…mwN zur Rechtsprechung). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind (vgl. Ritz, a.a.O, Tz 71, und die dort angeführten höchsgerichtl. Judikatur). Keine Geringfügigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs …
…dass ungeachtet des Prinzips der Vorrangigkeit der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit eine Wiederaufnahme in aller Regel dann nicht in Betracht komme, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig wären; im Falle einer Geringfügigkeit der Auswirkungen wäre eine Unterlassung der Wiederaufnahme auch aus…
…90/14/0044). Die Auswirkung einer Wiederaufnahme ist insofern, selbst bei Überschreitung der absoluten oder relativen Geringfügigkeitsgrenzen, im Hinblick auf ihre steuerliche Gesamtauswirkung zu überprüfen. Diese muss verhältnismäßig sein. So sind die unmittelbar auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführenden Auswirkungen zu jenen Auswirkungen in Verhältnis zu setzen…
…relative Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum bisherigen Steuerbetrag oder den bisherigen Steuerbemessungsgrundlagen zu beurteilen (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 64, mwN) Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen…
…betrug. Der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zum Thema "Geringfügigkeit" lagen somit jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar sind. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, zB Einkommensteuer und Umsatzsteuer dreier Jahre, so ist die steuerliche Auswirkung…
…der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht zweckmäßig iSd § 20 BAO und daher nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit muss anhand der steuerlichen…
…wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind (vgl. zu § 303 Abs. 4 aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Gründe…
…Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der…
…Neutralität der Umsatzsteuer kann - insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verwaltungsökonomie - nicht so weit gehen, dass von der belangten Behörde eine steuersubjektübergreifende Betrachtungsweise anzustellen wäre. Dies schon allein aus dem Größenschluss, dass die Geringfügigkeit anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten…
…Hinblick auf die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung nicht nachvollziehbar sei. Inhaltlich werde die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges und die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bekämpft. Es fehle eine Begründung dafür. Die Bf plane, auch weiterhin in Immobilien zu investieren. Ab Fertigstellung des Büros und der Wohnung seien die…
…Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessenentscheidung muss nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft…
…Wiederaufnahme in der Regel nicht zu verfügen sein (vgl. zB VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen, wobei dann, wenn sich die Wiederaufnahme auf mehrere Jahre erstreckt, es auf die steuerliche Gesamtauswirkung ankommt…
…bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Eine Wiederaufnahme ist nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig - absolut und relativ - sind (Ritz, BAO7, § 303, Rz 71). Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten…
…Euro) liegt keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen vor. Unter Bezugnahme auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung war das Ermessen daher dahin zu üben, dass die unrichtigen (ersten) Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016, jeweils vom 18. August 2017, aufzuheben waren. Aus der Verbindung der Aufhebungsbescheide mit den Sachbescheiden…
…Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten…
…auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen die Verfügung der Wiederaufnahme, wobei die Geringfügigkeit an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und…
…0159). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (UFS 25.01.2011, RV/0665-L/08). Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (im Beschwerdefall stellte sich diese Frage bei der Umsatzsteuer dreier Jahre)…
…2014, 2010/15/0159). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe (UFS 25.01.2011, RV/0665-L/08) und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz, BAO6…
…ausnahmsweise, insbesondere wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen, unterbleiben (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², § 303 BAO, Anm 1). Unter diesem Gesichtspunkt kann ein allfälliges Verschulden des Finanzamtes daran, nicht schon bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 18.10.2013 den Zeitpunkt der Anschaffung des veräußerten Grundstücks ausgeforscht zu haben, auch…
…ist das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass auch keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen vorliegt, bzw. die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig ist (Beurteilung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt ist wesentlich gegenüber der ursprünglichen Beurteilung als Einkunftsquelle). Die Rechtswidrigkeit hat aufgrund der hohen geltend gemachten Verluste in…