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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100231/2021

Anteil der betrieblichen Nutzung eines Gebäudes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100231/2021vom 19.03.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Der Arbeitnehmer werde an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen werde überschritten. Erfolge innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, sei mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. - Der Arbeitnehmer werde an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreite dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen stehe pro Kalenderjahr zu. Im gegenständlichen Fall wären Dienstreisen nach ***16*** wie folgt festgestellt worden: 18.4.-19.4.2017, 24.4.-27.4.2017, 2.5.-3.5.2017, 10.7.-13.7.2017, 17.7.-20.7.2017, 24.7.-27.7.2017, 31.7.-3.8.2017. Es sei von einer durchgehenden bzw. regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit auszugehen, die im Erstbescheid bereits in Höhe von 5 Tagen zuerkannt worden wäre. Die in der Beschwerde beantragten Taggelder von insgesamt 15 Tagen wären aufgrund fehlender Nichtregelmäßigkeit abzuweisen gewesen. Nächtigungsgelder Die pauschalen Nächtigungsgelder würden nur dann zustehen, wenn tatsächlich auswärtig genächtigt worden wäre und die Kosten für die Nächtigung steuerlich nicht geltend gemacht werden würden. Im Jahr 2015 seien die Nächtigungskosten im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit 10% der angegebenen Nächtigungskosten geschätzt und veranlagt worden. Diese Schätzung sei für die Folgejahre 2016 und 2017 aufgrund der für das Jahr 2017 vorgelegten mangelhaften Unterlagen übernommen worden (z.B. Reiseaufzeichnungen würden sich nicht mit den Fahrtaufzeichnungen decken, gleichzeitig seien zu den pauschalen Nächtigungsgeldern analog zum Jahr 2015 Hotelnächtigungskosten geltend gemacht worden.) Die beantragten übrigen Nächtigungskosten seien daher nicht anerkannt worden. Zu Tz. 4: Wie dem Prüfbericht zu entnehmen sein würde, seien die Gebäude laut dem Anlagenverzeichnis entsprechend dem Urteil des BFG vom 21.3.2019, RV/5100574/2015, berücksichtigt worden. Sowohl die Finanzbehörde, als auch der Steuerpflichtige sei an dieses Urteil gebunden. Somit wäre die Anrechnung für das laut Beschwerde vorliegende Anlagenverzeichnis als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Tatsache sei bereits in der den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 im Detail begründet worden. Zu Tz. 7: Die Kosten der Infrarot-Wärmekabine würden nicht anerkannt, da es sich dabei um eine bloße Vermögensumschichtung handeln würde. Zu Tz. 8: Betreffend die betriebliche Nutzung des Teiles des Gebäudes werde auf den Prüfbericht vom 10.7.2020 verwiesen. Bei diesen Büromöbeln handle es ich um einen Schrank und gelagerte Gegenstände, welche auf knapp 2 m² gelagert werden würden. Dieser Bereich könne laut Betriebsbesichtigung ohne große Aufwendungen in ein anderes Gebäude verbracht werden, das bereits als betrieblich angesehen und genehmigt worden wäre. Es seien in diesem Bereich Wirtschaftsgüter vorgefunden worden, die sich nicht im Anlageverzeichnis befinden würden und somit als Privatvermögen eingestuft worden wären. Des Weiteren sei bei der Begehung der Liegenschaft durch die amtlichen Organe vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um Privatvermögen handeln würde. Demnach hätte bei der Begehung am 17.6.2019 für dieses Gebäude keine betriebliche Nutzung festgestanden. Bis dato sei keine Sacheinlage für das Gebäude vorgelegt worden und es würde weder in der Bilanz 2015, 2016 oder 2017 im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.2.2021 wurden die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2015, 2016 und 2017 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Da sich aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 umsatzsteuerlich keine Änderungen ergeben hätten, seien die Beschwerden abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 2.3.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt. Es werde zudem beantragt, die Steuern wie ursprünglich erklärt festzusetzen. Mit Vorlagebericht vom 11.3.2021 wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hätte Taggelder und Nächtigungskosten beantragt, welche aufgrund von dienstlichen Reisebewegungen nach seinen Angaben entstanden seien. Die Entfernung der beiden angegebenen Dienstorte ***15*** und ***14*** übersteige jedoch die benötigte Entfernung für den Anspruch auf Taggeld von 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit nicht. Die beantragten Nächtigungskosten würden sich mit in den Betriebsausgaben verrechneten Hotelrechnungen überschneiden, wobei diese nicht personell zugeordnet werden könnten (siehe Betriebsprüfungsbericht Tz. 1, Dok 41, und die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen 2015, 2016, 2017; Dok 25, 26, 28). Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer die Anerkennung einer betrieblichen Nutzung laut Anlageverzeichnis beantragt, wobei über diesen Sachverhalt bereits vom BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, entschieden worden wäre (siehe Betriebsprüfungsbericht Tz. 4 und Tz. 8, Dok 41, und die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen 2015, 2016, 2017; Dok 25, 26, 28). Beweismittel: Prüfbericht Stellungnahme: Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.8.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 14.7.2020 gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) binnen vier Wochen ab der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages einzureichen. Mit Schreiben vom 3.10.2023 wurde der Mängelbehebungsauftrag wie folgt beantwortet: Begründung: Es seien die steuerlichen Auswirkungen zu gering, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Mit Ergänzungsvorhalt vom 14.9.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: "1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2017 In der Beschwerdeschrift findet sich der Einwand unter Tz. 4, dass eine Wiederaufnahme wegen der zu geringen steuerlichen Auswirkungen nicht möglich sei. Da die Tz. 4 lediglich Änderungen der Einkommensteuerbescheide nach sich gezogen hat, ist anzunehmen, dass sich auch der Einwand auf die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 bezieht. Unstrittig liegen die angeführten Wiederaufnahmegründe vor, fraglich ist lediglich, ob die Amtspartei das Ermessen iSd § 20 BAO ausgeübt hat. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wäre (siehe etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125; 24.4.2014, 2010/15/0159; 22.4.2009, 2006/15/0257). Die von den Wiederaufnahmegründen umfassten Änderungen ergeben bezogen auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Auswirkungen: | | absolut | im Verhältnis | 2013 | 1.281,11 € | 3,36 % | 2014 | 1.264,79 € | 16,75 % | 2015 | 4.601,77 € | 6,32 % | 2016 | 3.947,39 € | 2,48 % | 2017 | 3.728,86 € | 1,88 % | Summe | 14.823,92 € | Nach Ritz, BAO7, § 303, Rz 74, ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Nehmen Sie dazu Stellung! 2. Tz. 1 Reisespesen Verpflegungsmehraufwand Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH 30.10.2001, 95/14/0013) stehen Verpflegungsmehraufwendungen dann nicht zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einem anderen Ort aufhält. Taggelder können daher grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn mit dem Aufenthalt eine Nächtigung verbunden war. Im Hinblick auf die in den Jahren 2015 bis 2017 geltend gemachten Reisen sind Tag, Datum, Beginn und Ende der Reise, Abfahrts- und Ankunftsorte und der Zweck der Reise anzugeben. Welches Verkehrsmittel wurde jeweils verwendet? Weiters ist anzugeben, ob eine Übernachtung stattgefunden hat. Die Aufwendungen sind in Fahrtkosten, Taggelder und Übernachtungskosten zu untergliedern. Übernachtungskosten Im Hinblick auf die in den Jahren 2015 bis 2017 geltend gemachten Reisen sind die Übernachtungskosten belegmäßig nachzuweisen. Diejenigen Nächtigungen, für die das Pauschale geltend gemacht wird, sind anzuführen. 3. Tz. 4 Betriebliche Gebäudeteile Laut Beschwerdeschrift wurde beantragt, den Gebäudewert laut Jahresabschluss anzusetzen. Die Jahresabschlüsse der gegenständlichen Jahre 2013 bis 2017 sind einzureichen. Durch die Betriebsprüfung wurden (siehe Beilage C zum Betriebsprüfungsbericht) die Inv-Nr 2, betrieblicher Lageranteil, und Inv-Nr 3, Lager 20 m², zur Gänze ausgeschieden und keine AfA anerkannt. Unstrittig sind die diesbezüglichen AfA-Beträge somit nicht anzusetzen. Verbleibend wurde betreffend Dacherneuerung, Garage und ehemalige Scheune 30 m² die AfA iSd Erkenntnisses des BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, korrigiert. Für die ehemalige Scheune 30 m² wurde eine Berechnung betreffend Einlage vorgenommen. Sie werden nun aufgefordert, darzulegen, welche konkreten Änderungen (auch betragsmäßig) beantragt werden. Wie kommen die Werte laut Jahresabschluss zustande? Die angesetzten Anschaffungskosten sind zu begründen und glaubhaft zu machen. 4. Tz. 7 Krankheitskosten Strittig ist die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine im Jahr 2017. Die Anschaffung ist durch Beleg nachzuweisen. Laut Beschwerdeschrift wird beantragt, die Aufwendungen mit 20% abzuschreiben. Nach Aktenlage wurde eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung beantragt. Nach ständiger Judikatur des VwGH sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Diesen Ausgaben stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (siehe etwa VwGH vom 27.02.2014, 2011/15/0145). Nehmen Sie dazu Stellung. 5. Tz. 8 Investitionen Laut Betriebsprüfungsbericht vom 10.7.2020 betreffen die strittigen Investitionen in den Jahren 2016 und 2017 das ehemalige Atelier der Gattin des Beschwerdeführers, das von ihr nach Beendigung des Betriebes ins Privatvermögen übernommen worden sei. Entspricht das den Tatsachen? Listen Sie sämtliche Sanierungsmaßnahmen in den Jahren ab Beginn der Sanierung bis 2023 auf. Legen Sie sämtliche diesbezüglichen Rechnungen vor. Welche Änderungen (Einkommensteuer? - Umsatzsteuer?) werden konkret in Bezug auf die gegenständlichen Jahre 2016 und 2017 beantragt? Wann wurde das gegenständliche Gebäude jeweils in welcher Form betrieblich genutzt? Beschreiben Sie die Räumlichkeiten betreffend Größe und Lage." Mit Schreiben vom 2.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer wie folgt geantwortet: Der Billigkeit sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die zitierte VwGH Entscheidung zu Tz. 1 beziehe sich auf Werbungskosten und nicht auf Betriebsausgaben. Alle gewünschten Unterlagen, Berechnungen, Niederschriften würden sich im Betriebsprüfungsakt des Finanzamtes befinden. Man würde ersuchen, sich diese auch vom Finanzamt vorlegen zu lassen. Solle dann wirklich noch etwas fehlen, würde es gerne übermittelt werden. Mit Ergänzungsvorhalt vom 14.9.2023 wurde die Amtspartei aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: Niederschrift über die Nachschau vom 9.12.2002, Niederschrift über die Nachschau vom 8.8.2012, Niederschrift über eine Besichtigung der gegenständlichen Liegenschaften am 24.3.2014, Stellungnahme der Amtspartei vom 20.7.2018 samt Beilagen, Niederschrift/Aktenvermerk betreffend Begehung am 17.6.2019 (siehe BVE vom 4.2.2021) sowie Niederschrift betreffend Besichtigung am 11.2.2020. Mit Schreiben vom 25.9.2023 wurden durch die Amtspartei folgende Unterlagen übermittelt: Vorliegend ist eine Niederschrift über eine Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 9.12.2002, wonach der Beschwerdeführer als Mechatroniker für Elektrotechnik, Telekommunikation und Netzwerkmontagen tätig sei. Darin enthalten ist unter anderem eine Erklärung des Beschwerdeführers über die Lagerung von Materialien vom 9.12.2002, wonach die Lagerung der Materialien und Werkzeuge auf seinem Anwesen in ***Bf1-Adr*** (ehemaliger Kuhstall) erfolge. Die Liegenschaft werde ebenso von seiner Lebensgefährtin als Atelier genützt. Eigentümer der Liegenschaft seien zu je einem Drittel der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin sowie ***18***. Zudem liegt vor ein Aktenvermerk vom 8.8.2012 über eine Nachschau in ***Bf1-Adr*** wobei als Grund die Besichtigung von Lagerräumlichkeiten angeführt ist. Der Beschwerdeführer sei Einzelunternehmer, sein Büro befinde sich in ***19***. Für die Lagerung von Kabel, Steckverbindungen und div. elektron. Bauteilen benütze er den ehemaligen Kuhstall an seinem Hauptwohnsitz in ***5***. Dieser umgebaute Stall sei cirka 100 m² groß, sei um cirka 1960 zum Bauernhof dazu gebaut worden. Das Gebäude sei außen noch im Rohbau, innen sei es verputzt, hätte einfach verglaste Fenster, einen Betonboden und eine Betondecke. Dieses umgebaute Stallgebäude sei cirka 100 m² groß und mit einer Trennwand unterteilt. Im vorderen Bereich sei das Lager des Beschwerdeführers. Die Fläche betrage cirka 40 m². Der hintere Teil des Gebäudes werde privat genutzt (Tischlereimaschinen, Lagerung von Holz und Holzteilen). Der Beschwerdeführer hätte bestätigt, dass das der einzige Lagerraum sei, den er in ***5*** nutze. Er sei 2/3-Eigentümer der Liegenschaft, seine Gattin sei 1/3-Eigentümerin. Auf einem Vorplatz seien 4 Firmenwägen abgestellt, mit weiteren 3 Wägen seien Mitarbeiter des Beschwerdeführers unterwegs. Das Wohnhaus sei cirka 400 Jahre alt, das ehemalige Atelier der Gattin werde seit 2009 nicht mehr genutzt, diene nur als Abstellplatz für ihre Werke, der hintere Bereich des ehemaligen Kuhstalles von cirka 60 m² sei ein privater Lagerbereich. Beiliegend findet sich auch ein Aktenvermerk vom 3.9.2004, wonach aus einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer hervorgegangen sei, dass die Sanierungskosten für das gegenständliche Haus rein private Zwecke betreffen würden. Das Gebäude würde nach dem Umbau zur Gänze privat für Wohnzwecke genutzt werden, der Vierkanthof befinde sich noch im Umbau, dieser betreffe den ehemaligen Stall. Weiters findet sich eine Niederschrift vom 11.2.2020 im Hinblick auf die Betriebsbesichtigung vom 17.6.2019 wie folgt: "Amtspartei: Im Zuge der Besichtigung vom 17.6.2019 führte der Beschwerdeführer die amtlichen Organe zum ehemaligen Atelier der Gattin, weil dort Unterlagen seines Unternehmens gelagert werden. In besagtem Atelier befand sich ein Schrank mit einem Ordner. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob dieses Gebäude betrieblich genutzt wird. Er erkundigte sich über die steuerlichen Folgen, wenn er das Gebäude in Zukunft betrieblich nutzen würde. Eine Besichtigung des gesamten Gebäudes erfolgte nicht, weil es sich nicht um Betriebsvermögen handelt. Die amtlichen Organe besichtigten am 17.6.2019 lediglich den Eingangsbereich des Gebäudes. Wurde die letzte Besichtigung von mir korrekt wieder gegeben? Beschwerdeführer: Ich kann mich nicht daran erinnern, mich nach den steuerlichen Folgen einer späteren betrieblichen Nutzung erkundigt zu haben. Nutzung ist noch nicht möglich, weil es sich im Bau befindet. Das Gebäude wird seit Jahren nicht mehr als Atelier verwendet. Amtspartei: Ab wann soll das Gebäude betrieblich genutzt werden? Beschwerdeführer: Kommt auf die Auftragslage an. Wenn es betrieblich wieder bergauf geht. Geschätzt wird 2021. Amtspartei: Soll das gesamte Gebäude oder nur ein Teil davon betrieblich genutzt werden? Beschwerdeführer: Das gesamte. Amtspartei: Welche betriebliche Nutzung ist geplant? Beschwerdeführer: Büro, Werkstatt und Labor. Für 5 Personen geplant. Amtspartei: Wann wurde der Entschluss gefasst, dass das Gebäude betrieblich genutzt werden soll? Beschwerdeführer: Eine Privatnutzung war nie geplant. Amtspartei: Weshalb wurden 2016 und 2017 keinerlei Kosten für dieses Gebäude geltend gemacht, wenn die Renovierung betrieblich ist? Beschwerdeführer: Weil ich davon ausgegangen bin, dass man das macht, wenn es fertig ist. Amtspartei: Warum lauten einige Originalrechnungen auf "GattinBf.", "GattinBf. Keramikatelier" und "***13***"? Beschwerdeführer: Ich habe nicht so genau darauf geachtet. Bei gewissen Firmen war die Gattin als Kundin eingetragen ….." Am 5.10.2023 wurde an beide Parteien eine Ladung zu einem Erörterungstermin am 25.10.2023 versendet. Dem Beschwerdeführer wurde zeitgleich der Ergänzungsvorhalt vom 14.9.2023 an die Amtspartei sowie das Antwortschreiben samt Beilagen vom 25.9.2023 zur Stellungnahme übermittelt und dieser aufgefordert, die im Ergänzungsvorhalt vom 14.9.2023 angesprochenen Unterlagen zum Erörterungstermin mitzubringen. Der Amtspartei wiederum wurde der Ergänzungsvorhalt vom 14.9.2023, der Mängelbehebungsauftrag vom 31.8.2023 sowie die Antwortschreiben vom 2.10.2023 zur Stellungnahme übermittelt. Im Zuge des Erörterungstermines am 25.10.2023 wurde folgende Niederschrift erstellt: "Vom steuerlichen Vertreter werden folgende Schriftstücke eingereicht: Beilage ./A betreffend Investitionen 2016 Beilage ./B betreffend Diäten 2017 Beilage ./C Beschwerde vom 17.08.2020 Beilage ./D Kontoblatt betreffend Nächtigungen Beilage ./E Schreiben des Bf vom 08.09.2020 betreffend Investitionen 2017 Beilage ./F Konvolut betreffend Reisekosten Beilage ./G Ausführungen zur Gebäudebewertung Beilage ./H Rechnung Infrarot -Wärmekabine von 2017 Beilage ./I Jahresabschluss zum 31.12.2013 Beilage ./J Jahresabschluss zum 31.12.2014 Beilage ./K Jahresabschluss zum 31.12.2015 Beilage ./L Jahresabschluss zum 31.12.2016 Beilage ./M Jahresabschluss zum 31.12.2017 Die Beilagen A bis H werden in Kopie an die Amtspartei ausgehändigt. Steuerlicher Vertreter: Betreffend Reisekosten werden noch Belege nachgereicht. Ri: Betreffend Taggeldern ist in den Jahren 2015 und 2016 beschwerdegegenständlich die Entfernung nach ***15*** und nach ***14***. Gibt es dazu Beweise? Steuerlicher Vertreter: Ist eine reine Behauptung. FA: Betreffend ***14*** und ***15*** wurde Beweis erhoben durch den Google-Routenplaner. Ausdrucke gibt es nicht. Anhand des Fahrtenbuches war nicht klar, welcher Zielort genau angefahren worden ist, nur der Ort war angegeben, nicht die genaue Adresse. Ri: Betreffend ***16*** im Jahr 2017: Worauf beruft man sich genau in der BVE? FA: Regelmäßigkeit, 5 Tage wurden anerkannt. FA zu den Nächtigungsgeldern, zur Schätzung: Die Hotelrechnungen betreffen überwiegend Mitarbeiter und die Pauschalnächtigungskosten betreffen ausschließlich den Bf. Von den 14 Nächtigungspauschalen entfallen 11 auf Daten, zu denen offizielle Nächtigungen durch Mitarbeiter vorgelegen sind. Es hat ein Nachweis gefehlt, dass pauschale Nächtigungskosten zusätzlich angefallen sind. Ri: Diese Feststellung betrifft alle 3 Jahre (2015 bis 2017)? FA: Ja, die Anzahl der Nächtigungen differiert, die Vorgangsweise war aber gleich. Bf: Wenn ich privat geschlafen habe, habe ich keine Nachweise. Ri: Betriebliche Gebäudeteile Tz. 4 Betriebsprüfungsbericht: Die angeforderten Berechnungen, sind die enthalten in den eingereichten Unterlagen? Steuerlicher Vertreter: Nichts Neues zum Vorverfahren. Ri: Tz. 8 Investitionen: Sind die Rechnungen vollständig in Beilage ./A und ./E? Stimmt das? Steuerlicher Vertreter: Ja, genau. Das ist alles. Ri: Wird der gegenständliche Gebäudeteil betrieblich genutzt? Bf: Als zusätzliches Lager, seit 2019/2020 war es relativ leer. 2021 ist es gestiegen. Steuerlicher Vertreter: Ab 2016 waren relativ große Umsätze und der Lagerbedarf war hoch und die Räumlichkeiten wurden genutzt soweit möglich, da erst umgebaut wurde. 2020 waren relativ viele Sachen schon wieder weg. In der Bilanz wurde es nicht aufgenommen. Ri: Wie ist es weitergegangen mit der Renovierung ab 2018? Bf: Renovierungen wurden ab 2018 keine mehr gemacht. Das Gebäude ist außen fertig, Innenausbau erfolgte nicht. Es wird als Lager genutzt. Ab 2021 wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen und die Umsätze steigen wieder. Steuerlicher Vertreter: Die Nutzung des Ateliers durch die Gattin wurde etwa im Jahr 2000 beendet. Das Atelier umfasst 132 m² (Erdgeschoss und 1. Stock). Der 15.11.2023 wird als Fristende festgelegt für Einreichungen zum Sachverhalt durch den Beschwerdeführer und für eine allfällige Stellungnahme durch das Finanzamt zu den eingereichten Unterlagen." In der Beilage ./G, Ausführungen zur Gebäudebewertung, findet sich ein Schriftstück, dass im Zuge der Beschwerde gegen die Veranlagung des Jahres 2012 am 3.7.2018 per Telefax eingereicht wurde (siehe BFG 21.3.209, RV/5100574/2015) wie folgt: Ab 2007 seien Einlagen unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Die Bauwerte im Einlagezeitpunkt hätten zwischen 1.000,00 €/m² und 1.200,00 €/m² betragen. Die Bewertung sei unter Berücksichtigung der Renovierungen und Umbauten mit dem Teilwert nach Abschreibung mit cirka 500,00 €/m² erfolgt. Nachfolgend der richtige Bewertungsansatz mit 67 % Anteil für den Beschwerdeführer: | Nr. | Gegenstand | betr. genutzte m² | €/m² | Wert | Einlageanteil | Einlagewert | 2 | Kuhstall | 100 | 500 | 50.000,00 | 67 % | 33.500,00 | 3 | Stall mit Gewölbe | 40 | 500 | 20.000,00 | 67 % | 13.400,00 | 4 | extra Geb. mit Garage | 30 | 500 | 15.000,00 | 67 % | 10.050,00 Weil zum Zeitpunkt der Besichtigung der Lagerbestand relativ gering gewesen wäre, könne man nicht auf das ganze Jahr schließen. Die gesamten Umbauten seien vor Betriebsbeginn erfolgt, daher könnten die Kosten nur glaubhaft gemacht werden. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde obige Niederschrift an die Parteien übersendet. Mit Schreiben vom 15.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer das Folgende eingereicht: Betreffend Gebäudewert werde das Anlageverzeichnis zum 31.12.2008 von der Ehegattin zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe übersendet. Es werde das Finanzamt ersucht, die vorgelegten Rechnungen betreffend Gebäudewert anzuerkennen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 wurde dieses Schreiben der Amtspartei übermittelt. Mit Schreiben vom 5.1.2024 wurde durch die Amtspartei wie folgt ausgeführt: Das übermittelte Anlageverzeichnis vom 31.12.2008 ändere nichts an den bisherigen Feststellungen zum betrieblichen Gebäudeteil. Rechnungen zur nachweislichen Anerkennung des betrieblichen Gebäudewertes seien nicht vorhanden und hätten ebenfalls keine Auswirkung auf die bisherige Rechtsmeinung. Im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die Tatsache, dass sowohl bis zum Erörterungstermin, bei der Erörterung als auch nachfolgend keine "neuen" Unterlagen, Belege, Nachweise vorgelegt worden wären, finde aus Sicht der Behörde lediglich eine Verzögerung des Verfahrens statt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 31.1.2024 wurden folgende Fragen an die Amtspartei gerichtet: "Nächtigungskosten Im Zuge des Erörterungstermines am 25.10.2023 wurde ausgeführt, dass im Jahr 2015 von 14 geltend gemachten Nächtigungspauschalen 11 auf Nächte entfallen würden, für die auch Nächtigungskosten in tatsächlicher Höhe angefallen sind. Des Weiteren würde eine ähnliche Vorgangsweise auch für die Jahre 2016 und 2017 festzustellen gewesen sein. Sie werden nun aufgefordert, für alle drei Jahre anzugeben, für wie viele Nächte tatsächliche Kosten geltend gemacht worden sind. Wie viele Nächtigungspauschalen entfallen in den Jahren 2016 und 2017 auf Nächte, für die auch tatsächlichen Kosten vorliegen? In den Beschwerdevorentscheidungen wird darauf verwiesen, dass die Hotelkosten nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können. Betrifft das sämtliche Rechnungen in den Jahren 2015 bis 2017? Welche Personen haben laut den Angaben des Beschwerdeführers jeweils genächtigt? Laut Beschwerdeschrift vom 17.8.2020 sei in einem Jahr nur eine Falscheintragung gefunden worden. Entspricht das den Tatsachen? In den Beschwerdevorentscheidungen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 betreffend wurde jeweils darauf hingewiesen, dass sich die Reiseaufzeichnungen nicht mit den Fahrtaufzeichnungen decken würden. Inwiefern wurden Widersprüche festgestellt? Die Feststellungen wären zu erläutern. Liegen auch für das Jahr 2015 derartige Feststellungen vor? Aufgrund welcher Überlegungen und welchen festgestellten Tatsachen wurde in sämtlichen Jahren eine Kürzung von 90% vorgenommen?" Mit Schreiben vom 20.2.2024 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet: "Aufforderung, für alle drei Jahre anzugeben, für wie viele Nächte tatsächliche Kosten geltend gemacht worden sind: Vom Beschwerdeführer wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 für 100 % der Nächtigungen pauschale Nächtigungsgelder steuerlich geltend gemacht. Laut dem Beschwerdeführer sollen 100 % der Hotelrechnungen die Mitarbeiter betreffen. Beim überwiegenden Anteil der Hotelrechnungen ist die nächtigende Person/sind die nächtigenden Personen nicht auf der Rechnung angeführt. Durch den Rechnungsempfänger ist eine eindeutige Identifizierung der nächtigenden Personen ebenfalls nicht möglich, weil als Rechnungsempfänger der Firmenname, der Name des Einzelunternehmers oder der Name eines Mitarbeiters enthalten sein kann. Firmenname und Name des Einzelunternehmers bieten keinerlei Hinweis darauf, welche Person tatsächlich genächtigt hat. Der Name des Mitarbeiters ist nur dann hilfreich, wenn auf der Rechnung genau eine Person abgerechnet wird. Wenn mehrere Personen genächtigt haben, so gibt es dennoch nur einen Rechnungsempfänger und die anderen Personen bleiben unbekannt. Da die nächtigenden Personen nicht eindeutig identifizierbar sind, wurden auf Basis der vorgelegten Unterlagen und Auskünfte Feststellungen getroffen. Diese werden bei der Frage 8 näher erläutert. 2015 wurde für 14 Nächte ein Nächtigungspauschale für Reisen des Beschwerdeführers beantragt. Im Zuge der Betriebsprüfung konnte für 11 von diesen 14 Nächten eine Hotelrechnung festgestellt werden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers soll es sich bei diesen 11 Rechnungen um Hotelrechnungen von Mitarbeitern handeln. Mangels entsprechenden Nachweises im Rahmen der Betriebsprüfung als nicht glaubhaft beurteilt. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde von der Betriebsprüfung nicht ermittelt, für wie viele Nächte von Reisen des Unternehmers auch Hotelrechnungen vorhanden sind, weil aufgrund der Rechnungen nicht eindeutig erkennbar ist, ob es sich um Hotelrechnungen für Nächtigungen von Mitarbeitern oder des Unternehmers handelt. Dem Finanzamt liegen nicht sämtliche Hotelrechnungen der Jahre 2016 und 2017 vor. Aufstellung ausgewählter Eckdaten in Zusammenhang mit Nächtigungen: | | 2015 | 2016 | 2017 | Tatsächliche Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Pauschale Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer (Nettobetrag) | 190,91 | 218,18 | 831,82 | Pauschale Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer (Bruttobetrag) | 210,00 | 240,00 | 915,00 | Anzahl Nächte tatsächliche Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 0 | 0 | 0 | Anzahl Nächte pauschale Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 14 | 16 | 61 | Anzahl Nächtigungen, für welche BP eine Hotelrechnung (Mitarbeiter) feststellen konnte | 11 | nicht ermittelt | nicht ermittelt | Anzahl Hotelrechnungen (Mitarbeiter) gesamt Iaut Buchhaltungsdaten | 94 Buchungen | 154 Buchungen | 63 Buchungen Fragestellung 1: Wie viele Nächtigungspauschalen entfallen in den Jahren 2016 und 2017 auf Nächte, für die auch tatsächliche Kosten vorliegen? Wie bereits erläutert, lassen sich die Hotelrechnungen nicht eindeutig in Rechnungen für Mitarbeiter und für den Unternehmer unterscheiden. Die Überlegungen zur Feststellung und weitere Details werden unter Fragestellung 7 angeführt. Fragestellung 2: In den Beschwerdevorentscheidungen wird darauf verwiesen, dass die Hotelkosten nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können. Betrifft das sämtliche Rechnungen in den Jahren 2015 bis 2017? Nein, vereinzelte Hotelrechnungen lassen sich zuordnen. Der weitaus überwiegende Anteil der Hotelrechnungen kann nicht zugeordnet werden. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden 3 Hotelrechnungen als Beispiele archiviert, diese werden beigefügt (siehe Beilage 1). Fragestellung 3: Welche Personen haben laut den Angaben des Beschwerdeführers jeweils genächtigt? Im Zuge der Betriebsprüfung wurde am 3.12.2019 vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Hotelrechnungen nur Mitarbeiter betreffen sollen. Der Beschwerdeführer selbst soll bei Bekannten und teilweise im Auto genächtigt haben. Name und Anschrift der Bekannten wurden vom Beschwerdeführer, trotz Aufforderung im Zuge des Gesprächs vom 3.12.2019, nicht genannt. Fragestellung 4: Laut Beschwerdeschrift vom 17.8.2020 sei in einem Jahr nur eine Falscheintragung gefunden worden. Entspricht das den Tatsachen? Die erwähnte Beschwerdeschrift lautet: "Bei einer Nachkontrolle der Nächtigungsdiäten wurde in einem Jahr nur eine einzige Falscheintragung gefunden." Ob es sich dabei um eine Kontrolle durch das Finanzamt oder durch den Abgabenpflichtigen selbst bezieht, wird nicht ausgeführt. Auswertungen, Kontrollen durch den Abgabenpflichtigen wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt und können daher nicht beantwortet werden. Vom Finanzamt wurden unterschiedliche Auswertungen der Reise- und Fahrtaufzeichnungen vorgenommen und in jedem Jahr mehr als eine Unstimmigkeit festgestellt. Fragestellung 5: In den Beschwerdevorentscheidungen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 betreffend wurde jeweils darauf hingewiesen, dass sich Reiseaufzeichnungen nicht mit den Fahrtaufzeichnungen decken würden. Inwiefern wurden Widersprüche festgestellt? Laut Auskunft des Beschwerdeführers sollen die Reiseaufzeichnungen Reisen des Beschwerdeführers und die Fahrtaufzeichnungen den VW-Caddy betreffen. Dieser VW Caddy soll laut dem Beschwerdeführer nur von ihm selbst und seiner Gattin verwendet worden sein, wobei die Gattin angeblich keine Eintragungen in den Fahrtaufzeichnungen machen soll. Folgende Unstimmigkeiten bei den Reise- und Fahrtaufzeichnungen wurden vom Finanzamt festgestellt: Die Reiseaufzeichnungen wurden elektronisch mit Excel geführt. Da Excel-Daten jederzeit ohne großen Aufwand und ohne nachvollziehbare Dokumentation geändert werden können, ist Excel zum Führen von Grundaufzeichnungen nicht zulässig. Die Fahrtaufzeichnungen entsprechen keinem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch, weil beispielsweise der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt nicht aufgezeichnet wird und weil private Fahrten gänzlich nicht aufgezeichnet werden. In den Fahrtaufzeichnungen wurde der Kilometerstand am Ende des 29.12.2015 mit 92.553 km festgehalten. Am Anfang 2016, also vor der ersten Eintragung 2016, wird der Kilometerstand mit 92.550 km angeführt. Der Kilometerstand zu Beginn 2016 ist somit 3 Kilometer niedriger als er laut Aufzeichnungen Ende 2015 war. Bei den folgenden Eintragungen der Fahrtaufzeichnungen ist der Tachoendkilometerstand der Eintragung geringer, als der Tachoendkilometerstand der letzten Eintragung zuzüglich der Tagesleistung: Laut Fahrtaufzeichnungen soll der Tagesendkilometerstand 76.535 km am 10.5.2015 betragen haben. Am 18.5.2015 sollen 738 km betrieblich gefahren worden sein, ein Tagesendkilometerstand wurde nicht aufgezeichnet. Am 21.5.2015 sollen 24 km betrieblich gefahren worden sein und der Tagesendkilometerstand soll 77.262 km gewesen sein. Stand 10.5.2015 von 76.535 km zuzüglich gefahrene Kilometer vom 18.5.2015, also +738 km, zuzüglich gefahrene Kilometer vom 21.5.2015, also +24 km, ergibt 77.297 km. Der am 21.5.2015 vermerkte Tagesendkilometerstand von 77.262 km ist somit um 35 km geringer, als er laut auf gezeichneten gefahrenen Kilometer sein müsste. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 2.6.2015 78.689 km. Am 10.6.2015 sollen 26 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 78.714 km aufgezeichnet. Der am 10.6.2015 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 1 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 18.8.2015 84.100 km. Am 27.8.2015 sollen 24 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 84.123 km aufgezeichnet. Der am 27.8.2015 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 1 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 15.1.2016 93.490 km. Am 19.1.2016 sollen 178 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 93.665 km aufgezeichnet. Der am 19.1.2016 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 3 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 19.1.2016 93.665 km. Am 20.1.2016 sollen 184 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 93.843 km aufgezeichnet. Der am 20.1.2016 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 6 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 8.2.2016 95.441 km. Am 11.2.2016 sollen 62 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 95.469 km aufgezeichnet. Der am 11.2.2016 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 34 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 10.6.2016 102.468 km. Am 13.6.2016 sollen 204 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 102.666 km aufgezeichnet. Der am 13.6.2016 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 6 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Beim Tagesendkilometerstand vom 13.6.2016 wurde die Hunderterstelle korrigiert. Er könnte auch 102.766 km bedeuten. In diesem Fall käme es allerdings zu einer Abweichung mit den Eintragungen vom 20.6.2016. Die Annahme des Tagesendkilometerstandes am 13.6.2016 mit 102.666 km ergibt eine geringere Differenz, als wenn man annehmen würde, dass der Tagesendkilometerstand am 13.6.2016 102.766 km bedeuten soll. Laut Fahrtaufzeichnungen beträgt der Tagesendkilometerstand am 21.2.2017 120.706 km. Am 22.2.2017 sollen 46 km gefahren worden sein und es wurde ein Tagesendkilometerstand von 120.710 km aufgezeichnet. Der am 22.2.2017 aufgezeichnete Tagesendkilometerstand ist somit um 42 Kilometer geringer, als er laut Angaben sein sollte. Bei den folgenden Eintragungen stimmen die Reiseziele von Reise- und Fahrtaufzeichnungen nicht überein: Am 26.5.2015 ist das Reiseziel Iaut Reiseaufzeichnungen "***20***" und Iaut Fahrtaufzeichnungen "Lager - Büro - Stadtfahrten - Büro - Lager". Am 1.6.2015 und 2.6.2015 ist das Reiseziel Iaut Reiseaufzeichnungen "***21***" und Iaut Fahrtaufzeichnungen "***22***". Am 23.11.2015 und 24.11.2015 ist das Reiseziel Iaut Reiseaufzeichnungen "***23***" und Iaut Fahrtaufzeichnungen "***24***". Am 2.12.2015 ist das Reiseziel Iaut Reiseaufzeichnungen "***23***" und Iaut Fahrtaufzeichnungen "***24***". Am 31.7.2017 ist das Reiseziel Iaut Reiseaufzeichnungen "***16***" und Iaut Fahrtaufzeichnungen "Lager - Büro - Lager". Laut Reiseaufzeichnungen soll die Reise nach ***16*** von 31.7.2017 bis 3.8.2017 gewesen sein. Am 2.8.2017 und 3.8.2017 finden sich ebenfalls Einträge mit "Lager - Büro - Lager" in den Fahrtaufzeichnungen. Bei den folgenden Eintragungen stimmen Reisezeiten von Reise- und Fahrtaufzeichnungen nicht überein: Am 30.1.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 14:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 14:30 Uhr. Am 5.2.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 16:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 16:30 Uhr. Am 18.2.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 14:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 14:30 Uhr. Am 19.2.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 13:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 13:15 Uhr. Am 5.3.2015 beträgt die Enduhrzeit laut Reiseaufzeichnungen 15:30 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 16:00 Uhr. Am 23.3.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 15:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 17:30 Uhr. Am 27.3.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 18:30 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 19:00 Uhr. Am 4.5.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 15:30 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 18:00 Uhr. Am 8.10.2015 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 16:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 17:00 Uhr. Am 8.12.2015 beträgt die Beginnuhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 7:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 6:30 Uhr. Am 26.8.2016 beträgt die Enduhrzeit laut Reiseaufzeichnungen 14:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 20:00 Uhr. Am 19.10.2016 beträgt die Enduhrzeit Iaut Reiseaufzeichnungen 17:00 Uhr und Iaut Fahrtaufzeichnungen 17:30 Uhr. Eine Gegenüberstellung der Reise- und Fahrtaufzeichnungen wird beigelegt (siehe Beilage 2). Fragestellung 6: Liegen auch für das Jahr 2015 derartige Feststellungen vor? Ja, die Details wurden bereits in Fragestellung 5 mit ausgeführt. Fragestellung 7: Aufgrund welcher Überlegungen und welchen festgestellten Tatsachen wurde in sämtlichen Jahren eine Kürzung von 90% vorgenommen? Im Zuge der Betriebsprüfung erhaltene Auskünfte und festgestellter Sachverhalt: Für die Jahre 2015 bis 2017 wurden vom Beschwerdeführer für sämtliche in seinen Reiseaufzeichnungen angeführten Nächtigungen pauschale Nächtigungskosten geltend gemacht. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden auch Beherbergungsrechnungen steuerlich geltend gemacht, allerdings sollen sämtliche Beherbergungsrechnungen die Mitarbeiter betreffen. Der Beschwerdeführer selbst soll laut Auskunft vom 3.12.2019 bei Reisen teilweise bei Bekannten oder gelegentlich im Auto genächtigt haben. Name und Anschrift der Bekannten gab der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung, nicht bekannt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und mitgeteilten Auskünfte ergeben sich somit folgende Zahlen zu den Nächtigungen: | | 2015 | 2016 | 2017 | Anzahl Nächte tatsächliche Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 0 | 0 | 0 | Anzahl Nächte pauschale Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 14 | 16 | 61 | Anzahl Hotelrechnungen (Mitarbeiter) gesamt Iaut Buchhaltungsdaten | 94 Buchungen | 154 Buchungen | 63 Buchungen Als Nachweis für das Vorliegen einer Reise wurden Reiseaufzeichnungen als Excel-Datei vorgelegt. Weiters wurden Fahrtaufzeichnungen für den VW Caddy in Papierform (Kopie) vorgelegt. Überlegungen der Betriebsprüfung: Pauschale Nächtigungsgelder sind dann möglich, wenn eine Reise vorliegt, keine tatsächlichen Nächtigungskosten geltend gemacht werden und tatsächlich Kosten angefallen sind. Durch pauschale Nächtigungskosten sind Kosten für die Nächtigung und das Frühstück abgegolten. Die Reiseaufzeichnungen wurden mit Excel geführt. Excel-Daten können jederzeit, ohne großen Aufwand und ohne das man es nachträglich nachvollziehen kann geändert werden. Excel ist deshalb zur Führung von Grundaufzeichnungen nicht geeignet. Als Indiz zur Plausibilisierung können die Daten aber jedenfalls verwendet werden. Aufgrund der vorgelegten Reiseaufzeichnungen wird das Vorliegen einer Reise in den meisten Fällen zu bejahen sein. Ob tatsächliche Nächtigungskosten steuerlich geltend gemacht wurden, ist aufgrund der Buchhaltungsdaten nicht eindeutig ersichtlich. Fakt ist, dass Rechnungen von Beherbergungsunternehmen als Betriebsausgaben für die Mitarbeiter geltend gemacht wurden. Diese Beherbergungsrechnungen können aber weitaus überwiegend nicht einzelnen Personen zugeordnet werden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in einem Beherbergungsbetrieb genächtigt hat und diese Kosten, zusätzlich zu den beantragten Nächtigungspauschalen, als Nächtigungskosten für Mitarbeiter geltend gemacht hat. Die Auskunft, dass der Beschwerdeführer bei Bekannten genächtigt habe, ist nicht überprüfbar, weil die Auskunft nach Name und Anschrift der Bekannten nicht erteilt wird. Die Aussage wurde von der Betriebsprüfung als äußerst unwahrscheinlich eingestuft, weil die Reisen des Beschwerdeführers über ganz Österreich verteilt sind. Er bräuchte deshalb in allen Bundesländern und dann immer in der Nähe seines Tätigkeitsortes Bekannte, zu welchen ein ausreichendes Naheverhältnis besteht, damit er bei diesen nächtigen kann und möchte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass dies nicht in 100 % der Nächtigungen der Fall ist. Die Auskunft, dass der Beschwerdeführer im PKW genächtigt habe, ist grundsätzlich denkbar. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist allerdings bekannt, dass Fahrzeuge, welche nicht speziell zur Nächtigung ausgestattet sind, eher selten als Nächtigungsmöglichkeit verwendet werden. Umgangssprachlich würde man Fahrzeuge schlichtweg als "zu unbequem" bezeichnen. Die behauptete Nächtigung im Fahrzeug ist somit in Einzelfällen plausibel, eine größere Anzahl von Nächten wird jedoch nicht glaubhaft sein. Der Beschwerdeführer bezahlt seinen Mitarbeitern ein Hotelzimmer am Einsatzort. Es ist für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, weshalb der Chef, im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern, nie in einem Hotel nächtigen sollte. Die Fahrtaufzeichnungen des VW Caddy sind als Nachweis für die Reisen natürlich nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer die Reise auch mit einem anderen Fahrzeug getätigt haben kann. Aufgrund der Auskunft, dass dieser VW Caddy aber nur vom Beschwerdeführer oder seiner Gattin verwendet wird und die Gattin keine Eintragungen macht, sind die Fahrtaufzeichnungen bei Überschneidungen mit den Reiseaufzeichnungen ein zusätzliches Indiz. Die Möglichkeit der Rückkehr zum Wohnsitz konnte durch Sichtung der Fahrtaufzeichnungen überprüft bzw. ausgeschlossen werden. Die Fahrtaufzeichnungen haben weder einen Eintrag zu einer eventuell getätigten Rückkehr zum Wohnsitz anstelle einer Nächtigung, sie weisen aber unschlüssige Aufzeichnungsfehler auf, weshalb die Möglichkeit zur Rückkehr an den Wohnsitz nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte. Denkbar wäre eine Rückkehr zum Wohnsitz beispielsweise bei den Reisen nach ***25*** von 4.2.2016 bis 5.2.2016 und 11.2.2016 bis 12.2.2016. Laut Reiseaufzeichnungen beträgt die Entfernung vom Lager/Wohnsitz nach ***25*** ca. 62 km und eine Fahrt dauert ungefähr eine Stunde. Eine Heimkehr während dieser Reisen ist primär aufgrund der verhältnismäßig geringen Distanz und Fahrtdauer denkbar. Laut Reiseaufzeichnungen beträgt am 2.2.2016 der Tagesendkilometerstand 94.994 km, am 4.2.2016 sollen 62 km betrieblich zurückgelegt worden sein und der Tagesendkilometerstand soll bei 95.112 km liegen. Am 5.2.2016 sollen weitere 62 km zurückgelegt worden sein und es soll sich ein Tagesendkilometerstand von 95.174 km ergeben haben. Die Differenz zwischen letztem Eintrag am 2.2.2016 von 94.994 km und dem Endstand am 4.2.2016 von 95.112 km ist 118 km. Da private Fahrten nicht aufgezeichnet werden, ist es durchaus möglich, dass die Differenz zwischen den 62 km aufgezeichneten betrieblichen Kilometern und den 118 km insgesamt hinzugekommen Kilometern durch private Fahrten von 2.2.2016 bis 4.2.2016 getätigt wurden. Laut Reiseaufzeichnungen beträgt am 8.2.2016 der Tagesendkilometerstand 95.441 km, am 11.2.2016 sollen 62 km betrieblich zurückgelegt worden sein und der Tagesendkilometerstand soll 95.469 km gewesen sein. Die Differenz vom letzten Eintrag vor der Reise, also dem 8.2.2016 mit 95.441 km, und dem ersten Reisetag, also 11.2.2016 mit 95.469 km, beträgt mathematisch ermittelt 28 km, also weniger als die vermerkten 62 km. Am 12.2.2016 sollen laut Reiseaufzeichnungen 64 km betrieblich zurückgelegt worden sein und der Tagesendkilometerstand soll bei 95.533 km liegen. Die Differenz zwischen erstem Reisetag 11.2.2016 mit 95.469 km und zweitem Reisetag 12.2.2016 mit 95.533 km liegt bei genau 64 km, also dem Eintrag laut Reiseaufzeichnungen. Es bleibt somit unklar, weshalb am ersten Reisetag, dem 11.2.2016 der Tagesendkilometerstand nicht den vorgelegten Aufzeichnungen entspricht bzw. sich mathematisch nicht nachvollziehen lässt. Wenn die Aufzeichnungen aber tatsächlich zeitnah geführt worden wären, dann könnte man einen Irrtum beim Tagesendkilometerstand am 11.2.2016 ausschließen, weil der Irrtum bei der nächsten Eintragung, also dem 12.2.2016 sich wieder ausgleichen müsste. Im konkreten Fall bedeutet dies, wenn am 8.2.2016 der Tagesendkilometerstand 95.441 km war und am 11.2.2016 tatsächlich 62 km nach ***25*** zurückgelegt wurden, dann wäre der Tagesendkilometerstand mindestens bei 95.503 km. Am 12.2.2016 wären dann 64 km Rückreise von ***25*** zurückgelegt worden und der Tagesendkilometerstand hätte 95.567 km betragen. Wenn der Tagesendkilometerstand somit am 12.2.2016 nach der Reise aufgezeichnet wird und lediglich der Eintrag am 11.2.2016, aus welchen Gründen auch immer, fehlerhaft wäre, dann wäre der Tagesendkilometerstand am 12.2.2016 dennoch mit mindestens 95.567 km und nicht mit 95.503 km vermerkt worden. Wie bereits unter Fragestellung 6 angeführt, gibt es weitere Unstimmigkeiten bei den Reise- und Fahrtaufzeichnungen. Würdigung durch die Betriebsprüfung: Zusammengefasst ist anhand der vorgelegten Unterlagen und Belege nicht nachvollziehbar, ob und wie viele tatsächlichen Nächtigungskosten für die Reisen des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden. Die Aussagen des Abgabenpflichtigen sind, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für insgesamt 91 Nächte in 3 Jahren pauschale Nächtigungskosten geltend gemacht wurden, eher unwahrscheinlich und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die geführten Eigenbelege, also die Reise- und Fahrtaufzeichnungen, widerlegen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen nicht vollständig. Da die korrekte Grundlage der Nächtigungsgelder nicht festgestellt werden kann, musste diese gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden. Um eine grobe Einschätzung einer möglichen Schätzungsgrundlage zu erhalten, wurde im ersten Prüfungsjahr, also 2015, abgeglichen, ob Beherbergungsrechnungen der Mitarbeiter für Zeiträume geltend gemacht wurde, für welche der Beschwerdeführer selbst ein Nächtigungspauschale beantragt hatte. Im Zuge dieser Auswertung wurde festgestellt, dass im Jahr 2015 Beherbergungsrechnungen für Mitarbeiter geltend gemacht wurden, welche sich zeitlich an 11 Tage mit den beantragten Nächtigungspauschalen des Beschwerdeführers überschneiden. Unter Berücksichtigung dieser Auswertung und da eine Nächtigung bei Bekannten und im Auto zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich ist, wurden ca. 10 % der beantragten Nächte bzw. 2 Nächte in den Jahren 2015 und 2016 und 6 Nächte im Jahr 2017 anerkannt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wurden keine Argumente für eine Abweichung von dem im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilten Schätzwert geliefert. Weiters wurde die Mitwirkungspflicht auch nicht gänzlich erfüllt, weil die Nennung der Bekannten, bei welchen angeblich genächtigt worden sein soll, verweigert wurde. Ergänzende Überlegung aufgrund von Informationen nach Erlassen der Bescheide: Im Zuge des gerichtlichen Erörterungstermins vom 25.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er teilweise in einem Hotel genächtigt haben soll und man ihm diesbezüglich die Erteilung einer Rechnung verweigert habe. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer die Beträge und die Empfänger von eben diesen benennen können. Weiters stellt sich die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer für 100 % seiner Nächtigungen über 3 Jahre hinweg von 100 % der Beherbergungsbetriebe eine Rechnung verweigert worden sein soll. Immerhin wurden für die Mitarbeiter sehr wohl Rechnungen ausgestellt." Beigelegt wurden beispielshaft Hotelrechnungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017, wobei aus diesen jeweils nicht hervorgeht, welche Person/welche Personen genächtigt haben. Beigelegt wurden zudem Gegenüberstellungen der Reise- und Fahrtaufzeichnungen in den Jahren 2015 bis 2017. Mit Schreiben vom 28.2.2024 wurden die Parteien zur mündlichen Senatsverhandlung am 19.3.2024 geladen und sowohl der bisherige Verfahrensablauf, als auch Google Maps Ausdrucke betreffend ***15*** und ***14*** übermittelt. Am 18.3.2024 wurde durch den Beschwerdeführer folgendes Schreiben eingereicht: Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen Zu Reisekosten: Nach ***15*** würden die übermittelten Reiserouten 24 km bis 26 km ausweisen. Verwiesen werde auf VwGH 6.3.1984, 83/14/0128, wonach Reisen zwischen 20 und 25 km nicht gesetzwidrig seien. Es werde beantragt, Diäten für alle Reisen ab 20 km anzuerkennen. Zu Investitionen und Gebäudenutzung:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100231/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100231.2021
Stammnummer
143899
Gültig
19.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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