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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102971/2025

Kein Nachweis einer erheblichen Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102971/2025vom 08.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dem Wortlaut im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ("... durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert... dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung ...") ergibt sich, dass das (unvorhergesehene bzw. unabwendbare) Ereignis kausal für die Studienbehinderung von (zumindest) drei Monaten sein muss. Darüber hinaus muss dieses Ereignis eine so schwerwiegende Studienbehinderung zur Folge haben, dass diese Studienbehinderung der tatsächliche Grund für die Studienverzögerung (Nichteinhaltung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt) ist (BFG 01.04.2016, RV/7103747/2014). Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt. Die maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Erkrankung einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 87 unter Verweis auf UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055; UFS 30.03.2007, RV/0857-W/07). Ein derartiger Nachweis liegt im gegenständlichen Fall auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht vor. Eine derart gravierende, durch eine Erkrankung hervorgerufene und auch für die erforderliche Dauer vorliegende Studienbehinderung der Tochter, die die Fortführung der Ausbildung vorübergehend für zumindest drei Monate tatsächlich unmöglich gemacht hätte und für welche der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit und in ausreichender Konkretheit nachgewiesen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055; UFS 30.03.2007, RV/0857-W/07; BFG 04.06.2025, RV/6100361/2022). Der genannte Verlängerungstatbestand ist daher nicht erfüllt. Der Bf. bringt weiters vor, dass er unter Berücksichtigung der Rückzahlung des gesamten Betrages von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem Zeitrahmen von Okt. 2022 - Juni 23 und Sep. 2023 (zwei Semester) insgesamt nur sechs Semester die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Anspruch genommen habe. Das hieße nach Ansicht des Bf., es sei kein Toleranzsemester finanziell unterstützt worden, weshalb er die Auszahlung der ausstehenden Familienbeihilfe (für die zwei Toleranzsemester) beantrage. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Tochter des Bf. im Wintersemester 2024/2025 bereits im 9. Studiensemester befand (eine Beurlaubung lässt das Studium aufrecht und führt nicht zur Exmatrikulation) und selbst bei Gewährung von 2 Toleranzsemestern - wie von der belangten Behörde ausgeführt - diese 8 (6+2) Semester ausgeschöpft waren. Die Auszahlung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ***Kind*** wurde Ende September 2024 nach acht Semestern Studiendauer eingestellt. Die Semesterzählung läuft auch für die Zeit während der Beurlaubung weiter, da wie ausgeführt kein entsprechendes gravierendes Studienhindernis vorlag und kein entsprechender Studienerfolg in dieser Zeit erzielt wurde. Unter richtiger Zugrundelegung eines einzigen Toleranzsemesters wäre der - hier allerdings mangels Überschneidung mit dem Beschwerdezeitraum und mangels Gewährung der Verlängerung nicht zu beurteilende - Rahmen bereits wohl mit dem Sommersemester 2024 erschöpft und konnte allenfalls auf Basis des "Covid-Semesters" um 1 Semester ausgedehnt werden, allerdings nicht darüber hinaus in den anschließenden beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinein. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Reine Sachverhaltsfragen wie das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102971/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102971.2025
Stammnummer
151412
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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