Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102853/2011
Sicherheitszuschlag zum Betriebsergebnis eines Heurigen-Buffetts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102853/2011vom 19.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei einer kalkulatorischen Schätzung wird etwa ein Teilumsatz mit Hilfe eines Rohaufschlages auf einer geeigneten Basis (Wareneinsatz etc.) geschätzt. Hierbei sind nicht nur branchentypische Verhältnisse, sondern
insbesondere die betrieblichen Bedingungen des betreffenden Betriebes
, seine Besonderheiten und die für ihn geltenden Marktbedingungen zu berücksichtigen (Loitlsberger, JfB 1985, 94).
Die Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274; 224.03.2009, 2006/13/0150; 28.10.2010, 2009/15/0011; 17.11.2010, 2007/13/0078).
Geringfügige Summierungsdifferenzen bieten nach Auffassung des BFG keinen Anlass dafür, Sicherheitszuschläge vorzunehmen.
Verfahrenswiederaufnahme von Amts wegen (BAO)
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann (...) von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn
a) ...
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
c) ...
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Solche Tatsachen sind zB
- ein Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmegrund dar. Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
Wiederaufnahmegründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (arg. "kann ..."). Bei Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen. Das Ziel der Wiederaufnahme, der vielfach betonte Vorrang der Rechtsrichtigkeit rechtfertigt keine nur dieses Kriterium berücksichtigende Ermessensübung.
Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen. Bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme (WA) ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde.
In der BAO wurde durch das FVwGG 2012 eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung (§ 3303 Abs. 3), die für die Ermessensbestimmung bedeutsamen Umstände zu bestimmen, aufgenommen. Als Vorgabe für den Inhalt einer solchen - noch nicht erlassenen - Verordnung enthält die Regierungsvorlage (2007 BlgNR 24. GP, 22) folgende Aussagen:
"Die WA dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit ... nur ausnahmsweise (insbesondere bei absoluter oder relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen (...) unterbleiben."
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheid-Erlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ... der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben.
Geringfügigkeit der Auswirkungen
WA werden in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind. Die Geringfügigkeit ist an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten (d. h. der sachverhaltsmäßig zutreffend festgestellten) Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären.
Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen) ist auch zweckmäßig iSd § 20 BAO, weil die Berücksichtigung des mit der Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint.
Nach dem Erk. des VwGH 101.07.1996, 92/15/0101, sind Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe, nämlich Zahllasterhöhungen von öS 37, 903, 631 und 1.053 bei durchschnittlichen Umsätzen von öS 741.000 geringfügig, hingegen Gewinnerhöhungen von öS 21.765 bzw. öS 18.000 bei Gewinnen von durchschnittlich öS 253.000 bzw. Einkommen von durchschnittlich öS 400.000 nicht geringfügig. Keine Geringfügigkeit liegt nach VwGH 31.03.1998, 93/13/0093, bei einer Umsatzsteuernachforderung von öS 32.224 und einer Einkommensteuernachforderung von öS 22.000 (beides für 1988) vor.
Im Erk. 12.04.1994, 90/14/0044, hat der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1% als relativ geringfügig bzw. unbedeutend gesehen. Keine bloß geringfügige Auswirkung liegt seines Erachtens vor bei einer Nachforderung an Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von öS 2.000 bei einer erklärten Umsatzsteuer von öS 8.500 und bei einer Einkommensteuernachforderung von öS 1.500 bei einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb. Weder absolut noch relativ geringfügig ist nach VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257, eine Steuererhöhung von € 1.010,15 und eine Gewinnerhöhung von € 29.234,90 im Jahr 1999, wobei die Änderung der Einkünfte mehr als 2% betrug.
Der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zum Thema "Geringfügigkeit" lagen somit jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar sind.
Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, zB Einkommensteuer und Umsatzsteuer dreier Jahre, so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Stehen die dem Grunde nach (wegen formeller Buchführungsmängel) zulässigen Sicherheitszuschläge für jedes Jahr und in der Summe aller Jahre weniger als 1% der erklärten Umsätze dar, so sind die Auswirkungen auf Ebene der Umsatzsteuer geringfügig und ungeeignet, eine Verfahrenswiederaufnahme zu begründen.
Hat der Abgabepflichtige in jedem Jahr, für das die Wiederaufnahme bei der Einkommensteuer verfügt worden ist, einen Verlust aus Gewerbebetrieb erklärt, so erweisen sich die durch vertretbare Sicherheitszuschläge verursachten Auswirkungen dann als geringfügig, wenn durch sie der jeweilige Jahresverlust von durchwegs fünfstelligen Euro-Beträgen - z. B. wie hier rund 28.000, 32.000 und 20.000 - nur um jeweils wenige hundert Euro verringert wird. Auch ein solches ertragsteuerliches Änderungsergebnis erweist sich dann als bloß geringfügig und ist nicht geeignet, ohne erhebliche Auswirkungen in anderen Bereichen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.
Erwägungen
Begründete Umsatzzurechnungen im Verhältnis zu den Sicherheitszuschlägen; ziffernmäßiges Feststellungssubstrat pro Jahr im Verhältnis zur Wiederaufnahme
Da die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG begründbaren Umsatzzurechnungen sowohl in absoluter wie auch in relativer Höhe von ganz geringfügigem Ausmaß sind, erweist sich das Beschwerdebegehren, von einer Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 abzusehen, als berechtigt; die Wiederaufnahmebescheide waren daher aufzuheben, der dagegen gerichteten Beschwerde war Folge zu geben.
Soweit sich die Beschwerde gegen die damit aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen angefochtenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 richtet, war sie mit Beschluss für gegenstandslos zu erklären. Gleiches gilt für die Erledigung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 9/2009 und 12/2009 richtet; diese Bescheide waren durch erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden; auch insoweit erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
Wie weiter oben ausgeführt, leidet der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 7/2010 an einer rechtlich haltbaren Begründung des Sicherheitszuschlages zu den erklärten UVA-Daten. Er war daher mit Erkenntnis aufzuheben und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein solcher Fall liegt hier, wie aus der Relation zwischen den begründeten BP-Feststellungen und den erklärten Abgabenbemessungsgrundlagen (Umsatz und Gewinn) hervorgeht, nicht vor.
Wien, am 19. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HeurigenbuffettAufbewahrungsmängel in den Aufzeichnungen des BetriebesVerprobung des Betriebsergebnisses durch NachkalkulationKalkulationsdifferenzen und KalkulationsmängelEinzelrohaufschlägeRohaufschläge im DurchschnittTageslosungsdifferenzenAufklärung von VerbuchungsfehlernGeringfügigkeit der verbliebenen DifferenzenSchätzungsmethode SicherheitszuschlagVoraussetzungen für einen SicherheitszuschlagBegründung und Verhältnismäßigkeit eines SicherheitszuschlagesWiederaufnahme im ErmessenGrundsätze der ErmessensübungGeringfügigkeit der Auswirkung von Wiederaufnahmsgründen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102853/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102853.2011
- Stammnummer
- 112014
- Gültig
- 19.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF