Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100608/2026
Fristversäumung bei Zustellung via FinanzOnline-DataBox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100608/2026vom 12.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ina Kerschner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. Mai 2026 gegen den Bescheid nach § 299 BAO des Finanzamtes Österreich vom 30. März 2026 (betreffend Wiederaufnahme zur Einkommensteuer 2020 vom 5. Februar 2026), Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 20. August 2021 erging der Einkommensteuerbescheid 2020.
Diesbezüglich wurde durch den Bf. mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 aufgrund einer "Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2025" eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO beantragt.
Mit Bescheiden des Finanzamts Österreich vom 5. Februar 2026 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO und es erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2020.
Mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 30. März 2026 wurden "[d]ie Bescheide vom 05.02.2026 betreffend Einkommensteuer und Wiederaufnahme 2020 […] gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben." Dieser Bescheid nach § 299 BAO ist streitgegenständlich in diesem Beschwerdeverfahren.
Gegen den Bescheid nach § 299 BAO wurde mit Eingabe des Bf. vom 2. Mai 2026 Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2026 "als unbegründet abgewiesen".
Mit Vorlageantrag vom 8. Mai 2026 wurde der Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 2. Mai 2026 durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 9. Juli 2026 legte das Finanzamt Österreich die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Am 13. Juli 2026 und am 10. August 2026 wurde dem Parteienvertreter die potenzielle Verspätung der Beschwerde vom 2. Mai 2026 aufgrund der elektronischen Zustellung via FinanzOnline-DataBox telefonisch vorgehalten und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Im Zuge dessen wurde durch den Parteienvertreter vorgebracht, dass es hinsichtlich des angefochtenen Bescheids nach der elektronischen Zustellung auch noch zu einer Zustellung per Post gekommen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Festgestellter Sachverhalt
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich nach § 299 BAO vom 30. März 2026. Dieser Bescheid langte auf elektronischem Wege am 30. März 2026 in der FinanzOnline-DataBox des Bf. ein. Der Bf. hatte zu diesem Zeitpunkt Zugang zur FinanzOnline-DataBox. Er war FinanzOnline-Teilnehmer und hatte in der Grunddatenverwaltung bei der elektronischen Zustellung ein "Ja" vermerkt.
Die Beschwerde wurde über FinanzOnline am 2. Mai 2026 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Akten, einer Einsicht bezüglich des Bf. in die Grunddatenverwaltung ("Ausgangskanal DATABOX"), einer BRZ-Bestätigung über den Versand an die Bearbeiterin des Finanzamts Österreich (demnach wurde der Bescheid konkret "am 30.03.2026 um 07:29:12 an den Ausgangskanal Databox übergeben") sowie deren Stellungnahme zum organisatorischen Prozess der Bescheidausgabe und dem dazu durchgeführten Vorhaltsverfahren, in welchem der festgestellte Sachverhalt insoweit nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)
Bekanntgabe und Zustellung des Bescheids
Erledigungen werden nach § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1a BAO sind Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also mit Einlangen in der DataBox. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung […], dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat" (VwGH 15.11.2024, Ra 2024/15/0058; vgl. dazu weiters VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048).
Dementsprechend erfolgte im vorliegenden Fall die Zustellung im Sinne von § 98 BAO des angefochtenen Bescheids im Zeitpunkt des Einlangens in der DataBox des Bf. am 30. März 2026. Dies entsprach gemäß § 97 Abs. 1 BAO zugleich dessen Bekanntgabe und der Bescheid wurde gegenüber dem Bf. wirksam.
Selbst wenn es - wie durch den Parteienvertreter vorgebracht - hinsichtlich des angefochtenen Bescheids zusätzlich zur elektronischen Zustellung zu einer späteren Zustellung per Post an den Bf. gekommen wäre, dann wäre dies hier ohne Belang. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: "Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu" (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022, mit weiteren Nachweisen).
Beginn der Beschwerdefrist
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids ist wiederum maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung entsprechend § 97 Abs. 1 BAO bekanntgegeben worden ist.
Sonach begann die Beschwerdefrist mit Einlangen des Bescheids in der DataBox am 30. März 2026 zu laufen.
Dauer und Berechnung der Beschwerdefrist
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Monaten bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gegenständlich endete die Beschwerdefrist somit am Donnerstag, dem 30. April 2026.
Zurückweisung der nicht fristgerechten Bescheidbeschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 2. Mai 2026 eingebracht, somit zwei Tage nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Parteiengehör
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht "dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten" (VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0162; vgl. weiters VwGH 25.4.2014, 2012/10/0060). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des VwGH auch möglich, "Parteiengehör auf telefonischem Wege einzuräumen, vorausgesetzt allerdings, daß dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist" (VwGH 22.6.1994, 93/01/0016; vgl. etwa auch VwGH 28.3.1989, 88/11/0145; VwGH 4.4.2002, 2002/08/0023).
Die festgestellte Fristversäumung wurde dem Parteienvertreter zwei Mal telefonisch erläutert und dieser hatte für einen Zeitraum von insgesamt vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der ordentlichen Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieser Beschluss folgt der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Zeitpunkts der Zustellung eines Bescheids im Wege des Einlangens in der FinanzOnline-DataBox. Ferner ergibt sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer nicht fristgerechten Bescheidbeschwerde unmittelbar aus dem Gesetzestext. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 12. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100608/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100608.2026
- Stammnummer
- 152551
- Gültig
- 12.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF