaten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen (BFG 04.06.2025, RV/6100361/2022). Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten im jeweils betroffenen Semester ist somit im weder für das Wintersemester 2022/2023, noch für das Sommersemester 2023 auch nur annähernd nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden, weshalb in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass eine entsprechend gravierende Beeinträchtigung tatsächlich nicht vorgelegen ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Strittig ist im konkreten Fall, ob eine solche Studienbehinderung für den Zeitraum des Wintersemesters 2022/2023 und des Sommersemesters 2023 vorlag, welche zu einer Verlängerung der zulässigen Studiendauer um je 1 Semester bei einer Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten in einem Semester führen würde. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist bei Bachelorstudien gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ein Toleranzsemester zu gewähren (UFS 05.10.2011, RV/0631-W/11 mit Hinweis auf VwGH 29.03.2007, 2005/15/0124; UFS 23.07.2012, RV/0584-I/11; 23.11.2012, RV/2809-W/12; BFG 01.04.2016, RV/7103747/2014; 06.07.2020, RV/7100583/2020; 03.11.2022, RV/7102985/2019; 03.02.2025, RV/7101203/2022). Die vorgesehene Studiendauer, also Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester, beträgt für dieses Studium 6+1=7 Semester und endet somit mit Ende des Wintersemesters 2023/2024. Allenfalls wäre aufgrund der COVID-Pandemie und des Studienbeginns der Tochter des Bf. im Wintersemester 2020/2021 auch ein "COVID-Semester" nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zu gewähren gewesen (bzw. wurde dieses ohnehin durch die Annahme und Gewährung von 2 Toleranzsemestern anstatt wie vom BFG judiziert, 1 Toleranzsemesters, bereits gewährt), dies ist allerdings mangels Überschneidung mit dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Verbindung mit dem untenstehenden Ergebnis nicht im Zuge dieser Entscheidung zu beurteilen. Nach § 67 Abs 1 Z 1 bis 6 UG 2002 (Universitätsgesetz) sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, wegen Schwangerschaft, Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder wegen vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. Während der Beurlaubung bleibt nach § 67 Abs 3 UG 2002 die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist in diesem Zeitraum allerdings unzulässig. Das Vorliegen dieser Gründe ist von der Studierenden bzw vom Studierenden glaubhaft zu machen. Im konkreten Fall war daraus hinsichtlich der Beweiswürdigung nichts zu gewinnen, da die Beurlaubung nach Auskunft des Beschwerdeführers und auch nach den vorgelegten Dokumenten ohne der Nennung von Gründen oder Belegen von der (Privat-)Universität akzeptiert und vorgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034; 19.03.1998, 96/15/0213) liegt im Zusammenhang mit einer Schul- oder Universitätsausbildung eine den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung grundsätzlich nur dann vor, wenn die der Berufsausbildung dienenden Unterrichts- oder Vortragsstunden laufend besucht werden und das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg durch das Antreten zu bzw. die Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen dokumentiert ist. Es liegt somit dann im Zeitraum einer solchen Beurlaubung keine Berufsausbildung vor, wenn eine (ohne Vorliegen besonderer Umstände erfolgte) Beurlaubung für ein oder mehrere Semester vorliegt, welche mit der Konsequenz verknüpft ist, dass in diesem Zeitraum weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt werden können. Dies hat zur Konsequenz, dass für diesen Zeitraum regelmäßig auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel "Berufsausbildung" gegeben ist (UFS 30.03.2007, RV/0857-W/07; 04.10.2010, RV/0289-W/05; BFG 04.06.2025, RV/6100361/2022; 22.11.2022, RV/7103126/2022). Abweichend von diesem Grundsatz kann jedoch vorzugehen sein, wenn sachverhaltsmäßig besondere Umstände gegeben sind, die gegen eine freiwillige und ohne besondere Gründe erfolgte Unterbrechung der Ausbildung sprechen, die einen Auszubildenden somit zwangsläufig und ohne sein Verschulden treffen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 14.12.1995, 93/15/0133 ausgesprochen, dass Unterbrechungen einer Berufsausbildung zB in Folge einer die Fortführung der Ausbildung vorübergehend unmöglich machenden Erkrankung keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen, sondern in solchen Fällen von einer durchgehenden und somit auch während der Erkrankung aufrechten Berufsausbildung auszugehen ist. Wird nach Überwindung der Krankheit die Berufsausbildung fortgesetzt, besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe (UFS 06.02.2007, RV/0023-I/06). Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133 mit Verweis auf VwGH 15.02.1983, 82/14/0148).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102971/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102971.2025
Stammnummer
151412
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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