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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102638/2022

Verspätet eingebrachte Beschwerde gegen, über FinanzOnline zugestellten, Bescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102638/2022vom 03.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2022 betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist laut Auskunft der Finanz-Grunddatenverwaltung FON-Teilnehmer. Die elektronisch über FinanzOnline eingebrachte Einkommensteuererklärung 2020 des Beschwerdeführers langte am 18.11.2021 beim Finanzamt ein. Nachdem von zwei Vorhalteschreiben des Finanzamtes vom 22.11.2021 und vom 02.03.2022, jedenfalls das zweite, in welchem u.a. auch um Aufschlüsselung und Notwendigkeit im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachter Werbungskosten gefragt wurde, unbeantwortet geblieben war und die erbetenen Unterlagen nicht eingebracht worden waren, erging der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.04.2022. Dabei wurden trotz Vorhalts nicht nachgewiesene Aufwandspositionen nicht anerkannt. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte am selben Tag elektronisch in die Databox des FinanzOnline-Zuganges des Bf. (laut Beschwerdevorlage des Finanzamtes und FinanzOnline-Abfrage). Am 11.07.2022 (laut Postaufgabedatum und korrelierendem Finanzamtseingangsstempel) brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 09.07.2022 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein, wobei er das Bescheiddatum mit Fragezeichen versah (vom 15. April ?? 2022), und führte aus wie folgt: "… ich lege gegen den im Betreff genannten Bescheid (möglicherweise mit falschem Datum, denn die Zustellung erst im Juli 2022 erfolgt hat) Beschwerde ein. Begründung Meine Aufwendungen wurden zur Gänze nicht berücksichtigt, obwohl ich diese in der Steuererklärung angegeben hatte. Diese waren in den letzten Jahren immer berücksichtigt worden. Der im Bescheid erwähnte ,Vorhalt' vom 2.3.2022 ist in diesem Pandemie bedingt sehr schwierigen Jahr leider meiner Aufmerksamkeit entgangen. Diesen habe ich erst gestern in meinen Unterlagen in Papierform gefunden. Darin wird für folgende Punkte eine Stellungnehme gefordert, welche ich nachstehend gerne nachhole." (Es folgt die betragsmäßige Aufstellung der Aufwendungen.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 mit folgender Begründung zurück: Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.4.2022 wurde am 15.4.2022 elektronisch in Ihre Databox zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Ihre Beschwerde vom 11.7.2022 war daher als verspätet zurückzuweisen. Der Vorlageantrag vom 26.08.2022 lautet wie folgt: "Meine oben angegebene Beschwerde wurde ,als verspätet' zurückgewiesen. In der Begründung wird angegeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 am 15.4.2022 elektronisch in Ihre Databox zugestellt wurde. Ich habe schon mehrere Male die Elektronische Zustellung über FinanzOnline geändert, dass ich dieser Art der Zustellung nicht will. Bei der nächsten Anmeldung (max 1-2 Mail im Jahr) steht dort wieder Zustellung elektronisch! Bei dieser Art der Zustellung bekommt man normalerweise eine E-Mail, dass Finanzonline etwas in Databox eingestellt hat. Genau diese Verständigung ist unzuverlässig! Manche davon kommen zu spät bis gar nicht an oder verlieren sich in Spamordner. So auch bei diesem Fall. Ich bekomme die Verständigung am 1. Juli per Mail und schreiben eine Beschwerde, die dann als ,verspätet' zurückgewiesen wird. Man kann sich auf die sichere/fristgerechte Verständigung per E-Mail nicht verlassen. Ich ersuche Sie mit diesem Antrag, den Bescheid unter Berücksichtigung dieser Umstände zu prüfen um über meine Anliegen inhaltlich zu entscheiden, so dass meine Aufwendungen (s. Anhang, liegt Finanzamt vor) bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden. den Vorauszahlungsbescheid aufzuheben. Da ich seit zwei Jahren keine Einkommen mehr aus selbständiger Tätigkeit habe." II. Rechtslage Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Als Form der Bekanntgabe wird hier u.a. bei schriftlichen Erledigungen die Zustellung genannt. Zufolge § 97 Abs. 3 leg. cit. kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde im BGBl. II Nr. 97/2006 verlautbart. Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. § 5b Abs. 2 FOnV 2006 idgF bestimmt, dass jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben hat, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Nach § 5 Abs. 3 FOnV 2006 idgF haben Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der Databox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. So spricht auch § 5b Abs. 2 FOnV 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische Zustellung informiert zu werden, womit deutlich ist, dass der allfälligen Informations-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist. Daher berührt das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (bspw. durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) ebenso wie das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die Databox. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. III. Erwägungen Der mit Beschwerde vom 09.07.2022, eingebracht am 11.07.2022, bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2020 datiert am 15.04.2022 (vgl. auch das im Signaturblock des Bescheides ausgewiesene Datum). Laut Beschwerdevorlage ist dieser Bescheid am 15.04.2022 durch Einbringung der Daten in die Databox des Bf. zugestellt worden. Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle iSd § 98 Abs. 2 BAO ist vom Bf. nicht behauptet worden. Im über FinanzOnline eingereichten Vorlageantrag vom 26.08.2022 bringt der Bf. vor, er habe schon mehrere Male die elektronische Zustellung über FinanzOnline geändert und beteuert, dass er diese Art der Zustellung nicht will. Konkrete Angaben, wann und wie oft er bei seinen nach eigenem Vorbringen seltenen Einstiegen in FinanzOnline pro Jahr auf die nunmehr (ab 2020) für FinanzOnline-Teilnehmer grundsätzlich zur Anwendung gelangende verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung - mit der Möglichkeit für bestimmte Teilnehmer auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten - tatsächlich verzichtet habe, d.h. nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit angeklickt habe, macht er nicht; sein Vorbringen, er habe mehrere Male die elektronische Zustellung über FinanzOnline geändert und bei der nächsten Anmeldung stehe dort wieder Zustellung elektronisch, bleibt unbestimmt. Fest steht hingegen, nach der Abfrage des Steueraktes des Bf. in FinanzOnline wurden sämtliche Bescheide betreffend das Jahr 2020 (Freibetragsbescheid vom 29.01.2020; Einkommensteuerbescheid vom 15.04.2022; Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022) wie auch die beiden Ergänzungsersuchen vom 22.11.2021 und 02.03.2022) via FinanzOnline versendet und zugestellt. Auch betreffend die Vorjahre (zurück bis ins Jahr 2012) erfolgten die Zustellungen der Bescheide sowie allfälliger Ergänzungsersuchen über FinanzOnline. Nach Einbringung des Vorlageantrages am 26.08.2022 scheint nunmehr in der Finanz Grunddatenverwaltung Subjektdetailansicht elektronische Zustellung Eigene Nein auf. Somit erfolgte die Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides am 15.04.2022 in einer (seit 2012) unverändert gebliebenen Serie von Zustellungen der Bescheide und Ergänzungsersuchen über Finanzonline in die Databox des Bf.; und nach dem 15.04 2022 wurde auch noch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022 in die Databox des Bf. zugestellt, auf die er mit dem Vorlageantrag vom 26.08.2022 rechtzeitig reagierte. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte somit die Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides am 15.04.2022 über Finanzonline in die Databox des Bf. rechtmäßig. Wenngleich die Datumsangabe im Bescheid den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur angibt, ist es nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen in gleichgelagerten Fällen zulässig, den im "Zeitstempel" angegebenen Tag im Allgemeinen als jenen Tag anzusehen, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde, weil diese Einbringung in der Regel innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt. Insofern der Bf. die Unzuverlässigkeit einer Verständigung von der Bescheid-Zustellung durch Einbringung der Daten in die Databox mittels E-Mail bemängelt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach eine Information des Empfängers per E-Mail keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung, sondern lediglich eine reine Serviceleistung ist. Durch die Zustellung am 15.04.2022 endete die einmonatige Beschwerdefrist (§ 245 Abs. 1 BAO), weil der 15.05.2022 ein Sonntag war, zufolge des § 108 Abs. 3 BAO am Montag, den 16.05.2022. Eine erst rund zwei Monate nach dem Ende der Beschwerdefrist eingelangte Beschwerde (nämlich am 11.07.2022) war daher nicht fristgerecht eingebracht und gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Wien, am 3. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102638/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102638.2022
Stammnummer
138617
Gültig
03.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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