Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100231/2021
Anteil der betrieblichen Nutzung eines Gebäudes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100231/2021vom 19.03.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***1*** und die Richterin ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***5***, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom 17.8.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***7*** vom 14.7.2020 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2017, Einkommensteuer 2013 bis 2017 und Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2015 bis 2017 in Anwesenheit der Schriftführerin ***6*** zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2017, gegen die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und 2017 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erzielte in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bereich Telekommunikation und Netzwerktechnik.
Im Hinblick auf die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2015 bis 2017 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 10.7.2020 geht unter anderem folgendes hervor:
Tz. 1
Reisespesen
Taggelder:
Taggelder stünden erst für Reisen ab einer Entfernung von 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit zu. Für Reisen innerhalb von 25 km Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit würden daher keine Taggelder gewährt werden.
Taggelder würden nur solange zustehen, wie kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am Einsatzort stünden Taggelder jährlich für 15 Tage zu, danach werde ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit am Einsatzort begründet.
Bei regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am Einsatzort werde bereits nach einer Anfangsphase von 5 Tagen ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Für Reisen zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit würden keine Taggelder anerkannt. Die Aufstellung aller Änderungen sei der Beilage A zu entnehmen.
Nächtigungsgelder:
Die pauschalen Nächtigungsgelder würden nur dann zustehen, wenn tatsächlich auswärtig genächtigt worden wäre und die tatsächlichen Kosten für die Nächtigung steuerlich nicht geltend gemacht würden. Im Jahr 2015 seien Nächtigungskosten für 14 Nächte geltend gemacht worden. Für 11 der besagten 14 Nächte seien Hotelkosten geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer sei im Zuge von Vorbesprechungen (insbesondere 3.12.2019) gefragt worden, wo er bei den Dienstreisen genächtigt hätte.
Er hätte bekannt gegeben, dass er bei Freunden und gelegentlich im Auto genächtigt hätte. Es würde allerdings nur selten vorgekommen sein, dass er im Auto genächtigt hätte.
Name und Anschrift der Freunde hätte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht genannt.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung müsse angenommen werden, dass für Nächtigungen des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeiter eine gesammelte Rechnung und nicht mehrere separate Rechnungen erstellt worden wären.
Wie Tz. 2 zu entnehmen sei, seien die Fahrtaufzeichnungen unvollständig. Dementsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gelegentlich an den Wohnort zurückgekehrt sei und somit nicht am Einsatzort genächtigt hätte.
Da die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden könnten, bestehe gemäß § 184 ABO eine Schätzungsverpflichtung. Seien für Nächtigungen die tatsächlichen Nächtigungskosten (z.B. Hotelkosten) geltend gemacht worden, so könne das Nächtigungspauschale nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Für die Nächtigungen bei Freunden seien keinerlei Belege, nicht einmal Name und Anschrift der Person, welcher die Unterkunft gewährt worden wäre, vorgelegt worden.
Da eine Nächtigung bei Freunden und im Auto grundsätzlich möglich sei, aufgrund der unterschiedlichen Einsatzorte jedoch nur bedingt glaubhaft sei, würden die Nächtigungskosten mit rund 10% der beantragten Werte geschätzt werden.
Eine Aufstellung der geltend gemachten pauschalen Nächtigungsgelder und der Schätzung sei der Beilage A zu entnehmen.
Steuerliche Auswirkungen
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2015
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2016
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2017
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Einkommensteuer
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GW ***8***
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-357,64
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-232,91
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GW ***9***
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-1.206,00
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Umsatzsteuer
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Vorsteuern
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-22,13
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-6,93
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-53,78
Tz 2
Privatanteil VW Caddy
Eine Erhöhung des Privatanteiles in Bezug auf die Nutzung eines VW Caddys würde folgende Änderungen ergeben:
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Einkommensteuer
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2015
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2016
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2017
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Übrige Erträge/Einnahmen
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1.316,96 €
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884,57 €
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666,04 €
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Umsatzsteuer
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2015
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2016
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2017
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Eigenverbrauch
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1.141,86 €
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673,09 €
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453,82 €
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20 % Normalsteuersatz
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1.141,86 €
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673,09 €
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453,82 €
Tz. 3
Mietzahlungen an die Gattin des Beschwerdeführers
Entsprechend dem Urteil des BFG vom 21.3.2019 sei ein Abzug der Mietzahlungen als Betriebsausgaben unzulässig, unter anderem wegen § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Betriebsausgaben für Mietzahlungen vermindern sich demnach jährlich um 2.020,00 €.
Es werde festgehalten, dass in der Vermietung keine Betriebsausgaben erklärt worden wären, welche nun dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sein würden.
Es werde festgehalten, dass die Absetzung für Abnutzung bereits im Urteil des BFG vom 21.3.2019 festgestellt worden wäre.
Steuerliche Auswirkungen
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2015
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2016
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2017
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Einkommensteuer
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GW ***8***
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-2.020,00
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-2.020,00
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GW ***9***
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-2.020,00
Tz. 4
Betriebliche Gebäudeteile
Ehemaliges Anlagevermögen
Im rechtskräftigen Urteil des BFG vom 21.3.2019 sei über die Anlagegüter Konto 210 Ínv.-Nr. 1-00 ehemaliger Kuhstall, Konto 210 Inv.-Nr. 2-00 Betr. Lageranteil, Konto 210 Inv.-Nr. 3-00 Lager, Konto 210 Inv.-Nr. 3-01 Erneuerung Dach und Konto 210 Inv.-Nr. 4-00 Garage für das Jahr 2012 abgesprochen worden.
Da das Finanzamt an die Feststellungen des BFG gebunden sei, würden die Absetzung für Abnutzung und die Anschaffungskosten für die soeben genannten Anlagegüter entsprechend des BFG-Urteils vom 21.3.2019 berücksichtigt werden.
Da die bereits geltend gemachten Abschreibungen für Konto 210 Inv-Nr 1.00 ehemaliger Kuhstall die Anschaffungskosten bereits überstiegen haben, sei keine weitere Abschreibung möglich. Aufgrund einer Änderung des gesetzlichen Abschreibungssatzes für gewerbliche Gebäude ändere sich die jährliche Abschreibung ab dem Jahr 2016.
Gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 könnten 2,5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden ab 1.1.2016 als Absetzung für Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 würden die Abschreibungen des Jahres 2013 und 2014 ebenfalls angepasst werden.
Die sich ergebenden Änderungen der Absetzung für Abnutzung und die Buchwerte der Gebäudeteile seien der Beilage C zu entnehmen.
Änderungen Anlagevermögen nach 2012:
Im Zuge der Betriebsprüfung sei bekannt gegeben worden, dass zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 eine Einlage von 30 m² der ehemaligen Scheune erfolgt wäre. Da trotz mehrfacher Aufforderung kein Einlagezeitpunkt genannt worden wäre, werde die Einlage in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2014 geschätzt.
Besagte 30 m² wären im Zuge der Betriebsbesichtigung im Jahr 2019 mit einem Schreibtisch samt EDV-Gerät und Schränken eingerichtet gewesen.
Die Nutzung entspreche somit einem Büro. Bis 31.12.2015 betrage die gesetzliche Absetzung für Abnutzung für Bürogebäude 2 %.
Ab 1.1.2016 betrage die gesetzliche Absetzung für Abnutzung einheitlich 2,5 %. Grundstücke iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 seien grundsätzlich mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzulegen. Abweichend vom grundsätzlichen Ansatz seien Gebäude, die zum 31.12.2012 nicht steuerverfangen gewesen wären, mit dem Teilwert zu bewerten. Der Beschwerdeführer hätte ein Drittel der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 24.2.1994 (nicht steuerverfangen) erworben und eine weiteres Drittel mit Kaufvertrag vom 20.3.2006 (steuerverfangen) erworben.
Das letzte Drittel der Liegenschaft befinde sich momentan nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. 50 % der Anteile des Beschwerdeführers wären somit zum 31.12.2012 steuerverfangen und 50 % wären nicht steuerverfangen.
Der steuerverfangene Teil der Einlage sei mit den tatsächlichen Anschaffungskosten einzulegen.
Berechnung der steuerverfangenen Einlage:
Fläche: 30 m² * 50 % steuerverfangener Anteil = 15 m² steuerverfangene Einlage
Gesamtkaufpreis 2006: 18.000,00 €
Gesamtfläche Grund und Boden: 7.687 m²
Bebaute Fläche laut Grundbuch: 1.028 m²
Geschätzter Preis je landwirtschaftlichem m²: 3,00 €
Gesamtkaufpreis 18.000,00 € - Wert für Grund und Boden (7.687 m² Gesamtfläche x 3 € je m² x 1/3 erworbener Anteil =) 7.687,00 € = 10.313,00 € Anschaffungskosten Gebäude
10.313,00 € Anschaffungskosten Gebäude/ 1.028 m² bebaute Fläche = 10,03 €/m²
Anschaffungskosten je m²
15 m² steuerverfangene Einlage x 10,03 €/m² Anschaffungskosten je m² = 150,45 € Wert für steuerverfangenen Teil der Einlage
Berechnung der nicht steuerverfangenen Einlage:
Fläche: 30 m² x 50 % nicht steuerverfangener Anteil = 15 m² nicht steuerverfangene Einlage
Wert je m² laut BFG: 44,36 m²
Einlage 15 m² x 44,36 €/m² laut BFG = 665,40 € Wert für nicht steuerverfangenen Teil der Einlage
Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspreche den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten.
Bei abnutzbaren Anlagegütern entspreche der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
Das BFG hätte den Teilwert für das Jahr 2012 ermittelt, da die Einlage lediglich 2 Jahre später erfolgt sei, müsse angenommen werden, dass sich der Teilwert ohne entsprechende Investitionen kaum verändert hätte.
Aufgrund des Kaufpreises aus dem Jahr 2006 könne angenommen werden, dass die Liegenschaft ohne Investitionen keine außergewöhnliche Wertsteigerung in zwei Jahren gehabt hätte.
Berechnung der gesamten Einlage:
150,45 € steuerverfangene Einlage + 665,40 € nicht steuerverfangene Einlage = 815,85 €
Einlagewert für 30 m² im Jahr 2014
2 % AfA von 815,85 € = 16,32 € jährliche AfA
2,5 % AfA von 815,85 € = 20,40 € jährliche AfA
Die steuerliche Auswirkung der Absetzung für Abnutzung sei der Beilage C zu entnehmen
Steuerliche Auswirkungen
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2015
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2016
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2017
|
Einkommensteuer
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|
GW ***8***
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-1.042,82
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-1.042,82
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GW ***9***
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-1.042,82
Tz. 7
Krankheitskosten
…..
Von den nachgewiesenen Krankheitskosten könnten die Kosten für die Infrarot-Wärmekabine nicht anerkannt werden, weil es sich um eine bloße Vermögensumschichtung handle. Besagte Infrarot Wärmekabine sei mit Rechnung vom 6.12.2017 erworben worden.
Aus dem Begriff Belastung sei abzuleiten, dass nur eine endgültige Vermögensminderung abzugsfähig sei. Eine Belastung liege nur vor, wenn Ausgaben getätigt würden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen würden. Eine bloße Vermögensumschichtung führe nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
…..
Tz. 8
Investitionen
Am 27.1.2020 seien im Zuge der Schlussbesprechung erstmalig Ausgaben für die Teilrenovierung eines bisher im Privatvermögen befindlichen Gebäudes beantragt worden. Bei dem Gebäude handle es sich um das ehemalige Atelier der Gattin, welches von ebendieser vor Jahren betrieblich genutzt worden wäre. Es werde festgehalten, dass die Gattin ihren Betrieb bereits vor Jahren beendet und das Atelier ins Privatvermögen übernommen hätte. Am 29.1.2020 seien erstmalig Belege betreffend der am 27.1.2020 beantragten Renovierungskosten nachgereicht worden.
Beantragt worden wären Kosten für Sanierungsmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017. Am 11.2.2020 sei die Besichtigung des teilrenovierten Gebäudes erfolgt.
Es werde festgehalten, dass das Gebäude im Zuge der Betriebsbesichtigung am 17.6.2019 nicht besichtigt worden wäre, weil vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden wäre, dass sich dieses nicht im Betriebsvermögen befinden würde.
Im Zuge der Besichtigung am 11.2.2020 hätte der Beschwerdeführer folgendes niederschriftlich bekannt gegeben:
Die Nutzung des Gebäudes sei nicht möglich, weil es sich im Bau befindet. Das Gebäude soll seit Jahren nicht mehr als Atelier verwendet worden sein. Das gesamte Gebäude soll, je nach Auftragslage, ab 2021 betrieblich als Lager, Werkstatt und Labor genutzt werden. Eine private Nutzung des Gebäudes sei nie geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Betriebsausgaben geltend gemacht, weil er davon ausgegangen sei, dass dies erst bei Abschluss möglich sei. Er war auf den Originalrechnungen nicht immer der Rechnungsempfänger. Er habe bisher nicht auf den Rechnungsempfänger geachtet und gehe davon aus, dass seine Gattin noch als Kundin geführt war und deshalb teilweise als Rechnungsempfängerin angeführt wurde. Nähere Details könnten der Niederschrift entnommen werden.
Im Zuge der Besichtigung am 11.2.2020 hätte von der Betriebsprüfung
keine betriebliche Nutzung festgestellt werden können. Das Gebäude hätte am 11.2.2020 keine Sanitäreinrichtungen, keine fest installierte Heizungsmöglichkeit und keinen eigenen Stromanschluss gehabt. Das Gebäude sei indirekt über ein Verlängerungskabel mit Strom versorgt worden.
Die Betriebsprüfung komme zu dem Schluss, dass das Gebäude am 11.2.2020 höchstens als Lagerfläche genutzt werden hätte können.
Im Zuge der Besichtigung hätten sich im Gebäude diverse Baumaterialien und Möbel (Stühle, Tische und Schränke) befunden.
Bei den am 29.1.2020 nachgereichten Unterlagen handle es sich überwiegend um korrigierte Rechnungsduplikate. Bei den Rechnungsduplikaten der Firma ***10*** sei der Rechnungsempfänger am 17.1.2020 auf Wunsch des Beschwerdeführers geändert worden. Die Originalrechnungen der ***10***, welche 57,72 % der Sanierungskosten ausmachen würden, würden auf "GattinBf. Keramikatelier" lauten. Davon abweichend sei lediglich die Rechnung Nr. 8179 vom 1.9.2016, diese laute auf "GattinBf.". Es werde festgehalten, dass bei sämtlichen Regieberichten der ***10*** als Auftraggeber "***11***" (Mädchenname von GattinBf.) eingetragen sei.
Bei den Rechnungsduplikaten der Firma ***12*** sei der Rechnungsempfänger am 28.1.2020 auf Wunsch des Beschwerdeführers geändert worden.
Die Originalrechnungen der Firma ***12***, welche 29,11 % der Sanierungskosten ausmachen würden, würden allesamt auf "***13***" lauten.
Somit seien mindestens 86,83 % der beantragten Sanierungsrechnungen nicht auf das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers ausgestellt.
In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 könne nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072; 20.9.1988, 87/14/0168; 13.6.1989, 86/14/0129; 3.4.1990, 87/14/0122; 24.1.1996, 93/13/0004; 22.10.1997, 93/13/0267; 19.11.1998, 96/15/0051).
Der Beschwerdeführer ermittle seine betrieblichen Einkünfte nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und könne deshalb kein gewillkürtes Betriebsvermögen haben.
Das Gebäude sei weder bei der Bilanz 2016, noch bei der Bilanz 2017 im Anlagenverzeichnis ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte mitgeteilt, dass das Gebäude deshalb nicht im Anlagenverzeichnis sein würde, weil er die Einlage bzw. die Renovierung des ehemaligen Ateliers bisher nicht mit seiner steuerlichen Vertretung besprochen hätte und bisher der Meinung gewesen wäre, dass dies erst mit Abschluss der Renovierungen steuerlich relevant sein würde.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung komme die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass es sich beim ehemaligen Atelier um ein privates Gebäude handle und demnach auch die damit verbundenen Kosten als private Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Das Gebäude sei weder im Zuge der Betriebsaufgabe der Gattin ins Privatvermögen übernommen worden und es sei im gesamten Prüfungszeitraum keine Einlage des Gebäudes erfolgt.
Da das Gebäude nicht ins Betriebsvermögen eingelegt worden wäre, müsse es sich im Umkehrschluss noch im Privatvermögen befinden.
Wenn sich das Gebäude im Privatvermögen befinde, dann seien die damit verbundenen Renovierungskosten offensichtlich Privataufwendungen.
Das Gebäude könne nach Angabe des Beschwerdeführers vom 11.2.2020 nicht betrieblich genutzt werden. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung müsse angenommen werden, dass das Gebäude nicht zwingend für betriebliche Zwecke benötigt werde, da es sich auch nach 4 Jahren noch in Renovierung befinde und unter Berücksichtigung der Höhe der Gewinne des Unternehmens die Renovierung durch Engagieren eines entsprechenden Fachbetriebes bereits seit Jahren abgeschlossen sein könnte, wodurch eine betriebliche oder private Nutzung möglich sein würde.
Auf den Regieberichten der ***10*** werde GattinBf. als Auftraggeberin unter ihrem ehemaligen Namen angeführt. Auf den darauffolgenden Originalrechnungen der ***10*** werde als Rechnungsempfänger und somit Leistungsempfänger GattinBf. angeführt. Da zwischendurch offensichtlich eine Aktualisierung des Namens erfolgt sei, müsse angenommen werden, dass Gespräche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geführt worden wären. Würde die Gattin des Beschwerdeführers lediglich eine bevollmächtigte Person sein, so müsse dies aus der Rechnung hervorgehen. Es werde festgehalten, dass kein entsprechender Vermerk auf der Rechnung vorhanden sei. Der Beschwerdeführer betreibe sein Unternehmen bereits über 10 Jahre. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung müsse angenommen werden, dass einem erfahrenen Unternehmer die Bedeutung eines Rechnungsadressaten durchaus bekannt sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Meinung gewesen wäre, dass er die Ausgaben erst mit Fertigstellung der Renovierung geltend machen könne, so würde er dennoch darauf geachtet haben, dass die Rechnungen auf ihn lauten würden, würde doch ein falscher Rechnungsadressat zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Beim Rechnungsadressaten handle es sich um den Leistungsempfänger aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis. Grundsätzlich würden Schreibfehler beim Rechnungsadressaten korrigiert werden können, in diesem Fall handle es sich jedoch offensichtlich nicht um einen Schreibfehler, sei der Vertrag mit ***10*** doch offenkundig mit GattinBf. abgeschlossen worden und nicht mit dem Einzelunternehmen ***Bf1***, und der leistende Unternehmer hätte sich offenkundig noch nach der korrekten Schreibweise des Auftraggebers erkundigt, ansonsten würden die Rechnungen, genau wie die Regieberichte, auf ***11*** ausgestellt worden sein. Auch die Verträge mit der Firma ***12*** seien offenkundig nicht mit dem Einzelunternehmen "***Bf1***" abgeschlossen worden, da sämtliche Originalrechnungen auf "***13***" ausgestellt worden wären.
Die Rechnungen der ***10*** und ***12*** würden 86,83 % der beantragten Renovierungsrechnungen ausmachen und würden allesamt nicht auf das Einzelunternehmen lauten.
Die Ermittlung des Prozentsatzes sei der Beilage D zu entnehmen.
Es werde festgehalten, dass am 21.3.2019 ein Beschwerdeverfahren betreffend das Kalenderjahr 2012 durch das BFG entschieden worden wäre. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens seien Einlagen von ehemaligen Privatgebäuden in Betriebsvermögen entschieden worden. Die Betriebsprüfung halte es für unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, wie behauptet, nie mit seiner steuerlichen Vertretung über die Einlage von Privatgebäuden ins Betriebsvermögen unterhalten hätte, wenn am 9.12.2014 eine Beschwerde und am 12.3.2015 ein Vorlageantrag zu ebendiesem Thema eingereicht worden wären und die Entscheidung davon mehrere Jahre gedauert hätte.
Unter Berücksichtigung des Jahres 2012 sei es für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer 4 Jahre lang nicht über die Vorgehensweise und die Folgen von Gebäudeeinlagen informieren hätte sollen. Im Zuge der Besichtigung vom 11.2.2020 hätte keine betriebliche Nutzung festgestellt werden können und gewillkürtes Betriebsvermögen sei aufgrund der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hätte trotz mehrjähriger Renovierungsdauer keine konkrete Vorstellung, wann die Renovierung abgeschlossen hätte sein sollen, bzw. ab wann eine betriebliche Nutzung möglich sei.
Die Betriebsprüfung komme zu dem Schluss, dass die Renovierungskosten steuerlich nicht abzugsfähig seien, weil es ich um private Ausgaben handle.
Gemäß EStG 1988 sei eine Abschreibung erst bei tatsächlicher Nutzung eines Wirtschaftsgutes möglich. Ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 sei nur bei Vorliegen einer korrekten Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 zulässig.
Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehender angeführter Abgabenarten und Zeiträume seien Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gemäß § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) würden allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt haben.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Feststellung
|
Umsatzsteuer
|
2015
|
Tz 2
|
Umsatzsteuer
|
2016
|
Tz 2
|
Umsatzsteuer
|
2017
|
Tz 2
|
Einkommensteuer
|
2015
|
Tz 2, 3, 4
|
Einkommensteuer
|
2016
|
Tz 2, 3, 4
|
Einkommensteuer
|
2017
|
Tz 2, 3, 4
Die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Im gegenständlichen Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der iSd § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung wäre dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen.
Beigelegt wurde dem Betriebsprüfungsbericht unter anderem folgendes:
Beilage A:
Nächtigungsgelder
|
Jahr
|
beantragte Nächtigungen
|
davon 10 % Schätzungsbasis
|
geschätzte Nächtigungen für Pauschale
|
brutto (inkl. 10 % USt)
|
2015
|
14
|
1,4
|
2
|
30
|
2016
|
16
|
1,6
|
2
|
30
|
2017
|
61
|
6,1
|
6
|
90
Beilage C:
Konto 210
|
Inv-Nr.
|
Bezeichnung
|
Einlage-/Anschaffungsdatum
Inbetriebnahmedatum
|
Einlage-/Anschaffungswert
|
1-00
|
ehemaliger Kuhstall
Einlage
|
5.9.2002
|
1.774,53 €
|
2-00
|
betr. Lageranteil
nicht belegt
| |
0,00 €
|
3-00
|
Lager 20 m²
nicht belegt
| |
0,00 €
|
3-01
|
Dacherneuerung
Anschaffung
|
30.8.2012
|
6.384,16 €
|
4-00
|
Garage
Einlage
|
1.1.2011
|
1.330,90 €
|
keine
|
ehemalige Scheune 30 m²
|
30.6.2014
|
815.85 €
|
Buchwert 1.1.2013
|
Nutzungsdauer
|
jährliche AfA bis 2015
jährliche AfA ab 2016
|
Buchwert 1.1.2018
|
0,01 €
|
50
|
0,00 €
|
0,01 €
|
0,00 €
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0
|
0,00 €
|
0,00 €
|
6.282,65 €
|
31,5
|
-203,02 €
-159,60 €
|
5.354,39 €
|
1.250,24 €
|
33
|
-40,33 €
-33,27 €
|
1.062,71 €
|
0,00 €
|
50
|
-16,32 €
-20,40 €
|
742,41 €
|
Inv-Nr.
|
Bezeichnung
|
AfA 2013 vor BP
AfA 2013 nach BP
Differenz
|
AfA 2014 vor BP
AfA 2014 nach BP
Differenz
|
AfA 2015 vor BP
AfA 2015 nach BP
Differenz
|
1-00
|
ehemaliger Kuhstall
|
0,00 €
0,00 €
0,00 €
|
0,00 €
0,00 €
0,00 €
|
0,00 €
0,00 €
0,00 €
|
2-00
|
betr. Lageranteil
|
-757,58 €
0,00 €
757,58 €
|
-757,58 €
0,00 €
757,58 €
|
-757,58 €
0,00 €
757,58 €
|
3-00
|
Lager 20 m²
|
-303,03 €
0,00 €
303,03 €
|
-303,03 €
0,00 €
303,03 €
|
-303,03 €
0,00 €
303,03 €
|
3-01
|
Dacherneuerung
|
-236,58 €
-203,02 €
33,56 €
|
-236,58 €
-203,02 €
33,56 €
|
-236,58 €
-203,02 €
33,56 €
|
4-00
|
Garage
|
-227,27 €
-40,33 €
186,94 €
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-227,27 €
-40,33 €
186,94 €
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-227,27 €
-40,33 €
186,94 €
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keine
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ehemalige Scheune 30 m²
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
-16,32 €
-16,32 €
|
0,00 €
-16,32 €
-16,32 €
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Summe Differenzen
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1.281,11 €
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1.264,79 €
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1.264,79 €
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Inv-Nr.
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Bezeichnung
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AfA 2016 vor BP
AfA 2016 nach BP
Differenz
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AfA 2017 vor BP
AfA 2017 nach BP
Differenz
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1-00
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ehemaliger Kuhstall
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
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2-00
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betr. Lageranteil
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-625,00 €
0,00 €
625,00 €
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-625,00 €
0,00 €
625,00 €
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3-00
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Lager 20 m²
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-250,00 €
0,00 €
250,00 €
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-250,00 €
0,00 €
250,00 €
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3-01
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Dacherneuerung
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-193,57 €
-159,60 €
33,97 €
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-193,57 €
-159,60 €
33,97 €
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4-00
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Garage
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-187,50 €
-33,27 €
154,23 €
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-187,50 €
-33,27 €
154,23 €
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keine
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ehemalige Scheune 30 m²
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0,00 €
-20,40 €
-20,40 €
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0,00 €
-20,40 €
-20,40 €
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Summe Differenzen
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1.042,80 €
|
1.042,80 €
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2017 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 14.7.2020 wurde die Umsatzsteuer mit 78.351,94 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 14.7.2020 wurde die Umsatzsteuer mit 138.713,75 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 14.7.2020 wurde die Umsatzsteuer mit 67.657,99 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Bescheid vom 14.7.2020 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung des durch den oben angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens seien die in der Begründung zum beiliegenden Umsatzsteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 14.7.2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -36.818,20 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 4 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 14.7.2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -6.284,08 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 4 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 14.7.2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 77.837,09 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2-4 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen. Der Verlustabzug sei an die tatsächlichen Verluste der Vorjahre angepasst worden.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 14.7.2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 163.688,02 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2-4 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 14.7.2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 203.569,93 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Die unter Tz. 2-4 des BP-Berichtes vom 10.7.2020 angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Dem BP-Bericht seien zudem allfällige weitere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 17.8.2020 wurde Beschwerde erhoben gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2013 bis 2017, Einkommensteuer 2013 bis 2017, Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017 und den Anspruchszinsenbescheid 2015.
Begründet wurde wie folgt:
Tz. 1
Diäten
Die Orte ***14*** und ***15*** seien 29 km vom Firmenstandort entfernt, es würden daher Diäten zustehen.
In ***16*** sei nur 4 Tage in der Woche gearbeitet worden, daher würden die Diäten für 15 Tage zustehen.
Bei einer Nachkontrolle der Nächtigungsdiäten sei in einem Jahr nur eine einzige Falscheintragung gefunden worden. Die 90%-ige Nichtanerkennung könne daher nicht nachvollzogen werden. Auch die Schätzungsmethode sei nicht bekannt gegeben worden.
Tz. 4
Der Gebäudewert sei unabhängig von der Substanz und des Alters der Gebäude festgesetzt worden. Es werde beantragt, die Werte laut Jahresabschluss beizubehalten. Eine Wiederaufnahme sei wegen der zu geringen steuerlichen Auswirkungen nicht möglich.
Tz. 7
Die Rechnungen ***17*** würden in der Beilage übermittelt.
Infrarotkabine bitte mit 20 % pro Jahr abschreiben.
Tz. 8
Obwohl die Amtspartei selbst eine betriebliche Nutzung dokumentiere, komme es zu dem Schluss, dass kein Betriebsvermögen vorliege. Seit Beendigung des Mietverhältnisses für das Büro in der ***8*** im Jahr 2018 seien die Büromöbel im Rohbau gelagert worden. Das Büro sei im 1. Stock geplant. In den umsatzstarken Jahren seien auch diese Räume genutzt worden. Im Rahmen einer Schlussbesprechung sei die Meinung vertreten worden, dass der gleiche Wertansatz wie für das restliche Gebäude zu berücksichtigen sei. In dem Objekt seien unter anderem auch Buchhaltungsunterlagen gelagert. Von der Amtspartei seien Fotos angefertigt worden.
Es werde beantragt, die Steuern nach obiger Begründung festzusetzen.
Für den Fall einer Vorlage werde eine Entscheidung durch den gesamten Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beilagen:
Rechnung ***17*** 3.000 €, 5.680 €, je 2016
Mit Schreiben vom 8.9.2020 wurde durch den Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:
Tz. 1
Es werde beantragt, die Nächtigungsgelder zu 95 % anzuerkennen.
Tz.4
Für die Gebäudeteile laut Anlageverzeichnis.
Tz. 7
Die Rechnungen ***17*** seien nicht anerkannt worden, weil angeblich nicht vorgelegt. Es werde beantragt, diese als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Tz.8
Hier handle es sich um den Gebäudeteil, welcher früher zum Teil von der Gattin als Atelier genutzt worden wäre. Es werde beantragt, für den Altbestand ab Nutzung 2015 für das Erdgeschoss und den 1. Stock insgesamt 132 m² zu 1.500,00 € pro m², ergebe 198.000,00 € zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.2.2021 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2017 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.2.2021 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.2.2021 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Der Anrechnung für das laut der Beschwerde vorliegende Anlagenverzeichnis könne aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
Wie dem Prüfbericht vom 10.7.2020, Tz. 4 zu entnehmen sei, seien die Gebäude laut Anlagenverzeichnis entsprechend eines Urteils des BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, berücksichtigt worden. Sowohl die Finanzbehörde, als auch der Steuerpflichtige sei an dieses Urteil gebunden. Da die Berichtigung in der AfA des Anlagevermögens zwar keine steuerliche Auswirkung im aktuellen Kalenderjahr, sehrwohl jedoch auf die Folgejahre aufgrund von Verlustverwertungen habe, wäre gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 die Korrektur der AfA durchzuführen gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2021 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Zu Tz. 1:
Taggeld ***15***
Wie in den Feststellungen des Prüfberichtes vom 10.7.2020 unter Tz. 1 angeführt würden Taggelder erst für Reisen ab einer Entfernung von 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit zustehen. Für Reisen innerhalb von 25 km Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit würden daher keine Taggelder gewährt werden.
Die kürzeste gemessene Entfernung vom Firmenstandort nach ***15*** betrage 23,7 km und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben 29 km. Somit wären die Taggelder nicht anzuerkennen gewesen.
Nächtigungsgelder
Die pauschalen Nächtigungsgelder würden nur dann zustehen, wenn tatsächlich auswärtig genächtigt worden wäre und die tatsächlichen Kosten für die Nächtigung steuerlich geltend gemacht werden würden. Im Jahr 2015 seien Nächtigungskosten für 14 Nächte geltend gemacht worden. Für 11 der besagten 14 Nächte seien wie in Tz. 1 des Prüfberichtes vom 10.7.2020 zusätzlich auch Hotelkosten geltend gemacht worden. Die Hotelkosten hätten nicht namentlich zugewiesen werden können, sodass davon auszugehen sei, dass auch der Beschwerdeführer selbst ein Hotel für diese Zeiträume in Anspruch genommen habe und nicht wie er selbst bekannt gegeben hätte bei Freunden (die nicht namhaft gemacht worden wären) oder im Auto die Nächte verbracht hätte. Dies widerspreche nach Ansicht der Finanzverwaltung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer, der seinen Mitarbeitern ein Hotelzimmer bezahle, selbst jedoch im Auto nächtigen würde, bei dem es sich um einen handelsüblichen PKW und nicht etwa um ein Wohnmobil handeln würde.
Somit seien die Nächtigungskosten im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit 20 % der angegebenen Nächtigungskosten geschätzt und veranlagt worden.
Die beantragten übrigen Nächtigungskosten würden aufgrund der oben genannten Tatsachen als unbegründet abgewiesen werden.
Zu Tz. 4:
Wie dem Prüfbericht zu entnehmen sein würde, seien die Gebäude laut dem Anlagenverzeichnis entsprechend dem Urteil des BFG vom 21.3.2019, RV/5100574/2015, berücksichtigt worden. Sowohl die Finanzbehörde, als auch der Steuerpflichtige sei an dieses Urteil gebunden. Somit wäre die Anrechnung für das laut Beschwerde vorliegende Anlagenverzeichnis als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Tatsache sei bereits in der den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 im Detail begründet.
Zu Tz. 8:
Betreffend die betriebliche Nutzung des Teiles des Gebäudes werde auf den Prüfbericht vom 10.7.2020 verwiesen. Bei diesen Büromöbeln handle es ich um einen Schrank und gelagerte Gegenstände, welche auf knapp 2 m² gelagert werden würden. Dieser Bereich könne laut Betriebsbesichtigung ohne große Aufwendungen in ein anderes Gebäude verbracht werden, das bereits als betrieblich angesehen und genehmigt worden wäre. Es seien in diesem Bereich Wirtschaftsgüter vorgefunden worden, die sich nicht im Anlageverzeichnis befinden würden und somit als Privatvermögen eingestuft worden wären. Des Weiteren seien bei der Begehung der Liegenschaft durch die amtlichen Organe vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um Privatvermögen handeln würde. Demnach hätte bei der Begehung am 17.6.2019 für dieses Gebäude keine betriebliche Nutzung festgestanden. Bis dato sei keine Sacheinlage für das Gebäude vorgelegt worden und es würde weder in der Bilanz 2015, 2016 oder 2017 im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2021 wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 teilweise Folge gegeben, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 163.688,02 € festgesetzt und wie folgt begründet:
Zu Tz. 1:
Taggeld ***14***
Taggelder würden erst für Reisen ab einer Entfernung von 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit zustehen. Für Reisen innerhalb von 25 km Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit würden daher keine Taggelder gewährt werden. Die kürzeste gemessene Entfernung vom Firmenstandort nach ***14*** betrage 24,4 km und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben 29 km. Somit wären die Taggelder nicht anzuerkennen gewesen.
Nächtigungsgelder
Die pauschalen Nächtigungsgelder würden nur dann zustehen, wenn tatsächlich auswärtig genächtigt worden wäre und die Kosten für die Nächtigung steuerlich nicht geltend gemacht werden würden. Im Jahr 2015 seien die Nächtigungskosten am Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit 10% der angegebenen Nächtigungskosten geschätzt und veranlagt worden. Diese Schätzung sei für die Folgejahre 2016 und 2017 aufgrund der für das Jahr 2016 vorgelegten mangelhaften Unterlagen übernommen worden (z.B. Reiseaufzeichnungen würden sich nicht mit den Fahrtaufzeichnungen decken, gleichzeitig seien zu den pauschalen Nächtigungsgeldern analog zum Jahr 2015 Hotelnächtigungskosten geltend gemacht worden.) Die beantragten übrigen Nächtigungskosten seien daher nicht anerkannt worden.
Zu Tz. 4:
Wie dem Prüfbericht zu entnehmen sein würde, seien die Gebäude laut dem Anlagenverzeichnis entsprechend dem Urteil des BFG vom 21.3.2019, RV/5100574/2015, berücksichtigt worden. Sowohl die Finanzbehörde, als auch der Steuerpflichtige sei an dieses Urteil gebunden. Somit wäre die Anrechnung für das laut Beschwerde vorliegende Anlagenverzeichnis als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Tatsache sei bereits in der den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 im Detail begründet.
Zu Tz. 7:
Die Rechnungen des Heilpraktikers vom 8.12.2016 in der Höhe von 3.000,00 € und vom 15.12.2016 in der Höhe von 5.680,00 € würden zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt werden. Des Weiteren würden pauschal insgesamt 35 Fahrten vom Wohnort zur Ordination anerkannt werden (78 km x 35 Fahrten x 0,42 € = 1.146,60 €). Der Beschwerdeführer hätte eingeräumt, nicht immer mit dem eigenen PKW gefahren zu sein.
Zu Tz. 8:
Betreffend die betriebliche Nutzung des Teiles des Gebäudes werde auf den Prüfbericht vom 10.7.2020 verwiesen. Bei diesen Büromöbeln handle es ich um einen Schrank und gelagerte Gegenstände, welche auf knapp 2 m² gelagert werden würden. Dieser Bereich könne laut Betriebsbesichtigung ohne große Aufwendungen in ein anderes Gebäude verbracht werden, das bereits als betrieblich angesehen und genehmigt worden wäre. Es seien in diesem Bereich Wirtschaftsgüter vorgefunden worden, die sich nicht im Anlageverzeichnis befinden würden und somit als Privatvermögen eingestuft worden wären. Des Weiteren seien bei der Begehung der Liegenschaft durch die amtlichen Organe vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um Privatvermögen handeln würde. Demnach hätte bei der Begehung am 17.6.2019 für dieses Gebäude keine betriebliche Nutzung festgestanden. Bis dato sei keine Sacheinlage für das Gebäude vorgelegt worden und es würde weder in der Bilanz 2015, 2016 oder 2017 im Anlagenverzeichnis ausgewiesen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2021 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Zu Tz. 1:
Taggeld ***16***
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke.
- Der Arbeitnehmer werde an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen werde überschritten. Erfolge innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, sei mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100231/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100231.2021
- Stammnummer
- 143899
- Gültig
- 19.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF