Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100847/2025
Pendlereuro
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100847/2025vom 14.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 11.5.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.4.2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
In seiner am 30.12.2024 im Wege von FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf) ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 Euro und einen Pendlereuro in Höhe von 123,00 Euro.
In Beantwortung eines abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchens übermittelte der Bf dem Finanzamt am 23.3.2025 einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner, demzufolge die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 21 km beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18.4.2025 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt. Während das Pendlerpauschale in der vom Bf beantragten Höhe Berücksichtigung fand (1.476,00 Euro), wurde der Pendlereuro nicht in der vom Bf beantragten Höhe, sondern - entsprechend dem vom Bf vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner - in Höhe von 42,00 Euro berücksichtigt.
In seiner am 11.5.2025 im Wege von FinanzOnline eingebrachten Beschwerde ersuchte der Bf um Berücksichtigung eines Pendlereuros in Höhe von 123,00 Euro.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.7.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, der Pendlereuro betrage 2,00 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Dem vom Bf vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner zufolge betrage der Pendlereuro im Streitjahr 42,00 Euro. Der vom Bf ins Treffen geführte Betrag von 123,00 Euro entspreche dagegen dem Monatsbetrag des Pendlerpauschales.
In seinem am 26.7.2025 im Wege von FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag begehrte der Bf abermals die Berücksichtigung eines Pendlereuros in Höhe von 123,00 Euro. Er wies ua darauf hin, dass der dem Finanzamt vorgelegte Ausdruck aus dem Pendlerrechner einen Pendlereuro in Höhe von jährlich 123,00 Euro eindeutig ausweise. Es sei ihm kein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt worden, die Strecke sei regelmäßig zurückgelegt worden, und öffentliche Verkehrsmittel seien nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung gestanden.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 18.11.2025 beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Nach Wiedergabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe im gesamten Jahr 2019 laut Ausdruck aus dem Pendlerrechner 21 km betragen. Der Bf habe daher Anspruch auf einen Pendlereuro in Höhe von 42,00 Euro (2,00 Euro * 21 km).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf war während des gesamten Jahres 2019 an der Adresse ***Wohn-Adresse Bf*** wohnhaft.
Er stand während des gesamten Jahres 2019 in einem (Vollzeit-)Dienstverhältnis zum Unternehmen ***Firmenname***. Seine Arbeitsstätte lag an der Adresse ***Arbeitsstätten-Adresse Bf***.
Laut aktenkundigen Pendlerrechner-Daten betrug die einfache Fahrtstrecke zwischen dem genannten Wohnort und der genannten Arbeitsstätte 21 km und war die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Der Bf fuhr mit seinem privaten Pkw an mehr als zehn Tagen pro Kalendermonat vom genannten Wohnort zur genannten Arbeitsstätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Bf während des gesamten Jahres 2019 an der Adresse ***Wohn-Adresse Bf*** wohnhaft war, gründet sich auf die seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogenen Angaben im vom Bf beigebrachten Ausdruck aus dem Pendlerrechner. Diese Angaben stimmen mit dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wo die genannte Adresse als Hauptwohnsitzadresse des Bf für das gesamte Jahr 2019 ausgewiesen ist, überein. Auch in dem vom Finanzamt anlässlich der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus der abgabenbehördlichen Grunddatenverwaltung ist die genannte Adresse als Hauptwohnsitzadresse des Bf für das gesamte Jahr 2019 vermerkt. Hinweise darauf, dass die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Bf davon abgewichen wären, sind den aktenkundigen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Bf während des gesamten Jahres 2019 in einem
(Vollzeit-)Dienstverhältnis zum Unternehmen ***Firmenname*** stand, beruht auf den aktenkundigen Lohnzetteldaten.
Dass die Arbeitsstätte des Bf an der Adresse ***Arbeitsstätten-Adresse Bf*** lag, ergibt sich zum einen aus den Angaben im aktenkundigen Ausdruck aus dem Pendlerrechner und zum anderen aus dem vom Bf für das Jahr 2019 geführten, im Akt einliegenden Fahrtenbuch. Darin ist als Dienstort (und Ausgangs- bzw Endpunkt von dienstlichen Fahrten des Bf) jeweils "***Arbeitsstätten-Adresse Bf***" genannt. Anderslautendes ist den Ausführungen des Finanzamtes nicht zu entnehmen.
Dass der Bf mit seinem privaten Pkw an mehr als zehn Tagen pro Kalendermonat vom genannten Wohnort zur genannten Arbeitsstätte fuhr, ist ebenfalls den Angaben im aktenkundigen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu entnehmen, die vom Finanzamt nicht in Frage gestellt wurden und auch dem Bundesfinanzgericht plausibel erscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Zwischen den Verfahrensparteien steht in Streit, ob dem Bf im Jahr 2019 ein Pendlereuro in Höhe von 42,00 Euro oder in Höhe von 123,00 Euro zusteht.
§ 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 53/2013 lautet:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. (…)
(…)
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 103/2019 lautet:
"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. (…) Werbungskosten sind auch:
1. (…)
(…)
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
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Bei mindestens 20 km bis 40 km
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696 Euro jährlich,
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bei mehr als 40 km bis 60 km
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1 356 Euro jährlich,
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bei mehr als 60 km
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2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
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Bei mindestens 2 km bis 20 km
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372 Euro jährlich,
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bei mehr als 20 km bis 40 km
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1 476 Euro jährlich,
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bei mehr als 40 km bis 60 km
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2 568 Euro jährlich,
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bei mehr als 60 km
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3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."
§ 3 Abs 1 Pendlerverordnung, BGBl II 276/2013 lautet:
"§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden."
Aus der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 folgt, dass bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag zusteht. Wie den unter Punkt II.1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, betrug die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr 21 km. Ausgehend davon steht dem Bf im Streitjahr ein Pendlereuro in Höhe von 42,00 Euro zu (2,00 Euro * 21 km). Dieser Betrag ist auch in dem vom Bf dem Finanzamt vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner ausdrücklich angeführt. Wenn der Bf im Vorlageantrag vorbringt, der dem Finanzamt vorgelegte Ausdruck aus dem Pendlerrechner weise einen Pendlereuro in Höhe von jährlich 123,00 Euro aus, so trifft dies nicht zu. Zwar findet sich der Betrag von 123,00 Euro im besagten Ausdruck wieder, allerdings nicht in Zusammenhang mit dem Pendlereuro, sondern - worauf auch das Finanzamt im Laufe des Verfahrens wiederholt hinwies - (nur) in Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale. So heißt es dort ausdrücklich: "Das Pendlerpauschale beträgt 1476 Euro jährlich/123 Euro monatlich."
Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht dem klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 14. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100847/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100847.2025
- Stammnummer
- 150074
- Gültig
- 14.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF